{"status":"available","doknr":"OLD303084","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0118.10B1898.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"10 B 1898/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 27.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin \ngeltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\n1) Aus dem Zulassungsvorbringen der Antragstellerin ergeben \nsich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses (Zulassungsgrund des \n§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nEs ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die angefochtene \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2000 - \nmit der der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben hat, \n9 an der Umfassungsmauer des Eckgrundstücks G. \nStraße 125/M. Straße 2 und 4 in D. \nangebrachte Plakatgroßflächen zu beseitigen - rechtmäßig \nist.\n\n5\n\na) Das Verwaltungsgericht hat den gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. September 2000 \ngerichteten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes zu Recht als unzulässig abgelehnt. \nIn dem Begleitschreiben zur Ordnungsverfügung vom 25. Oktober \n2000 hat der Antragsgegner - entgegen den Ausführungen des \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin - \nunmissverständlich klargestellt, dass der fälschlicherweise an \ndie nicht existente Fa. B. -P. Außenwerbung GmbH \ngerichteten Ordnungsverfügung vom 18. September 2000 keine \neigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukommen sollte. Dabei \nist es für das Ergebnis unerheblich, ob man mit dem \nVerwaltungsgericht davon ausgeht, dass durch die \nOrdnungsverfügung vom 25. Oktober 2000 nebst Begleitschreiben \nvom selben Tage die Ordnungsverfügung vom 18. September 2000 \naufgehoben worden ist, oder ob der Antragsgegner - wofür seine \nFormulierungen im Begleitschreiben sprechen mögen - lediglich \neinen Adressierungsfehler korrigieren wollte. Maßgeblich für \ndie Antragstellerin ist nämlich in jedem Fall die \nOrdnungsverfügung vom 25. Oktober 2000 mit der richtigen \nAdressierung, Fa. B. -P. Außenwerbung GmbH & Co KG. \nRechtlich existent ist damit nur noch eine Ordnungsverfügung \nin der maßgeblichen Fassung vom 25. Oktober 2000.\n\n6\n\nb) Weiterhin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon \nausgegangen, dass die streitigen 9 Werbeanlagen formell \nillegal sind. Wegen ihrer jeweiligen Größe von 9 m² \nunterfallen sie nicht der Genehmigungsfreistellung nach § 65 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 33 BauO NRW - \"bis zu einer Größe von \n1 m²\" - und sind daher nach § 63 Abs. 1 BauO NRW \ngenehmigungspflichtig. Die Antragstellerin hat jedoch bisher \nweder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren \nBaugenehmigungen für die streitigen Werbeanlagen vorgelegt. \n\n7\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist \nbeweispflichtig für das Vorliegen einer Baugenehmigung nicht \ndie Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bürger, wenn er sich \ngegenüber einer Beseitigungsanordnung darauf beruft, das \nBauwerk sei genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig. Er \nmacht nämlich im Wege einer Einwendung ein Gegenrecht geltend. \nAbgesehen davon wäre die Behörde, gerade wenn sie über \nkeinerlei Bauakten für ein bestimmtes Bauvorhaben verfügt, in \nder Regel schon deswegen nicht in der Lage, positiv das \nNichtvorliegen einer Baugenehmigung nachzuweisen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. \nFebruar 1988 - 4 B 33.88 - und Urteil \nvom 23. Februar 1979 - 4 C 86.76 -, \nBRS 35 Nr. 206 = Buchholz 406.16 \nNr. 13, zur Beweislast für die \nFreistellung vom immissionsrechtlichen \nGenehmigungserfordernis vgl. BayVGH, \nBeschluss vom 13. Februar 1997 \n- 22 CS 96.919 -, BayVBl 1998, 598 \nf.\n\n9\n\nDasselbe gilt auch für die Beweislast bezüglich eines \nbehaupteten Bestandsschutzes.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai \n1993 - 11 A 3625/91 - und \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nLoseblatt, Stand Juli 2000, § 75 Rn. \n58a.\n\n11\n\nDen Beweis für das Vorliegen von Baugenehmigungen für die 9 \nstreitigen Werbeanlagen (5 an der G. Straße 125, 4 \nan der M. Straße 2 und 4) hat die Antragstellerin \n(jedenfalls bisher) nicht führen können:\n\n12\n\nAus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich \nzwar, dass dieser der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin \nmit Bauschein vom 17. Februar 1965 - befristet bis zum \n15. März 1970 - 3 Werbeflächen, 27 m² an der Umfassungsmauer \nM. Straße 4/I nachträglich und mit Bauschein (640/70) \nvom 13. Mai 1970 diese Werbeanlagen (nunmehr unter der \nBezeichnung G. Straße 125) unbefristet genehmigt \nhat.\n\n13\n\nAn der Legalisierungswirkung dieser Genehmigungen für 3 \nWerbeanlagen nehmen die nunmehr vorhandenen 4 Werbeanlagen \njedoch nicht teil. Ein Vergleich der Fotos vom 23. Februar \n2000 mit dem Foto vom 17. Februar 1965, das der oben genannten \nGenehmigung zugrunde lag, zeigt eindeutig, dass die seinerzeit \ngenehmigten Werbeanlagen nicht mehr an den genehmigten \nStandorten vorhanden sind. Stattdessen befinden sich dort an \nanderen Anbringungsstellen 4 moderne Werbeanlagen.\n\n14\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der Baugenehmigung \nNr. 501/65 WZ des Antragsgegners vom 9. April 1965 für 3 \nWerbetafeln auf dem Grundstück G. Straße 124, die \ndie Antragstellerin im Zulassungsverfahren vorgelegt hat. Das \nGrundstück G. Straße 124 befindet sich nämlich \nversetzt auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Diese \nGenehmigung betrifft somit nicht den hier streitigen Standort \nG. Straße 125.\n\n15\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, geschweige \ndenn bewiesen, dass die 9 Werbeanlagen zu irgendeinem \nZeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Baurecht gestanden \nhaben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ist zudem die störende \nHäufung von Werbeanlagen unzulässig.\n\n16\n\nc) Sind weder Baugenehmigungen noch Bestandsschutz \nnachgewiesen, so ist die im Übrigen erörterte Frage, ob \nVeränderungen an den Werbeanlagen den Bestandsschutz noch \ngewahrt haben, mangels Bestandsschutzes gegenstandslos. \nInfolge dessen kommt es insoweit nicht auf den \nZulassungsvortrag der Antragstellerin und die behauptete \nAbweichung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der \nRechtsprechung des OVG NRW an.\n\n17\n\nAuch im Übrigen ist die Beseitigungsverfügung nicht zu \nbeanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt. Hierauf wird verwiesen.\n\n18\n\n2. Schließlich greift auch der von der Antragstellerin \ngeltend gemachte Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung \nberuht) nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit \nüberhaupt dem Darlegungserfordernis genügt wurde. \n\n19\n\na) Die Antragstellerin rügt das Ergehen einer \nÜberraschungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht und \ndamit eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil sie keine \nGelegenheit gehabt habe, zum Schriftsatz des Antragsgegners \nvom 9. November 2000 Stellung zu nehmen. Es kann dahinstehen, \nob das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung bis zum \nEingang einer Stellungnahme der Antragstellerin hätte zuwarten \nmüssen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der - hier \nunterstellte - Verfahrensmangel Einfluss auf den Ausgang des \nVerfahrens gehabt hat. Die im Zulassungsverfahren nachgeholte \nStellungnahme wäre für den Ausgang des Verfahrens rechtlich \nunerheblich gewesen. Dies folgt bereits aus den vorstehenden \nAusführungen zur Sach- und Rechtslage. \n\n20\n\nb) Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu sehen, dass \ndas Verwaltungsgericht der Antragstellerin keine Gelegenheit \ngegeben hat, das Verfahren bezüglich der Ordnungsverfügung vom \n18. September 2000 in der Hauptsache für erledigt zu erklären. \nAuch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. \nZudem hat die Antragstellerin die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts nicht zum Anlass genommen, nach dem \nerstinstanzlichen Beschluss eine Erledigungserklärung \nabzugeben. Stattdessen hält sie auch insoweit an ihrer \nRechtsauffassung fest.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, \n§§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat hat den \nStreitwert im Hinblick auf das erhebliche wirtschaftliche \nInteresse der Antragstellerin an der Nichtbeseitigung und \nweiteren Nutzung der 9 Werbetafeln angemessen erhöht. Hierbei \nhat er den Streitwert im Anschluss an die Streitwertpraxis des \nfrüher für die Außenwerbung zuständigen 11. Senat, auf \n3000,- DM pro zu beseitigende Werbetafel festgesetzt.\n\n23\n\nVgl. bspw. OVG NRW, Beschluss vom \n31. Mai 1995 - 11 B 1232, 1233 und \n1234/95 -.\n\n24\n\nDen Gesamtstreitwert von 27.000,- DM hat der Senat hier \nnicht reduziert, weil in diesem vorläufigen Verfahren die \nsofortige Entfernung der Werbeanlagen streitig ist und damit \neine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Die unselbständige \nZwangsgeldandrohung ist nicht berücksichtigt worden.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-18/10-b-1898-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-18/10-b-1898-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303084","retrieved":"2026-07-09 03:29:18.958836+00:00"}}