{"status":"available","doknr":"OLD303130","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0115.16B10.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-15","aktenzeichen":"16 B 10/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der \nBeschwerde werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur \nHälfte. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt, weil \n- ungeachtet dessen, dass die Antragsteller die erforderliche \nErklärung betreffend ihre wirtschaftlichen und persönlichen \nVerhältnisse nach wie vor nicht vorgelegt haben - die \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO iVm § 166 \nVwGO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 146 Abs. 4 \nVwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses) bzw. § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) \nnicht greifen.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen \nnicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, \nruft das Vorbringen der Antragsteller nicht Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage \ngestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme \ngerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zugelassenen \nRechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller unterliegt es \nhier keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht \naus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der \nTochter Ivanka der Antragsteller - soweit es um den Erwerb und \ndie Unterhaltung von Kraftfahrzeugen geht - Rückschlüsse für \ndie Beantwortung der Frage zieht, ob die in Betracht kommenden \nKosten nicht in Wirklichkeit den Antragsteller zu 1. getroffen \nund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Ausdruck verliehen \nhaben. \n\n6\n\nDie Behauptung, Frau I. S. habe das Fahrzeug nur \ndeshalb angeschafft, damit sie und ihre Glaubensgenossen zu \nKongressen und anderen Veranstaltungen ihrer \nReligionsgemeinschaft fahren können, und dass ihre \nGlaubensgenossen insoweit kostendeckende Beiträge leisten, \nwird durch ihre bloße Wiederholung in der Antragsschrift \nallein nicht glaubhafter. Nach einem von den Antragstellern \nunterzeichneten Vermerk vom 11. Oktober 2000 soll der Pkw VW \nP. mit dem damaligen Kennzeichen M - jetziges \nKennzeichen M - ausschließlich vom Antragsteller zu 1. \ngefahren worden sein. Erst auf Vorhalt der hohen \nKilometerleistung räumten die Antragsteller ein, dass ihre \nTochter I. \"manchmal (1 bis 2 x mtl.)\" den Pkw für \nFahrten der Zeugen Jehovas etwa nach H. oder M. \nnutze. Jedenfalls mit den Widersprüchen zwischen ihren eigenen \nfrüheren Angaben und der Einlassung ihrer Tochter hätten sich \ndie Antragsteller auseinander setzen müssen. \n\n7\n\nEbenso wenig macht es nachvollziehbar, weshalb jemand ein \n(bis drei) Kraftfahrzeug(e) besitzen und finanzieren sollte, \nder selbst nicht einmal damit fahren kann, dass mehrere der \nGlaubensgenossen der Tochter und auch deren Lebensgefährte \nüber einen Führerschein verfügen und sich an den \nFahrzeugkosten beteiligen. Auch unter diesen Verhältnissen \nliegt vielmehr näher, dass derjenige ein Kraftfahrzeug erwirbt \nund hält, der es als Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis \nauch fahren kann.\n\n8\n\nUngeachtet des Umstands der günstigeren \nSchadensfreiheitsklasse des Antragstellers zu 2. ist ferner \nnicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht es als Indiz \ndafür, er selbst sei Nutzer des Kraftfahrzeugs, wertet, dass \nder Antragsteller zu 2. ausweislich der Quittungen die \nBeiträge für die Kraftfahrzeugversicherung selbst entrichtet \nhat. Soweit die Quittungen jeweils von einem \nVersicherungsmakler in Gronau ausgestellt worden sind, \nentspricht das den früheren Angaben des Antragstellers zu 2., \nin Gronau Verwandte zu besitzen und diese dort gelegentlich \nmit dem Pkw P. zu besuchen. Bei Zahlung der \nVersicherungsbeiträge durch die Tochter wäre nahe liegend \ngewesen, dass sie die Beträge überwiesen hätte, da sie mangels \nFührerscheins nur unter erschwerten Bedingungen nach G. \nkommen konnte. \n\n9\n\nZur Erschütterung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen \nArgumentation reicht auch nicht die Wiederholung dessen aus, \nwas die Antragsteller schon im erstinstanzlichen Verfahren dem \nGesichtspunkt des \"Wahlkennzeichens\" entgegengesetzt haben. \nEine plausible Erklärung dafür, dass der auf die Tochter der \nKläger zugelassene Pkw P. am 24. Oktober 2000 beim \nStraßenverkehrsamt abgemeldet und umgehend unter dem \nKennzeichen M wieder zugelassen worden ist, \nhaben die Antragsteller nicht einmal andeutungsweise \ngeliefert. \n\n10\n\nUnzureichend ist auch der erst nachträgliche - durch den \nerst- instanzlichen Beschluss veranlasste - Erklärungsversuch \nder Antragsteller, die Zeit zwischen der Einstellung der \nHilfeleis- tungen durch den Antragsgegner und der Stellung \neines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch \nZuwendungen ihrer Kinder, durch Darlehen von Freunden und \nBekannten, sowie durch Versorgungsleistungen verschiedener \nKirchengemeinden überbrückt zu haben. Es mag dahinstehen, ob \nein Vortrag neuer Tatsachen, die bereits im erstinstanzlichen \nVerfahren hätten geltend gemacht werden können, im \nZulassungsverfahren überhaupt berücksichtigt werden kann. Da \nim Rahmen des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ndie Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in den Blick zu nehmen \nsind und der Rechtsmittelführer zumindest begründete Zweifel \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen \nmuss, genügt es nämlich nicht, neue Tatsachen lediglich zu \nbehaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer sie \nsubstantiieren und glaubhaft machen. \n\n11\n\nVgl. Seibert in NVwZ 1999, 113 (117) \nm.w.N.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen werden durch die pauschal gehaltene \nund durch nichts belegte Behauptung der Antragsteller nicht \nerfüllt.\n\n13\n\nDer weiter angeführte Zulassungsgrund entsprechend § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache) ist schon im Ansatz nicht \nhinreichend dargelegt worden. Die anwaltlich vertretenen \nAntragsteller haben nichts Näheres dazu ausgeführt, worin sie \ndie besonderen Schwierigkeiten des Falls erblicken. Soweit sie \ndie Auffassung vertreten sollten, das Verwaltungsgericht habe \nseinem Beschluss unzutreffende bzw. unzutreffend gewürdigte \ntatsächliche Voraussetzungen zu Grunde gelegt, bedeutet das \nnicht ohne weiteres, dass die Rechtssache im Tatsächlichen \nbesondere Schwierigkeiten bereitet. Es mag dahinstehen, ob man \nden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dahin \nversteht, dass er überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich übersteigende Schwierigkeiten erfassen will, oder \nob er dann anzunehmen ist, wenn wegen der besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache im \nZulassungsverfahren eine Prognose über den Ausgang des \nRechtsstreits nicht möglich ist. \n\n14\n\nVgl. Seibert, aaO., Seite 116. \n\n15\n\nIn einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nobliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen \nVoraussetzungen für das Vorliegen von Anordnungsgrund und \n-anspruch glaubhaft zu machen. Ist dies nicht oder nicht in \nausreichendem Maße und Umfang geschehen und fehlt es deshalb \nan einer hinreichenden Klärung tatsächlicher Fragen, auf die \nes für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nankommt, führt dies nicht zu einer besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache. Vielmehr liegt \nes in einem solchen Fall auf der Hand, dass der Antrag wegen \nder fehlenden Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden \nTatsachen keinen Erfolg haben kann. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO und § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-15/16-b-10-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-15/16-b-10-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303130","retrieved":"2026-07-09 03:29:23.030143+00:00"}}