{"status":"available","doknr":"OLD303058","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.19A1901.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-22","aktenzeichen":"19 A 1901/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 478,85 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht \nerfüllt bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt \nsind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. \nDas Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu \nRecht davon ausgegangen, dass die dem Kläger am Ende des Schuljahres \n1998/99 in dem Zeugnis vom 16. Juni 1999 erteilte Note \"mangelhaft\" \nfür das zum Wahlbereich (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der im \nvorliegenden Verfahren maßgeblichen Verordnung über die \nBildungsgänge in der Berufsschule - AO-BS - vom 5. Dezember 1989, GV \nNRW S. 656) gehörende Fach Englisch ein Verwaltungsakt im Sinne der \n§§ 35 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, 68 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO \nist.\n\n4\n\nZutreffend ist der Vortrag der Beklagten, die Note in dem Fach \nEnglisch sei für die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses an den \nKläger nicht relevant. Der Berufsschulabschluss wird bei Schülern, \ndie - wie der Kläger, dessen Ausbildungszeit nach den vorliegenden \nUnterlagen am 31. August 2000 endete - ihre Ausbildung nicht am Ende \neines Schulhalbjahres (vgl. hierzu § 14 Abs. 1 Satz 4 AO-BS), \nsondern am Ende eines Schuljahres abschließen, regelmäßig auf der \nGrundlage der Noten des letzten Schuljahres zuerkannt (§ 14 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 AO-BS). Eine Ausnahme gilt nur für Fächer des \nberufsübergreifenden Lernbereichs (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AO-BS). Ist im \nletzten Schuljahr ein Fach dieses Lernbereiches nicht erteilt \nworden, so ist für dieses Fach gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 AO-BS die \nletzte dem Schüler in diesem Fach erteilte Note in die Bildung der \nBerufsschulabschlussnote einzubeziehen. Die übrigen Fächer, die der \nSchüler bereits vor dem für ihn letzten Schuljahr abgeschlossen hat, \nsind für die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses nicht relevant, \nsondern lediglich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-BS in dem \nAbschlusszeugnis \"gesondert aufzuführen\" und zwar nach Ziffer 16.12 \nder Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Bildungsgänge in \nder Berufsschule (VVzAO-BS), GABl NRW I S. 226, mit der zuletzt in \ndem jeweiligen Fach erteilten Note. Danach ist die Note in dem zum \nWahlbereich gehörenden Fach Englisch ohne Relevanz für die \nZuerkennung des Berufsschulabschlusses an den Kläger. Sie wird \njedoch in seinem Abschlusszeugnis \"gesondert\" aufgeführt, weil er am \nEnglischunterricht im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1998/99 \nteilnahm.\n\n5\n\nFehl geht allerdings die hieraus gezogene Schlussfolgerung der \nBeklagten, die Note in dem Fach Englisch sei kein Verwaltungsakt, \nweil hierfür Voraussetzung sei, dass sie Einfluss auf die \nZuerkennung des Berufsschulabschlusses und/oder die Ermittlung der \nBerufsschulabschlussnote habe. Denn nach der Rechtsprechung sei eine \neinzelne Note in einem Schulzeugnis nur dann als Verwaltungsakt \nangesehen worden, wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf die \nErteilung oder Nichterteilung eines Abschlusses bzw. auf die \nQualität eines Abschlusses habe und damit für den \"wesentlichen \nRegelungsgehalt\" des (Abschluss-) Zeugnisses relevant sei. \n\n6\n\nDie Beklagte bestreitet nicht und es ist auch sonst nicht \nzweifelhaft, dass die Note im Fach Englisch im Sinne des § 35 Satz 1 \nVwVfG NRW eine hoheitliche Maßnahme ist, die das Berufskolleg als \nBehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich des \nSchulrechts, getroffen hat. Die Note erfüllt darüber hinaus die \nweiteren nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW für das Vorliegen eines \nVerwaltungsaktes erforderlichen Merkmale der Regelung eines \nEinzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.\n\n7\n\nIn welchen Fällen eine Note nach ihrem objektiven Sinngehalt,\n\n8\n\nvgl. zu diesem Beurteilungsmaßstab: \nBVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 \n-, BVerwGE 60, 144 (145), und 8. Dezember \n1972 - VI C 8.70 -, BVerwGE 41, 253 \n(258),\n\n9\n\neine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen \ndarstellt, lässt sich nicht abstrakt feststellen. Dies hängt \nvielmehr entscheidend davon ab, ob die Note nach der einschlägigen \nAusbildungs- und Prüfungsordnung rechtlich gesehen selbständige \nBedeutung hat,\n\n10\n\nBVerwG, Urteile vom 22. Juni 1994 - 6 C \n37.92 -, DÖV 1995, 114 (115), und 16. März \n1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 \n(582),\n\n11\n\nund ob nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder der \ntatsächlichen Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung durch die \nSchule unmittelbar durch die in Rede stehende Note Rechtspositionen \ndes Prüflings bzw. Schülers betroffen werden.\n\n12\n\nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \nPrüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdn 380, m. \nw. N.\n\n13\n\nEine Note hat damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht \nzwangsläufig schon dann den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes, \nwenn sie Auswirkungen auf die Erteilung oder Nichterteilung eines \nAbschlusses hat. In der Regel ist in diesen Fällen vielmehr das nach \n§ 35 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche Merkmal der Regelung eines \nEinzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung zu verneinen. Eine Note \nhat nämlich rechtlich gesehen keine selbständige oder nur mittelbare \nBedeutung, wenn nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung \neine gesonderte behördliche Entscheidung über das Bestehen oder \nNichtbestehen einer Ausbildung oder Prüfung bzw. einer Versetzung \nvorgesehen ist und die Note - wie die für den Berufsschulabschluss \ngemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO-BS maßgeblichen Noten - \n(lediglich) Grundlage dieser Entscheidung über das Bestehen oder \nNichtbestehen ist. In diesen Fällen enthält allein der Bescheid der \nBehörde, mit dem dem Schüler bzw. Prüfling mitgeteilt wird, er habe \ndie Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden bzw. \ner werde nicht versetzt, eine rechtliche Regelung und ist daher nur \ndieser Bescheid ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.\n\n14\n\nBVerwG, Urteile vom 22. Juni 1994 - 6 C \n37.92 -, a.a.O., und 16. März 1994 - 6 C 5/93 \n-, a.a.O.; damit sind frühere Entscheidungen \nüberholt, in denen einzelne Noten dann als \nVerwaltungsakte angesehen wurden, wenn sie \nAuswirkungen auf die abschließende Bewertung \neiner Ausbildung haben, so BVerwG, Beschluss \nvom 11. Januar 1977 - I WB 32/76 -, SPE III F \nI, S. 55 (44), vgl. auch BVerwG, Beschluss \nvom 25. Juli 1979 - 7 CB 68.79 -, Buchholz \n421.0, Prüfungswesen, Nr. 118, S. 188 (189), \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom \n26. November 1973 - VI OE 108/73 -, DVBl \n1974, 469 (469), OVG Berlin, Urteil vom 7. \nNovember 1974 - OVG V B 7.73 -, DÖV 1975, 570 \n(570 f.).\n\n15\n\nOb dagegen eine nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den \nAbschluss nicht relevante, sondern rechtlich selbständige Note die \nerforderliche unmittelbare Rechtswirkung auf Rechtspositionen des \nSchülers bzw. Prüflings hat, richtet sich maßgeblich danach, ob und \ninwieweit sie für seine weitere Schullaufbahn erheblich ist oder \nüber den Schulbereich hinausgehend ohne weiteres Zutun der Behörde \ndie Rechtsstellung des Prüflings ändert.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1983 \n- 7 B 179.82 -, BayVBl 1983, 477.\n\n17\n\nLetzteres ist nach dem in der Grundrechtslehre herrschenden \ngegenüber dem klassischen Eingriffsbegriff erweiterten Verständnis \ndes Eingriffs bereits dann der Fall, wenn die Note tatsächliche \nAuswirkungen auf das künftige Berufsleben des Schülers bzw. \nPrüflings hat, weil auch tatsächliche Auswirkungen auf die Freiheit \nder Berufswahl und Berufsausübung bereits einen Eingriff in den \nSchutzbereichs des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 \nGG) darstellen.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 1990 \n- 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 (233 f.), \nund 29. November 1967 - 1 BvR 175/66 -, \nBVerfGE 22, 380 (384), m. w. N.; verneinend: \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 9. Januar 1980 - 2 A 81/79 -, DÖV \n1980, 614 (614 f.).\n\n19\n\nEine rechtlich selbständige Note hat dann im Sinne des § 35 Satz \n1 VwVfG NRW unmittelbare Rechtswirkung auf die Berufsfreiheit des \nSchülers bzw. Prüflings, wenn sie seine Chancen im Berufsleben \nverbessert oder verschlechtert. In diesem Fall liegt ein \nunmittelbarer Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der \nBerufsfreiheit vor, weil die Note ebenso wie ein Abschluss- und \nPrüfungszeugnis sowohl für den Zugang zu einem Beruf als auch für \ndas weitere berufliche Fortkommen erheblich sein kann.\n\n20\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai \n1982 - 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, 376 (377); \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nUrteil vom 11. April 1989 9 S 2047/88 -, \nNVwZ-RR 1989, 479 (480); OVG NRW, Urteile vom \n25. Januar 1985 - 15 A 2461/82 -, NVwZ 1985, \n595, und 15. November 1974 - XV A 1335/73 -, \nOVGE 30, 153 (154 f.); Niehues, a.a.O., m. w. \nN.\n\n21\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze hat die dem Kläger im Zeugnis vom \n16. Juni 1999 erteilte Note im Fach Englisch den Rechtscharakter \neines Verwaltungsaktes. Sie hat rechtlich gesehen selbständige \nBedeutung, weil sie nicht Grundlage der Entscheidung über die \nZuerkennung des Berufsschulabschlusses ist, aber nach § 16 Abs. 1 \nSatz 2 AO-BS \"gesondert\" im Abschlusszeugnis aufzuführen ist. Sie \nhat zudem unmittelbare Rechtswirkung auf die Berufsfreiheit des \nKlägers. Die \"gesonderte\" Angabe der Note im Abschlusszeugnis hat \nzur Folge, dass nicht nur mit der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AO-BS \nebenfalls im Abschlusszeugnis enthaltenen Entscheidung über die \nZuerkennung des Berufsschulabschlusses, sondern gerade auch mit der \nNote im Fach Englisch eine verbindliche Aussage über die - in diesem \nFall fremdsprachliche - Qualifikation des Klägers getroffen wird, \ndie für den Zugang zu einem Beruf und das weitere berufliche \nFortkommen des Klägers möglicherweise erheblich ist. Denn mit der \n\"gesonderten\" Angabe weiterer Fächer, an deren Unterricht der \nSchüler mit einem durch das Abschlusszeugnis zum Ausdruck gebrachten \n(bestimmten) Erfolg oder Misserfolg teilgenommen hat, wird seitens \nder Schule festgestellt, wie der Ausbildungserfolg des Schülers, \ninsbesondere im Verhältnis zu anderen Schülern, die die gleiche \nBerufsschulabschlussnote erreicht haben, einzuschätzen ist. Hat der \nSchüler etwa am Unterricht mehrerer Fächer des Wahlbereichs und \nzudem in diesen Fächern mit gutem Erfolg teilgenommen, kommt \nhierdurch eine bessere berufliche Qualifikation zum Ausdruck als bei \nsolchen Schülern, die zwar dieselbe Berufsschulabschlussnote \nerzielt, aber am Unterricht lediglich eines weiteren Faches und \nzudem mit geringerem Erfolg teilgenommen haben. Mit der Regelung in \n§ 16 Abs. 1 Satz 2 AO-BS bezweckt der Verordnungsgeber ebenso wie \nmit der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AO-BS vorgesehenen Bildung einer \nBerufsschulabschlussnote eine mit hoheitlichem Geltungsanspruch \nversehene Aussage über fachliche, für das Berufsleben in aller Regel \nwichtige Qualifikationen. Die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-BS \n\"gesondert aufzuführenden\" Fächer und Noten haben insoweit ebenso \nwie die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses und die Erteilung \neiner bestimmten Berufsschulabschlussnote unmittelbare \nRechtswirkungen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil sie die \nPosition des Schülers im Vergleich zu anderen Schülern verbessern \noder verschlechtern können.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen für eine Berufungszulassung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nliegen ebenfalls nicht vor.\n\n23\n\nSoweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang geltend macht, \ndas angefochtene Urteil widerspreche der bisherigen Rechtsprechung \nund - von der Beklagten nicht näher bezeichneten - Literatur, wonach \nEinzelnoten nur dann Verwaltungsakte seien, wenn sie unmittelbare \nRelevanz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Abschlusses \nhätten, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Der Vortrag der \nBeklagten beruht, wie ausgeführt, teilweise auf einer überholten \nRechtsprechung. Darüber hinaus ist, wie ebenfalls bereits \nausgeführt, höchstrichterlich und auch obergerichtlich geklärt, \nunter welchen Voraussetzungen Einzelnoten den Rechtscharakter eines \nVerwaltungsaktes haben. Neue Aspekte, die von der bisherigen \nRechtsprechung nicht berücksichtigt worden sind und einen \nweitergehenden Klärungsbedarf begründen, sind nicht ersichtlich und \nauch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n24\n\nAuf eine klärungsbedürftige Frage führt auch nicht der Vortrag \nder Beklagten, wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der \nBegründung für zutreffend gehalten werde, dass \"jede\" Note in einem \nAbschlusszeugnis für einen potentiellen Arbeitgeber wichtige \nHinweise auf die von ihm zu treffende Einstellungsentscheidung \nenthalte, so führe dies dazu, dass zum Beispiel auch Einzelnoten in \nHalbjahreszeugnissen der Sekundarstufe I Verwaltungsakte seien. Im \nvorliegenden Verfahren ist nicht zu klären, ob \"jede\" Note in einem \nZeugnis, die eine Aussage über die (berufliche) Qualifikation eines \nSchülers enthält, ein Verwaltungsakt ist. Vielmehr geht es allein \ndarum, ob die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-BS in dem \nBerufsschulabschlusszeugnis aufzuführende Note des Klägers im Fach \nEnglisch ein Verwaltungsakt ist. Dass in diesem Zusammenhang über \ndie bisherige Rechtsprechung hinausgehend Fragen zu klären sind, die \nauf eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts führen, hat die \nBeklagte nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ndargelegt.\n\n25\n\nSoweit die Beklagte schließlich die Auffassung vertritt, § 2 Abs. \n3 Nr. 3 VwVfG NRW nehme die Möglichkeiten der Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren nicht nur für die Unterrichts- und \nPrüfungssituationen im schulischen Bereich, sondern auch im \nInteresse einer Entlastung von Schulen bzw. deren pädagogischer \nArbeit und auch im Interesse des Erhalts einer vertrauensvollen \nZusammenarbeit von Schule, Eltern und Schülern zurück, besteht \nebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Es ergibt sich \nzweifelsfrei aus § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW, dass die \nAuffassung der Beklagten unzutreffend ist. Nach dieser Vorschrift \ngilt für die Tätigkeit der Schulen unter anderem auch § 80 VwVfG \nNRW; eine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 80 VwVfG NRW ist in \n§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW nach dessen eindeutigen, einer Auslegung \nnicht zugänglichen Wortlaut nicht enthalten. Damit hat der \nGesetzgeber klargestellt, dass ein Anspruch auf Erstattung der \nKosten eines Rechtsanwaltes besteht, wenn - wie hier - der \nWiderspruch eines anwaltlich vertretenen Schülers gegen einen \nVerwaltungsakt der von ihm besuchten Schule Erfolg hat und die \nsonstigen Voraussetzungen des § 80 VwVfG NRW erfüllt sind. Soweit \ndie Beklagte meint, dass die Möglichkeit einer Erstattung von \nRechtsanwaltskosten im Vorverfahren dazu führe, dass die Schule bei \npädagogischen Entscheidungen deren \"Gerichtsfestigkeit\" mit bedenken \nmüsse, verkennt die Beklagte, dass das Recht auf effektiven \nRechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) auch für Schüler gilt und die \nMöglichkeit einer Kostenerstattung nach § 80 VwVfG NRW eine \nnotwendige Ergänzung dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung \nist.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/19-a-1901-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/19-a-1901-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303058","retrieved":"2026-07-09 03:29:15.959965+00:00"}}