{"status":"available","doknr":"OLD303050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.8A4154.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-22","aktenzeichen":"8 A 4154/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 27. August 1999 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung \ndes Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n11. März 1998 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.\n\nDie Kosten des Verfahrens - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung \nder Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - trägt die Beklagte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1979 in T. (Kreis Ras al Ain, Provinz \nHassake, Syrien) geborene Klägerin ist kurdischer \nVolkszugehörigkeit und nach ihren Angaben yezidischer \nReligionszugehörigkeit und türkischer Staatsangehörigkeit. Sie \nreiste Ende November / Anfang Dezember 1997 nach Deutschland \nein und beantragte durch anwaltliches Schreiben vom \n15. Dezember 1997 die Gewährung politischen Asyls. Darin \nführte sie zur Begründung aus, ihre Großeltern seien als \ntürkische Staatsangehörige vor Jahrzehnten aus der Türkei nach \nSyrien geflüchtet. Ihre Mutter habe ebenso wie alle Kinder \nkeine Ausweispapiere in Syrien besessen, während ihr Vater \nlediglich einen roten Ausweis - wohl einen Auszug aus dem \nAusländerregister - gehabt habe. Sie selbst sei deshalb nach \nwie vor türkische Staatsangehörige und befürchte bei einer \nRückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit. In Syrien sei sie nicht hinreichend \nsicher gewesen, da die Yeziden in ihrem syrischen Heimatort \neiner mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt \nseien. Im Rahmen des Zuweisungsverfahrens legte die Klägerin \nein Schreiben der Eheleute E. vor, die sich zur Aufnahme \nder Klägerin in ihren Haushalt bereit erklärten und dies damit \nbegründeten, die Klägerin sei als Yezidin \"aus religiösen \nGründen bei der Religionsausübung\" auf andere Yeziden \nangewiesen und müsse deshalb in einer yezidischen Familie \nuntergebracht werden.\n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte die Klägerin aus, \nihre Familie lebe nach wie vor in T. . Ihr Vater besitze \nein rotes Dokument, das alle Ausländer in Syrien bekämen und \nin das Passbilder der Familienangehörigen eingeklebt und ihre \nNamen eingetragen seien. Sie sei auf dem Luftweg eingereist \nund habe außer dem Flugticket für den Flug keine weiteren \nUnterlagen erhalten. In Syrien habe sie neun Jahre lang die \nSchule besucht; danach sei ihrem Vater gesagt worden, dass \nAusländer die Schule nicht länger besuchen dürften. Ihr Vater \nbewirtschafte inzwischen Pachtland, nachdem ihm sein eigenes \nLand weggenommen worden sei. Da viele der yezidischen Familien \ndas Dorf verlassen hätten, seien inzwischen nur noch drei \nFamilien dort übrig. Die Verfolgung der Yeziden zeige sich \netwa daran, dass in den vergangenen sieben Jahren von \nmoslemischen Jugendlichen drei yezidische Mädchen entführt \nworden seien. In dieser Situation habe sie sich nicht mehr aus \ndem Haus getraut.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 11. März 1998 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und \nforderte sie zur Ausreise auf, verbunden mit einer auf Syrien \noder einen anderen aufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat \nbezogenen Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, \ndass eine Asylanerkennung schon deshalb ausscheide, weil die \nKlägerin nicht habe glaubhaft machen können, dass sie auf dem \nLuftweg eingereist sei. Auch die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG komme nicht in Betracht. \nDabei sei wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit der \nKlägerin allein auf die Verhältnisse in Syrien abzustellen. \nDort müsse die Klägerin politische Verfolgung nicht \nbefürchten. Zwar sei die Lage der Yeziden in einigen Gebieten \nproblematisch, doch stünde allen Yeziden in den Städten eine \ninländische Fluchtalternative offen. Auch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG habe die Klägerin \nnicht glaubhaft gemacht. Der Bescheid wurde am 17. März 1998 \nzugestellt.\n\n5\n\nZur Begründung ihrer am 25. März 1998 erhobenen Klage hat \ndie Klägerin vorgetragen, der angegriffene Bescheid stelle zu \nUnrecht nur auf die Verhältnisse in Syrien ab. Sie sei nämlich \ntürkische Staatsangehörige: Unabhängig vom genauen Zeitpunkt \nder Flucht ihrer in Ueransar geborenen Großeltern hätten diese \ndie türkische Staatsangehörigkeit nicht verloren, so dass auch \nihre Eltern und demzufolge sie selbst türkische \nStaatsangehörige seien. In der Türkei drohe ihr mittelbar \nstaatliche Gruppenverfolgung anknüpfend an ihre yezidische \nReligionszugehörigkeit. Der langjährige Aufenthalt in Syrien \nstehe einer Asylanerkennung nicht entgegen, weil ihr auch dort \nmittelbar staatliche Gruppenverfolgung drohe. Selbst wenn die \nKlägerin aber keine türkische Staatsangehörige mehr sei, müsse \nsie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \nvon Seiten der muslimischen Bevölkerung in Syrien befürchten; \nder syrische Staat sei nicht bereit, Schutz zu gewähren. \nSchließlich sei ihr Asylanspruch auch aufgrund ihres \nindividuellen Verfolgungsschicksals begründet.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 11. März 1998 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen sowie hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 27. August 1999 - dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 17. September 1999 \nzugestellt - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter \nAufhebung von Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids \nverpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der \nTürkei vorliegen. Weiter hat es Ziffer 4. des angegriffenen \nBescheids aufgehoben, soweit danach die Abschiebung der \nKlägerin in die Türkei möglich ist. Im übrigen hat es die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt: Die Klägerin sei türkische Staatsangehörige. Sie \nmüsse in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung befürchten, da sie Yezidin sei. \nAllerdings sei sie in Syrien vor politischer Verfolgung sicher \ngewesen und könne deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt \nwerden. Anwendbar sei hier der allgemeine Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit; danach drohe der Klägerin in \nSyrien keine politische Verfolgung, weil sie sich politisch \nunauffällig verhalten habe und von Übergriffen nicht betroffen \ngewesen sei. Auch eine mittelbar staatliche Gruppenverfolgung \ndrohe ihr in Syrien nicht. Aus diesen Gründen müsse der \nKlägerin zwar im Hinblick auf die Türkei Abschiebungsschutz \ngewährt werden, nicht aber im Hinblick auf Syrien.\n\n11\n\nAuf den am 30. September 1999 gestellten Antrag der \nKlägerin hat der Senat durch Beschluss vom 17. November 1999 - \ndem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am \n24. November 1999 - die Berufung zugelassen.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Berufung verweist die Klägerin mit \nSchriftsatz vom 23. Dezember 1999, beim Gericht eingegangen am \n27. Dezember 1999, darauf, dass sie in Syrien vor Verfolgung \nnicht hinreichend sicher sei; die Yeziden seien dort von einer \nSituation der mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung bedroht. \nAm 6. Januar 2000 beantragte der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur \nBegründung der Berufung. Der Schriftsatz vom 23. Dezember sei \nan demselben Tag etwa um 13.00 Uhr in den Briefkasten der \nHauptpost in D. eingeworfen worden; im übrigen sei eine \nBüroangestellte angewiesen worden, den Schriftsatz vorab per \nTelefax zu übermitteln; dies sei wegen der besonderen, auf \nUrlaubsabwesenheit einer Kollegin beruhenden Arbeitsbelastung \nan jenem Tag versehentlich unterblieben.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, den \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 11. März 1998 in \nvollem Umfang aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte \nanzuerkennen,\n\n15\n\nhilfsweise festzustellen, \ndass hinsichtlich Syriens die Voraussetzungen des \n§ 51 AuslG vorliegen und \n\n16\n\nweiter hilfsweise, \ndass hinsichtlich Syriens Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG bestehen.\n\n17\n\nDie Beklagte und der Beteiligte haben sich im \nBerufungsverfahren nicht geäußert.\n\n18\n\nDer Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am \n22. Januar 2001 zu ihren Asylgründen angehört. Auf die \nNiederschrift vom 22. Januar 2001 wird Bezug genommen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes verwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, \nobwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese \nmit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war \n(§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie vom Senat zugelassene und - da der Klägerin \nWiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu \ngewähren ist (§ 60 Abs. 1 VwGO) - auch im Übrigen zulässige \nBerufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Unrecht teilweise, nämlich hinsichtlich \nArt. 16a Abs. 1 GG, abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des \nBundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann auch die \nAnerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG, dazu 1.) \nverlangen, so dass über die auf die Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz im Hinblick auf Syrien gerichteten \nHilfsanträge zu §§ 51 und 53 AuslG nicht mehr zu entscheiden \nist; der Bescheid des Bundesamtes muss in vollem Umfang \naufgehoben werden (dazu 2.).\n\n23\n\n1.\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Sie ist türkische \nStaatsangehörige (dazu 1.1.); ihr droht in der Türkei \npolitische Verfolgung, ohne dass ihr ein Ausweichen innerhalb \ndes Landes zumutbar wäre (dazu 1.2.), denn sie ist \npraktizierende Yezidin (dazu 1.3.). Ihrem Asylanspruch steht \nweder § 26a Abs. 1 AsylVfG (dazu 1.4.) noch § 27 AsylVfG \nentgegen (dazu 1.5.).\n\n24\n\n1.1. \nDie Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist zwar \nebenso wie ihre Eltern in Syrien geboren, doch stammen beide \nGroßelternpaare aus der Türkei. Da die für die Bestimmung der \nStaatsangehörigkeit der Großeltern und Eltern in Frage \nkommenden Staatsangehörigkeitsgesetze der Türkei \nübereinstimmend auf dem Abstammungsprinzip aufbauen, kann \noffen bleiben, ob für die Großeltern und die Eltern der \nKlägerin das Ottomanische Staatsangehörigkeitsgesetz vom \n19. Januar 1869 (außer Kraft getreten am 1. Januar 1929) oder \ndas Gesetz Nr. 1312 vom 23. Mai 1928 (außer Kraft getreten am \n22. Mai 1964) einschlägig wäre; der Senat geht jedenfalls \ndavon aus, dass die Großeltern und die Eltern der Klägerin \ntürkische Staatsangehörige waren. \n\n25\n\nZu diesen und den im folgenden Text genannten \nRechtsgrundlagen: Hecker, Übersicht zum \nStaatsangehörigkeitsrecht der Türkei, StAZ 1966, \n240; Narlioglu, Das neue türkische \nStaatsangehörigkeitsgesetz vom 11. Februar 1964, \nStAZ 1964, 226 mit Fn. 10 zum Ottomanischen \nStaatsangehörigkeitsgesetz; Bergmann/Ferid, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 117. \nLieferung (Syrien) und 123. Lieferung (Türkei). \n\n26\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sie diese Staatsangehörigkeit \nverloren haben könnten, sind nicht ersichtlich; insbesondere \nspricht nichts dafür, dass das Gesetz Nr. 1041 über die \nEntziehung der Staatsangehörigkeit von Emigranten vom 23. Mai \n1927 (außer Kraft getreten am 22. Mai 1964) zu einer - den \nBeteiligten nicht bekannt gewordenen - Entziehung der \ntürkischen Staatsangehörigkeit hätte führen können. Wenn \ndanach die Klägerin von türkischen Staatsangehörigen abstammt, \nhat sie selbst nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 403 vom \n11. Februar 1964 und nach Art. 66 der türkischen Verfassung \nvon 1982 die türkische Staatsangehörigkeit erworben; es \nspricht nichts dafür, dass einer der Verlustgründe der Art. 19 \nbis 28 des Gesetzes Nr. 403 vorliegen könnte. Auch nach \nsyrischem Staatsangehörigkeitsrecht (Gesetz Nr. 276 vom \n24. November 1969), das neben den im vorliegenden Fall \noffensichtlich nicht einschlägigen Erwerbsgründen die \nAbstammung von einem arabisch-syrischen Vater oder, bei Geburt \nin Syrien, von Staatenlosen bzw. Eltern unbekannter \nStaatsangehörigkeit als maßgeblich festschreibt, ergibt sich \nnichts andereres, zumal das arabisch-nationalistische \nSelbstverständnis des syrischen Staates es ohnehin \nausschließt, türkisch-kurdische Einwanderer zu Nutznießern von \nEinbürgerungen zu machen. Dieses Ergebnis wird durch die \nAngaben der Klägerin im Verfahren und in der mündlichen \nVerhandlung zu den äußeren Anzeichen für den \nausländerrechtlichen Status ihrer Familie bestätigt, etwa zur \nFrage des Besuchs weiterführender Schulen.\n\n27\n\n1.2.\nYeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung. Ein \nAusweichen innerhalb der Türkei in Gebiete, in denen eine \nderartige Verfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung \ndes Senats nicht möglich.\n\n28\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). \n\n30\n\nWenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen \nEinzelpersonen richten, sondern gegen eine durch gemeinsame \nMerkmale verbundene Gruppe von Menschen, so kann dies zur \nFolge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige allein \ndeshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen \nMöglichkeit - ausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer \npolitischer Verfolgung zu werden, weil er zu der gefährdeten \nGruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des \nAsylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen \nihn selbst, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, \nwenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt \nwerden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in \neiner nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit \nvergleichbaren Lage befindet. Besteht die Gefahr der \nGruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig \ndavon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich \nVerfolgungsmaßnahmen bereits konkret in seiner Person \nverwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. Nur \nwenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein \neinzelner Gruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung \naufgrund besonderer Umstände ausgenommen ist, kann eine \nBetroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen der \nRegelvermutung ausgeschlossen werden. \n\n31\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil \nvom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, BVerwGE 96, 200.\n\n32\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann \ngerechtfertigt, wenn die gegen Gruppenzugehörige gerichteten \nVerfolgungsmaßnahmen im Verhältnis zur zahlenmäßigen Größe der \nGruppe eine derartige Häufigkeit und Dichte erreichen, dass \njeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch in \neigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also \nseine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen ist. \nDie Feststellung dieser Verfolgungsdichte erfordert es, die \nRelation zwischen der Anzahl der feststellbaren \nVerfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu \nnehmen, ohne sich aber andererseits auf eine rein quantitative \nBetrachtungsweise zu beschränken; es bedarf vielmehr einer \nwertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine \nGruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines \nStaates bezogen sein muss. Wo ein \"mehrgesichtiger Staat\" nur \nin Teilen seines Staatsgebiets die Verfolgung einer durch \ngemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten Gruppe \npraktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht \nnur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die \naktuelle Gefahr politischer Verfolgung, die allerdings in eine \nlandesweite Verfolgung jederzeit umschlagen kann.\n\n33\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE \n101, 123 (125); Beschluss vom 11. November 1999 \n- 9 B 564.99 -; Beschluss vom 29. November 1996 - \n9 B 293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler zu \nörtlich begrenzter Gruppenverfolgung Beschluss vom \n23. August 1999 - 9 B 96.99 - und Urteil vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, \n204.\n\n34\n\nSchließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - \nunabhängig davon, ob es sich um Verfolgung in der Form der \nGruppenverfolgung handelt - nicht notwendig voraus, dass die \nasylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. Auch \nÜbergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des \nArt. 16 a Abs. 1 GG fallen und einen Asylanspruch begründen, \nwenn der Staat für deren Handeln wie für eigenes \nverantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten begangene \nRechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal \nmissbilligt, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen \neinzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen \nMachtmittel zur Verfügung stehen, sind ihm diese \nRechtsverletzungen zuzurechnen (mittelbar staatliche \nVerfolgung).\n\n35\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR \n478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; Beschluss vom \n23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, \n216; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 \n-, BVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. Mai 1992 - 9 \nC 21.91 -; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B \n747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, \nNVwZ 1994, 1121.\n\n36\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismaterials geht der Senat davon \naus, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden jedenfalls in \nihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer \nmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit ausgesetzt sind, ohne dass ihnen ein \nAusweichen in verfolgungsfreie Gebiete innerhalb der Türkei \nmöglich wäre; dabei kann offen bleiben, ob die den \nglaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende \nGruppenverfolgung noch als regionale oder - im Hinblick \ndarauf, dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von der \nmuslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht - schon als \nlandesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil die \nErkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu \nbeantworten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative \nlässt sich sowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nals auch für jenen früheren Zeitpunkt - unabhängig von seiner \ngenauen Datierung - feststellen, zu dem das Vorliegen einer \nSituation der Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden \nkann.\n\n37\n\nDiese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit \nerkennbarer religiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner religiöser \nund gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der \nAnzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen \nYeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die \nGefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös \nmotivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der \ntürkische Staat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden \nMachtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen. Eine \nvergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den \nanderen Gebieten der Türkei - insbesondere in den westlichen \nGroßstädten - vor, so dass auch dort die Gefahr asylrelevanter \nÜbergriffe besteht. Hinsichtlich der Auswertung der \nvorhandenen Erkenntnismaterialien im einzelnen verweist der \nSenat auf das den Beteiligten bekannte, ihnen mit der Ladung \nmitgeteilte\n\n38\n\nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A \n4/99.A -, insbesondere Ziff. 1.1. und 1.2., S. 10ff. und \n18ff. des Urteilsabdrucks (UA),\n\n39\n\ndas zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \nworden ist.\n\n40\n\n1.3. \nVon der Gefahr politischer Verfolgung sind nur \nglaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb \nbedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass \nder Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. \nFür die Klägerin können diese Feststellungen getroffen \nwerden.\n\n41\n\nYezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des \nyezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit \ndurch Abstammung von yezidischen Eltern erworben und nicht \ndurch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren \nhat. Ein wichtiges Indiz für die Abstammung von yezidischen \nEltern ist die Herkunft der Familie aus einem yezidisch \nbesiedelten Ort, weil die Yeziden in rein yezidischen \nSiedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen \nnicht offenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in \nhohem Maße auf ein Zusammenleben in engen gesellschaftlichen \nVerbänden angewiesen ist.\n\n42\n\nZu Einzelheiten und Nachweisen vgl. \nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, \nZiff. 1.3.1., S. 24ff. UA.\n\n43\n\nVon politischer Verfolgung in der Türkei bedroht sind \n(gebürtige) Yeziden allerdings nur dann, wenn sie ihren \nGlauben praktizieren. Die Feststellung einer Glaubenspraxis \nstößt jedoch auf die Schwierigkeit, dass der yezidische Glaube \nzwar einerseits durch Orthopraxie und die Befolgung \näußerlicher Verhaltensweisen geprägt wird, dass aber \nandererseits aufgrund der nur mündlichen Überlieferung der \nGlaubensinhalte und der starken geographischen und \nhierarchischen Zersplitterung der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft feststeht, dass es keinen einheitlichen \nKanon von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für \nalle Yeziden gleichermaßen verbindlich und damit ein sicheres \nAnzeichen für das Vorliegen einer religiösen Praxis wäre. Vor \ndiesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, \nglaubensgebundener (praktizierender) Yezide könne nur sein, \nwer über ein für alle Yeziden unterschiedslos und \ngleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam katalogartig \nabfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem Umfang \nverfüge.\n\n44\n\nVgl. hierzu und zum Folgenden im einzelnen \nSenatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, \nZiff. 1.3.2., S. 29 bis 36. \n\n45\n\nAllen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem \nSenat vorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek \nTaus - allerdings nicht notwendig unter dieser Bezeichnung - \nals für den yezidischen Glauben zentrales höheres Wesen sowie \ndas Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von \nengen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen \nGeistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägten \nGesellschaft einen unverrückbaren Platz innezuhaben. \nDemgegenüber weisen Regeln und Bräuche im Hinblick auf \nGlaubensinhalte, auf das religiöse Alltagsleben und auf \nreligiöse Feste eine außergewöhnliche, die Terminologie ebenso \nwie grundsätzliche inhaltliche Fragen erfassende \nVariationsbreite auf. Ob ein Asylbewerber den Nachweis seiner \nGlaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat \noder nicht, hängt deshalb nicht davon ab, ob er einzelne, mit \nden zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über die yezidische \nReligion nicht oder nicht vollständig übereinstimmende Angaben \nzu konkreten Glaubenssätzen oder Verhaltensweisen gemacht hat, \nsofern er erkennen lässt, dass er über seine Einordnung in die \nyezidische Gesellschaft und die Verehrung des weltbewahrenden \nEngels Melek Taus informiert ist. Es muss vielmehr eine \nGesamtbewertung seines Vortrags und Verhaltens im Verfahren \nund in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden; dabei \nkann auch die Art und Weise seiner Reaktion auf Fragen nach \nreligiösen Kenntnissen und nach der religiösen Erziehung von \nBedeutung sein. \n\n46\n\nNach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats \nfest, dass die Klägerin Yezidin ist und ihren Glauben \npraktiziert. Zwar läßt sich nicht mehr eindeutig feststellen, \nob der von ihr als Geburtsort der Großeltern genannte Ort \nUeransar ein reines Yezidendorf war. Der insoweit im Laufe des \nVerfahrens widerspruchsfreie Vortrag der Klägerin zu ihren \nFamilienverhältnissen sowie zur Einhaltung des Endogamiegebots \nund der Umstand, dass der Geburtsort des Vaters (Amude oder \nAmudah) ebenso wie der Wohnort der Familie in Syrien in dem \nvon zahlreichen geflüchteten Yeziden besiedelten Raum Ras-al-\nAin liegen, rechtfertigen indes die Annahme, dass es sich bei \nder Familie der Klägerin um eine yezidische Familie handelt, \ndie Klägerin mithin als Yezidin geboren wurde. Dass die \nKlägerin genaue Daten zur Herkunft und Übersiedlung ihrer \nGroßeltern nicht nennen konnte, ist ihr angesichts des seit \nder Übersiedlung der Großeltern verstrichenen Zeitraums und im \nHinblick auf ihr Alter zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Syrien \nnicht anzulasten; möglicherweise besteht der von ihr als \nHerkunftsort genannte Ort schon seit Generationen nicht mehr \nals yezidischer Ort. Die Notwendigkeit einer Beweiserhebung zu \ndiesem Aspekt sieht der Senat - auch wegen des überzeugenden \nVortrags der Klägerin zur Bindung ihrer Familie an die \nreligiösen Regeln und Traditionen - nicht. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Klägerin sich von ihrem Glauben in einer \nunwiderruflichen Art und Weise - etwa durch Konversion zu \neinem anderen Glauben - abgewandt hätte, liegen nicht vor.\n\n47\n\nDie Klägerin hat den Senat auch davon überzeugen können, \ndass sie ihren Glauben äußerlich erkennbar praktiziert. In der \nmündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig den Eindruck \nvermittelt, in ihrem Glauben verwurzelt zu sein. Sie hat \ndeutlich gemacht, dass sie von Eltern und Geistlichen eine \nreligiöse Erziehung erhalten hat und in einer yezidischen \nFamilie aufgewachsen ist; die detailreiche und farbige \nSchilderung etwa der bisk-Zeremonie oder des Ablaufs \nregelmäßiger Besuche von Geistlichen ließ ohne weiteres \nerkennen, dass die Klägerin über selbst erlebte Teilnahme am \nreligiös-gesellschaftlichen Leben der Yeziden berichten \nkonnte. Auch der Umstand, dass sowohl ihre ältere Schwester \nals auch sie selbst einen Yeziden geheiratet haben - im Falle \nder Klägerin unter Beteiligung des Pesimams Ismail Deniz - und \ndass ihr Vater mit ihrer Mutter sowie der Mutter ihrer \nHalbgeschwister nach religiösem Ritus verheiratet ist, fügt \nsich in dieses Bild ein. Eine weitere Bestätigung der Annahme, \ndass die Klägerin praktizierende Yezidin ist und schon bei \nihrer Ausreise aus Syrien war, ergibt sich aus dem in der \nAsylakte der Klägerin befindlichen Schreiben der Eheleute \nE. vom 21. Dezember 1997 an das Bundesamt, in dem diese \ndie Bitte äußern, die Klägerin bei sich aufnehmen zu dürfen, \nweil sie als Yezidin \"aus religiösen Gründen bei der \nReligionsausübung auf andere Yeziden angewiesen\" sei.\n\n48\n\nZweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin hat der Senat \nnicht, auch wenn im Vergleich ihres Vortrags im Verwaltungs- \nund im Gerichtsverfahren gewisse Unstimmigkeiten zu einzelnen \nminder gewichtigen Aspekten aufgetreten sind. Die Klägerin hat \nindes auf alle Fragen sehr offen und spontan geantwortet, auch \ndann, wenn dies aus ihrer Sicht ihre eigene Position schwächen \nmusste. So hat sie beispielsweise ohne weiteres eingeräumt, \nsich in Deutschland - wie andere junge Yeziden auch - nicht \nvollständig an alle Gebote ihrer Religion zu halten und sich \nnicht in allen Themenbereichen - als Beispiel hat sie das \nKonzept des Jenseitsbruders genannt - gleichermaßen gut \nauszukennen. Gerade die von ihr betonte Unterscheidung von \nRegeln, gegen die zunehmend rebelliert werde, und anderen \nRegeln, die nach wie vor strikt einzuhalten seien und von ihr \ndeshalb auch beachtet würden, macht indes deutlich, dass die \nKlägerin ernsthaft bemüht ist, als Yezidin zu leben und ihre \nEingliederung in die yezidische Gemeinschaft nicht zu \ngefährden. Auch die von der Klägerin gezeigte außergewöhnlich \ngute Kenntnis über die Zuordnungen bestimmter Familien von \nLaien und Geistlichen - die Klägerin konnte ihren eigenen \n(Groß-) Familienverband sowie diejenigen des zuständigen Pir \nund des Scheichs benennen und hob hervor, ein Yezide habe \nnicht die Möglichkeit, einen Geistlichen frei zu wählen - \nverstärkte den Eindruck, dass sie als bewusstes Mitglied der \nyezidischen Gemeinschaft lebt. Auch wenn sie gewissen \nLockerungen des traditionellen Regelwerks, wie sie sich in \nDeutschland herausgebildet haben - beispielsweise im Hinblick \nauf Bekleidungsvorschriften -, nicht entgegentritt, so \nvermittelte sie doch den Eindruck, im Grundsatz von der \nRichtigkeit und Notwendigkeit dieses Systems von Regeln \ndurchdrungen zu sein und diese Regeln im Alltag auch \numzusetzen.\n\n49\n\n1.4.\n§ 26a Abs. 1 AsylVfG steht dem Anspruch der Klägerin auf \nGewährung politischen Asyls nicht entgegen, da sie auf dem \nLuftweg und nicht aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des \nArt. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG nach Deutschland \neingereist ist. Für diese Annahme spricht bereits, dass die \nKlägerin über den Ablauf des Fluges in der Anhörung bei dem \nBundesamt und in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen \nübereinstimmend berichtet hat, vor allem aber der Umstand, dass \nsie im Verlauf der mündlichen Verhandlung auch auf solche \nFragen zu ihrem Reiseweg plausibel, lebhaft und offen \ngeantwortet hat, die ihr neu sein mussten und auf die sie nach \ndem Eindruck des Senats nicht vorbereitet war. Sie hat von sich \naus zahlreiche Einzelheiten genannt, etwa die Abfolge der \nverschiedenen Kontrollen oder die Erinnerung, dass sie wegen \nder religiösen Verbote das ihr angebotene Schweinefleisch nicht \ngegessen habe. Auch hat sie sich im Verlauf der Befragung \nerkennbar bemüht, dem Senat auch zu solchen Aspekten des \nGeschehens möglichst genau zu antworten, an die sie sich \nzunächst nicht erinnern konnte. So war sie zwar ohne weiteres \nin der Lage, den Vornamen, der in ihren gefälschten Papieren \nstand, wiederzugeben, konnte jedoch den Nachnamen nicht mit \nletzter Sicherheit nennen und versuchte auch nicht, diese \nErinnerungslücke zu verdecken. Dass die Klägerin sich nicht an \njede Einzelheit des Fluges und vor allem des Ablaufs nach der \nLandung bis zur Abholung durch ihre Verwandten präzise und \nwiderspruchsfrei erinnern konnte, ist nach dem sicheren \nEindruck des Senats nicht als Zeichen dafür zu werten, dass \ndieser Teil ihres Vorbringens nicht der Wahrheit entspräche, \nsondern vielmehr auf ihr jugendliches Alter bei der Ausreise \nund auf den Umstand zurückzuführen, dass sie nach der \nvermutlich für sie aufregenden und anstrengenden Reise von der \nsyrisch-türkischen Grenze zum Flughafen Damaskus und von dort \nunter falschem Namen nach Deutschland kaum noch in der Lage \ngewesen sein kann, irgendwelche Eindrücke von den Örtlichkeiten \noder den weiteren zeitlichen Abläufen in Einzelheiten \naufzunehmen. Es spricht für die Klägerin, dass sie die \nvorhandenen Erinnerungslücken und Widersprüche offen benannte \nund plausibel erklärte.\n\n50\n\n1.5.\nAuch § 27 Abs. 1 AsylVfG steht dem Anspruch der Klägerin nicht \nentgegen. \n\n51\n\nNach dieser Vorschrift wird nicht als asylberechtigt \nanerkannt, wer bereits in einem - nicht in § 26 a Abs. 2 mit \nAnlage I AsylVfG bezeichneten - \"sonstigen\" Drittstaat vor \npolitischer Verfolgung objektiv sicher war. Denn wer bereits in \neinem anderen Staat Schutz vor asylerheblicher Verfolgung durch \nseinen Herkunftsstaat gefunden hat, bedarf des asylrechtlichen \nSchutzes durch Art. 16 a Abs. 1 GG nicht mehr. Auf den Willen \ndes Asylbewerbers, gerade in jenem Staat Schutz zu suchen oder \nauf den Willen der Behörden jenes Staates, dem Asylbewerber \nSchutz zu gewähren, kommt es dabei nicht an. Es reicht vielmehr \naus, wenn dem Asylbewerber in dem Drittstaat objektiv weder \nVerfolgung in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal noch \ndie Abschiebung in seinen Herkunftsstaat drohen. \n\n52\n\nDazu und zum folgenden: BVerwG, Urteil vom \n2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181, \n184 (zu § 2 a.F. AsylVfG, insoweit jedoch auf § 27 \nAsylVfG übertragbar);vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n24. März 1987 - 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150; \nUrteil vom 21. November 1989 - 9 C 55.89 -, \nInfAuslR 1990, 93; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C \n131.90 -, NVwZ 1992, 274.\n\n53\n\nEin vor der Einreise nach Deutschland liegender mehr als \ndreimonatiger Aufenthalt in einem verfolgungsfreien Drittstaat \nbegründet nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die - widerlegbare - \nVermutung der Verfolgungssicherheit. Selbst wenn der \nAsylbewerber allerdings zunächst - möglicherweise über viele \nJahre hinweg - in dem Drittstaat, in dem er sich aufhält, \nVerfolgungsschutz gefunden hat, so lebt seine \nSchutzbedürftigkeit wieder auf, sobald der Drittstaat ihm den \nbisher gewährten Schutz entzieht. Dies kann beispielsweise \ndadurch geschehen, dass der Drittstaat gegen Übergriffe seiner \nBevölkerung dem auf seinem Gebiet lebenden Schutz suchenden \nAusländer gegenüber nicht einschreitet, obwohl ihm effektive \nSchutzmöglichkeiten zu Gebote stünden.\n\n54\n\nvgl. zur Erschütterung der Vermutungswirkung \ndes § 27 Abs. 3 AsylVfG und den dadurch \nausgelösten Sachaufklärungspflichten des Gerichts \nBVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 9 B \n1123.98 -, Buchh. 310 § 86 Abs. 1 VwGO \nNr. 297\n\n55\n\nBehauptet der Asylbewerber, trotz eines langjährigen \nAufenthalts in einem Drittstaat dort nicht oder nicht mehr \nsicher vor politischer Verfolgung gewesen zu sein, hat das \nVerwaltungsgericht daher zu klären, ob diese Behauptung \nzutrifft oder nicht. Trifft sie zu, muss das Gericht - unter \nAnwendung des \"herabgestuften\" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, da \nder Asylbewerber nach dem Wegfall des anderweitigen \nVerfolgungsschutzes wieder als vorverfolgt einzustufen ist - \neine Prognose darüber anstellen, ob dem Asylbewerber bei einer \nRückkehr in den Drittstaat dort politische Verfolgung droht. \n§ 27 AsylVfG kann dem Asylbewerber entgegengehalten werden, \nwenn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG)\n\n56\n\nBVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C \n105.85 -, BVerwGE 75, 181, 184\n\n57\n\ndie Prognose gerechtfertigt ist, dass er auch künftig in dem \nDrittstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. \nDie Prognose künftiger Verfolgungssicherheit muss dabei den \ngesamten Zeitraum erfassen, für den das Andauern der \nVerfolgungssituation im Heimatstaat des Asylbewerbers \nanzunehmen ist. Denn nur wenn er während dieses gesamten \nZeitraums auch im Drittstaat mit hinreichender Sicherheit \nSchutz finden kann, darf ihm der Schutz in Deutschland verwehrt \nwerden.\n\n58\n\nNach diesen Grundsätzen steht § 27 AsylVfG dem Asylanspruch \nder Klägerin im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Senat \nvermag in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt \nnicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die \nKlägerin bei einer Rückkehr nach Syrien dort zukünftig - das \nheißt für die voraussichtliche, aus Sicht des Senats derzeit \nzeitlich nicht näher eingrenzbare Dauer der in der Türkei \nbestehenden Verfolgungsgefahr - vor politischer Verfolgung \nsicher wäre. \n\n59\n\nDie in Syrien geborene Klägerin hat zwar bis zu ihrer \nAusreise etwa 18 Jahre lang in Syrien gelebt. Sie war jedoch \ndort nicht vor politischer Verfolgung sicher, wobei offen \nbleiben kann, ob dies für die gesamte Zeit ihres Aufenthalts in \nSyrien gilt oder ob eine anfängliche Verfolgungssicherheit erst \nspäter weggefallen ist. Denn jedenfalls war die Klägerin zum \nZeitpunkt ihrer Ausreise nach Deutschland in Syrien nicht mehr \nvor asylerheblicher Verfolgung in Anknüpfung an ihre \nReligionszugehörigkeit sicher, so dass die gegebenenfalls - \nnämlich für den Fall, dass die Klägerin während ihres \nAufenthalts in Syrien für einen Zeitraum von mehr als drei \nMonaten vor Verfolgung sicher gewesen sein sollte - zu ihren \nLasten bestehende Vermutung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG \nwiderlegt ist. Dies ergibt sich aus dem - vom Senat als \nglaubhaft eingestuften - Asylvorbringen der Klägerin zu ihrer \nKindheit und Jugend und zu der individuellen Lage ihrer Familie \nin Syrien. Die Klägerin hat das Leben ihrer Familie in einer \nSituation der Angst und Ausweglosigkeit eingehend geschildert \nund an zahlreichen Beispielen deutlich gemacht, dass sie \nselbst, ihre Geschwister und Personen aus ihrem unmittelbaren \nUmfeld in einem Ausmaß von Übergriffen betroffen und bedroht \nwaren, dass sich die Annahme, sie könne nach einer Rückkehr \nnach Syrien in Sicherheit vor asylrelevanten Rechtsverletzungen \nleben, nach dem hier anzuwendenden \"herabgestuften\" Maßstab \nohne weiteres verbietet. Besonders eindrücklich hat die \nKlägerin die Situation in der Schule beschrieben, wo sie und \nandere yezidische Schüler gezielt von Mitschülern und Lehrern \netwa gezwungen wurden, einen für Yeziden streng verbotenen \nAusdruck zu benutzen; dies macht deutlich, dass die von den \nsyrisch-arabischen Nachbarn gegen die Yeziden geführten \nAngriffe an deren religiöse Andersartigkeit - aus der Sicht der \nmuslimischen Bevölkerung: Minderwertigkeit - und damit an ein \nasylerhebliches Merkmal anknüpfen. Daneben hat die Klägerin \nplausibel dargestellt, dass sie als Mitglied einer stetig \nkleiner werdenden Minderheit so verängstigt war, dass sie das \nHaus weder zur Arbeit noch aus anderen Gründen allein zu \nverlassen wagte. Auch im Zusammenhang mit der Furcht vor \nEntführungen, die nach den dem Senat zur Verfügung stehenden \nMaterialien als real eingestuft werden muss, ist durch \nBemerkungen der Klägerin - \"die arabischen Männer ...sagen ..: \n'Ihr seid nicht rein'. Wir wollen aber nicht Moslems werden\" - \nzu Tage getreten, dass derartige Übergriffe im Zusammenhang mit \nder Religionszugehörigkeit der yezidischen Entführungsopfer zu \nsehen sind. Der Senat hält die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu \nihrem Verfolgungsschicksal in Syrien für glaubwürdig; sie hatte \nauch in diesem Zusammenhang keine Scheu, ihre Eindrücke und \nErinnerungen auch dann offen und vollständig wiederzugeben, \nwenn dies - wie beispielsweise ihre Angabe, mit muslimischen \nKurden habe es keine Schwierigkeiten gegeben - ihre \nErfolgsaussichten eher schmälerte als verbesserte. Insgesamt \ndeckt sich der Vortrag der Klägerin mit den dem Senat zur \nVerfügung stehenden Materialien,\n\n60\n\nneben den in der den Beteiligten bekannten \nEntscheidung des neunten Senats dieses Gerichts \nvom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A - ausgewerteten \nErkenntnissen sind dies vor allem: AA, Auskunft an \nVG Koblenz vom 7. Februar 1994; Flüchtlingsrat \nSchleswig-Holstein, Dokumentation vom \n20. November 1995; Deutsches Orient-Institut, \nAuskünfte an VG Koblenz vom 19. Dezember 1995 \nund an OVG Lüneburg vom 20. Juli 1998 sowie vom \n3. Juli 2000; VG Braunschweig, Prot. vom \n30. September 1996 (Dokument vom 2. Oktober \n1996); Prieß / Eashow, Yezidische Dörfer in Syrien, \n31. März 1998; AA, Auskunft an BBfA vom 22. April \n1998; Maisel, Gutachten vom 1. Juli 1998 und \n30. November 2000; Prieß, Auskünfte vom 20. Mai \n1998 mit Nachtrag vom 28. Mai 1998 sowie vom \n27. April 2000; U.S. Department of State, \nLänderbericht Syrien vom 26. Februar 1999; Human \nRights Watch, Länderbericht Syrien 1999; \nSchweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht \nvom 27. April 2000; Kulturforum der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft e.V. Oldenburg, Auskunft an \nVG Magdeburg, August 2000. \n\n61\n\nFreilich ist bei der Bewertung dieser Materialien \ngrundsätzlich zu beachten, dass die im vorliegenden Fall \nrelevante Fragestellung - Schicksal der nach Syrien \ngeflüchteten Yeziden ohne syrische Staatsangehörigkeit - sich \nvon der jenen Materialien meist zu Grunde liegenden \nFragestellung - Schicksal der Yeziden syrischer \nStaatsangehörigkeit - unterscheidet, weil die aus syrischer \nSicht ausländischen Yeziden eher noch weniger Schutz zu \nerwarten haben als syrische Staatsangehörige dieser \nGlaubensrichtung. \n\n62\n\nVgl. zu diesem Aspekt besonders \nSchweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht \nvom 27. April 2000 \"Alltag staatenloser Kurden in \nSyrien\"; Kulturforum der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft e.V. Oldenburg, Auskunft an \nVG Magdeburg, August 2000. Zur Einstufung des \nKulturforums als seriös vgl. etwa Prieß, Auskunft \nvom 17. Juni 2000 an VG Kassel und Wießner, \nAuskunft vom 12. Februar 1996 an VG Ansbach.\n\n63\n\nDass die gegen Yeziden gerichteten Übergriffe der \nmuslimischen Bevölkerung dem syrischen Staat zuzurechnen sind, \nergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin selbst - etwa am \nBeispiel der Vorfälle in der Schule, wo die Lehrer gegen \nAngriffe von Mitschülern nicht einschritten -, aber \nunzweifelhaft auch aus dem der Entscheidung zu Grunde liegenden \nErkenntnismaterial; der Senat folgt insofern der Entscheidung \ndes neunten Senats des Oberverwaltungsgerichts, die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde und den \nBeteiligten bekannt ist.\n\n64\n\nOVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A \n6597/95.A -, insbesondere S. 21 bis 45. Dem OVG \nNRW folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom \n28. Mai 1999 - 3 R 74/98 -; inzwischen auch OVG \nLüneburg, Urteil vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 - \nsowie zu Yeziden im Nordwesten Syriens Urteile \nvom 22. Juni 1999 - 2 L 670/98 und 2 L 666/98 -\n.\n\n65\n\nAuf die Frage, ob alle Yeziden in Syrien oder jedenfalls \nalle glaubensgebundenen Yeziden oder auch nur diejenigen \nYeziden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, \neiner mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung in Syrien \nausgesetzt sind oder nicht, kommt es vor dem Hintergrund des \nindividuellen Vorbringens der Klägerin im Rahmen des § 27 \nAsylVfG nicht an. Sie hat glaubwürdig dargestellt, dass sie \nselbst von asylerheblichen Übergriffen betroffen bzw. - dies \nbetrifft vor allem die Gefahr der Entführung - ernsthaft \nbedroht war; der Umstand, dass gerade sie als das älteste \nunverheiratete Mädchen der Familie das Land nach dem Willen der \nFamilie verlassen sollte, bestätigt den Stellenwert dieses \nAspekts. Weitergehender Ermittlungen zur Gefährdung der nicht-\nsyrischen Yeziden in Syrien bedarf es nicht; offen bleiben kann \ninsbesondere die Frage, ob yezidische Flüchtlinge nicht-\nsyrischer Staatsangehörigkeit in anderen Teilen Syriens - etwa \nin größeren Städten wie Aleppo - Schutz vor Übergriffen finden \nkönnten. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf eine denkbare \n\"inländische Fluchtalternative\" außerhalb des Verfolgerstaates \nim Rahmen des § 27 AsylVfG systematisch verfehlt sein dürfte, \nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als \nalleinstehende junge Frau in anderen Teilen Syriens unter \nAufrechterhaltung einer minimalen religiösen Praxis hätte \nSchutz finden können bzw. dass die Prognose gerechtfertigt \nwäre, dass sie dort zukünftig mit hinreichender Sicherheit \nverfolgungsfrei leben könnte.\n\n66\n\nAuch die Frage nach den Folgen einer freiwilligen Aufgabe \neines bestehenden Verfolgungsschutzes für den Asylanspruch\n\n67\n\n- dazu BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 \nC 105.85 -, BVerwGE 75, 181, 184 (zu § 2 a.F. \nAsylVfG, insoweit jedoch auf § 27 AsylVfG \nübertragbar) -\n\n68\n\nstellt sich im vorliegenden Falle nicht, da die Klägerin das \nLand nicht freiwillig verlassen hat, sondern um \nVerfolgungssicherheit zu erlangen. Offen bleiben kann \nschließlich, ob § 27 dann, wenn ein den Asylanspruch \nbegründender objektiver Nachfluchtgrund erst nach der Einreise \ndes Asylbewerbers nach Deutschland entsteht, überhaupt \nanwendbar ist. Denn der die Asylberechtigung der Klägerin \nbegründende objektive Nachfluchtgrund der in der Türkei \neinsetzenden Gruppenverfolgung praktizierender Yeziden ist \njedenfalls vor der Ausreise der Klägerin aus Syrien entstanden. \nOb eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei \nmöglicherweise sogar schon für die Zeit vor der Geburt der \nKlägerin im Jahre 1979 anzunehmen wäre, muss gleichfalls nicht \nentschieden werden, da sie in dem einen wie dem anderen Falle \neinen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls hat. Dasselbe \ngilt für die nicht mehr aufklärbare Frage, ob die Großeltern \nder Klägerin die Türkei unter dem Druck von gegen sie \ngerichteten Verfolgungsmaßnahmen oder unverfolgt verlassen \nhaben.\n\n69\n\n2.\nDie nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 11. März 1998 betrifft auch die \nin Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und \ndie auf Syrien bezogene Abschiebungsandrohung, weil die \nVoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht \nvorlagen. Über die Hilfsanträge der Klägerin zu §§ 51 Abs. 1, \n53 AuslG hinsichtlich Syriens muss vor diesem Hintergrund \nnicht mehr entschieden werden, da die Klage schon im \nHauptantrag zu Art. 16 a GG Erfolg hat und der Klägerin eine \nAbschiebung nach Syrien daher nicht droht.\n\n70\n\n3.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n71\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/8-a-4154-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/8-a-4154-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303050","retrieved":"2026-07-09 03:29:15.177127+00:00"}}