{"status":"available","doknr":"OLD303078","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0118.20D74.98AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"20 D 74/98.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom \n30. April 1998 für den Bau des Abschnitts 22 der Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-\nRhein/Main um einen Vorbehalt des Inhalts zu ergänzen, dass, falls die im \nPlanfeststellungsbeschluss vorgesehene Prüfung ergibt, dass keine in der \nerschütterungsmindernden Wirkung über die festgestellte Gleisbettung \nhinausgehenden, dem Stand der Technik entsprechenden Gleisbettungssysteme zur \nVerfügung stehen oder deren Realisierung untunlich oder mit dem Vorhaben \nunvereinbar sein sollte, eine Entscheidung über bauliche Maßnahmen am Haus des \nKlägers S. 45 getroffen wird, die gewährleisten, dass in den überwiegend zum \nSchlafen genutzten Räumen des Hauses der durch den Betrieb des benachbarten \nSchienenwegs verursachte Körperschall einen Mittelungspegel von 27 dB(A) nicht \nüberschreitet, und gegebenenfalls gemäß § 74 VwVfG über eine Entschädigung des \nmit der Überschreitung dieses Pegels verbundenen Minderwertes des Hauses \nentschieden wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 7/8 der Gerichtskosten und \nder außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die Beklagte \nund die Beigeladene je 1/16 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten \ndes Klägers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss \nvom 30. April 1998, mit dem das Eisenbahn-Bundesamt den Plan \nfür den Bau eines Abschnitts der Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-\nRhein/Main festgestellt hat. \n\n3\n\nDie Neubaustrecke Köln-Rhein/Main soll als Bestandteil des \nEuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes eine rechtsrheinisch \ngeführte leistungsfähige Eisenbahnverbindung zwischen den \nRäumen Rhein-Ruhr und Rhein-Main schaffen. Dieses Projekt ist \nin der Anlage zum Bundesschienenwegeausbaugesetz (SchWAbG) vom \n15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) als \"vordringlicher \nBedarf\" aufgeführt. Im streitgegenständlichen \nPlanfeststellungsabschnitt 22, der von Planungs-km 19,870 bis \nPlanungs-km 22,793 reicht, verläuft die Trasse der \nNeubaustrecke in Grobrichtung West-Ost vollständig auf dem \nGebiet der Stadt U. . Zunächst soll die zweigleisige \nStrecke über Bahnanlagen im Bereich des Bahnhofs U. \nund im weiteren Verlauf gebündelt mit der Siegstrecke auf \nderen Südseite geführt werden. Die Siegstrecke verfügte \nursprünglich nur über ein Gleis; aufgrund eines \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 9. August 1989 ist sie im \nAbschnitt U. -T. zweigleisig für einen S-Bahn-\nVorlaufbetrieb ausgebaut worden. \n\n4\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nU. , Flur , Flurstück . Das Grundstück ist mit \neiner 2 ½-geschossigen Doppelhaushälfte bebaut, die über drei \nWohneinheiten verfügt. Es befindet sich unmittelbar nördlich \nder hier auf einem Damm geführten Siegstrecke. Der \nBebauungsplan Nr. T 89 Blatt 6 der Stadt U. weist das \nGrundstück als Teil eines allgemeinen Wohngebietes aus. Diese \nFestsetzung enthält der Plan seit seiner zweiten Änderung, für \ndie der Aufstellungsbeschluss am 21. März 1995 und der \nSatzungsbeschluss am 7. April 1998 bekannt gemacht worden \nsind. Nach den vorher geltenden Fassungen des Bebauungsplans \ngehörte das Grundstück zu einem Mischgebiet. Die Grundstücke \nan der S. straße sind mit Ausnahme eines Bolzplatzes östlich \ndes Grundstücks des Klägers durchgängig mit Wohnhäusern \nbebaut. Der streitbefangene Planfeststellungsbeschluss sieht \nvor, die Wohnbebauung u.a. an der S. straße durch eine 4 m \nhohe Schallschutzwand von dem Schienenweg abzuschirmen. \n\n5\n\nNach Auslegung des Planes für den Bau der Neubaustrecke bei \nder Stadt U. , die wegen fehlerhafter Unterlagen in der \nZeit vom 1. Oktober bis 2. November 1993 wiederholt wurde, \nerhob der Kläger Einwendungen und machte insbesondere geltend, \nder Plan sehe keine ausreichenden Maßnahmen aktiven \nSchallschutzes vor und treffe auch gegen Erschütterungen keine \ngenügenden Vorkehrungen. Aufgrund von Stellungnahmen und \nEinwendungen brachte die Beigeladene drei Deckblätter in das \nPlanfeststellungsverfahren ein, die u.a. verstärkte Maßnahmen \naktiven Schallschutzes betrafen. Im Anhörungsverfahren \nbetreffend das vom 12. Mai bis 11. Juni 1997 ausgelegte zweite \nDeckblatt wiederholte und vertiefte der Kläger seine gegenüber \nder Ursprungsplanung erhobenen Einwendungen. \n\n6\n\nMit Beschluss vom 30. April 1998 stellte das Eisenbahn-\nBundesamt den Plan für den Abschnitt 22 mit der Maßgabe fest, \ndass der Träger des Vorhabens nach Inbetriebnahme der Strecke \nnoch Messungen zur Erfassung der Erheblichkeit nicht \nvorhersehbarer Erschütterungseinwirkungen vorzunehmen hat. \nDanach gegebenenfalls notwendige bauliche Maßnahmen wurden \neiner Planergänzung vorbehalten. Ergänzend heißt es in der \nBegründung des Planfeststellungsbeschlusses zu Objekten, für \ndie als unzumutbar erachtete Erschütterungen prognostiziert \nworden waren, nach aktuellem Stand der Technik gebe es keine \ngeeigneten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. hinreichenden \nVerminderung der Erschütterungswirkungen; der Vorhabenträger \nwerde deshalb verpflichtet, bis zum Baubeginn weiter zu \nprüfen, ob geeignete technische Schutzanlagen in Form von \nschwingungsmindernden Gleisbettungssystemen realisierbar \nseien, und die Planfeststellungsbehörde über die Ergebnisse zu \nunterrichten. Soweit bei Baubeginn keine geeigneten \ntechnischen Möglichkeiten zur Erschütterungsminderung gegeben \nseien, stehe den Betroffenen, in deren Häusern die \nmaßgeblichen Anhaltswerte der einschlägigen DIN-Norm \nvoraussichtlich überschritten würden, dem Grunde nach ein \nEntschädigungsanspruch zu. Gleiches gelte, wenn mögliche \nMaßnahmen nach Entscheidung der Planfeststellungsbehörde \nuntunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. Bezogen auf \nsekundären Luftschall als Folge von Erschütterungen sei davon \nauszugehen, dass Mittelungspegel von 37 dB(A) in Wohnräumen \nund 27 dB(A) in überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen \nnicht überschritten werden sollten. Diese Pegel stellten aber \nnur Richtwerte dar, deren Überschreitung nicht zwangsläufig zu \neiner nachhaltigen Eigentumsbeeinträchtigung führe.\n\n7\n\nDie Einwendungen des Klägers wurden, soweit ihnen nicht \ndurch die Deckblätter bereits Rechnung getragen worden war, im \nWesentlichen zurückgewiesen. Der technische und \nwirtschaftliche Aufwand für eine weitere Erhöhung der \nSchallschutzwand sowie die mit der Erhöhung verbundenen \noptischen Beeinträchtigungen stünden außer Verhältnis zu der \nerzielbaren Lärmminderung. Um den Lärm spürbar zu reduzieren, \nmüsste die Wand überwiegend um mindestens 2 m erhöht werden. \nDen dafür nötigen Mehraufwendungen von 3,5 Mio DM stünden \nErsparnisse beim passiven Schallschutz und bei den \nEntschädigungen für den Außenwohnbereich von nur 18.500,-- DM \ngegenüber. Für das Wohnhaus des Klägers sei nicht zu erwarten, \ndass die auftretenden Erschütterungen die maßgeblichen \nAnhaltswerte überschritten.\n\n8\n\nDer Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 13. Mai \n1998 zugestellt. \n\n9\n\nAm 12. Juni 1998 hat der Kläger gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Zur Begründung trägt \ner hauptsächlich vor: Die planfestgestellten Maßnahmen aktiven \nSchallschutzes reichten nicht aus. Sie beruhten auf \nunzureichenden und fehlerhaften Ermittlungen sowie einer \nFehlgewichtung der Lärmschutzbelange der Betroffenen. Es seien \nzu niedrige Prognosewerte zugrunde gelegt worden, da \njedenfalls nach den Umständen des Falles ein Schienenbonus \nnicht hätte in Ansatz gebracht werden dürfen. Das Dachgeschoss \nseines Wohnhauses sei bei den Berechnungen unberücksichtigt \ngeblieben. Die Beklagte habe außerdem das rechtlich gebotene \nSchutzniveau verkannt. Aufgrund der Änderung des \nBebauungsplans Nr. T 89 Blatt 6 der Stadt U. , die in \ndem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses \ndes Planfeststellungsbeschlusses bereits in Kraft gewesen sei, \nhätten die für allgemeine Wohngebiete geltenden \nImmissionsgrenzwerte Anwendung finden müssen. Überdies hätte \ndie tatsächliche Vorbelastung insoweit außer Betracht bleiben \nmüssen, als sie über den im Planfeststellungsverfahren für den \nAusbau der Siegstrecke prognostizierten Nachtwert von 62 dB(A) \nhinausgehe. Das gelte jedenfalls mit Rücksicht auf den von ihm \ngestellten, von der Beklagten abschlägig beschiedenen Antrag \nvom 14. Januar 2000, bezogen auf die nicht vorhergesehenen \nImmissionssteigerungen durch den Ausbau dieser Strecke \nnachträgliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Erwägungen zur \nFrage, ob eine Erhöhung der Schallschutzwände mit \nunverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, wiesen Fehler auf. \nInsbesondere seien die den Aufwendungen für verbesserten \naktiven Schallschutz gegenübergestellten Kosten passiven \nSchallschutzes zu niedrig angesetzt worden. Die \nPlanungsalternative der Errichtung einer Schallschutz-\nMittelwand zwischen der Neubaustrecke und der Siegstrecke sei \nmit fehlerhaften Erwägungen verworfen worden. Die \nErschütterungsproblematik sei gleichfalls nicht ordnungsgemäß \nbewältigt worden. Die Prognose knüpfe an Erschütterungswerte \nan, die andernorts ermittelt worden seien, ohne die konkreten \nBodenverhältnisse und den schwingungsverstärkenden Einfluss \nder Fundamente der geplanten Schallschutzwand zu \nberücksichtigen. Die der Beurteilung zugrunde gelegte DIN \n4150, Teil 2 enthalte einen Schienenbonus, für den sachliche \nGründe nicht erkennbar seien. Ebenso wenig lasse sich \nnachvollziehen, warum diese technische Norm nicht auf die \nlauteste Nachtstunde abstelle. Mit Rücksicht darauf, dass die \nErschütterungsproblematik beim Ausbau der Siegstrecke von der \nPlanfeststellungsbehörde bewusst übergangen worden sei, hätte \nauch insoweit die tatsächliche Vorbelastung nicht in vollem \nUmfang in Ansatz gebracht werden dürfen. Die fehlerhafte \nplanungsrechtliche Gebietseinstufung schlage hier ebenfalls zu \nBuche. Die Beklagte habe ferner vernachlässigt, dass die \nBewohner seines Hauses künftig den ermittelten Maximalpegeln, \ndie nicht mehr gesundheitsverträglich seien, viel öfter als \nbisher ausgesetzt sein würden. Geeignete und erprobte \nerschütterungsmindernde Systeme stünden seit langem zur \nVerfügung. Im Planfeststellungsbeschluss sei ferner versäumt \nworden, den auftretenden Körperschall zu bewältigen, obgleich \ndie von der Beklagten für Schlafräume als maßgeblich \nerachteten Grenzwerte überschritten würden. Das erstellte \nKörperschallgutachten gebe überdies Anlass zu Beanstandungen. \nStatt der VDI 2719 hätte die VDI 2058 zugrunde gelegt werden \nmüssen. Der Körperschall infolge des Betriebs der ICE-Gleise \nsei ebenso außer Ansatz geblieben wie verstärkte \nSchallimmissionen infolge von Überhol- und Begegnungsverkehr. \nSchließlich sei zu beanstanden, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss keine ausreichende \nEntschädigungsregelung treffe. Es sei absehbar, dass auch über \nden primären Luftschall hinaus unzumutbare Beeinträchtigungen \nauftreten würden, die nicht durch Schutzanlagen bzw. \n-vorkehrungen ausgleichbar seien. Insoweit sei eine \nsummierende Betrachtung der unterschiedlichen \nBeeinträchtigungen geboten. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verpflichten, \n\n12\n\n1. über die von ihm geforderten \nweitergehenden aktiven \nSchallschutzmaßnahmen (Luftschall) \nunter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu \nentscheiden,\n\n13\n\n2. über die von ihm im \nAnhörungsverfahren geforderten \nweitergehenden aktiven Maßnahmen zur \nMinderung der Erschütterungs- und \nKörperschallimmissionen auf sein \nGrundstück unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden, \n\n14\n\n3. im Wege der Planergänzung \nfestzusetzen, dass ihm dem Grunde \nnach ein Entschädigungsanspruch \nwegen Wertminderung seines \nGrundstücks aufgrund verbleibender \nunzumutbarer Immissionen zusteht. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: Bei der schalltechnischen \nBeurteilung sei das Grundstück des Klägers zu Recht einem \nMischgebiet zugeordnet worden. Auf das Verfahren zur Änderung \ndes Bebauungsplans T 89 Blatt 6 hätten weder der Kläger noch \ndie Stadt U. aufmerksam gemacht. Der Hinweis eines \nanderen Anliegers sei so wenig konkret gewesen, dass er keinen \nAnlass zu einer weitergehenden Prüfung gegeben habe. Die \nPlanänderung sei außerdem nach § 19 AEG unbeachtlich. Ein \nAnspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen wegen \nangeblicher Fehlprognose bei der Planung des Ausbaus der \nSiegstrecke bestehe nicht und habe deshalb das \nSchallschutzkonzept der hier in Rede stehenden Planung nicht \nbeeinflussen können. In der schalltechnischen Untersuchung für \ndiese Planung sei die Situation der Bebauung des \nKlägergrundstücks zutreffend berücksichtigt worden. Ein \nstärkerer aktiver Schallschutz würde unverhältnismäßig hohe \nAufwendungen erfordern. Die zugrunde gelegten Kostenansätze \nberuhten auf Erfahrungswerten des eingeschalteten Gutachters. \nDer Bau einer Mittelwand sei verworfen worden, weil sie die \nImmissionspegel in der Umgebung nicht spürbar reduzieren würde \nund der notwendige Sicherheitsabstand zwischen ihr und den \nGleisen mit Rücksicht auf die feststehende Grenze zur L 332 a \nnicht zur Verfügung stehe; um ihn zu schaffen, müssten die \nGleise der Siegstrecke auf beträchtlicher Länge verschwenkt \nwerden. Auch die zu erwartenden Erschütterungen seien \nordnungsgemäß abgewogen worden. Die Orientierung an der DIN \n4150, Teil 2 gebe ebenso wenig Anlass zu Beanstandungen wie \nder Rückgriff auf Messdaten, die an einer anderen ICE-Strecke \ngewonnen worden seien; die Beeinflussung der \nErschütterungswerte durch abweichende Bodenverhältnisse halte \nsich im Rahmen der hinzunehmenden Prognoseungenauigkeit. \nSysteme, mit denen sich Erschütterungen bereits am Gleis \ndämpfen ließen, seien bei Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht mit vertretbarem Aufwand \nrealisierbar gewesen. Daran habe sich bis heute nichts \ngeändert. Das Problem des Körperschalls sei im \nPlanfeststellungsbeschluss ordnungsgemäß bewältigt worden. Da \nder Einfluss der ICE-Strecke auf die Körperschallimmissionen \nim Haus des Klägers nur sehr gering sein werde, habe die \ndurchgeführte Körperschalluntersuchung zu Recht allein auf die \nImmissionen durch die Siegstrecke abgestellt. Die Maximalpegel \nwürden ohnehin allein von der Siegstrecke verursacht. Es sei \nmesstechnisch nicht zu belegen, dass Überholungs- und \nBegegnungsverkehr zu erhöhten Werten führten. Da die bisherige \nBelastung des Wohnhauses des Klägers mit Körperschall schon \nrelativ hoch sei und die Zunahme unterhalb der \nSpürbarkeitsschwelle liegen werde, sei ihm die künftige \nBelastung zuzumuten. Die VDI-Richtlinie 2058 sei auf \nSchienenverkehrsimmissionen nicht zugeschnitten und könne \ndeshalb als Beurteilungsmaßstab nicht herangezogen werden. Die \nim Planfeststellungsbeschluss getroffene \nEntschädigungsregelung bedürfe keiner Ergänzung. Insbesondere \nseien keine Erschütterungs- oder Körperschallimmissionen \nvorhersehbar, die einen Entschädigungsanspruch begründen \nwürden. \n\n18\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nSie unterstützt das Vorbringen der Beklagten und vertieft \nes namentlich hinsichtlich der untersuchten Systeme zur \nSchwingungsdämpfung. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: \nMit seinem Vorbringen zur Änderung des Bebauungsplans Nr. T 89 \nBlatt 6 sei der Kläger präkludiert, da er es versäumt habe, im \nAnhörungsverfahren auf das eingeleitete Planänderungsverfahren \nhinzuweisen. Die Bebauungsplanänderung sei überdies wegen \nVerstoßes gegen den Grundsatz der Problembewältigung nichtig; \ndie Nutzungsart hätte nur geändert werden dürfen, wenn im \nBebauungsplan Lärmschutzmaßnahmen entsprechend dem \nSchutzstandard eines allgemeinen Wohngebiets vorgesehen worden \nwären. Mit seinem Vortrag zur Problematik des Körperschalls \nsei der Kläger gleichfalls präkludiert. Im Anhörungsverfahren \nhabe er entsprechende Einwände nicht erhoben. \n\n21\n\nAm 6. November 2000 hat der Berichterstatter einen \nErörterungstermin durchgeführt und dabei die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen. Auf das Terminsprotokoll wird Bezug \ngenommen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zum \nvorliegenden Verfahren und zum Verfahren 20 D 75/98.AK von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich des \nPlanfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten \nUnterlagen sowie der von den Beteiligten überreichten \nStellungnahmen und sonstigen Unterlagen verwiesen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der \nKläger kann beanspruchen, dass die Beklagte den \nPlanfeststellungsbeschluss um einen Vorbehalt des aus der \nEntscheidungsformel ersichtlichen Inhalts ergänzt. Der \nPlanergänzung bedarf es, um die Problematik des im Wohnhaus \ndes Klägers auftretenden Körperschalls in einer § 74 Abs. 2 \nSätze 2 und 3 VwVfG entsprechenden Weise bewältigen zu können. \nIm Übrigen ist die Klage unbegründet. \n\n25\n\nDer Antrag zu 1. muss erfolglos bleiben. Der damit \nverfolgte Anspruch auf erneute Entscheidung über Maßnahmen \nverbesserten aktiven Lärmschutzes findet in der maßgeblichen \nRegelung der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BImSchG \ni.V.m. § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung \n(16. BImSchV) keine Grundlage. Nach dieser Regelung ist bei \nder wesentlichen Änderung eines Schienenwegs grundsätzlich \ndurch aktive Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass der \nnach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel auf den \nin der Nachbarschaft gelegenen Grundstücken bestimmte \nImmissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Auf passiven \nSchallschutz muss sich der Betroffene nur verweisen lassen, \nsoweit die Kosten aktiver Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu \ndem angestrebten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 BImSchG). \nZwar werden die von dem Betrieb des veränderten Schienenwegs \nauf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen \ndie maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Weitergehenden \naktiven Lärmschutz hat die Beklagte aber in Anwendung des § 41 \nAbs. 2 BImSchG zu Recht abgelehnt. \n\n26\n\nDie Voraussetzungen, unter denen vorbehaltlich der \nAusnahmeregelung des § 41 Abs. 2 BImSchG weitergehender \naktiver Lärmschutz verlangt werden könnte, sind erfüllt. \n\n27\n\nDie Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV kommen zum \nTragen, da durch das planfestgestellte Vorhaben der dem \nKlägergrundstück benachbarte Schienenweg um mehrere \ndurchgehende Gleise baulich erweitert und damit wesentlich \ngeändert wird (§ 1 Abs. 1, Abs 2 Satz 1 Nr. 1 der \n16. BImSchV). \n\n28\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte zu \nRecht die für Mischgebiete geltenden Grenzwerte von 64 dB(A) \ntags und 54 dB(A) nachts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der \n16. BImSchV zugrunde gelegt. Welcher Gebietsart ein Grundstück \nzuzurechnen ist, ergibt sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der \n16. BImSchV vorrangig aus den Festsetzungen einschlägiger \nBebauungspläne. Das Grundstück des Klägers liegt im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. T 89 Blatt 6 der Stadt \nU. . Dieser Bebauungsplan weist das Grundstück in der \nFassung seiner zweiten Änderung als Teil eines allgemeinen \nWohngebietes aus, während die früheren Fassungen des Plans \ninsoweit die Festsetzung eines Mischgebietes enthielten. In \ndem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 1998 war die \nNeufassung des Bebauungsplans nach der Regelung des § 10 \nAbs. 3 Satz 4 BauGB schon in Kraft getreten; da der \nBebauungsplan nicht nach § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung \ndurch die höhere Verwaltungsbehörde bedurfte, knüpfte sein \nInkrafttreten an die am 7. April 1998 erfolgte Bekanntmachung \ndes Satzungsbeschlusses an (§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BauGB). \nGleichwohl kann für die Gebietseinstufung nicht auf die \nNeufassung des Bebauungsplans abgestellt werden. \n\n29\n\nEs bestehen schon Zweifel, ob die zweite Planänderung \nüberhaupt wirksam geworden ist. Die mit ihr bewirkte Änderung \nder Nutzungsart führt zu einer erhöhten gebietstypischen \nSchutzwürdigkeit der planbetroffenen Bebauung und verschärft \ndamit das Spannungsverhältnis zwischen der \neisenbahnrechtlichen Fachplanung und der Bauleitplanung. Ob \ndas mit dem aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (§ 1 \nAbs. 6 BauGB) abzuleitenden Grundsatz der Problembewältigung \nvereinbar ist, obwohl der Bebauungsplan keine \nSchutzvorkehrungen gegen die Schallimmissionen des \nBahnbetriebs vorsieht, erscheint fraglich, braucht aber nicht \nentschieden zu werden. \n\n30\n\nUnabhängig von dieser Frage kommt es auf den Bebauungsplan \nin der Fassung vor seiner zweiten Änderung an. Für die Zeit \nvor Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung kam nach \nden von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen der \nSchutz der Festsetzung einer Nutzungsart in einem \nBebauungsplan den betroffenen Grundstückseigentümern gegenüber \neiner konkurrierenden Fachplanung nur zugute, wenn letztere \nsich nicht schon früher verfestigt hatte. Nur unter dieser \nVoraussetzung erlangten die Betroffenen durch den \nBebauungsplan eine Position, kraft deren sie darauf vertrauen \nkonnten, dass eine nachfolgende Verkehrswegeplanung auf die \nnach dem Bebauungsplan gegebene Nutzbarkeit ihrer Grundstücke \nRücksicht nahm. Hatte sich die Fachplanung hingegen vorher \nverfestigt, so mussten sich die Betroffenen eine entsprechende \nplangegebene Vorbelastung entgegenhalten lassen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 33 - 35.83 -, BVerwGE 77, 285 \n(292 f.).\n\n32\n\nÄhnliche Einschränkungen des durch geltende planerische \nFestsetzungen vermittelten Schutzes gegenüber noch nicht \nrechtsverbindlichen Planungen haben auch in anderen \nRegelungszusammenhängen Ausdruck gefunden, so in den \nBestimmungen über Veränderungssperren (vgl. etwa § 19 Abs. 1 \nAEG), in darauf bezogenen Entschädigungsregelungen (vgl. etwa \n§ 95 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) und in der Vorschrift über die \nZurückstellung von Baugesuchen (§ 15 Abs. 1 BauGB). \nEntsprechender Schutz wird einer verfestigten \neisenbahnrechtlichen Fachplanung auch im Rahmen des § 2 Abs. 2 \nSatz 1 der 16. BImSchV zuteil. Der Wortlaut der Vorschrift \nzwingt zwar nicht zu dieser Auslegung, schließt sie aber auch \nnicht aus; ihm ist nicht zu entnehmen, dass für die \nGebietszuordnung stets und ausnahmslos auf die bei Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses geltenden Festsetzungen \nabzustellen ist. Näheren Aufschluss geben Sinn und Zweck der \nRegelung. Ihnen wird nur eine Auslegung gerecht, die bereits \nverfestigte Verkehrswegeplanungen gegenüber nachfolgenden \nBauleitplanungen, die einen erhöhten Schutzstandard für die \nvon der Fachplanung betroffene Bebauung bewirken würden, \nabsichert. § 2 der 16. BImSchV bemisst den Schutzstandard \ndifferenzierend nach der Schutzwürdigkeit der jeweils \nbetroffenen Bebauung. Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 \ndie rechtlich zulässige Nutzung; das Schutzniveau wird \n- abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall der Nr. 1 - \ngebietstypisch festgelegt. Das hat zur Folge, dass die \nGebietsausweisung in einem Bebauungsplan gleichermaßen \nschutzbegründend und schutzbegrenzend wirkt. Dem liegt der \nGedanke zugrunde, dass die Fachplanung die bebauungsrechtliche \nSituation zu respektieren und sich auf diese einzustellen hat; \numgekehrt wird das Vertrauen der betroffenen \nGrundstückseigentümer auf die Festsetzung der Nutzungsart im \nBebauungsplan geschützt. Dieser Grundgedanke trägt aber nur, \nsoweit sich die Bebauungsplanung früher verfestigt hat als die \nFachplanung. Nur dann haben der Planungsträger und die \nPlanfeststellungsbehörde Anlass, sich auf die Bauleitplanung \neinzustellen und der betroffenen Bebauung entsprechenden \nSchutz zuteil werden zu lassen. Demzufolge kann nach § 2 \nAbs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV eine zu verschärften \nImmissionsgrenzwerten führende Bebauungsplanänderung nur \nberücksichtigt werden, wenn sie sich früher verfestigt hat als \ndie konkurrierende Fachplanung. \n\n33\n\nDavon ausgehend ist die zweite Änderung des Bebauungsplans \nNr. T 89 Blatt 6 unbeachtlich; maßgebend ist vielmehr der \nBebauungsplan in der Fassung seiner ersten Änderung, wonach \ndas Grundstück des Klägers als Teil eines Mischgebiets \nausgewiesen war. Die Fachplanung hatte sich nämlich mit \nAuslegung der ursprünglichen Planunterlagen im Herbst 1993 \nverfestigt. Mit dem Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans \nwurde erst nach diesem Zeitpunkt begonnen; der \nAufstellungsbeschluss wurde im März 1995 öffentlich bekannt \ngemacht. \n\n34\n\nDer Bebauungsplan in seiner Vorfassung war nicht etwa \nunwirksam. Die Behauptung des Klägers, die ursprüngliche \nFestsetzung der Gebietsart habe nur dem Zweck gedient, der \nfaktisch vorhandenen Wohnbebauung Schutzansprüche gegenüber \ndem Bahnbetrieb zu nehmen, findet in den \nAufstellungsunterlagen keine Stütze. Sie enthalten keinen \ngreifbaren Hinweis, dass die Bebauung an der S. straße mit \nRücksicht auf den schon damals vorhandenen Schienenweg als \nMischgebiet ausgewiesen worden ist. Die fragliche Festsetzung \ngreift ohnehin weit über den bahnnahen Bereich hinaus. Im \nÜbrigen ist dem Schreiben des Klägers vom 22. September 1994 \nan die Stadt U. , das den Anstoß für die zweite \nÄnderung des Bebauungsplans gegeben hat, zu entnehmen, dass in \ndem betreffenden Gebiet früher neben Wohnhäusern Betriebe \n(Spedition, Fuhrunternehmen) ansässig waren, die ihm auch \nfaktisch den Charakter eines Mischgebiets vermittelten. Von \neiner sogenannten Placebo-Planung kann deshalb keine Rede \nsein. Den Erläuterungen des Vertreters der Stadt U. in \nder mündlichen Verhandlung ist vielmehr zu entnehmen, dass die \nStadt mit der Festsetzung die Zielvorstellung verband, in dem \nzentrumsnahen Gebiet die Voraussetzungen für die Nutzung durch \nnicht wesentlich störendes Gewerbe, insbesondere in Form von \nBüro- und Geschäftsgebäuden, zu schaffen. \n\n35\n\nDie hiernach von der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der \n16. BImSchV zutreffend zugrunde gelegten Grenzwerte von \n64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nach der im \nPlanfeststellungsverfahren erarbeiteten Lärmprognose auch \nunter Berücksichtigung des im festgestellten Plan vorgesehenen \nSchallschutzes nachts - teilweise weit - überschritten. Für \ndas Haus des Klägers sind unter Berücksichtigung der geplanten \n4 m hohen Schallschutzwand Tag-/Nachtwerte von 57/57 dB(A) im \nErdgeschoss und 59/59 dB(A) im ersten Obergeschoss ermittelt \nworden. Die Werte im Dachgeschoss sollen nach den \nschalltechnischen Zusatzuntersuchungen des von der \nBeigeladenen beauftragten Büros V. vom 23. Januar/ \n6. Februar 1996 um 2 bis 3 dB(A) höher liegen; im \nKlageverfahren hat die Beklagte eine Übersicht vorgelegt, \nderzufolge dort Werte von 62 dB(A) tags/61 dB(A) nachts \nerreicht werden. \n\n36\n\nDiese Werte sind sogar noch geringfügig nach oben zu \nkorrigieren. \n\n37\n\nAllerdings ist der Schienenbonus von 5 dB(A) zur \nBerücksichtigung der geringeren Störwirkung des \nSchienenverkehrslärms (Anlage 2 zu § 3 und § 3 Satz 2 der \n16. BImSchV) in der Lärmuntersuchung zu Recht in Ansatz \ngebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter \nAuswertung des Standes der Lärmwirkungsforschung eingehend \nbegründet, dass der Verordnungsgeber mit der Bemessung des \nBonus auf 5 dB(A) der Vorgabe des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, \nden Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen, in \nvertretbarer Weise entsprochen hat.\n\n38\n\nVgl. Urteil vom 18. März 1998 - 11 A \n55.96 -, NVwZ 1998, 1071 (1072 ff.); \nferner Urteil vom 3. März 1999 - 11 A \n9.97 -, NVwZ-RR 1999, 720 (725).\n\n39\n\nWeitergehende Erkenntnisse, die diese Einschätzung in Frage \nstellen könnten, sind dem Senat nicht bekannt geworden. Dass \ndie Bemessung des Bonus auf 5 dB(A) Ausdruck einer \ntypisierenden Betrachtung ist, stellt die Wirksamkeit der \nverordnungsrechtlichen Regelung und ihre Anwendbarkeit auf den \nvorliegenden Fall nicht in Frage. \n\n40\n\nDie Lärmprognose bedarf der Korrektur jedoch insofern, als \ndie Zugzahlen aus dem Betriebsprogramm der Beigeladenen nicht \nvollständig in die lärmtechnischen Berechnungsunterlagen \neingegangen sind. Ausweislich der Angaben des Büros V. \nim Parallelverfahren 20 D 75/98.AK schlägt dieser Umstand mit \n1 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts zu Buche. \n\n41\n\nDie Entscheidung der Beklagten gegen zusätzlichen aktiven \nSchallschutz trotz verbleibender Grenzwertüberschreitung ist \nnicht zu beanstanden; weder die aufgezeigte \nKorrekturbedürftigkeit der Lärmprognose noch andere \nGesichtspunkte stellen das Entscheidungsergebnis in Frage. \n\n42\n\n§ 41 Abs. 2 BImSchG normiert den Vorrang des aktiven \nSchallschutzes vor Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Nach \ndem Stand der Technik verfügbare Maßnahmen aktiven \nSchallschutzes brauchen zum Schutz gegen schädliche \nUmwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nur insoweit nicht \nergriffen zu werden, als die Kosten der Schutzmaßnahme außer \nVerhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Um \ndarüber zu entscheiden, bedarf es einer Kosten-Nutzen-Analyse, \nwobei die Gesamtumstände des Falles wertend zu betrachten \nsind. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März \n2000 - 11 A 42.97 -, Buchholz 406.25 \n§ 41 BImSchG Nr. 33 (S. 73, 75).\n\n44\n\nZu den bei der Entscheidung zu berücksichtigenden \nGesichtspunkten zählen namentlich das Maß der Lärmminderung \ndurch die in Betracht kommenden aktiven Schutzmaßnahmen und \nder dafür jeweils entstehende Kostenaufwand, ferner negative \nAuswirkungen der Maßnahmen auf sonstige Schutzgüter wie die \nstädtebauliche Entwicklung sowie das Orts- und \nLandschaftsbild. Das der Lärmminderung beizumessende Gewicht \nwird wesentlich beeinflusst durch tatsächliche und planerische \nVorbelastungen der geschützten Bebauung. Die Notwendigkeit, \ndiese verschiedenen, teilweise in einem Spannungsverhältnis \nzueinander stehenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, macht \ndeutlich, dass es sich bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 2 \nBImSchG um eine Abwägungsentscheidung handelt. Der Senat folgt \nder Auffassung des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, \nfür diese Abwägung stehe der Planungsbehörde ein Spielraum zu, \nder vom Gericht nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen \nGrenzen hin zu überwachen sei. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März \n2000 a.a.O., S. 73 m.w.N. gegen BVerwG, \nUrteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN \n5.98 -, DVBl. 1999, 1288 (1289 f.).\n\n46\n\nDie von der Norm geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung \nnach Maßgabe der vorgenannten Kriterien ist untrennbar mit der \nallgemeinen fachplanerischen Abwägung verbunden, die \nEntwicklung eines Lärmschutzkonzepts ist selbst ein Akt \nplanerischer Gestaltung. Das hat zur Folge, dass sich die \ngerichtliche Kontrolle einerseits an den von der \nPlanfeststellungsbehörde angestellten Erwägungen auszurichten \nhat und andererseits Fehler der gebotenen Abwägung unter den \nVoraussetzungen des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG die gewählte \nLärmschutzkonzeption unberührt lassen. \n\n47\n\nHiervon ausgehend hält die Entscheidung der Beklagten, über \ndie vorgesehene 4 m hohe Schallschutzwand hinaus keine \nweiteren Maßnahmen aktiven Schallschutzes zu treffen, der \nÜberprüfung Stand. Die abwägungserheblichen Aspekte sind in \ndie Entscheidung eingegangen. Im Planfeststellungsverfahren \nist das Verhältnis von Kosten und Nutzen verstärkten \nSchallschutzes durch Berechnung alternativer Höhenmaße von 5 \nund 6 m für die Schallschutzwand ermittelt worden, nachdem \nvorher bereits Berechnungen zu geringeren Wandhöhen angestellt \nworden waren. Dabei hat sich die Betrachtung zutreffend nicht \nspeziell auf das Grundstück des Klägers, sondern auf die \nlärmbetroffene Bebauung nördlich der in Rede stehenden \nSchallschutzwand als Ganze gerichtet. Für insgesamt sechs \nObjekte in dem durch die Wand geschützten Bereich - darunter \nauch das Haus des Klägers - hat das Büro V. die \nLärmpegel für Wandhöhen von 4, 5 und 6 m alternativ \nprognostiziert und den jeweils anfallenden Kosten sowie der \nVorbelastung gegenübergestellt. Dass das Dachgeschoss im Haus \ndes Klägers in diese Alternativberechnungen nicht einbezogen \nworden ist, begründet keinen erheblichen Abwägungsfehler. Wie \neine im Klageverfahren ergänzend vorgelegte Berechnung belegt, \nwürde der Lärmminderungseffekt einer Erhöhung der \nLärmschutzwand um 1 bzw. 2 m insoweit ähnliche Werte erreichen \nwie für das erste Obergeschoss; der Nutzen einer Wanderhöhung \nist also in seiner Größenordnung zutreffend erfasst worden. \nDie ermittelte Kosten-Nutzen-Relation ist in die Abwägung \nebenso eingestellt worden wie die verstärkte Trennwirkung und \ngrößere Beeinträchtigung des Ortsbildes, die mit Wandhöhen von \nmehr als 4 m verbunden wären. Die auf dieser Basis getroffene \nEntscheidung lässt Fehlgewichtungen nicht erkennen. \nBeträchtliche Lärmminderungen von 3 dB(A) oder mehr würden \nsich zumeist erst bei einer Wandhöhe von 6 m ergeben. \nAndererseits würden sich die Kosten der Wand nach den \nErfahrungswerten der Beigeladenen aus anderen Vorhaben, die \ndie Beklagte sich zu eigen gemacht hat, dann nahezu \nverdoppeln. Dies entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass \nbei zunehmender Höhe von Schallschutzwänden die Kosten \nüberproportional ansteigen, während die erzielbaren \nVerbesserungen der Lärmsituation zunehmend geringer werden. \nDie für Mischgebiete geltenden Grenzwerte würden gleichwohl \nnicht überall eingehalten; passiver Schallschutz bliebe also \nteilweise weiterhin nötig. \n\n48\n\nDiese der Abwägung zugrunde gelegten Erwägungen belegen \nplausibel, warum die Planfeststellungsbehörde die Grenze \naktiven Lärmschutzes bei einer Wandhöhe von 4 m gezogen hat. \nDas Ergebnis ihrer Abwägung steht im Einklang mit der vom \nBundesverwaltungsgericht formulierten Regel, nach der bei \nplanfestgestellten Wandhöhen von 4 m die Schlussfolgerung \nnaheliegt, eine weitere Wanderhöhung würde wegen der \nauftretenden \"Sprungkosten\" einen unverhältnismäßigen Aufwand \nverursachen. \n\n49\n\nVgl. Urteil vom 15. März 2000 \na.a.O., S. 80.\n\n50\n\nEs begegnet umso weniger rechtlichen Bedenken, als die \nprognostizierte Lärmbelastung in dem geschützten Gebiet \nbereits durch eine 4 m hohe Wand gegenüber der als \nVorbelastung berücksichtigten Situation mit Ausnahme des \nTagwertes für das Dachgeschoss, der aber bereits unter dem \nentsprechenden Grenzwert liegt, abnimmt und damit zu einer \nLärmsanierung führt. Auch das hat die Beklagte berücksichtigt. \n\n51\n\nEin Abwägungsfehler ist ihr in dieser Hinsicht nicht etwa \ndeshalb unterlaufen, weil die tatsächliche Vorbelastung durch \ndie vorhandene Siegstrecke ausweislich der in der Anlage 2 zur \nKlageerwiderung aufgeführten Werte um bis zu 6 dB(A) höher \nliegt als in dem den Ausbau dieser Strecke betreffenden \nPlanfeststellungsbeschluss vom 9. August 1989 vorausgesetzt. \nNimmt die Immissionsbelastung durch einen Verkehrsweg stärker \nzu als in dem zugrunde liegenden Zulassungsakt angenommen, so \nmag dies zwar dazu führen, dass die Mehrbelastung für ein \nspäteres Vorhaben nicht als Vorbelastung zu Buche schlagen \ndarf. Berücksichtigungsfähig ist nur eine von dem Betroffenen \nhinzunehmende Vorbelastung. Kann er gegen sie im Wege des § 75 \nAbs. 2 und 3 VwVfG vorgehen, weil es sich bei ihr um \nunvorhersehbare Auswirkungen eines früheren \nPlanfeststellungsbeschlusses handelt, so erscheint sie nicht \nals geeignet, die Grundstückssituation zu prägen. Ob ein \nsolcher Fall hier vorliegt und ob der Kläger einen Anspruch \nauf nachträgliche Schutzauflagen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG innerhalb der Frist des § 75 Abs. 3 VwVfG geltend \ngemacht hat, braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn \ndie Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss die \ntatsächliche Vorbelastung nicht umfassend, sondern nur - mit \n62 dB(A) - insoweit zugrunde gelegt, wie sie im \nPlanfeststellungsverfahren für den Ausbau der Siegstrecke \nprognostiziert worden war. \n\n52\n\nDass die Entscheidung nach § 41 Abs. 2 BImSchG von \nfehlerhaft ermittelten Prognosewerten ausgeht, ist nach § 20 \nAbs. 7 Satz 1 AEG unerheblich. Das Abwägungsergebnis ist \ndadurch nicht beeinflusst worden. Nach den obigen Ausführungen \nist der Korrekturbedarf wegen unvollständig aus dem \nBetriebsprogramm der Beigeladenen übernommener Zugzahlen sehr \ngering. Das Verhältnis zwischen dem Nutzen und den Kosten \neiner Erhöhung der Lärmschutzwand wird dadurch nicht erheblich \nverschoben. Die Überlegung, dass selbst bei einer Wandhöhe von \n6 m ergänzend passiver Schallschutz nötig würde, gilt auf der \nGrundlage der nach oben zu korrigierenden Prognosewerte erst \nrecht. \n\n53\n\nSoweit die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss für ihre \nVerhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die Relation der \nMehrkosten für verstärkten aktiven Schallschutz und die \nkorrespondierende Kostenersparnis beim passiven Schallschutz \nabgestellt hat, ist ihr gleichfalls kein ergebnisrelevanter \nAbwägungsfehler unterlaufen. Zwar fehlt dieser Erwägung ein \nunmittelbarer Bezug zum Schutzzweck des § 41 Abs. 2 BImSchG. \nNicht auf das Verhältnis der Kosten für aktiven und für \npassiven Schutz, sondern auf dasjenige von Kosten und Nutzen \naktiven Schutzes kommt es nach der gesetzlichen Regelung \nan.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März \n2000 a.a.O., S. 79.\n\n55\n\nEin darin etwa liegender Abwägungsmangel hat sich aber \nwiederum nicht im Sinne des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG ausgewirkt. \nDenn der Planfeststellungsbeschluss stellt selbständig tragend \nauch auf die nach der gesetzlichen Regelung maßgebliche \nKosten-Nutzen-Relation ab.\n\n56\n\nDie Entscheidung, es bei 4 m hohen Seitenwänden zu \nbelassen, wäre im Übrigen selbst dann nicht zu beanstanden, \nwenn anders als oben ausgeführt die für Wohngebiete geltenden \nImmissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) zum \nTragen kämen. In die Abwägung im Rahmen der \nVerhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG wäre dann \neine plangegebene Vorbelastung einzustellen, die daraus \nresultiert, dass sich bei Beginn des Verfahrens zur zweiten \nÄnderung des Bebauungsplans T 59 Blatt 6 die streitige \neisenbahnrechtliche Planung bereits verfestigt hatte. Diese \nVorbelastung würde es rechtfertigen, die Grenzwerte, die für \ndie im Zeitpunkt der Verfestigung maßgebliche Nutzungsart \n(Mischgebiet) gelten, immerhin der Prüfung zugrunde zu legen, \nwelches Gewicht der mit größeren Wandhöhen erzielbaren \nLärmminderung zukommt. An dem Ergebnis der Abwägung würde sich \ndadurch im Vergleich zu der vom Senat vertretenen Auffassung, \ndass der Schutzstandard sich nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans vor seiner zweiten Änderung richtet, nichts \nändern. \n\n57\n\nDie Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gegen die \nPlanungsalternative einer Schallschutz-Mittelwand zwischen den \nGleisen der Siegstrecke und der ICE-Strecke enthält ebenfalls \nkeine Fehler, die dem Planergänzungsbegehren zum Erfolg \nverhelfen könnten. Die Angabe in den der Planfeststellung \nzugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchungen, eine \nzusätzliche Mittelwand von 5 m Höhe bewirke \"weitere \nSchallpegelminderungen von bis zu 2 dB(A)\", trifft für das \nWohnhaus des Klägers im ersten Obergeschoss und im \nDachgeschoss zwar nicht zu; den Angaben der Beklagten im \nKlageverfahren zufolge würde die Lärmminderung im ersten \nObergeschoss 3 dB(A) tags/nachts und im Dachgeschoss 4 dB(A) \ntags und 3 dB(A) nachts betragen. Die frühere, nachträglich \nals typisierend interpretierte Angabe einer Minderung von bis \nzu 2 dB(A) zeichnet demnach zumindest ein schiefes Bild. Aber \nauch insoweit lässt ein etwaiger Ermittlungsfehler das \nAbwägungsergebnis unberührt. \n\n58\n\nDer Bau einer Mittelwand hätte nämlich Konsequenzen, die es \nals ausgeschlossen erscheinen lassen, dass sich die Beklagte \ndurch den tatsächlichen Lärmminderungseffekt einer solchen \nWand in ihrer Entscheidung hätte beeindrucken lassen. Um die \nICE-Strecke und die L 332 a zwischen der vorhandenen \nSiegstrecke und der Bebauung an der L. -Q. -Straße \ngebündelt verwirklichen zu können, waren Lage und Abgrenzung \nder beiden Planungstrassen frühzeitig aufeinander abgestimmt \nworden; der Straßenbaulastträger hat sich in seinen Planungen \nund deren Ausführung ausweislich einer Stellungnahme an die \nAnhörungsbehörde vom 14. Oktober 1996 darauf eingestellt. Für \ndie ICE-Strecke stand danach ein in der planfestgestellten \nSchnittzeichnung B-B (Anlage 4.2 zum festgestellten Plan) \nausgewiesener Zwischenraum von 15,20 m zwischen der Achse des \nsüdlichen Gleises der Siegstrecke und der Grenze zur Straße \nzur Verfügung. Um in diesem Querschnitt neben der zur Straße \nhin geplanten Stützwand auch die Leitungsanker der Strommasten \nunterbringen zu können, wurde im Verlauf des \nPlanfeststellungsverfahrens der Achsabstand zwischen den \nGleisen der ICE-Strecke von 4,5 auf 4 m verringert. \nZusätzlicher Platz für eine Mittelwand als solche und den von \nihr einzuhaltenden Gleisabstand hätte, wie sich aus der \nSchnittzeichnung in Verbindung mit der von der Beigeladenen \nvorgelegten Richtlinie 800.0130 ergibt, nicht zur Verfügung \ngestanden. Durch die Richtlinie ist belegt, dass die Gleise \nvon festen Anlagen mit mehr als geringer Längenentwicklung \n- also auch einer Schallschutz-Mittelwand - im Falle der ICE-\nStrecke (Entwurfsgeschwindigkeit gemäß II.2.2 des \nErläuterungsberichts bis zu 200 km/h) einen Abstand von \n3,80 m, im Falle der Siegstrecke (Entwurfsgeschwindigkeit bis \nzu 160 km/h) von 3,30 m, jeweils gerechnet ab Gleismitte, zu \nhalten haben. Ausweislich des Schnitts B-B steht der dafür und \nfür die Mittelwand selbst (0,2 m) erforderliche Platz nicht \nzur Verfügung; der Abstand zwischen der ICE- und der \nSiegstrecke (jeweils Mitte der einander zugewandten Gleise) \nbeträgt lediglich 6,3 m. Die vom Kläger vorgelegten Skizzen, \nmit denen er belegen will, das Platzangebot sei ausreichend, \nberücksichtigen nicht alle Elemente der Neubaustrecke und \nführen deshalb nicht weiter. Da die Grenze zwischen \nSchienenweg und Landesstraße festliegt, ließe sich der \nPlatzbedarf nur durch Verschiebung der Gleise der Siegstrecke \nauf beträchtlicher Länge befriedigen; als Folge davon müssten \nder Bahndamm verbreitert, vorhandener Bewuchs beseitigt und \nBrückenbauwerke angepasst werden. Diese weitreichenden, zu den \nMehrkosten für die eigentliche Wand hinzutretenden \nKonsequenzen lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass \nsich die Beklagte durch den teilweise höher als angenommen \nliegenden Lärmminderungseffekt der Wand in ihrer Entscheidung \nhätte beeindrucken lassen. \n\n59\n\nDer Antrag zu 2. hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann zwar \nnicht verlangen, dass die Beklagte verpflichtet wird, erneut \nüber Maßnahmen des Schutzes vor Erschütterungs- und \nKörperschallimmissionen zu entscheiden. Er hat aber einen \n- dahinter zurückbleibenden und deshalb vom Klagebegehren mit \numfassten - Anspruch auf Ergänzung des \nPlanfeststellungsbeschlusses um einen Entscheidungsvorbehalt, \nder Maßnahmen passiven Körperschallschutzes betrifft. \n\n60\n\nNach der als Grundlage des mit dem Antrag zu 2. gestellten \nBegehrens allein in Betracht zu ziehenden Regelung in § 74 \nAbs. 2 Satz 2 VwVfG sind dem Träger des Vorhabens \nSchutzmaßnahmen aufzuerlegen, wenn das Vorhaben anderenfalls \nfür Dritte unzumutbare Nachteile hervorrufen würde. Die \nZumutbarkeit ist unter Beachtung des Gebietscharakters und der \nVorbelastung zu bestimmen. Erschütterungswirkungen machen \nSchutzvorkehrungen erforderlich, wenn eine vorhandene \nVorbelastung in beachtlicher Weise erhöht wird und gerade \ndadurch eine unzumutbare Belastung eintritt. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März \n2000 a.a.O., S. 81.\n\n62\n\nGleiches trifft für den Körperschall zu, der als \nFolgewirkung von Erschütterungseinwirkungen in Erscheinung \ntritt. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n10. Oktober 1995 - 11 B 100.95 -, NVwZ-\nRR 1997, 336 (338).\n\n64\n\nDie Verpflichtung greift allerdings nur, sofern die \nMaßnahmen nicht untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar \nsind; anderenfalls hat der Betroffene einen Anspruch auf \nangemessene Entschädigung im Geld (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). \n\n65\n\nDas Erschütterungsschutzkonzept des \nPlanfeststellungsbeschlusses wird diesen Vorgaben im Ansatz \ngerecht, bedarf aber der Ergänzung. Das Konzept beruht auf der \nAnnahme, der Standard des rechtlich gebotenen \nErschütterungsschutzes sei an den Werten der DIN 4150, Teil 2 \n(Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in \nGebäuden) auszurichten. Der Beschluss enthält zwar den \nHinweis, die Werte dieser technischen Norm seien bloße \nAnhaltswerte und die Norm finde außerdem grundsätzlich nur bei \nreinen Neubaustrecken Anwendung. Gleichwohl - so wird aber \nbetont - werde sie \"als Beurteilungsgrundlage\" herangezogen \n(C II 3.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses). Soweit \nnachfolgende Ausführungen diese Feststellung relativieren, \nbeziehen sie sich nur auf den Fall, dass die Anlagenänderung \ndie vorhandenen Immissionen nicht in beachtlicher Weise \nerhöht. Den im Grundsatz für maßgeblich erachteten \nAnhaltswerten der DIN-Norm hat die Beklagte die durch Messung \nund Prognose für ausgewählte Immissionsorte ermittelten \nBelastungswerte gegenübergestellt. Da die prognostizierten \nImmissionen die Anhaltswerte teilweise deutlich überschreiten, \nist sie zu dem Ergebnis gelangt, prinzipiell seien \nSchutzmaßnahmen geboten. Aus den getroffenen Feststellungen \nzum voraussichtlichen Eintritt als unzumutbar bewerteter \nErschütterungen zieht der Planfeststellungsbeschluss \nallerdings nicht die Konsequenz, über einen fachgerechten \nRegelunterbau hinausgehende Maßnahmen zum Erschütterungsschutz \nzu treffen. Der Einbau spezieller Gleisbettungssysteme wird \nals im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses \nnicht dem Stand der Technik entsprechend abgelehnt. Darauf \nbeschränkt sich das Regelungskonzept des Beschlusses indes \nnicht. Es richtet sich vielmehr darauf, die Beigeladene zu \neiner weiteren Prüfung der Möglichkeit des Einbaus von \nGleisbettungssystemen entsprechend dem Fortschritt der Technik \nbis zum Zeitpunkt des Baubeginns und zum Bericht darüber zu \nverpflichten und dann gegebenenfalls den Einbau solcher \nSysteme anzuordnen. Eine entsprechende Entscheidung ist im \nPlanfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich, jedoch der \nSache nach vorbehalten worden. Das erhellt namentlich aus dem \nUmstand, dass in der Beschlussbegründung von der gemäß § 74 \nAbs. 2 VwVfG noch zu treffenden \"Entscheidung der \nPlanfeststellungsbehörde\" die Rede ist (C II 3.1.2 des \nPlanfeststellungsbeschlusses). Für den Fall, dass Maßnahmen am \nGleis auch bei Baubeginn technisch nicht möglich seien oder \ndass sie von der Planfeststellungsbehörde als untunlich oder \nmit dem Vorhaben unvereinbar beurteilt werden sollten, wird \nden unzumutbar Betroffenen ein Entschädigungsanspruch \nzugesprochen. Bezogen auf den Kläger trifft der \nPlanfeststellungsbeschluss die Feststellung, sein Haus werde \nkeinen Erschütterungen oberhalb der Anhaltswerte der DIN-Norm \nausgesetzt sein; zu seinen Gunsten ist mithin kein \nErschütterungsschutz vorgesehen. Neben den Regelungen zu den \nprognostizierten Erschütterungseinwirkungen enthält der \nPlanfeststellungsbeschluss einen Vorbehalt, nach \nInbetriebnahme Anlagen oder Vorkehrungen gegen nicht \nvorhersehbare Erschütterungseinwirkungen anzuordnen oder \nersatzweise den Betroffenen einen Anspruch auf Entschädigung \nzuzusprechen. Zu Körperschallimmissionen als Folge von \nErschütterungen heißt es im Planfeststellungsbeschluss \nergänzend, mangels normativ festgelegter Grenzwerte sei von \neinem Mittelungspegel von 37 dB(A) für Wohnräume und von \n27 dB(A) für überwiegend zum Schlafen genutzte Räume als \nRichtwerten auszugehen. Zugleich wird betont, die \nÜberschreitung dieser Werte führe nicht zwangsläufig zu einer \nnachhaltigen Beeinträchtigung oder unzumutbaren Schmälerung \nder Eigentumsnutzung. \nDie Beklagte ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, bezogen auf \nErschütterungen als solche schieden Schutzansprüche für den \nKläger aus, weil schon die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 \nSatz 2 VwVfG nicht erfüllt seien. Die Beurteilung, auch ohne \nSchutzmaßnahmen werde sein Haus keinen unzumutbaren \nErschütterungsbelastungen ausgesetzt sein, ist nicht zu \nbeanstanden. Das ergibt sich auf der Grundlage der im \nPlanfeststellungsverfahren erarbeiteten Belastungsprognose. \nDie Prognose ist zugeschnitten auf das Beurteilungsverfahren \nnach der DIN 4150, Teil 2 erstellt worden, bei dem die \nermittelten Beurteilungsgrößen mit den Anhaltswerten der DIN-\nNorm verglichen werden. Mangels eines normativ geregelten \nVerfahrens ist es zulässig, dass in den Untersuchungen auf \ndiese technische Norm, die nach den nicht bestrittenen Angaben \nder Beigeladenen unter Beteiligung von Vertretern des \nUmweltbundesamts und der Landesumweltämter erarbeitet worden \nist und den Erkenntnisstand der einschlägigen Fachkreise \nwiedergibt, zurückgegriffen worden ist. Für das Wohnhaus des \nKlägers (IO MO 22/5) hat das Ingenieurbüro V. maximale \nbewertete Schwingstärken (KBF max) prognostiziert, die den \nunteren Anhaltswert Au überschreiten, den oberen Anhaltswert Ao \nhingegen unterschreiten. Für diesen Fall sieht die DIN-Norm \neinen Vergleich der Beurteilungsschwingstärke KBFTr mit dem \nAnhaltswert Ar vor, der für Mischgebiete tags 0,1 und nachts \n0,07 beträgt. Die Prognose hat ergeben, dass sich die \nNachtwerte der Beurteilungsschwingstärke künftig verdoppeln, \naber mit 0,06 im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss sowie \n0,04 im Dachgeschoss den für Mischgebiete maßgeblichen \nAnhaltswert unterschreiten werden. \n\n66\n\nDie vom Kläger erhobenen Einwände gegen die \nBelastungsprognose greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, \ndass die Übertragung von Messwerten, die an einer anderen ICE-\nStrecke gewonnen worden sind, auf die Situation seines \nGrundstücks wegen teilweise abweichender Randbedingungen \n(Bodenbeschaffenheit, Zugmaterial) mit Unsicherheiten behaftet \nist. Dies muss aber in Kauf genommen werden, da ein \nphysikalisch voll abgesichertes Prognoseverfahren bislang noch \nnicht zur Verfügung steht. Der Planfeststellungsbeschluss \nnegiert diese Unsicherheiten nicht, sondern trägt ihnen durch \nden Nachprüfungsvorbehalt unter A II 1 in angemessener Weise \nRechnung. Soweit sich der Kläger gegen Pegelkorrekturen in der \nerschütterungstechnischen Untersuchung wendet, die mit \nRücksicht auf die jeweiligen Abstände der Geländemesspunkte \nvom Gleis vorgenommen worden sind (Anlage 10.2 b/6 und 7 zum \nfestgestellten Plan), erscheint das Vorgehen des Gutachters \nsachgerecht. Methodische Fehler hat der Kläger in dieser \nHinsicht nicht substantiiert dargetan. \n\n67\n\nDass die ermittelten Prognosewerte anhand der Anhaltswerte \nder DIN 4150, Teil 2 bewertet worden sind, lässt Fehler zu \nLasten des Klägers nicht erkennen. Mit ihrer Entscheidung, die \nBeurteilung an den Anhaltswerten der DIN-Norm auszurichten, \nist die Planfeststellungsbehörde im Grundsatz sogar über die \nAnforderungen der technischen Norm hinausgegangen. Die DIN \n4150, Teil 2 bezieht die Anhaltswerte nämlich nur auf den \nNeubau von Schienenwegen, nicht auf deren Erweiterung \n(Nr. 5.5.2.2 der Ausgabe 1992 und Nr. 6.5.3.4 Buchst. a und c \nder Ausgabe 1999). \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März \n2000 a.a.O., S. 81.\n\n69\n\nIm Falle der Erweiterung sollen der DIN-Norm, Ausgabe 1999, \nzufolge insbesondere nach Maßgabe der jeweiligen Vorbelastung \nauch über die Anhaltswerte hinausgehende Erschütterungen \nzumutbar sein. \n\n70\n\nAber selbst wenn man diesen Gesichtspunkt außer Betracht \nlässt, spricht nichts dafür, dass bei Einhaltung der \nAnhaltswerte die Betroffenen mit unzumutbaren Erschütterungen \nbelastet würden. Der obere Anhaltswert Ao, dem die maximale \nbewertete Schwingstärke KBF max gegenübergestellt wird, liegt \nfür Erschütterungen durch Schienenverkehr mit 0,6 zwar \ngebietsunabhängig doppelt so hoch wie der für andere \nErschütterungen im Mischgebiet maßgebliche Wert Ao. Damit wird \nersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass \nvergleichsweise hohe Einzelwerte im Schienenverkehr schwerlich \nzu vermeiden sind. Dieser Aspekt in Verbindung mit dem \nbesonderen Gemeinwohlbezug des Betriebs von Eisenbahnen \nrechtfertigt es nach Auffassung des Senats, der Nachbarschaft \nvon Schienenwegen in Konkretisierung der Schutzanforderungen \ndes § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Hinnahme eines entsprechend \nhöheren Maximalwertes zuzumuten, als er im Verhältnis zu \nanderen Nutzungen als zumutbar angesehen wird. Dass bei \nErreichen dieses Wertes betroffene Anlieger in ihrer \nGesundheit gefährdet würden, ist nicht ersichtlich und auch \nvon dem Kläger nur unsubstantiiert behauptet worden; ohnehin \nbleibt die für sein Haus ermittelte maximale bewertete \nSchwingstärke selbst in dem am stärksten belasteten \nErdgeschoss mit 0,5 noch deutlich hinter dem Anhaltswert Ao \nzurück. Dem Kläger ist diese Belastung umso mehr zuzumuten, \nals die KBF max-Werte gegenüber dem Ist-Zustand, der - wie noch \nauszuführen sein wird - als Vorbelastung Berücksichtigung \nfindet, zwar häufiger auftreten, sich aber nicht erhöhen. \n\n71\n\nDie Anhaltswerte für die Beurteilungsschwingstärke Ar für \nden Schienenverkehr gleichen den sonst maßgeblichen Ar-Werten \nund geben ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. \nInsoweit besteht nur die Besonderheit, dass der sonst übliche \nRuhezeitenzuschlag (Nr. 5.4.2 der DIN 4150, Teil 2, Ausgabe \n1992, bzw. Nr. 6.4.2 der DIN 4150, Teil 2, Ausgabe 1999) \nentfällt (Nr. 5.5.2.2 der älteren und Nr. 6.5.3.1 der neueren \nNormfassung). Auch diese Besonderheit ist sachlich \ngerechtfertigt. Sie entspricht nämlich der auch der \nVerkehrslärmschutzverordnung zugrunde liegenden Erkenntnis, \ndass der Betrieb von Eisenbahnen nur unter Inkaufnahme \nunakzeptabler Nachteile für einen funktionierenden Bahnverkehr \nauf die Ruhezeiten abgestimmt werden könnte. Für die \nNachtwerte ist sie ohnehin nicht von Bedeutung.\n\n72\n\nEbenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beklagte die \nBeurteilungsschwingstärken an den für Mischgebiete \neinschlägigen Anhaltswerten gemessen hat. Der vom Kläger unter \nBezugnahme auf die Erläuterungen in der Anhaltswerttabelle \nvertretenen Auffassung, es komme nicht auf die \nbauplanungsrechtliche Einstufung, sondern auf den \ntatsächlichen Gebietscharakter an, kann nicht gefolgt werden. \nSoweit durch Bebauungsplan ein bestimmter Gebietscharakter \nfestgelegt ist, bestimmt sich die Schutzwürdigkeit der \ndortigen Bebauung nach dieser Festlegung. Sollte der DIN 4150, \nTeil 2 etwas anderes zu entnehmen sein, sieht der Senat diese \nVorgabe unter Berücksichtigung normativer Entscheidungen etwa \nin § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV nicht als maßgeblich an. \nFür die Beurteilung der Erschütterungen ist ebenso wie für die \nLärmbeurteilung auf den Bebauungsplan in der Fassung vor \nseiner zweiten Änderung abzustellen. Wie oben unter Bezugnahme \nauf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nausgeführt wurde, kommt einem Betroffenen eine ihm günstige \nBebauungsplanänderung nur zugute, wenn sich die konkurrierende \nFachplanung - anders als hier - nicht schon früher verfestigt \nhat. \n\n73\n\nDa die Anhaltswerte Ar auch künftig voraussichtlich \neingehalten werden, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene \nFrage, ob die Vorbelastung seines Grundstücks mit \nErschütterungen durch den Schienenverkehr berücksichtigt \nwerden darf, nicht an. Im Übrigen greifen diese Bedenken auch \nnicht durch. Ansprüche nach § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG wegen \nunvorhersehbarer Erschütterungseinwirkungen aufgrund des mit \nBeschluss vom 9. August 1989 festgestellten Ausbaus der \nSiegstrecke bestehen nicht; sie stellen deshalb keinen Grund \ndar, die Vorbelastung außer Acht zu lassen. Zwar mag es \nzutreffen, dass im damaligen Planfeststellungsverfahren die \nErschütterungsbelastung nicht ermittelt worden ist. Ungeachtet \nder Frage, ob sie aus diesem Grund als nicht voraussehbar im \nSinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu werten ist, scheitern \nAnsprüche des Klägers auf nachträgliche Schutzauflagen \ninsoweit an § 75 Abs. 3 VwVfG. Die in dieser Vorschrift \nfestgelegte Frist von drei Jahren für die Geltendmachung des \nAnspruchs ist verstrichen. Der Kläger hat von der Dimension \nder vorhandenen Belastung seines Grundstücks mit \nErschütterungen durch Einsicht in die \nerschütterungstechnischen Unterlagen der streitbefangenen \nPlanung, auf die er sich in seinem Einwendungsschreiben vom \n25. August 1993 und seiner Stellungnahme vom 19. August 1997 \nbezieht, schon frühzeitig erfahren. Er hatte damit Kenntnis \nvon der Größenordnung der Erschütterungsimmissionen aufgrund \ndes 1989 planfestgestellten Vorhabens. Im Zeitpunkt des \nErlasses des streitigen Planfeststellungsbeschlusses hätte er \ndeshalb nicht mehr mit Erfolg nachträgliche Schutzauflagen \nverlangen können.\n\n74\n\nBezogen auf die voraussichtlichen Körperschallimmissionen \nkann der Kläger keine Entscheidung der Beklagten über aktive \noder passive Schutzmaßnahmen verlangen; er hat aber immerhin \neinen - vom Antrag zu 2. umfassten - Anspruch auf Ergänzung \ndes Planfeststellungsbeschlusses um einen \nEntscheidungsvorbehalt, der Vorkehrungen passiven Schutzes \nbetrifft. \n\n75\n\nDer Kläger ist mit seinen Einwendungen zum Körperschall \nnicht, wie die Beigeladene meint, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG \npräkludiert. Er hat bereits im Anhörungsverfahren für die \nUrsprungsplanung auf die Körperschallproblematik hingewiesen \nund damit seine Rechte gewahrt. \n\n76\n\nDie Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen \nhinsichtlich der Körperschallimmissionen vor. Ohne \nSchutzmaßnahmen wird das Haus des Klägers über die \nZumutbarkeitsgrenze hinaus mit Körperschall belastet sein. \nDies belegt das im Planfeststellungsverfahren eingeholte \nKörperschallgutachten des Ingenieurbüros V. vom \n20. Juni 1996. Die Untersuchung hat für zwei im Erdgeschoss \ndes Hauses gelegene Räume ergeben, dass der Beurteilungspegel \nfür den Schlafraum von 24,4 auf 28 dB(A) nachts sowie für den \nWohnraum von 27,7 auf 30 dB(A) tags ansteigen wird. Die \nentsprechende Gesamtbelastung durch Luft- und Körperschall \nwird im Schlafraum von 29,7 auf 32,1 dB(A) und im Wohnraum von \n29,7 auf 30,8 dB(A) anwachsen. Während der für den Wohnraum \nprognostizierte Wert hinzunehmen ist, wird für den Schlafraum \ndie Grenze des Zumutbaren überschritten.\n\n77\n\nGesetzlich festgelegte Grenzwerte für \nKörperschalleinwirkungen gibt es nicht. Auch sind keine \ntechnischen Regelwerke vorhanden, die sich mit \nKörperschallimmissionen durch Schienenverkehr befassen. \nAngesichts dessen hält der Senat die Beurteilung der Beklagten \nim Grundsatz für angemessen, wonach von einem Mittelungspegel \nvon 37 dB(A) für Wohnräume und von 27 dB(A) für überwiegend \nzum Schlafen genutzte Räume als Richtwerten auszugehen ist, \ndie Überschreitung dieser Werte jedoch nicht zwangsläufig zu \neiner nachhaltigen Beeinträchtigung oder unzumutbaren \nSchmälerung der Eigentumsnutzung führt. Die genannten Werte \norientieren sich an den Grenzwerten der Tabelle 1 der \nVerkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung, die ebenfalls \nInnenraumwerte sind, aber nur für den (primären) Luftschall \ngelten. Der Wert für Schlafräume hält zudem einen \nausreichenden Abstand von denjenigen Beurteilungspegeln im \nRauminnern, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht \nüberschritten werden sollten (30 bis 35 dB(A)). \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November \n1999 - 11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81 \n(90).\n\n79\n\nDafür besteht vor allem deshalb ein Bedürfnis, weil der \nKörperschall mit dem Luftschall zusammenwirkt, sich also mit \ndiesem zu höheren Gesamtwerten summiert. Gewiss dürfen die \nvorgenannten Richtwerte nicht schematisch angewandt werden. \nWerden sie durch die Vorbelastung bereits ausgeschöpft oder \nliegt diese sogar höher, so kann auch ein die Richtwerte \nüberschreitender Belastungspegel ohne Schutzmaßnahmen \nhinzunehmen sein.\n\n80\n\nDer Forderung des Klägers, die strengeren Innenwerte der \nVDI 2058, Blatt 1 \"Beurteilung von Arbeitslärm in der \nNachbarschaft\" (Nr. 3.3.2) von 35 dB(A) tags und 25 dB(A) \nnachts zugrunde zu legen, kann nicht gefolgt werden. Die \nRichtlinie samt ihrer Immissionsrichtwerte ist zugeschnitten \nauf Arbeitslärm durch Gewerbebetriebe. Der Blick auf die \nunterschiedlichen Luftschallwerte, die für Arbeitslärm \neinerseits und Verkehrslärm andererseits als maßgeblich \nangesehen werden, verdeutlicht, dass die Richtwerte der VDI-\nRichtlinie keinen abschließenden Maßstab für den Körperschall \ndurch Verkehrsanlagen abgeben. Soweit der Senat in früheren \nVerfahren Planungen nach dem Personenbeförderungsgesetz \ngebilligt hat, die die Richtwerte der VDI-Richtlinie zum \nMaßstab nahmen, \n\n81\n\nvgl. Beschluss vom 1. September 1997 \n- 20 B 713/95.AK -, S. 7 f. m.w.N.,\n\n82\n\nsteht das nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen \nAuffassung. In jenen Verfahren ist nämlich nicht entschieden \nworden, die VDI-Werte markierten schon die Grenze des \nZumutbaren. \n\n83\n\nDie Körperschalluntersuchung hat ergeben, dass in dem \nüberprüften Wohnraum der Beurteilungspegel sich auf 30,8 dB(A) \nerhöhen wird. Der als Richtschnur dienende Wert von 37 dB(A) \nist damit weit unterschritten. Die Gutachter haben zwar allein \nden Verkehr auf der Siegstrecke in ihre Überlegungen \neinbezogen, wie die auf Seiten 13 und 15 des Gutachtens \nausgewiesenen Zugzahlen belegen. Die Beklagte räumt ein, dass \nder Beurteilungspegel unter Berücksichtigung des Betriebs der \nICE-Strecke nach oben korrigiert werden muss. Mit Blick auf \ndie geringere Zahl der auf der ICE-Strecke verkehrenden Züge \nsowie den größeren Abstand dieser Strecke vom Grundstück des \nKlägers und die dementsprechend niedrigeren Maximalpegel der \nICE-Züge überzeugt aber die von der Beklagten mitgeteilte \ngutachterliche Einschätzung, die Körperschallsituation des \nKlägergrundstücks werde vornehmlich durch die Siegstrecke \ngeprägt werden, die Beurteilungspegel unter Einschluss der \nICE-Immissionen würden daher nur wenig höher liegen. Auch bei \neiner Pegelkorrektur wird der Orientierungswert von 37 dB(A) \ndemnach bei weitem nicht erreicht werden. Demgegenüber ist in \nder Untersuchung für den Schlafraum im Erdgeschoss des Hauses \ndes Klägers ermittelt worden, dass der als maßgeblich zugrunde \ngelegte Wert von 27 dB(A) künftig um 1 dB(A) überschritten \nwird. Diese Überschreitung erscheint zwar für sich genommen \ngering, kann aber wegen der deutlichen Zunahme gegenüber dem \nIst-Wert von 24,4 dB(A) nach Auffassung des Senats gleichwohl \nnicht vernachlässigt werden. Das gilt umso mehr, als der \nBeurteilungspegel unter Berücksichtigung der künftigen ICE-\nFahrten noch - wenn auch um einen geringen Wert - nach oben \nkorrigiert werden muss. Nimmt man hinzu, dass auch die für den \nKläger einheitlich in Erscheinung tretende Summe von \nKörperschall und Luftschall gegenüber dem Ist-Zustand auf \nimmerhin 32,1 dB(A) (schon ohne ICE-bedingte Korrektur) \nanwachsen wird, so muss die Zumutbarkeitsgrenze nach den \nUmständen des Falles als überschritten angesehen werden. \nHierfür berücksichtigt der Senat zusätzlich, dass der \nKörperschall künftig nicht mehr in gleicher Weise wie bisher \ndurch den Luftschall überlagert und deshalb von den \nHausbewohnern nach den Feststellungen des Gutachtens stärker \nempfunden werden wird (S. 16 des Gutachtens). Die Einhaltung \ndes erwähnten Richtwertes von 27 dB(A) ist überdies deshalb \ngeboten, weil infolge des Bahnbetriebs gehäuft verhältnismäßig \nhohe Maximalpegel auftreten werden. \n\n84\n\nObwohl hiernach die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG vorliegen, hat der Planfeststellungsbeschluss keine \nAnlagen oder Vorkehrungen zum Schutz gegen Körperschall \nangeordnet. Dies ist rechtmäßig, soweit aktive Maßnahmen in \nRede stehen. Soweit es um passive Maßnahmen geht, besteht \nebenfalls kein Anspruch auf Neubescheidung, wohl aber auf \nAufnahme eines solche Maßnahmen betreffenden \nEntscheidungsvorbehalts in den Beschluss.\n\n85\n\nDie Anordnung aktiver Maßnahmen scheitert an § 74 Abs. 2 \nSatz 3 VwVfG. Gleisbettungssysteme, die vor dieser \nAusschlussklausel Bestand hätten, stehen nicht zur Verfügung. \nDen gutachtlichen Stellungnahmen des Ingenieurbüros V. \nvom 22. November 1999 und 8. Dezember 1999 zufolge wäre von \nden in Betracht kommenden Gleisbettungssystemen am ehesten das \nSystem USM-Grötz BSO/MK geeignet, den Körperschall zu \nvermindern. Selbst wenn dieses System bei Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses bereits dem Stand der Technik \nentsprochen haben sollte, wäre sein Einbau aber untunlich, \nweil mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Um das Haus \ndes Klägers zu schützen, müsste ein 100 m langer \nGleisabschnitt der Siegstrecke mit diesem System ausgestattet \nwerden. Dafür fielen nach den Angaben der Gutachter, die nicht \nsubstantiiert in Zweifel gezogen worden sind, Kosten von \n500.000,-- DM an. Trotz dieser hohen Aufwendungen käme der \nSchutz nur wenigen Gebäuden zugute, die in gleichem oder \nähnlichem Abstand vom Schienenweg liegen wie das Haus des \nKlägers. Angesichts dessen und wegen der vergleichsweise \ngeringen Überschreitung des vorgenannten Richtwertes war die \nPlanfeststellungsbehörde nicht gehalten, die Ausstattung der \nSiegstrecke mit diesem System im Planfeststellungsbeschluss \nanzuordnen. Andere Systeme kamen bei Erlass des Beschlusses \nunter dem Aspekt des Körperschallschutzes erst recht nicht in \nBetracht. \n\n86\n\nSollten Vorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG \nauch betriebliche Maßnahmen wie die Einrichtung von \nLangsamfahrstrecken sein können, so besteht jedenfalls im \nvorliegenden Fall kein Anspruch auf eine derartige Maßnahme. \nDass mit einer ICE-Strecke wirkungsvolle \nGeschwindigkeitsbegrenzungen unvereinbar wären, liegt auf der \nHand. Aber auch für andere Bahnstrecken ist zu bedenken, dass \nGeschwindigkeitsbegrenzungen, die nach der \nStreckencharakteristik nicht geboten sind, der eigentlichen \nZielsetzung der Schienenwege zuwider laufen. Sie sind deshalb \nallenfalls dann näher in Erwägung zu ziehen, wenn die \nRealisierung eines eisenbahnrechtlichen Vorhabens andernfalls \nunter Gesichtspunkten des Nachbarschutzes in Frage gestellt \nwäre. Belastungen dieses Ausmaßes stehen hier ersichtlich \nnicht in Rede. \n\n87\n\nFür Maßnahmen passiven Körperschallschutzes, wie sie in \nGestalt erschütterungsdämpfender Maßnahmen am Haus des Klägers \nvorstellbar erscheinen, lässt sich hingegen nicht feststellen, \ndass sie untunlich wären. Es ist weder untersucht worden, ob \nund mit welchem Erfolg solche Maßnahmen technisch realisiert \nwerden könnten, noch hat die Beklagte den dafür notwendigen \nKostenaufwand ermittelt und bewertet. Daraus allein ergibt \nsich indessen kein dem Begehren auf Neubescheidung über \nderartige Maßnahmen zum Erfolg verhelfender Mangel und ebenso \nkeine Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung im vorliegenden \nVerfahren. Mit Rücksicht auf die vorbehaltene nachträgliche \nEntscheidung über erschütterungsmindernde \nGleisbettungssysteme, die je nach System auch den Körperschall \nals Folgewirkung der Erschütterungen vermindern würden, \nbrauchte die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss noch nicht \nabschließend über die Alternative passiver Maßnahmen zum \nSchutz vor Körperschall zu befinden. Fehlerhaft und \nergänzungsbedürftig ist der Beschluss jedoch insofern, als er \ndie Entscheidung über passive Maßnahmen zum Schutz vor \nKörperschall nicht einmal offen gehalten hat. Notwendig wäre \nes demgegenüber gewesen, in Ergänzung des Gleisbettungssysteme \nbetreffenden Entscheidungsvorbehalts sicherzustellen, dass die \nEntscheidung über passive Körperschallschutzmaßnahmen zu \nGunsten des Klägers gegebenenfalls nachgeholt wird. \n\n88\n\nDer Grundsatz der Problembewältigung verpflichtet zwar die \nPlanfeststellungsbehörde, über die Zulässigkeit des Vorhabens \nmit seinen rechtserheblichen Auswirkungen im \nPlanfeststellungsbeschluss prinzipiell umfassend und \nabschließend zu entscheiden. Jedoch kann die Entscheidung über \neinzelne Punkte ausnahmsweise vorbehalten werden, soweit eine \nabschließende Entscheidung noch nicht möglich ist (§ 74 Abs. 3 \nVwVfG). Hierbei muss hinreichend gewährleistet sein, dass der \nzunächst ungelöst gebliebene Konflikt später in einer Weise \nbewältigt werden kann, die die Planungsentscheidung nicht \nnachträglich als unausgewogen erscheinen lässt. \n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember \n1987 - 4 C 49.83 -, NVwZ 1989, 147 \n(148); Urteil vom 5. März 1997 - 11 A \n25.95 -, UPR 1997, 295 (298).\n\n90\n\nNach dem Erschütterungsschutzkonzept des \nPlanfeststellungsbeschlusses durfte die Beklagte die \nEntscheidung über Maßnahmen passiven Körperschallschutzes im \nBeschluss noch aussparen. Passive Schutzmaßnahmen würden sich \nerübrigen oder in ihrer Dringlichkeit in einem anderen Licht \ndarstellen, wenn die im Planfeststellungsbeschluss \nvorbehaltene Entscheidung über Gleisbettungssysteme positiv \nausfiele. Die Entscheidung über diese Systeme, die die \nPlanfeststellungsbehörde gerade im Interesse der Betroffenen \nals möglichen Nutznießern eines weiteren technischen \nFortschritts auf den Zeitpunkt des Baubeginns verschoben hat, \nist mithin gegenüber derjenigen über passive Schutzmaßnahmen, \nauch soweit sie den Körperschall betreffen, vorgreiflich; dies \nunabhängig davon, dass der Vorbehalt nicht dem Schutz des \nKlägers zu dienen bestimmt ist, ein Erschütterungen und \nKörperschall minderndes Gleisbettungssystem ihm also nur \nreflexweise zugute käme. Diese Vorgreiflichkeit rechtfertigt \nes, dass über die in Rede stehenden passiven Maßnahmen \ngleichfalls noch nicht im Planfeststellungsbeschluss \nentschieden worden ist. Eine nachträgliche Problemlösung \nbleibt ohne weiteres möglich, da Schutzmaßnahmen am Haus des \nKlägers unabhängig von der fortschreitenden Realisierung des \nVorhabens verwirklicht werden können. Unter diesen Umständen \nist ein Anspruch auf Entscheidung über die Anordnung \nergänzender Maßnahmen zum Körperschallschutz im \nPlanfeststellungsbeschluss zu verneinen, auch ohne dass \ngeklärt werden müsste, ob derartige Maßnahmen an § 74 Abs. 2 \nSatz 3 VwVfG scheitern würden. \n\n91\n\nAndererseits folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass \ndie Beklagte für den Fall, dass es nicht zur nachträglichen \nAnordnung körperschallmindernder Gleisbettungsmaßnahmen kommen \nwürde, die Möglichkeit einer alternativen Problemlösung durch \nAnordnung von Maßnahmen passiven Schutzes mittels eines \nentsprechenden Entscheidungsvorbehalts offen halten musste. \nDer Senat ist gehalten, die Beklagte zur Ergänzung des \nPlanfeststellungsbeschlusses um einen solchen zur Wahrung der \nRechte des Klägers gebotenen Vorbehalt zu verpflichten. Das \nBegehren einer hierauf gerichteten Verpflichtung wird von dem \nAntrag zu 2. umfasst. Der Vorbehalt, über Schutzmaßnahmen \nbestimmter Art zu entscheiden, ist kein aliud gegenüber der \nAnordnung derartiger Maßnahmen, sondern bleibt lediglich \nhinter ihr zurück. Zeitlich ist der Vorbehalt auf den Termin \ndes Baubeginns zu beziehen, zu dem aus der maßgeblichen Sicht \nbei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abschließend über \nGleisbettungssysteme befunden werden sollte. Dass dieser \nZeitpunkt mittlerweile verstrichen ist, steht dem nicht \nentgegen, zumal die vorzubehaltende Entscheidung noch \nnachgeholt werden kann. \n\n92\n\nDer Antrag zu 3. hat gleichfalls nur teilweise Erfolg. Auf \nihn hin ist die Beklagte zur Aufnahme eines \nEntscheidungsvorbehalts in den Planfeststellungsbeschluss \nhinsichtlich der Entschädigung für unzumutbare \nKörperschallimmissionen zu verpflichten. Der \nPlanfeststellungsbeschluss billigt in seiner angegriffenen \nFassung dem Kläger eine Immissionsentschädigung nur für \n(primären) Luftschall oberhalb der Immissionsgrenzwerte der \n16. BImSchV zu (A II 1.3). Dass er eine Entschädigung für \nErschütterungen als solche bezogen auf den Kläger nicht \nvorsieht, ist nach den obigen Ausführungen zur Einhaltung der \nmaßgeblichen Anhaltswerte nicht zu beanstanden. Was indes eine \nEntschädigung für Körperschalleinwirkungen anbelangt, musste \ndie Beklagte mit Rücksicht auf die noch offen gehaltene \nMöglichkeit der Anordnung nachträglicher \nErschütterungsschutzmaßnahmen hierüber zwar noch nicht \nabschließend entscheiden. Um eine Problemlösung für den Fall, \ndass Schutzmaßnahmen nicht getroffen würden, offen zu halten, \nhätte aber auch insoweit ein entsprechender Vorbehalt in den \nPlanfeststellungsbeschluss aufgenommen werden müssen. Dies \nnachzuholen ist die Beklagte verpflichtet. \n\n93\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 \nAbs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n94\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-18/20-d-74-98-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":12},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-18/20-d-74-98-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303078","retrieved":"2026-07-09 03:29:18.362861+00:00"}}