{"status":"available","doknr":"OLD303048","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.7A189.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-22","aktenzeichen":"7 A 189/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich weder der behauptete Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nEin Verfahrensfehler, der darin begründet liegen soll, dass \ndas Verwaltungsgericht sich keinen persönlichen Eindruck von \nden vorgetragenen Belästigungen verschafft hat, die beim \nBetrieb des Schornsteins durch die Beigeladenen entstehen, ist \nnicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen \nseine Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von \nAmts wegen zu erforschen, verstoßen. Ein solcher \nAufklärungsmangel setzt nämlich voraus, dass sich dem Gericht \neine weitere Ermittlung des Sachverhaltes oder auch eine \nBeweiserhebung hätten aufdrängen müssen. Im Falle eines \nförmlichen Beweisantrages darf eine Beweiserhebung \ngrundsätzlich nur dann unterbleiben, wenn das angebotene \nBeweismittel zum Beweis der bestimmten Tatsache völlig \nungeeignet ist, es auf die unter Beweis gestellt Tatsache \nnicht ankommt oder aber diese Tatsache als wahr unterstellt \nwerden kann.\n\n5\n\nZusammenfassend: Seibert in \nSodan/Ziekow, VwGO, Baden-Baden, Stand \nJuli 2000 § 124 Rn 236 m.w.N.\n\n6\n\nDer Umfang der Sachverhaltsaufklärung wird dabei begrenzt \ndurch die vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich \nangesehenen materiellrechtlichen Vorgaben. Der Sachverhalt ist \nalso nur insoweit von Amts wegen zu erforschen, als es für die \nSubsumtion unter die vom Verwaltungsgericht als \nstreitentscheidend zugrunde gelegten Rechtsgrundlagen \nerforderlich ist.\n\n7\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss v. 24. \nSeptember 1996 - 1 B 165.96 -, NVwZ \n1997, S. 501 (zur Revisionszulassung); \nSeibert, a.a.O., § 124 Rn 242 \nm.w.N.\n\n8\n\nIm vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht von einer \nweiteren Beweisaufnahme zu Recht abgesehen. Ausgehend von § 43 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW hat es eine Abwägung der nachbarlichen \nInteressen vorgenommen und in diesem Rahmen den Runderlass des \nMinisters für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr über Höhe \nund Anordnung der Schornsteine von Feuerungsanlagen vom 6. \nJuni 1986 (MinBl. 1986, S. 977) herangezogen. Den in der \nmündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers hat \nes in Kenntnis seines detaillierten Vortrages u.a. mit der \nBegründung abgelehnt, es könne unterstellt werden, dass von \ndem Betrieb des Grills Belästigungen auf das Grundstück des \nKlägers ausgehen können. Auf diesen Sachverhalt hat das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil ersichtlich auch die \nFeststellungen gestützt, das Vorhaben der Beigeladenen \nentspreche den Anforderungen in Nr. 1. dieses Runderlasses und \nBesonderheiten im Sinne des letzten Absatzes in Nr. 1.2. des \nRunderlasses lägen nicht vor. \n\n9\n\nDie vom Kläger behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils lassen sich aus der Begründung seines \nZulassungsantrages nicht ableiten. \n\n10\n\nDie Begründung geht nämlich teilweise von der unrichtigen \nAnnahme aus, dass das Verwaltungsgericht \"bei ordnungsgemäßer \nAufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts \nzwangsläufig Feststellungen getroffen hätte, die den Vortrag \ndes Klägers zu Art und Umfang der ihm zugemuteten \nBeeinträchtigungen bestätigt hätten\". Art und Umfang der \nBeeinträchtigungen hatte der Kläger schon schriftsätzlich \ndetailliert vorgetragen, von diesem Sachverhalt ist das \nVerwaltungsgericht ausgegangen. \n\n11\n\nErnsthafte Zweifel ergeben sich schließlich auch nicht aus \ndem Vortrag, dass hier die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung \nanders zu gewichten sei. Das Verwaltungsgericht hat die \nstreitbefangene Baugenehmigung dahingehend ausgelegt, dass \ndiese eine nur verkehrsübliche Nutzung gestatte. \nVerkehrsüblichkeit werde durch den Rahmen bestimmt, den die \nzivilgerichtliche Rechtsprechung für das Grillen im Freien in \nWohngebieten abgesteckt habe. Diese Auslegung der \nBaugenehmigung hat der Kläger nicht angegriffen und ist daher \nhier zu Grunde zu legen. Hieraus ergibt sich, dass aufgrund \nder mit jedem Betrieb der Anlage verbundenen Belästigung der \nAnwohner eine nur gelegentliche Nutzung des Schornsteins \nerlaubt ist.\n\n12\n\nVgl. z.B. Bayerisches Oberstes \nLandesgericht, Beschluss v. 18. März \n1999 - 2 Z BR 6/99 -, ZMR 1999, S. 650 \nff. (einzelfallbezogene Entscheidung, \nim dortigen Fall \"im Jahr höchstens \nfünfmal\"); Landgericht Stuttgart, \nBeschluss v. 14. August 1996 - 10 T \n359/96 -, ZMR 1996, S. 624 ff. \n(einzelfallbezogene Entscheidung, im \ndortigen Fall dreimaliges Grillen im \nJahr nicht unzumutbar); Amtsgericht \nBonn, Urteil v. 29. April 1997 - 6 C \n545/96 -, WuM 1997, S. 325 f. \n(Abwägungsentscheidung, von April bis \nSeptember jeweils ein Mal pro Monat \nzulässig nach vorheriger In-formation \nder Nachbarn).\n\n13\n\nEs ist dabei von Vornherein ausgeschlossen, dass es jedes \nMal zu den vorgetragenen Beeinträchtigungen kommen muss. Nach \ndem vom Kläger selbst mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1998 \nvorgelegten Lageplan über die Örtlichkeit, in welchen er auch \ndie Bepflanzung auf seinem und dem Grundstück der Beigeladenen \neingetragen hat, sowie unter Berücksichtigung der von ihm \nselbst geschilderten örtlichen Verhältnisse ist es \nausgeschlossen, dass z.B. bei leichtem Ostwind der aus dem \nSchornstein austretende Rauch entgegen der Windrichtung noch \nin das Haus des Klägers eindringt. Die verbleibenden wenigen \nFälle, in denen die vom Kläger beschriebenen \nBeeinträchtigungen tatsächlich eintreten sollten, stellen \nkeine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 43 Abs. 1 BauO \nNRW dar.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der \nAblehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/7-a-189-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/7-a-189-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303048","retrieved":"2026-07-09 03:29:15.000478+00:00"}}