{"status":"available","doknr":"OLD303051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.8A4951.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-22","aktenzeichen":"8 A 4951/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 25. Oktober 1999 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter \nAufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 4. Juni 1998 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte \nanzuerkennen.\n\nDie Kosten des Verfahrens - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung \nder Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - trägt die Beklagte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1980 in D. (Gemeinde K. , Provinz \nHassake, Syrien) geborene Klägerin ist kurdischer \nVolkszugehörigkeit und nach ihren Angaben yezidischer \nReligionszugehörigkeit. Sie reiste im Februar 1998 nach \nDeutschland ein und beantragte durch anwaltliches Schreiben \nvom 26. März 1998 die Gewährung politischen Asyls. Darin \nführte sie zur Begründung aus, ihr Großvater mütterlicherseits \nsei als türkischer Staatsangehöriger aus der Türkei nach \nSyrien geflüchtet. Ihre Mutter sei etwa 1960 in Syrien \ngeboren, aber nicht syrische Staatsangehörige geworden. Ihr \nVater sei etwa 1950 in Besiri Kumgecit in der Türkei geboren; \nauch er sei im Anschluss an seine Flucht nach Syrien nicht \nsyrischer Staatsbürger geworden. Deshalb sei auch die Klägerin \nebenso wie ihre elf Geschwister weiterhin türkische \nStaatsangehörige und befürchte bei einer Rückkehr in die \nTürkei politische Verfolgung wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit. In Syrien sei sie nicht hinreichend \nsicher gewesen, da die Yeziden in ihrem syrischen Heimatort \neiner mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt \nseien. Dem anwaltlichen Schreiben war die Kopie der \nÜbersetzung einer Bescheinigung des Ministeriums für Kommunale \nVerwaltung von 1987 beigefügt, wonach die Klägerin in D. \ngeborene und dort lebende Ausländerin sei. \n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte die Klägerin aus, \nihre Familie lebe nach wie vor in D. . Sie selbst habe \nkeine Personalpapiere, lediglich die bereits vorgelegte \nBescheinigung, die sie für die Einschulung erhalten habe. Ihr \nVater besitze ebenfalls keine Personaldokumente, ihre Mutter \neinen syrischen Personalausweis. Sie sei auf dem Luftweg \neingereist und habe außer dem Flugticket für den Flug keine \nweiteren Unterlagen erhalten. Mit welcher Fluglinie sie \ngereist und auf welchem Flughafen sie angekommen sei, wisse \nsie nicht mehr; sie sei sehr aufgeregt gewesen. Im Flugzeug \nhabe sie ein wenig geschlafen; nach der Landung habe es eine \nKontrolle gegeben. In Syrien habe sie zwei Jahre lang die \nSchule besucht. Ihr Vater bewirtschafte Land, das er von der \nsyrischen Regierung bekommen habe. Er sei aber von Arabern so \nsehr auf den Kopf geschlagen worden, dass er nach Auskunft des \nArzt nicht mehr gesund werden könne. Sie selbst sei ebenfalls \nangegriffen und geschlagen worden; auch seien vier yezidische \nMädchen aus ihrem Dorf entführt und zwangsweise verheiratet \nund ein junger Mann sowie ein Mädchen getötet worden. Sie \nbefürchte, dass ihr als der ältesten Tochter der Familie \ndasselbe geschehen könne. Deshalb sei sie ausgereist.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 4. Juni 1998 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und \nforderte sie zur Ausreise auf, verbunden mit einer auf Syrien \noder einen anderen aufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat \nbezogenen Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, \ndass eine Asylanerkennung schon deshalb ausscheide, weil die \nKlägerin nicht habe glaubhaft machen können, dass sie auf dem \nLuftweg eingereist sei. Auch die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG komme nicht in Betracht. \nDabei sei wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit der \nKlägerin allein auf die Verhältnisse in Syrien abzustellen. \nDort müsse die Klägerin politische Verfolgung nicht \nbefürchten. Sie sei persönlich nicht von asylrelevanten \nÜbegriffen betroffen gewesen. Zwar sei die Lage der Yeziden in \neinigen Gebieten problematisch, doch stünde allen Yeziden in \nden Städten eine inländische Fluchtalternative offen. Auch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG habe die Klägerin \nnicht glaubhaft gemacht. Die Behauptung der Klägerin, sie sei \ntürkische Staatsangehörige, sei nicht glaubhaft, da nach ihren \neigenen Angaben ihr Vater von der Regierung Land erhalten habe \nund ihre Mutter im Besitz eines syrischen Personalausweises \nsei. Der Bescheid wurde am 5. Juni 1998 zugestellt.\n\n5\n\nZur Begründung ihrer am 17. Juni 1998 erhobenen Klage hat \ndie Klägerin vorgetragen, der angegriffene Bescheid stelle zu \nUnrecht nur auf die Verhältnisse in Syrien ab. Sie sei \nnämlich, wie sich aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung \nergebe, in Syrien als Ausländerin geführt worden und nach \nihrer Abstammung türkische Staatsangehörige. Ihr Vater habe zu \nkeinem Zeitpunkt die syrische Staatsangehörigkeit erworben. In \nder Türkei drohe ihr mittelbar staatliche Gruppenverfolgung \nanknüpfend an ihre yezidische Religionszugehörigkeit. Der \nlangjährige Aufenthalt in Syrien stehe einer Asylanerkennung \nnicht entgegen, weil ihr auch dort mittelbar staatliche \nGruppenverfolgung drohe. Unabhängig davon müsse ihre Familie \nein individuelles Verfolgungsschicksal beklagen, wie sich an \nder schweren Verletzung ihres Vaters zeige, der aufgrund eines \nAngriffs von Arabern auf dem rechten Ohr taub sei. In ihrem \nHeimatdorf lebten etwa 100 Einwohner, davon 20 yezidische \nFamilien; die Araber seien jedoch in der Mehrzahl. Wie ihr \nVater bis zu seiner teilweisen Ertaubung die Familie ernährt \nhabe, wisse sie nicht; er habe Land bewirtschaftet, doch sie \nwisse nicht, wie und womit. Nach seiner Erkrankung sei ihm das \nLand aber weggenommen worden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 4. Juni 1998 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 25. Oktober 1999 - dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 5. November 1999 \nzugestellt - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nverpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der \nTürkei vorliegen und den angegriffenen Bescheid des \nBundesamtes aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung \nentgegenstand. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei \ntürkische Staatsangehörige. Sie müsse in der Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \nbefürchten, da sie Yezidin sei. Allerdings sei sie in Syrien \nvor politischer Verfolgung sicher gewesen und könne deshalb \nnicht als Asylberechtigte anerkannt werden. Der \nPrüfungsmaßstab für die Frage der Drittstaatssicherheit dürfe \nnicht strenger sein als der die Verfolgung in der Türkei \nbetreffende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, da zu \nLasten der Klägerin die Vermutung des § 27 Abs. 3 AsylVfG \neingreife. Zudem sei die Klägerin nicht vorverfolgt aus Syrien \nausgereist. Sie sei zwar Unterdrückungsmaßnahmen seitens der \nmoslemischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen, diese hätten \njedoch die Schwelle der Asylrelevanz noch nicht überschritten; \neine Gruppenverfolgung der Yeziden finde derzeit in Syrien \nnicht statt. Auch müsse die Klägerin bei einer Rückkehr nach \nSyrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressalien \nwegen des Umstands befürchten, dass sie in Deutschland einen \nAsylantrag gestellt habe.\n\n10\n\nAuf den am 18. November 1999 gestellten Antrag der Klägerin \nhat der Senat durch Beschluss vom 23. Oktober 2000 die \nBerufung zugelassen.\n\n11\n\nZur Begründung ihrer Berufung verweist die Klägerin mit \nSchriftsatz vom 24. November 2000 darauf, dass sie in Syrien \nvor Verfolgung nicht hinreichend sicher sei; die Yeziden seien \ndort von einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung \nbedroht. Die Anzahl der in Syrien lebenden Yeziden sei in den \nvergangenen Jahren stark zurückgegangen, während es nach wie \nvor zu zahlreichen Übergriffen bis hin zu Tötungen, \nLandwegnahmen und Entführungen komme. Auch sei es schon aus \nGründen des syrischen Ausländerrechts für die im Nordosten \nlebenden Yeziden nicht möglich, die nordwestlichen Gebiete um \nAleppo aufzusuchen und sich dort niederzulassen. Derzeit müsse \nman davon ausgehen, dass es einen systematischen \nVertreibungsdruck auf die Yeziden in Syrien gebe, um sie zu \nveranlassen, das Land zu verlassen und einer weiteren \nArabisierung nicht im Wege zu stehen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 4. Juni 1998 in vollem \nUmfang aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte \nanzuerkennen,\nhilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich Syriens die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen und \nweiter hilfsweise, dass hinsichtlich Syriens \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen.\n\n13\n\nDie Beklagte und der Beteiligte haben sich im \nBerufungsverfahren nicht geäußert.\n\n14\n\nDer Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am \n22. Januar 2001 zu ihren Asylgründen angehört. Auf die \nNiederschrift vom 22. Januar 2001 wird Bezug genommen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes verwiesen.\n\n16\n\n \nEntscheidungsgründe:\n \nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl \nkein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der \nLadung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 \nAbs. 2 VwGO).\n\n17\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Unrecht teilweise, nämlich hinsichtlich Art. \n16a Abs. 1 GG, abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des \nBundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann auch die \nAnerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG, dazu 1.) \nverlangen, so dass über die auf die Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz im Hinblick auf Syrien gerichteten \nHilfsanträge zu §§ 51 und 53 AuslG nicht mehr zu entscheiden \nist; der Bescheid des Bundesamtes muss in vollem Umfang \naufgehoben werden (dazu 2.).\n\n18\n\n1.\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Sie ist türkische \nStaatsangehörige (dazu 1.1.); ihr droht in der Türkei \npolitische Verfolgung, ohne dass ihr ein Ausweichen innerhalb \ndes Landes zumutbar wäre (dazu 1.2.), denn sie ist \npraktizierende Yezidin (dazu 1.3.). Ihrem Asylanspruch steht \nweder § 26a Abs. 1 AsylVfG (dazu 1.4.) noch § 27 AsylVfG \nentgegen (dazu 1.5.).\n\n19\n\n1.1. \nDie Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist zwar \nebenso wie ihre Mutter in Syrien geboren, doch stammen sowohl \nihr Vater als auch der Vater ihrer Mutter aus der Türkei. \nDamit ist die Klägerin nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 403 vom \n11. Februar 1964 und nach Art. 66 der türkischen Verfassung \nvon 1982 türkische Staatsangehörige, da die Abstammung von \neinem türkischen Vater hierfür ausreicht. Selbst wenn die \nMutter der Klägerin - wie sich aus der Aussage des Zeugen \nB. K. und der Mitteilung der Klägerin, die Mutter habe \neinen syrischen Personalausweis, ergeben dürfte - syrische \nStaatsangehörige sein sollte, würde dies nicht dazu führen, \ndass die Klägerin - auch oder ausschließlich - syrische \nStaatsangehörige wäre. Denn nach Art. 3 Buchstabe a des \nsyrischen Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 ist für den \nErwerb der syrischen Staatsangehörigkeit die Abstammung von \neinem syrisch-arabischen Vater maßgeblich; die anderen \nErwerbstatbestände des Gesetzes liegen offensichtlich nicht \nvor.\n\n20\n\nZu diesen Rechtsgrundlagen: Hecker, Übersicht \nzum Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, StAZ \n1966, 240; Narlioglu, Das neue türkische \nStaatsangehörigkeitsgesetz vom 11. Februar 1964, \nStAZ 1964, 226; Bergmann / Ferid, Internationales \nEhe- und Kindschaftsrecht, 117. Lieferung (Syrien) \nund 123. Lieferung (Türkei). \n\n21\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die türkische \nStaatsangehörigkeit verloren haben könnte, sind nicht \nersichtlich; insbesondere spricht nichts dafür, dass das \nGesetz Nr. 1041 über die Entziehung der Staatsangehörigkeit \nvon Emigranten vom 23. Mai 1927 (außer Kraft getreten am 22. \nMai 1964) zu einer - den Beteiligten nicht bekannt gewordenen \n- Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit bei dem Vater \nder Klägerin geführt haben könnte. Ebensowenig bestehen \nAnzeichen dafür, dass die Verlustgründe der Art. 19 bis 28 des \ntürkischen Gesetzes Nr. 403 vorliegen könnten.\n\n22\n\n1.2.\nYeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung. Ein \nAusweichen innerhalb der Türkei in Gebiete, in denen eine \nderartige Verfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung \ndes Senats nicht möglich.\n\n23\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). \n\n25\n\nWenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen \nEinzelpersonen richten, sondern gegen eine durch gemeinsame \nMerkmale verbundene Gruppe von Menschen, so kann dies zur \nFolge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige allein \ndeshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen \nMöglichkeit - ausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer \npolitischer Verfolgung zu werden, weil er zu der gefährdeten \nGruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des \nAsylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen \nihn selbst, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, \nwenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt \nwerden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in \neiner nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit \nvergleichbaren Lage befindet. Besteht die Gefahr der \nGruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig \ndavon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich \nVerfolgungsmaßnahmen bereits konkret in seiner Person \nverwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. Nur \nwenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein \neinzelner Gruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung \naufgrund besonderer Umstände ausgenommen ist, kann eine \nBetroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen der \nRegelvermutung ausgeschlossen werden. \n\n26\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil \nvom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, BVerwGE 96, 200.\n\n27\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann \ngerechtfertigt, wenn die gegen Gruppenzugehörige gerichteten \nVerfolgungsmaßnahmen im Verhältnis zur zahlenmäßigen Größe der \nGruppe eine derartige Häufigkeit und Dichte erreichen, dass \njeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch in \neigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also \nseine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen ist. \nDie Feststellung dieser Verfolgungsdichte erfordert es, die \nRelation zwischen der Anzahl der feststellbaren \nVerfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu \nnehmen, ohne sich aber andererseits auf eine rein quantitative \nBetrachtungsweise zu beschränken; es bedarf vielmehr einer \nwertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine \nGruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines \nStaates bezogen sein muss. Wo ein \"mehrgesichtiger Staat\" nur \nin Teilen seines Staatsgebiets die Verfolgung einer durch \ngemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten Gruppe \npraktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht \nnur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die \naktuelle Gefahr politischer Verfolgung, die allerdings in eine \nlandesweite Verfolgung jederzeit umschlagen kann.\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE \n101, 123 (125); Beschluss vom 11. November 1999 \n- 9 B 564.99 -; Beschluss vom 29. November 1996 - \n9 B 293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler zu \nörtlich begrenzter Gruppenverfolgung Beschluss vom \n23. August 1999 - 9 B 96.99 - und Urteil vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, \n204.\n\n29\n\nSchließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - \nunabhängig davon, ob es sich um Verfolgung in der Form der \nGruppenverfolgung handelt - nicht notwendig voraus, dass die \nasylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. Auch \nÜbergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des \nArt. 16 a Abs. 1 GG fallen und einen Asylanspruch begründen, \nwenn der Staat für deren Handeln wie für eigenes \nverantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten begangene \nRechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal \nmissbilligt, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen \neinzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen \nMachtmittel zur Verfügung stehen, sind ihm diese \nRechtsverletzungen zuzurechnen (mittelbar staatliche \nVerfolgung).\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR \n478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; Beschluss vom 23. \nJanuar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; \nBVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, \nBVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. Mai 1992 - 9 C \n21.91 -; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B \n747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, \nNVwZ 1994, 1121.\n\n31\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismaterials geht der Senat davon \naus, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden jedenfalls in \nihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer \nmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit ausgesetzt sind, ohne dass ihnen ein \nAusweichen in verfolgungsfreie Gebiete innerhalb der Türkei \nmöglich wäre; dabei kann offen bleiben, ob die den \nglaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende \nGruppenverfolgung noch als regionale oder - im Hinblick \ndarauf, dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von der \nmuslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht - schon als \nlandesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil die \nErkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu \nbeantworten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative \nlässt sich sowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nals auch für jenen früheren Zeitpunkt - unabhängig von seiner \ngenauen Datierung - feststellen, zu dem das Vorliegen einer \nSituation der Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden \nkann.\n\n32\n\nDiese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit \nerkennbarer religiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner religiöser \nund gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der \nAnzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen \nYeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die \nGefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös \nmotivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der \ntürkische Staat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden \nMachtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen. Eine \nvergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den \nanderen Gebieten der Türkei - insbesondere in den westlichen \nGroßstädten - vor, so dass auch dort die Gefahr asylrelevanter \nÜbergriffe besteht. Hinsichtlich der Auswertung der \nvorhandenen Erkenntnismaterialien im einzelnen verweist der \nSenat auf das den Beteiligten bekannte, ihnen mit der Ladung \nmitgeteilte\n\n33\n\nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A \n4/99.A -, insbesondere Ziff. 1.1. und 1.2., S. 10ff. und \n18ff. des Urteilsabdrucks (UA),\n\n34\n\ndas zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \nworden ist.\n\n35\n\n1.3. \nVon der Gefahr politischer Verfolgung sind nur \nglaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb \nbedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass \nder Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. \nFür die Klägerin können diese Feststellungen getroffen \nwerden.\n\n36\n\nYezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des \nyezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit \ndurch Abstammung von yezidischen Eltern erworben und nicht \ndurch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren \nhat. Ein wichtiges Indiz für die Abstammung von yezidischen \nEltern ist die Herkunft der Familie aus einem yezidisch \nbesiedelten Ort, weil die Yeziden in rein yezidischen \nSiedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen \nnicht offenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in \nhohem Maße auf ein Zusammenleben in engen gesellschaftlichen \nVerbänden angewiesen ist.\n\n37\n\nZu Einzelheiten und Nachweisen vgl. \nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, \nZiff. 1.3.1., S. 24ff. UA.\n\n38\n\nVon politischer Verfolgung in der Türkei bedroht sind \n(gebürtige) Yeziden allerdings nur dann, wenn sie ihren \nGlauben praktizieren. Die Feststellung einer Glaubenspraxis \nstößt jedoch auf die Schwierigkeit, dass der yezidische Glaube \nzwar einerseits durch Orthopraxie und die Befolgung \näußerlicher Verhaltensweisen geprägt wird, dass aber \nandererseits aufgrund der nur mündlichen Überlieferung der \nGlaubensinhalte und der starken geographischen und \nhierarchischen Zersplitterung der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft feststeht, dass es keinen einheitlichen \nKanon von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für \nalle Yeziden gleichermaßen verbindlich und damit ein sicheres \nAnzeichen für das Vorliegen einer religiösen Praxis wäre. Vor \ndiesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, \nglaubensgebundener (praktizierender) Yezide könne nur sein, \nwer über ein für alle Yeziden unterschiedslos und \ngleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam katalogartig \nabfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem Umfang \nverfüge.\n\n39\n\nVgl. hierzu und zum Folgenden im einzelnen \nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, \nZiff. 1.3.2., S. 29 bis 36. \n\n40\n\nAllen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem \nSenat vorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek \nTaus - allerdings nicht notwendig unter dieser Bezeichnung - \nals für den yezidischen Glauben zentrales höheres Wesen sowie \ndas Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von \nengen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen \nGeistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägten \nGesellschaft einen unverrückbaren Platz innezuhaben. \nDemgegenüber weisen Regeln und Bräuche im Hinblick auf \nGlaubensinhalte, auf das religiöse Alltagsleben und auf \nreligiöse Feste eine außergewöhnliche, die Terminologie ebenso \nwie grundsätzliche inhaltliche Fragen erfassende \nVariationsbreite auf. Ob ein Asylbewerber den Nachweis seiner \nGlaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat \noder nicht, hängt deshalb nicht davon ab, ob er einzelne, mit \nden zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über die yezidische \nReligion nicht oder nicht vollständig übereinstimmende Angaben \nzu konkreten Glaubenssätzen oder Verhaltensweisen gemacht hat, \nsofern er erkennen lässt, dass er über seine Einordnung in die \nyezidische Gesellschaft und die Verehrung des weltbewahrenden \nEngels Melek Taus informiert ist. Es muss vielmehr eine \nGesamtbewertung seines Vortrags und Verhaltens im Verfahren \nund in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden; dabei \nkann auch die Art und Weise seiner Reaktion auf Fragen nach \nreligiösen Kenntnissen und nach der religiösen Erziehung von \nBedeutung sein. \n\n41\n\nNach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats \nfest, dass die Klägerin Yezidin ist und ihren Glauben \npraktiziert. Ihr Vater stammt aus Besiri Kumgecit und damit \neinem Ort, der nach den dem Senat zur Verfügung stehenden \nErkenntnisquellen rein yezidisch besiedelt war. Die Klägerin \nhat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem sie \nals Geburtsort ihres Vaters den Ort Bazivan nannte. Zwar \nwusste sie nicht, dass dies lediglich die kurdische \nBezeichnung für Kumgecit ist, doch war sie sich hinsichtlich \nder Benennung sicher; dass in den Akten bis dahin der \ntürkische Ortsname festgehalten war, beruht auf der Angabe \neiner Tante der Klägerin im Verwaltungsverfahren.\n\n42\n\nSternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der \nRestbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen \nYeziden und der christlichen Assyrer in der Südost-\nTürkei, März 1993 mit update Oktober 1993, S. 20: \n1980 noch 15, 1993 noch 7 yezidische Familien. \n\n43\n\nAuch in Syrien lebte bzw. lebt die Familie der Klägerin in \neinem Ort, der - wenn auch nicht ausschließlich - von \nyezidischen Flüchtlingen bewohnt wird.\n\n44\n\nYezidisches Forum e.V. Oldenburg: \nStellungnahme zu der Situation der Yeziden in \nNordostsyrien, Auskunft an VG Magdeburg vom 19. \nNovember 2000. \n\n45\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich von ihrem \nGlauben in einer unwiderruflichen Art und Weise - etwa durch \nKonversion zu einem anderen Glauben - abgewandt hätte, liegen \nnicht vor.\n\n46\n\nDie Klägerin hat den Senat auch davon überzeugen können, \ndass sie ihren Glauben äußerlich erkennbar praktiziert. In der \nmündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig den Eindruck \nvermittelt, dass sie in einer yezidischen Familie aufgewachsen \nist, von Eltern und Geistlichen eine religiöse Erziehung \nerhalten hat und nach ihren geistigen Fähigkeiten in ihrem \nGlauben verwurzelt ist. Zwar hat sie freimütig eingeräumt, \ndass ihr Kenntnisse über die Hintergründe religiöser Regeln \nund die Bedeutung bestimmter Glaubensinhalte, beispielsweise \nzum Konzept des Jenseitsbruders, teilweise fehlen. Dieser \nUmstand ist im vorliegenden Fall jedoch nicht als Zeichen für \neine fehlende Glaubenspraxis zu werten. Er dürfte zum einen \ndarauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin intellektuell \nkaum in der Lage ist, Einzelheiten oder auch nur Grundzüge \ntheoretischer Glaubensinhalte zu verstehen, zu behalten und \nauf Nachfrage zu erklären. Zum anderen ist er als Indiz dafür \nzu sehen, dass die Klägerin als einfache Gläubige innerhalb \nder streng hierarchischen Strukturen der Yeziden kaum je \nZugang zu derartigen Informationen gehabt haben dürfte. \n\n47\n\nZu der für einfache Yeziden typischen \nUnwissenheit über Glaubensinhalte und ihre Gründe \nvgl. Kirchenamt der Evangelischen Kirche in \nDeutschland, Die Yeziden, März 1992, S. 10, 12, 23; \nKizilhan, Die Yeziden, 1997, S. 47, 58, 139f.; \nKreyenbroek, Yezidism, Its Background, \nObservances und Textual Tradition, 1995, 69, \n17ff.\n\n48\n\nFür die Richtigkeit dieser Annahmen spricht, dass die \nKlägerin vor allem diejenigen Fragen des Senats nicht \nverstanden hat, die auf eher theoretische Aspekte des Glaubens \nabzielten - etwa zum Konzept des Jenseitsbruders oder der \nKastengliederung -, dass sie aber die praktischen Auswirkungen \nderselben Aspekte oder starke Vereinfachungen religiöser \nGebote in der Regel farbig und detailliert schildern und an \nBeispielen aus dem Alltagsleben deutlich machen konnte. So war \nsie zwar nicht in der Lage, die verschiedenen Kasten \nausnahmslos richtig zu benennen und theoretisch voneinander \nabzugrenzen, doch konnte sie die Funktionen der Geistlichen \netwa bei der bisk-Zeremonie oder bei Hochzeiten richtig \neinordnen und auch die Gruppe der \"einfachen\" Yeziden von \ndenen der Geistlichen unterscheiden; ebenso wurde deutlich, \ndass die Klägerin einer Familie angehört, die den engen \nKontakt mit einem zuständigen Scheich pflegt und dass sie dies \nauch in Deutschland beibehalten hat. Auch waren ihr einige im \nAlltag wichtige Speisetabus oder der Ablauf des jährlichen \nFastens offensichtlich geläufig, während sie allgemeine Regeln \nüber moralisch richtiges Verhalten nur in dem stark \nvereinfachten Satz zusammenfassen konnte, man dürfe nur gute \nTaten tun. Insgesamt hat die Klägerin dem Senat den Eindruck \nvermittelt, dass sie - soweit sie dazu intellektuell in der \nLage ist - bemüht ist, ihre Integration in die yezidische \nGesellschaft nicht zu gefährden und ihren Glauben im Alltag zu \npflegen. Zu diesem Eindruck trug neben ihrem offenen und \nunbefangenen Aussageverhalten und dem Umstand, dass sie auch \nyezidisch verheiratet ist, vor allem bei, dass sie \nSchwierigkeiten mit ihrer Religion deutlich benannte und \nglaubwürdig erkennen ließ, dass sie zwischen Regeln, denen man \nunbedingt folgen müsse, und anderen Regeln, die bei jungen \nYeziden nicht mehr durchgängig befolgt werden, zu \nunterscheiden versuchte. Eine solche Unterscheidung ist, wie \ndem Senat aus anderen Asylverfahren junger Yeziden geläufig \nist, für einen auch die religiöse Erziehung der Yeziden \nbeeinflussenden Generationenkonflikt und den Einfluss \nwesteuropäischer Lebensgewohnheiten auf den religiösen Alltag \nder nach Deutschland geflüchteten Angehörigen dieses Glaubens \ndurchaus typisch, gleichzeitig aber ein Zeichen dafür, dass \nnach wie vor ein Grundbestand an Regeln als verbindlich \nanerkannt und akzeptiert wird.\n\n49\n\n1.4.\n§ 26a Abs. 1 AsylVfG steht dem Anspruch der Klägerin auf \nGewährung politischen Asyls nicht entgegen, da sie auf dem \nLuftweg und nicht aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des \nArt. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG nach Deutschland \neingereist ist. Für diese Annahme spricht vor allem der \nUmstand, dass die Klägerin im Verlauf der mündlichen \nVerhandlung auch auf solche Fragen zu ihrem Reiseweg plausibel, \nlebhaft und offen geantwortet hat, die ihr neu sein mussten und \nauf die sie nach dem Eindruck des Senats nicht vorbereitet war. \nSie hat von sich aus Einzelheiten beschrieben, etwa die im \nFlugzeug angebotenen Speisen und Getränke, aber auch die \nGestaltung der Sitze im Flugzeug oder die Enge der Waschräume. \nDass sie in der mündlichen Verhandlung gegenüber ihrer \nSchilderung im Verwaltungsverfahren erheblich genauer \ngeantwortet hat, ist nach dem sicheren Eindruck des Senats \nnicht als gesteigertes Vorbringen und damit als Indiz gegen die \ninhaltliche Richtigkeit ihrer Angaben zu werten, sondern auf \ndie insgesamt sehr stark eingeschränkten intellektuellen \nFähigkeiten der Klägerin, aber auch darauf zurückzuführen, dass \nsie diesen Flug als junge Frau in einer für sie nicht nur \nungewohnten, sondern fast traumatischen Art erlebt haben muss. \nDie Art und Weise, wie sie den Flug und ihre Empfindungen - \netwa die Flugangst, aber auch das Gefühl, während des Fluges \nund nach der Landung wie ein Gepäckstück von den beiden \nSchleppern behandelt zu werden - geschildert hat, hat die \naufgrund ihres früheren Vortrags zum Reiseweg vorhandenen \nZweifel beseitigt. Schließlich spricht auch für die Klägerin, \ndass sie vorhandene Erinnerungslücken und Widersprüche offen \nbenannte. Auch wenn die Klägerin nicht alle Unstimmigkeiten - \nvor allem hinsichtlich des weiteren Ablaufs der Ereignisse nach \nder Landung - beseitigen konnte, hat sie den Senat davon \nüberzeugt, tatsächlich auf dem Luftweg nach Deutschland \neingereist zu sein.\n\n50\n\n1.5.\nAuch § 27 Abs. 1 AsylVfG steht dem Anspruch der Klägerin nicht \nentgegen. \n\n51\n\nNach dieser Vorschrift wird nicht als asylberechtigt \nanerkannt, wer bereits in einem - nicht in § 26 a Abs. 2 mit \nAnlage I AsylVfG bezeichneten - \"sonstigen\" Drittstaat vor \npolitischer Verfolgung objektiv sicher war. Denn wer bereits in \neinem anderen Staat Schutz vor asylerheblicher Verfolgung durch \nseinen Herkunftsstaat gefunden hat, bedarf des asylrechtlichen \nSchutzes durch Art. 16 a Abs. 1 GG nicht mehr. Auf den Willen \ndes Asylbewerbers, gerade in jenem Staat Schutz zu suchen oder \nauf den Willen der Behörden jenes Staates, dem Asylbewerber \nSchutz zu gewähren, kommt es dabei nicht an. Es reicht vielmehr \naus, wenn dem Asylbewerber in dem Drittstaat objektiv weder \nVerfolgung in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal noch \ndie Abschiebung in seinen Herkunftsstaat drohen. \n\n52\n\nDazu und zum folgenden: BVerwG, Urteil vom 2. \nDezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181, \n184 (zu § 2 a.F. AsylVfG, insoweit jedoch auf § 27 \nAsylVfG übertragbar);vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n24. März 1987 - 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150; \nUrteil vom 21. November 1989 - 9 C 55.89 -, \nInfAuslR 1990, 93; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C \n131.90 -, NVwZ 1992, 274.\n\n53\n\nEin vor der Einreise nach Deutschland liegender mehr als \ndreimonatiger Aufenthalt in einem verfolgungsfreien Drittstaat \nbegründet nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die - widerlegbare - \nVermutung der Verfolgungssicherheit. Selbst wenn der \nAsylbewerber allerdings zunächst - möglicherweise über viele \nJahre hinweg - in dem Drittstaat, in dem er sich aufhält, \nVerfolgungsschutz gefunden hat, so lebt seine \nSchutzbedürftigkeit wieder auf, sobald der Drittstaat ihm den \nbisher gewährten Schutz entzieht. Dies kann durch unmittelbar \ngegen den auf seinem Gebiet lebenden Schutz suchenden Ausländer \ngerichtete staatliche Maßnahmen, aber beispielsweise auch \ndadurch geschehen, dass der Drittstaat gegen Übergriffe seiner \nBevölkerung nicht einschreitet, obwohl ihm effektive \nSchutzmöglichkeiten zu Gebote stünden.\n\n54\n\nvgl. zur Erschütterung der Vermutungswirkung \ndes § 27 Abs. 3 AsylVfG und den dadurch \nausgelösten Sachaufklärungspflichten des Gerichts \nBVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 9 B \n1123.98 -, Buchh. 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. \n297\n\n55\n\nBehauptet der Asylbewerber, trotz eines langjährigen \nAufenthalts in einem Drittstaat dort nicht oder nicht mehr \nsicher vor politischer Verfolgung gewesen zu sein, hat das \nVerwaltungsgericht daher zu klären, ob diese Behauptung \nzutrifft oder nicht. Trifft sie zu, muss das Gericht - unter \nAnwendung des \"herabgestuften\" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, da \nder Asylbewerber nach dem Wegfall des anderweitigen \nVerfolgungsschutzes wieder als vorverfolgt einzustufen ist - \neine Prognose darüber anstellen, ob dem Asylbewerber bei einer \nRückkehr in den Drittstaat dort politische Verfolgung droht. § \n27 AsylVfG kann dem Asylbewerber entgegengehalten werden, wenn \nim entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG)\n\n56\n\nBVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C \n105.85 -, BVerwGE 75, 181, 184\n\n57\n\ndie Prognose gerechtfertigt ist, dass er auch künftig in dem \nDrittstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. \nDie Prognose künftiger Verfolgungssicherheit muss dabei den \ngesamten Zeitraum erfassen, für den das Andauern der \nVerfolgungssituation im Heimatstaat des Asylbewerbers \nanzunehmen ist. Denn nur wenn er während dieses gesamten \nZeitraums auch im Drittstaat mit hinreichender Sicherheit \nSchutz finden kann, darf ihm der Schutz in Deutschland verwehrt \nwerden.\n\n58\n\nNach diesen Grundsätzen steht § 27 AsylVfG dem Asylanspruch \nder Klägerin im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Senat \nvermag in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt \nnicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die \nKlägerin bei einer Rückkehr nach Syrien dort zukünftig - das \nheißt für die voraussichtliche, aus Sicht des Senats derzeit \nzeitlich nicht näher eingrenzbare Dauer der in der Türkei \nbestehenden Verfolgungsgefahr - vor politischer Verfolgung \nsicher wäre. \n\n59\n\nDie in Syrien geborene Klägerin hat zwar bis zu ihrer \nAusreise etwa 18 Jahre lang in Syrien gelebt. Sie war jedoch \ndort nicht vor politischer Verfolgung sicher, wobei offen \nbleiben kann, ob dies für die gesamte Zeit ihres Aufenthalts in \nSyrien gilt oder ob eine anfängliche Verfolgungssicherheit erst \nspäter weggefallen ist. Denn jedenfalls war die Klägerin zum \nZeitpunkt ihrer Ausreise nach Deutschland in Syrien nicht mehr \nvor asylerheblicher Verfolgung in Anknüpfung an ihre \nReligionszugehörigkeit sicher, so dass die gegebenenfalls - \nnämlich für den Fall, dass die Klägerin während ihres \nAufenthalts in Syrien für einen Zeitraum von mehr als drei \nMonaten vor Verfolgung sicher gewesen sein sollte - zu ihren \nLasten bestehende Vermutung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG \nwiderlegt ist. Dies ergibt sich aus dem - vom Senat als \nglaubhaft eingestuften - Asylvorbringen der Klägerin zu ihrer \nKindheit und Jugend und zu der individuellen Lage ihrer Familie \nin Syrien. \n\n60\n\nDie Klägerin hat das Leben ihrer Familie in einer Situation \nder Angst und Ausweglosigkeit eingehend geschildert und an \nBeispielen deutlich gemacht, dass sie selbst, ihr Vater und \nPersonen aus ihrem unmittelbaren Umfeld in einem Ausmaß von \nÜbergriffen betroffen und bedroht waren, dass sich die Annahme, \nsie könne nach einer Rückkehr nach Syrien in Sicherheit vor \nasylrelevanten Rechtsverletzungen leben, nach dem hier \nanzuwendenden \"herabgestuften\" Maßstab ohne weiteres verbietet. \nBeispielsweise hat sie die Situation in der Schule beschrieben, \nwo Mitschüler und Lehrer gleichermaßen gegen sie und andere \nyezidische Schüler vorgingen. Besonders stark wurde die Lage \nder Familie der Klägerin durch die - bleibenden Schaden \nbewirkende - Verletzung ihres Vaters geprägt, einen Vorfall, \nden die Klägerin nachvollziehbar aus der Schilderung ihres \nVaters wiedergeben konnte. Die Beschreibung von Anlass und \nAuswirkungen dieses Vorfalls ließ deutlich erkennen, dass die \nKlägerin hier über selbst Erlebtes berichtete und dass sie \nwährend des Berichts in der mündlichen Verhandlung durch die \nzurückliegenden Ereignisse erneut belastet wurde. Dies macht \ndeutlich, dass die von den syrisch-arabischen Nachbarn gegen \ndie Yeziden geführten Angriffe an deren religiöse \nAndersartigkeit - aus der Sicht der muslimischen Bevölkerung: \nMinderwertigkeit - und damit an ein asylerhebliches Merkmal \nanknüpfen. Schließlich hat die Klägerin von sich aus über \nVorfälle in ihrer engeren Umgebung berichtet - die Namen der \nOpfer konnte sie richtig wiedergeben -, die dem Senat aus den \nvorliegenden Erkenntnismaterialien über den Heimatort der \nKlägerin bekannt sind und die es als plausibel erscheinen \nlassen, dass die Familie der Klägerin sich als Teil einer \nstetig kleiner werdenden schutzlosen Minderheit empfand und \ndeshalb das Ziel verfolgte, jedenfalls die älteste \nunverheiratete Tochter in Sicherheit zu bringen.\n\n61\n\nNach der Auskunft des Kulturforums der \nyezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. Oldenburg \nan VG Magdeburg vom 19. November 2000 hat \nDrejik in den Jahren zwischen 1990 und 2000 von \nursprünglich 165 yezidischen Einwohnern 144 \nverloren. Vgl. S. 3 des Anhangs zu den von der \nKlägerin erwähnten Morden an zwei Yeziden in \nDrejik. \n\n62\n\nAuch im übrigen deckt sich der Vortrag der Klägerin mit den \ndem Senat zur Verfügung stehenden Materialien,\n\n63\n\nneben den in der den Beteiligten bekannten \nEntscheidung des neunten Senats dieses Gerichts \nvom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A - ausgewerteten \nErkenntnissen sind dies vor allem: AA, Auskunft an \nVG Koblenz vom 7. Februar 1994; Flüchtlingsrat \nSchleswig-Holstein, Dokumentation vom 20. \nNovember 1995; Deutsches Orient-Institut, \nAuskünfte an VG Koblenz vom 19. Dezember 1995 \nund an OVG Lüneburg vom 20. Juli 1998 sowie vom \n3. Juli 2000; VG Braunschweig, Prot. vom 30. \nSeptember 1996 (Dokument vom 2. Oktober 1996); \nPrieß / Eashow, Yezidische Döfer in Syrien, 31. März \n1998; AA, Auskunft an BBfA vom 22. April 1998; \nMaisel, Gutachten vom 1. Juli 1998 und \n30. November 2000; Prieß, Auskünfte vom 20. Mai \n1998 mit Nachtrag vom 28. Mai 1998 sowie vom 27. \nApril 2000; U.S. Department of State, Länderbericht \nSyrien vom 26. Februar 1999; Human Rights Watch, \nLänderbericht Syrien 1999; Schweizerisches \nBundesamt für Flüchtlinge, Bericht vom 27. April \n2000.\n\n64\n\nFreilich ist bei der Bewertung dieser Materialien \ngrundsätzlich zu beachten, dass die im vorliegenden Fall \nrelevante Fragestellung - Schicksal der nach Syrien \ngeflüchteten Yeziden ohne syrische Staatsangehörigkeit - sich \nvon der jenen Materialien meist zu Grunde liegenden \nFragestellung - Schicksal der Yeziden syrischer \nStaatsangehörigkeit - unterscheidet, weil die aus syrischer \nSicht ausländischen Yeziden eher noch weniger Schutz zu \nerwarten haben als syrische Staatsangehörige dieser \nGlaubensrichtung. \n\n65\n\nVgl. zu diesem Aspekt besonders \nSchweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht \nvom 27. April 2000 \"Alltag staatenloser Kurden in \nSyrien\"; Kulturforum der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft e.V. Oldenburg, Auskunft an \nVG Magdeburg, 19. November 2000. Zur Einstufung \ndes Kulturforums als seriös vgl. etwa Prieß, Auskunft \nvom 17. Juni 2000 an VG Kassel und Wießner, \nAuskunft vom 12. Februar 1996 an VG Ansbach.\n\n66\n\nDass die gegen Yeziden gerichteten Übergriffe der \nmuslimischen Bevölkerung dem syrischen Staat zuzurechnen sind, \nergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin selbst - etwa am \nBeispiel des Verhaltens der Lehrer in der Schule, die gegen \nAngriffe von Mitschülern nicht einschritten -, aber \nunzweifelhaft auch aus dem der Entscheidung zu Grunde liegenden \nErkenntnismaterial; der Senat folgt insofern der Entscheidung \ndes neunten Senats des Oberverwaltungsgerichts, die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde und den \nBeteiligten bekannt ist.\n\n67\n\nOVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A \n6597/95.A -, insbesondere S. 21 bis 45. Dem OVG \nNRW folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 28. \nMai 1999 - 3 R 74/98 -; inzwischen auch OVG \nLüneburg, Urteil vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 - \nsowie zu Yeziden im Nordwesten Syriens Urteile \nvom 22. Juni 1999 - 2 L 670/98 und 2 L 666/98 -\n.\n\n68\n\nAuf die Frage, ob alle Yeziden in Syrien oder jedenfalls \nalle glaubensgebundenen Yeziden oder auch nur diejenigen \nYeziden, die nicht die syrischen Staatsangehörigkeit besitzen, \neiner mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung in Syrien \nausgesetzt sind oder nicht, kommt es vor dem Hintergrund des \nindividuellen Vorbringens der Klägerin im Rahmen des § 27 \nAsylVfG nicht an. Sie hat glaubwürdig dargestellt, dass sie \nselbst und ihre Familie von asylerheblichen Übergriffen \nbetroffen bzw. - dies betrifft vor allem die vom Senat als real \neingeschätzte Gefahr der Entführung - ernsthaft bedroht war; \nder Umstand, dass gerade sie als das älteste unverheiratete \nMädchen der Familie das Land nach dem Willen der Familie \nverlassen sollte, bestätigt den Stellenwert dieses Aspekts. \nWeitergehender Ermittlungen zur Gefährdung der nicht-syrischen \nYeziden in Syrien bedarf es nicht; offen bleiben kann \ninsbesondere die Frage, ob yezidische Flüchtlinge nicht-\nsyrischer Staatsangehörigkeit in anderen Teilen Syriens - etwa \nin größeren Städten wie Aleppo - Schutz vor Übergriffen finden \nkönnten. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf eine denkbare \n\"inländische Fluchtalternative\" außerhalb des Verfolgerstaates \nim Rahmen des § 27 AsylVfG systematisch verfehlt sein dürfte, \nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als \nalleinstehende junge Frau in anderen Teilen Syriens unter \nAufrechterhaltung einer minimalen religiösen Praxis hätte \nSchutz finden können bzw. dass die Prognose gerechtfertigt \nwäre, dass sie dort - mit dem Status einer Ausländerin - \nzukünftig mit hinreichender Sicherheit verfolgungsfrei leben \nkönnte.\n\n69\n\nAuch die Frage nach den Folgen einer freiwilligen Aufgabe \neines bestehenden Verfolgungsschutzes für den Asylanspruch\n\n70\n\n- dazu BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 \nC 105.85 -, BVerwGE 75, 181, 184 (zu § 2 a.F. \nAsylVfG, insoweit jedoch auf § 27 AsylVfG \nübertragbar) -\n\n71\n\nstellt sich im vorliegenden Falle nicht, da die Klägerin das \nLand nicht freiwillig verlassen hat, sondern um \nVerfolgungssicherheit zu erlangen. Offen bleiben kann \nschließlich, ob § 27 dann, wenn ein den Asylanspruch \nbegründender objektiver Nachfluchtgrund erst nach der Einreise \ndes Asylbewerbers nach Deutschland entsteht, überhaupt \nanwendbar ist. Denn der die Asylberechtigung der Klägerin \nbegründende objektive Nachfluchtgrund der in der Türkei \neinsetzenden Gruppenverfolgung praktizierender Yeziden ist \njedenfalls vor der Ausreise der Klägerin aus Syrien entstanden. \nOb eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei \nmöglicherweise sogar schon für die Zeit vor der Geburt der \nKlägerin im Jahre 1980 anzunehmen wäre, muss gleichfalls nicht \nentschieden werden, da sie in dem einen wie dem anderen Falle \neinen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls hat. Dasselbe \ngilt für die nicht mehr aufklärbare Frage, ob der Vater der \nKlägerin und ihr Großvater mütterlicherseits die Türkei unter \ndem Druck von gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen oder \nunverfolgt verlassen haben.\n\n72\n\n2.\nDie nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 1998 betrifft auch die \nin Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und \ndie auf Syrien bezogene Abschiebungsandrohung, weil die \nVoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht \nvorlagen. Über die Hilfsanträge der Klägerin zu §§ 51 Abs. 1, \n53 AuslG hinsichtlich Syriens muss vor diesem Hintergrund \nnicht mehr entschieden werden, da die Klage schon im \nHauptantrag zu Art. 16 a GG Erfolg hat und der Klägerin eine \nAbschiebung nach Syrien daher nicht droht.\n\n73\n\n3.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/8-a-4951-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/8-a-4951-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303051","retrieved":"2026-07-09 03:29:15.278235+00:00"}}