{"status":"available","doknr":"OLD303069","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0119.16A189.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-19","aktenzeichen":"16 A 189/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil \ndie gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht \nerfüllt sind. \n\n3\n\nDie allein gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen eine \nZulassung nicht.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht \ndargetan.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass \ndie Voraussetzungen für einen Nachlass von der Darlehensschuld \nnach § 18 Abs. 5b Nr. 2 BAföG nur dann vorliegen, wenn das \nDarlehen vorzeitig getilgt, d.h. zeitlich vor dem Zeitpunkt \nder Fälligkeit der jeweiligen Raten zurückgezahlt wird. Dieser \nZeitpunkt lässt sich auf der Basis des Endes der \nFörderungshöchstdauer anhand des Gesetzes selbst ermitteln und \nist vorliegend dem Kläger im Einklang mit der gesetzlichen \nRegelung durch Bescheid vom 4. September 1993 auch mitgeteilt \nworden.\n\n6\n\nBedenken an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ergeben sich insoweit auch nicht daraus, \ndass der Kläger den Bescheid vom 4. September 1993 \nhinsichtlich der Regelung über die Höhe der Darlehensschuld \nmit Widerspruch und Klage angegriffen hatte; denn die \nFeststellungen im Bescheid nach § 18 Abs. 5 BAföG - \nFörderungshöchstdauer und Höhe der Darlehensschuld - sind \njeweils selbständig anfechtbar,\n\n7\n\nvgl. Urteil des Senats vom 6. \nFebruar 1991 - 16 A 1621/89 -, FamRZ \n1991, 999,\n\n8\n\nund der Kläger hatte den Bescheid vom 4. September 1993 \nlediglich hinsichtlich der Höhe der Darlehensschuld \nangegriffen. \n\n9\n\nEine vorzeitige Tilgung der Darlehensschuld in der auch vom \nKläger zugestandenen Höhe hätte im Übrigen schon erfolgen \nkönnen, bevor hinsichtlich des streitigen Betrages eine \nrechtskräftige Entscheidung getroffen worden war. § 18 Abs. 5b \nSatz 1 BAföG bestimmt ausdrücklich, dass eine Rückzahlung auch \nin Teilbeträgen erfolgen kann. Wenn der Kläger in der \nZulassungsschrift geltend macht, er sei mit seiner \nArgumentation gegen den Bescheid vom 4. September 1993 \nvollumfänglich durchgedrungen, so spricht das dafür, dass er \ndurchaus Vorstellungen davon hatte, in welcher Höhe eine \nRückzahlungspflicht bestand.\n\n10\n\nDer Kläger hat auch einen Zulassungsgrund entsprechend \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Grundsätzliche \nBedeutung im Sinne der genannten Bestimmung hat eine \nRechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die \nEntscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren dazu dienen \nkann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und/oder \ndie Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dazu ist \nerforderlich, dass die vom Rechtsmittelführer darzulegende \nRechtsfrage in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren \nklärungsfähig und klärungsbedürftig ist.\n\n11\n\nVgl. zur entsprechenden Problematik \nbei der \nRevisionsnichtzulassungsbeschwerde: \nBVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 \n- 3 B 43.86 -, Buchholz, 310 § 132 VwGO \nNr. 243.\n\n12\n\nDer Kläger hat eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher \nBedeutung, die im Berufungsverfahren klärungsfähig und \nklärungsbedürftig wäre, nicht aufgeworfen. Es ist schon \nfraglich, ob mit den Ausführungen in der Antragsschrift \nüberhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage \nherausgearbeitet worden ist. Aus den Ausführungen zum \nZulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt \njedenfalls, dass sich bereits der gesetzlichen Regelung selbst \nhinreichend klar entnehmen lässt, dass die Möglichkeit der \nvorzeitigen Tilgung des unstreitigen Teilbetrages im Falle des \nKlägers nicht von einer rechtskräftigen Entscheidung über die \nHöhe des streitigen Teilbetrages abhängig war.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-19/16-a-189-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-19/16-a-189-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303069","retrieved":"2026-07-09 03:29:17.260303+00:00"}}