{"status":"available","doknr":"OLD303017","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0124.16A150.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"16 A 150/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen \nkann), gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung des Urteils \nvon einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten \nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) \nund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) \nnicht greifen. \n\n3\n\nEin Verfahrensmangel in Form des Verstoßes gegen den \nGrundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan. Ein \nGericht ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das \nVorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung \nzu ziehen. Es ist jedoch nicht gehalten, sich in den \nschriftlichen Urteilsgründen mit jedem Vorbringen eines \nProzessbeteiligten, insbesondere mit sämtlichen \nRechtsausführungen, ausdrücklich zu befassen. Vielmehr kann \neine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann \nfestgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen \ndes Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen \neines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder \ndoch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung \ngezogen hat. \n\n4\n\nVgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli \n1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 \n(216/217) m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom \n11. März 1997 - 2 B 106.96 -, \nJuris.\n\n5\n\nDazu reicht das Zulassungsvorbringen nicht aus. Das \nVerwaltungsgericht hat die von § 15 BSHG vorausgesetzte \n\"Verpflichtung\" des Klägers zur Zahlung der Bestattungskosten \naus seiner Eigenschaft als Erbe auf Grund von § 1968 BGB \nentnommen. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zur Differenzierung zwischen Bestattungspflicht und \nBestattungsrecht tun insoweit nichts zur Sache und bedurften \ndeshalb keiner Erwähnung. Ebenso wenig ist die \neinzelfallbezogene Auslegung und Anwendung des materiellen \nRechts - hier des § 15 BSHG - als solche mit der Gehörsrüge \nangreifbar. Dabei ist weder dargetan noch sonst wie \nersichtlich, inwieweit das in der Begründung des angefochtenen \nUrteils nicht angesprochene Vorbringen des Klägers zu einer \neventuellen Beschränkung seiner Erbenbehaftung nach § 1968 BGB \nauf Grund der Einredemöglichkeit nach § 1990 BGB unter \nZugrundelegung der vom Verwaltungsgericht vertretenen \nRechtsauffassung für die angefochtene Entscheidung zu Gunsten \ndes Klägers hätte von Bedeutung sein können. Wenn der Kläger \nkraft wirksamer Einrede nach § 1990 BGB die Kosten der \nBeerdigung nicht gemäß § 1968 BGB tragen müsste, würde auch \nseine - für eben den den Nachlass übersteigenden Teil der \nKosten reklamierte - Berechtigung als \"Verpflichteter\" im \nSinne von § 15 BSHG und damit die Rechtsgrundlage seines \ngeltend gemachten Anspruchs entfallen. Vor dem Hintergrund des \ngeltend gemachten Anspruchs aus § 15 BSHG stellte sich dem \nVerwaltungsgericht deshalb die Ausübung des quasi bestehenden \nWahlrechts zwischen der Einrede des § 1990 BGB \n(Haftungsbeschränkung im Verhältnis zum Nachlassgläubiger) und \ndem Versuch, eine Abwälzung der Kosten nach § 15 BSHG auf den \nSozialhilfeträger als eindeutig zu Gunsten der letztgenannten \nAlternative dar, zumal der Kläger auch nicht substanziiert \nvorgetragen hat, die Einrede tatsächlich wirksam geltend \ngemacht zu haben bzw. unter den konkreten Umständen überhaupt \nnoch erheben zu können. Aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs \nfolgte hier keine Verpflichtung des Gerichts, in den \nEntscheidungsgründen eine offensichtlich obsolete Fallvariante \ndurchzuspielen. \n\n6\n\nAuch der mit dem Rechtsbehelfsvorbringen geltend gemachte \nZulassungsgrund der Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt \nbzw. liegt nicht vor. \n\n7\n\nDieser Zulassungsgrund setzt nämlich voraus, dass die \nangegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer \nEntscheidung \"des Oberverwaltungsgerichts\" abweicht. \nOberverwaltungsgericht im Sinne der Vorschrift ist allein das \nOberverwaltungsgericht, welches dem Verwaltungsgericht, dessen \nEntscheidung angegriffen wird, im Instanzenzug übergeordnet \nist, \n\n8\n\nvgl. Seibert in: Sodan/Zirkow \n(Hrsg.), VwGO, Loseblattsammlung (Stand \nNovember 1999), § 124 Rn. 207 m.w.N., \n\n9\n\nhier also das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen. Die Rüge der Abweichung von \nEntscheidungen oberster Verwaltungsgerichte anderer Länder \n- also auch des OVG Lüneburg - vermag daher eine Divergenz im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vornherein nicht \ndarzulegen. \n\n10\n\nIm Übrigen würde eine Divergenz im Sinne der genannten \nVorschrift voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht mit einem \ndie Entscheidung tragenden Rechtssatz oder einer \nentscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einem \nebensolchen Rechtssatz oder einer ebensolchen \nTatsachenfeststellung aus dem angeführten Urteil des OVG \nLüneburg vom 27. Juli 2000 - 4 L 2110/00 - (NJW 2000, 3513) in \nAnwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen wäre. \n\n11\n\nVgl. Seibert a.a.O. Rdn. 203.\n\n12\n\nDies hat der Kläger nicht substanziiert dargetan. \n\n13\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kommt der angegriffenen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht die \ngrundsätzliche Bedeutung zu, die ihr der Kläger beimisst. Die \naufgeworfene Frage, ob \"im Bereich der Sozialhilfe, nämlich \ndes § 15 BSHG, der § 1968 BGB einen anderen Inhalt erhält als \ner sonst hat\", ist nicht klärungsbedürftig; denn sie ist \neindeutig zu verneinen. Nach dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts erfährt § 1968 BGB durch § 15 BSHG keine \ninhaltliche Änderung, sondern knüpft die Sozialrechtsnorm \nlediglich an die zivilrechtliche Stellung als Erbe an. Wieweit \ndie zivilrechtliche Haftung des Erben geht, ist im Übrigen \neine Frage des jeweiligen Einzelfalls.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-24/16-a-150-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1990","ref_norm":"1990","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-24/16-a-150-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303017","retrieved":"2026-07-09 03:29:11.637824+00:00"}}