{"status":"available","doknr":"OLD303052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.8A792.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-22","aktenzeichen":"8 A 792/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. April 1994 \ngerichtet ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 12. Januar 1996 wird insoweit für unwirksam erklärt.\n\nIm Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 \nteilweise geändert. Die Beklagte wird auf die Berufung des Klägers verpflichtet \nfestzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als die \nAufhebung von Ziffer 2 und die Androhung der Abschiebung in die Türkei in Ziffer 4 \ndes Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n20. April 1994 betroffen sind. Im Übrigen wird die Klage auf die Berufung der \nBeklagten im noch anhängigen Umfang abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge - für die erste Instanz insoweit \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts - trägt der Kläger zu 2/5, die \nBeklagte zu 3/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1957 in K. (Kreis M.) geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und nach \nseinen Angaben yezidischer Religionszugehörigkeit. Er verließ \ndie Türkei am 7. April 1994 und reiste am 11. April 1994 auf \ndem Landweg nach Deutschland ein. Am 13. April 1994 beantragte \ner die Gewährung politischen Asyls.\n\n3\n\nIn der Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte der Kläger aus, \ner habe sich in der Türkei nie politisch betätigt. Den \nEntschluss zur Ausreise habe er gefasst, weil er als Kurde \nnicht mit der PKK habe kämpfen wollen und weil er als Yezide \naußerdem von der Hizbollah gezwungen worden sei, mit in die \nMoschee zu gehen. Er sei in Kefnas geboren, habe aber zuletzt \nin Nusaybin gelebt. Seinen Wehrdienst habe er nicht geleistet; \ner sei zwar mehrfach aufgerufen worden, habe aber nicht \nhingehen müssen, weil er bei den Tieren in den Bergen gewesen \nsei. Auch seine Frau sei Yezidin; sie sei in Denvanke geboren. \nSchriftliche Aufzeichnungen zu den Inhalten der yezidischen \nReligion kenne er nicht; die Yeziden glaubten an Melek Taus, \nden Führer der Engel, und daran, dass sie die Richtigen seien. \nMan bete vor Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Er sei \nseelisch krank und wolle mit seiner Familie in Deutschland \nleben.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers durch \nBescheid vom 20. April 1994 als offensichtlich unbegründet ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \noffensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorlägen und forderte ihn zur Ausreise auf, \nverbunden mit einer auf die Türkei oder einen anderen \naufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat bezogenen \nAbschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, der \nKläger habe weder glaubhaft machen können, dass er türkischer \nStaatsangehöriger noch dass er Yezide sei. Aufgrund seiner \nSprechweise in der Anhörung sei zu vermuten, dass er \nmöglicherweise aus Syrien stamme, zumal er auf einer Landkarte \nnicht habe zeigen können, wo sein Geburtsort liege. Der \nBescheid wurde am 28. April 1994 zugestellt.\n\n5\n\nDie Ehefrau des Klägers, geboren 1964 in Kevnaz reiste im \nMai 1994 mit fünf Kindern auf dem Landweg nach Deutschland ein \nund stellte ebenfalls einen Asylantrag. Sie gab in der \nAnhörung bei dem Bundesamt an, ihre Mutter stamme aus dem \nIrak, während sie selbst in der Türkei geboren sei. Die \nFamilie sei von Dorfschützern und von der PKK unterdrückt \nworden. Sie sei Yezidin und müsse deshalb im November fasten, \njede Woche drei Tage lang. Bei den Yeziden gebe es Scheichs, \nPire und Pesimame, und man glaube an Meliki Taus. Es bestünden \ngewisse Tabus, etwa der Farbe Blau, oder bestimmter \nNahrungsmittel wie Schweinefleisch und eine bestimmte Sorte \nSalat, eine Art Kohl. Gebete würden an Gott und Meliki Taus \ngerichtet, daneben gebe es noch den Engel Gabriel. Die heilige \nStätte der Yeziden befinde sich im Irak. Der bei der Anhörung \nanwesende Dolmetscher vermerkte, dass die Klägerin arabische \nBegriffe verwende, die bei der türkisch-yezidischen \nBevölkerung nicht üblich seien. Die Ehefrau des Klägers legte \nin ihrem Asylverfahren eine auf den 6. Januar 1995 datierte \n\"Bestätigung\" des Pir Nasrettin Yildirim vor, wonach der \nKläger und seine Ehefrau Yeziden aus der Türkei seien und von \nihm religiös betreut würden. Der Asylantrag der Ehefrau des \nKlägers und der fünf Kinder wurde ebenfalls als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt; die dagegen erhobene Klage ist beim \nVerwaltungsgericht Minden anhängig.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 5. Mai 1994 Klage erhoben und das am \n20. August 1990 ausgestellte Original seines Familien-\nstammbuchs vorgelegt. Das Stammbuch sei ihm von einem \nVerwandten nach Deutschland geschickt worden. Darin \neingetragen sind neben dem Kläger und seiner Ehefrau auch die \nfünf Kinder, das jüngste geboren im Jahre 1992. Zur Begründung \nseiner Klage hat der Kläger ausgeführt, er habe 1972 ein Jahr \nlang im Libanon gearbeitet, stamme aber - ebenso wie seine \nFrau - aus Kefnas, türkisch Cayirli. Seinen Wehrdienst habe er \nnicht leisten müssen, weil er an den Aga Sexmus Celebi \nLeistungen erbracht habe. Das Familienstammbuch habe er schon \n1984 beantragt, aber erst vier oder fünf Monate später \nerhalten. In Nusaybin habe er in einem Stadtviertel gewohnt, \nin dem zahlreiche Kurden wohnten, die sich des Arabischen als \nUmgangssprache bedient hätten. Weiter hat er mehrere Zeugen \nzum Beweis der Behauptung benannt, dass er aus der Türkei \nstamme und Yezide sei. Das Auswärtige Amt hat auf Anfrage und \nauf der Grundlage durchgeführter Ermittlungen mitgeteilt, dass \ndas vom Kläger vorgelegte Stammbuch eine Fälschung sei und \ndass im Personenstandsregister des Dorfes Cayirli zwar eine \nFamilie S. verzeichnet sei, jedoch mit anderen als im \nStammbuch verzeichneten Namen. Auf die Einzelheiten der \nAuskunft vom 28. Dezember 1995 wird verwiesen. Daraufhin hat \nder Kläger ein als Auszug aus dem Personenstandsregister des \nOrtes Cayirli bezeichnetes undatiertes Dokument im Original \nvorgelegt, das seine Angaben bestätigt.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 20. April 1994 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen sowie hilfsweise die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 12. Januar 1996 - dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 24. Januar 1996 und der \nBeklagten am 25. Januar 1996 zugestellt - hat das \nVerwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 20. April \n1994 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der \nAsylanerkennungsanspruch sei wegen Eingreifens der \nDrittstaatenregelung ausgeschlossen. Gleiches müsse nach der \nZielvorstellung des Gesetzgebers sowie nach Sinn und Zweck der \nRegelung hinsichtlich der Abschiebungsschutzbegehren gelten. \nZu Unrecht habe daher das Bundesamt den Kläger in der Sache \nbeschieden; eine auf Abschiebung ins Heimatland gerichtete \nAbschiebungsandrohung habe aber nicht ergehen dürfen.\n\n12\n\nAuf die am 31. Januar bzw. am 7. Februar 1996 gestellten \nAnträge der Beklagten bzw. des Klägers hat der Senat durch \nBeschluss vom 22. November 1996 die Berufung der Beklagten \nunbeschränkt, diejenige des Klägers insoweit zugelassen, als \ndie Aufhebung des angegriffenen Bescheids und die Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 \nAuslG betroffen sind. Zur Begründung der Berufung verweist der \nKläger auf Bescheinigungen des zuständigen Pesimams Ismail \nDeniz und legt in Ergänzung seines bisherigen Vortrags einen \nweiteren Auszug aus dem Personenstandsregister vor, datiert \nauf den 12. Dezember 1996, der neben den bisher erwähnten \nAngaben für alle Familienmitglieder zusätzlich den Hinweis auf \ndie yezidische Religionszugehörigkeit enthält. Zu beiden \nvorgelegten Personenstandsregisterauszügen hat das Auswärtige \nAmt in einer Auskunft vom 9. Juli 1998 Stellung genommen und \nausgeführt, der undatierte Auszug sei nach dem Siegel von \neinem dazu nicht befugten Dorfvorsteher, der zweite nach der \nUnterschrift von dem zum angeblichen Ausstellungszeitpunkt \nnicht mehr im Amt befindlichen Leiter des Personenstandsamtes \nausgestellt worden. Auf die Einzelheiten der in den \nGerichtsakten befindlichen Auskunft wird verwiesen. Auf diese \nAuskunft hin hat der Kläger erneut einen Auszug aus dem \nPersonenstandsregister, datiert auf den 5. Oktober 1998 - \nvorgelegt und mitgeteilt, es habe ein Jahr gedauert, die \nUnterlagen zu bekommen, und er habe dafür 500,- DM bezahlen \nmüssen. Da die Türkei ohne derartige Zahlungen keine Papiere \nausstelle, gehe er davon aus, dass die Unterlagen echt \nseien.\n\n13\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mit generell \nerklärter Zustimmung der Beklagten und des Beteiligten die \nKlage insoweit zurückgenommen, als die Aufhebung von Ziffer 1. \ndes angegriffenen Bescheides betroffen ist, und beantragt im \nÜbrigen,\n\n14\n\n1. das angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen,\n\n15\n\n2. die Berufung der Beklagten \nzurückzuweisen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n18\n\nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar \n2001 den Kläger sowie als Zeugen den ehemaligen Bürgermeister \nvon Kefnas angehört. Auf die Niederschrift vom 22. Januar 2001 \nwird Bezug genommen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für den Kläger \nverwiesen sowie auf den Verwaltungsvorgang und die \nGerichtsakte VG Minden, 5 K 2175/96.A, beide betreffend die \nEhefrau und Kinder des Klägers, die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Weiter sind \nbeigezogen worden die Gerichtsakten in den Verfahren zur \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes für den Kläger und \nseine Ehefrau (VG Minden, 5 L 752/94.A und 5 L 537/96.A) sowie \nAuszüge aus der Asylverfahrensakte des Zeugen A. (Az: 163-\n20436-87).\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, \nobwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese \nmit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ \n102 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nNachdem der Kläger seine Klage teilweise - nämlich soweit \ner mit Klageerhebung auch die Aufhebung von Ziffer 1. des \nBescheides vom 20. April 1994 beantragt hatte - zurückgenommen \nhat und die übrigen Beteiligten durch allgemeine Erklärung \nihre Einwilligung hierzu erklärt haben, ist das Verfahren \ninsoweit einzustellen und das angefochtene Urteil in diesem \nUmfang für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 \nVwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).\n\n23\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat seine auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Klage zu \nUnrecht abgewiesen; der Bescheid des Bundesamtes vom 20. April \n1994 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nverlangen (dazu 1.). Die vom Senat zugelassene und auch im \nÜbrigen zulässige Berufung der Beklagten hingegen ist im \nWesentlichen unbegründet, da das Verwaltungsgericht im \nErgebnis zu Recht die Ziffern 2 und die Abschiebungsandrohung \nin die Türkei in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes vom \n20. April 1994 aufgehoben hat. Im Übrigen hat die Berufung der \nBeklagten Erfolg; über den Hilfsantrag zu § 53 AuslG ist nicht \nzu entscheiden (dazu 2.).\n\n24\n\n1.\nDer Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Ihm droht in der Türkei \npolitische Verfolgung, ohne dass ihm ein Ausweichen innerhalb \ndes Landes zumutbar ist (dazu 1.1.), denn er ist \npraktizierender Yezide (dazu 1.2.). Der Umstand, dass er auf \ndem Landweg nach Deutschland eingereist ist, steht diesem \nAnspruch nicht entgegen, da § 26 a AsylVfG insoweit nicht \nanwendbar ist.\n\n25\n\nVgl. Senatsurteil vom 30. September 1996 - 25 A \n790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, m.w.N. \n\n26\n\n1.1. \nYeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung. Ein \nAusweichen innerhalb der Türkei in Gebiete, in denen eine \nderartige Verfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung \ndes Senats nicht möglich.\n\n27\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen \ndieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ \n1992, 892.\n\n29\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des \nstreitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier \nnicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen \nNachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.\n\n30\n\nVgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur \nDeckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § \n51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der \nGenfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 \n(498 ff.).\n\n31\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n33\n\nWenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen \nEinzelpersonen richten, sondern gegen eine durch gemeinsame \nMerkmale verbundene Gruppe von Menschen, so kann dies zur \nFolge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige allein \ndeshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen \nMöglichkeit - ausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer \npolitischer Verfolgung zu werden, weil er zu der gefährdeten \nGruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des \nAsylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen \nihn selbst, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, \nwenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt \nwerden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in \neiner nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit \nvergleichbaren Lage befindet. Besteht die Gefahr der \nGruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig \ndavon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich \nVerfolgungsmaßnahmen bereits konkret in seiner Person \nverwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. Nur \nwenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein \neinzelner Gruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung \naufgrund besonderer Umstände ausgenommen ist, kann eine \nBetroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen der \nRegelvermutung ausgeschlossen werden. \n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil \nvom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, BVerwGE 96, 200.\n\n35\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann \ngerechtfertigt, wenn die gegen Gruppenzugehörige gerichteten \nVerfolgungsmaßnahmen im Verhältnis zur zahlenmäßigen Größe der \nGruppe eine derartige Häufigkeit und Dichte erreichen, dass \njeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch in \neigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also \nseine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen ist. \nDie Feststellung dieser Verfolgungsdichte erfordert es, die \nRelation zwischen der Anzahl der feststellbaren \nVerfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu \nnehmen, ohne sich aber andererseits auf eine rein quantitative \nBetrachtungsweise zu beschränken; es bedarf vielmehr einer \nwertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine \nGruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines \nStaates bezogen sein muss. Wo ein \"mehrgesichtiger Staat\" nur \nin Teilen seines Staatsgebiets die Verfolgung einer durch \ngemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten Gruppe \npraktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht \nnur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die \naktuelle Gefahr politischer Verfolgung, die allerdings in eine \nlandesweite Verfolgung jederzeit umschlagen kann.\n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE \n101, 123 (125); Beschluss vom 11. November 1999 - \n9 B 564.99 -; Beschluss vom 29. November 1996 - 9 \nB 293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler zu örtlich \nbegrenzter Gruppenverfolgung Beschluss vom 23. \nAugust 1999 - 9 B 96.99 - und Urteil vom 9. \nSeptember 1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, \n204.\n\n37\n\nSchließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - \nunabhängig davon, ob es sich um Verfolgung in der Form der \nGruppenverfolgung handelt - nicht notwendig voraus, dass die \nasylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. Auch \nÜbergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des \nArt. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG fallen und einen \nAsylanspruch begründen, wenn der Staat für deren Handeln wie \nfür eigenes verantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten \nbegangene Rechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal \nmissbilligt, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen \neinzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen \nMachtmittel zur Verfügung stehen, sind ihm diese \nRechtsverletzungen zuzurechnen (mittelbar staatliche \nVerfolgung).\n\n38\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR \n478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; Beschluss vom 23. \nJanuar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; \nBVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, \nBVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. Mai 1992 - 9 C \n21.91 -; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B \n747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, \nNVwZ 1994, 1121.\n\n39\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismaterials geht der Senat davon \naus, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden jedenfalls in \nihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer \nmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit ausgesetzt sind, ohne dass ihnen ein \nAusweichen in verfolgungsfreie Gebiete innerhalb der Türkei \nmöglich wäre; dabei kann offen bleiben, ob die den \nglaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende \nGruppenverfolgung noch als regionale oder - im Hinblick \ndarauf, dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von der \nmuslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht - schon als \nlandesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil die \nErkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu \nbeantworten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative \nlässt sich sowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nals auch für jenen früheren Zeitpunkt - unabhängig von seiner \ngenauen Datierung - feststellen, zu dem das Vorliegen einer \nSituation der Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden \nkann.\n\n40\n\nDiese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit \nerkennbarer religiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner religiöser \nund gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der \nAnzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen \nYeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die \nGefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös \nmotivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der \ntürkische Staat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden \nMachtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen. Eine \nvergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den \nanderen Gebieten der Türkei - insbesondere in den westlichen \nGroßstädten - vor, so dass auch dort die Gefahr asylrelevanter \nÜbergriffe besteht. Hinsichtlich der Auswertung der \nvorhandenen Erkenntnismaterialien im einzelnen verweist der \nSenat auf das den Beteiligten bekannte, ihnen mit der Ladung \nmitgeteilte\n\n41\n\nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A \n4/99.A -,\n\n42\n\ndas zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \nworden ist.\nZu einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren \nprozessualen Situation siehe auch Senatsurteil vom \n24. November 2000 - 8 A 902/96.A -\n\n43\n\n1.2. \nVon der Gefahr politischer Verfolgung sind nur \nglaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb \nbedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass \nder Asylbewerber Yezide ist (dazu 1.2.1.) und seinen Glauben \npraktiziert (unten 1.2.2.). Für den Kläger können diese \nFeststellungen getroffen werden (unten 1.2.3.).\n\n44\n\n1.2.1. \nYezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des \nyezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit \ndurch Abstammung von yezidischen Eltern erworben und nicht \ndurch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren \nhat. Der wichtigste Fall einer unwiderruflichen Abwendung vom \nYezidentum ist die Heirat mit einem nicht der yezidischen \nReligion angehörenden Partner. Über diese grundlegenden \nAussagen besteht im Yezidentum nach wie vor fast vollständige \nEinigkeit; sie wird mit dem Mythos der Herkunft der Yeziden \nals eines auserwählten Volkes allein von Adam theologisch \nbegründet und führt dazu, dass die Konversion eines Nicht-\nYeziden - auch eines früheren Yeziden, der seine \nGlaubenszugehörigkeit aufgegeben hat - zum Yezidentum streng \nabgelehnt wird. Der Versuch des Amir Muawiya ben Ismail al-\nYazidi, die Konversion als zulässig anzusehen, um das \nÜberleben des yezidischen Volkes auch unter den Bedingungen \nder Diaspora zu erleichtern, hat sich bisher nicht durchsetzen \nkönnen.\n\n45\n\nAmir Muawiya ben Ismail al-Yazidi, Zarathustra \nzu uns sprach, deutsche Fassung November 1990, \nS. 64; dazu Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau? \nGeschichte, Religion und Zukunft der Yezidi-Kurden, \n1992, S. 148, 177ff.; ebenso Evangelische Kirche in \nDeutschland, Die Yeziden, 1992, S. 19; Wießner, \nAuskünfte an VG Schleswig vom 12. Februar 1992 \nund an OVG NRW vom 13. Dezember 1993; \nKizilhan, Die Yeziden, 1997, S. 72ff., 117 (Regel 5 \nder \"Sad u Haq\"); zur Kritik an der Person und Praxis \ndes Muawiya ben Ismail und seines Sohnes vgl. nur \nWießner, Auskunft an VG Kassel vom 23. Februar \n1998; Auswärtiges Amt, Bericht vom 17. Januar \n1995; Unterstützerkreis für yezidische Flüchtlinge, \nAuskunft vom 27. Januar 1992; Prieß, Auskunft an \nVG Schleswig vom 18. Januar 1992.\n\n46\n\nDie Feststellung, ob ein Asylbewerber Yezide ist, knüpft \ndemnach an die Zugehörigkeit beider Eltern zu dieser Religion \nan. Wichtigstes Indiz hierfür ist die Herkunft der Familie - \ndies betrifft den Asylbewerber selbst, wenn er noch in der \nTürkei geboren ist, die Generationen seiner Eltern bzw. \nVorfahren, wenn er in Deutschland oder einem anderen Exilland, \nbeispielsweise Syrien, geboren ist - aus einem yezidisch \nbesiedelten Ort, weil die Yeziden in rein yezidischen \nSiedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen \nnicht offenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in \nhohem Maße auf ein Zusammenleben in engen gesellschaftlichen \nVerbänden angewiesen ist. Welche Ortschaften als rein \nyezidisch einzustufen sind bzw. waren, lässt sich in aller \nRegel anhand der Unterlagen ermitteln, die als Ergebnis von \nFeldforschungen in den Siedlungsgebieten der Yeziden erstellt \nworden sind. Allerdings dürfte der Umkehrschluss, dass Yezide \nnicht sein kann, wer nicht aus einem rein yezidischen Ort \nstammt, schon deshalb nicht zulässig sein, weil es auch \ngemischt yezidisch-muslimische Ortschaften gab bzw. gibt. Auch \nsind Fehler oder Unvollständigkeiten in der Erfassung der rein \nyezidischen Dörfer nach Einschätzung des Senats nicht gänzlich \nauszuschließen, und es muss berücksichtigt werden, dass \nwährend der Zeit der starken Abwanderung von Yeziden die \nOrtschaften teilweise durch nachrückende Muslime besiedelt \nwurden oder dass Yeziden zunächst in größeren - nicht rein \nyezidischen - Ortschaften wie Viransehir Schutz suchten, bevor \nsie die Türkei verließen.\n\n47\n\nZu diesem Fragenkreis vor allem Wießner, \nAuskünfte an VG Kassel vom 12. Februar 1992; an \nVGH Kassel vom 15. Juli 1996; an VG Karlsruhe \nvom 30. Juni 1997; Sternberg-Spohr, \nBestandsaufnahme vom 16. März 1993 in der \nFassung der Aktualisierung vom 31. Oktober 1993; \nAndrews, Auskunft an VG Hannover vom 14. \nSeptember 1995 unter Hinweis auf weitere Literatur; \nBaris, Auskunft an VG Lüneburg vom 13. Oktober \n1998; Gesellschaft für bedrohte Völker (Prieß), \nAuskunft an Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 27. Juli 1999.\n\n48\n\nEin meist nur unzuverlässiges Indiz für die Zugehörigkeit \nzum yezidischen Glauben stellen demgegenüber die von \nGeistlichen ausgestellten Bescheinigungen dar, die in \nzahlreichen Asylverfahren vorgelegt werden. Die Kompetenz zur \nAusstellung derartiger Bescheinigungen ist innerhalb der \nyezidischen Glaubensgemeinschaft in Deutschland stark \numstritten. Die Auseinandersetzung darüber wird von \ngegenseitigen Vorwürfen geprägt; derzeit kann eine von allen \noder doch den meisten Yeziden akzeptierte und von den \nAdressaten als zuverlässig eingestufte Person oder Institution \nzur Ausstellung der Bescheinigungen nicht benannt werden. \nDeshalb kann der Nachweis der yezidischen Abstammung allein \nmit Hilfe einer solchen Bescheinigung nicht geführt werden; \nsie kann lediglich den Stellenwert eines - ggf. durch \nVernehmung des Ausstellers zu verifizierenden - Indizes haben. \n\n49\n\nAls zuverlässig werden in neuerer Zeit von \neinigen das Kulturforum der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft in Oldenburg und das \nEziden-Zentrum im Ausland (Hannover) angesehen; \nvgl. Gesellschaft für bedrohte Völker (Prieß), \nAuskunft an das OVG NRW vom 26. Juni 2000; \nWießner, Auskunft an VG Ansbach vom 12. Februar \n1996 (vermutlich zum Kulturforum, als \"Oldenburger \nVerein\" bezeichnet); zu diesem Problemkreis noch \nReligionszentrum der Yeziden / Zarathustra e.V., \nBonn, Auskunft an VG Wiesbaden vom 1. März 1991 \nund an VG Wiesbaden vom 28. Oktober 1991; \nAuskunft vom 4. Januar 1992; Deniz, Aussage vor \ndem VG Minden am 1. Juli 1991; Cengil und Deniz, \nAuskunft vom 11. November 1991; Cengil, Auskunft \nan VG Ansbach vom 27. Februar 1992; \nUnterstützerkreis für yezidische Flüchtlinge Bremen, \nAuskunft an VG Stade vom 20. November 1991 und \nAuskunft vom 27. Januar 1992; Prieß, Auskunft an \nVG Schleswig vom 18. Januar 1992; Gesellschaft für \nbedrohte Völker, Auskunft an VG Schleswig vom \n6. Februar 1992; Wießner, Auskünfte an VG \nSchleswig und an VG Kassel, jeweils vom \n12. Februar 1992; Auskunft an OVG NRW vom \n13. Dezember 1993; an VG Kassel vom 5. Juli 1994; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an VG Frankfurt vom \n2. August 1994 und Bericht vom 17. Januar 1995; \nGesprächsvermerk VG Oldenburg vom 5. September \n1994; anders nur Kaya, Auskunft an VG Ansbach \nvom 17. März 1996; zweifelhaft Grenzschutzdirektion \nKoblenz, Auskunft an Bundesamt vom 20. März \n1996; Jesidische Religionsgemeinschaft in Gießen, \nAuskunft an VG Gießen vom 28. März 1996; Union \nder Zarathustischen Yeziden in Emmerich und \nUmgebung, Auskunft vom 26. Juni 1998.\n\n50\n\nIst die Abstammung eines Asylbewerbers von yezidischen \nEltern zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, so muss \n- falls Anlass dazu besteht - ergänzend geprüft werden, ob \nsich der Kläger vom yezidischen Glauben definitiv wieder \nabgewandt hat. Eindeutig lässt sich dies nach den bereits \nzitierten Erkenntnisquellen allerdings nur annehmen, wenn er \ndurch Heirat mit einem nicht yezidischen Partner aus der \nReligionsgemeinschaft ausgeschieden ist. Welche anderen \nVerhaltensweisen zu einem eindeutigen und unwiderruflichen \nAusschluss oder Austritt aus der Glaubensgemeinschaft führen, \nlässt sich demgegenüber den dem Senat zur Verfügung stehenden \nMaterialien nicht entnehmen; in Frage käme etwa die Konversion \nzu einem anderen Glauben, insbesondere dem Islam, ohne dass \nindes ohne weiteres die Maßstäbe dafür, wann aus Sicht der \nYeziden eine Konversion vorliegt und wann nur eine äußerliche \nAnpassung mit der Rechtfertigung der \"taqiye\", mit letzter \nKlarheit feststünden. Die Frage bedarf indes auch keiner \nweiteren Ermittlungen. Denn in sämtlichen Fällen, in denen das \nVerhalten eines Yeziden Anlass zu der Frage bietet, ob er \nseine Religionsgemeinschaft unwiderruflich verlassen hat, \ndürfte eine Asylanerkennung ausscheiden, weil nicht mehr \nfestgestellt werden kann, dass der Asylbewerber seine Religion \n(noch) praktiziert (dazu 1.2.2.). Es ist nicht Sache des \nSenats als eines staatlichen Gerichts, die von Mitgliedern der \nReligionsgemeinschaft der Yeziden geäußerten Vorstellungen \ndazu, wann die Grenze der unwiderruflichen Abwendung vom \nGlauben überschritten ist, in verbindliche Regeln zu fassen; \nim Fall der Heirat mit einem nicht yezidischen Ehepartner \nsieht sich der Senat als zu der Feststellung einer solchen \nRegel berechtigt, weil diese von allen Vertretern der \nyezidischen Religion - mit der einzigen Ausnahme des Amir \nMuawiya ben Ismail al-Yazidi - übereinstimmend als Inbegriff \nihrer Exklusivität gewertet wird.\n\n51\n\n1.2.2.\nVon politischer Verfolgung bedroht sind (gebürtige) Yeziden \nnur dann, wenn sie ihren Glauben praktizieren. \n\n52\n\nDie Feststellung einer Glaubenspraxis stößt jedoch auf die \nSchwierigkeit, dass der yezidische Glaube zwar einerseits \ndurch Orthopraxie und die Befolgung äußerlicher \nVerhaltensweisen geprägt wird, dass aber andererseits \nfeststeht, dass es keinen einheitlichen Kanon von \nGlaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für alle Yeziden \ngleichermaßen verbindlich und damit ein sicheres Anzeichen für \ndas Vorliegen einer religiösen Praxis wäre. \n\n53\n\nWießner, Stellungnahme vom 18. Dezember \n1988; Auskunft an OVG Bremen vom 17. September \n1993; Kreyenbroek, Yezidism, S. 17ff., 125, 136; \nEvangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, \n1992, S. 3, 6; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, \n1992, S. 121ff.; Sternberg-Spohr, Gutachten vom \n10. Februar 1988 S. 12f.\n\n54\n\nDie Gründe hierfür sind zunächst in dem Umstand zu sehen, \ndass die yezidische Religion im Wesentlichen mündlich \nüberliefert wird und schon deshalb eine größere inhaltliche \nVariationsbreite entstanden ist als es bei einer Buchreligion \nmöglich wäre.\n\n55\n\nNeben dem \"Schwarzen Buch\" und dem \"Buch \nder Offenbarung\" existiert zwar ein Konglomerat von \nTexten (\"Qewls\"), die aber den Gläubigen in aller \nRegel nicht bekannt sind und erst in jüngster Zeit \nerforscht werden: Kreyenbroek, Yezidism, Its \nBackground, Oberservances and Textual Tradition, \n1995, S. IXff., 10ff. und S. 170-326; vgl. auch \nKizilhan, Die Yeziden S. 70f., 82ff., S. 140f. (Verbot \nder Schriftlichkeit bis vor 20 Jahren); Evangelische \nKirche in Deutschland, Die Yeziden, März 1992, S. 7; \nDüchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, 1992, S. \n143.\n\n56\n\nHinzu kommt, dass die strenge Einteilung der Gläubigen in \nKasten von Laien und Geistlichen - bei diesen wiederum in \nKasten, deren Kenntnisstand hinsichtlich der thelogischen \nInhalte höchst unterschiedlich ist - dazu geführt hat, dass es \nin aller Regel nur sehr wenige Personen in der Gesamtheit \neiner Generation gibt, die überhaupt Zugang zu umfassenden \nKenntnissen haben, und dass diese Kenntnisse zudem meist nur \nan das erstgeborene Kind weitergegeben werden, weil nur dieses \ndie erblichen geistlichen Ämter übernehmen darf. Auch hat es \nstets zahlreiche Machtstreitigkeiten innerhalb der yezidischen \nGesellschaft gegeben mit der Folge, dass sich unterschiedliche \nSichtweisen über Inhalt und Bedeutung von Glaubensinhalten \nherausgebildet haben. Schließlich hat die yezidische \nGesellschaft in ihrer historischen Entwicklung bis in die \nGegenwart durchweg in starker örtlicher Zersplitterung und in \nAnlehnung an verschiedene, sie schützende Stammes- oder \nVolksgruppen gelebt, so dass es zur Ausbildung von \nunterschiedlichen örtlichen Glaubenspraktiken gekommen ist. \n\n57\n\nDie Annahme, glaubensgebundener (praktizierender) Yezide \nkönne nur sein, wer über ein für alle Yeziden unterschiedslos \nund gleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam \nkatalogartig abfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem \nUmfang verfüge, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht \nverifizieren.\n\n58\n\nVgl. Evangelische Kirche in Deutschland, Die \nYeziden, 1992, S. 6, 10, 12, 23; Kizilhan, Die \nYeziden, 1997, S. 47, 58, 139f.; Düchting, Ates, \nStirbt der Engel Pfau?, 1992, S. 125; Kreyenbroek, \nYezidism, S. 17ff., 69; Müller, Kulturhistorische \nStudien zur Genese pseudo-islamischer \nSektengebilde in Vorderasien, 1967, S. 167.\n\n59\n\nAllen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem \nSenat vorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek \nTaus - allerdings nicht notwendig unter dieser Bezeichnung - \nals für den yezidischen Glauben zentrales höheres Wesen sowie \ndas Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von \nengen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen \nGeistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägten \nGesellschaft einen unverrückbaren Platz innezuhaben. Diese \nbeiden Elemente sind auch solchen Yeziden geläufig, die nur \nüber wenige konkrete Kenntnisse im Übrigen verfügen; sie \nbilden unabhängig von der Kenntnis von Glaubenssätzen die \nGrundlage für das Yezidentum. Das Praktizieren des yezidischen \nGlaubens äußert sich - weit mehr als in der Befolgung \nbestimmter, für alle Yeziden gleicher Rituale - vor allem \ndarin, engen Kontakt zu den jedem Yeziden aus religiösen \nGründen zugeordneten Personen - Sheikh, Pir und möglicherweise \nauch \"Bruder bzw. Schwester der Anderen Welt\" - zu halten und \nauf diese Weise, durch Innehaben der jedem Gläubigen \nzugewiesenen Stelle in der Hierarchie der yezidischen \nGesellschaft, die Bindung an die Religion zu äußern und zu \nhalten. Wer über dieses Eingebundensein in eine religiöse \nGemeinschaft und seinen Platz in diesem System keine Auskunft \nerteilen kann, begründet erhebliche, im Regelfall nicht \nüberwindliche Zweifel an seiner Behauptung, den yezidischen \nGlauben zu praktizieren.\n\n60\n\nSternberg-Spohr, Gutachten 10. Fe-bruar 1988, \nS. 12f.; Kreyenbroek, Yezidism, S. 125, 135, 17ff.; \nDüchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 269, vgl. \nauch S. 111 und 125; Wießner, Auskunft an VG \nBraunschweig vom 5. Dezember 1983; ders., \"in das \ntötende Licht einer fremden Welt gewandert\", in: \nSchneider (Hrsg.), Die kurdischen Yezidi, 1984, S. \n31 (40ff.); vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom \n10. Januar 1994 - 11 L 4444/93 - und OVG NRW, \nBeschluss vom 2. Juli 1996 - 25 A 2348/96.A -: Wer \nden Namen des Satans ausspricht, ist nicht \npraktizierender Yezide.\n\n61\n\nWelche weiteren konkreten Kenntnisse über yezidische \nGlaubensinhalte ein Yezide haben muss, um als praktizierender \nGläubiger angesehen werden zu können, lässt sich demgegenüber \nnicht mit dem Anspruch allgemeiner Verbindlichkeit für alle \nYeziden bezeichnen. Zwar würde das gänzliche oder weit gehende \nFehlen jeglicher weiter gehender Kenntnisse Zweifel an der \nreligiösen Bindung und Praxis des Asylbewerbers begründen. \n\n62\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil \nvom 16. September 1996 - 12 UE 3033/95 - ESVGH \n47, 78: Der Asylbewerber muss von sich aus \numfassend und substantiiert auch zur Frage der \nZugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft \nvortragen.\n\n63\n\nDennoch lässt sich aus einzelnen \"falschen\" Antworten nicht \nmit Verlässlichkeit die Schlussfolgerung ableiten, der \nAsylbewerber habe den Nachweis seiner praktizierten \nReligionszugehörigkeit verfehlt, weil ein für alle Yeziden \nverbindlicher Kanon von Glaubensinhalten - über die beiden als \nallgemein gültig bezeichneten Elemente hinaus - nicht \nformuliert werden kann.\n\n64\n\nSo lässt sich beispielsweise den vorliegenden \nErkenntnismitteln entnehmen, dass innerhalb der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft nicht einmal Einigkeit über die Rolle des \nvon vielen als Religionsstifter bezeichneten Sheikh Adi \nbesteht, ebenso wenig über die Bezeichnung der Engel - sei es \nals Gestalten der Mythologie oder als menschliche \nReinkarnationen mythischer Wesen -, über die Frage, ob die \nyezidische Religion auf einer Seelenwanderungslehre beruhe \noder (stattdessen oder zusätzlich) die Konzepte von Hölle und \nParadies kenne. Auch die Rolle des Zarathustra wie überhaupt \nder Einfluss zahlreicher anderer religiöser Strömungen wird \nunterschiedlich gesehen, und selbst das Konzept - bis hin zur \ngenauen Bezeichnung - des Melek Taus ist uneinheitlich, \nwidersprüchlich und wird von vielen Laien - abgesehen von dem \nallen Yeziden gemeinsamen Bewusstsein, dass Melek Taus die für \nihre Religion zentrale Figur ist - nicht verstanden.\n\n65\n\nHierzu und zum Kastenwesen: Kreyenbroek, \nYezidism S. 69ff., 147 und passim; Evangelische \nKirche, Die Yeziden, S. 7ff.; Kizilhan, Die Yeziden S. \n17, 62ff., 94ff., 103ff.; Düchting, Ates, Stirbt der \nEngel Pfau? S. 128ff. (insbesondere zu Melek Taus), \n133ff., 141ff., 154ff.; Emir Muawiya, Zarathustra zu \nuns sprach, S. 20; Müller, Kulturhistorische Studien \nzur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in \nVorderasien, 1967, S. 142ff., 187ff.; zum Einfluss \nfremder Religionen ausführlich Düchting, Ates, a.a.O. \nS. 17-72 und Kreyenbroek, a.a.O. S. VIIff. und \npassim, etwa 45, 52ff.\n\n66\n\nErst recht variieren die - jeweils von Vertretern des \nyezidischen Glaubens geäußerten und von der orientalistischen \nForschung oder den Gerichten festgestellten - Aussagen über \ndie Gestaltung des religiösen Alltags in Familie und \nGesellschaft, über religiöse Feste, Gepflogenheiten und Tabus. \nSo besteht keineswegs Einigkeit über die vielen Yeziden in \nunterschiedlichen Spielarten geläufigen Speise- und \nBekleidungstabus, über Notwendigkeit, Begründung und äußeren \nAblauf von Fastentagen oder über Notwendigkeit, Häufigkeit und \nInhalte des Gebets. Selbst die Frage, welcher Wochentag als \nheilig oder Ruhetag einzustufen ist, wird unterschiedlich \nbeantwortet (Mittwoch, Samstag, Freitag).\n\n67\n\nAllgemein Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau? \nS. 145, 169f.; Kreyenbroek, Yezidism S. 145;\n zum Fa-milienleben als religiöse Praxis: \nEvangelische Kirche, Die Yeziden, S. 20ff.; Kizilhan, \nDie Yeziden, S. 92, 103ff.; Müller, Kulturhistorische \nStudien zur Genese pseudo-islamischer \nSektengebilde in Vorderasien, 1967, S. 194f.; \nDüchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 146ff., 177 \nund passim; zum Fasten und zu religiösen Festen: \nEvangelische Kirche, Die Yeziden, S. 15ff.; Kizilhan, \nDie Yeziden, S. 17, 87, 91; Müller, Kulturhistorische \nStudien, S. 175ff., 182f.; Düchting, Ates, Stirbt der \nEngel Pfau?, S. 134, 153; zu Tabus: \nKreyenbroek, Yezidism S. 147ff. (\"sich an so viele \nTabus wie möglich zu erinnern, kann geradezu zu \neinem Spiel für Yeziden werden, wenn sie Forschern \nüber ihren Glauben berichten\"); Evangelische Kirche, \nDie Yeziden, S. 18f.; Müller, Kulturhistorische \nStudien, S. 184f.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel \nPfau?, S. 170ff.; zu Gebet und Ruhetag: \nKreyenbroek, Yezidism, S. 69ff. (Gebet spielt eine \nuntergeordnete Rolle); Evangelische Kirche, Die \nYeziden, S. 15; Müller, Kulturhistorische Studien \nS. 181, Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. \n152, 169; Emir Muawiya, Zarathustra zu uns sprach, \nS. 63.\n\n68\n\nEine Hilfe bieten auch die Kataloge der als wesentlich \neingestuften Glaubensinhalte nicht, die in den Jahren um 1870 \nbis 1880 in dem Bemühen aufgestellt wurden, Sonderregeln für \nYeziden bei der Ableistung des Militärdienstes zu schaffen, da \nsie von der Entwicklung - die durch einen stetigen Rückgang \ndes religiösen Wissens bei den Gläubigen gekennzeichnet ist - \nüberholt sind.\n\n69\n\nAbgedruckt bei Kreyenbroek, Yezidism S. 6f. und \n8ff., sowie bei Kizilhan, Die Yeziden S. 48f.; vgl. \nWießner, Auskunft an VG Braunschweig vom \n5. Dezember 1983.\n\n70\n\nOb ein Asylbewerber den Nachweis seiner \nGlaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat \noder nicht, hängt vor diesem Hintergrund nicht davon ab, ob er \neinzelne, mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über \ndie yezidische Religion nicht oder nicht vollständig \nübereinstimmende Angaben zu konkreten Glaubenssätzen oder \nVerhaltensweisen gemacht hat, sofern er erkennen lässt, dass \ner über seine Einordnung in die yezidische Gesellschaft und \ndie Verehrung des weltbewahrenden Engels Melek Taus informiert \nist. Es muss vielmehr eine Gesamtbewertung seines Vortrags und \nVerhaltens im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung \nvorgenommen werden; dabei kann auch die Art und Weise seiner \nReaktion auf Fragen nach religiösen Kenntnissen und nach der \nreligiösen Erziehung von Bedeutung sein. Ebenfalls in die \nBewertung einzubeziehen sind die Stellung des Asylbewerbers im \nKastensystem der Yeziden, die seine Möglichkeiten, religiöse \nKenntnisse zu erwerben, maßgeblich bestimmt, sowie sein Alter \nund die Frage, ob er seine religiöse Prägung noch in der \nTürkei oder schon in Deutschland erfahren hat. Hat er im \nmaßgeblichen Alter - als Jugendlicher oder junger Erwachsener \n- noch in der Türkei gelebt, ist zu fragen, ob der Erwerb \nreligiöser Kenntnisse (noch) unbehindert in einer geschützten \nyezidischen Umgebung erfolgen konnte oder schon von dem auf \ndie Yeziden ausgeübten Vertreibungsdruck geprägt war und \nmöglicherweise von dem Bemühen seiner religiösen Unterweiser, \nzu seinem Schutz vom Institut der taqiye so weit wie zulässig \nGebrauch zu machen. Ist hingegen der Erwerb religiöser \nKenntnisse maßgeblich erst in Deutschland erfolgt, so wird \neinerseits zu berücksichtigen sein, dass die traditionellen \nZuordnungen von Laien und Geistlichen im Exil möglicherweise \ngestört, entgegen der ursprünglich als unabänderlich \nangesehenen persönlichen Verbindung verändert oder teilweise \nunterbrochen waren und dass die Vermittlung insbesondere von \nnicht weiter erklärten Verhaltenstabus in einer rationalen, \nvon Skepsis gegenüber religiösen Geboten geprägten Umgebung \nauf besondere Schwierigkeiten stoßen mag. Andererseits mag das \nFehlen religiöser Verfolgung dazu führen, eine Glaubensbindung \numfassender zu vermitteln als dies unter den in der Türkei \nherrschenden Bedingungen möglich ist.\n\n71\n\nZum Maßstab bei jugendlichen Betroffenen OVG \nLüneburg, Urteil vom 24. September 1998 - 11 L \n6819/96 -; Urteil vom 29. Mai 1997 - 11 L 6286/91 -; \nVG Dresden, Urteil vom 23. Juli 1999 - A 4 K \n30485/96 -; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 \n- 9 C 8.93 -, DVBl 1994, 60.\n\n72\n\n1.2.3. \nNach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, \ndass der Kläger Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. \n\n73\n\nDie Familie des Klägers und dieser selbst stammen aus dem \nDorf Kefnas, einem Teilort des türkisch als Cayirli Köyü \nbezeichneten Ortes, der nach den dem Senat vorliegenden \nQuellen ein rein yezidischer Ort war, in dem 1980 noch 120 \nyezidische Familien lebten, der aber zu Beginn der neunziger \nJahre nach Angaben des Klägers vollständig, nach anderen \nAngaben so gut wie vollständig verlassen war.\n\n74\n\nSternberg-Spohr, Dokumentation vom 31. \nOktober 1993 (\"Bestandsaufnahme der \nRestbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen \nEzdi und der christlichen Assyrer in der Süd-Ost-\nTürkei im März 1993\", aktualisierte Fassung Oktober \n1993, S. 23; ausführlich: Protokoll einer Reise von \nInnenminister Dr. Schnoor vom 1. bis 7. Mai 1989, S. \n18-22; Bericht über eine Konsultationsreise \n(Teilnehmer u.a. Gisela und Werner Prieß), Mai \n1989, S. 5f. (Kefnas als yezidisches Dorf nur \nerwähnt). \n\n75\n\nDie Annahme, dass der Kläger in Kefnas geboren wurde und \ndort gelebt hat, beruht auf der ausführlichen Vernehmung des \nKlägers zu dieser Frage sowie auf der Aussage des Zeugen A. . \nDie an die Vorlage gefälschter Urkunden durch den Kläger \nanknüpfenden Zweifel an den auf seine Herkunft bezogenen \nBehauptungen des Klägers sind nach dem Ergebnis der mündlichen \nVerhandlung ausgeräumt. \n\n76\n\nEs ist für den Senat allerdings nicht zweifelhaft, dass \nalle vom Kläger in das Verfahren eingebrachten \nPersonenstandsdokumente Fälschungen sind. Für das Familienbuch \nergibt sich dies ohne weiteres schon daraus, dass das \nAusstellungsdatum (20. August 1990) angesichts des im \nFamilienbuch bereits erfassten Kindes M. (geboren 1992) \nnicht richtig sein kann, aber auch aus den weiteren vom \nAuswärtigen Amt in der Auskunft vom 28. Dezember 1995 \nhervorgehobenen Aspekten. Für die undatierte \nPersonenstandsurkunde sowie für die weitere Urkunde vom 12. \nDezember 1996 ergibt sich die Einstufung als Fälschung mit \nGewissheit aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Juli \n1998; dass schließlich die zuletzt vorgelegte Urkunde vom 5. \nOktober 1998 gleichfalls nicht echt ist, folgt daraus, dass \nsie - wie schon die anderen Urkunden - auf eine \nFamilienstammnummer Bezug nimmt, die nach den Auskünften des \nAuswärtigen Amtes in den Registern nicht besetzt ist. Es ist \nauch nicht anzunehmen, dass diese Nummer in der seit Erteilung \nder Auskünfte verstrichenen Zeit durch die Eintragung gerade \ndes Klägers und seiner Familie neu besetzt worden sein könnte, \nda sich der Kläger seit 1990 nicht mehr in seinem Heimatort \nund seit 1994 nicht mehr in der Türkei aufhält. \n\n77\n\nAuch wenn danach anzunehmen ist, dass die vorgelegten \nPersonenstandsurkunden nicht als von der zuständigen Stelle \nausgestellte authentische Dokumente einzustufen sind, führt \ndies aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht \ndazu, den Kläger insgesamt als unglaubwürdig und seinen \nVortrag zur Gänze als unglaubhaft anzusehen.\n\n78\n\nDer Kläger selbst hat die Vorlage gefälschter Unterlagen \ndamit erklärt, sein Anwalt habe ihm gesagt, er müsse Beweise \nvorlegen, um Behörden und Gerichte zu überzeugen. Deshalb habe \ner Bekannte gebeten, ihm zu helfen, die dann - gegen viel Geld \n- die Dokumente beschafft hätten. Er habe die Echtheit und \nRichtigkeit der Dokumente als Analphabet nicht überprüfen \nkönnen, sei aber schon wegen des hohen Preises überzeugt, dass \ndie Urkunden \"echt\" seien, auch wenn sie illegal ausgestellt \nworden seien. Diese - angesichts des sehr niedrigen \nBildungsstandes und der offenkundigen und ausgeprägten \nNaivität des Klägers im Hinblick auf die Funktionsweise \nstaatlicher Strukturen in der Türkei und in Deutschland \nplausible - Äußerung lässt erkennen, dass er sich unabhängig \nvom Vorhandensein echter Urkunden gewissermaßen verpflichtet \nfühlte, der Bitte seines Rechtsanwalts um urkundliche \nNachweise nachzukommen. Dass die präsentierten Unterlagen nach \nMaßstäben, die der Kläger ersichtlich nicht nachvollziehen \nkann, gefälscht sind, hat für ihn nur geringes Gewicht, \nwohingegen er auch in der mündlichen Verhandlung keinerlei \nZweifel an dem für ihn maßgeblichen Gesichtspunkt hatte, \nnämlich daran, dass die Urkunden in dem Sinne \"echt\" seien, \nals die darin enthaltenen Angaben zur Religionszugehörigkeit \nund Herkunft seiner Familie inhaltlich richtig seien. Vor \ndiesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall die an die Vorlage \ngefälschter Urkunden regelmäßige anknüpfende Vermutung, die \ndurch die Fälschungen bekundeten tatsächlichen Umstände träfen \nnicht zu, nicht gerechtfertigt. Statt dessen dürfte die \nAnnahme richtig sein, dass der Kläger sich verpflichtet \nglaubte, urkundliche Nachweise für tatsächlich zutreffende \nUmstände - Herkunft aus Kefnas - zu beschaffen, obwohl ihm \nkeine echten urkundlichen Nachweise, wohl aber andere \nMöglichkeiten - Parteivernehmung und Zeugenaussagen - zur \nVerfügung standen.\n\n79\n\nFür die Herkunft des Klägers und seiner Familie aus Kefnas \nspricht demgegenüber seine Aussage in der mündlichen \nVerhandlung. Er hat auf alle Fragen des Senats - auch auf \nsolche zu Details, zu Namen oder Randaspekten, auf die der \nKläger kaum vorbereitet sein konnte - ohne Zögern und \neingehend geantwortet. Damit hat er dem Senat den Eindruck \nvermittelt, dass er sein Wissen nicht nur aus allgemeiner \nKenntnis der Lebensumstände von Yeziden in der Türkei \nschöpfte, sondern die Zustände im Ort Kefnas bei seinen \nAntworten vor Augen hatte. Auch sein Aussageverhalten im \nübrigen - der Kläger war insbesondere während des Diktats \nseiner Aussage überaus aufmerksam und korrigierte freimütig, \nwo er die Übereinstimmung des Diktats mit Details seiner \nAussage nicht für vollständig hielt oder Ergänzungsbedarf sah \n- spricht für eine trotz seines niedrigen Bildungsstandes \nvorhandene Sicherheit in Bezug auf Aspekte, über die er aus \neigener Anschauung berichtete.\n\n80\n\nSchließlich hat die Aussage des Zeugen A. die Angaben des \nKlägers zu seiner Herkunft und der Herkunft seiner Familie \nbestätigt. Der Zeuge A. hat im Rahmen seiner Aussage mit \neiner Fülle von Einzelheiten belegt, dass seine eigene Familie \nseit Generationen in Kefnas gelebt hat, dass er selbst dort \nzwischen 1985 und 1987 Bürgermeister war und dass er den etwa \ngleichaltrigen Kläger seit seiner Kindheit als Einwohner \ndieses Ortes kennt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen \nhat der Senat nicht. Abgesehen davon, dass der Zeuge schon im \nRahmen seines eigenen Asylfolgeverfahrens - in dem es weder um \ndas Schicksal des Klägers noch überhaupt in erster Linie um \ndie Frage der religiösen Verfolgung ging - durchgehend über \nseine Stellung als Bürgermeister und den Ort als rein \nyezidisches Dorf berichtet hat, hat er in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat überaus spontan, farbig und \ndetailliert das Leben in Kefnas geschildert. Seine Angaben \ndecken sich mit den Erkenntnissen, die sich aus den dem Senat \nvorliegenden Quellen ergeben,\n\n81\n\nvor allem Protokoll einer Reise von Innenminister \nDr. Schnoor vom 1. bis 7. Mai 1989, S. 18-22,\n\n82\n\nund bestätigen die Angaben des Klägers in weitem Umfang. So \nhat der Zeuge beispielsweise in einer Auflistung zahlreicher \nFamilien des Orts auch mehrere Namen erwähnt, die der Kläger \nin seiner Befragung als Nachbarn bezeichnet hat, hat die \nStruktur des Ortes und die Lage des Hauses der Familie des \nKlägers bestätigt und auch - dies wiederum schon im Rahmen \nseines eigenen Asylverfahrens im Jahre 1987 - dieselben \nPersonen namentlich benannt, die auch der Kläger als die für \nden Ort maßgeblichen \"Agas\" bezeichnet hat. Es kommt hinzu, \ndass der Zeuge - nach seinem Verhalten schon äußerlich \nerkennbar, aber auch inhaltlich - offensichtlich keinerlei \nBemühungen unternahm, seine Aussage mit der des Klägers \nabzustimmen, obwohl er den Kläger, den er mit Vornamen \nansprach, gut kennt. Nennenswerte Widersprüche zwischen seinen \nAngaben und denjenigen des Klägers traten nicht auf, auch \nnicht im Hinblick auf die Frage, ob es in Kefnas eine \nDorfschule gegeben hat oder nicht. Während der Zeuge A. \nbekundet hat, er habe - anders als der Kläger - die Schule im \nOrt sechs Jahre lang mit 50 bis 60 anderen Kindern besucht, \nhat der Kläger ausgeführt, es habe \"erst\" keine Schule im Ort \ngegeben. Vor dem Hintergrund des Protokolls über die Reise von \nInnenminister Dr. Schnoor nach Kefnas liegt die Annahme nahe, \ndass die schulische Versorgung im Ort schon vor ihrem \nendgültigen Wegfall sehr unregelmäßig gewesen ist, wofür auch \nder Umstand spricht, dass der Zeuge die Grundschule erst ab \nseinem elften Lebensjahr und nicht, wie sonst üblich, \nerheblich früher besucht hat.\n\n83\n\nAuch die Mitteilung des Auswärtigen Amtes, wonach in den \nUnterlagen des Personenstandsamtes Midyat nach telefonisch \neingeholter Auskunft für Cayirli zwar eine Familie S. , \naber nicht mit den Vornamen des Klägers und seiner Familie, \nverzeichnet sei, spricht nicht gegen die Annahme, der Kläger \nhabe in Kefnas gelebt. Der Zeuge A. hat - auch hier mit \nnachvollziehbaren, vom Standpunkt des Zeugen wohl sogar \nzwingenden Gründen - dargestellt, dass es in den Dörfern der \nyezidischen Minderheit weithin üblich gewesen sei, Meldungen \nan das zuständige Personenstandsamt zu unterlassen, um jede \nNähe zu staatlichen Institutionen zu meiden. Er hat diese \nPraxis weiter damit begründet, dass es vielen darum gegangen \nsei, ihre Kinder nicht als künftige Wehrpflichtige erfasst zu \nsehen, dass es darüber hinaus aber noch weitere Gründe - auch \nfür Mädchen - gegeben habe, eine Registrierung zu vermeiden; \nseine eigene Ehefrau und die vier Kinder seien über lange Zeit \ngleichfalls nicht gemeldet worden. Dass der Zeuge zu dieser \nFrage sachkundig ist, steht für den Senat nicht in Zweifel, da \nes - wie er mehrfach betont hat - eine seiner Aufgaben als \nBürgermeister gewesen ist, den Bürgern bei derartigen \nBehördenkontakten zu helfen. Dass der Zeuge diese Aufgabe \nernst genommen hat, ergibt sich aus seinem Hinweis, es sei gar \nnicht möglich gewesen, ohne den Bürgermeister Anmeldungen \nvorzunehmen. Im übrigen wird die Auskunft des Auswärtigen \nAmtes insofern durch den Kläger selbst bestätigt, als dieser \nfreimütig erklärt hat, es habe in Kefnas eine andere Familie \nS. gegeben, die inzwischen in Bielefeld lebe. Vor dem \nHintergrund der weiteren Aussagen des Klägers und des Zeugen \nzu diesem Themenkomplex erscheint es dem Senat allerdings \nverzichtbar, durch eine weitere Anfrage beim Auswärtigen Amt \nklären zu wollen, ob die Namen dieser in Bielefeld lebenden \nFamilie mit den in den Akten noch nicht vorhandenen Namen der \nim Personenstandsamt Midyat verzeichneten Familie S. \nidentisch sind; jedenfalls erscheint die Annahme begründet, \ndass das Personen-standsregister nicht die Vermutung der \nvollständigen Erfassung aller Einwohner von rein yezidischen \nOrtschaften für sich in Anspruch nehmen kann.\n\n84\n\nAn die Feststellung, dass der Kläger aus einem rein \nyezidischen Ort stammt und dort aufgewachsen ist, knüpft sich \ndie Schlussfolgerung, dass er Yezide ist. Dafür, dass er sich \nvon seinem Glauben in einer unwiderruflichen Art und Weise \n- etwa durch Konversion zu einem anderen Glauben - abgewandt \nhätte, ist nichts ersichtlich. \n\n85\n\nDer Kläger hat den Senat auch davon überzeugen können, dass \ner seinen Glauben äußerlich erkennbar praktiziert. Zwar hat er \nin der Anhörung vor dem Bundesamt - anders als seine Ehefrau, \ndie schon dort etwas ausführlicher vorgetragen hat - nur recht \nbegrenzte Kenntnisse über die yezidische Religion erkennen \nlassen. Dies spricht indes wegen der besonderen Strukturen der \nyezidischen Religion und im Hinblick auf die sehr einfache \nintellektuelle Struktur des Klägers nicht dagegen, ihn als \npraktizierenden Yeziden einzustufen. Maßgeblich für die \nÜberzeugung des Senats ist auch hier die Aussage des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung, sowohl nach ihrem Inhalt als \nauch hinsichtlich der Art und Weise, wie der Kläger sich \ngeäußert hat. So hat er einerseits sowohl in der Anhörung als \nauch in der mündlichen Verhandlung mehrere Fragen zum \nreligiösen Wissen - etwa zu den Namen weiterer Engel oder zu \nEinzelheiten des Konzepts des braye acherete (Jenseitsbruder) \n- nicht oder unvollständig beantwortet, obwohl gerade die \nAntworten auf solche Fragen ohne weiteres hätten vorbereitet \nwerden können. Auf der anderen Seite hat er erkennen lassen, \ndass ihm zahlreiche Einzelheiten des für die Yeziden \nmaßgeblichen religiösen Alltagslebens - Fasten, bisk-Zeremonie \nund andere Feste - selbstverständlich und geläufig sind. Auch \nhat er schon in der Anhörung auf eine entsprechende Frage \ngeantwortet, er bete zweimal täglich, und hat dies in der \nmündlichen Verhandlung durch Vortrag mehrerer Gebetstexte \nbestätigt; gleichzeitig hat er - dies spricht für seine \nGlaubwürdigkeit - eingeräumt, dass vor allem die Älteren noch \nviel mehr Gebetstexte auswendig könnten als er. Vor allem aber \nhat der Kläger mit seinen Antworten auf die Frage, ob und wie \ner seine Kinder religiös erziehe, glaubhaft gemacht, dass er \nseinen Einfluss in dieser Hinsicht zwar als begrenzt ansieht, \naber so gut wie möglich in das Bemühen umsetzt, seine \nreligiöse Bindung weiterzugeben.\n\n86\n\nDie Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat hat auch ergeben, dass seine Familie in der Türkei \ndarum bemüht war, Kenntnisse über ihre Religion mit Hilfe \nanderer Dorfbewohner und anlässlich der Besuche verschiedener \nGeistlicher zu erwerben und zu pflegen. Da der Kläger sein \nreligiöses Wissen und seine Glaubenspraxis in Deutschland \nbeibehalten oder sogar ausgeweitet hat, wäre er nach \nEinschätzung des Senats bei einer Rückkehr in die Türkei nicht \nin der Lage, dort eine nach außen in keiner Weise erkennbare \nGlaubenspraxis zu entfalten.\n\n87\n\nEs kann offen bleiben, ob dem Kläger Abschiebungsschutz auch \nim Hinblick auf die von ihm vage geschilderten Zusammenstöße \nmit Sicherheitskräften vor seiner Ausreise aus der Türkei zu \ngewähren wäre, da es hierauf nicht mehr ankommt.\n\n88\n\n2.\nAus den Ausführungen zu der Berufung des Klägers ergibt sich \nzugleich, dass die Berufung der Beklagten, soweit sie die \nAufhebung von Ziffer 2 und die Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung in die Türkei in Ziffer 4 des \nangegriffenen Bescheids betrifft, unbegründet ist, \nhinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids im Übrigen dagegen \nErfolg hat. \n\n89\n\nVgl. Senatsurteil vom 30. September 1996 - 25 A \n790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, m.w.N.\n\n90\n\nEiner Entscheidung über den Hilfsantrag hinsichtlich § 53 \nAuslG bedarf es nicht, da die Klage schon im Hauptantrag \nErfolg hat.\n\n91\n\n3.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und \n2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n92\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/8-a-792-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/8-a-792-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303052","retrieved":"2026-07-09 03:29:15.387547+00:00"}}