{"status":"available","doknr":"OLD303057","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.16A34.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-22","aktenzeichen":"16 A 34/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils) nicht greift. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen \nnach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn das \nZulassungsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorruft, \ndass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und die \nAnnahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zugelassenen \nRechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. \n\n4\n\nDas kann vorliegend nicht angenommen werden. Das Urteil \nberuht vielmehr in seinem vom Beklagten angegriffenen Punkt, \nnämlich der Vereinbarkeit der Unterhaltung eines Pkw's mit dem \nBezug von Sozialhilfe, auf einer - vor dem Hintergrund der zu \ndiesem Problemkreis von der höchst- und obergerichtlichen \nRechtsprechung aufgestellten Grundsätze erfolgten - \nBeweiswürdigung im Einzelfall. Auch in der jüngsten \nRechtsprechung des Senats ist für möglich gehalten worden, \ndass unter besonderen Umständen das Halten eines Pkw's \nausnahmsweise nicht mit dem Bezug von Sozialhilfe kollidiert. \n\n5\n\nVgl. Senatsbeschluss vom \n15. November 2000 - 16 B 1330/00 -. \n\n6\n\nDie Verletzung allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsätze lässt \nsich ebenfalls nicht feststellen. \n\n7\n\nMit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger \nzu 2. und 3. ist hier - ungeachtet der Regelung in § 11 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG - Halter des Fahrzeugs nicht der Empfänger von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt selbst. Seiner Darstellung \nim Schriftsatz vom 11. August 1996, dass die Benutzung des \neigenen Pkw's die kostengünstigste Art und Weise ist, den \nVerkehrsbedürfnissen in seiner Familie in deren gegenwärtigen \nLage Rechnung zu tragen, ist der Beklagte nicht substantiiert \nentgegengetreten. Als Familienoberhaupt hatte Herr A. \nC. zur Finanzierung der Fahrzeugunterhaltung nicht nur \nZugriff auf ein monatliches Einkommen von 1.712,06 DM, das \nsich aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.245,40 DM und \nanteiligem Kindergeld von 466,66 DM zusammensetzte. Ergänzend \nerhielt die Familie im Überprüfungszeitraum vielmehr gemäß \nBescheid vom 29. Juli 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nin Höhe von 470,75 DM bzw. 431,75 DM in den Monaten August und \nSeptember 1996 sowie laut Bescheid vom 24. September 1996 für \nden Monat Oktober 1996 in Höhe von 343,25 DM. Zusätzlich \nflossen der Familie einmalige Beihilfen in Höhe von 185,- DM \ngemäß Bescheid vom 2. August 1996, in Höhe von 540,- DM gemäß \nBescheid vom 8. August 1996 und Bekleidungshilfe in Höhe von \n1.350,- DM gemäß Protokoll für die Hilfeleistung im Oktober \n1996 zu. Vor dem Hintergrund, dass der Anteil an \"fremden \nVerkehrsleistungen\" ca. 5 % des jeweiligen Regelsatzes \nausmachen dürfte,\n\n8\n\n- vgl. Hofmann, Monatliche \nAufwandsbeiträge des \"Statistik-\nWarenkorbs\" für 1993 in info also 1994, \n118/119 -, sowie BVerwG, Beschluss vom \n30. Dezember 1996 - 5 B 47.96 -, FEVS \n47, 337, und OVG Hamburg, Beschluss vom \n20. Dezember 1994 - Bs IV 196/94 -, \nFEVS 46, 110 -\n\n9\n\nund dass das zum Leben Unerlässliche bereits mit einem um \nca. 20 % gekürzten Regelsatz gedeckt werden kann, erscheint \neine Deckung der laufenden Kosten des Pkw's hier durchaus \ndenkbar. Das gilt auch dann, wenn man die monatlichen \nUnterhaltskosten des Pkw's - anders als das Verwaltungsgericht \nmangels Nachweises entsprechender Kosten gerade im \nÜberprüfungszeitraum - nicht nur auf 140,- DM, sondern unter \nBerücksichtigung der einmal im Jahr anfallenden \nKraftfahrzeugsteuer auf 202,31 DM veranschlagen wollte. Die \nBeklagte hat über generelle Erwägungen hinaus keine Argumente \nvorgebracht, die im konkreten Einzelfall eine Beschränkung der \nFamilie in der Weise ausschließen, dass eine vorübergehende \nUnterhaltung des Pkw's schlechthin unmöglich war. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/16-a-34-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/16-a-34-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303057","retrieved":"2026-07-09 03:29:15.872768+00:00"}}