{"status":"available","doknr":"OLD303023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0123.3A2373.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"3 A 2373/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben; in diesem Umfang ist das angefochtene \nUrteil wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt 6 % der bis zum 11. Januar 2001 einschließlich angefallenen \nKosten des Verfahrens in allen Instanzen; die übrigen Kosten tragen die Kläger. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra-\nges abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Gemar-\nkung , Flur 36, Flurstück 94, das mit einem Wohnhaus bebaut \nist. Das Grundstück grenzt in Ecklage an die straße und den \nweg. Der weg verläuft zwischen der straße und der West-\ngrenze des Flurstücks 98 innerhalb der Plangrenzen des Bebau-\nungsplans Nr. 13, der seit 1973 rechtswirksam ist. In südli-\ncher Richtung zweigt gegenüber dem Flurstück 82 ein etwa 35 m langer \nStichweg ab, der außerhalb des Plangebiets fünf Baugrundstücke erschließt.\n\n3\n\nEnde der 70er Jahre wurde auf der abgerechneten Trasse \ndes weges zunächst eine Baustraße angelegt. Die diesbezüg-\nliche Rechnung der Firma datiert vom 29. Juni 1979. Der \nEndausbau der Fahrbahn - bei dem Hauptzug als Mischfläche mit \neingestreuten Grünanlagen - erfolgte 1984/1985 durch die Firma \n. Durch Abweichungssatzung vom 3. Oktober 1985 beschloss der \nRat, dass die Straße nach Maßgabe im Einzelnen näher beschrie-\nbener Merkmale endgültig hergestellt sei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Oktober 1985 setzte der Beklagte \ngegenüber den Klägern für die Herstellung des weges einen \nErschließungsbeitrag von 8.274,14 DM fest. Der Bescheid wies \nnach Abzug eines Erstattungsbetrages von 3.003,08 DM einen \nZahlbetrag von 5.271,06 DM aus. Die Kläger legten Widerspruch \nein, über den jedoch nicht entschieden wurde.\n\n5\n\nMit Verfügung vom 21. Juli 1986 widmete der Beklagte \nden weg dem öffentlichen Verkehr.\n\n6\n\nDie Kläger haben gegen den Heranziehungsbescheid am \n9. November 1988 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentli-\nchen vorgetragen: Die auf die Anlieger umgelegten Kosten seien \nnicht abrechnungsfähig, weil die Rechnungen der Bauunternehmen \nnicht den einschlägigen Abrechnungsregeln entsprächen. Der Be-\nklagte sei verpflichtet gewesen, die Schlussrechnungen ent-\nsprechend zu kürzen. Die abgerechnete Erschließungsanlage sei \nauch nicht endgültig hergestellt. Dafür komme es nicht nur auf \ndie satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmale an, sondern auch \nauf eine fachgerechte Herstellung der Verkehrsfläche mit einem \nUnter- bzw. Oberbau unterhalb der Tragschicht. Die dafür er-\nforderliche Frostschutzschicht sei nicht eingebaut worden. Im \nÜbrigen stehe der Abrechnung auf der Grundlage der \nSchlussrechnungen entgegen, dass die bauausführenden Firmen \nden Zuschlag im Vergabeverfahren auf der Grundlage von \nSpekulationspreisen - d.h. nicht auskömmlichen Preisen - \nerhalten hätten. Dies gelte insbesondere für die Position \n\"Einbau von Frostschutzkies\", die zu einem Preis von \n4,-- DM/cbm angeboten worden sei, während der auskömmliche \nPreis zwischen 15,-- DM und 25,-- DM liege. Tatsächlich sei \nFrostschutzkies überhaupt nicht eingebaut worden. Anstelle der \nmit einer Einbautiefe von 3 m angebotenen Steinzeugrohre seien \nPVC-Rohre in einer Tiefe von weniger als 1 m verbaut \nworden.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid \ndes Beklagten vom 22. Oktober 1985 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch Abweichungssatzung vom 15. Februar 1989 sind die \nMerkmale der endgültigen Herstellung des weges (Hauptzug) \nu.a. dahin festgelegt worden, dass die Herstellung der Ver-\nkehrsfläche bzw. Fahrbahn mit Unterbau zu erfolgen habe. Der \nRegierungspräsident hat durch Verfügung vom 21. April \n1993 gemäß § 125 Abs. 2 BauGB der Herstellung einer Stich-\nstraße auf den Flurstücken 226 und 227 \"Teilstück weg\" \nzugestimmt.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung \nstattgegeben, das in der Abweichungssatzung vom 15. Februar \n1989 für eine endgültige Herstellung der Erschließungsanlage \nerforderliche Merkmal \"Verkehrsfläche mit Unterbau\" sei nicht \nerfüllt. Unter den Begriff \"Unterbau\" im Sinne der \nAbweichungssatzung fielen die unterhalb der Decke befindlichen \nTragschichten. Nach dem Stand der Technik gehöre dazu eine \nFrostschutzschicht, die hier nicht eingebaut worden sei.\n\n13\n\nDer Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt und \nvorgetragen: Der in der Abweichungssatzung verwandte Begriff \n\"Unterbau\" schließe nicht zwangsläufig eine Frostschutzschicht \nein. Im Erschließungsbeitragsrecht komme es allein darauf an, \nob die Erschließungsanlage in einen Zustand versetzt worden \nsei, der den erschlossenen Grundstücken ihre bauliche oder \nerschließungsbeitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit \nvermittele. Dies sei durch den abgerechneten Straßenausbau \ngeschehen. Gleichwohl habe der Rat vorsorglich eine weitere \nAbweichungssatzung vom 15. März 1994 u.a. für die \nErschließungsanlage weg erlassen, nach der das Vorhan-\ndensein einer Frostschutzschicht ausdrücklich nicht zu den \nMerkmalen der endgültigen Herstellung gehöre.\n\n14\n\nAuf die Berufung des Beklagten ist die Klage unter Änderung \nder erstinstanzlichen Entscheidung durch Senatsurteil vom \n29. November 1996 abgewiesen worden. Zur Begründung hat der \nSenat im Wesentlichen dargelegt: Das satzungsrechtliche \nHerstellungsmerkmal \"Herrichtung der Verkehrsflächen mit \nUnterbau\" sei erfüllt. Der umgelegte Erschließungsaufwand sei \nnicht zu beanstanden. Maßgeblich sei insoweit die durch das \nMerkmal der Erforderlichkeit gezogene Grenze, für deren \nFestlegung entgegen der Auffassung der Kläger nicht schlicht \nauf eine Mängelfreiheit der Leistungen nach Maßgabe der zi-\nvilrechtlichen Verträge zwischen der Stadt und den \nbauausführenden Unternehmen abzustellen sei. Entscheidend sei \nvielmehr, ob die Stadt bei verantwortlicher Wahrnehmung der \nihr eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten begründeten Anlass \nzu der Annahme gehabt habe, in den umgelegten \nErschließungsaufwand seien schlechthin unvertretbare \nMehrkosten eingeflossen. Dies sei auf der Grundlage der \naktenkundigen Erkenntnisse, insbesondere der zahlreichen \nSachverständigengutachten, nicht der Fall. Den von \nweiterreichenden rechtlichen Anforderungen ausgehenden \nBeweisanträgen der Kläger sei nicht nachzugehen.\n\n15\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil durch \nBeschluss vom 1. September 1997 aufgehoben, den Rechtsstreit \nzur anderweitigen Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht \nzurückverwiesen und zur Begründung im Wesentlichen dargelegt: \nZur Erfüllung der Pflicht, die Gründe anzugeben, die für die \nrichterliche Überzeugung maßgebend gewesen seien (§ 108 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO), hätte sich das Berufungsgericht mit dem sehr \numfangreichen Sachvortrag der Kläger und ihren \n14 Beweisanträgen im Einzelnen auseinandersetzen müssen.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 30. Dezember 1997 hat der Senat die Klage \nunter Änderung des angefochtenen Urteils erneut abgewiesen. \nZur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte \nsei den von den Klägern gerügten Mängeln bei der \nAuftragsvergabe und der Rechnungsprüfung sowie der \nunterlassenen Geltendmachung von \nMängelgewährleistungsansprüchen in hinreichender Weise \nnachgegangen und - unter Beachtung des ihm insoweit \nzustehenden Entscheidungsspielraums - in vertretbarer Weise zu \ndem Schluss gelangt, dass augenfällige Mehrkosten in einer \ngrob unangemessenen Höhe nicht entstanden seien. Den \nAnforderungen des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei damit genügt. \nDie Behauptung der Kläger zur Größe der abgerechneten \nbefestigten Flächen stehe im Widerspruch zu einer in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellung, nach der in der \nabgerechneten Gesamtfläche auch größere unbefestigte Flächen \nenthalten seien. Die sich daraus ergebende Summe der \nbefestigten Flächen läge nur geringfügig über den vom \nIngenieurbüro ermittelten Aufmaßwerten. Der im \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren tätig gewordene \nGutachter habe zwar aufgrund einer teilweise von der \nAusschreibung abweichenden Bauausführung Preisvorteile der \nbauausführenden Unternehmen festgestellt. Andererseits sei der \nSachverständige Prof. Dr.-Ing. - tätig geworden in dem von \ndem Beklagten angestrengten Beweis-sicherungsverfahren - zu \ndem Ergebnis gelangt, die Bauleistungen seien augenscheinlich \nmängelfrei und wiesen auch hinsichtlich der Position \nFrostschutzkies keinen feststellbaren Minderwert auf. Vor \ndiesem Hintergrund sei der Beklagte in vertretbarer Weise zu \nder Entscheidung gelangt, von der Geltendmachung von \nMängelgewährleistungsansprüchen abzusehen. Diese Entschließung \nhabe im Übrigen dem Rechtsrat seiner Prozessbevollmächtigten \nentsprochen. Auf die Frage, ob das Gutachten von Prof. \nDr.-Ing. in einem kontradiktorischen Verfahren \ngerichtsverwertbar sei, komme es nicht an. Maßgeblich sei \nvorliegend allein, ob der Beklagte auch dieses Gutachten neben \nanderen Erkenntnismitteln bei Ausübung seines durch § 129 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB gewährten Entscheidungsspielraums habe \nberücksichtigen dürfen. Dies sei der Fall gewesen. Den von den \nKlägern gestellten Beweisanträgen und Beweisanregungen sei \nnicht nachzugehen gewesen; die unter Beweis gestellten \nTatsachen seien nicht geeignet zu belegen, dass die in den \nErschließungsaufwand einbezogenen Kosten - für die Gemeinde \nerkennbar - eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten. \nDafür reiche es nicht aus, dass die Kläger Baumängel und \nMängel im Abrechnungsverfahren behaupteten, denen der Beklagte \nbei verantwortlicher Wahrnehmung des ihm insoweit eingeräumten \nGestaltungsspielraums nicht weiter hätte nachgehen müssen. Die \nKläger hätten insoweit versäumt, in substantiierter \nAuseinandersetzung mit den vorliegenden gutachterlichen \nStellungnahmen darzulegen, dass sich dem Beklagten unter \nBerücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden \nErkenntnismittel die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber \nden bauausführenden Firmen hätte aufdrängen müssen.\n\n17\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss des Senats \nvom 30. Dezember 1997 durch Beschluss vom 19. April 1999 \naufgehoben und den Rechtsstreit erneut zur anderweitigen \nVerhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht \nzurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen dar-\ngetan: Das Berufungsgericht habe sowohl dem Anspruch der \nKläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 \nVwGO) wie auch der Pflicht zur Begründung seiner \nEntscheidungen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht hinreichend \nRechnung getragen. Dem Anhörungsgebot nach § 130 a Satz 2 \ni.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO sei nicht entsprochen worden. \nFerner habe sich das Berufungsgericht weder mit den im \nSchriftsatz vom 12. November 1997 gestellten unbedingten \nBeweisanträgen noch mit den in der mündlichen Verhandlung vom \n29. November 1996 zurückgewiesenen Beweisanträgen in der \ngebotenen Weise, nämlich im Einzelnen, auseinandergesetzt.\n\n18\n\nIn der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat am 11. Januar 2001 hat der Beklagte den Heranziehungs-\nbescheid geändert und die Beitragsfestsetzung auf 7.787,56 DM \nreduziert. Im Umfang der Beitragsreduzierung haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil, soweit es \nnicht aufgrund der in der mündlichen \nVerhandlung vom 11. Januar 2001 ab-\ngegebenen übereinstimmenden Teiler-\nledigungserklärungen wirkungslos ge-\nworden ist, zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen und die \nKosten des in der Hauptsache erledigten \nVerfahrensteils dem Beklagten \naufzuerlegen.\n\n23\n\nDie Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und führen \nergänzend aus: Endgültig hergestellt im Sinne von § 133 Abs. 2 \nBauGB sei eine Erschließungsanlage erst dann, wenn die \nbauliche Ausführung im Wesentlichen mängelfrei erfolgt sei. \nDies erfordere eine auf die übliche Nutzungsdauer angelegte \nHerstellung, die bei einem Straßenbau etwa ohne Frost-\nschutzschicht nicht gegeben sei. Die dadurch begründete Un-\nzulänglichkeit könne die Gemeinde nicht durch eine Abwei-\nchungssatzung beseitigen. Ein Erschließungsbeitrag könne nur \nfür solche Anlagen erhoben werden, die nach den anerkannten \nRegeln der Technik hergestellt worden seien. Jedenfalls sei \nder abrechenbare Erschließungsaufwand nachhaltig zu \nreduzieren. Die Kläger machen insoweit unter Beweisantritt \neine Vielzahl von Mängeln des Vergabeverfahrens, der \nBauplanung, der Bauausführung, der Bauüberwachung sowie der \nRechnungsprüfung geltend. Der abgerechnete \nErschließungsaufwand weise eine grob unangemessene Höhe auf. \nEr enthalte ferner Kostenpositionen, die unabhängig von den \ngerügten Mängeln nach Erschließungsbeitragsrecht nicht \nabrechnungsfähig seien. Die Kläger haben eine umfängliche \nBerechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, welche Abzüge von \nden abgerechneten Straßenbaukosten ihres Erachtens geboten \nsind.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das \nangefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 \nAbs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für wirkungslos zu erklären.\n\n27\n\nDie danach noch anhängige Berufung des Beklagten ist \nzulässig und begründet. \n\n28\n\nIn dem noch streitigen Umfang hat das Verwaltungsgericht \nden angefochtenen Beitragsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Er \nfindet seine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den \nBestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung vom \n20. September 1978 in der Fassung vom 3. Oktober 1985 i.V.m. \nder Abweichungssatzung vom 15. Februar 1989 sowie der Er-\nschließungsbeitragssatzung vom 28. Februar 1990 in der Fassung \nvom 26. März 1992.\n\n29\n\nDie Beitragsforderung besteht dem Grunde nach. Insoweit \nverweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in seinem Beschluss vom 30. Dezember 1997, S. 7 \nff. der Entscheidungsabschrift. Wie dort insbesondere darge-\nlegt ist, setzt die endgültige Herstellung der Straße im Sinne \nvon § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht voraus, dass die \nAusführung der Baumaßnahmen mängelfrei und den Regeln der \nTechnik entsprechend erfolgt ist, soweit dadurch die \nGebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage nicht \nausgeschlossen wird. Dass es an einer Benutzbarkeit des we-\nges in diesem Sinne fehlt, vermag der Senat auch angesichts \ndes weiteren Vorbringens der Kläger insbesondere zu Setzungen, \nSpurrinnen u.ä. im Bereich der Fahrbahnoberfläche nicht \nfestzustellen.\n\n30\n\nDer festgesetzte Erschließungsbeitrag ist - jedenfalls nach \nder von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung am \n11. Januar 2001 vorgenommenen Reduzierung - auch der Höhe nach \nnicht zu beanstanden. Zumindest in diesem Umfang halten die \nvon dem Beklagten in den Erschließungsaufwand einbezogenen \nKosten einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n31\n\nGemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung \nihres Aufwandes für Erschließungsanlagen einen \nErschließungsbeitrag. Dieser umfasst u.a. die Kosten für die \nFreilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen wie auch \ndie Kosten für ihre erstmalige Herstellung (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 \nund 2 BauGB). Zum Erschließungsaufwand im Sinne dieser Be-\nstimmung zählt nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts grundsätzlich nur derjenige Aufwand der Ge-\nmeinde, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Er-\nschließungsträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher \nVerpflichtungen machen musste.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1979 \n- 4 C 16.76 -, Buchholz 406.11 § 128 \nBBauG Nr. 24 S. 16 (18); Urteil vom \n23. Mai 1980 - 4 C 69 und 70.77 -, \nBuchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 27 \nS. 24 (26).\n\n33\n\nWie der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 30. September \n1997 - vom Revisionsgericht unbeanstandet - ausgeführt hat, \nkönnen im umlagefähigen Erschließungsaufwand im Einzelfall \nallerdings auch solche Aufwendungen enthalten sein, die durch \nMängel im Vergabeverfahren verursacht worden sind oder die für \ntatsächlich technisch nicht erforderliche, nicht mängelfrei \nhergestellte, auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen \nzwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer nicht \nabrechnungsfähige oder überhaupt nicht erbrachte Leistungen \ngetätigt worden sind. Auf derartige Umstände kann sich der \nBeitragspflichtige dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sich \ndie Gemeinde bei ihrer Entscheidung, vom Bauunternehmer in \nRechnung gestellte Einzelleistungen anzuerkennen und zu be-\nzahlen, auch wenn möglicherweise vorhandene Minder- und Män-\ngelleistungen zur Rechnungskürzung berechtigen könnten, in-\nnerhalb jenes Entscheidungsspielraums bewegt hat, der ihr im \nRahmen der Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haus-\nhaltsführung zur Verfügung steht und seine beitragsrechtliche \nKonkretisierung in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfahren hat.\n\n34\n\nDanach können die Gemeinden Beiträge zur Deckung des \nAufwandes für die erstmalige Herstellung der \nErschließungsanlage nur bei deren Erforderlichkeit erheben. \nDer Maßstab der Erforderlichkeit gilt unmittelbar, wenn es um \ndie Erforderlichkeit der Erschließungsanlage (ob, wie und \nwann) geht, und entsprechend, wenn die Angemessenheit der für \ndie erstmalige Herstellung aufgewandten Kosten in Frage steht. \nIn beiden Anwendungsfällen ist der Gemeinde ein prinzipiell \ngleich weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen, dessen \näußerste Grenze erst überschritten ist, wenn sich die Gemeinde \nohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der \nWirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige \nMehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten für die Ge-\nmeinde in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe er-\nreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1979 - 4 C 28.76 -, KStz 1980, 68; \nUrteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C \n66.64 -, NVwZ 1986, 925; Urteil vom \n10. November 1989 - 8 C 50.88 -, NVwZ \n1990, 870; Urteil vom 23. Februar 2000 \n- 11 C 3.99 - KStZ 2000, 213; vgl. \nferner VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 25. November 1993 \n- 2 S 2623/89 -.\n\n36\n\nIn Fällen der vorliegenden Art, in denen eine nicht \nvertragsgerechte, mängelbehaftete Herstellung der \nErschließungsanlage in Rede steht, liegt die erste der \ngenannten Voraussetzungen - Verletzung des \nWirtschaftlichkeitsgebotes ohne rechtfertigende Gründe - \njedenfalls dann nicht vor, wenn die Gemeinde die relevanten \nSachverhalte hinreichend ermittelt und sodann im Rahmen ihres \nEntscheidungsspielraums eine vertretbare Entscheidung darüber \ngetroffen hat, ob und inwieweit sie Preisanpassungs- bzw. \nGewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer geltend \nmacht. Soweit die Berechtigung derartiger Ansprüche auf \nGrundlage der Ergebnisse der Bauüberwachung und einer \ngegebenenfalls erfolgten Abnahme nicht hinreichend beurteilbar \nist, kann die Gemeinde verpflichtet sein, weitere \nAufklärungsmaßnahmen, etwa die Hinzuziehung eines \nSachverständigen, zu ergreifen. Der Umfang dieser \nErmittlungspflicht steht seinerseits unter dem Vorbehalt der \nsparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung mit der Folge, \ndass die Gemeinde auch insoweit einen Entscheidungsspielraum \nbesitzt, in dessen Rahmen sie namentlich die Angemessenheit \nweiterer Aufklärungsversuche zu beurteilen hat. Die \nVertretbarkeit der Entscheidung darüber, ob und inwieweit \nRechnungskürzungen gegenüber dem Bauunternehmer vorgenommen \nwerden, ist grundsätzlich anhand derjenigen Erkenntnisse zu \nbeurteilen, die der Gemeinde zur Verfügung stehen, nachdem sie \ndie von ihr als geboten erachtete und im zuvor beschriebenen \nSinne hinreichende Sachverhaltsaufklärung zum Abschluss \ngebracht hat. Die auf dieser Erkenntnisgrundlage von der \nGemeinde anzustellende Prognose, ob und inwieweit \nPreisanpassungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem \nBauunternehmer mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden \nkönnen, wird dadurch, dass später womöglich weitere Umstände \nzu Tage treten, die eine andere Beurteilung gebieten könnten, \nweder fehlerhaft noch ist sie unter Einbeziehung dieser \nUmstände zu aktualisieren und ggf. zu ändern.\n\n37\n\nVgl. insoweit allgemein zu Prognose-\nentscheidungen etwa: Kopp/Schenke, \nVwGO, 12. Auflage. § 114 Rdn. 37 c.\n\n38\n\nHiervon ausgehend bedarf es keiner abschließenden Klärung, \ninwiefern das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter und \ndanach unveränderlicher (sachlicher) Beitragspflichten eine \n(zusätzliche) zeitliche Begrenzung des maßgeblichen Erkennt-\nnishorizontes ergibt, \n\n39\n\nvgl. zur Unveränderlichkeit einmal \nentstandener sachlicher Beitrags-\npflichten: BVerwG, Urteil vom 22. \nAugust 1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, \n131; Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl., § 15 Rdn. \n22,\n\n40\n\nweil eine solche Betrachtung vorliegend zu keinem anderen \nErgebnis führen würde: Sachliche Beitragspflichten können erst \nentstehen, wenn der umlagefähige Erschließungsaufwand für die \nGemeinde berechenbar ist. Liegen alle sonstigen Vor-\naussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitrags-\npflichten bereits vor (hier: im April 1993 mit der Zustimmung \ndes Regierungspräsidenten zur Herstellung der Stichstraße), \nist diese Bedingung in Fällen der vorliegend gegebenen Art zu \ndem Zeitpunkt erfüllt, in dem die Gemeinde ihre nach Maßgabe \nder vorstehenden Überlegungen ausreichende \nSachverhaltsaufklärung zum Abschluss gebracht hat (hier: \nspätestens im Mai 1993 mit der Vorlage des Gutachtens \nvon und ). Denn von da an ist die Berechtigung von \nRechnungskürzungen gegenüber dem Bauunternehmer beurteilbar \nund der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig.\n\n41\n\nVgl. zur Berechenbarkeit des umlage-\nfähigen Aufwandes als Voraussetzung für \ndas Entstehen sachlicher Bei-\ntragspflichten: BVerwG, Urteil vom 22. \nAugust 1975 - IV C 11.73 -, a.a.O.; \nDriehaus, a.a.O., § 19 Rdn. 6 und 8 \nf.\n\n42\n\nEine in Würdigung der bis dahin erkennbaren Umstände des \nEinzelfalles getroffene Entscheidung der Gemeinde, \"unsichere\" \nPreisanpassungs- und Gewährleistungsrechte mit Blick auf die \n(Kosten-)Risiken ihrer Durchsetzung nicht zu verfolgen, ist \ndabei regelmäßig durch ihren weiten Entscheidungsspielraum \ngedeckt und deshalb unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlich \nverstandener Erforderlichkeit des Erschließungsaufwandes nicht \nzu beanstanden. Unabhängig davon ist die durch § 129 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB gezogene \"äußerste Grenze\" nicht schon \nüberschritten, falls durch ein unwirtschaftliches Verhalten \nder Gemeinde Mehrkosten entstanden sind, sondern erst dann, \nwenn diese Mehrkosten augenfällig sind, d.h. für die Gemeinde \nerkennbar dazu geführt haben, dass der Erschließungsaufwand \nihretwegen eine grob unangemessene Höhe erreicht hat. \n\n43\n\nNach diesen Grundsätzen ist der in die Abrechnung \neingestellte Erschließungsaufwand für den weg \n- jedenfalls nach der vom Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001 vorgenommenen Reduzierung - \nnicht zu beanstanden: \n\n44\n\nUngeachtet festzustellender Defizite insbesondere der Bau-\nüberwachung hat der Beklagte jedenfalls nachträglich seinen \nErmittlungspflichten Genüge getan. Ihm standen nicht nur die \nim Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens \n5 Js 610/86 erstellten \"Zwischenberichte\" des \nGutachters zur Verfügung, sondern er hat darüber hinaus \nein Beweissicherungsverfahren betreffend die vertragsgerechte \nund mängelfreie Herstellung unter anderem des weges \ndurchgeführt, das mit dem Gutachten und dem Ergänzungsgut-\nachten von Prof. Dr.-Ing. abschloss. Er hat ferner - auf \nGrundlage der Empfehlung des von Anliegern in Auftrag \ngegebenen Privatgutachtens von Dr. - eine Überprüfung der \nTragfähigkeit und Zusammensetzung des Straßenunterbaus durch \ndas Erdbaulaboratorium und durchführen lassen. \nSchließlich hat sich der Beklagte durch seine Prozess-\nbevollmächtigten auch juristisch beraten lassen, ob die Gel-\ntendmachung von Ansprüchen gegenüber den Baufirmen nach dem \nStand der Ermittlungen und der Gutachten erfolgversprechend \nsei. \n\n45\n\nDass es der Beklagte in rechtlich zu beanstandender Weise \nunterlassen hat, weitere Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, \nvermag der Senat nicht festzustellen. Die Stellungnahmen der \nGutachter , Prof. Dr.-Ing. sowie und ergaben \nein sehr umfassendes Bild von der Art und Weise der Bau-\nausführung und enthielten Bewertungen, die der Beklagte an-\ngesichts der Sach- und Fachkunde der Gutachter in vertretbarer \nWeise zugrunde legen durfte. Dabei ist in Rechnung zu stellen, \ndass die erfolgten gutachtlichen Feststellungen mit nicht \nunerheblichem Kostenaufwand verbunden gewesen waren. So \nhatte allein Prof. Dr.-Ing. als Honorar für seine gu-\ntachterliche Tätigkeit über 33.000,-- DM erhalten. Vor diesem \nHintergrund durfte es der Beklagte als unangemessen be-\ntrachten, zur vertieften Klärung einzelner Zweifelsfragen \nweitere Gutachten in Auftrag zu geben.\n\n46\n\nDie nach alledem auf einer ausreichenden \nErkenntnisgrundlage getroffene Entscheidung des Beklagten, \nhinsichtlich der - nach der in der mündlichen Verhandlung am \n11. Januar 2001 erklärten Reduzierung - noch im \nErschließungsaufwand verbliebenen Kosten des Straßenbaus keine \nPreisanpassungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend zu \nmachen, sondern insoweit die von den bauausführenden Firmen in \nRechnung gestellten Beträge in vollem Umfang als geschuldet \nanzuerkennen und zu bezahlen, ist nicht unvertretbar. Die \ngutachtlichen Äußerungen von Prof. Dr.-Ing. ließen keine \ngreifbaren Ansatzpunkte für derartige Ansprüche erkennen. In \nseinem (Erst-)Gutachten hatte der Gutachter u.a. ausgeführt: \n\"Die Bauleistungen sind in der Gesamtheit augenscheinlich \nmängelfrei und so auch nach den Regeln der Baukunst angelegt \nworden. ...Wenn auch kein Frostschutzkies, wie in der Aus-\nschreibung gefordert, eingebaut wurde, so ist doch ein aus-\nreichend tragfähiger Unterbau eingebracht worden, der auch \nstand- und frostsicher zu sein scheint. Dies kann allein da-\ndurch belegt werden, dass selbst nach vielen Jahren unter \nVerkehrsbelastung an keiner Stelle Absackungen, Verwerfungen \noder Spurrillen in den Oberflächen festzustellen sind, eben-\nfalls ein Indiz für eine sehr gute Verdichtung des Unterbau-\nmaterials.\" In seinem Ergänzungsgutachten führte der Gutachter \nunter 3.4 (Beurteilung von Mängeln) zwar aus, dass der \nStraßenoberbau nicht nach den maßgebenden Normen und Richt-\nlinien - soweit sie den frostsicheren Aufbau beträfen - er-\nstellt worden sei. Er sah sich aufgrund des abgerechneten \nniedrigen Preises indes nicht imstande, einen Minderwert der \nVerkehrsanlage festzustellen (3.6 des Ergänzungsgutachtens). \nAussagen, die es unvertretbar hätten erscheinen lassen, von \nder Geltendmachung von Preisanpassungs- oder Gewährleis-\ntungsansprüchen abzusehen, enthielt auch nicht die gutacht-\nliche Stellungnahme des Erdbaulaboratoriums und : Die \nunterhalb der Schottertragschicht anstehenden Mittelsande \nwurden überwiegend als gering bis mittelfrostempfindlich \nbeurteilt; lediglich an zwei Stellen seien in tieferen Lagen \nstark frostempfindliche Sande angetroffen worden. Die Ge-\nsamtdicke des frostsicheren Oberbaus entspreche den maßge-\nbenden Richtlinien. Die Sollprüfwerte für die Schottertrag-\nschicht seien weit überschritten worden; die eingebaute HO-\nSchlacke weise eine sehr hohe Tragfähigkeit auf.\n\n47\n\nSoweit der zweite (seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren \nabschließende) Zwischenbericht des Sachverständigen bei den \nPositionen \"Steinzeugrohre verlegen\", \"Boden auskoffern und \nprofilieren\", \"Einbau der Frostschutzschicht\" sowie \"Un-\nterbeton bei Rinnen- und Randsteinen\" Spielräume für Preis-\nanpassungen bzw. Minderungen aufzeigte, sind diese durch die \nReduzierung des Erschließungsaufwandes in der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001 vollständig genutzt worden. \nDass die Rechnungsbeträge für die Bordsteinanlagen im Übrigen \nungeschmälert in den Erschließungsaufwand eingegangen sind, \nist trotz der fehlenden Vermörtelung der Bordsteinfugen, die \nin der Leistungsbeschreibung vorgesehen war, gemessen an § 129 \nBauGB rechtlich unbedenklich. Eine insoweit vom Gutachter \nerwogene Preisanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B (Ziffer 3 a.E. \ndes 2. Zwischenberichts) musste sich dem Beklagten nicht als \nwahrzunehmende Gestaltungsmöglichkeit aufdrängen. Es ist \nnämlich nicht feststellbar, dass das Fehlen der Vermörtelung \nauf eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des \nBeklagten zurückzuführen war.\n\n48\n\nVgl. dazu: Peters, in: Staudinger, \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, \n12. Aufl., § 632 Rdn. 66 ff.; Soergel, \nin: Münchener Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., \n§ 631 Rdn. 198 ff.\n\n49\n\nDer zuständige Bauführer der Firma , Herr , hat im \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vielmehr ange-\ngeben, man habe die Vermörtelung der Stoßfugen \"schlicht ü-\nbersehen\" (BA 26, 59 R). Soweit das Fehlen der Vermörtelung \nvon Bediensteten des Beklagten, etwa bei der Abnahme bemerkt, \naber nicht beanstandet worden sein sollte, könnte darin eine \nAnordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B nicht gesehen werden. \nDie Vorschrift betrifft nämlich nur solche \nPreisgrundlagenänderungen, die durch ein zurechenbares Ver-\nhalten des Auftraggebers herbeigeführt, \n\n50\n\nvgl. Ingenstau/Korbion, VOB, \nKommentar, 10. Aufl. Teil B § 2 \nRdn. 72, \n\n51\n\nbzw. ausgelöst worden sind.\n\n52\n\nVgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 \n- VII ZR 23/84 -, NJW 1985, 2475.\n\n53\n\nDie Abnahme als (nachträgliche) Billigung des hergestellten \nWerkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung erfüllt \ndiese Voraussetzung nicht. \n\n54\n\nVgl. zum Begriff der Abnahme etwa: \nPalandt-Sprau, BGB, 59. Aufl., § 640 \nRdn. 2.\n\n55\n\nDas Bestehen von Gewährleistungsansprüchen bezüglich der \nVermörtelung erscheint zumindest zweifelhaft, da der Inhalt \nvon Leistungsbeschreibungen nicht ohne weiteres als \nvertragliche Zusicherung von Eigenschaften zu bewerten ist \n(§ 13 Nr. 1 1. Variante VOB/B),\n\n56\n\nvgl. etwa: Ingenstau/Korbion, \na.a.O., Teil B § 13 Rdn. 34; Palandt-\nSprau, a.a.O., § 633 Rdn. 3 m.w.N.,\n\n57\n\nund das Unterlassen der Vermörtelung nach den Ausführungen \ndes Gutachters (zweiter Zwischenbericht, Ziffer 3) den \nanerkannten Regeln der Technik entspricht (§ 13 Nr. 1 \n2. Variante VOB/B), so dass vor diesem Hintergrund vom Be-\nklagten auch kein Fehler in Betracht gezogen werden musste, \nder den Wert oder die Tauglichkeit der Verkehrsanlage zu dem \ngewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch \nhätte aufheben oder mindern können (§ 13 Nr. 1 3. Variante \nVOB/B). Sonstige Ansatzpunkte für Preisanpassungs- oder \nGewährleistungsansprüche, die den dem Beklagten insoweit zu-\nstehenden Entscheidungsspielraum im Sinne einer \"Minderungs-\npflicht\" auf Null reduziert hätten, sind den Ausführungen des \nGutachters nicht zu entnehmen.\n\n58\n\nSchließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte \nsich nicht auf die juristische Beratung durch seine \nProzessbevollmächtigten hätte verlassen dürfen; diese Beratung \nhatte zum Ergebnis, dass von der Geltendmachung von Ansprüchen \ngegenüber den Baufirmen generell abgeraten wurde (BA 28).\n\n59\n\nNach Maßgabe dieser Erwägungen ergibt sich hinsichtlich der \neinzelnen Beweisanträge der Kläger und der mit ihnen vorge-\ntragenen Rügen des Vergabeverfahrens, der Bauplanung, \n-ausführung und -überwachung sowie der Rechnungsprüfung \nfolgendes: \n\n60\n\nBeweisantrag 1 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Ver-\nhandlung am 11. Januar 2001: \n\n61\n\nDie Behauptung der Kläger, Untergrund und Unterbau \ndes weges entsprächen nicht der Frostschutzklasse F1 und \nseien ebensowenig wie der Oberbau tragfähig und frostsicher, \nkann als wahr unterstellt werden. \n\n62\n\nDer Umstand, dass der Untergrund und der Unterbau \ndes weges der Frostschutzklasse F1 nicht entsprechen, kann \naufgrund des Gutachtens des Erdbaulabora-\ntoriums und als erwiesen angesehen werden. Die vom \nGutachter gewählten Prüfstellen befinden sich zwar sämtlich \nnicht am weg, sondern in der straße. Da nach \nAkteninhalt und Beteiligtenvorbringen aber zugrunde zu legen \nist, dass sich der Aufbau von Hellmannsweg und straße \nnicht wesentlich unterscheiden, können die Aussagen des Gut-\nachtens im Grundsatz auf den weg übertragen werden. \nDaraus, dass einerseits der Auftrag zur Erstellung des Gut-\nachtens sich nicht auf die straße beschränkte, sondern \ndie im Baugebiet \" \" angelegten Straßen insgesamt zum \nGegenstand hatte, und andererseits weitere Prüfstellen als \ndiejenigen in der straße nicht eingerichtet bzw. vom \nAuftraggeber angemahnt wurden, geht nämlich hervor, dass die \nVerhältnisse dort insoweit als \"repräsentativ\" angesehen \nworden sind. Die hiernach auf Grundlage des Gutachtens \nvon und als feststehend zu betrachtende Tatsache, dass \nder Unterbau des weges der Frostschutzklasse F1 nicht \nentspricht, reduzierte den durch § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB \ngewährten Entscheidungsspielraum des Beklagten indes nicht im \nSinne einer \"Minderungspflicht\" bezüglich jener \nKostenpositionen, die sich auf Grundlage der Erklärungen des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2001 \nnoch im Erschließungsaufwand befinden. Prof. \nDr.-Ing. hatte in seinem Gutachten nämlich - wie darge-\ntan - ausgeführt, dass zwar nicht der in der Ausschreibung \ngeforderte Frostschutzkies eingebaut worden sei, jedoch \ngleichwohl ein ausreichend tragfähiger Unterbau vorhanden sei, \nder auch als stand- und frostsicher erscheine, wie der nach \nmehrjähriger Verkehrsbelastung gegebene Straßenzustand belege. \nDiese Bewertung wurde auch dadurch nicht durchgreifend in \nFrage gestellt, dass dieser Gutachter in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat, eine \n- nach seiner Einschätzung durch ein schweres Baufahrzeug \nverursachte - Absenkung festgestellt zu haben. In seinem \nErgänzungsgutachten hatte Prof. Dr.-Ing. unter 3.4 \n(Beurteilung von Mängeln) zwar dargelegt, die Straße ent-\nspreche unter dem Gesichtspunkt des frostsicheren Aufbaus \nnicht den maßgebenden Normen und Richtlinien. Gleichwohl hat \ner einen Minderwert der abgerechneten Anlage aufgrund des \nabgerechneten Preises verneint (vgl. 3.6, Berechnung des \nMinderwerts). Hiervon ausgehend waren hinsichtlich der \nFrostsicherheit des Unterbaus - über die in der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001 erfolgte Kostenreduzierung \nhinsichtlich des nicht eingebauten Frostschutzkieses hinaus - \nkeine weiteren Preisanpassungen oder -minderungen durch § 129 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB geboten.\n\n63\n\nOb der Oberbau nach heutigen Erkenntnissen weder tragfähig \nnoch frostsicher ist, kann dahinstehen, weil es allein darauf \nankommt, ob der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorlage \ndes Gutachtens von und in vertretbarer Weise davon \nausgehen durfte, dass insoweit keine Mängel gegeben seien. Das \nist nach Auffassung des Senats der Fall, weil in dem Gutachten \nnachvollziehbar ausgeführt war, dass ein frostsicherer Oberbau \nin einer den maßgebenden Richtlinien entsprechenden \nGesamtdicke vorliege und die eingebaute HO-Schlacke eine sehr \nhohe Tragfähigkeit aufweise.\n\n64\n\nBeweisantrag 2 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Ver-\nhandlung am 11. Januar 2001: \n\n65\n\nDie Behauptung der Kläger, Niederschlagswasser von \nder straße fließe aufgrund mangelnder Planung und Ausle-\ngung der Regenwasserkanalisation und der Rinnsteine nicht \nvollständig in die Kanalisation ab, sondern überschwemme bei \nstarkem Regen ihr Grundstück, kann als wahr unterstellt wer-\nden. Sie ist im vorliegenden Verfahren, in dem es um den \nweg geht, unerheblich. Im Übrigen durfte der Beklagte auf der \nGrundlage des Gutachtens von Prof. Dr.-Ing. in ver-\ntretbarer Weise davon ausgehen, dass die Straßenentwässerung \nkeine Mängel aufwies. Dort wurde nämlich in Auswertung des \nErgebnisses einer Ortsbesichtigung ausgeführt: \"Straßenein-\nläufe sind in ausreichender Anzahl vorhanden. ... Die einem \nEinlauf zugewiesene Einzugsfläche von Niederschlagswasser ist \nnirgends zu groß, so dass das Fassungsvermögen der Senken wie \nauch der Abflussleitung nicht überschritten wird. Die \nOberflächen sind in den Toleranzen der üblichen Gefälle \nangelegt und garantieren eine ordnungsgemäße Entwässerung der \nVerkehrsflächen bei Niederschlägen. Ein Mangel ist hier \naugenscheinlich nicht zu erkennen.\" (Seite 7). \"Bei der \nStraßenentwässerung sind augenscheinlich erkennbar der DIN \nentsprechende Entwässerungseinrichtungen eingebaut worden, die \nder Ausschreibung entsprechen. Die Anlagen sind auch - wie in \nPunkt 1 erwähnt - in ausreichender Anzahl vorhanden.\" (Seite \n10).\n\n66\n\nBeweisantrag 4 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Ver-\nhandlung am 11. Januar 2001:\n\n67\n\nDie Behauptung der Kläger, es fehle die Herstellung eines \nnach dem Werkvertrag vorgeschriebenen und nach den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik notwendigen Planums als Un-\nterlage des Oberbaus, kann als wahr unterstellt werden. Soweit \nnach Gutachtenlage von einem \"sehr unebenen Planum\" auszugehen \nwar ( , 2. Zwischenbericht, Ziff. 5b, 2. Abs.), ist dem \ndurch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vom 11. Januar 2001 zur Reduzierung der \nAufwandspositionen \"Boden bzw. vorhandene Fahrbahn pro-\nfilieren\" um 50 % - entsprechend dem Vorschlag des Gutachters \n(vgl. a.a.O.) - Rechnung getragen worden. Für eine darüber \nhinausgehende Reduzierung boten die gutachtlichen \nStellungnahmen keine nach Maßgabe von § 129 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB zwingende Grundlage. \n\n68\n\nBeweisantrag 5 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Ver-\nhandlung am 11. Januar 2001:\n\n69\n\nDie Behauptung der Kläger, die Mineralgemischmengen, die \nsich aus den abgerechneten Leistungsmengen für die Baustraße \nund den endgültigen Ausbau ergäben, seien tatsächlich nicht \nvorhanden, was die Höhe des Gesamtaufbaus belege, kann als \nwahr unterstellt werden. \n\n70\n\nSoweit die Behauptung auch den Frostschutzkies betreffen \nsollte, ist sie unerheblich, nachdem die entsprechenden Kos-\ntenpositionen durch Erklärung des Beklagten in der mündli-\nchen Verhandlung vom 11. Januar 2001 aus dem Erschließungs-\naufwand herausgenommen worden sind. \n\n71\n\nHinsichtlich des Einbaus von HO-Schlacke sind zwar in dem \nErgänzungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. (Seite 7 ff.) \n\"Unstimmigkeiten\" festgestellt worden, die insbesondere \nden weg betrafen (vgl. Spalte 4 der Tabelle auf Seite 10 \ndes Gutachtens: theoretische Senkung der Baustraße 0,60 m \nstatt der vom Gutachter Prof. Dr.-Ing. als plausibel \nbewerteten 0,15 m, Seite 9 des Ergänzungsgutachtens). Indes \nergaben sich diese Unstimmigkeiten bei der Anwendung von Be-\nrechnungsmodellen und nicht aufgrund von eigenen tatsächlichen \nFeststellungen des Gutachters vor Ort. Demgegenüber hatte der \nGutachter in seinem zweiten Zwischenbericht (Ziff. 5, am \nEnde) festgestellt, dass nach seinen Erhebungen die \nabgerechnete Schlacke sowohl im Zuge des Baustraßenausbaus als \nauch im Zuge des Endausbaus wie abgerechnet eingebaut worden \nsei. Bei dieser Sachlage war es nicht unvertretbar, wenn der \nBeklagte seinen Entscheidungsspielraum in dem Sinne nutzte, \ndass er von der Ausübung eventueller Preisanpassungs- oder \nGewährleistungsrechte hinsichtlich der HO-Schlacke absah.\n\n72\n\nIm Übrigen bestand nach dem Ergebnis der Gutachten kein An-\nhaltspunkt dafür, dass von den Baufirmen Mineralgemischmengen \nin Rechnung gestellt worden sind, die tatsächlich nicht \neingebaut worden waren.\n\n73\n\nBeweisantrag 6 der Anlage zur mündlichen Verhandlung am \n11. Januar 2001:\n\n74\n\nDie Behauptung der Kläger, gemessen an den Katasterflächen \nseien für den weg 106,45 qm zuviel und für die straße \n503,08 qm zuviel abgerechnet worden, gemessen an der Auf-\nmaßfläche (Ingenieurbüro ) sogar 174 qm bzw. 544 qm, ist \nim vorliegenden Verfahren unerheblich, soweit sie sich auf die \nstraße bezieht. Sie kann im Übrigen als wahr unterstellt \nwerden: \n\n75\n\nDer Beklagte hat zunächst unter dem 4. Juli 1986 für \nden weg und die straße detaillierte Aufstellungen \ngefertigt, in der die abgerechneten Flächen im Einzelnen \naufgeführt sind (vgl. Bl. 191 und 193 BA 4). Hiernach ergibt \nsich für den weg eine abgerechnete Gesamtfläche ein-\nschließlich des nach Süden abzweigenden Stichweges von \n2.363,98 qm (2.265,23 qm + 98,75 qm), in der jedoch unbefes-\ntigte Flächen enthalten sind (Position 38 \"Mutterboden, \nPflanzbeete\" mit einer Fläche von 79,11 qm und unbefestigte \nFlächen von 52 qm im Einmündungsbereich zum Nachtigallenweg, \nzusammen 131,11 qm). Die daraus abzuleitende Summe befestigter \nFlächen von 2.232,87 qm liegt nur geringfügig über dem von dem \nIngenieurbüro ermittelten Aufmaßwert befestigter Flächen \nvon 2.196 qm (vgl. die insoweit übereinstimmenden Werte in der \nAufstellung der Kläger - BA 30 - und des Sachverständigen \nProf. Dr.-Ing. - Bl. 165 BA 17 -, Summe \"Asphalt\" + \n\"Pflaster\"). \n\n76\n\nEntsprechende Erkenntnisse ergaben sich für den Beklagten \naus den Untersuchungen von Prof. Dr.-Ing. . Der Gutachter \nhatte in seinem (Erst-)Gutachten - unter Gegenüberstellung der \nfür die einzelnen Lose jeweils abgerechneten Flächen und der \nkorrespondierenden Flächengrößen, die das Ingenieurbüro \nfestgestellt hatte ( Bl. 165 BA 17) - keine relevanten \nDifferenzen zwischen den abgerechneten Flächen und dem \nVermessungsbericht des Büros ausmachen können (Seite 6 f. \ndes Gutachtens): \"Eine ganz entscheidende Aussage liegt aber \ndarin, dass bei dem Gesamtausbau von ca. 28.000 qm (ohne \nGrünflächen) nur eine Abweichung von rund 15 qm von gemessener \nFläche laut und den Summen der Flächen aus 17 \nSchlussrechnungen ergibt. Hieraus ergibt sich, dass die \nLeistungen für die Herstellung der Oberflächen- und \nRandeinfassungen im tatsächlichen Umfang korrekt ausgeführt \nund auch nicht mit überzogenen Massen in Rechnungen gestellt \nwurden. Etwaige Mehrflächen beim Gesamt-Ausbau, verglichen mit \nden Katasterflächen der Gemeinde, liegen z.B. darin, dass bei \nder Herstellung der Einmündungsbereiche der zwei \nZufahrtstraßen das Kataster der Gemeinde zwar überbaut \nwurde, diese Leistung aber sinnvollerweise im Zusammenhang mit \nden Straßenbauarbeiten abgerechnet worden sind.\" In seinem \nErgänzungsgutachten ist Prof. Dr.-\nIng. zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass sich zwischen \nden Einzelabrechnungen und der vom Vermessungsbüro fest-\ngestellten Gesamtfläche eine Differenz von 205 qm ergebe (vgl. \nSeite 11 f. des Ergänzungsgutachtens). Er hat dazu aber \nausgeführt, dass sich diese abgerechnete Mehrfläche mit 0,7 % \ndurchaus im üblichen Rahmen halte, wenn das Aufmaß mit dem \nMaßband durchgeführt werde, und dazu die Empfehlung aus-\ngesprochen, auf eine diesbezügliche Abrechnungskürzung zu \nverzichten (Seite 12 des Ergänzungsgutachtens). Soweit Prof. \nDr.-Ing. in seinem Ergänzungsgutachten für Einzellose \nbezüglich der Flächen der Dreierrinnen eine \"doppelte\" Ab-\nrechnung festgestellt hatte, ist der weg nicht betroffen \n(vgl. Seite 11 des Ergänzungsgutachtens).\n\n77\n\nBei dieser Erkenntnislage durfte der Beklagte kraft seines \ndurch § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingeräumten Entscheidungs-\nspielraums davon ausgehen, dass die abgerechneten Flächen \nkeinen Anlass für Preisanpassungen oder Preisminderungen ga-\nben. Dabei vermag der Senat weder dem Vorbringen der Kläger \nnoch dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen, dass es sich bei \nden von Klägerseite behaupteten Mehrflächen um solche Flächen \nhandeln könnte, die in Wirklichkeit zwar befestigt worden \nsind, sich jedoch nach dem Eindruck vor Ort außerhalb der \nErschließungsanlage befinden und ihr deswegen nicht zugehören \noder aber Bestandteil der Erschließungsanlage sind, indes \naußerhalb festgesetzter Straßenbegrenzungslinien liegen: Die \nKläger machen nicht solche - von § 129 Abs. 1 Satz 1 nicht \nerfasste, sondern strikter Rechtsprüfung (§§ 125 Abs. 3 Nr. 2, \n128 Abs. 1 BauGB) unterfallende - Sachverhalte geltend, \nsondern behaupten, dass die innerhalb des Bereichs der \nabgerechneten Erschließungsanlage und der \nStraßenbegrenzungslinien durchgeführten Arbeiten tatsächlich \nnicht den flächenmäßigen Umfang hatten, der in den Rechnungen \nausgewiesen ist. Hierfür ergibt sich der Prüfungsmaßstab aus \n§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.\n\n78\n\nBeweisantrag 9 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Ver-\nhandlung am 11. Januar 2001: \n\n79\n\nDie Behauptung der Kläger, die Firma habe weder gemäß \nVertrag Frostschutzmaterial in die Baustraße eingebaut noch \nLastplattendruckversuche durchgeführt, diese Leistungen aber \nalle vergütet erhalten, die Leistung \"Abschieben bindiger \nBöden in mittlerer Dicke von 0,30 m\" seitens der \nFirma könne sich nur auf die Frostschutzschicht der Firma \nbeziehen und sei ebenso wie diese nicht erbracht worden, kann \nals wahr unterstellt werden, da die Durchführung von \nLastplattendruckversuchen durch die Firma ausweislich der in \nden Abrechnungsvorgängen befindlichen Rechnungsauszüge und der \nin Bezug genommenen Ausschreibungspositionen von vornherein \nnicht Gegenstand des Erschließungsaufwandes war und die \nabgerechneten Kosten für den Einbau von Frostschutzmaterial in \ndie Baustraße sowie für die angesprochenen Bodenaushubarbeiten \nder Firma durch die Erklärungen des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2001 aus dem \nErschließungsaufwand nachträglich herausgenommen worden sind. \n\n80\n\nBeweisantrag 10 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n81\n\nDer Beweisantrag bezieht sich nach dem Verständnis des Se-\nnats, das er den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung \nmitgeteilt hat, auf die mit dem Beweisantrag 9 der Anlage \nbezeichneten Leistungen. Soweit geltend gemacht wird, dass \ndiese Leistungen nicht oder nicht so erbracht, aber gleichwohl \nvon den Baufirmen abgerechnet worden seien, können die \nBeweistatsachen als wahr unterstellt werden. Sofern die Kläger \nbehaupten, dass die in Rede stehenden Leistungen in den \nabgerechneten Erschließungsaufwand eingestellt worden seien, \ntrifft dies nicht (mehr) zu, wie der Senat durch Überprüfung \nder dem Abrechnungsvorgang beigefügten Rechnungen bzw. Rech-\nnungsauszüge sowie der Leistungsverzeichnisse und anhand der \nin der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2001 abgegebenen \nErklärungen des Beklagten über die Reduzierung des Er-\nschließungsaufwandes feststellen kann (s.o., Beweisantrag 9 \nder Anlage), ohne dass es dazu der Inanspruchnahme der be-\nsonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedürfte. \n\n82\n\nBeweisantrag 11 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n83\n\nDie Behauptung der Kläger, die Firmen und seien \nbei \"korrekter\" Wertung der Angebote nicht die günstigsten \n(annehmbarsten) Bieter gewesen und bei Beauftragung des \ngünstigsten Bieters wären die erbrachten Erschließungsleis-\ntungen mindestens 10 % günstiger gewesen, kann als wahr un-\nterstellt werden. \n\n84\n\nSie ändert zunächst nichts an der Wirksamkeit der mit den \nFirmen und geschlossenen Werkverträge, die der Be-\nklagte zu erfüllen hatte mit der Folge, dass die insoweit \ngemachten Aufwendungen grundsätzlich zu jenem gemäß § 128 \nAbs. 1 BauGB abrechenbaren Aufwand gehörten, den die Gemeinde \nim Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger \naufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen ma-\nchen musste.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Sep-\ntember 1997 - 8 B 144.97 -. \n\n86\n\nAuch die Grenze des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB wäre nicht \ndadurch überschritten, dass ein anderer Bieter die gleichen \nLeistungen für einen mindestens 10 % niedrigeren Betrag er-\nbracht hätte. Eine Abweichung dieser Größenordnung vom \n\"günstigsten Weg\" der Herstellung einer Erschließungsanlage \nbegründet noch nicht die Annahme, die Herstellungskosten \nhätten - wie es ein Verstoss gegen den Erforderlichkeits-\ngrundsatz voraussetzt - eine \"grob unangemessene\" Höhe er-\nreicht. \n\n87\n\nVgl. dazu BayVGH, Urteil vom 30. Januar \n1992 - 6 B 88.2083 -, BayVBl. 1992, 536; \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubei-\nträge, 5. Aufl., § 15 Rdn. 19, wo jeweils \neine Differenz von ca. 24 % zwischen \ntatsächlich entstandenem Aufwand und den \nvon einem Sachverständigen als unerlässlich \nermittelten Kosten (noch) als unschädlich \nbewertet wird. \n\n88\n\nDafür, dass dieses Merkmal ganz unabhängig von einer \nGrößenordnung \"qualitativ\" zu verstehen sei, bietet die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anhalt, \nzumal mit dieser Sichtweise Rechtsunsicherheit in den \nAnwendungsbereich § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB getragen würde. \nObergerichtliche Rechtsprechung und Fachschrifttum haben den \nBegriff der Erforderlichkeit bisher ebenfalls nicht in \nqualitativer Hinsicht interpretiert. Der Senat sieht dazu \ngleichfalls keinen Anlass. \n\n89\n\nDarüber hinaus bezieht sich der Beweisantrag im Ansatz auf \neine Rechtsfrage. Wie die eingegangenen Angebote in Anwendung \nder einschlägigen Vorschriften der VOB/A \"korrekt\" zu \nbehandeln waren, kann nämlich erst auf der Grundlage einer \nrechtlichen Subsumtion festgestellt werden, die grundsätzlich \ndem Gericht vorbehalten ist und nicht einem Sachverständigen \nübertragen werden kann. Unabhängig davon ist nicht \nnachvollziehbar, dass in dem Fall, in dem die Angebote der \nFirmen und wegen einzelner Spekulationspreise hätten \nausgeschieden oder berichtigt werden müssen, die durchge-\nführten Bauleistungen mindestens 10 % günstiger erbracht \nworden wären. Da die beiden Firmen jeweils das in der Endsumme \nniedrigste Angebot gemacht hatten, hätte ihr Ausscheiden zur \nFolge gehabt, dass der nächst teurere Anbieter zum Zuge \ngekommen wäre mit der Konsequenz, dass der Erschlie-\nßungsaufwand voraussichtlich höher gewesen wäre. Ein solch \nhöherer Aufwand hätte sich aller Voraussicht nach auch erge-\nben, wenn einzelne nicht auskömmliche Einheitspreise in den \nAngeboten und entsprechend dem tatsächlich unerläss-\nlichen Aufwand berichtigt worden wären. \n\n90\n\nBeweisantrag 13 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n91\n\nDie Behauptung der Kläger, ein nicht frostsicherer Ober- \nund Unterbau verkürze die gewöhnliche Lebensdauer der gesamten \nStraße und nicht nur ihrer Decke auf einen Bruchteil, kann als \nwahr unterstellt werden. Die Behauptung bezieht sich \nausweislich ihrer Formulierung durch den Prozessbevollmäch-\ntigten der Kläger nicht auf eine bestimmte Beschaffenheit des \nHellmannsweges. Es ist nämlich nicht von dem, sondern von \neinem nicht frostsicheren Ober- und Unterbau die Rede. Die \nBehauptung betrifft vielmehr eine allgemeine Verknüpfung von \nmangelnder Frostsicherheit und verkürzter Lebensdauer einer \nStraße, die in dieser Form für die hier maßgebliche Frage, ob \nund inwieweit der Beklagte verpflichtet war, Preisanpassungs- \nbzw. Gewährleistungsansprüche bezüglich (noch) in den \nErschließungswand eingestellter Kostenpositionen geltend zu \nmachen, nichts hergibt. \n\n92\n\nZu einer anderen Behandlung des Beweisantrags würde der Se-\nnat sich aber auch dann nicht verstehen, wenn er die Beweis-\nbehauptung auf die Verhältnisse der abgerechneten Erschlie-\nßungsanlage bezöge. Denn wie zu Beweisantrag 1 der Anlage \nausgeführt ist, bestand für den Beklagten nach den Erkennt-\nnissen, die ihm die Gutachten vermittelten, unter dem Ge-\nsichtspunkt der Frostsicherheit - gemessen an § 129 Abs. 1 S. \n1 BauGB - allenfalls die rechtliche Verpflichtung, die Kosten \nfür den offenbar nicht eingebauten Frostschutzkies - wie durch \ndie Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar \n2001 geschehen - aus dem Erschließungsaufwand herauszunehmen \nund die angefochtene Beitragsfestsetzung entsprechend zu \nändern.\n\n93\n\nBeweisantrag 14 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001: \n\n94\n\nAls wahr unterstellt werden kann auch die Behauptung der \nKläger, folgende Mängel lägen vor, verstießen gegen den Ver-\ntrag sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und \nseien wesentlich: Lieferung und Einbau nicht von Rheinsand, \nsondern eines Gemisches aus anderem Sand und Schlacke als \nBettungssand, Einbau von PVC-Rohren statt vertraglich ge-\nschuldeter und abgerechneter Steinzeugrohre, kein Planum, \ngeringerer Unterbau der Bordsteine, Verzicht auf Vermörtelung \nder Bordsteine, keine Einschlämmung des Sandes in die Fugen \ndes Straßenpflasters, kein Verbau bei Ausführung des Kanals, \nkein Fugenverschluss der Einlaufschächte von innen, Anbindung \nund Einleitung der Straßenentwässerung in den öffentlichen \nKanal nicht entsprechend den ATV \"Abwasser\", unzureichende \nLeistungsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen bei starkem \nRegen, insbesondere unzureichende Rinnentiefe, Verstoß gegen \ndie berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften gemäß \n§ 1712 Abs. 1 und 2 RVO bei den Einstiegen in die \nKanalschächte (fehlerhafte Anbringung der Steigeisen).\n\n95\n\nDer behaupteten mangelhaften Qualität der eingebauten \nRohre, dem zu geringen Unterbau der Bordsteine und dem \nfehlenden Planum hat der Beklagte durch die in der mündlichen \nVerhandlung vom 11. Januar 2001 vorgenommene Reduzierung des \nErschließungsaufwandes Rechnung getragen, soweit die gutach-\nterlichen Feststellungen dazu Anlass gaben. Wegen der Aus-\nführung der Straßenentwässerung bestand - wie sich aus den \nAusführungen zu Beweisantrag 2 der Anlage ergibt - keine \nSachlage, die es dem Beklagten verwehrt hätte, kraft seines \nEntscheidungsspielraums von der Geltendmachung von Preisan-\npassungs- bzw. Minderungsansprüchen abzusehen. Entsprechendes \ngilt für den verwendeten Bettungssand (vgl. Ziff. 2 des \nzweiten Zwischenberichts : \"dieser Punkt braucht nicht \nweiter verfolgt zu werden\"), die behauptete fehlende Ein-\nschlämmung des Sandes in die Fugen (vgl. Ziff. 7 des zweiten \nZwischenberichts : \"ein Mangel ist nicht feststellbar\"), \nden angeblich fehlenden Fugenverschluss der Einlaufschächte \nvon innen (vgl. Ziff. 6 des zweiten Zwischenberichts : \n\"... sie (die Schachtbauwerke) sind dicht.\") sowie für die \nAnbringung der Steigeisen. Zu dem letztgenannten Gesichtspunkt \nhat zwar der Gutachter in seinem zweiten Zwischenbericht, \nZiff. 6, festgestellt, dass die Steigeisen nicht in allen \nSchächten so angeordnet seien, dass die Schächte nach den \nSicherheitsvorschriften einwandfrei gewartet werden könnten. \nEr hat diesen Mangel allerdings nicht als wesentlich \nbetrachtet, da der Gemeinde lediglich ein erhöhter \nWartungsaufwand wegen zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen bei \nder Wartung entstehe. Diese Wertung durfte sich der Beklagte \nzu eigen machen. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass \nder Erschließungsaufwand - wie erforderlich - unter dem \nGesichtspunkt einer hinsichtlich der Steigeisenanbringung \ngegebenenfalls möglichen Minderung des Werklohns - auch in \nZusammenschau mit der zu Beweisantrag Nr. 11 in Betracht \ngezogenen 10%-igen Aufwandserhöhung durch Mängel des \nVergabeverfahrens - eine \"grob unangemessene\" Höhe erreicht \nhaben könnte.\n\n96\n\nEine auf Grundlage des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB notwendige \nAufwandsreduzierung ergibt sich - wie eingangs dargetan - auch \nnicht mit Blick auf das Fehlen einer Vermörtelung der \nBordsteine. Soweit die Kläger das Fehlen eines Verbaus bei \nAusführung des Kanals beanstanden, ist nicht nachvollziehbar, \ninwieweit eine unterlassene - dem Schutz der Bauarbeiter \ndienende - Sicherung der offenen Gräben während der Bauphase \n(vgl. DIN 4124 Nr. 4) einen nach Schließung dieser Gräben und \nAbschluss der Straßenbauarbeiten fortwirkenden, zur Minderung \nberechtigenden Mangel begründen könnte. Unabhängig davon ist \nnach Akteninhalt, namentlich nach den gutachtlichen \nStellungnahmen, nicht feststellbar, dass der Beklagte diesen \nSachverhalt - so er denn vorlag und tatsächlich einen \nGewährleistungsanspruch begründen könnte - als \ngewährleistungsrelevanten Mangel erkennen und aufgreifen \nmusste. Entsprechendes gilt unter dem Gesichtspunkt einer \nPreisanpassung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B.\n\n97\n\nBeweisantrag 15 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n98\n\nDer Beweisantrag (Beweis zu erheben durch Sachverständigen-\ngutachten, dass die Mängel des Unter- und Oberbaus bei \"ord-\nnungsgemäßer Bauüberwachung\" für den Beklagten \"offensicht-\nlich\" waren) gibt die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht \nhinreichend an. Es bleibt nämlich unklar, welche Mängel des \nUnter- und Oberbaus gemeint sind. Die Annahme, es seien die im \nvorangegangenen Beweisantrag Nr. 14 der Anlage im Einzelnen \nbezeichneten Mängel gemeint, dürfte ausscheiden, weil die dort \nbehaupteten Fehler jedenfalls zu einem erheblichen Teil nicht \nUnter- oder Oberbau der Straße, \n\n99\n\nvgl. zur Begrifflichkeit das ange-\nfochtene Urteil, UA. S. 9 ff., \nHeb/Kölmel, Straßenbau, 1942, S. 113 \nf., sowie Velske, Mentlein, Eymann, \nStraßenbautechnik, 1998, S. 1, \n\n100\n\nsondern Entwässerungseinrichtungen betreffen. Ungeachtet \ndessen ist der Beweisantrag unerheblich. Denn selbst wenn der \nBeklagte die im Beweisantrag 14 der Anlage sowie in den \nvorherigen Beweisanträgen behaupteten Mängel kannte, konnte er \nnach Vorlage der Stellungnahmen der Gutachter und mit \nRücksicht auf das diesen Äußerungen im Hinblick auf eine e-\nventuelle gerichtliche Auseinandersetzung mit den Baufirmen \nzukommende Gewicht in vertretbarer Weise von der Geltendma-\nchung von Preisanpassungs- bzw. Minderungsansprüchen jeden-\nfalls hinsichtlich jener Kostenpositionen absehen, die nach \nder in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2001 vorge-\nnommenen Reduzierung noch im Erschließungsaufwand verblieben \nsind (vgl. o. zu Beweisantrag 14). \n\n101\n\nBeweisantrag 16 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n102\n\nDie unter Beweis gestellte Behauptung (die \nLastplattendruckversuche der Firma und seien nicht \nnach den allgemeinen Regeln der Technik durchgeführt worden \nund deshalb nicht verwertbar) enthält in ihrem zweiten Teil \n(mangelnde Verwertbarkeit) eine rechtliche Beurteilung und \nkann hinsichtlich ihres Tatsachengehalts (Verstoß gegen die \ngenannten Regeln der Technik) als wahr unterstellt werden. \nDenn auch wenn die Lastplattendruckversuche tatsächlich nicht \nordnungsgemäß durchgeführt worden sind, ist - wie eingangs \ndargetan - nicht ersichtlich, dass dieser Umstand in der Weise \noffenbar war, dass der Beklagte das Gutachten \nvon und nicht in vertretbarer Weise neben den Gut-\nachten und bestätigend in seine Entscheidung über die \nGeltendmachung von Preisanpassungs- bzw. Minderungsansprüchen \neinbeziehen durfte. Damit ist zugleich die von den Klägern \naufgeworfene Rechtsfrage beantwortet, nämlich dahin, dass die \nVerwertung der Untersuchung von und durch den \nBeklagten im hier interessierenden Zusammenhang nicht zu \nbeanstanden ist.\n\n103\n\nBeweisantrag 17 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n104\n\nDie Beweistatsache - Vereinbarung einer im Beweisantrag im \nEinzelnen dargestellten Klausel mit der Firma über die \nBerichtigung der Schlussrechnung und Erstattungsansprüche - \nist nicht beweisbedürftig, nachdem sie von dem Beklagten \neingeräumt worden ist, und im Übrigen unerheblich.\n\n105\n\nBeweisantrag 18 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n106\n\nDas zum Beweisantrag 17 Gesagte gilt gleichermaßen für die \nmit Beweisantrag 18 unter Beweis gestellte Vereinbarung einer \nVertragsklausel über Rechnungsberichtigung und Erstat-\ntungsansprüche mit der Firma .\n\n107\n\nBeweisantrag 23 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n108\n\nDie Behauptung der Kläger, die Bediensteten und hät-\nten jeweils gewusst, dass die Firma in die Baustraße im \nBereich der straße/des weges keinen Frostschutzkies \neingebaut habe, kann als wahr unterstellt werden. Sie ist auch \nbezogen auf den weg unerheblich, weil der Er-\nschließungsaufwand - nach der in der mündlichen Verhandlung \nvom 11. Januar 2001 vorgenommenen Reduzierung - keine Kosten \nfür Frostschutzkies enthält.\n\n109\n\nBeweisantrag 24 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n110\n\nDie Behauptung der Kläger, \"die in den Akten befindlichen \nLängenschnitte\" seien ohne Nivellement in der Örtlichkeit \nwillkürlich am Schreibtisch gefertigt worden, kann als wahr \nunterstellt werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass \ndeswegen in den Erschließungsaufwand Massen eingegangen sind, \nhinsichtlich derer der Beklagte in rechtlich unzulässiger \nWeise von Preisreduzierungen abgesehen hat. Der Aufwand für \nden Frostschutzkies ist aus dem Erschließungsaufwand \nherausgenommen worden. Die abgerechnete Schlacke ist - wie \ndargetan - jedenfalls nach den Berechnungen des Gutachters \ntatsächlich auch eingebaut worden (s.o., Beweisantrag 5 der \nAnlage). \n\n111\n\nBeweisantrag 25 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Ver-\nhandlung am 11. Januar 2001:\n\n112\n\nDie Behauptung der Kläger, die in dem Nivellement ausgewie-\nsenen Profilstärken zwischen \"Gelände\" und \"Straße\" seien \ntatsächlich nicht vorhanden, kann als wahr unterstellt werden. \nHier gilt das zu Beweisantrag 24 der Anlage Gesagte \nentsprechend.\n\n113\n\nBeweisantrag 26 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n114\n\nDie Behauptung der Kläger, das Aufmaß für den Frostschutz-\nkies der Baustraße der straße sei - den Einbau des \nFrostschutzkieses entsprechend dem Nivellement unterstellt - \num 541,628 cbm überhöht, ist im vorliegenden Verfahren, das \nden weg betrifft, unerheblich und kann unabhängig davon \nals wahr unterstellt werden, da sich Kosten für Frostschutz-\nkies nicht mehr im Erschließungsaufwand befinden.\n\n115\n\nBeweisantrag 27 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n116\n\nDie Behauptung der Kläger, das Aufmaß Frostschutzkies für \ndie Baustraße des weges, BA Heft 5, Bl. 53, sei rech-\nnerisch um 150,642 cbm zu hoch angesetzt, kann als wahr un-\nterstellt werden. Hier gilt das wie zu Beweisantrag 26 der \nAnlage a.E. Gesagte.\n\n117\n\nBeweisantrag 28 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n118\n\nDie Behauptung der Kläger, Herr habe die Aufmaße der \nFirma nicht geprüft, sondern blind abgehakt, kann als \nwahr unterstellt werden. Soweit es um das Aufmaß Frost-\nschutzkies geht, gilt auch hier das zu Beweisantrag 26 der \nAnlage Gesagte entsprechend. Der vertragsgemäße Einbau von \nMineralbeton (= HO-Schlacke) ist durch die Gutachter \nund geprüft worden. Den so gewonnenen Erkenntnissen hat \nder Beklagte - wie dargetan - gemessen an § 129 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB hinreichend Rechnung getragen (vgl.o., Beweisantrag 5 \nder Anlage).\n\n119\n\nBeweisantrag 29 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n120\n\nDie Behauptung der Kläger, der Mineralbeton sei weder von \nder Firma (Baustraße) noch von der Firma (Endausbau) \nin den abgerechneten Mengen und in der vereinbarten Qualität \neingebaut worden, kann als wahr unterstellt werden. Hier gilt \ndas zu Beweisantrag 28 der Anlage, letzter Satz, Gesagte \nentsprechend. \n\n121\n\nBeweisantrag 30 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n122\n\nDie Behauptung der Kläger, die Lieferscheine der \nFirma über die Lieferung von SM-Schlacke an die \nFirma Kathage seien durch nachträgliche Eintragung von Lie-\nfermengen verfälscht worden, kann als wahr unterstellt werden. \nAuch hier gilt das zu Beweisantrag 28 der Anlage, letzter \nSatz, Gesagte.\n\n123\n\nBeweisantrag 31 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n124\n\nDie Behauptung der Kläger, nach Prüfung der Angebote sei \nder von Herrn in die Angebote einzutragende Einheitspreis \nvon Frostschutzkies zwischen den Herren und abge-\nsprochen worden und dieser abgesprochene Einheitspreis von \nHand durch Herrn eingetragen worden, kann als wahr un-\nterstellt werden. Auch wenn diese Behauptung zutrifft, ist \nzwischen der Firma und der Gemeinde ein wirksamer \nWerkvertrag zustande gekommen mit der Folge, dass die von der \nGemeinde in Erfüllung dieses Werkvertrages erbrachten \nWerklohnleistungen grundsätzlich zu dem gemäß § 128 Abs. 1 \nBauGB abrechenbaren Aufwand gehören. Die unter Beweis \ngestellte Tatsache stellt auch nicht die Erforderlichkeit des \nErschließungsaufwandes im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nin Frage: Wäre das nach den Behauptungen der Kläger nicht \nvollständige Angebot der Firma ausgeschieden worden, wäre \nnach dem zu prognostizierenden normalen Geschehensablauf der \nnächst teurere Bieter zum Zuge gekommen und infolge dessen \nvoraussichtlich ein höherer Erschließungsaufwand \nangefallen.\n\n125\n\nBeweisantrag 32 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n126\n\nDie Behauptung der Kläger, mit den Firmen und sei \nabgesprochen worden, dass die Vergabetitel getrennt vergeben \nwerden sollten, während die übrigen Bieter dies nicht gewusst \nhätten, kann als wahr unterstellt werden. Die Behauptung \nbezieht sich ausweislich des Vortrages der Kläger auf S. 41 f. \nihres Schriftsatzes vom 27. Januar 2000 auf das \nVergabeverfahren für die Herstellung der Baustraßen und der \nMischwasserkanalisation. Soweit die Firma von der angeb-\nlich bestehenden Absicht des Beklagten wusste, die Vergabe-\ntitel Baustraßen und Mischwasserkanalisation getrennt zu \nvergeben, hat sie von diesem Wissen jedenfalls keinen Gebrauch \ngemacht, da sie ausweislich der Niederschrift über die \nVerdingung von Arbeiten vom 2. März 1978 ein Angebot abgegeben \nhatte, das jeweils beide Vergabetitel umfasste. Lediglich die \nFirma hatte ein Angebot eingereicht, das sich auf die \nVergabetitel Erd- und Baustraßenarbeiten beschränkte. Wäre \ndieses Angebot wegen Unvollständigkeit - wie die Kläger \nmeinen - auszuscheiden gewesen und stattdessen - entsprechend \ndem Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar \n2000 - der Zuschlag der Firma für das hier maßgebliche \nLos 1 zu einem Gesamtbetrag von 811.192,59 DM erteilt worden, \nwäre der Erschließungsaufwand voraussichtlich höher gewesen, \nda die getrennte Vergabe der Arbeiten für die Herstellung der \nBaustraßen und der Mischwasserkanalisation im Rahmen des \nLoses 1 an die \nFirmen und auf der Grundlage günstigerer Angebotsbe-\nträge erfolgte (251.916,-- DM - Angebot der Firma für \nErd- und Baustraßenarbeiten, Los 1 - + 532.799,40 DM \n- Angebotspreis der Firma für die Kanalisationsarbeiten, \nLos 1 - = 784.715,40 DM). Die Beweistatsache ist mithin auch \nunter dem Gesichtspunkt des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nunerheblich. Mit Blick auf § 128 Abs.1 BauGB gilt das zu dem \nvorangegangenen Beweisantrag Gesagte entsprechend.\n\n127\n\nBeweisantrag 33 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n128\n\nDie Behauptung der Kläger, die Bediensteten und \nhätten an von der Firma ausgerichteten Bewirtungen und \nAngelveranstaltungen teilgenommen sowie Spirituosengeschenke \nerhalten, kann als wahr unterstellt werden. Daraus ergibt sich \nnämlich nicht, dass diese Umstände Einfluss auf den Umfang des \nnach Korrektur in der mündlichen Verhandlung noch geltend \ngemachten Erschließungsaufwandes gehabt haben. Eine durch die \nunter Beweis gestellten Tatsachen begründete Vor-\neingenommenheit der beiden Bediensteten zu Gunsten der \nFirma könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann von \nBedeutung sein, wenn infolgedessen ein zusätzlicher Er-\nschließungsaufwand entstanden wäre, der bei einer unvorein-\ngenommenen, neutralen Behandlung der Angelegenheit nicht an-\ngefallen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass dies bezüglich des \nfür die Bauausführung durch die Firma angesetzten Er-\nschließungsaufwandes der Fall sein könnte, sind jedenfalls \nnach der in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2001 \ndurch den Beklagten vorgenommenen Reduzierung des Erschlie-\nßungsaufwandes - von den Aufwendungen für die Erfüllung des \nWerkvertrages mit der Firma befindet sich nur noch die \nPosition Mineralbeton im Erschließungsaufwand, die hinsicht-\nlich des weges zudem nachhaltig vermindert worden ist - \nnicht erkennbar. \n\n129\n\nBeweisantrag 34 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n130\n\nDer Beweisantrag betrifft nach dem Verständnis des Senats \ndas Ergebnis einer \"Rechnungsprüfung\" bezüglich der Rechnungen \nund und stellt diesbezügliche Überzahlungen in Höhe von \n108.465,63 DM beim weg unter Beweis. Dabei wird die \nBerechtigung entsprechender Abzüge aus Preisanpassungs-, \nMinderungs- und Schadensersatzansprüchen abgeleitet sowie mit \ndem Einwand begründet, bestimmte Rechnungspositionen beträfen \nkeinen beitragsfähigen Aufwand. Der Beweisantrag hat damit \nRechtsfragen und nicht Tatsachen zum Gegenstand. Ob und \ninwieweit nämlich unter den angeführten Aspekten eine \nReduzierung der Rechnungsbeträge bzw. des Erschlie-\nßungsaufwands geboten sein könnte, beantwortet sich auf der \nGrundlage einer rechtlichen Subsumtion, die grundsätzlich \nnicht einem Sachverständigen, sondern dem Gericht obliegt. Dem \nSachverständigenbeweis zugänglich sind vorliegend allein die \neinzelnen tatsächlichen Voraussetzungen, die für Prei-\nsanpassungs-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche sowie \nfür das Ausscheiden einzelner Positionen als nicht erschlie-\nßungsbeitragsfähig vorliegen müssen. Solche Tatsachen werden \nin der Anlage RB1 - weg - zwar durchaus bezeichnet. Mit \ndem Beweisantrag ist aber nicht die Richtigkeit der in der \nAnlage enthaltenen Einzeldarstellungen unter Beweis gestellt, \nsondern allein die Richtigkeit des \n(Gesamt-)Ergebnisses der in der Anlage dokumentierten \"Rech-\nnungsprüfung\", nämlich die Berechtigung von Abzügen in Höhe \ndes eingangs genannten Betrages. \n\n131\n\nUngeachtet dessen kommt es auf die mit den geltend \ngemachten Preisanpassungs-, Minderungs- und \nSchadensersatzansprüchen aufgeworfenen Rechtsfragen nicht an. \nDenn nach den eingangs dargelegten Grundsätzen ist nicht \nmaßgeblich, ob derartige Ansprüche tatsächlich bestanden. \nEntscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte auf der Grundlage \nseiner Ermittlungen in vertretbarer Weise von der \nGeltendmachung derartiger Ansprüche absehen durfte oder sich \nsein durch § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewährter \nEntscheidungsspielraum i.S. einer rechtlichen Verpflichtung \nzur \"Rechnungskürzung\" verdichtet hatte. Dass letzeres \nhinsichtlich der von den Klägern gerügten Mängel der \nBauausführung nicht der Fall war, ergibt sich aus den \nAusführungen zu den Beweisanträgen 1, 14 und 36 der Anlage \nsowie dem Beweisantrag 2 auf Seite 2 des Vermerks vom \n10. Januar 2001 und den Beweisanträgen auf Seiten 3 und 5 \n(Anträge 6 - 8) dieses Vermerks. \n\n132\n\nSoweit die Kläger sich gegen die Beitragsfähigkeit \neinzelner Rechnungspositionen in der Anlage RB1 - weg - \nwenden, ist der Einwand bezogen auf die nach den Erklärungen \ndes Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2001 \nnoch verbliebenen Aufwandspositionen unbegründet. Die Rech-\nnungspositonen 2 (Straßenschilder aufgenommen), 10 (bituminöse \nSchwarzdecke aufgenommen) und 11 (Fahrbahn abgestemmt) aus den \nSchlussrechnungen der Firma betreffen ausweislich der \nErläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nArbeiten zur Beseitigung des teilweise im Bereich der Trasse \ndes weges gelegenen Wirtschaftsweges und seiner \nBeschilderung, die als Freilegungsmaßnahmen gemäß § 128 Abs. 1 \nNr. 1 BauGB beitragsfähig sind. Soweit die Kläger dem in der \nmündlichen Verhandlung entgegengehalten haben, der \nWirtschaftsweg habe 1980/81 lediglich eine Schotterdecke \naufgewiesen und sei im Übrigen auch schon abgestemmt gewesen, \nbraucht der Senat dem nicht weiter nachzugehen. Ob die in \nRechnung gestellten Arbeiten in der Weise erbracht worden \nsind, wie sie ausgeschrieben und abgerechnet worden sind, \nhatte der Beklagte im Rahmen seines durch § 129 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB gewährten Entscheidungsspielraums zu prüfen. Da sich aus \nden ihm vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere auch aus dem \nGutachten , keine Anhaltspunkte für insoweit zu Unrecht \nangesetzte Rechnungspositionen ergaben, sind die in Rede \nstehenden Aufwandspositionen nach dem Maßstab des \nErschließungsbeitragsrechts nicht zu beanstanden. Wie zur \nRechnungsposition 9 (Beton aus Garageneinfahrten aufgenommen) \nerhobene Rüge geht ins Leere, da die Schlußrechnungen für den \nweg eine solche Position nicht enthalten.\n\n133\n\nBeweisantrag 35 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n134\n\nDie sinngemäße Behauptung der Kläger, eine Gemeinde sei im-\nstande, Bauwerksvertragsrechnungen ordnungsgemäß zu prüfen, \nkann als wahr unterstellt werden. Sie gibt für die Frage, ob \nund inwieweit der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des § 129 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB verpflichtet war, hinsichtlich der (noch) \nim Erschließungsaufwand verbliebenen Kostenpositionen \ngegenüber den Bauunternehmen Preisanpassungs- bzw. Minde-\nrungsansprüche geltend zu machen, nichts her. \n\n135\n\nBeweisantrag 36 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n136\n\nDie von den Klägern behaupteten Tatsachen, nämlich das Vor-\nliegen der in der Anlage RB2 für den weg \"dokumen-\ntierten\" Mängel und deren Offenkundigkeit für den Beklagten \nbei ordnungsgemäßer Bauleitung, können als wahr unterstellt \nwerden: \n\n137\n\nDas von den Klägern gerügte Fehlen eines Absturzschachtes \nwar nach den Erkenntnissen, die die Gutachten dem Beklagten \nvermittelten, kein gewährleistungsrelevanter Mangel (vgl. etwa \n, 1. Zwischenbericht, S. 9: \"die Absturzhöhe im Schacht ist \nkaum von Belang, da die Anschlussrohre nicht ständig in \nBetrieb sind.\"). Selbst wenn die gemeindliche Bauleitung - mit \nden Klägern - in dem Fehlen eines Absturzschachtes einen \nMangel gesehen hätte, wäre es nach Einholung der Gutachten \ngleichwohl jedenfalls vertretbar gewesen, von der \nGeltendmachung eines nach Gutachtenlage zumindest \"unsicheren\" \nGewährleistungsanspruchs abzusehen.\n\n138\n\nSoweit die Kläger weiter bemängeln, dass ein Rohr in dem \nBereich der im Kanalschacht angebrachten Steigeisen einmündet, \nist diese Tatsache jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der grob \nunangemessenen Höhe, die der Erschließungsaufwand erreichen \nmuss, um die Grenze des im Sinne von § 129 BauGB Er-\nforderlichen zu überschreiten, irrelevant. Insoweit wird auf \ndie entsprechenden Ausführungen zu Beweisantrag Nr. 14 der \nAnlage verwiesen. \n\n139\n\nDas ferner von den Klägern beanstandete Unterlassen einer \nAusbesserung bzw. Auswechselung beschädigter Steine ist von \nvornherein deshalb unerheblich, weil nicht erkennbar ist, dass \nein solches Ausbessern bzw. Auswechseln von Steinen den \nabrechnungsfähigen Erschließungsaufwand hätte mindern können. \nDie Art und Weise der Verlegung des Pflasters ist vom \nGutachter geprüft, aber nicht beanstandet worden. Im \n2. Zwischenbericht, Ziff. 7, heißt es vielmehr: \"Ein Mangel \nist nicht feststellbar\". Vor diesem Hintergrund gilt für die \nVerlegung des Pflasters gleiches, wie zuvor für den fehlenden \nAbsturzschacht ausgeführt worden ist. \n\n140\n\nDie von den Klägern zudem beanstandete und als \n\"Schädelspalter\" bezeichnete Anordnung zweier \nEinfassungssteine ist wiederum zumindest unter dem \nGesichtspunkt der grob unangemessenen Höhe, die der \nErschließungsaufwand erreichen muss, - entsprechend den \nAusführungen zu den Steigeisen im Zusammenhang mit \nBeweisantrag Nr. 14 der Anlage - ohne Bedeutung. Die dazu und \nauch mit Blick auf die Ausführung einer Wasserrinne von den \nKlägern aufgeworfene Frage, wer bei einem Unfall hafte, ist \n- ungeachtet des Umstandes, dass damit kein taugliches \nBeweisthema formuliert ist - für die Prüfung des \nabrechnungsfähigen Erschließungsaufwandes ohne Bedeutung. \n\n141\n\nAus dem von den Klägern behaupteten Fehlen einer Kennzeich-\nnung der gelieferten Pflastersteine folgt nicht, dass ein \ngewährleistungsrechtlich relevanter Mangel, insbesondere ein \nFehler, der Wert oder Tauglichkeit der Verkehrsanlage beein-\nträchtigt, vorliegt. Im Übrigen hat der Gutachter in seinem \n2. Zwischenbericht, Ziff. 4, zu den Pflastersteinen aus-\ngeführt: \"Die Pflastersteine zeigen grundsätzlich keine Män-\ngel. Oberfläche, Festigkeit, Maßhaltigkeit, Frost- und Tau-\nsalzbeständigkeit scheinen den Anforderungen zu genügen. \nWeitere Untersuchungen scheinen nicht erforderlich zu sein\". \nVor diesem Hintergrund gilt für den Fall, dass man die Dar-\nlegungen der Kläger in der Anlage RB2 zu den Pflastersteinen \nnicht als bloßen Hinweis auf den \"formalen\" Mangel einer \nfehlenden Kennzeichnung, sondern zugleich als Geltendmachung \neines Qualitätsmangels verstehen wollte, dasjenige entspre-\nchend, was zuvor für die Rüge hinsichtlich des Absturz-\nschachtes dargetan worden ist. \n\n142\n\nDer unzureichenden Herstellung des Planums (zu der auch die \nVerdichtung des Untergrundes gehört),\n\n143\n\nvgl. Velske, Mentlein, Eymann, \na.a.O., S. 32 ff., \n\n144\n\nund dem unterlassenen Einbau von Frostschutzkies hat der Be-\nklagte durch die in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar \n2001 vorgenommene Reduzierung des Erschließungsaufwandes \nebenso Rechnung getragen, wie dem von den Klägern monierten zu \ngering bemessenen Unterbeton bei Rinnen-, Rand- und \nBordsteinen. \n\n145\n\nDer weiterhin von den Klägern aufgestellten Behauptung, die \nPflastersteine seien nicht eingeschlämmt worden, ist der \nGutachter mit dem Ergebnis (Ziff. 7 des \n2. Zwischenberichts) nachgegangen, dass ein Mangel nicht \nfeststellbar sei; es gilt erneut das zum fehlenden Absturz-\nschacht Ausgeführte entsprechend. \n\n146\n\nHinsichtlich der fehlenden Vermörtelung der Bord- und Rand-\nsteine durfte der Beklagte - wie eingangs ausgeführt - davon \nausgehen, dass keine Preisanpassungs- oder Gewährleistungs-\nansprüche auslösenden Mängel gegeben waren. \n\n147\n\nIm Ergebnis gleiches gilt für die von den Klägern beanstan-\ndete Tiefenlage der Rohrleitungen: Der Gutachter hatte in \nseinem 1. Zwischenbericht, S. 9, ausdrücklich ausgeführt, die \nTiefenlage der Rohre von nur einem Meter sei kein Mangel. Auf \nder Grundlage dieser Beurteilung durfte der Beklagte zugrunde \nlegen, dass die Tiefenlage der Rohre weder den anerkannten \nRegeln der Technik widersprach noch einen Fehler im Sinne von \n§ 13 Nr. 1 VOB/B darstellte. Ebensowenig kann aufgrund des \nInhalts der Leistungsbeschreibung angenommen werden, dass es \nsich bei der Tiefenlage von zwei Metern, die für den weg \nvorgesehen war, um eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft \ni.S.v. § 13 Nr. 1 VOB/B handelte (vgl. oben). Eine Grundlage \nfür eine Preisanpassung nach § 2 Nr. 5 VOB/B war nicht \ngegeben, weil weder von den Klägern dargetan noch sonst \nersichtlich ist, dass die geringere Tiefenlage der Rohre auf \neiner Änderung des Bauentwurfs oder anderen Anordnungen des \nBeklagten beruhte. \n\n148\n\nDem darüber hinaus \"dokumentierten\" Einwand der Kläger, es \nseien PVC- statt Steinzeugrohre verlegt worden, hat der Be-\nklagte entsprechend den Ausführungen im 2. Zwischenbericht des \nGutachters Rechnung getragen. \n\n149\n\nDen wiederholt in Frageform gekleideten Ausführungen sowie \nden Abbildungen zur Abrechnungsfläche lässt sich keine unter \nBeweis gestellte, hinreichend bestimmt bezeichnete Tatsa-\nchenbehauptung entnehmen, sondern lediglich die Frage, warum \nbei der durch die Fotos dokumentierten Sachlage, nach der \nnämlich an zwei Stellen die Grenzsteine außerhalb der ausge-\nbauten Straßenfläche liegen, gleichwohl die abgerechnete \nStraßenoberfläche die Katasterfläche übersteige. Im Übrigen \ngilt zu diesem Gesichtspunkt das zu Beweisantrag 6 der Anlage \nGesagte.\n\n150\n\nBeweisantrag 37 der Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 11. Januar 2001:\n\n151\n\nDie Behauptung der Kläger, die mit der Anlage RB3 \nvorgelegte Berechnung treffe zu, wonach sich aufgrund der \nSchlussrechnungen für die Straßenoberfläche des weges \nbefestigte Flächen in einem Umfang von 2.370,45 qm ergäben \nstatt katastermäßiger 2.260 qm und in der Örtlichkeit \nvorhandener 2.196 qm, kann als wahr unterstellt werden. \nInsoweit wird erneut auf die Ausführungen zu Beweisantrag 6 \nder Anlage verwiesen, die im Kern auch hier zutreffen \nungeachtet dessen, dass die Kläger mit dem Beweisantrag 6 \ngeringfügig andere Flächendifferenzen geltend gemacht haben. \n\n152\n\n1. Beweisantrag auf Seite 2 des Vermerks vom 10. Januar \n2001:\n\n153\n\nDie Behauptung der Kläger, die Straßenflächen u.a. des \nweges seien schadhaft, sie wiesen Setzungen, Senkungen und \nWellen sowie Verschiebungen und Verwerfungen der Pflaster-\nfläche mit der Bildung von Stolperkanten und lose liegende \nSteine auf, kann als wahr unterstellt werden. Sie ist, da sie \nsich ersichtlich auf den gegenwärtigen Zustand der Straßen \nbezieht, unerheblich. Entscheidend ist - wie dargetan -, zu \nwelchen Schlüssen der Beklagte kommen durfte, nachdem er in \nseiner Ermittlungspflicht genügender Weise die Herstellung der \nStraße durch die Beiziehung der Zwischenberichte des \nGutachters und die Erstellung der Gutachten durch Prof. \nDr.-Ing. sowie und untersucht hatte. Für das \ndanach maßgebliche Bild, das sich nach Einholung der letzten \ngutachtlichen Stellungnahme, nämlich des Gutachtens von \nund vom 6. Mai 1993, ergab, ist unwesentlich, wie sich \nder Straßenzustand heute, mehr als 7 Jahre später, darstellt. \n\n154\n\n2. Beweisantrag auf Seite 2 des Vermerks vom 10. Januar \n2001:\n\n155\n\nDie Behauptung der Kläger, die in dem 1. Beweisantrag auf \nS. 2 des Vermerks geltend gemachten Mängel seien zurückzu-\nführen auf bautechnische Mängel, Abweichungen von der ver-\ntraglich vorgeschriebenen Leistung und den allgemein aner-\nkannten Regeln der Technik, nämlich fehlendes Planum, un-\ngleichmäßiger Schichtenaufbau, fehlender Frostschutzkies, \nVerwendung eines Sandgranulatgemisches anstelle des ausge-\nschriebenen Bettungssandes aus Rheinsand, fehlende Verfugung \nder Kanalschächte, unzureichende Fugenweiten der Pflaster-\nflächen und mangelhafte Verfüllung der Pflasterfugen, Ver-\nwendung eines nicht DIN-gerechten Pflastersteines, kann als \nwahr unterstellt werden. Von den behaupteten bautechnischen \nMängeln bzw. Abweichungen vom Vertragsinhalt waren für den \nBeklagten auf Grundlage der Gutachten zwar das unzureichend \nhergestellte Planum, der infolgedessen ungleichmäßige \nSchichtenaufbau sowie der fehlende Frostschutzkies aufgezeigt. \nDie diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter ergaben indes \nnicht, dass sich aus der insoweit nicht vertragsgerechten bzw. \nmängelbehafteten Herstellung der Straße Folgeschäden für die \nStraßenoberfläche ergeben könnten. So hatte Prof. Dr.-Ing. \nin seinem Gutachten, S. 9, etwa ausgeführt, dass von einer \nsehr guten Verdichtung des Unterbaumaterials auszugehen sei, \nwas schon dadurch belegt werde, dass selbst nach vielen Jahren \nder Verkehrsbelastung keine Absackungen, Verwerfungen oder \nSpurrinnen in der Oberfläche festzustellen seien. Dabei hatte \ner den Unterbau nicht nur als standfest, sondern zugleich auch \nals frostsicher charakterisiert. Auch die Ergebnisse der \nUntersuchungen \nvon und gaben keinen sich aufdrängenden Anlass für \ndie Annahme, es sei mit vorzeitigen Schäden an der Stra-\nßenoberfläche zu rechnen.\n\n156\n\nBeweisantrag S. 3 des Vermerks vom 10. Januar 2001:\n\n157\n\nDie Behauptung der Kläger, die beschriebenen Mängel ließen \nsich nur dadurch beheben, dass die Pflasterung, ihre Bettung \nund der gesamte Oberbau aufgenommen und neu hergestellt wür-\nden, wobei dadurch Kosten entstünden, die den mit dem Er-\nschließungsbeitrag abgegoltenen Herstellungsaufwand über-\nstiegen, kann als wahr unterstellt werden. Das Vorbringen \nzielt auf die Höhe eines Schadensersatzanspruches der Gemeinde \ngegen die Bauunternehmen. Darauf kommt es nicht an, weil die \ndem Beklagten seinerzeit vorliegenden Gutachten über die \nReduzierung einzelner Rechnungspositionen für nicht oder nicht \nvertragsgemäß durchgeführte Arbeiten hinaus keine Grundlagen \nfür Schadensersatzansprüche aufzeigten, insbesondere - wie \nbereits ausgeführt - nicht die Gefahr von gravierenden \nFolgeschäden dartaten.\n\n158\n\nBeweisantrag 3 auf Seite 4 des Vermerks vom 10. Januar \n2001:\n\n159\n\nDie Behauptung der Kläger, die Abrechnung von \nZulagepositionen bei der Pflasterung sei weder mit den \nRechnungen noch mit den Ausschreibungen vereinbar, kann als \nwahr unterstellt werden. Mit diesem Beweisantrag wird weder \ndie Richtigkeit der Ausschreibungen noch der durch die \nBauunternehmen erfolgten Abrechnungen in Frage gestellt, \nsondern allein jenes Argument angegriffen, das der Beklagte \nauf S. 31 seines Schriftsatzes vom 4. November 1999 der von \nden Klägern vorgelegten Berechnung der befestigten Flächen des \nweges entgegengehalten hat. Auch die Richtigkeit dieser \nÜberlegung des Beklagten kommt es nicht an. Denn auch wenn das \nArgument des Beklagten unrichtig sein sollte, die von den \nKlägern vorgelegte Berechnung der befestigten Flächen für \nden weg hingegen zutrifft, durfte der Beklagte auf der \nGrundlage der ihm nach seinen eigenen Ermittlungen der Be-\ngutachtung durch Prof Dr.-Ing. vorliegenden Erkennt-\nnisse davon ausgehen, dass keine relevanten Flächenabwei-\nchungen vorlagen, die eine Minderung der Rechnungsbeträge \ngeboten hätten. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Be-\nweisantrag 6 der Anlage Bezug genommen.\n\n160\n\nBeweisantrag 4 auf Seite 5 des Vermerks vom 10. Januar \n2001:\n\n161\n\nDie Behauptung der Kläger, die ausgeschriebene Leistung \n\"Steinzeugrohre\" sei \"nicht baubetrieblich kalkulierbar\", kann \nals wahr unterstellt werden. Es ist nämlich nicht erkennbar, \ndass dieser Umstand kausal für einen höheren Er-\nschließungsaufwand geworden ist. Das beauftragte Bauunter-\nnehmen hatte nämlich - wie auch der Gutachter ausgeführt \nhat - die Verlegung der Steinzeugrohre zu nicht auskömmlichen \nPreisen angeboten. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, \ndass eine differenzierte Ausschreibung der Position \n\"Steinzeugrohre verlegen\" zu einem günstigeren Angebot hätte \nführen können. \n\n162\n\nBeweisantrag 5 auf Seite 5 des Vermerks vom 10. Januar \n2001:\n\n163\n\nDie Behauptung der Kläger, das Angebot der Firma für \ndas Los 8 - straße - wäre bei Ansatz wirtschaftlicher \nPreise für Steinzeugrohrleitungen und Frostschutzkies um \n13,3 % teurer gewesen als das Angebot der Firma und die \nAusführung der Leistungen hätte sich deshalb um 13,3 % \ngünstiger bewerkstelligen lassen, ist für die Abrechnung des \nErschließungsaufwandes für den Hellmannsweg unerheblich.\n\n164\n\nBeweisanträge 6 - 8 auf Seite 5 des Vermerks vom 10. Januar \n2001:\n\n165\n\nDie von den Klägern vorgetragenen Tatsachen (Verkürzung der \nLebensdauer der Tragschichten um 50 % (40 statt 80 Jahre) \ninfolge nicht profilgerechter Lage der Tragschichten - Be-\nweisanträge 6 und 7 - sowie eine um 50 % reduzierte Nut-\nzungsdauer der Rohrleitungen wegen des Einsatzes von PVC- \nstatt Steinzeugrohren - Beweisantrag 8 -) können als wahr \nunterstellt werden. Soweit die Gutachten, nämlich der \n2. Zwischenbericht des Gutachters , hinsichtlich der \nProfilherstellung und der Verwendung von PVC-Rohren Ansatz-\npunkte für Rechnungskürzungen aufzeigte, hat der Beklagte dem \ndurch die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom \n11. Januar 2001 vollständig entsprochen. Die Gutachten ergaben \ndemgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass darüberhinaus die \nGeltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wegen \neiner verkürzten Lebensdauer von Teileinrichtungen der Straße \noder der Straße insgesamt nahegelegen hätte.\n\n166\n\nBeweisantrag 9 auf Seite 5 des Vermerks vom 10. Januar \n2001:\n\n167\n\nDie Behauptung der Kläger, Prof. Dr.-Ing. habe gegen-\nüber dem Kläger eingeräumt, sein im Auftrag der Gemeinde \nerstattetes Gutachten sei falsch, sei nach Wünschen der \nbeklagten Gemeinde ausgefallen, und er hätte dieses Gutachten \nnicht erstattet, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei dem \nKläger um den ihm aus beruflicher Tätigkeit bekannten \nversierten Fachmann handele, kann als wahr unterstellt \nwerden. Auf diese Behauptung kommt es nicht an, da der \nBeklagte keinen Grund hatte, eine eventuelle Unrichtigkeit der \nFeststellungen von Prof. Dr.-Ing. zu mutmaßen - wie \neingangs dargetan -, und es aus seiner Sicht absolut \nfernliegen musste, dass ein fachlich ausgewiesener Hoch-\nschullehrer nach seiner Hinzuziehung durch ein Gericht im \nRahmen eines förmlichen Beweissicherungsverfahrens wissentlich \nein unzutreffendes Gutachten gefertigt haben könnte.\n\n168\n\nDie Kostenentscheidung ist gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, \n161 Abs. 2 VwGO zu treffen. Hinsichtlich des für erledigt \nerklärten Teils des Verfahrens sind die Kosten gemäß der \nletztgenannten Vorschrift dem Beklagten aufzuerlegen. Diese \nEntscheidung entspricht billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 \nVwGO, weil der Beklagte insoweit den Heranziehungsbescheid \naufgehoben und dem Begehren der Kläger entsprochen hat. \n\n169\n\nDie Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n170\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n171","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-23/3-a-2373-93","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":21},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-23/3-a-2373-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303023","retrieved":"2026-07-09 03:29:12.405912+00:00"}}