{"status":"available","doknr":"OLD303030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0123.15B91.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"15 B 91/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 255,06 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht \nvorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den im \nAntragsschriftsatz genannten Gründen stattzugeben wäre. \n\n3\n\nDie Rüge, die Notwendigkeit der Kanalbaumaßnahme entziehe \nsich der Kenntnis des Antragstellers und die Notwendigkeit der \nErneuerung des Unterbaus der Straße sei zweifelhaft, begründet \nschon vom Ansatz her keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Beschlusses, weil dem Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur stattgegeben werden \nkann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März \n1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, \n617.\n\n5\n\nEine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit wird nicht \ndadurch begründet, dass der Antragsteller die Notwendigkeit \nder in Rede stehenden Ausbaumaßnahme nicht kennt oder Zweifel \ndaran hat. \n\n6\n\nDie überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des \nRechtsbehelfs gegen den Beitragsbescheid im \nHauptsacheverfahren ergibt sich auch nicht aus dem angeblichen \nBegründungsmangel. Die im Hauptsacheverfahren zu verfolgende \nAufhebung des Beitragsbescheides, also eines gebundenen \nVerwaltungsaktes, kann nicht alleine wegen eines \nBegründungsmangels beansprucht werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 127, 121 AO). Die überwiegende \nWahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren kann des weiteren nicht mit der Rüge \nbegründet werden, das Verwaltungsgericht habe eine \nbeitragsfähige Verbesserung nicht für jede Teileinrichtung \ngeprüft, weil sich daraus nicht die alleine zu einem \nAufhebungsanspruch führende Rechtswidrigkeit des Bescheides \nergibt.\n\n7\n\nSoweit der Antragsteller meint, die möglicherweise durch \nden Ausbau bewirkten wirtschaftlichen Vorteile seien durch \ngleichzeitig eingetretene Nachteile kompensiert, führt dies \nnicht dazu, dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs \nim Hauptsacheverfahren festgestellt werden könnte. Im \nAussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der \ngerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten \ndes vorläufigen Rechtsschutzes. Daraus ergibt sich, dass \naufwändige Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden \nkönnen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März \n1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, \n617. \n\n9\n\nOb die wirtschaftlichen Vorteile einer Erneuerungs- und \nVerbesserungsmaßnahme durch gleichzeitig vorgenommene \nFahrbahnverengungen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung \nkompensiert werden, ist eine Bewertung, die \nTatsachenfeststellungen voraussetzt, die im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes nicht getroffen werden können. \n\n10\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, \n20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-23/15-b-91-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-23/15-b-91-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303030","retrieved":"2026-07-09 03:29:13.019344+00:00"}}