{"status":"available","doknr":"OLD303079","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0118.20D75.98AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"20 D 75/98.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom \n30. April 1998 für den Bau des Abschnitts 22 der Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-\nRhein/Main um einen Vorbehalt des Inhalts zu ergänzen, dass eine Entscheidung \nüber erschütterungsmindernde Maßnahmen an den Häusern der Kläger K. -P. -\nStraße 26 - 28 und K. -P. -Straße 25 getroffen wird, sofern die vorgesehene \nPrüfung ergibt, dass keine in der erschütterungsmindernden Wirkung über die \nfestgestellte Gleisbettung hinausgehenden, dem Stand der Technik entsprechenden \nGleisbettungssysteme zur Verfügung stehen oder deren Realisierung un-\n\ntunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sein sollte. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je 7/16 der Gerichtskosten und \nder außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die Beklagte \nund die Beigeladene je 1/16 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten \nder Kläger. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss \nvom 30. April 1998, mit dem das Eisenbahn-Bundesamt den Plan \nfür den Bau eines Abschnitts der Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-\nRhein/Main festgestellt hat.\n\n3\n\nDie Neubaustrecke Köln-Rhein/Main soll als Bestandteil des \nEuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes eine rechtsrheinisch \ngeführte leistungsfähige Eisenbahnverbindung zwischen den \nRäumen Rhein-Ruhr und Rhein-Main schaffen. Dieses Projekt ist \nin der Anlage zum Bundesschienenwegeausbaugesetz (SchWAbG) vom \n15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) als \"vordringlicher \nBedarf\" aufgeführt. Im streitgegenständlichen \nPlanfeststellungsabschnitt 22, der von Planungs-km 19,870 bis \nPlanungs-km 22,793 reicht, verläuft die Trasse der \nNeubaustrecke in Grobrichtung West-Ost vollständig auf dem \nGebiet der Stadt T. . Zunächst soll die zweigleisige \nStrecke über Bahnanlagen im Bereich des Bahnhofs T. \nund im weiteren Verlauf gebündelt mit der ebenfalls \nzweigleisigen Siegstrecke auf deren Südseite geführt werden. \n\n4\n\nDer Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nT. , F. 7, F. 1262 und 1263, das mit dem \nWohnhaus K. -P. -Straße 26 - 28 bebaut ist. In dem \nzweigeschossigen Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss befinden \nsich drei Wohnungen. Im Eigentum des Klägers zu 2. steht das \nebenso wie das Grundstück des Klägers zu 1. durch \nBebauungsplan als Teil eines Mischgebiets ausgewiesene, mit \ndem Wohnhaus K. -P. -Straße 25 bebaute Grundstück \nGemarkung T. , F. 7, Flurstück 1151. Es handelt sich \nbei dem Gebäude um eine 2 ½-geschossige Doppelhaushälfte mit \nzwei Wohnungen. Beide Kläger wohnen selbst in ihren Häusern. \nZwischen der Neubaustrecke, die wie die bestehende Bahnstrecke \nin Dammlage geführt werden soll, und den südlich davon \ngelegenen Grundstücken der Kläger verläuft die Trasse der \nL 332 a, einer durch Bebauungspläne der Stadt T. aus \ndem Jahre 1984 ausgewiesenen, derzeit in Bau befindlichen \nUmgehungsstraße. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss \nsieht vor, die Wohnbebauung u.a. an der K. -P. -Straße \ndurch eine 4 m hohe Schallschutzwand, die auf einer Stützwand \nzwischen dem Bahndamm und der tiefer gelegenen Umgehungsstraße \nerrichtet werden soll, von der Neubaustrecke abzuschirmen. Die \nStraßenplanung sieht eine weitere Schallschutzwand südlich der \nUmgehungsstraße vor.\n\n5\n\nNach Auslegung des Planes bei der Stadt T. , die \nwegen fehlerhafter Unterlagen in der Zeit vom 1. Oktober bis \n2. November 1993 wiederholt wurde, erhoben die Kläger \nEinwendungen und machten insbesondere geltend, der Plan sehe \nkeine ausreichenden Maßnahmen aktiven Schallschutzes vor und \ntreffe auch gegen Erschütterungen keine genügenden \nVorkehrungen. Aufgrund von Stellungnahmen und Einwendungen \nbrachte die Beigeladene drei Deckblätter in das \nPlanfeststellungsverfahren ein, die u.a. verstärkte Maßnahmen \naktiven Schallschutzes betrafen. Im Anhörungsverfahren über \ndas vom 12. Mai bis 11. Juni 1997 ausgelegte zweite Deckblatt \nwiederholten und vertieften die Kläger ihre gegenüber der \nUrsprungsplanung erhobenen Einwendungen. \n\n6\n\nMit Beschluss vom 30. April 1998 stellte das Eisenbahn-\nBundesamt den Plan für den Abschnitt 22 mit der Maßgabe fest, \ndass der Träger des Vorhabens nach Inbetriebnahme der Strecke \nnoch Messungen zur Erfassung der Erheblichkeit nicht \nvorhersehbarer Erschütterungseinwirkungen vorzunehmen hat. \nDanach gegebenenfalls notwendige bauliche Maßnahmen wurden \neiner Planergänzung vorbehalten. Ergänzend heißt es in der \nBegründung des Planfeststellungsbeschlusses, nach aktuellem \nStand der Technik gebe es keine geeigneten Maßnahmen zur \nVermeidung bzw. hinreichenden Verminderung der \nErschütterungswirkungen; der Vorhabenträger werde deshalb \nverpflichtet, bis zum Baubeginn weiter zu prüfen, ob geeignete \ntechnische Schutzanlagen in Form von schwingungsmindernden \nGleisbettungssystemen realisierbar seien, und die \nPlanfeststellungsbehörde über die Ergebnisse zu unterrichten. \nSoweit bei Baubeginn keine geeigneten technischen \nMöglichkeiten zur Minderung von Erschütterungen gegeben seien, \nstehe den Betroffenen, in deren Häusern die maßgeblichen \nAnhaltswerte der einschlägigen DIN-Norm voraussichtlich \nüberschritten würden, dem Grunde nach ein \nEntschädigungsanspruch zu. Gleiches gelte, wenn mögliche \nMaßnahmen nach Entscheidung der Planfeststellungsbehörde \nuntunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. \n\n7\n\nDie Einwendungen der Kläger wurden, soweit ihnen nicht \ndurch die Deckblätter bereits Rechnung getragen worden war, im \nWesentlichen zurückgewiesen. Der technische und \nwirtschaftliche Aufwand für eine weitere Erhöhung der \nSchallschutzwand sowie die mit der Erhöhung verbundenen \noptischen Beeinträchtigungen stünden außer Verhältnis zu der \nerzielbaren Lärmminderung. Um den Lärm spürbar zu reduzieren, \nmüsste die Wand überwiegend um mindestens zwei Meter erhöht \nwerden. Den dafür nötigen Mehraufwendungen von 1,7 Mio. DM \nstünden Ersparnisse beim passiven Schallschutz und bei den \nEntschädigungen für den Außenwohnbereich von nur 12.000,-- DM \ngegenüber. Weitergehende Regelungen zum Erschütterungsschutz \nseien nicht geboten. \n\n8\n\nDer Planfeststellungsbeschluss wurde den \nProzessbevollmächtigten der Kläger am 14. Mai 1998 zugestellt. \n\n9\n\nAm 15. Juni 1998, einem Montag, haben die Kläger gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Einen am selben Tage \ngestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat \nder Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2000 - 20 B 1298/98.AK - \nabgelehnt. \n\n10\n\nZur Begründung ihrer Klage machen die Kläger hauptsächlich \ngeltend: Die planfestgestellten Maßnahmen aktiven \nSchallschutzes reichten nicht aus. Sie beruhten auf \nfehlerhaften Lärmprognosen und einer Fehlgewichtung der \nLärmschutzbelange der Betroffenen. Die voraussichtlichen \nZugzahlen seien nicht vollständig in die Berechnungen \neingegangen. Ausweislich eines von ihnen - den Klägern - \neingeholten Gutachtens des TÜV R. wiesen die \nBerechnungen weitere Unstimmigkeiten auf. Ferner sei \nunberücksichtigt geblieben, dass die Schallschutzwand zwischen \nder Neubaustrecke und der L 332 a den Straßenlärm in einer \nGrößenordnung von mehr als 1 dB(A) reflektieren werde. \nAußerdem bestünden Zweifel, ob der sogenannte Schienenbonus \nbei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch dem aktuellen \nErkenntnisstand entsprochen habe. Die zu erwartende \nLärmbelastung werde die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung für \nsie deutlich überschreiten. Angesichts dessen hätte neben dem \ndurch das Planungsvorhaben verursachten Lärm auch der von der \nL 332 a und einer vorhandenen Güterverkehrsstrecke ausgehende \nLärm im Wege der Summation berücksichtigt werden müssen. Die \nAnnahme, dessen bedürfe es nicht, weil die Summenpegel aus \nSchienen- und Straßenlärm künftig abnähmen, sei verfehlt. \nUnter Berücksichtigung der durch die tatsächlichen Zugzahlen \nveranlassten Korrektur und der Reflektion des Straßenlärms \ndurch die Schallschutzwand zwischen ICE-Stecke und Straße \nergebe sich allenfalls ein Gleichstand. Zusätzlich sei aber zu \nbeachten, dass das Prognoseverfahren nach der \nVerkehrslärmschutzverordnung eine Prognoseunsicherheit von \n3 dB(A) aufweise. Demgemäß müsse sogar von einer \nVerschlechterung ausgegangen werden. Im Rahmen der gebotenen \nSummation hätten zudem die auftretenden Spitzenpegel \nBerücksichtigung finden müssen. In den Schlafzimmern, die in \nden Dachgeschossen ihrer Häuser lägen, sei mit Maximalpegeln \nüber 40 dB(A) zu rechnen. Die Erwägungen zur Frage, ob eine \nErhöhung der Schallschutzwände mit unverhältnismäßigen Kosten \nverbunden wäre, wiesen Ungereimtheiten auf. Die Kostenansätze \nfür größere Wandhöhen seien überzogen. Planungsalternativen \nwie die Errichtung einer Mittelwand zwischen der Neubaustrecke \nund der Siegstrecke seien mit fehlerhaften Erwägungen \nverworfen worden. Die Erschütterungsproblematik sei \ngleichfalls nicht ordnungsgemäß bewältigt worden. Der \nPlanfeststellungsbeschluss enthalte hierzu Aussagen, die in \nsich widersprüchlich seien. Die zugrunde liegenden \nPrognoseberechnungen enthielten insoweit ebenfalls \nUnstimmigkeiten und vernachlässigten die von der geplanten \nUmgehungsstraße ausgehenden Erschütterungen. Hinsichtlich des \nErschütterungsschutzes sei der Stand der Technik im Zeitpunkt \ndes Planfeststellungsbeschlusses verkannt worden. Neben \nanderen Systemen seien schon damals das Masse-Feder-System und \ndie Feste Fahrbahn als Maßnahmen der Schwingungsdämpfung \nrealisierbar gewesen; erst recht hätten sie bei Baubeginn dem \nStand der Technik entsprochen. Eigene Erwägungen zur \nWirtschaftlichkeit von Maßnahmen zur Schwingungsdämpfung habe \ndie Planfeststellungsbehörde überhaupt nicht angestellt. \nEbenso sei das Problem des sekundären Luftschalls unbewältigt \ngeblieben, obgleich angesichts der für ihre Wohnhäuser \nprognostizierten Erschütterungswerte und der bei einer \nexemplarischen Körperschalluntersuchung an einem anderen \nObjekt gewonnenen Erkenntnisse Anlass zu eingehender Prüfung \nbestanden habe. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\nden Planfeststellungsbeschluss des \nEisenbahn-Bundesamtes vom 30. April \n1998 aufzuheben, \n\n13\n\nhilfsweise, \n\n14\n\n1. die Beklagte zu verpflichten, \nim Wege der Planergänzung durch \nFestsetzung geeigneter Maßnahmen des \naktiven Lärmschutzes dafür Sorge zu \ntragen, dass \n\n15\n\n a) durch die vom Betrieb der \nBahnanlage ausgehenden \nVerkehrsgeräusche unter \nBerücksichtigung der von der \ninnerstädtischen Umgehungsstraße \nL 332 a nach Fertigstellung \nausgehenden Verkehrsgeräusche\n\n16\n\n b) weiter hilfsweise nur \ndurch die vom Betrieb der \nBahnanlage ausgehenden \nVerkehrsgeräusche \n\n17\n\ndie Immissionsgrenzwerte nach § 2 \nAbs. 1 Nr. 3 \nVerkehrslärmschutzverordnung \n(16. BImSchV) nicht überschritten \nwerden,\n\n18\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, \nim Wege der Planergänzung durch \nFestsetzung geeigneter Maßnahmen \ndafür Sorge zu tragen, dass \n\n19\n\n a) durch die vom Betrieb der \nBahnanlage ausgehenden \nErschütterungen die Anhaltswerte \nder DIN-Norm 4150, Teil 2, \nAusgabe 1992 auf ihren \nGrundstücken nicht überschritten \nwerden, \n\n20\n\n b) weiter hilfsweise keine \nschädlichen Umwelteinwirkungen \nverursacht werden,\n\n21\n\näußerst hilfsweise,\n\n22\n\nBeweis zu erheben gemäß ihrem \nSchriftsatz vom 8. Januar 2001 Seite 2, \nSeite 3 unten (\"Zur \nSubstantiierung...\"), Seite 4, Seite 5 \noben und unten und Seite 6.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: Die dem planfestgestellten \nLärmschutzkonzept zu Grunde liegende schalltechnische \nUntersuchung sei durch die von den Klägern vorgelegte \nVergleichsberechnung des TÜV R. im Ergebnis bestätigt \nworden; Abweichungen hielten sich im Rahmen der üblichen \nFehlertoleranz. Divergenzen zwischen den in den Berichten über \ndie lärmtechnische und die erschütterungstechnische \nUntersuchung ausgewiesenen Zugzahlen beruhten auf einem \nDruckfehler in dem Bericht über die erstgenannte Untersuchung \nund hätten die Berechnungen nicht beeinflusst. Soweit die \nRechnerauszüge für eine lärmtechnische Nachberechnung \nabweichende Zahlen auswiesen, habe diese Abweichung ebenfalls \ndas Berechnungsergebnis nicht wesentlich beeinflusst. Der \nPlanfeststellungsbeschluss gewähre den Betroffenen überdies \neine \"Schallgarantie\"; eine etwaige stärkere Frequentierung \nder Strecke könne deshalb nicht zu nachteiligen Folgen für die \nAnlieger führen. Die von den Klägern geforderte Summation von \nSchienen- und Straßenlärm widerspreche der \nVerkehrslärmschutzverordnung und sei auch unter dem \nGesichtspunkt der Gesundheitsgefährdung nicht geboten. Etwaige \nGesundheitsgefahren, die übrigens im Anhörungsverfahren nicht \ngerügt worden seien, würden nicht durch das Planungsvorhaben \nhervorgerufen, da die Prognosebelastung hinsichtlich der \nkritischen Nachtwerte unter Berücksichtigung aktiven \nSchallschutzes hinter der Vorbelastung zurück bleibe. Darüber \nhinaus schließe ergänzender passiver Schallschutz eine \nGesundheitsgefährdung aus. Die Kosten für weitergehenden \naktiven Schallschutz stünden außer Verhältnis zu dem damit \nerzielbaren Nutzen. Eine Schallschutzwand zwischen der \nNeubaustrecke und der Siegstrecke würde die Lärmbelastung für \nden Großteil der benachbarten Grundstücke nur geringfügig \nsenken und erfordere im Vergleich dazu einen unvertretbar \nhohen Kostenaufwand; um den nötigen Sicherheitsabstand \nzwischen Wand und Gleisen zu ermöglichen, müssten außerdem die \nGleise der Siegstrecke auf beträchtlicher Länge verschwenkt \nwerden. Systeme, mit denen sich Erschütterungen bereits am \nGleis dämpfen ließen, seien bei Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht mit vertretbarem Aufwand \nrealisierbar gewesen. Daran habe sich bis heute nichts \ngeändert. Sollte es nach Inbetriebnahme der Neubaustrecke zu \nunzumutbaren Erschütterungen kommen, so müsse nach dem \nPlanfeststellungsbeschluss darüber entschieden werden, ob \ntechnische Abhilfe möglich sei. Andernfalls entstünden \nEntschädigungsansprüche. Mit Einwänden zum sekundären \nLuftschall seien die Kläger präkludiert. Weitere \nUntersuchungen zu diesem Problem hätten sich nicht \naufgedrängt. Durch den für Erschütterungen geltenden Vorbehalt \nsei zudem auch insoweit eine ausreichende Regelung getroffen \nworden. Im Übrigen könnten die Einwände der Kläger allenfalls \nzu einer Planergänzung, keinesfalls aber zu einer Aufhebung \ndes Planfeststellungsbeschlusses führen. \n\n26\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n28\n\nSie unterstützt das Vorbringen der Beklagten und vertieft \nes namentlich hinsichtlich der untersuchten Systeme zur \nSchwingungsdämpfung. \n\n29\n\nAm 6. November 2000 hat der Berichterstatter einen \nErörterungstermin durchgeführt und dabei die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen. Auf das Terminsprotokoll wird Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens und des zugehörigen Verfahrens vorläufigen \nRechtsschutzes 20 B 1298/98.AK, der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich des \nPlanfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten \nUnterlagen sowie der von den Beteiligten überreichten \nStellungnahmen und sonstigen Unterlagen verwiesen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe\n\n32\n\nDie Klagen sind nur zu einem geringen Teil begründet. Die \nKläger können beanspruchen, dass die Beklagte den \nPlanfeststellungsbeschluss um einen Vorbehalt des aus der \nEntscheidungsformel ersichtlichen Inhalts ergänzt. Der \nPlanergänzung bedarf es, um das Erschütterungsschutzkonzept \ndes Planfeststellungsbeschlusses in einer § 74 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG entsprechenden Weise zu vervollständigen. Im Übrigen \nsind die Klagen unbegründet. \n\n33\n\nDie Kläger können nicht die mit ihrem Hauptantrag erstrebte \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Auch \neine dem Hauptantrag teilweise Rechnung tragende Feststellung, \ndass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht \nvollzogen werden darf, kann nicht getroffen werden. \n\n34\n\nDie Kläger rügen ausschließlich, im \nPlanfeststellungsbeschluss seien die mit dem Planvorhaben für \nihre Grundstücke verbundenen Lärm- und \nErschütterungsimmissionen nicht hinreichend erkannt und \nbewältigt worden. Etwaige Defizite in dieser Hinsicht berühren \nzwar die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. \nWegen der Möglichkeit von Schutzauflagen gegen \nLärmeinwirkungen nach § 41 Abs. 1 BImSchG und gegen \nErschütterungsimmissionen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann \nein solcher Mangel zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner \nRechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit aber nur dann \nführen, wenn er für die Planungsentscheidung von so großem \nGewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung \noder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage \ngestellt wird. Lässt sich eine im Planfeststellungsbeschluss \nunterbliebene oder unzureichende Schutzauflage nachholen oder \nnachbessern, ohne dass dadurch das Gesamtkonzept der Planung \nin einem wesentlichen Punkt berührt wird und in dem \nInteressengeflecht der Planung nunmehr andere Belange \nnachteilig betroffen werden, so korrespondiert der objektiven \nRechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses allein ein \nmit der Verpflichtungsklage geltend zu machender Anspruch auf \nPlanergänzung. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n29. November 1995 - 11 VR 15.95 -, NVwZ \n1997, 165 (167 f.); Beschluss vom \n24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, \nNVwZ-RR 1998, 297 (299); Urteil vom \n26. Februar 1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ \n2000, 560 (563). \n\n36\n\nMängel von einer das Gesamtkonzept der Planung \nbeeinträchtigenden Tragweite sind auf der Grundlage des \nVortrags der Kläger nicht erkennbar. Zur Begründung wird auf \nden im zugehörigen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes \nergangenen Beschluss des Senats vom 13. Juli 2000 - 20 B \n1298/98.AK - Bezug genommen. Bei der Prüfung in der Hauptsache \nsind keine Gesichtspunkte hervorgetreten, die zu einer anderen \nBeurteilung führen. \n\n37\n\nDas gilt zum einen hinsichtlich der - möglicherweise das \nPlanungskonzept berührenden - Alternative einer Lärmschutz-\nMittelwand zwischen der ICE- und der Siegstrecke. Zwar trifft \ndie Angabe in den der Planfeststellung zugrunde liegenden \nUntersuchungen, eine zusätzliche Mittelwand von 5 m Höhe \nbewirke \"weitere Schallpegelminderungen von bis zu 2 dB(A)\", \nfür das Wohnhaus des Klägers zu 1. nicht zu, wie zwischen den \nBeteiligten unstreitig geworden ist. Das für die Beigeladene \ntätig gewordene Ingenieurbüro Uderstädt geht nunmehr im \nEinklang mit der von dem Kläger zu 1. eingeholten TÜV-\nStellungnahme für das Dachgeschoss des Hauses von einer \nLärmminderung um bis zu 7 oder gar 8 dB(A) aus. Auch an \neinigen anderen Immissionsorten in der Umgebung dürften \ndemnach beträchtliche Pegelminderungen durch eine Mittelwand \nzu erzielen sein. Die frühere, nachträglich als typisierend \ninterpretierte Angabe einer Minderung von bis zu 2 dB(A) \nzeichnet daher zumindest ein schiefes Bild. Aber insoweit \nlässt ein etwaiger Ermittlungsfehler das Abwägungsergebnis \nunberührt. Die im Klageverfahren dargelegten Erwägungen zu den \nKonsequenzen des Baus einer Mittelwand lassen es als \nausgeschlossen erscheinen, dass sich die Beklagte durch den \nerheblichen Lärmminderungseffekt einer Mittelwand in \nEinzelfällen wie dem des Dachgeschosses im Wohnhaus des \nKlägers zu 1. in ihrer Entscheidung hätte beeindrucken lassen. \nNeben den beträchtlichen Zusatzkosten für den Bau der \nMittelwand fielen vor allem die Schwierigkeiten ins Gewicht, \nden Platzbedarf einer solchen Wand zu befriedigen. Um die ICE-\nStrecke und die L 332 a zwischen der vorhandenen Siegstrecke \nund der Bebauung an der K. -P. -Straße gebündelt \nverwirklichen zu können, waren Lage und Abgrenzung der beiden \nPlanungstrassen frühzeitig aufeinander abgestimmt worden; der \nStraßenbaulastträger hatte sich in seinen Planungen und deren \nAusführung ausweislich einer Stellungnahme an die \nAnhörungsbehörde vom 14. Oktober 1996 darauf eingestellt. Für \ndie ICE-Strecke stand danach ein in der planfestgestellten \nSchnittzeichnung B-B (Anlage 4.2 zum \nPlanfeststellungsbeschluss) ausgewiesener Zwischenraum von \n15,20 m zwischen der Achse des südlichen Gleises der \nSiegstrecke und der Grenze zur Straße zur Verfügung. Um in \ndiesem Querschnitt neben der zur Straße hin geplanten \nStützwand auch die Leitungsanker der Strommasten und die zu \nden Notausgängen in der Schallschutzwand gehörigen \nTreppenabgänge unterbringen zu können, wurde im Verlauf des \nPlanfeststellungsverfahrens der Achsabstand zwischen den \nGleisen der ICE-Strecke von 4,5 auf 4 m verringert. \nZusätzlicher Platz für eine Mittelwand als solche und den von \nihr einzuhaltenden Gleisabstand hätte, wie sich aus der \nSchnittzeichnung ergibt und durch die vorerwähnten Schreiben \nder Beigeladenen und des Straßenbaulastträgers zusätzlich \nuntermauert wird, nicht zur Verfügung gestanden. Aus der von \nden Klägern vorgelegten Zeichnung des Straßenquerschnitts \nfolgt nichts Abweichendes. Dass die Grenze zwischen \nSchienenweg und Straße anders als oben angegeben festgelegt \ngewesen wäre, lässt sich ihr ebenso wenig entnehmen wie die \nAnnahme, zwischen der Stützwand und der Fahrbahn hätte ein zu \nStraßenbauzwecken nicht benötigter Geländestreifen von 2,2 m \nzur Verfügung gestanden. Die Schnittzeichnungen in der \nZusammenschau und die ergänzenden Erläuterungen der \nBeigeladenen in der mündlichen Verhandlung belegen vielmehr \nstringent, dass diese Fläche für Bahnzwecke (Anker und \nNottreppen) einerseits und Zwecke des Straßenbaus \n(Randstreifen) andererseits verplant war. Angesichts dessen \nwird der von den Klägern aus der Zeichnung des \nStraßenquerschnitts gezogene Schluss, der Platz zum Bau der \nMittelwand hätte sich technisch durch Verschiebung der \nNeubaustrecke in Richtung Straße schaffen lassen, den \nplanerischen Eckpunkten in Bezug auf die Wahrung der Belange \ndes Straßenbaus nicht gerecht; ihr diesbezügliches Vorbringen \nbegründet folglich keinen Bedarf für weitere Sachaufklärung \ndurch die beantragte Einholung eines \nSachverständigengutachtens. Das bedeutet, dass der benötigte \nPlatz nur durch eine Gleisverschiebung der Siegstrecke mit den \nim Senatsbeschluss vom 13. Juli 2000 aufgezeigten \nweitreichenden Konsequenzen hätte befriedigt werden können. \nAufgrund dessen stellt sich der Bau einer Mittelwand - wie der \nSenat im vorerwähnten Beschluss näher ausgeführt hat - trotz \nder mit ihr erreichbaren beträchtlichen Pegelminderungen in \nden Dachgeschossen der Häuser der Kläger nicht als eine \nernsthaft in Betracht zu ziehende Planungsalternative dar.\n\n38\n\nDass der Planfeststellungsbeschluss kein spezielles \nGleisbettungssystem angeordnet hat, um den Schutz der \nWohnhäuser der Kläger vor Erschütterungen sicherzustellen, \nlässt auch weiterhin keine Rechtsfehler erkennen, die dem \nHauptantrag zum Erfolg verhelfen könnten. Aus den im \nSenatsbeschluss vom 13. Juli 2000 genannten Gründen wäre es \nzwar bedenklich, die Kläger wegen Maßnahmen am Gleiskörper auf \nein Planergänzungsbegehren zu verweisen. Nach wie vor ist aber \ndavon auszugehen, dass ein Anspruch auf Anordnung \nentsprechender aktiver Schutzanlagen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG scheitert, weil solche untunlich wären (§ 74 Abs. 2 \nSatz 3 VwVfG). Ob der gebotene Schutz der Nachbarschaft vor \nImmissionen durch Anlagen bzw. Vorkehrungen im Sinne des § 74 \nAbs. 2 Satz 2 VwVfG zu gewährleisten ist oder ob sich die \nPlanungsbetroffenen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG auf einen \nEntschädigungsanspruch verweisen lassen müssen, steht nicht im \nErmessen der Planfeststellungsbehörde und ist deshalb \nverwaltungsgerichtlich voll überprüfbar; der planerischen \nGestaltungsfreiheit der Behörde unterliegt nur die Auswahl \nunter verschiedenen geeigneten Schutzmaßnahmen.\n\n39\n\nVgl. Allesch/Häußler in: Obermayer, \nVwVfG, 3. Aufl. 1999, § 74 Rdnr. 90; \nBonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n5. Aufl. 1998, § 74 Rdnr. 90.\n\n40\n\nFür die Dämpfungssysteme MFS und KES ergibt diese \nÜberprüfung, dass sie bei Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses noch nicht dem Stand der Technik \nentsprachen, an dem sich Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 \nSätze 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG \nauszurichten haben. Die Kläger haben - auch nach Ergehen des \nSenatsbeschlusses im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes - \nnichts vorgetragen, was die in jenem Beschluss hierzu \nangestellten Erwägungen in Frage stellen könnte. Ihr weiteres \nVorbringen zu den technischen Möglichkeiten einer \nerschütterungsmindernden Gleisbettung beschränkt sich vielmehr \nauf die pauschale Behauptung, bei Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses hätten Gleisbettungssysteme, die \ndie bahnbedingten Erschütterungen in ihren Häusern mindern \nwürden, dem Stand der Technik entsprochen. Dieser Vortrag geht \nauf die im Senatsbeschluss angeführten Sachgründe nicht \nansatzweise ein. Mangels ausreichender Substantiierung \nbrauchte der Senat dem hierzu gestellten Beweisantrag nicht zu \nentsprechen. \n\n41\n\nOb die weiteren in Betracht zu ziehenden Dämpfungssysteme \n(USM, FF, BSG, HES/FF) bei Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses zum Stand der Technik gehörten, \nkann weiterhin offen bleiben; einer Beweiserhebung bedarf es \nmithin auch insoweit nicht. Sie anzuordnen war jedenfalls \ndeshalb untunlich, weil die anfallenden Kosten außer \nVerhältnis zum Schutzzweck gestanden hätten. Um die Häuser der \nKläger zu schützen, hätte ein Gleisabschnitt von 150 m Länge \nmit einem der genannten Systeme ausgestattet werden müssen. \nObgleich dafür bei Einsatz selbst des kostengünstigsten \nSystems BSG Mehrkosten von ca. 1 Mio. DM entstanden wären, \nkäme der Schutz nur wenigen Gebäuden zugute, die in gleichem \noder ähnlichem Abstand vom Schienenweg liegen. Die \nErschütterungswerte nähmen deutlich ab, lägen im Dachgeschoss \ndes Hauses des Klägers zu 1. aber immer noch weit über dem von \nder Beklagten herangezogenen Anhaltswert der DIN 4150 Teil 2. \nMaßnahmen passiven Erschütterungsschutzes oder \nEntschädigungsleistungen hätten sich also nach dem zugrunde \ngelegten, auch von den Klägern reklamierten Schutzstandard, \nder - wie noch auszuführen sein wird - keinen Anlass zu \nBeanstandungen gibt, nicht erübrigt. Dass für die weiteren \nbegünstigten Objekte einschließlich des Hauses des Klägers zu \n2. ein wesentlich höherer Schutzeffekt erzielt worden wäre, \nkann nach den örtlichen Verhältnissen nicht angenommen werden. \nNimmt man die beträchtliche Vorbelastung der Bebauung mit \nErschütterungen durch die vorhandene Bahnstrecke und die \nerheblichen Unsicherheiten über die erschütterungsmindernde \nWirkung der im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses \n- soweit überhaupt - nur wenig erprobten Gleisbettungssysteme \nhinzu, so erscheint das Kosten-Nutzen-Verhältnis für die in \nRede stehenden Systeme auch nach erneuter Überprüfung als \ndeutlich unausgewogen. \n\n42\n\nDer Hilfsantrag zu 1. a) muss gleichfalls erfolglos \nbleiben. Der damit verfolgte Anspruch auf Planergänzung um \nMaßnahmen verbesserten aktiven Lärmschutzes, die die \nEinhaltung der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV \nunter Einbeziehung der von der L 332 a ausgehenden \nLärmimmissionen gewährleisten würden, findet in der \nmaßgeblichen Regelung der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV keine \nGrundlage. Nach dieser Regelung ist bei der wesentlichen \nÄnderung eines Schienenwegs grundsätzlich durch aktive \nSchallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass der nach § 3 der \n16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel auf den in der \nNachbarschaft gelegenen Grundstücken bestimmte \nImmissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Auf passiven \nSchallschutz muss sich der Betroffene nur verweisen lassen, \nsoweit die Kosten aktiver Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu \ndem angestrebten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 BImSchG). Der \nBeurteilungspegel im Sinne des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV \nbezieht sich allein auf den von Seiten des planfestgestellten \nVorhabens einwirkenden Verkehrslärm. Dies folgt aus § 3 Satz 1 \nder 16. BImSchV, der das in der Anlage 2 zu der Verordnung \ngeregelte Verfahren zur Berechnung des Beurteilungspegels für \nanwendbar erklärt; nach diesem Verfahren gehen in die \nBerechnung nur Faktoren ein, die sich auf den neuen oder zu \nändernden Schienenweg beziehen. Für die Bildung eines \nSummenpegels, in den Immissionen anderer Lärmquellen eingehen, \nist demnach jedenfalls im Regelfall kein Raum.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März \n1996 - 4 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1003 \n(1005); Beschluss vom 5. März 1999 \n- 4 A 7.98 -, NVwZ-RR 1999, 556 \n(557).\n\n44\n\nDer Hilfsantrag zu 1. a) zielt demgegenüber auf einen \nStandard aktiven Lärmschutzes ab, der neben den \nvorhabenbedingten Immissionen auch diejenigen der L 332 a \nberücksichtigt. Einen so weitgehenden Schutz können die Kläger \nnicht zu Lasten der Beigeladenen beanspruchen. \n\n45\n\nÜber den Lärmschutz anhand eines Summenpegels zu \nentscheiden könnte lediglich geboten sein, wenn der Lärm des \nänderungsbetroffenen Schienenwegs im Zusammenwirken mit \nVorbelastungen durch andere Lärmquellen insgesamt zu einer \nLärmbelastung führte, die mit Gesundheitsgefahren oder einem \nEingriff in die Substanz des Eigentums verbunden wäre. Unter \nBeachtung des Schutzgehalts von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und \nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann die verordnungsrechtliche \nRegelung nicht als abschließend betrachtet werden. Der Staat \ndarf keine verkehrlichen Maßnahmen zulassen, die im Ergebnis \neinen Eingriff in Leben oder Gesundheit oder eine nicht \nrechtfertigungsfähige Beeinträchtigung des Eigentums auslösen. \nEr verstieße gegen seine verfassungsrechtlichen \nSchutzpflichten, wenn er es zuließe, dass durch den Bau oder \ndie wesentliche Änderung eines öffentlichen Verkehrswegs eine \ndie menschliche Gesundheit gefährdende oder das Eigentum \nverletzende Verkehrslärmbelastung entstünde, und sei es auch \nnur durch die Erhöhung einer bereits vorhandenen Vorbelastung \ndurch einen anderen Verkehrsweg.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März \n1996 a.a.O.; Beschluss vom 5. März 1999 \na.a.O.\n\n47\n\nAllerdings greift die grundrechtliche Schutzpflicht nur \ndann, wenn die ihr widerstreitende Immissionssituation gerade \ndurch das Planvorhaben entsteht oder verschärft wird. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März \n1996 a.a.O.\n\n49\n\nAnderenfalls leistet die Zulassungsentscheidung zu der \nkritischen Lärmbelastung keinen relevanten Ursachenbeitrag, \nder Grundlage des grundrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber \ndieser Entscheidung sein könnte. \n\n50\n\nLetzteres ist hier der Fall. Die planfestgestellten \nSchutzmaßnahmen führen dazu, dass die von dem geänderten \nSchienenweg verursachten Außenpegel auf den Grundstücken der \nKläger nicht ansteigen, sondern im Gegenteil sogar sinken. \nNach den im Planfeststellungsverfahren durchgeführten \nlärmtechnischen Berechnungen wird sich der Dauerschallpegel \nfür das am stärksten belastete Dachgeschoss im Haus des \nKlägers zu 1. an der der Bahnstrecke zugewandten Gebäudefront \nvon 66 dB(A) auf 63 dB(A) tags und von 65 dB(A) auf 62 dB(A) \nnachts verringern. Auch die von dem Kläger zu 1. eingeholte \nlärmtechnische Stellungnahme des TÜV R. stellt eine \nsinkende Tendenz der Werte nicht in Frage. Zwar dürften die im \nPlanfeststellungsverfahren prognostizierten Werte etwas zu \nniedrig angesetzt sein. Dass die Zugzahlen aus dem \nBetriebsprogramm der Beigeladenen nicht vollständig in die \nBerechnungsunterlagen eingegangen sind, schlägt nach den von \nden Klägern nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Angaben \ndes von der Beigeladenen beauftragten Büros U. mit \n1 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts zu Buche. Darüber hinaus ist \nzu berücksichtigen, dass der Straßenlärm, der durch die \nSchallschutzwand zwischen Schiene und Straße reflektiert \nwerden wird und daher dem planfestgestellten Vorhaben \nzurechenbar ist, nach den Angaben eines Ingenieurs des Büros \nU. im gerichtlichen Erörterungstermin und in der \nmündlichen Verhandlung, an denen zu zweifeln der Senat \nebenfalls keinen Anlass hat, um einen Wert von weniger als \n1 dB(A) über den prognostizierten Pegeln liegen wird. Dem \nBeweisantrag der Kläger, die einen höheren Reflektionswert \nbehaupten, ist nicht zu entsprechen. Obgleich sachverständig \nberaten, haben sie in der mündlichen Verhandlung den \nAusführungen des erwähnten Mitarbeiters des Büros U. \nzur Reflektionswirkung der wenigen nicht hochabsorbierend \nausgebildeten Wand- und Sockelpartien keine Sachargumente \nentgegengesetzt, die Anlass zu einer Beweiserhebung hätten \ngeben können. Auch bei Berücksichtigung der danach nur im oben \nangegebenen Umfang nötigen Korrekturen wird die dem geänderten \nSchienenweg zurechenbare Lärmbelastung der Klägergrundstücke \nim Prognosezustand zurückgehen. \n\n51\n\nDie weiteren Erwägungen, mit denen die Kläger eine \nverstärkte Lärmbelastung ihrer Grundstücke durch das \nplanfestgestellte Vorhaben zu begründen suchen, überzeugen \ndemgegenüber nicht. Schon im Ansatz verfehlt ist der Vergleich \nzwischen der Ist-Belastung durch die Siegstrecke und die von \nihr westlich der Grundstücke der Kläger abzweigende \nGüterzugstrecke einerseits und der Prognosebelastung aus \nSchienen- und Straßenlärm andererseits. Denn die Kläger \nversäumen es, den Straßenlärm als plangegebene Vorbelastung \nauch für die Ist-Werte zu berücksichtigen. Ebenfalls \nunberechtigt ist ihr Einwand, wegen Ungenauigkeiten des \nangewandten Prognoseverfahrens müssten die Prognosewerte um \n3 dB(A) nach oben korrigiert werden. Sowohl die \nImmissionsgrenzwerte als auch das Beurteilungsverfahren sind \nin der Verkehrslärmschutzverordnung bezogen auf Schienen- und \nStraßenverkehrsimmissionen verbindlich geregelt worden. Die \nverordnungsrechtliche Regelung berechtigt und verpflichtet den \nRechtsanwender, die anhand des vorgeschriebenen Verfahrens \nermittelten Werte seiner Beurteilung ohne Zu- und Abschläge \nfür etwaige Prognoseungenauigkeiten zugrunde zu legen. Die \nVerbindlichkeit der Verordnung ist lediglich insofern \neingeschränkt, als aus Gründen des Grundrechtsschutzes eine \nGesamtschau der Lärmbelastung durch verschiedene Lärmquellen \ngeboten sein kann. Das rechtfertigt es jedoch nicht, sich auch \nbei der Prüfung der Voraussetzungen für eine summierende \nBetrachtung und bei der Berechnung der von verschiedenen \nVerkehrswegen verursachten Beiträge zur Gesamtlärmbelastung \nvon den Vorgaben der Verordnung zu lösen. Auch unter \ngrundrechtlichem Aspekt ist keine abweichende Beurteilung \ngeboten. Dass der Verordnungsgeber sich unter Überschreitung \nseines Gestaltungsspielraums für ein unsachgerechtes \nPrognoseverfahren entschieden haben könnte, machen die Kläger \nselbst nicht geltend. Dennoch verbleibende \nPrognoseunsicherheiten in der hier geltend gemachten \nGrößenordnung sind sowohl mit Art. 2 Abs. 2 als auch mit \nArt. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt jedenfalls deshalb, \nweil Fehlprognosen noch nachträglich korrigiert werden können. \nStellt sich nach Verwirklichung des Vorhabens heraus, dass die \nvorschriftsmäßig prognostizierten Werte in einem die Rechte \ndes Betroffenen beeinträchtigenden Maße überschritten werden, \nso kann dieser nach Maßgabe von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG \nnachträglichen Schutz verlangen. Da es hiernach auf die von \nden Klägern behauptete Prognoseunsicherheit des \nBerechnungsverfahrens nach der Verkehrslärmschutzverordnung \nund der im Planfeststellungsbeschluss durchgeführten \nPrognoseberechnung nicht ankommt, brauchten die von den \nKlägern gemäß Seiten 3 und 4 ihres Schriftsatzes vom 8. Januar \n2001 beantragten Beweise nicht erhoben zu werden.\n\n52\n\nAber auch unabhängig von dem Gesichtspunkt des fehlenden \nUrsachenbeitrags ist für die Bildung eines Summenpegels kein \nRaum. Unter dem Gesundheitsaspekt kommt es letztlich nicht auf \ndie Außen-, sondern auf die Innenraumpegel an. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April \n1997 - 11 A 17.96 -, Buchholz 316 § 75 \nVwVfG Nr. 13, S. 9; Urteil vom \n17. November 1999 - 11 A 4.98 -, \nBVerwGE 110, 81 (90).\n\n54\n\nDer Planfeststellungsbeschluss ordnet an, dass über die \nMaßnahmen aktiven Schallschutzes hinaus durch passiven \nSchallschutz im Rahmen des Möglichen die Einhaltung der \nmaßgeblichen Grenzwerte nach der Verkehrswege-\nSchallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) zu gewährleisten \nist (A III 1.2, 1.3 des Beschlusses). Dass trotz \nentsprechenden passiven Schallschutzes summierte Innenpegel \nverbleiben werden, die nicht nur die insoweit maßgebliche \nGrenze von 37 dB(A) tags und 27 dB(A) nachts überschreiten, \nsondern sogar oberhalb der - im Bereich zwischen 30 und \n35 dB(A) Dauerschallpegel nachts anzusetzenden - Schwelle zur \nGesundheitsgefährdung liegen, ist weiterhin weder dargetan \nnoch sonst ersichtlich.\n\n55\n\nVgl. zu den letztgenannten Werten \nBVerwG, Urteil vom 23. April 1997 \na.a.O., S. 9 f.; Urteil vom \n17. November 1999 a.a.O., S. 90.\n\n56\n\nEbenso wenig ist erkennbar, dass die nach dem \nPlanfeststellungsbeschluss gebotenen Maßnahmen aktiven und \npassiven Schallschutzes nicht ausreichen werden, um \ngesundheitlich bedenkliche Pegelspitzen in einer Größenordnung \nvon mehr als 40 dB(A) nachts auszuschließen. \n\n57\n\nVgl. zu der maßgeblichen Schwelle \ndie vorgenannten Urteile.\n\n58\n\nWieso von einem - summierten - Beurteilungspegel von \n65 dB(A) außen auf einen Innenraum-Maximalpegel von über \n40 dB(A) trotz des vorgesehenen passiven Schallschutzes sollte \ngeschlossen werden können, haben die Kläger nicht \nnachvollziehbar ausgeführt. Auch in dieser Hinsicht hat der \nSenat deshalb keinen Grund, den beantragten Beweis zu \nerheben.\n\n59\n\nUnter eigentumsrechtlichem Aspekt ist eine Summation \nebenfalls nicht geboten. Tagsüber werden keine Außenpegel \nerreicht werden, bei denen eine enteignende Wirkung in \nBetracht gezogen werden müsste. Bezogen auf das am stärksten \nbetroffene Dachgeschoss im Haus des Klägers zu 1. hat die \nBeklagte im zugehörigen Eilverfahren mit Schriftsatz vom \n30. Juli 1998 einen Summenpegel von knapp 69 dB(A) tags als \nPrognosewert mitgeteilt. Der vom Bundesgerichtshof für \nMischgebiete entwickelte Annäherungswert von 72 dB(A) tags \n\n60\n\n- vgl. Urteile vom 10. Dezember 1987 \n- III ZR 204/86 -, BauR 1988, 204 (206) \nund vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 -, \nBGHZ 122, 76 (82) -\n\n61\n\nwürde also selbst dann nicht erreicht, wenn die Werte aus \ndem Schienenverkehr und dem Straßenverkehr entsprechend den \nvorstehenden Ausführungen nach oben korrigiert werden müssten. \nFür die Nachtzeit kann auch aus eigentumsrechtlicher Sicht \nnicht maßgeblich auf die Außenpegel abgestellt werden, falls \n- wie hier - durch Maßnahmen ergänzenden passiven \nSchallschutzes die Lärmbelastung im Rauminneren auf ein \nerträgliches Maß vermindert wird. \n\n62\n\nDas mit dem Hilfsantrag zu 1. b) verfolgte Begehren, die \n(allein) vorhabenbedingten Lärmimmissionen durch verstärkten \naktiven Lärmschutz auf die nach der \nVerkehrslärmschutzverordnung geltenden Grenzwerte zu \nvermindern, findet in den §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV keine \nGrundlage. Zwar werden die von dem Betrieb des veränderten \nSchienenwegs künftig einwirkenden Lärmimmissionen diese \nGrenzwerte voraussichtlich überschreiten. Weitergehenden \naktiven Schallschutz hat die Beklagte aber in Anwendung des \n§ 41 Abs. 2 BImSchG zu Recht abgelehnt. \n\n63\n\nDie Voraussetzungen, unter denen vorbehaltlich der \nAusnahmeregelung des § 41 Abs. 2 BImSchG weitergehender \naktiver Schallschutz verlangt werden könnte, sind erfüllt. Die \nImmissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV kommen zum \nTragen, da durch das planfestgestellte Vorhaben der den \nKlägergrundstücken benachbarte Schienenweg um mehrere \ndurchgehende Gleise baulich erweitert und damit wesentlich \ngeändert wird (§ 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV). \nMaßgeblich sind die für Mischgebiete geltenden Grenzwerte von \n64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der \n16. BImSchV. Welcher Gebietsart ein Grundstück zuzurechnen \nist, ergibt sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV \nvorrangig aus den Festsetzungen einschlägiger Bebauungspläne. \nDie Grundstücke der Kläger werden durch die Bebauungspläne \nNr. T 33, 1. Änderung bzw. Nr. T 88, 1. Änderung der Stadt \nT. als Teile von Mischgebieten ausgewiesen. Die \nhiernach zugrunde zu legenden Grenzwerte werden ausweislich \nder dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden \nLärmprognose auch unter Berücksichtigung des im festgestellten \nPlan vorgesehenen Schallschutzes teilweise weit überschritten. \nFür das Haus des Klägers zu 1. sind unter Berücksichtigung der \ngeplanten 4 m hohen Schallschutzwand Tag-/Nachtwerte von \n56/54 dB(A) im Erdgeschoss, 62/61 dB(A) im ersten Obergeschoss \nund 63/62 dB(A) im Dachgeschoss ermittelt worden; für das Haus \ndes Klägers zu 2. ist von einer eher geringeren Lärmbelastung \nauszugehen. \n\n64\n\nDiese Werte sind sogar noch nach oben zu korrigieren, so \ndass im Dachgeschoss des Hauses des Klägers zu 1. auch der \ntagsüber maßgebliche Grenzwert leicht überschritten werden \ndürfte.\n\n65\n\nAllerdings ist der Schienenbonus von 5 dB(A) zur \nBerücksichtigung der geringeren Störwirkung des \nSchienenverkehrslärms (Anlage 2 zu § 3 und § 3 Satz 2 der \n16. BImSchV) in der Lärmuntersuchung zu Recht in Ansatz \ngebracht worden. Dies hat der Senat unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits in seinem \nBeschluss vom 13. Juli 2000 ausgeführt. Darauf wird verwiesen. \nWeitergehende Erkenntnisse haben sich seither nicht ergeben. \n\n66\n\nEbenfalls ohne Rechtsfehler geht die Lärmprognose von dem \nBetriebsprogramm der Beigeladenen und nicht von der \nmöglicherweise - vor allem nachts - höheren Kapazität der \nBahnstrecken aus. Der nach § 41 Abs. 1 BImSchG gebotene Schutz \ngegen Verkehrslärm bemisst sich nach der realistischerweise zu \nerwartenden, nicht nach der theoretisch möglichen Belastung. \nEs lässt sich nicht feststellen, dass in der Untersuchung der \nvon der Beigeladenen für die ICE-Strecke ins Auge gefasste \nschnelle Güterverkehr außer Betracht geblieben ist. Die \nBeigeladene hat ausdrücklich erklärt, dort voraussichtlich \nverkehrende Cargo-Züge seien in die zugrunde gelegten \nZugzahlen eingeschlossen. Den Wahrheitsgehalt dieser \nVersicherung zu bezweifeln hat der Senat keinen Anlass. Wie \nbereits erwähnt sind die Zugzahlen des Betriebsprogramms der \nBeigeladenen jedoch nicht vollständig in die durchgeführten \nPrognoseberechnungen eingegangen; die ermittelten Pegel \nbedürfen, wie eine Nachberechnung ergeben hat, der Korrektur \num 1 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts nach oben. \n\n67\n\nEin weiterer, auf weniger als 1 dB(A) zu beziffernder \nKorrekturbedarf resultiert - wie ebenfalls bereits \ndargestellt - aus der dem planfestgestellten Vorhaben \nzurechenbaren Reflektion des von der L 332 a ausgehenden \nSchalls durch die Schallschutzwand zwischen Schienenweg und \nStraße. Aufgrund der vorgenannten Mängel muss also davon \nausgegangen werden, dass die Prognosepegel um Werte unterhalb \nvon 2 dB(A) tags/1,5 dB(A) nachts zu niedrig ermittelt worden \nsind. \n\n68\n\nWeitere Fehler sind nicht belegt. Der TÜV R. hat in \nseiner gutachtlichen Stellungnahme vom 18. November 1998 zwar \nvon den in der Planfeststellung zugrunde gelegten Werten \nteilweise deutlich abweichende Werte der Prognosebelastung des \nWohnhauses des Klägers zu 1. ermittelt. Für das Erdgeschoss \nund das erste Obergeschoss ist er aber von unzutreffenden \nHöhenverhältnissen ausgegangen. Insoweit kommt seinen Werten \nkeine Aussagekraft zu. Für das Dachgeschoss stimmen seine \nWerte hingegen mit den vom Büro U. im \nPlanfeststellungsverfahren ermittelten Werten nahezu überein \n(TÜV 62,4/62,1 dB(A), U. 63/62 dB(A)) und bestätigen \ndamit - vorbehaltlich des vorerwähnten Korrekturbedarfs - die \nder Planfeststellung zugrunde gelegten Werte. \n\n69\n\nDie Entscheidung der Beklagten gegen zusätzlichen aktiven \nSchallschutz trotz verbleibender Grenzwertüberschreitung ist \nnicht zu beanstanden; weder die aufgezeigte \nKorrekturbedürftigkeit der Lärmprognose noch andere \nGesichtspunkte stellen das Entscheidungsergebnis in Frage. \n\n70\n\n§ 41 Abs. 2 BImSchG normiert den Vorrang des aktiven \nLärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Nach dem \nStand der Technik verfügbare Maßnahmen aktiven Lärmschutzes \nbrauchen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche nur insoweit nicht ergriffen zu werden, als \ndie Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem \nangestrebten Schutzzweck stehen würden. Um darüber zu \nentscheiden, bedarf es einer Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die \nGesamtumstände des Falles wertend zu betrachten sind. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März \n2000 - 11 A 42.97 -, Buchholz 406.25 \n§ 41 BImSchG Nr. 33 (S. 73, 75).\n\n72\n\nZu den bei der Entscheidung zu berücksichtigenden \nGesichtspunkten zählen namentlich das Maß der Lärmminderung \ndurch die in Betracht kommenden aktiven Schutzmaßnahmen und \nder dafür jeweils entstehende Kostenaufwand, ferner negative \nAuswirkungen der Maßnahmen auf sonstige Schutzgüter wie die \nstädtebauliche Entwicklung sowie das Orts- und \nLandschaftsbild. Das der Lärmminderung beizumessende Gewicht \nwird wesentlich beeinflusst durch tatsächliche und planerische \nVorbelastungen der geschützten Bebauung. \n\n73\n\nDie Notwendigkeit, diese verschiedenen, teilweise in einem \nSpannungsverhältnis zueinander stehenden Gesichtspunkte zu \nberücksichtigen, macht deutlich, dass es sich bei der \nEntscheidung nach § 41 Abs. 2 BImSchG um eine \nAbwägungsentscheidung handelt. Der Senat folgt der Auffassung \ndes 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, für diese \nAbwägung stehe der Planungsbehörde ein Spielraum zu, der vom \nGericht nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Grenzen hin \nzu überwachen sei. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März \n2000 a.a.O., S. 73 m.w.N. gegen BVerwG, \nUrteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN \n5.98 -, DVBl. 1999, 1288 (1289 f.).\n\n75\n\nDenn die von der Norm geforderte \nVerhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe der vorgenannten \nKriterien ist untrennbar mit der allgemeinen fachplanerischen \nAbwägung verbunden, die Entwicklung eines Lärmschutzkonzepts \nist selbst ein Akt planerischer Gestaltung. Das hat zur Folge, \ndass sich die gerichtliche Kontrolle einerseits an den von der \nPlanfeststellungsbehörde angestellten Erwägungen auszurichten \nhat und andererseits Fehler der gebotenen Abwägung unter den \nVoraussetzungen des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG die gewählte \nLärmschutzkonzeption unberührt lassen.\n\n76\n\nHiervon ausgehend hält die Entscheidung der Beklagten, über \ndie vorgesehene 4 m hohe Schallschutzwand hinaus keine \nweiteren Maßnahmen aktiven Schallschutzes zu treffen, der \nÜberprüfung Stand. Die abwägungserheblichen Aspekte sind in \ndie Entscheidung eingegangen. Im Planfeststellungsverfahren \nist das Verhältnis von Kosten und Nutzen verstärkten aktiven \nSchallschutzes durch Berechnung alternativer Höhenmaße von 5 \nund 6 m für die Schallschutzwand ermittelt worden, nachdem \nvorher bereits Berechnungen zu geringeren Wandhöhen angestellt \nworden waren. Dabei hat sich die Betrachtung zutreffend nicht \nspeziell auf die Grundstücke der Kläger, sondern auf die \nBebauung südlich der in Rede stehenden Schallschutzwand als \nGanze gerichtet. Für insgesamt 13 Objekte in dem durch die \nWand geschützten Bereich hat das beauftragte Büro U. \ndie Lärmpegel für Wandhöhen von 4, 5 und 6 m alternativ \nprognostiziert und den jeweils anfallenden Kosten sowie der \nVorbelastung gegenübergestellt. Die so ermittelte Kosten-\nNutzen-Relation ist in die Abwägung ebenso eingestellt worden \nwie die verstärkte Trennwirkung und größere Beeinträchtigung \ndes Ortsbildes, die mit Wandhöhen von mehr als 4 m verbunden \nwären. Die auf dieser Basis getroffene Entscheidung lässt \nFehlgewichtungen nicht erkennen. Beträchtliche Lärmminderungen \nvon 3 dB(A) oder mehr ergäben sich zumeist erst bei einer \nWandhöhe von 6 m. Die für Mischgebiete geltenden Grenzwerte \nwürden gleichwohl nicht überall eingehalten; passiver \nSchallschutz bliebe also teilweise weiterhin notwendig. \nAndererseits würden sich die Kosten der Wand nach den \nErfahrungswerten der Beigeladenen aus anderen Vorhaben, die \ndie Beklagte sich zu eigen gemacht hat, dann nahezu \nverdoppeln. Dies entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass \nbei zunehmender Höhe von Schallschutzwänden die Kosten \nüberproportional ansteigen, während die erzielbaren \nVerbesserungen der Lärmsituation zunehmend geringer werden. \nDas von den Klägern eingeholte Angebot des von der \nBeigeladenen mit dem Bau der Schallschutzwand beauftragten \nUnternehmens ist nicht geeignet, die Kostenannahmen der \nBeklagten zu alternativen Wandhöhen zu erschüttern. Das \nAngebot weist nur die reinen Materialkosten für eine Wand \nanderer Höhe (5 und 6 m) aus, enthält sich hingegen jeglicher \nAngaben zu den Gründungskosten, die für den überproportionalen \nKostenanstieg höherer Wände in erster Linie ursächlich sind. \n\n77\n\nDie genannten, der Abwägung zugrunde gelegten Erwägungen \nbelegen plausibel, warum die Planfeststellungsbehörde die \nGrenze aktiven Schallschutzes bei einer Wandhöhe von 4 m \ngezogen hat. Das Ergebnis ihrer Abwägung steht zudem im \nEinklang mit der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten \nRegel, nach der bei planfestgestellten Wandhöhen von 4 m die \nSchlussfolgerung nahe liegt, eine weitere Wanderhöhung würde \nwegen der auftretenden \"Sprungkosten\" einen \nunverhältnismäßigen Aufwand verursachen. \n\n78\n\nVgl. Urteil vom 15. März 2000 \na.a.O., S. 80.\n\n79\n\nRechtlichen Bedenken begegnet es umso weniger, als die \nprognostizierte Lärmbelastung in dem geschützten Gebiet \nbereits durch die 4 m hohe Wand gegenüber der vorhandenen, als \nVorbelastung zu berücksichtigenden Situation abnimmt und damit \nzu einer Lärmsanierung führt. \n\n80\n\nDass die Entscheidung nach § 41 Abs. 2 BImSchG von \nfehlerhaft ermittelten Prognosewerten ausgeht, ist nach § 20 \nAbs. 7 Satz 1 AEG unerheblich. Das Abwägungsergebnis ist \ndadurch nicht beeinflusst worden. Nach den obigen Ausführungen \nist der Korrekturbedarf wegen unvollständig aus dem \nBetriebsprogramm der Beigeladenen übernommener Zugzahlen und \nder Außenreflektion der Lärmschutzwand gering. Das Verhältnis \nzwischen dem Nutzen und den Kosten einer Erhöhung der \nLärmschutzwand wird dadurch nicht erheblich verschoben. Die \nÜberlegung, dass selbst bei einer Wandhöhe von 6 m ergänzend \npassiver Schallschutz nötig würde, gilt auf der Grundlage der \nnach oben zu korrigierenden Prognosewerte erst recht.\n\n81\n\nSoweit die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss für ihre \nVerhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die Relation der \nMehrkosten für verstärkten aktiven Schallschutz und die \nkorrespondierende Kostenersparnis beim passiven Schallschutz \nabgestellt hat, ist ihr gleichfalls kein ergebnisrelevanter \nAbwägungsfehler unterlaufen. Zwar fehlt dieser Erwägung ein \nunmittelbarer Bezug zum Schutzzweck des § 41 Abs. 2 BImSchG. \nNicht auf das Verhältnis der Kosten für aktiven und für \npassiven Schutz, sondern auf dasjenige zwischen Kosten und \nNutzen aktiven Schutzes kommt es nach der gesetzlichen \nRegelung an. \n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März \n2000 a.a.O., S. 79.\n\n83\n\nEin darin etwa liegender Abwägungsmangel hat sich aber \nwiederum nicht im Sinne des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG ausgewirkt. \nDenn der Planfeststellungsbeschluss stellt selbständig tragend \nauch auf die nach der gesetzlichen Regelung maßgebliche \nKosten-Nutzen-Relation ab. \n\n84\n\nDem Hilfsantrag zu 1. b) verhilft auch nicht zum Erfolg, \ndass die Beklagte nicht den Bau einer Schallschutz-Mittelwand \nzwischen den Gleisen der Siegstrecke und der ICE-Strecke \nangeordnet hat. Ungeachtet der Frage, ob diese \nPlanungsalternative überhaupt Gegenstand eines bloßen \nPlanergänzungsbegehrens sein kann, ergibt sich aus den \nAusführungen zum Hauptantrag, dass die Entscheidung der \nBeklagten gegen sie keine Fehler enthält, die das \nEntscheidungsergebnis beeinflusst haben könnten. \n\n85\n\nDer auf Planergänzung gerichtete Hilfsantrag zu 2. a) hat \nteilweise Erfolg. Die Kläger können zwar nicht die \nVerpflichtung der Beklagten zu einer Ergänzung des \nfestgestellten Plans um Maßnahmen des Erschütterungsschutzes \nzur Gewährleistung der in dem Antrag bezeichneten Anhaltswerte \nverlangen; sie haben aber immerhin einen - dahinter \nzurückbleibenden, aber vom Klagebegehren mit umfassten - \nAnspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um \neinen Entscheidungsvorbehalt, der Maßnahmen passiven \nErschütterungsschutzes betrifft. \n\n86\n\nNach der als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs \nallein in Betracht zu ziehenden Regelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG sind dem Träger des Vorhabens Schutzmaßnahmen \naufzuerlegen, wenn das Vorhaben anderenfalls für Dritte \nunzumutbare Nachteile hervorrufen würde. Die Zumutbarkeit ist \nunter Beachtung des Gebietscharakters und der Vorbelastung zu \nbestimmen. Erschütterungswirkungen machen Schutzvorkehrungen \nerforderlich, wenn eine vorhandene Vorbelastung in \nbeachtlicher Weise erhöht wird und gerade dadurch eine \nunzumutbare Belastung eintritt. \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März \n2000 a.a.O., S. 81.\n\n88\n\nDie Verpflichtung greift allerdings nur, sofern die \nMaßnahmen nicht untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar \nsind; anderenfalls hat der Betroffene einen Anspruch auf \nangemessene Entschädigung in Geld (§ 74 Abs. 2 Satz 3 \nVwVfG).\n\n89\n\nDas Erschütterungsschutzkonzept des \nPlanfeststellungsbeschlusses wird diesen Vorgaben im Ansatz \ngerecht, bedarf aber der Ergänzung. Das Konzept beruht auf der \nAnnahme, der Standard des rechtlich gebotenen \nErschütterungsschutzes sei an den Werten der DIN 4150, Teil 2 \n(Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in \nGebäuden) auszurichten. Der Beschluss enthält zwar den \nHinweis, die Werte dieser technischen Norm seien bloße \nAnhaltswerte und die Norm finde außerdem grundsätzlich nur bei \nreinen Neubaustrecken Anwendung. Gleichwohl - so wird aber \nbetont - werde sie \"als Beurteilungsgrundlage herangezogen\" \n(C II 3.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses). Soweit \nnachfolgende Ausführungen diese Feststellung relativieren, \nbeziehen sie sich nur auf den Fall, dass die Anlagenänderung \ndie vorhandenen Immissionen nicht in beachtlicher Weise \nerhöht. Den im Grundsatz für maßgeblich erachteten \nAnhaltswerten der DIN-Norm hat die Beklagte die durch Messung \nund Prognose für ausgewählte Immissionsorte ermittelten \nBelastungswerte gegenübergestellt. Da die prognostizierten \nImmissionen die Anhaltswerte teilweise deutlich überschreiten, \nist sie zu dem Ergebnis gelangt, prinzipell seien \nSchutzmaßnahmen geboten. Für das Haus des Klägers zu 1. \n(Immissionsort MO 22/3) ist schon in der Ursprungsfassung des \nBeschlusses ausdrücklich festgestellt worden, wegen \nwesentlicher Überschreitung des Anhaltswerts Ar bestehe \ngrundsätzlich \"ein physisch realer Abwehranspruch\"; im \ngerichtlichen Erörterungstermin hat die Beklagte diese \nFeststellung durch planergänzende Protokollerklärung auf das \nHaus des Klägers zu 2. mit Rücksicht auf dessen vergleichbare \nLage übertragen. Aus den getroffenen Feststellungen zum \nvoraussichtlichen Eintritt als unzumutbar bewerteter \nErschütterungen zieht der Planfeststellungsbeschluss \nallerdings nicht die Konsequenz, über einen fachgerechten \nRegelunterbau hinausgehende Maßnahmen zum Erschütterungsschutz \nzu treffen. Der Einbau spezieller Gleisbettungssysteme wird \nals im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses \nnicht dem Stand der Technik entsprechend abgelehnt. Darauf \nbeschränkt sich das Regelungskonzept des Beschlusses indes \nnicht. Es richtet sich vielmehr darauf, die Beigeladene zu \neiner weiteren Prüfung der Möglichkeit des Einbaus von \nGleisbettungssystemen entsprechend dem Fortschritt der Technik \nbis zum Zeitpunkt des Baubeginns und zum Bericht darüber zu \nverpflichten und dann gegebenenfalls den Einbau solcher \nSysteme anzuordnen. Eine entsprechende Entscheidung ist im \nPlanfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich, jedoch der \nSache nach vorbehalten worden. Das erhellt namentlich aus dem \nUmstand, dass in der Beschlussbegründung von der gemäß § 74 \nAbs. 2 VwVfG noch zu treffenden \"Entscheidung der \nPlanfeststellungsbehörde\" die Rede ist (C II 3.1.2 des \nPlanfeststellungsbeschlusses). Für den Fall, dass Maßnahmen am \nGleis auch bei Baubeginn technisch nicht möglich sein oder \ndass sie von der Planfeststellungsbehörde als untunlich oder \nmit dem Vorhaben unvereinbar beurteilt werden sollten, wird \nden unzumutbar Betroffenen einschließlich der Kläger ein \nEntschädigungsanspruch zugesprochen. Neben diesen Regelungen \nzu den prognostizierten Erschütterungseinwirkungen oberhalb \nder Zumutbarkeitsgrenze enthält der Planfeststellungsbeschluss \neinen Vorbehalt, nach Inbetriebnahme Anlagen oder Vorkehrungen \ngegen nicht vorhersehbare Erschütterungseinwirkungen \nanzuordnen oder ersatzweise den Betroffenen einen Anspruch auf \nEntschädigung zuzusprechen. \n\n90\n\nDie Beklagte ist in ihrem Schutzkonzept zu Recht von der \nAnnahme ausgegangen, die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 \nSatz 2 VwVfG seien für die Kläger erfüllt. Ohne \nSchutzmaßnahmen werden deren Häuser unzumutbaren \nErschütterungsbelastungen ausgesetzt sein. Das ergibt sich auf \nder Grundlage der im Planfeststellungsverfahren erarbeiteten \nBelastungsprognose. Die Prognose ist zugeschnitten auf das \nBeurteilungsverfahren nach der DIN 4150, Teil 2 erstellt \nworden, bei dem die ermittelten Beurteilungsgrößen mit den \nAnhaltswerten der DIN-Norm verglichen werden. Mangels eines \nnormativ geregelten Verfahrens ist es nicht zu beanstanden, \ndass in den Untersuchungen auf diese technische Norm, die den \nErkenntnisstand der einschlägigen Fachkreise wiedergibt, \nzurückgegriffen worden ist. Für das Wohnhaus des Klägers zu 1. \nhat das eingeschaltete Ingenieurbüro U. maximale \nbewertete Schwingstärken (KBF max) prognostiziert, die den \nunteren Anhaltswert Au überschreiten, den oberen Anhaltswert Ao \nhingegen unterschreiten. Für diesen Fall sieht die DIN-Norm \neinen Vergleich der Beurteilungsschwingstärke KBFTr mit dem \nAnhaltswert Ar vor, der für Mischgebiete tags 0,1 und nachts \n0,07 beträgt. Während die Tag- und Nachtwerte bisher \neingehalten sind, werden sie künftig nach der Prognose mit \nKBFTr 0,14 tags und nachts im Dachgeschoss überschritten. Die \nGutachter gehen davon aus, dass diese Ergebnisse auf das \nWohnhaus des Klägers zu 2. übertragbar sind. \n\n91\n\nDie von den Klägern erhobenen Einwände gegen die \nBelastungsprognose stellen deren Tragfähigkeit nicht in Frage. \nDie angeblichen Fehler der Prognose - Übertragung an anderen \nMessorten gewonnener, aber nicht vergleichbarer Messergebnisse \nauf das Anwesen des Klägers zu 1., fehlende Berücksichtigung \nder Entfernung eines Messortes von der Neubaustrecke, \nmangelnde Rechtfertigung eines in der DIN-Norm vorgesehenen \nSchienenbonus, unterbliebene Summation mit Erschütterungen \nseitens der L 332 a - schlagen auf das Regelungskonzept des \nPlanfeststellungsbeschlusses jedenfalls nicht durch. Mit der \nfür beide Kläger geltenden Feststellung, wegen der \nÜberschreitung des Anhaltswertes Ar bestehe grundsätzlich ein \nphysisch-realer Abwehranspruch, bringt der \nPlanfeststellungsbeschluss deutlich zum Ausdruck, dass und \nwelche prognostizierten Erschütterungen als unzumutbar \nbewertet werden. Etwaige Prognosefehler, die eine Korrektur \nder ermittelten Beurteilungswerte nach oben hin nötig machen \nwürden, sind unerheblich, weil daraus resultierende Ansprüche \nim Planfeststellungsbeschluss über die Bestimmung des \nSchutzstandards hinaus nicht umfangmäßig festgelegt sind, dem \ntatsächlichen Grad der Beeinträchtigung mithin noch Rechnung \ngetragen werden kann. Folglich können etwaige Prognosefehler \nRechte der Kläger insoweit nicht berühren. \n\n92\n\nAn den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG fehlt \nes nicht etwa deshalb, weil der im Planfeststellungsbeschluss \nzugrunde gelegte Schutzstandard überzogen wäre. Den Schutz an \nden Anhaltswerten Ar auszurichten, wie auch die Kläger mit \nihrem Hilfsantrag zu 2. a) fordern, erscheint nach den \nUmständen des Falles angemessen; ein Anspruch auf diesem \nStandard entsprechende, aber im Planfeststellungsbeschluss \nnicht vorgesehene Schutzmaßnahmen scheitert also nicht etwa \ndaran, dass die Zumutbarkeitsgrenze im \nPlanfeststellungsbeschluss zu eng gezogen wäre. Die DIN 4150, \nTeil 2 bezieht die Anhaltswerte zwar nur auf den Neubau von \nSchienenwegen, nicht auf deren Erweiterung (vgl. Nr. 5.5.2.2 \nder Ausgabe 1992 und Nr. 6.5.3.4 Buchst. a und c der Ausgabe \n1999). Im Falle der Erweiterung soll sich die Beurteilung der \nDIN-Norm, Ausgabe 1999, zufolge vielmehr maßgeblich nach der \nVorbelastung richten. Aber auch dann ist dem Anhaltswert Ar \nBedeutung zumindest insofern beizumessen, als seine \nÜberschreitung das Auftreten erheblicher Erschütterungen \nsignalisiert. Sie mögen hinzunehmen sein, soweit sie der \nVorbelastung entsprechen, wovon auch der \nPlanfeststellungsbeschluss ausgeht. Führt aber ein \nErweiterungsvorhaben - wie hier - dazu, dass eine die \nAnhaltswerte einhaltende Vorbelastung über die Anhaltswerte \nhinaus wesentlich gesteigert wird, so umreißen diese auch \ninsoweit die Zumutbarkeitsgrenze. \n\n93\n\nObgleich die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG \nvorliegen, können die Kläger nicht die Ergänzung des \nPlanfeststellungsbeschlusses um die Anordnung von \nSchutzanlagen oder -vorkehrungen verlangen. Sie haben jedoch \neinen Anspruch auf Aufnahme eines ergänzenden \nEntscheidungsvorbehalts in den Beschluss.\n\n94\n\nDer Anordnung von Maßnahmen aktiven Erschütterungsschutzes \nstand jedenfalls § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entgegen. In \nBetracht zu ziehende besondere Gleisbettungssysteme \nentsprachen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nPlanfeststellungsbeschlusses entweder nicht dem Stand der \nTechnik oder wären mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden \ngewesen. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom \n13. Juli 2000 und ergänzend oben zum Anfechtungsbegehren der \nKläger ausgeführt. Derartige Systeme schieden daher als \nuntunlich aus mit der Folge, dass ein auf sie gerichtetes \nPlanergänzungsbegehren unabhängig davon scheitert, ob sie die \nPlanungskonzeption berühren würden. Anlagen zwischen \nSchienenweg und Gebäuden waren gleichfalls untunlich. \nAusweislich der gutachtlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros \nU. vom 8. Dezember 1999 hätten sie nämlich Kosten in \nvergleichbarer Höhe verursacht wie das kostengünstigste \nGleisbettungssystem BSG, ohne die Erschütterungen deutlich \nstärker zu dämpfen. \n\n95\n\nFür erschütterungsdämpfende Maßnahmen an den Häusern der \nKläger, die vom Hilfsantrag zu 2. a) ebenfalls erfasst werden, \nlässt sich hingegen nicht feststellen, dass sie im Sinne des \n§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG untunlich wären. Es ist weder \nuntersucht worden, ob und mit welchem Erfolg solche Maßnahmen \ntechnisch realisiert werden könnten, noch hat die Beklagte den \ndafür notwendigen Kostenaufwand ermittelt und bewertet. Daraus \nallein ergibt sich indessen kein dem Antrag zum Erfolg \nverhelfender Mangel und ebenso keine Notwendigkeit weiterer \nSachaufklärung im vorliegenden Verfahren. Mit Rücksicht auf \ndie vorbehaltene nachträgliche Entscheidung über \nGleisbettungssysteme brauchte die Beklagte im \nPlanfeststellungsbeschluss noch nicht abschließend über \nalternative Schutzmaßnahmen zu befinden. Fehlerhaft und \nergänzungsbedürftig ist der Planfeststellungsbeschluss jedoch \ninsofern, als er in den Regelungen unter C II 3.1.2 die \nMöglichkeit passiver Schutzmaßnahmen völlig übersprungen und \nals Alternative zu aktiven Schutzmaßnahmen nur eine \nEntschädigungsleistung in das Konzept des \nErschütterungsschutzes einbezogen hat. Notwendig wäre es \ndemgegenüber gewesen, in Erweiterung des aktive \nSchutzmaßnahmen betreffenden Entscheidungsvorbehalts \nsicherzustellen, dass die Entscheidung über passive \nSchutzmaßnahmen gegebenenfalls nachgeholt wird. \n\n96\n\nDer Grundsatz der Problembewältigung verpflichtet zwar die \nPlanfeststellungsbehörde, über die Zulässigkeit des Vorhabens \nmit seinen rechtserheblichen Auswirkungen im \nPlanfeststellungsbeschluss prinzipiell umfassend und \nabschließend zu entscheiden. Jedoch kann die Entscheidung über \neinzelne Punkte ausnahmsweise vorbehalten werden, soweit eine \nabschließende Entscheidung noch nicht möglich ist (§ 74 Abs. 3 \nVwVfG). Hierbei muss hinreichend gewährleistet sein, dass der \nzunächst ungelöst gebliebene Konflikt später in einer Weise \nbewältigt werden kann, die die Planungsentscheidung nicht \nnachträglich als unausgewogen erscheinen lässt. \n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember \n1987 - 4 C 49.83 -, NVwZ 1989, 147 \n(148); Urteil vom 5. März 1997 - 11 A \n25.95 -, UPR 1997, 295 (298).\n\n98\n\nNach dem Erschütterungsschutzkonzept des \nPlanfeststellungsbeschlusses durfte die Beklagte die \nEntscheidung über Maßnahmen passiven Erschütterungsschutzes im \nBeschluss noch aussparen. Passive Schutzmaßnahmen würden sich \nerübrigen oder in ihrer Dringlichkeit in einem anderen Licht \ndarstellen, wenn die im Planfeststellungsbeschluss \nvorbehaltene Entscheidung über Gleisbettungssysteme positiv \nausfiele. Die Entscheidung über diese Systeme, die die \nPlanfeststellungsbehörde gerade im Interesse der Betroffenen \nals möglichen Nutznießern eines weiteren technischen \nFortschritts auf den Zeitpunkt des Baubeginns verschoben hat, \nist mithin gegenüber derjenigen über passive Schutzmaßnahmen \nvorgreiflich. Das rechtfertigte es, auch über die \nletztgenannten Maßnahmen noch nicht im \nPlanfeststellungsbeschluss zu befinden. Eine nachträgliche \nProblemlösung bleibt ohne weiteres möglich, da Schutzmaßnahmen \nan den Häusern der Kläger unabhängig von der fortschreitenden \nRealisierung des Vorhabens verwirklicht werden können. Unter \ndiesen Umständen ist ein Anspruch auf Anordnung ergänzender \nSchutzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss zu verneinen, \nauch ohne dass geklärt werden müsste, ob derartige Maßnahmen \nan § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG scheitern würden. \n\n99\n\nAndererseits folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass \ndie Beklagte die Kläger für den Fall, dass es nicht zur \nnachträglichen Anordnung von Gleisbettungsmaßnahmen kommen \nwürde, nicht einfach auf Entschädigungsansprüche verweisen \ndurfte, sondern die Möglichkeit einer alternativen \nProblemlösung durch Anordnung von Maßnahmen passiven \nErschütterungsschutzes mittels eines entsprechenden \nEntscheidungsvorbehalts offen halten musste. Der Senat ist \ngehalten, die Beklagte zur Ergänzung des \nPlanfeststellungsbeschlusses um einen solchen zur Wahrung der \nRechte der Kläger gebotenen Vorbehalt zu verpflichten. Das \nBegehren einer hierauf gerichteten Verpflichtung wird von dem \nHilfsantrag zu 2. a) umfasst. Der Vorbehalt, über \nSchutzmaßnahmen bestimmter Art zu entscheiden, ist kein aliud \ngegenüber der Anordnung derartiger Maßnahmen, sondern bleibt \nlediglich hinter ihr zurück. Zeitlich ist der Vorbehalt auf \nden Termin des Baubeginns zu beziehen, zu dem aus der \nmaßgeblichen Sicht bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses \nabschließend über Gleisbettungssysteme entschieden werden \nsollte. Dass dieser Zeitpunkt mittlerweile verstrichen ist, \nsteht dem nicht entgegen, zumal die vorzubehaltende \nEntscheidung noch nachgeholt werden kann. Inhaltlich hat die \nBeklagte bei dieser Entscheidung auch zu berücksichtigen, in \nwelchem Maße die Häuser der Kläger neben den Erschütterungen \nals solchen auch Folgewirkungen in Gestalt von \nKörperschallimmissionen ausgesetzt sein werden; auch davon \nkann abhängen, ob und gegebenenfalls welche passiven \nSchutzmaßnahmen gemäß § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG \nanzuordnen sind. \n\n100\n\nÜber den Hilfsantrag zu 2. b) braucht nicht entschieden zu \nwerden, obwohl der Hilfsantrag zu 2. a) nur teilweise Erfolg \nhat. Ersterer ist für den Fall gestellt, dass der Standard des \nErschütterungsschutzes nach Auffassung des Senats hinter den \nAnhaltswerten der DIN 4150 Teil 2 zurückbleiben sollte. Eben \ndies trifft jedoch - wie ausgeführt - nicht zu. \n\n101\n\nDen äußerst hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht \nzu entsprechen, wie aus den vorstehenden Ausführungen \nfolgt.\n\n102\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 \nAbs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 \nZPO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n103\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind. \n\n104","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-18/20-d-75-98-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":16},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-18/20-d-75-98-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303079","retrieved":"2026-07-09 03:29:18.512094+00:00"}}