{"status":"available","doknr":"OLD303024","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0123.7A2683.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"7 A 2683/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) noch eine Abweichung von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts, \nauf der die Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).\n\n4\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht verweise zu Unrecht zur Bejahung eines \nFortsetzungsfeststellungsinteresses auf einen nicht von vornherein ausgeschlossenen \nEntschädigungsanspruch gemäß § 42 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB -, vermag \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht zu \nbegründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger ergibt sich jedenfalls aus ihrer \nAbsicht, den Schaden aus der nach ihrer Auffassung nicht rechtzeitigen Erteilung des \nBauvorbescheides \"sei es nach § 39 OBG, sei es nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG\" \ngegen den Beklagten geltend zu machen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur \nVorbereitung einer Amtshaftungsklage besteht jedenfalls dann, wenn eine solche nicht \noffensichtlich aussichtslos ist. Dass eine Amtshaftungsklage als offensichtlich aussichtslos \nangesehen werden müsste, ergibt sich aus den Darlegungen des Beklagten, der sich mit der \nFrage möglicher Amtshaftungsansprüche befasst hat, nicht. Der Beklagte meint, solche \nAnsprüche seien ausgeschlossen, weil der die Bauvoranfrage versagende Bescheid vom 17. \nMärz 1992 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1994 im Zeitpunkt ihres Erlasses \nrechtmäßig gewesen seien und er nicht verpflichtet sei, die fortbestehende Rechtmäßigkeit der \nBescheide während des anhängigen Klageverfahrens unter Kontrolle zu halten. \n\n5\n\nDiese Ansicht ist unzutreffend. Im Rahmen von Verpflichtungsklagen besteht besonderer \nAnlass, die Sach- und Rechtslage auch seitens der Behörde unter Kontrolle zu halten, da für \ndie Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides besteht, grundsätzlich die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist.\n\n6\n\nAuch die übrigen Rügen, die sich auf den Umfang der gerichtlichen Feststellungen \nbeziehen, greifen nicht durch.\n\n7\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine \nFortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \ngrundsätzlich zulässig, wenn der Streitgegenstand von Verpflichtungsklage und \nFortsetzungsfeststellungsklage gleich ist, da der Kläger nicht um die \"Früchte\" seiner \nbisherigen Prozessführung gebracht werden soll. Bestandteil des Streitgegenstandes einer \nVerpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das \nVerpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu \nerlassen, rechtwidrig ist.\n\n8\n\nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, \nUrteil v. 24. Januar 1992 - 7 C \n24.91 -, NVwZ 1992, S. 563 f.; OVG NRW, \nUrteil v. 23. April 1996 - 10 A \n620/91 -(S. 18 f. des \nUrteilsabdrucks).\n\n9\n\nEntscheidender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei \ngrundsätzlich nur derjenige, der unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis liegt.\n\n10\n\nBVerwG, Urteil v. 28. April 1999 - 4 \nC 4.98, S. 1105 ff. (S. 1105); OVG NRW, \nUrteil v. 23. April 1996 - 10 A \n620/91 - (S. 18 f. des Urteilsab-\ndrucks); OVG NRW, Urteil v. 5. Juni \n2000 - 10 A 620/91 - (S. 16 des Ur-\nteilsabdrucks).\n\n11\n\nIm Wege der Klageerweiterung ist es aber möglich, die Feststellung der Rechtswidrigkeit \nfür andere Zeiträume zu beantragen, soweit die Beteiligten mit einer solchen Klageänderung \neinverstanden sind oder das Gericht sie für sachdienlich hält, § 91 Abs. 1 VwGO. Ein \nFeststellungsinteresse ist auch in diesem Fall an den im Vergleich zu § 43 Abs. 1 VwGO \ngeringeren Anforderungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu messen. Es kann z.B. bejaht \nwerden, wenn in Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer und des als unstreitig \nanzusehenden Sachverhaltes es nicht mehr prozessökonomisch wäre, den Kläger insofern auf \nden beabsichtigten Zivilrechtsstreit zu verweisen.\n\n12\n\nBVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - \n4 C 4.98 -, NVwZ 1999, S. 1105 ff. \n(S. 1106).\n\n13\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall \nlässt ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil nicht \naufkommen.\n\n14\n\nSoweit das Urteil den Zeitpunkt unmittelbar vor dem \nerledigenden Ereignis in Bezug nimmt (\"bis zum\") ist es von \nvornherein rechtlich unbedenklich, insoweit wird es auch nicht \nin Frage gestellt. \n\n15\n\nWeiterhin unterliegt es hier keinen rechtlichen Bedenken, \neinen weiteren Zeitraum in die Feststellung mit einzubeziehen. \nDas Verwaltungsgericht hat die schriftsätzlich erklärte \nKlageänderung jedenfalls für sachdienlich im Sinne von § 91 \nAbs. 1 VwGO gehalten.\nDieser weitere, auch vom Beklagten als solcher nicht in Frage \ngestellte Zeitraum umfasst - wie sich aus den \nEntscheidungsgründen ergibt - die Zeit zwischen dem 27. Januar \n1995 und dem 22. Juni 1995. Angesichts der Dauer des \nerstinstanzlichen Verfahrens und des Schriftsatzes des \nBeklagten vom 25. November 1998, wonach der Beklagte selbst \ndavon ausging, dass ohne die Veränderungssperre das Vorhaben \nder Kläger mit den Festsetzungen des Durchführungsplanes \nvereinbar gewesen wäre, da es nicht im Bereich des \nBodendenkmales liege und die Erschließung gesichert gewesen \nsei, konnte das Verwaltungsgericht unschwer eine Feststellung \ntreffen, dass in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Erteilung \ndes begehrten Bauvorbescheides bestanden hat. Es bestand daher \nkeine Veranlassung, aus Gründen der Prozessökonomie diese \nFrage einem zivilgerichtlichen Verfahren vorzubehalten.\n\n16\n\nDer Beklagte missversteht den Tenor des angefochtenen \nUrteils, wenn er annimmt, das Verwaltungsgericht habe die \nRechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides und des \nWiderspruchsbescheides für den Zeitpunkt ihres jeweiligen \nErlasses festgestellt. Das Verwaltungsgericht hat - wie sich \naus den Entscheidungsgründen ergibt - nur einen Anspruch auf \nErteilung des Bauvorbescheides zwischen dem 27. Januar 1995 \nund dem 26. Juni 1995 bejaht. Daraus folgt, dass die Bescheide \nauch nur in diesem Zeitraum rechtswidrig (geworden) waren. Die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide bezieht sich \ndaher auch nur auf den vorgenannten Zeitraum.\n\n17\n\nBei alledem ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei \ndavon ausgegangen, dass als erledigendes Ereignis im \nvorliegenden Fall das Inkrafttreten der Veränderungssperre vom \n22. Juni 1995 anzusehen ist und nicht - wie der Beklagte \nvorträgt - erst der spätere Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nBebauungsplanes. \nEin Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn das Klageziel \nnach Klageerhebung aus Gründen, die dem Kläger nicht \nzuzurechnen sind, überhaupt nicht mehr erreicht werden kann \noder aber außerhalb des Gerichtsverfahrens schon erreicht \nwurde.\n\n18\n\nBVerwG, Beschluss v. 15. August 1988 \n- 4 B 89.88 -, BRS 48, Nr. 159.\n\n19\n\nEine nach Klageerhebung eingetreten Rechtsänderung ist \neiner Erledigung in diesem Sinne dann gleichzustellen, wenn \nhierdurch im Gerichtsverfahren eine grundlegende Wende \neintritt. Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass die \nRechtsgrundlage, die bisher Gegenstand des Verfahrens war, \ndurch eine andere mit zumindest teilweise abweichenden \nTatbestandsmerkmalen verdrängt wird. Bei Weiterverfolgung des \nVerpflichtungsantrages würde sachlich ein neues Verfahren \nbeginnen, in dem die bisher rechtlich erheblichen Fragen ihre \nBedeutung verloren hätten.\n\n20\n\nBVerwG, Urteil v. 24. Oktober 1980 - \n4 C 3.78 -, BRS 36 Nr. 169; BVerwG, \nBeschluss v. 15. August 1988 - 4 B \n89.88 -, BRS 48 Nr. 159.\n\n21\n\nBei Inkrafttreten einer Veränderungssperre steht zwar nicht \nfest, dass das Klageziel überhaupt nicht mehr erreicht werden \nkann, da diese - wie der vorliegende Fall auch zeigt - auch \naußer Kraft treten kann, ohne dass zwischenzeitlich ein \nBebauungsplan erlassen wurde. Gleichwohl hat sich die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage mit Inkrafttreten der \nletzten Veränderungssperre in einer Weise geändert, dass dem \nBegehren der Kläger (wieder) der Boden entzogen wurde. \nDemgemäß bedeutet der Eintritt einer Veränderungssperre zwar \nnicht eine Erledigung im eigentlichen Sinne des Wortes, dieser \nFall ist einer solchen Erledigung aber gleichzustellen.\n\n22\n\nVerwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Urteil v. 17. Oktober 1995 \n- 3 S 1/93 -, BRS 57 Nr. 201; vgl. auch \nBVerwG, Beschluss v. 2. Oktober 1998 \n- 4 B 72.98 -, NVwZ 1999, S. 523.\n\n23\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich schließlich, \ndass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsrichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der \nAblehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-23/7-a-2683-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-23/7-a-2683-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303024","retrieved":"2026-07-09 03:29:12.551275+00:00"}}