{"status":"available","doknr":"OLD303029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0123.13A5340.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"13 A 5340/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die allein geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung nicht zu. Letztere liegt nur vor, \nwenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, \nverallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher \nArt aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder \nRechtsfortbildung dienlich und in der übergeordneten Instanz \nklärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Das hat der \nRechtsmittelführer innerhalb der Antragsfrist darzulegen. \n\n4\n\nDie in dem Zusammenhang vom Kläger sinngemäß aufgeworfene \nFrage, ob Kosovo-Albaner jüdischer Abstammung und/oder \njüdischen Glaubens bei Rückkehr in das Kosovo einer asyl- und \nabschiebeschutzrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt sind, \nerfüllt die o.a. Merkmale nicht. Denn sie ist zum einen von \nindividuellen Gesichtspunkten wie dem Grad der Abstammung und \nder Intensität des religiösen Bekenntnisses sowie sonstiger \nZeichen der Erkennbarkeit asylrechts- und \nabschiebeschutzrelevanter Persönlichkeitsmerkmale abhängig, \ndie einer allgemein gültigen Beantwortung der obigen Frage \nentgegenstehen. Zum anderen bedarf die o.a. Frage auch keiner \nKlärung im angestrebten Berufungsverfahren, weil der Kläger \nselbst vorgetragen hat, keiner jüdischen Gemeinde anzugehören \nund den jüdischen Glauben auch nicht zu praktizieren. Von \ndaher wird er von der muslimischen albanischen \nBevölkerungsmehrheit im Kosovo mit aller Wahrscheinlichkeit \nnicht als zu einer Minderheit, und zwar einer solchen \njüdischen Glaubens, zugehörig erkannt werden. Er wird sich \ndaher mit seinem nicht entäußerten, inneren Empfinden der \nZugehörigkeit zu einem bestimmten Volk und einer bestimmten \nReligion - ein solches beim Kläger unterstellt, obwohl er nach \nseiner eigenen Stellungnahme vom 8. März 1994 von \n\"moslemischen Eltern geboren\" sein will - in vergleichbarer \nSituation befinden wie ein mit seinem Glauben nicht nach außen \nin Erscheinung tretender muslimischer Kosovo-Albaner, für den \nallgemein keine asyl- und abschiebeschutzrechtlich relevante \nGefahrensituation im Kosovo anzunehmen ist. \nIm Übrigen hat der Senat bereits entschieden und hält daran \nfest, dass für Minderheiten im Kosovo eine asyl- und \nabschiebeschutzrechtlich relevante Gefahr nicht feststellbar \nist. Das gilt auch für Kosovaren jüdischer Abstammung und/oder \njüdischen Glaubens.\n\n5\n\nAuch die - vor dem Hintergrund des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \ngestellte, aber nicht näher präzisierte - \"Frage der \nBehandlung traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo\" oder \ndie \"Frage, wie traumatisierte Flüchtlinge aus dem Kosovo zu \nbehandeln sind,\" rechtfertigt nicht die Zulassung der \nBerufung. Sie ist zunächst schon wegen ihrer unsubstantiierten \nFormulierung und überdies nicht mit fallübergreifender \nGültigkeit für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle \nbeantwortbar.\n\n6\n\nNach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort \nfür diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Danach ist nicht jede Gefahr für \ndie in Absatz 6 Satz 1 abschließend aufgezählten Rechtsgüter \nausreichend. Aus der Formulierung und dem systematischen \nZusammenhang mit Absatz 6 Satz 2 folgt, dass zum einen es sich \ninsoweit um eine individuelle, gravierende Beeinträchtigungen \nder genannten Schutzgüter handeln sowie zum anderen diese \nGefahr im Abschiebungszielstaat bestehen muss (individuelle, \nzielstaatsbezogene Gefahr), wobei die Bevölkerung oder eine \nbestimmte Bevölkerungsgruppe allgemein treffende Gefahren \nregelmäßig nicht zu berücksichtigen sind. Liegt eine derartige \nqualifizierte Gefahr vor, ist das Bundesamt im Asylverfahren \nnur bei einer Ermessensverdichtung auf Null zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet. \nHieraus folgt, dass die Frage nach einer solchen extremen \nGefahrenlage für den ausreisepflichtigen Ausländer sowie einer \nErmessensreduzierung des Bundesamtes und damit auch die Frage \nnach der Behandlung traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo \nstets nur für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden kann. \nVerallgemeinerungsfähige Erkenntnisse über die Behandlung \ntraumatisierter Kosovaren lässt die Berufung daher nicht \nerwarten.\n\n7\n\nIm Übrigen ist beim Kläger eine gegenwärtige \nposttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die ihn in der \nHeimat einer extremen Gefahr für Leib und Leben aussetzte, die \nnach zwingend zu gewährendem Abschiebungsschutz durch das \nBundesamt verlangte, nicht ersichtlich. \n\n8\n\nDie PTBS wird durch traumatische Erfahrungen ausgelöst, die \nunmittelbaren Bezug zu Tod oder schweren Verletzungen oder \nsonstigen schweren Eingriffen in die körperliche \nUnversehrtheit der eigenen Person oder anderer Personen haben, \nund äußert sich in unterschiedlicher Intensität bzw. \nVerlaufsform in intensiver Furcht, Gefühl der Hilflosigkeit \noder Entsetzen der von der Erfahrung betroffenen Person. Sie \nist nicht schon für die bei nahezu jedem Flüchtling \ntypischerweise vorzufindende psychische Belastung zu bejahen, \ndie durch Verfolgungsdruck, Flucht und Verlust der Heimat, \nexistenzielle Nöte und Ungewissheit der Zukunft - ggf. mit \nBlick auf die absehbare Rückkehr in die befriedete Heimat - \nausgelöst wird. Als eine das Ermessen aus § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG verdichtende und das Bundesamt zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung \nder Schutzgüter Leib und Leben kommt nur eine PTBS in \nBetracht, die im Abschiebestaat infolge fehlender natürlicher, \nzeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender \nBehandlungsmöglichkeit zu einer Verschlimmerung mit extremen \nLeibes- und Lebensgefahren für den ausreisepflichtigen \nAusländer, d. h. zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder \npsychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen \nführen wird. Dem Senat ist jedoch weder erkennbar, dass der \nKläger gegenwärtig überhaupt an einer PTBS leidet, noch dass \nbei ihm eine solche psychische Erkrankung - wenn sie denn \nvorläge - bei seiner Rückkehr in die Heimat zu gravierenden \nBeeinträchtigungen im beschriebenen Sinne führen würde. Ob \neine PTBS gegenwärtig im Kosovo psychotherapeutisch \nbehandelbar ist, kann deshalb offenbleiben. \n\n9\n\nVor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge hat der Kläger im März 1993 u.a. vorgetragen, 1991 \n- mit Unterbrechung - bis 1993 für die kroatische \nNationalgarde u.a. in Bosnien-Herzegowina im Einsatz gewesen \nzu sein; dort habe er \"so allerhand Schlimmes\" erlebt; in den \nfreien Wochen habe er sich in der Tschechoslowakei und Polen \namüsiert, um so \"das Kriegsgeschehen zu vergessen\". In seiner \nschriftlichen Stellungnahme vom 8. März 1994 hat er von als \nAugenzeuge miterlebten \"unvorstellbaren Massakern\" in Osijek \nAnfang 1991 sowie von im serbischen Internierungslager Sid \nMitte 1991 erfahrenen Quälereien und Exekutionen an Kameraden \nberichtet; seither leide er an Schlafstörungen und hasse den \nKrieg. Nach einem nervenärztlichen Attest des Arztes für \nNeurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 16. Juni 1993 \nlitt der Kläger an einer ausgeprägten psychoreaktiv \nentstandenen emotionalen Symptomatik; in einem weiteren Attest \ndesselben Arztes vom 7. Oktober 1993 heißt es, der Kläger \nleide an einer posttraumatischen Belastungsreaktion nach \nfrüherer politischer Verfolgung und offenbar auch Folterung, \naktuell stehe jedoch eine depressive Anpassungsstörung auf \nGrund der beengten und aggressionsgeladenen Atmosphäre in der \nUnterkunft im Vordergrund. In einer fachärztlichen \nStellungnahme des F1. vom 13. Dezember 1993 wurden \nfür den Kläger reaktiv bedingte psychische Auffälligkeiten \nfestgestellt. In seiner Klageschrift vom 6. Juli 1994 bezieht \nsich der Kläger auf psychische Schäden infolge seines \nLageraufenthaltes; es habe sich zwar insoweit eine leichte \nBesserung eingestellt, die geschilderten Besonderheiten seien \nbei ihm jedoch nach wie vor vorhanden. In einem auf den 26. \nSeptember 2000 - drei Tage vor der mündlichen Verhandlung - \ndatierten nervenärztlichen Attest des Dr. F. heißt \nes schließlich, der Patient sei ihm seit Juni 1993 aus \nambulanter Behandlung bekannt; die Kontakte seien im \nwesentlichen sporadisch geblieben; diagnostisch sei eine \nposttraumatische Belastungsreaktion nach vom Patienten \nangegebener Misshandlung in einem serbischen Lager sowie eine \ndepressive Anpassungsstörung bei Asylantenschicksal \nangenommen worden. Der Arzt empfiehlt, die Möglichkeit des \nVorliegens einer ernsthaften posttraumatischen \nBelastungsreaktion bei der gerichtlichen Entscheidung zu \nberücksichtigen. \n\n10\n\nDiese ärztlichen Äußerungen zum Zustand des Klägers lassen \nnicht die Annahme zu, dass er im maßgeblichen gegenwärtigen \nZeitpunkt an einer solchen PTBS leidet, die ihn bei Rückkehr \nin seine Heimat einer extremen Gefahrensituation für Leib oder \nLeben - die hier allein in Betracht kommt - aussetzte. In der \nStellungnahme des Dr. F. vom 26. September 2000 ist \nzunächst angegeben, dass seinerzeit auf Grund der Angaben des \nKlägers eine PTBS angenommen worden sei. Dass eine solche \ngegenwärtig - noch - vorliege, ist damit nicht zum Ausdruck \ngebracht. Für einen mit fortschreitendem Abstand zum früheren \nKriegsgeschehen durch natürliche Eigenheilkraft erfolgten \nAbbau eventueller Störungen beim Kläger könnte seine Angabe \nin der Klageschrift sprechen, es sei insoweit eine leichte \nBesserung eingetreten. Die dort ebenfalls behaupteten \nfortbestehenden \"Besonderheiten\" sind nebulös und \nnichtssagend. Selbst Dr. F. sieht sich ausgehend von \nseinen weiteren Formulierungen in der Stellungnahme vom 26. \nSeptember 2000 offenbar nicht in der Lage, eine gegenwärtige \nPTBS beim Kläger zu bescheinigen; er spricht denn auch nur von \nder \"Möglichkeit\" des Vorliegens einer PTBS. Überdies enthält \nseine Stellungnahme insofern eine Einschränkung, als die \nfrühere Annahme einer PTBS nach vom Patienten angegebener \nMisshandlung - die im Gegensatz zu den Angaben des Klägers vor \ndem Bundesamt wohl auf die eigene Person bezogen waren - \nerfolgt sei. Ob und in welchem Maße der Kläger seinerzeit \n(1993) tatsächlich traumatisiert gewesen sein mag, bleibt \noffen, ist aber nicht frei von Zweifeln, weil sich der Kläger \nvor dem Bundesamt beispielsweise hinsichtlich seiner \nErklärungen zu seinen verschiedenen Pässen nicht \nwiderspruchsfrei eingelassen, erst ein Jahr später seine zuvor \nnebulösen Angaben zu seinen belastenden Erlebnissen, bei denen \nes um Misshandlungen anderer ging, konkretisiert und \ngesteigert hat und es nur schwer erklärbar ist, dass sich ein \nangeblich zuvor kriegs- und haftbedingt Traumatisierter nach \nEntlassung aus einem gegnerischen Internierungslager und \nWiedererlangung einer sicheren Umgebung (und zwar nach Angabe \ndes Klägers vor dem Bundesamt, Bl. 21 BA, in Zagreb) erneut \neiner Armee anschließt (Bl.21, 29 BA), mit ihr in \nmilitärischen Einsatz zieht und nach Urlaubsfreizeiten \nfreiwillig zu ihr zurückkehrt. Die im Aufnahmeland Deutschland \nerkennbar zu Tage getretenen Auffälligkeiten des Klägers \nlassen ebenfalls nicht ohne weiteres auf eine bei ihm \nvorhanden gewesene Traumatisierung schließen. Nicht \nausgeschlossen erscheint, dass seine Anpassungsschwierigkeiten \nund sein Sozialverhalten zumindest auch Ausdruck seiner \nPersönlichkeit sind. \nSelbst wenn beim Kläger im Frühjahr 1993 eine gewisse \nTraumatisierung vorgelegen haben sollte, sieht der Senat keine \ngreifbaren Anhaltspunkte für eine gegenwärtig vorliegende \npsychische Belastung oder Störung des Klägers, die ihn in der \nHeimat einer gravierenden Gefahrensituation für Leib und Leben \naussetzen könnte. Selbst Dr. F. hat in dieser \nHinsicht in seiner Stellungnahme keine Feststellungen \ngetroffen. Von festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen \ninfolge Traumatisierung wie Schlafstörungen oder Kopfschmerz \nist nicht die Rede, wie überdies dem Attest eine aktuelle \nExploration des Klägers in Bezug auf eine psychische Belastung \nund ihre Ursachen nicht zu entnehmen ist. Diesem ist wohl zu \nentnehmen, dass der Kläger Dr. F. im wesentlichen \nnur sporadisch kontaktiert hat. Letzteres spricht dafür, dass \nsich der Kläger selbst nicht einer solchen posttraumatischen \nBelastungsstörung ausgesetzt fühlt, die nicht durch \nZeitabstand vom eventuell traumatisierenden Ereignis sowie \ndurch ein Leben in gewaltfreier Ordnung überwunden und bei der \nallgemein die Suche des Betroffenen nach ärztlicher Hilfe zu \nerwarten ist. Schließlich ist auch das Strafgericht, das den \nKläger einer gefährlichen Körperverletzung und eines \nunerlaubten Waffenbesitzes für schuldig befunden und ihn mit \neiner nicht unerheblichen Freiheitsstrafe belegt hat, \noffensichtlich nicht von schuldausschließenden psychischen \nStörungen des Kläger ausgegangen.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-23/13-a-5340-00-a","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-23/13-a-5340-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303029","retrieved":"2026-07-09 03:29:12.935922+00:00"}}