{"status":"available","doknr":"OLD303080","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0118.2A1922.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"2 A 1922/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, da die allein geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nnicht gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat seine \nEntscheidung, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen, darauf gestützt, dass der Kläger \ndie für eine Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG erforderlichen Voraussetzungen des §§ 6 \nAbs. 2 Nr. 1 und 2 BVFG unstreitig erfülle und darüber hinaus \nauch die Voraussetzungen der Nr. 3 dieser Vorschrift gegeben \nseien. Der Kläger habe bei Erhalt seines ersten Inlandspasses \nim Jahre 1956 kein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum \nabgegeben, da die russische Nationalität ohne seinen Willen in \nseinen ersten Inlandspass eingetragen worden sei. Die 1992 \nerfolgte Ausstellung eines Inlandspasses mit deutscher \nNationalität sei auch rechtzeitig. Besondere Anforderungen \nseien an die damit verbundene Erklärung nicht zu stellen, da \nes sich um die erste dem Kläger zuzurechnende Erklärung zu \neinem Volkstum handele.\n\n4\n\nDie Beklagten führt dagegen im Wesentlichen aus, das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der \nKläger im Jahre 1956 keine Erklärung zum russischen Volkstum \nabgegeben habe. Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag des \nKlägers, die russische Nationalität habe der Beamte ohne \nRückfrage in die Forma Nr. 1 eingetragen, als glaubhaft \nangesehen habe, weil dieser auch von der Zeugin, der Schwester \ndes Klägers, bestätigt worden sei, könne dem nicht gefolgt \nwerden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht \nhinreichend, dass der Kläger eine Forma Nr. 1 habe ausfüllen \nmüssen, in die die gewünschte Nationalität einzutragen gewesen \nsei. Außerdem sei es dem Kläger, dessen Vater als Deutscher \nbekannt gewesen sei, 1956 möglich und zumutbar gewesen, auf \nseiner Eintragung als Deutscher zu bestehen. Daraus, dass der \nVater seit 1941 in seinem Beruf habe arbeiten können, ergebe \nsich, dass die Familie insgesamt mit Ausnahme der \nKommandanturüberwachung kaum größeren gegen die deutsche \nBevölkerung gerichteten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen \nsein könne. Schließlich liege der Beklagten inzwischen die \nnicht rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung eingetroffene \nVerwaltungsakte über das Verfahren der Zeugin auf Erteilung \neiner Spätaussiedlerbescheinigung vor, aus der sich erhebliche \nZweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ergäben, auch wenn \nder Zeugin letztlich die beantragte Bescheinigung erteilt \nworden sei.\n\n5\n\nDem kann schon nicht gefolgt werden, soweit die Beklagte \nvorträgt, der Kläger \"muß demgemäß eine Erklärung abgegeben \nhaben, die zur Eintragung der russischen Nationalität geführt \nhat.\" Die Beklagte geht insoweit nicht auf die Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts ein, dass insbesondere bei Passerteilungen \nMitte der fünfziger Jahre nicht ausnahmslos davon ausgegangen \nwerden könne, dass das Wahlrecht stets beachtet worden sei. \nDiese Annahme steht im Einklang mit den in der angefochtenen \nEntscheidung angesprochenen dem Senat vorliegenden \nErkenntnissen, die der Beklagten mit der Ladung mitgeteilt \nworden und aus anderen Verfahren bekannt sind. Danach kann \nnicht ausgeschlossen werden, daß in Einzelfällen gegen oder \nohne den Willen des Betroffenen eine Eintragung vorgenommen \nworden ist. Hinzu kommt, daß die Beklagte in anderen Verfahren \nmitgeteilt hat, daß vor 1974 zumindest auch ein Formular der \nForma Nr. 1 verwandt worden ist, in dem möglicherweise nur \neine Zeile für die Eintragung der Nationalitäten der Eltern \nvorgesehen war. \n\n6\n\nDarüber hinaus dürfte im Hinblick auf das von dem Kläger \nEnde der fünfziger Jahre begonnene Studium im Jahre 1956 ein \nBekenntnis zur deutschen Nationalität mit schwerwiegenden \nberuflichen Nachteilen verbunden gewesen sein, da zu diesem \nZeitpunkt deutsche Volkszugehörige zum Studium nicht \nzugelassen wurden. Die Ausführungen der Beklagten, die Familie \nsei kaum größeren Benachteiligungen ausgesetzt gewesen, ist \ndagegen nicht nachvollziehbar. \n\n7\n\nAuch die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken gegen die \nGlaubwürdigkeit der Zeugin, die im wesentlichen aus der nicht \nvorgelegten Verwaltungsakte im von der Zeugin betriebenen \nVerfahren auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 \nBVFG hergeleitet werden, vermögen nicht zu überzeugen. Zum \neinen ist der Zeugin trotz der angeblichen Bedenken von der \nzuständigen Behörde die beantragte Bescheinigung erteilt \nworden, so dass davon auszugehen ist, dass diese nicht einmal \nausreichten, der Zeugin selbst die Bescheinigung zu versagen. \nWeshalb sich daraus dennoch Bedenken hinsichtlich des \nVerfahrens des Klägers ergeben sollen, legt die Beklagte nicht \ndar. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass \ndie von der Zeugin gemachten Aussagen im Verfahren des Klägers \naufgrund von Unterlagen aus der Verwaltungsakte der Zeugin als \nunglaubhaft anzusehen seien.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-18/2-a-1922-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-18/2-a-1922-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303080","retrieved":"2026-07-09 03:29:18.616966+00:00"}}