{"status":"available","doknr":"OLD303059","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.19B1757.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-22","aktenzeichen":"19 B 1757/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für \ndas erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren 19 B 1757/00 auf jeweils \n8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge haben keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den vom Antragsteller dargelegten Gründen, die den Rahmen der \ngerichtlichen Prüfung abstecken, weil die Gründe, aus denen die \nBeschwerde zuzulassen ist, in dem Antrag darzulegen sind, § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO, liegen die Voraussetzungen der gleichermaßen \ngegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche \nVerfahren - Beschluss zu 1. - und die Ablehnung des Antrags auf \nRegelung der Vollziehung - Beschluss zu 2. - geltend gemachten \nZulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 \nVwGO nicht vor. \n\n4\n\nDen Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, \nhat der Antragsteller nur in Bezug auf die Erwägung des \nVerwaltungsgerichts geltend gemacht, die vom Antragsgegner gegebene \nBegründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge - \nnoch - den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die geltend \ngemachten Zweifel bestehen hingegen nicht. Die in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2000 gegebene \nBegründung für die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung \ngenügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den gesetzlichen \nAnforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist, wenn - wie hier - \ndie Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen \nInteresse die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet, \ndas besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu \nbegründen. Zweck des Begründungserfordernisses ist es, die Behörde \nzu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Bewusstsein des \nAusnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des \nRechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden \nVollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der \nfür die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und \nihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und \ndie Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin \nzu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende \nbesondere Interesse vorliegt. Dementsprechend muss aus der \nBegründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus \nwelchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem \nbesonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, d. h. vor einer \nEntscheidung über den Rechtsbehelf bzw. vor Eintritt der \nBestandskraft bereits jetzt dringlichen Vollziehung des \nVerwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen \neinräumt bzw. aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse \nliegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den \ndurch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten \neintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen \nzurück zu stellen. Demgemäß genügen etwa pauschale und nichtssagende \nformelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis nicht. Allerdings \nkann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden \nErwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im Recht \nder Fahrerlaubnisentziehung unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr der \nFall sein kann - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden \nGründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Die \nBegründung kann auch je nach den Umständen des konkreten Falles \nknapp gehalten werden; sind die Gründe, aus denen die sofortige \nVollziehung im öffentlichen Interesse dringlich ist, offensichtlich \noder dem Betroffenen bekannt, kann ein Hinweis auf die offenkundigen \noder bekannten Umstände in der schriftlichen Begründung ausreichen. \n\n5\n\nVgl. hierzu Schoch, in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 176 ff., \n144 f., 149; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, \n§ 80 Rdnr. 98 ff.; Eyermann/Schmidt, VwGO, \n11. A.,§ 80 Rdnr. 42 f.\n\n6\n\nDen sich aus dem Vorstehenden ergebenden Anforderungen hat der \nAntragsgegner im vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller 1995 \nals Fahrer eines Lkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 0/00 \nund am 3. Juli 1999 mit einem Fahrrad mit einer \nBlutalkoholkonzentration von 2,46 0/00 im öffentlichen Straßenverkehr \naufgefallen und der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens nicht gefolgt ist, noch genügt. Er hat \ndas besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Entziehung der Fahrerlaubnis hinreichend damit begründet, dass \nvon seiner weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine \nunverhältnismäßig große Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer \nausgehe; es sei allgemeines Erfahrungsgut, dass es bei seiner \nweiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erneut zu \nVerkehrsverstößen kommen könne und Verkehrsunfälle nicht \nauszuschließen seien; dies bedeute eine unzumutbare Gefahr für Leben \nund Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer; demgegenüber müsse das \nInteresse des Antragstellers daran, die Fahrerlaubnis zu behalten, \nzurücktreten. Damit hat der Antragsgegner bei gebotener Betrachtung \ndes Sinnzusammenhangs der Begründungssätze hinreichend deutlich - \nwenn auch knapp - zum Ausdruck gebracht, dass beim Antragsteller \neine aus allgemeinem Erfahrungswissen herzuleitende beachtliche \nRückfallwahrscheinlichkeit bestehe, nämlich - wie der Hinweis auf \ndie \"Vorgeschichte\" in der Begründung der Fahrerlaubnisentziehung \nauch für den Antragsteller hinreichend klar macht - die \nWahrscheinlichkeit, dass er erneut unter (erheblichem) \nAlkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde und dies zu \nunzumutbaren Gefahren für Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer führen könne, und ferner, dass diese große Gefahr \nfür hochwertige Rechtsgüter anderer derart schwerwiegend sei, dass \nsie anderen Verkehrsteilnehmern nicht zugemutet werden könne und dem \nöffentlichen Interesse daran, dieser Gefahr entgegenzuwirken, \ngegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig \nweiter von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, der Vorrang \neinzuräumen sei. Der Antragsgegner hat so auf den vorliegenden \nkonkreten Einzelfall, nämlich gerade auf den Antragsteller bezogen \nund auch für diesen nachvollziehbar aufgezeigt, dass wegen der \nbeachtlichen Gefahren für hochwertige Rechtsgüter die Vollziehung \nder Fahrerlaubnisentziehung bereits vor einer gerichtlichen \nEntscheidung in der Hauptsache besonders dringlich ist; er hat sich \n- entgegen der Auffassung des Antragstellers - eben nicht auf \npauschale oder formelhafte Wendungen oder auf die bloße Wiedergabe \nder gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen der Sofortvollzug \nangeordnet werden kann, beschränkt. Entgegen der Ansicht des \nAntragstellers ist das Anführen der unzumutbaren Gefahr für Leben \nund Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer auch nicht lediglich eine \n- für die Beachtung des Begründungserfordernisses bedeutungslose - \n\"Platitüde\"; denn der Antragsgegner bezieht sich insofern unter \nEinbeziehung der gesehenen Wahrscheinlichkeit erneuter \nVerkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss und dadurch bedingter \nUnfallgefahren ersichtlich auf allgemeines Erfahrungswissen. Auch \nder insofern erhobene Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner \nhabe unzulässigerweise und ohne weitere Erläuterung von einem \nderartigen \"allgemeinen Erfahrungsgut\", das es nicht gebe, auf den \nkonkreten Fall geschlossen, geht fehl. Abgesehen davon, dass dieser \nEinwand, soweit er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der \nBegründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung \nrichtet, nicht das (formelle) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO, sondern die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nInteressenabwägung betrifft, entspricht es allgemeinem \nErfahrungswissen, also empirisch aus der Beobachtung und \nVerallgemeinerung (einer Vielzahl) von Einzelfällen gewonnener \nErkenntnis, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit von Kraftfahrern, \ndie wie der Antragsteller wiederholt unter Alkoholeinfluss, hier \nzudem mit hohem Blutalkoholgehalt, am Straßenverkehr teilgenommen \nhaben, allgemein hoch ist. Wegen der allgemeinen Verfügbarkeit von \nAlkohol besteht bei Alkoholabhängigkeit und auch bei \nAlkoholmissbrauch - von Letzterem jedenfalls ist beim Antragsteller \nangesichts der ermittelten Werte auszugehen - generell eine hohe \nRückfallwahrscheinlichkeit.\n\n7\n\nVgl. Begutachtungs-Leitlinien zur \nKraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für \nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit vom Februar \n2000, S. 42 f.\n\n8\n\nBei einem bereits zweimal wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss \naufgefallenen Kraftfahrer liegt das durchschnittliche \n- gruppenbezogene - Rückfallrisiko bei mehr als 70 %, d. h. aus der \nGruppe der mehrfach einschlägig aufgefallenen Kraftfahrer werden \nmehr als 70 % erneut rückfällig.\n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 18. September \n2000 - 19 B 966/00 - unter Bezugnahme auf \nStephan, Naturwissenschaftlich-psychologische \nVerkehrsprognose und Wagniswürdigung in der \nEignungsbeurteilung, DAR 1992, 1 ff.\n\n10\n\nEs entspricht ferner allgemeinem Erfahrungswissen, dass das \nFühren von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter die \nFahrtauglichkeit beeinträchtigendem Alkoholeinfluss erhebliche \nGefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit \nanderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt.\n\n11\n\nVgl. Begutachtungs-Leitlinien, a.a.O.\n\n12\n\nEs entspricht schließlich gesicherter methodischer Erkenntnis, \ndass aus allgemeinen Erfahrungssätzen je nach dem Grad der \nÜbertragbarkeit ihrer Merkmale und ihrer Aussagekraft \nSchlussfolgerungen auf das Vorliegen bestimmter Tatsachen in einem \nkonkreten Einzelfall gezogen werden können.\n\n13\n\nVgl. in Bezug auf die richterliche \nSachverhaltswürdigung Dawin, in Schoch/ \nSchmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rdnr. 13 \nff.; Höfling, in Sodan/Ziekow, VwGO, § 108 \nRdnr. 46 ff.\n\n14\n\nDarauf konnte sich der Antragsgegner bei der Begründung des \nbesonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung stützen. Eine \nweitere Erläuterung dieses allgemeinen Erfahrungswissens und seiner \nÜbertragbarkeit auf den Fall des Antragstellers in der Begründung \nnach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war entbehrlich, weil es in den \nwesentlichen Zusammenhängen - angesichts der Vorgeschichte \neinschließlich des Inhalts des medizinisch-psychologischen \nGutachtens vom 15. Mai 1997 auch beim Antragsteller - vorausgesetzt \nwerden konnte. Im Übrigen hat sich der Antragsteller bei der \nRückgabe des Führerscheins am 4. September 2000 beim Antragsgegner \nausweislich eines darüber gefertigten Vermerks, gegen dessen \nRichtigkeit keine Bedenken bestehen, einsichtig gezeigt und \ngeäußert, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen zu \nwollen, wenn er sich stabil genug fühle. Bereits bei der Begründung \ndes besonderen Vollzugsinteresses zu berücksichtigende Anhaltspunkte \ndafür, dass das Rückfallrisiko beim Antragsteller aus individuellen, \nin seiner Person liegenden Gründen geringer zu veranschlagen ist, \nsind nicht ersichtlich. Insofern war gerade die weitere Aufklärung \ndurch die vom Antragsgegner angeordnete Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens geboten; das nach der \nDurchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung erstellte \nGutachten hat der Antragsteller aber nicht vorgelegt.\n\n15\n\nFehl geht weiter der Einwand des Antragstellers, die Begründung \nnach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lasse jegliche Darstellung der \nInteressenabwägung vermissen. Denn der Antragsgegner hat in der \nBegründung zum Ausdruck gebracht, dass gegenüber dem öffentlichen \nInteresse daran, der vom Antragsteller bei Teilnahme am \nmotorisierten Straßenverkehr ausgehenden unverhältnismäßig großen \nGefahr für hochwertige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer \nentgegenzuwirken, dessen privates Aufschubinteresse zurück treten \nmüsse. Damit hat der Antragsgegner die maßgeblichen \nabwägungserheblichen Belange und das Ergebnis der von ihm \nvorgenommenen Interessenabwägung noch hinreichend mitgeteilt. Dass \nmit Blick auf die Warnfunktion des Begründungserfordernisses eine \nsorgfältigere Prüfung des Vollzugsinteresses und mit Blick auf die \nMöglichkeiten der Rechtsverteidigung eine eingehendere Darlegung von \ngegen den Sofortvollzug sprechenden Gründen geboten gewesen wäre, \nhat der Antragsteller im Zulassungsverfahren nicht dargetan und ist \nauch angesichts der vom Antragsgegner herangezogenen Gefahrenlage \nnicht ersichtlich. Darauf, ob die vom Antragsgegner angeführten \nGründe die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung in \nder Sache tragen, kommt es, wie ausgeführt, im Rahmen des § 80 Abs. \n3 Satz 1 VwGO, der lediglich formelle Anforderungen an die \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt, nicht \nan; dies ist nämlich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung zu prüfen.\n\n16\n\nFehl geht schließlich der Einwand des Antragstellers, das \nVerwaltungsgericht habe in Verkennung der hohen \nverfassungsrechtlichen Bedeutung des Begründungserfordernisses die \n\"Hilfsbegründung\" herangezogen, dass der Mangel der Begründung nach \n§ 46 VwVfG NRW geheilt sei. Denn das Verwaltungsgericht hat \nlediglich einen - unterstellten - Begründungsmangel des \nVerwaltungsaktes selbst, der Fahrerlaubnisentziehung, als nach der \ngenannten Vorschrift unbeachtlich gewertet, § 46 VwVfG NRW aber \n- zutreffend - eben nicht auf die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO angewendet.\n\n17\n\nAuch in Bezug auf den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund \nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO, sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde \nnicht erfüllt. \n\n18\n\nIm Hinblick auf die in dem Antragsschriftsatz unter a) bis d) zum \nBegründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formulierten \nFragen besteht - auch unter Berücksichtigung der vorstehenden \nAusführungen - aus folgenden Gründen kein grundsätzlicher \nKlärungsbedarf: Die unter a) angesprochenen Anforderungen, die an \nden Inhalt der Begründung zu stellen sind, sind in der hierzu \nergangenen Rechtsprechung auch mit Relevanz für das \nFahrerlaubnisrecht weitgehend geklärt; dazu, dass aus Anlass des \nvorliegenden Falles im Hinblick auf die vom Antragsgegner gegebene \nBegründung weitergehende oder erläuternde verallgemeinerungsfähige \nAussagen in dem angestrebten Beschwerdeverfahren zu erwarten sind, \nhat der Antragsteller nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO aufgezeigt. Ob eine Begründung der hier gegebenen \nArt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, ist im \nEinzelfall zu beurteilen. Schon die Prämisse der Fragestellungen zu \nb) und c) - fehlende oder unzulängliche Begründung - trifft nicht \nzu, so dass sich die Frage nach der \"Heilung\" eines \nBegründungsmangels gemäß § 46 VwVfG NRW und die weitere Frage, ob \nRechtsfolge des Begründungsmangels die Nichtigkeit der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ist, im vorliegenden Fall gar nicht stellen; \nim Übrigen ist die Frage nach der Anwendbarkeit des ausdrücklich \nForm- und Verfahrensfehler nur des Verwaltungsakts selbst regelnden \n§§ 46 VwVfG NRW auf einen Begründungsmangel der angesprochenen Art \nohne weiteres aus dem Gesetz zu verneinen. Auch bei der Frage zu d) \ntrifft die Prämisse, dass nämlich bei der Interessenabwägung nach \ndem Inhalt der gegebenen Begründung des Sofortvollzugs \"allein auf \ndas Interesse der Behörde\" abgestellt worden sei, nicht zu, so dass \nsich auch diese Frage in dem angestrebten Beschwerdeverfahren nicht \nstellen würde; überdies sind in die formulierte Fragestellung \nSachverhaltselemente - Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, \nAngewiesensein des Betroffenen, der von seinen Einkünften seine \nFamilie mit fünf Kindern \"ernähren\" müsse, auf die Fahrerlaubnis, da \ner Berufskraftfahrer sei - eingestellt, die Bezug zum konkreten \nEinzelfall haben. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwiefern \ndie Beantwortung der so formulierten Frage verallgemeinerungsfähige \nAuswirkungen haben könnte. Im Übrigen ist, soweit zu der \naufgeworfenen Frage bei Ausklammerung der einzelfallbezogenen \nElemente verallgemeinerungsfähige Aussagen gemacht werden können, \nauch mit Relevanz für die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in \nder Rechtsprechung des Senats, \n\n19\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 21. März 2000 \n- 19 B 117/00 -, m.w.N., und vom 3. Januar \n2001 - 19 B 1677/00 -,\n\n20\n\ngeklärt, dass nicht nur bei erwiesener Ungeeignetheit des \nBetroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen sondern schon bei einem \nnaheliegenden oder nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der \nUngeeignetheit wegen der großen Gefahr oder unkalkulierbarer Risiken \nfür die Sicherheit im Straßenverkehr das öffentliche Interesse am \nSchutz so bedeutender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer so gewichtig ist, dass demgegenüber das private \nAufschubinteresse daran, vorerst weiter am motorisierten Verkehr \nteilnehmen zu dürfen, regelmäßig zurücktreten muss. Angesichts \ndessen rechtfertigt der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber aus \nberuflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, \ngrundsätzlich - und so auch hier - nicht, ihn unter Inkaufnahme von \nGefahren oder unkalkulierbaren Risiken für andere Verkehrsteilnehmer \nvorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, selbst wenn ihm \ninfolge der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust \nseiner Arbeitsstelle konkret drohen sollte. \n\n21\n\nZu der unter e) aufgeworfenen Frage, ob die Anordnung, ein \nmedizinisch-psychologisches Gutachen beizubringen, ein \nVerwaltungsakt ist, besteht ein grundsätzlicher Klärungsbedarf \nnicht, weil sie sich aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften unter \nEinbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung zum vor Inkrafttreten \nder Fahrerlaubnis-Verordnung geltenden § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. \nbeantworten lässt, ohne dass ein weitergehender, in einem \nBeschwerdeverfahren zu befriedigender Klärungsbedarf besteht. Die \nFrage ist nämlich auch auf der Grundlage der am 1. Januar 1999 in \nKraft getretenen Fahrerlaubnis-Verordnung eindeutig zu \nverneinen.\n\n22\n\nDie in Rede stehende Anordnung erfüllt nämlich nicht das nach \n§ 35 VwVfG NRW für einen Verwaltungsakt konstitutive Merkmal der \nRegelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung; dieses \nist nur erfüllt, wenn durch eine behördliche Maßnahme ein \nLebenssachverhalt einseitig durch Setzen einer Rechtsfolge \nverbindlich gestaltet wird, in dem Rechte oder Pflichten bzw. ein \nRechtsstatus unmittelbar begründet, aufgehoben, geändert oder \nfestgestellt bzw. verneint werden, und insofern eine \"Entscheidung \nin der Sache\" (vgl. § 46 VwVfG NRW) getroffen wird. Die Anordnung \nder Beibringung eines Gutachtens dient nach dem ausdrücklichen \nWortlaut in § 11 Abs. 2 und 3, 13 und 14 FeV \"zur Vorbereitung\" von \nEntscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der \nFahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder \nAuflagen bzw. - in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV - über die \nEntziehung der Fahrerlaubnis. Nach den genannten Vorschriften sowie \n§ 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG ist sie darauf gerichtet, \naufgrund bekannt gewordener - in § 13 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 und 2 \nFeV typisierend erfasster - Tatsachen begründete Bedenken gegen die \nEignung des Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers zum Führen von \nKraftfahrzeugen zu klären. Die an einen Fahrerlaubnisinhaber \ngerichtete Anordnung ist nach ihrem so bestimmten Zweck lediglich \neine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im \nHinblick auf die später zu treffende Sachentscheidung über die \nEntziehung der Fahrerlaubnis dient. Dies war in der ständigen \nRechtsprechung zu § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. anerkannt. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1969 \n- VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248, 249 ff., \nvom 15. Dezember 1989 - 7 C 52.88 -, Buchholz \n442.10, § 4 StVG Nr. 87 und vom 27. September \n1995 - 11 C 34.94 -, Buchholz 442.16, § 15 b \nStVZO Nr. 24 sowie Beschüsse vom 17. Mai 1994 \n- 11 B 157.93 -, Buchholz 442.16, § 15 b \nStVZO Nr. 23 und vom 28. Juni 1996 - 11 B \n36.96 -.\n\n24\n\nDaran, dass die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens kein \n(selbständig anfechtbarer) Verwaltungsakt ist, hat sich durch die \neinschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung nichts \ngeändert. \n\n25\n\nVgl. Jagusch/Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 35.A., § 11 FeV \nRdnr. 26 und § 46 FeV Rdnr. 5; a.A. Schreiber \nin ZRP 1999, 519 ff.\n\n26\n\nSoweit in § 11 Abs. 6 Sätze 2 und 3 FeV zum Inhalt der Anordnung \nbestimmt ist, dass die Behörde dem Betroffenen mitteilt, dass er \nsich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der \nUntersuchung \"zu unterziehen\" und das Gutachten \"beizubringen hat\" \nund die Fahrerlaubnisbehörde darüber \"zu unterrichten hat\", welche \nStelle er mit der Untersuchung beauftragt hat, werden nicht durch \ndie Anordnung - im Sinne einer Regelung - unmittelbar selbständige \nHandlungspflichten des Betroffenen begründet. Nach dem Wortlaut des \nSatzes 2, dass nämlich dem Betroffenen das Vorstehende \"mitgeteilt\" \nwird, ist schon nicht ersichtlich, dass insofern eigenständig durch \ndie Anordnung die Pflicht des Betroffenen, sich der Untersuchung zu \nunterziehen und das Gutachten beizubringen, erzeugt werden soll. \nVielmehr wird eine entsprechende Pflicht allgemein vorausgesetzt. \nNichts anderes gilt für die von der erstgenannten Pflicht abhängige \nPflicht, die Behörde über die beauftragte Stelle zu unterrichten. \nDiese - in den vorstehend bezeichneten Vorschriften der \nFahrerlaubnis-Verordnung vorausgesetzte und ausgestaltete - Pflicht \nknüpft an die Eignung des Betroffenen als gesetzliche Voraussetzung \nfür die Erteilung und das Behaltendürfen der Fahrerlaubnis an, \nnämlich daran, dass der Fahrerlaubnisbewerber bzw. -inhaber die zum \nFühren von Kraftfahrzeugen notwendigen körperlichen und geistigen \nAnforderungen erfüllen muss (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, \n§ 3 Abs. 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV); sie hat, da die \nEignung als Persönlichkeitsmerkmal individuell-konkret naturgemäß \nnicht ohne die Mitwirkung des Betroffenen geprüft werden kann, ihre \nGrundlage in der allgemeinen Pflicht des Betroffenen, an der \nAufklärung des für die Prüfung der Eignung erheblichen Sachverhalts \nmitzuwirken. Bei Zweifeln an der Eignung hat dieser das Seinige zur \nKlärung dieser Zweifel beizutragen. Die Anordnung, ein Gutachten \nbeizubringen, konkretisiert mit ihrem in § 11 Abs. 6 FeV bestimmten \nInhalt lediglich diese allgemeine Mitwirkungspflicht zum Zwecke der \nvorbereitenden Sachverhaltsaufklärung. \n\n27\n\nVgl. zum früheren Recht BVerwG, Urteile \nvom 2. Dezember 1960 - VII C 43.59 -, BVerwGE \n11, 274, vom 28. November 1969, a.a.O., und \nvom 13. November 1997 - 3 C 1.97 -, Buchholz \n442.16, § 15 b StVZO Nr. 28. \n\n28\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die mit der Anordnung bewirkte \nKonkretisierung darüber hinaus nunmehr auf eine verbindliche oder \ngar der Bestandskraft fähige Feststellung des Inhalts der \nMitwirkungspflicht gerichtet ist, geben die maßgeblichen \nVorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht her.\n\n29\n\nEine Regelungswirkung der Anordnung ergibt sich auch nicht \ndaraus, dass die Mitwirkungspflicht zwangsweise durchgesetzt werden \nkönnte. Dass ist nämlich nach wie vor nicht der Fall. Wie zur \nAnordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO in der Rechtsprechung, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1969 \nund vom 13. November 1997, jeweils a.a.O., \nferner Beschluss vom 24. Januar 1989 - 7 B \n9.89 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 85, \n\n31\n\nanerkannt war, darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn die Anordnung \nnicht befolgt wird, (lediglich) daraus auf die Nichteignung \nschließen. Dies ist nunmehr in § 11 Abs. 8 FeV normiert. Die dort \nangeordnete Rechtsfolge, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer \nEntscheidung (über Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis) auf \ndie Nichteignung des Betroffenen schließen darf, ist unabhängig \ndavon, ob ihr insofern Ermessen dahin eingeräumt ist, ob sie unter \nden bestimmten Voraussetzungen den Schluss auf die Nichteignung \nzieht oder davon absieht, nicht unmittelbar durch die Anordnung \ngesetzt; sie greift vielmehr erst, wenn der Betroffene sich weigert, \nsich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht \nfristgerecht beibringt, und ist daher eine unter den genannten \nVoraussetzungen eintretende mittelbare Folge. Nichts anderes folgt \ndaraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des § 13 und im \nÜbrigen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FeV - anders als nach § 11 \nFeV - verpflichtet ist, die Beibringung eines Gutachtens anzuordnen. \n\n32\n\nVgl. im Übrigen zu § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV \nSenatsbeschluss vom 29. September 2000 - 19 B \n1263/00 -.\n\n33\n\nDenn die so bestimmte Rechtsfolge für das Handeln der Behörde \nlegt nicht auch die Handlungsform fest, nämlich ob die Behörde durch \nErlass eines Verwaltungsakts oder durch eine schlichte Aufforderung \nihre Pflicht erfüllt bzw. ihre Befugnis ausübt.\n\n34\n\nDafür, dass die streitige Anordnung ein Verwaltungsakt ist, \nkönnen ferner nicht die Vorschriften über die Anordnung der \nTeilnahme des Fahrerlaubnisinhabers an einem Aufbauseminar innerhalb \nder Probezeit (§ 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) bzw. bei Anwendung \ndes Punktsystems (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) herangezogen werden. \nDie nach § 2 a Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG der Vollziehung \nzugängliche Anordnung des Aufbauseminars, gegen die Widerspruch und \nAnfechtungsklage gemäß § 2 a Abs. 6 bzw. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG \nkeine aufschiebende Wirkung haben, ist eine mit der Anordnung der \nBeibringung eines Gutachtens bei Eignungszweifeln nicht \nvergleichbare Maßnahme; sie dient nicht als vorbereitende Maßnahme \nder Sachverhaltsaufklärung, sondern ist unmittelbar eine Maßnahme \nzum Schutz vor Gefahren, die vom Fahrzeugführer bzw. -halter \nausgehen, wenn er nach § 2 a Abs. 2 StVG einschlägige \nZuwiderhandlungen begangen bzw. nach § 4 Abs. 1 StVG wiederholt \ngegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat. \n\n35\n\nSchließlich ist die hier in Rede stehende Anordnung, \n\n36\n\nentgegen Schreiber, ZRP 1999, 519, 522 f., \n\n37\n\nauch nicht deshalb eine (selbständig anfechtbare) Regelung, weil \ndie Anordnung verbunden mit der Ankündigung der Rechtsfolge der \nFahrerlaubnisentziehung für den Fall der Weigerung, bereits einen \nEingriff in das grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 \nGG) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. \n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 \n- 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69, 84 = DVBl. \n1993, 995, 996. \n\n39\n\nDie Bejahung des Eingriffscharakters einer Maßnahme hat nicht \nnotwendig zur Folge, dass diese auch Regelungscharakter hat, was, \nwie ausgeführt, hier zu verneinen ist. Denn ein Grundrechtseingriff \nsetzt nicht eine finale, unmittelbare oder rechtliche Einwirkung auf \nden grundrechtlichen Schutzbereich voraus, kann vielmehr auch bei \nmittelbarer oder nur faktischer Einwirkung vorliegen.\n\n40\n\nVgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte \nStaatsrecht II, 15.A; Rdnr. 238 ff.\n\n41\n\nDer mit Blick auf den Grundrechtseingriff gebotene Rechtsschutz \nerfordert nicht, dass die in den Schutzbereich einwirkende \nstaatliche Maßnahme selbständig der gerichtlichen Kontrolle \nunterzogen werden kann; dies hat auch das Bundesverfassungsgericht \nin der genannten Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die streitige \nAnordnung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen eines die \nErteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden Verfahrens, \nin dem der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Anordnung und damit \ninsbesondere deren Unverhältnismäßigkeit geltend machen kann.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1994, \na.a.O.\n\n43\n\nEntsprechend den zu § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. in der \nRechtsprechung,\n\n44\n\nvgl. nur BVerwG, Urteile vom 27. September \n1995 und vom 13. November 1997, jeweils \na.a.O., \n\n45\n\naufgestellten Grundsätzen ist der Schluss auf die Nichteignung \nnur zulässig, wenn die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens \nrechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war und \nfür die Weigerung, das Gutachten beizubringen, kein ausreichender \nGrund besteht. \n\n46\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 18. September \n2000 - 19 B 966/00 -; Jagusch/ Hentschel, \na.a.O., § 11 FeV Rdrn. 22, 24.\n\n47\n\nDie Anordnung ist gerichtlich darauf zu prüfen, ob die in den \neinschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung normierten \nVoraussetzungen erfüllt sind und damit im Sinne der früheren \nRechtsprechung aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte \nberechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen \nbestehen, und ob die angeordnete Untersuchung ein geeignetes und \nverhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen \nEignungszweifel aufzuklären. Ferner erstreckt sich die gerichtliche \nPrüfung auch darauf, ob die Anordnung hinreichend bestimmt ist. \n\n48\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2000 \n- 19 B 1134/00 -.\n\n49\n\nKommt es zu einem Verfahren betreffend die Erteilung oder \nEntziehung der Fahrerlaubnis nicht, weil das Gutachten zu einem \npositiven Ergebnis gelangt oder die Fahrerlaubnisbehörde aus \nsonstigen Gründen nicht auf die Nichteignung des Betroffenen \nschließt, kann wegen der Kosten der angeordneten Untersuchung auf \nderen Erstattung geklagt werden. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember \n1989 und vom 17. Mai 1994, jeweils a.a.O.\n\n51\n\nDanach bezwecken die hier zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen \nVorschriften keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Frage, \nob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens ein (selbständig \nanfechtbarer) Verwaltungsakt ist. Dies entspricht auch dem Willen \ndes Vorschriftengebers. Denn nach der amtlichen Begründung zur \nFahrerlaubnis-Verordnung, \n\n52\n\nveröffentlicht im Verkehrsblatt 1998, 1049 \nff., 1068, \n\n53\n\nkann die Anordnung \"- wie bereits durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts festgelegt - nur zusammen mit einer \nanschließend ablehnenden Entscheidung (Entziehung oder Versagung) \nangefochten werden\". \n\n54\n\nZu der unter f) aufgeworfenen Frage, ob bei \"einer \nTrunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad\" § 13 Nr. 2 c) FeV einschlägig \nsei, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht in einer dem \nDarlegungserfordernis genügenden Weise dargetan. Sie ist in der auch \nvom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats, \n\n55\n\nvgl. Beschluss vom 29. September 1999 \n- 19 B 1629/99 -, \n\n56\n\ndahin geklärt, dass auch derjenige, der mit der vorausgesetzten \nBlutalkoholkonzentration im Straßenverkehr Fahrrad fährt, ein \nFahrzeug im Sinne der genannten Vorschrift führt. Dass diese \nRechtsfrage erneut klärungsbedürftig oder über die getroffene \nverallgemeinerungsfähige Aussage hinaus einer weitergehenden Klärung \nzugänglich ist, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit er \nauf die in der Antragsschrift gebrachten Gründe verweist, ist dem \nDarlegungserfordernis schon deshalb nicht genügt, weil die Gründe, \naus denen die Beschwerde zuzulassen ist, gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO in dem Antrag darzulegen sind. Davon abgesehen ist der in § 13 \nNr. 2 c) FeV verwendete Begriff \"Fahrzeug\" nicht deshalb, weil die \nVorschrift in dem mit \"Führen von Kraftfahrzeugen\" überschriebenen \nAbschnitt II. der Fahrerlaubnis-Verordnung steht, einschränkend \ndahin auszulegen, dass damit nur \"Kraftfahrzeug\" gemeint sei. Denn \nder in § 13 Nr. 2 c) FeV bezeichnete Begriff \"Fahrzeug\" ist nach \nWortlaut und Systematik der Verordnung - insoweit sei nur auf die \nRegelungen in den Abschnitten I. und II. hingewiesen - eindeutig und \neiner Auslegung in dem genannten Sinne nicht zugänglich; die Fassung \nder Überschrift des Abschnitts II. erklärt sich ohne weiteres \ndaraus, dass hier das Recht der Fahrerlaubnisse geregelt ist, der \nFahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 FeV aber nur bedarf, \nwer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. \n\n57\n\nAuch zu der unter g) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen \nFrage, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens im Hinblick \nauf eine ihr beigefügte und sich darauf beziehende förmliche \nRechtsmittelbelehrung zum Verwaltungsakt werde, ist dem \nDarlegungserfordernis nicht ansatzweise genügt; es fehlt an \njeglichen Darlegungen, mit denen in Auseinandersetzung mit den \nrechtlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss ein Klärungsbedarf \naufgezeigt worden wäre. Davon abgesehen würde sich die aufgeworfene \nFrage in einem Beschwerdeverfahren nicht stellen. Denn wäre die \nstreitige Anordnung im Hinblick auf den Inhalt der \nRechtsmittelbelehrung als (Schein-)Verwaltungsakt zu behandeln, wäre \njedenfalls, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die \nWiderspruchsfrist versäumt und die Anordnung bestandskräftig \ngeworden. \n\n58\n\nZu der unter h) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage \nnach der Wahrung der Frist für einen gegen die Anordnung der \nBeibringung eines Gutachtens erhobenen \"Widerspruch\" besteht \n- abgesehen von durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das \nDarlegungserfordernis - kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Es \nbedarf nämlich nicht erst der grundsätzlichen Klärung durch das \nOberverwaltungsgericht, dass, soweit eine Maßnahme ein \nVerwaltungsakt ist, die Widerspruchsfrist unabhängig davon \neinzuhalten ist, ob die Behörde der Ansicht ist, dass die \nbetreffende Maßnahme keinen Verwaltungsakt darstelle; denn die \ngesetzliche Widerspruchsfrist steht - von der Frage der \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesehen - nicht zur \nDisposition der Behörde.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n60\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 13 Abs. \n1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. In Orientierung an Nr. \nII.45.3 und 45.4 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) wird im Hinblick auf die \nEntziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 der eineinhalbfache \nAuffangwert (12.000,--DM) und wegen der beruflichen Nutzung ein \nZuschlag in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (4.000,--DM) in Ansatz \ngebracht,\n\n61\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 \n- 19 A 431/96 -;\n\n62\n\nder Betrag von 16.000,--DM wird wegen der Vorläufigkeit des \nbegehrten Rechtsschutzes halbiert.\n\n63\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/19-b-1757-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":14},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/19-b-1757-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303059","retrieved":"2026-07-09 03:29:16.050999+00:00"}}