{"status":"available","doknr":"OLD303109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0116.4A802.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"4 A 802/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO gestützte \nZulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. \nEine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Die Spielhalle \nverfüge über eine anrechenbare Spielfläche von 152 qm. Alle \nzulässigen zehn Geldspielgeräte befänden sich in dem nur 38,5 \nqm großen mittleren Teil der Spielhalle. Die gesamte Restfläche \nwerde ausschließlich für Unterhaltungsspiele (im vorderen \nSpielhallenbereich) bzw. für das Billardspiel (im hinteren Teil \nder Spielhalle) genutzt. Die Auflage, im mittleren Teil maximal \nacht Geld- oder Warenspielgeräte aufzustellen, sei \nerforderlich. Zwar werde in Bezug auf die Geldspielgeräte die \nsog. Selbstbeschränkungsvereinbarung eingehalten. Dennoch müsse \nangesichts der relativ kleinen Fläche, auf der die gesamten \nzehn Spielgeräte aufgestellt worden seien, davon ausgegangen \nwerden, dass ein erheblicher Anreiz geschaffen werde, verstärkt \nauf Gewinn und nicht zur Unterhaltung zu spielen und damit ein \nerhebliches Verlustrisiko einzugehen. Denn mit zunehmender \nKonzentration von Gewinnspielmöglichkeiten innerhalb einer \n\"räumlichen Abgrenzung\" steige die Gefahr einer ausbeuterischen \nAusnutzung des Spieltriebs. Die so gegebene Gefahr werde erhöht \ndurch die Möglichkeit, mehrere Geldspielgeräte gleichzeitig zu \nbedienen. Eine \"räumliche Abgrenzung\" sei hier angesichts der \nim Ortsterminsprotokoll im Einzelnen festgehaltenen \narchitektonischen Gestaltung des mittleren Teils der Spielhalle \ngegeben. So weiche die Deckengestaltung des mittleren \nRaumteiles erheblich von derjenigen im vorderen und hinteren \nRaumteil ab, da sie an den Seiten mit etwa 1,20 Meter \nzusätzlich abgehängt sei. Zudem sei der mittlere \nSpielhallenteil nur durch einen etwa 1 m breiten Durchgang zu \nbetreten und auch wieder zu verlassen; auch hierdurch werde der \noptische Eindruck eines eigenen, räumlich abgegrenzten Raumes \nverstärkt. An diesem Eindruck ändere auch die offen gestaltete \nAufsichtskanzel nichts, da diese immerhin eine Höhe von 1,30 m \naufweise und zudem mehr als die Hälfte in die Breite des Raumes \nhineinrage.\n\n5\n\nDaran anknüpfend möchte der Kläger zunächst grundsätzlich \ngeklärt wissen, ob eine Auflage, mit der die Verteilung der \nGeldspielgeräte innerhalb einer Spielhalle gefordert wird, auch \ndann zulässig ist, wenn die Spielhalle nur aus einem Raum \nbesteht und dieser lediglich durch raumgestaltende Elemente \naufgeteilt ist. \n\n6\n\nFür die Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens; sie lässt sich vielmehr \nohne Weiteres beantworten. \n\n7\n\nAuflagen nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO, durch die die \nVerteilung von Geldspielgeräten innerhalb einer Spielhalle \ngeregelt wird, sollen eine im wirtschaftlichen Sinne \nausbeuterische Ausnutzung eines durch gesteigerte \nGewinnerwartung geschaffenen Anreizes, sich mit \nunkontrollierter Riskobereitschaft einer großen Verlustgefahr \nauszusetzen, verhindern.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März \n1993\n- 1 C 16.91 -, GewArch 1993, 323.\n\n9\n\nWann die Gefahr einer derartigen ausbeuterischen Ausnutzung \nbesteht, richtet sich zwar grundsätzlich nach den Umständen des \nEinzelfalles; es steht aber außer Frage, dass eine Massierung \nund Konzentrierung von Geldspielgeräten auf Teilflächen einer \nSpielhalle die unkontrollierte Risikobereitschaft der Spieler \njedenfalls dann fördert, wenn sie beim Spiel das Gefühl haben, \nungestört \"unter sich\" zu sein. Die dem Senat aus zahlreichen \nVerfahren bekannten Bemühungen der Spielhallenbetreiber, den \nNutzern der Geldspielgeräte einen eigenen abgetrennten Bereich \nzur Verfügung zu stellen, belegen dies nachhaltig. Eine solche \nAtmosphäre der Abgeschlossenheit entsteht, wenn die massierte \nAufstellung der Geldspielgeräte bei einer aus mehreren Räumen \nbestehenden Spielhalle in einem kleinen Raum vorgenommen wird. \n\n10\n\nEin solcher Sachverhalt lag dem \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 30. März 1993 - 1 C 16.91 -, aaO, \nund dessen Beschluss vom 25. November \n1993- 1 B 192.93 -, GewArch 1994, 109, \nzu Grunde. \n\n11\n\nSie lässt sich aber auch innerhalb eines einzelnen Raumes ohne \nWeiteres dadurch erzielen, dass ein Teilbereich durch \nraumgestaltende Elemente abgegrenzt und dadurch der Eindruck \nder Abgeschlossenheit vermittelt wird. \n\n12\n\nSo der Sachverhalt in dem dem \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 -, \nGewArch 1995, 473, zu Grunde liegenden \nVerfahren; vgl. auch OVG NRW, Urteil \nvom 4. November 1994 - 4 A 687/93 -, \nn.v., UA/S. 7/8.\n\n13\n\nIst letzteres nach den Umständen des Einzelfalles zu bejahen, \nso bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die Massierung der \nGeldspielgeräte durch eine Verteilungsauflage zu verhindern. \n\n14\n\nSo auch Odenthal, GewArch 1998, 193 \nf.\n\n15\n\nDemgemäß macht das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit \neiner Verteilungsauflage nicht davon abhängig, dass sich die \nGeldspielgeräte konzentriert in einem kleinen Raum befinden. Es \nstellt vielmehr auf die Konzentration von \nGewinnspielmöglichkeiten innerhalb einer \"räumlichen \nAbgrenzung\" ab. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März \n1993\n- 1 C 16.91 -, aaO.\n\n17\n\nDer Kläger möchte weiter grundsätzlich geklärt wissen, ob eine \nübermäßige Ausnutzung des Spieltriebs auch dann vorliegt, wenn \nGewinnspielgeräte zwar in einem räumlich abgrenzten Bereich \n(sc.: konzentriert) aufgestellt sind, ein gleichzeitiges \nBespielen und optisches Überwachen von mehr als zwei Geräten \naber nicht möglich ist. Diese Frage ist, soweit sie sich über \nden Einzelfall hinaus generell beantworten lässt, in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. \n\n18\n\nFehlt - wie vorliegend - in der Spielhallenerlaubnis eine \nRegelung über die Aufstellung der Gewinnspielgeräte in Zweier-\nGruppen, so steht deren Aufstellung insoweit im Belieben des \nBetreibers. \"Die Gefahr der übermäßigen Ausnutzung des \nSpieltriebs durch Massierung und Konzentrierung von \nGewinnspielgeräten auf Teilflächen einer Spielhalle wird \ndeshalb nicht zwangsläufig dadurch ausgeräumt, dass die Geräte \nin bestimmter Weise aufgestellt sind. In Wahrheit stellt die \nAufstellung in Zweier-Gruppen nur eine andere Maßnahme zur \nBeseitigung der aus dem räumlichen Zuschnitt der Spielhalle \nfolgenden Gefahr dar. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass \ndie Möglichkeit, eine Gefahr durch ein anderes als das von der \nBehörde aufgegebene Mittel zu beseitigen, die getroffene \nMaßnahme nicht rechtswidrig macht, so lange nur die von der \nBehörde angeordnete Maßnahme nicht in einem Missverhältnis zu \nder Gefahr steht oder sonst der Rechtsordnung widerspricht. Ist \neine Auflage zur Abwehr der Gefahr einer ausbeuterischen \nAusnutzung des Spieltriebs erforderlich und verhältnismäßig, \nwird ihre Rechtmäßigkeit nicht dadurch berührt, dass der \nGewerbetreibende ein anderes Mittel zur Gefahrbeseitigung \nanbietet, was ihm freisteht. Ob das Austauschmittel geeignet \nist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.\" \n\n19\n\nBeschluss vom 17. Juli 1995\n- 1 B 23.95 -, aaO.\n\n20\n\n2.\nAuch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht \ndurch.\n\n21\n\nFür die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass \nder Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene \nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem \ndas Verwaltungsgericht einem ebensolchen, die Entscheidung \ntragenden Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO erwähnten Gerichte aufgestellt hat. \n\n22\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nBeschluss vom 19. August 1997 - 7 B \n261.97 -, NJW 1997, 3328.\n\n23\n\nDiesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers nicht \ngerecht, soweit er eine Abweichung vom Urteil des Senats vom \n11. November 1993 - 4 A 1750/93 -, GewArch 1994, 166, rügt. Es \nwird nicht deutlich, welchen abstrakten, von der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz der Senat in \ndem genannten Urteil aufgestellt haben soll. Im Übrigen ist \ndarauf hinzuweisen, dass in jenem Verfahren nur über die \nRechtmäßigkeit einer Auflage betreffend die Aufstellung von \nGewinnspielgeräten in Zweier-Gruppen zu befinden war. Außerdem \nenthält das Urteil des Senats keine Feststellung des Inhalts, \ndass die Geräte innerhalb einer räumlichen Abgrenzung \nkonzentriert aufgestellt waren.\n\n24\n\nEine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n30. März 1993 - 1 C 16.91 -, aaO, liegt nicht vor. Der Kläger \nmeint, das Bundesverwaltungsgericht habe die Auffassung \nvertreten, dass von einer Anheizung und damit der Möglichkeit \neiner übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs nur dann die Rede \nsein könne, wenn zu der Aufstellung der Geräte in einem von \nmehreren Räumen der Spielhalle die Möglichkeit des \ngleichzeitigen Bespielens von mehreren Geräten hinzutrete. \nDemgegenüber habe das Verwaltungsgericht die Feststellung \ngetroffen, dass allein die Konzentration von Geldspielgeräten \nin einem räumlich abgrenzten Bereich die Gefahr der übermäßigen \nAusnutzung des Spieltriebs berge. \n\n25\n\nDas trifft so jedoch nicht zu. Vielmehr hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, dass durch die Möglichkeit, \nmehrere Geldspielgeräte gleichzeitig zu bedienen, die durch die \nKonzentration von Gewinnspielmöglichkeiten innerhalb einer \nräumlichen Abgrenzung gegebene Gefahr erhöht werde (UA Seite \n7/8). Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der vom \nKläger bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. \nIm Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie schon erwähnt \n- in dem später ergangenen Beschluss vom 17. Juli 1995 - 1 B \n23.95 -, aaO, hervorgehoben, dass die Gefahr der übermäßigen \nAusnutzung des Spieltriebs durch Massierung und Konzentrierung \nvon Gewinnspielgeräten auf Teilflächen einer Spielhalle nicht \nzwangsläufig dadurch ausgeräumt wird, dass die Geräte in \nbestimmter Weise (sc.: in Zweier-Gruppen) aufgestellt \nwerden.\n\n26\n\n3.\nEine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt \nebenfalls nicht in Betracht.\n\n27\n\nDer Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht \nunter Berufung auf den Grundsatz \"keine Gleichbehandlung im \nUnrecht\" Ermessensfehler verneint. Die vom Beklagten geforderte \nVerteilung der Geldspielgeräte sei aus den bei der Grundsatz- \nund Divergenzrüge dargelegten Gründen rechtswidrig, zumindest \naber nicht zwingend. Er fordere deshalb keine Gleichbehandlung \nim Unrecht, sondern eine gleichmäßige rechtmäßige Behandlung \naller Spielhallenbetreiber im Stadtgebiet des Beklagten. \n\n28\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils bestehen deshalb jedoch nicht. Der Kläger gibt die \nBegründung des Verwaltungsgerichts verkürzt wieder. Das \nVerwaltungsgericht hat seinen rechtlichen Ansatz im Urteil \ndahin präzisiert, dass eine gegen den Grundsatz der \nGleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßende und damit \nermessensfehlerhafte Maßnahme nur dann anzunehmen wäre, wenn \nAnhaltspunkte dafür beständen, dass die Behörde in \nwillkürlicher und sachwidriger Weise gerade den Kläger \nherausgegriffen hätte; dafür sei jedoch auch dann, wenn die \nVorwürfe des Klägers zutreffend sein sollten, nichts \nersichtlich. Mit Rücksicht darauf hätte es innerhalb der \nAntragsfrist näherer Darlegungen dazu bedurft, dass entgegen \nder Annahme des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte für ein \nwillkürliches Vorgehen gerade gegenüber dem Kläger vorlagen. \nDaran fehlt es jedoch. \n\n29\n\n4.\nDie Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 86 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.\n\n30\n\nVon einem Aufklärungsmangel kann nur dann die Rede sein, \nwenn das Verwaltungsgericht tatsächliche Umstände unaufgeklärt \nlässt oder nur mangelhaft aufklärt, auf die es nach seiner \nrechtlichen Auffassung ankommt, \n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. \nApril 1997 - 8 B 679/97 -, n.v. unter \nHinweis auf die Rechtsprechung des \nBVerwG; ferner Berkemann, DVBl. 1998, \n446, 453.\n\n32\n\nDas war hier aber nicht der Fall. Auf die im angefochtenen \nUrteil wiedergegebene Behauptung des Klägers, der Beklagte \ndulde in anderen Spielhallen rechtswidrige Zustände, kam es \nnach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts \nentscheidungserheblich nicht an, weil das Verwaltungsgericht - \ndiese Behauptung als richtig unterstellt - keinen Anhaltspunkt \ndafür gesehen hat, dass die Behörde in willkürlicher und \nsachwidriger Weise gerade den Kläger herausgegriffen und \ndeshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-16/4-a-802-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-16/4-a-802-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303109","retrieved":"2026-07-09 03:29:21.289280+00:00"}}