{"status":"available","doknr":"OLD303134","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0112.7A.D33.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"7A D 33/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan \nHom 259 der Antragsgegnerin, weil dieser unmittelbar hinter \nihrem in D. , S. straße 3 gelegenen Wohngrundstück \nWohnbauflächen nebst Zufahrt ausweist.\n\n3\n\nDas Grundstück der Antragstellerin liegt südlich der \nS. straße, die von der von Südwesten nach Nordosten \nführenden B. straße spitzwinklig abzweigt. Die \nS. straße führt von der B. straße in einem großen \nBogen in Richtung Osten bzw. Südosten, um ca. 300 m südöstlich \nder B. straße etwa parallel zu dieser nach Südwesten \nzu führen. Etwa mittig zwischen der B. straße und der \nS. straße führt der H. weg von Südwesten nach \nNordosten und endet ca. 70 m vor dem bogenförmigen Verlauf der \nS. straße. An der B. straße, der S. straße und \ndem H. weg befindet sich nahezu durchgehend \nWohnbebauung. Hinter der Randbebauung an der Südostseite der \nB. straße wie auch der Randbebauung an der Südseite \ndes bogenförmigen Verlaufs der S. straße steigt das früher \nals Steinbruch genutzte Gelände an. Der Höhenunterschied \nzwischen dem nordöstlichen Bereich des H. weg und der \nB. straße im Bereich nahe der Einmündung der \nS. straße beträgt rd. 17 m.\n\n4\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst zunächst einen \nGeländestreifen, der von der B. straße zwischen den \nGrundstücken B. straße 61 und 63 nach Südosten \nhangaufwärts in das Hintergelände führt. Hier weist er eine \nvon der B. straße abzweigende 5,5 m breite \nVerkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung \n(Mischverkehrsfläche) aus sowie daneben einen ca. 1,5 m \nbreiten Streifen allgemeines Wohngebiet, der dem an das \nPlangebiet südwestlich angrenzenden Wohngrundstück \nB. straße 61 zugeordnet ist. Für die Zufahrtstraße in \ndas Plangebiet ist in Höhe der B. straße eine \nStraßenhöhe von 178,0 m und rd. 38 m von der B. straße \nentfernt eine Straßenhöhe von 183,0 m festgesetzt. Die \nZufahrtstraße endet etwa 60 m südöstlich der \nB. straße; hier soll sie in eine Tiefgarage führen. \nEntlang der mit einem Viertelkreis abgerundeten Südecke sowie \neines Teils der anschließenden Südostgrenze des Grundstücks \nB. straße 63 ist eine Wendeanlage festgesetzt. Dieser \nschräg gegenüber, südöstlich des Grundstücks B. straße \n61, ist ein kleinerer Bereich als Parkfläche für drei \nStellplätze ausgewiesen.\n\n5\n\nDes Weiteren erfasst der Bebauungsplan ein etwa 85 x 45 m \ngroßes Areal, das jeweils hinter der Straßenrandbebauung der \nB. straße, der S. straße und des H. weg \nliegt und als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Nach den \ntextlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind in diesem \nallgemeinen Wohngebiet - wie dem südwestlich neben der \nZufahrtstraße festgesetzten Wohngebietsstreifen - die \nAusnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des \nBebauungsplans. Ferner ist in dem im Hintergelände gelegenen, \nan das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden allgemeinen \nWohngebiet nur eine Wohneinheit pro Wohngebäude zulässig. Die \nGrundflächen- und die Geschossflächenzahl betragen hier \njeweils 0,4; ferner gibt der Bebauungsplan eingeschossige \noffene Bebauung mit Satteldach vor. Die überbaubaren \nGrundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt, wobei für \ndie einzelnen Baufenster unterschiedliche Firsthöhen - \nzwischen 192,80 und 197,00 m über NN - festgesetzt sind. Der \nBebauungsplan weist schließlich mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu belastende Flächen aus, setzt Standorte für \nzu erhaltende Bäume und Vorkehrungen zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen (passiver Lärmschutz gegenüber \nVerkehrslärm der B. straße sowie der ca. 450 m \nentfernten Bundesautobahn A 45) fest und sieht eine Fläche für \neine Tiefgarage vor.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n7\n\nAm 12. November 1997 beschloss der Ausschuss für Umwelt, \nStadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan Hom 259 aufzustellen, gemäß § 2 Abs. 2 \nBauGBMaßnG auf die (frühzeitige) Bürgerbeteiligung nach § 3 \nAbs. 1 BauGB zu verzichten und den Planentwurf gemäß § 3 Abs. \n2 BauGB iVm § 2 Abs. 3 BauGBMaßnG verkürzt öffentlich \nauszulegen. Zuvor war die Planung bereits durch 14-tägigen \nAushang den Bürgern vorgestellt sowie ein (stadt)internes \nBeteiligungsverfahren (Anschreiben vom 4. Juni 1997) und eine \nexterne Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Anschrei-\nben vom 4. Juni 1997) durchgeführt worden. Seitens der Bürger \n- auch der Antragstellerin - waren verschiedene Einwendungen \neingegangen, in denen sich die Einwender gegen die Planung als \nsolche bzw. Details der vorgesehenen Planung aussprachen. Auch \nverschiedene Ämter der Antragsgegnerin - darunter das \nTiefbauamt - sowie einzelne Träger öffentlicher Belange hatten \nStellungnahmen abgegeben. Die Einwendungen und Stellungnahmen \nwaren Gegenstand der Beschlussfassung des Ausschusses für \nUmwelt, Stadtent-wicklung und Wohnen vom 12. November \n1997.\n\n8\n\nDer Aufstellungsbeschluss und die Offenlegung vom 1. bis \n15. Dezember 1997 wurden am 21. November 1997 bekannt gemacht. \nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit An-schreiben vom \n25. November 1997 beteiligt. Die Antrag-stellerin sprach sich \n- wie andere Anlieger und der Bund für Umwelt und Naturschutz \nDeutschland (BUND) - erneut gegen die Planung aus; seitens der \nTräger öffentlicher Belange gingen keine inhaltlichen \nStellungnahmen mehr ein.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 19. März 1998 befasste sich der Rat \nder Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und \nAnregungen. Er beschloss entsprechend der ihm vorgelegten \nBeschlussvorlage vom 24. Februar 1998, den Bedenken und \nAnregungen im Wesentlichen nicht zu folgen und den Planentwurf \nlediglich insoweit zu ändern, als zu erhaltende Bäume im Plan \neingetragen, der vorgesehene Standort des gemeinsamen \nMüllbehälters verschoben und die Baufenster im nordöstlichen \nPlanbereich durch Baugrenzen unterteilt wurden. Hinsichtlich \nder Änderungen ging er davon aus, dass es sich um vereinfachte \nÄnderungen iSv § 3 Abs. 3 BauGB handelte, die keine erneute \nOffenlegung oder Nachbarbeteiligung erforderlich machten, und \ndass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks zugestimmt \nhabe. Anschließend beschloss er, die Begründung zu \naktualisieren und dem Bebauungsplan beizufügen sowie den \nBebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 30. \nApril 1998 bekannt gemacht.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat gemeinsam mit den Eigentümern des \nGrundstücks B. straße 63 am 17. Juni 1998 den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit Beschluss vom \n9. März 1999 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin \nabgetrennt; das Verfahren der anderen Antragsteller wird unter \ndem Aktenzeichen 7a D 76/98.NE weitergeführt. Den am 26. \nAugust 1999 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der \nSenat mit Beschluss vom 2. September 1999 - 7a B 1543/99.NE - \nabgelehnt.\n\n11\n\nZur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die \nAntragstellerin insbesondere vor, sie sei antragsbefugt, weil \nsie Nachteile zu erwarten habe, die bei der Planaufstellung \nabwägungsrelevant gewesen seien. Ihr Antrag sei auch \nbegründet. Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen \nnichtig, weil er unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 BauGB (a.F.) \nnicht der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt worden sei. Im \nmaterieller Hinsicht verstoße der Plan in mehrfacher Hinsicht \ngegen das Abwägungsgebot. Die nachteiligen Folgen für das \nGrundstück B. straße 63 wie auch für ihr Grundstück \nseien sowohl im Vorgang als auch im Ergebnis der Abwägung \nnicht hinreichend bedacht worden. Es fehle an einer konkreten \nErfassung der einzelnen Nachteile, die etwa durch die \nUmschließung des Grundstücks B. straße 63 mit \nVerkehrswegen an drei Seiten, durch die erheblichen Lärm- und \nAbgasbeeinträchtigungen durch über 100 Autofahrten am Tag, die \nnicht konkret ermittelt und an den gesetzlichen Vorgaben \ngemessen worden seien, sowie durch die steile Zufahrt und den \nEinbruch in die Privatsphäre der Bewohner der benachbarten \nGrundstücke durch die nahe und hohe Bebauung im Plangebiet \neinträten. Mit Blick auf die Gebote der Konfliktbewältigung \nund Lastenverteilung hätte die Planung zu einem anderen \nErgebnis führen müssen. Fehlerhaft sei auch die Überlagerung \nihres Grundstücks S. straße 3 durch die 7 m höher gelegene \nBebauung im Plangebiet; diese Bebauung sei ihr gegenüber \nrücksichtslos und übe eine erdrückende Wirkung aus. Die \naußerordentliche Verdichtung im Plangebiet sei in der näheren \nUmgebung ohne Beispiel und wirke auf Grund der exponierten \nLage der Bauflächen als äußerst belastend. Sie berücksichtige \nnicht hinreichend die Wohn- und Lebensqualität der \nNachbargrundstücke, zumal konstruktive Alternativ-Vorschläge \nunberücksichtigt geblieben seien. Die Zufahrtstraße sei zu \nsteil und nicht behindertengerecht. Die hiermit verbundenen \nBelastungen und Gefährdungen seien nicht hinreichend bedacht \nworden. Die Fehlerhaftigkeit der Planung zeige sich auch \ndarin, dass die Straße beim konkreten Ausbau planwidrig tiefer \nangelegt werde. Bei der Planung sei ferner eklatant gegen die \nBelange des Umweltschutzes verstoßen worden. Das vorhandene \nTrittsteinbiotop werde ohne Ausgleich im unmittelbaren \nPlangebiet zerstört. Unzutreffenderweise sei ferner von einer \nplanungsrechtlichen Beurteilung des Plangebiets nach § 34 \nBauGB ausgegangen worden; demgegenüber hätten das Umweltamt \nder Antragsgegnerin wie auch die Untere Landschaftsbehörde und \nder BUND das Gebiet als Außenbereich qualifiziert. Der Planung \nsei fehlerhaft ein allgemeiner bzw. dringender Wohnbedarf zu \nGrunde gelegt worden; insbesondere läge ihr ein veraltetes \nGutachten zur Wohnungssituation zu Grunde. Die Ausweisung als \nallgemeines Wohngebiet widerspreche der vorhandenen \nUmgebungsnutzung, die als reines Wohngebiet zu qualifizieren \nsei. Zudem würden die Orientierungswerte der DIN 18005 im \nPlangebiet deutlich überschritten. Der Plan verstoße ferner \ngegen die Leitlinien des Flächennutzungsplans. So \nberücksichtige er nicht, dass nach der Flächennutzungsplanung \ndie ausgedehnten Wald- und Freiraumbereiche insbesondere der \nBittermark zu erhalten seien. Schließlich verstoße die Planung \nauch gegen die allgemeinen Leitsätze der Bauleitplanung, weil \nsie ausschließlich die privaten Interessen des Bauträgers als \neinzigen Eigentümers stärke und die Planungshoheit zu Gunsten \neines Investors missbrauche.\n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n13\n\nden Bebauungsplan Hom 259 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie trägt insbesondere vor, der Antrag sei jedenfalls \nunbegründet. Mit den vorgebrachten Anregungen und Bedenken \nhätte sie - die Antragsgegnerin - sich eingehend befasst. \nHinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen sei bei 13 \nWohneinheiten nur mit einer normalen Belastung einer \nErschließungsstraße zu rechnen. Die Ausgestaltung der Zufahrt \nals Mischverkehrsfläche führe nur zu mäßigen \nFahrgeschwindigkeiten. Die topographischen Verhältnisse seien \nfür den D. Süden, insbesondere auch für das \nPlangebiet, typisch und führten nicht zu unzumutbaren \nBelastungen. Es werde nur ein kleines Eigenheimgebiet geplant, \nin dem die bauordnungsrechtlichen Abstände eingehalten würden. \nZudem seien Höhenbeschränkungen vorgenommen worden, um \nBeeinträchtigungen der Nachbargrundstücke auszuschließen. Die \nPlanung orientiere sich an der offenen Bauweise des Umfelds, \nwobei die Baugrenzen ausreichende Freiräume beließen. Die \nMaßvorgaben der BauNVO würden eingehalten, zudem sei nur \neingeschossige Bebauung zugelassen und die Nutzung auf eine \nWohneinheit je Gebäude beschränkt. Insgesamt sei der Vorwurf \neiner außerordentlichen und zu großen Verdichtung der Planung, \ndie sich an den Zielen der Deckung von Wohnbedarf und eines \nsparsamen Umgangs mit Grund und Boden ausrichte, nicht \ngerechtfertigt. Die dem Plan ablesbaren Steigungsverhältnisse \nder Zufahrt ließen eine Benutzung mit Rettungs- und \nEntsorgungsfahrzeugen zu; auch werde die Straße nicht \nabweichend vom Plan angelegt. Aus den Planunterlagen folge \nferner, dass die Belange des Umweltschutzes hinreichend \nberücksichtigt worden seien. Der Plan sei auch aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelt worden. Das vorhandene \nFreiraumsystem in der Bittermark werde nicht beeinträchtigt. \nAuf die Einschätzung des Plangebiets als nach § 34 oder nach § \n35 BauGB zu beurteilendes Gebiet komme es nicht an.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akten 7a D 76/98.NE, 7a B 1542/99.NE und 7a \nB 1543/99.NE, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin \nsowie der von der Antragstellerin bzw. den Antragstellern des \nVerfahrens 7a D 76/98.NE vorgelegten weiteren Unterlagen und \nLichtbilder ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n20\n\nDer Antragstellerin fehlt nicht die erforderliche \nAntragsbefugnis.\n\n21\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan \noder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder \nin absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass \ner durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht \nverletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf \nAbwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem \nGewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird. \n\n22\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 \nNr. 46.\n\n23\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien hat die Antragstellerin eine \nRechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie \nhat substantiiert vorgetragen, dass der Plan ihrer Meinung \nnach an verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei sich \ndiese Mängel auch auf die Abwägung gerade ihrer - der \nAntragstellerin - privaten Belange beziehen sollen, etwa unter \ndem Aspekt des abwägungsrelevanten Schutzes vor nachteiligen \n(etwa erdrückenden) Auswirkungen der vom Plan zugelassenen \nBaukörper.\n\n24\n\nDie Antragstellerin hat auch das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein \nNormenkontrollverfahren fehlt nur dann, wenn sich die \nInanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der \nAntragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten \nEntscheidung nicht verbessern kann.\n\n25\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai \n1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25.\n\n26\n\nDies kommt namentlich dann in Betracht, wenn die im Plangebiet \nzulässigen Vorhaben bereits unanfechtbar genehmigt und \nverwirklicht worden sind.\n\n27\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April \n1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53.\n\n28\n\nDas trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil die für die vom \nPlan erfassten Vorhaben erteilten Baugenehmigungen der \nAntragstellerin gegenüber nicht unanfechtbar geworden \nsind.\n\n29\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n30\n\nVerfahrens- und Formmängel, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen \nnicht vor. Insbesondere ist der Plan nicht etwa deshalb \nfehlerhaft, weil kein Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 BauGB \na.F. durchgeführt wurde. Der Senat hat hierzu in seinem im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 \nVwGO ergangenen Beschluss vom 2. September 1999 - 7a B \n1543/99.NE - ausgeführt:\n\n31\n\n\"Der Satzungsbeschluss ist am 19. März 1998 gefasst worden, mithin \nnach Inkrafttreten der Änderung des BauGB und Aufhebung des \nBauGBMaßnG zum 1. Januar 1998 (vgl. Art. 1 und 11 Abs. 1 und 2 des \nBau- und Raumordnungsgesetzes - BauROG - vom 18.8.1997; BGBl. I S. \n2081). Eines Anzeigeverfahrens bedurfte es danach im vorliegenden Fall \nschon deshalb nicht, weil unbeschadet dessen, ob die Voraussetzungen \ndes § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG vorlagen, die Notwendigkeit eines \nAnzeigeverfahrens bereits durch das Inkrafttreten des neuen, ein \nAnzeigeverfahren nicht mehr vorsehenden Rechts entfallen war. \n\n32\n\nDie Änderung des BauGB zum 1. Januar 1998 hat \ninsbesondere zum Wegfall des Anzeigeverfahrens nach § \n11 BauGB a.F. geführt (vgl. nunmehr § 10 BauGB n.F.), \nohne dass in den neuen Regelungen zusätzliche, die \nbisherige Anzeigepflicht ersetzende oder ausgleichende \nKontrollmechanismen vorgesehen sind. Einer Anzeige an \ndie Bezirksregierung als höhere \nVerwaltungsbehörde bedurfte es damit nach dem im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits geltenden \nRecht nicht mehr.\n\n33\n\nAus der Übergangsregelung des § 233 BauGB n.F. folgt \nnichts Gegenteiliges. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser \nVorschrift werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten \neiner Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden \nsind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften \nabgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes \nbestimmt ist. Der nachfolgende Satz 2 sieht vor, dass \ndann, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen \nSchritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden \nist, diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes - \nd.h. hier der Neufassung des § 10 BauGB - durchgeführt \nwerden können. Aus diesen Übergangsregelungen folgt, \ndass bereits eingeleitete Verfahren grundsätzlich noch \nnach dem bisher geltenden Recht abgeschlossen werden \nkonnten; zugleich sollte den Gemeinden aber das \nWahlrecht eingeräumt werden, ab Zeitpunkt seines \nInkrafttretens einzelne Schritte bereits nach neuem \nRecht durchführen zu können.\n\n34\n\nVgl. die Amtliche Begründung zum \nBauROG in BT-Drs 13/6392, S. 74 f.\n\n35\n\nDer Umstand, dass sich die Gemeinde damit durch ihre \nEntscheidung, das Verfahren nach altem oder neuem Recht \ndurchführen zu wollen, für oder gegen die Durchführung \neines Anzeigeverfahrens entscheiden kann, führt dazu, \ndass die Anzeige faktisch in das Belieben der Gemeinde \ngestellt ist. In dieser Form ist das Anzeigeverfahren \naber nicht - wie nach der bisherigen Rechtslage - \nFormerfordernis für das wirksame Zustandekommen eines \nBebauungsplans. Das Unterlassen eines Anzeigeverfahrens \nhat damit auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans keinen \nEinfluss. Auch der Fall einer Genehmigungspflicht nach \n§ 10 Abs. 2 BauGB n.F. lag hier nicht vor. Der \nBebauungsplan konnte unmittelbar durch ortsübliche \nBekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan \nin Kraft gesetzt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nn.F.).\n\n36\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 30. Juli 1999 - 7a D \n32/98.NE -.\"\n\n37\n\nAn dieser Wertung, der die Antragstellerin im vorliegenden \nVerfahren nicht mehr entgegengetreten ist, ist nach \nnochmaliger Prüfung festzuhalten.\n\n38\n\nGemäß §§ 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 BauGB nur auf \nRüge beachtliche Form- und Verfahrensmängel sind trotz \nordnungsgemäßen Hinweises auf die Rügepflichten in der \nSchlussbekanntmachung (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) nicht \nfristgerecht gerügt.\n\n39\n\nDer Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n40\n\nDie im Plan im Einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend \nbestimmt.\n\n41\n\nAuch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche \nErforderlichkeit der Planung als solcher - Ausweisung von \nWohnbebauflächen nebst Erschließung auf dem bislang unbebauten \nAreal - ist gegeben.\n\n42\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt \nsich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. \nWelche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in \nihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, \ndie \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.\n\n43\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss \nvom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR \n1999, 279 m.w.N..\n\n44\n\nVon letzterem kann hier keine Rede sein.\n\n45\n\nDie vorliegende Planung dient nach Nr. 2 der Planbegründung \n(Seite 3) der Deckung eines Wohnbedarfs, der auch im Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses noch bejaht wurde, wie sich aus den \nAusführungen insbesondere auf S. 14/15 der Beschlussvorlage \nvom 24. Februar 1998 ergibt, der der Rat der Antragsgegnerin \nbei seiner abschließenden Befassung mit dem Plan gefolgt ist. \nDer strittige Plan verfolgt damit eine legitime städtebauliche \nZielsetzung der Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 \nBauGB). Insoweit hängt die Planungs-befugnis nach § 1 Abs. 3 \nBauGB nicht von dem Nachweis ab, dass für die verfolgte \nZielsetzung ein unabwendbares Bedürfnis besteht.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 a.a.O..\n\n47\n\nEiner \"Bedarfsanalyse\" bedarf es insoweit nicht.\n\n48\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. \nAugust 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz \n406.11 § 1 BauGB Nr. 86.\n\n49\n\nAuch der Umstand, dass mit der vorliegenden Planung zugleich \ndie privaten Interessen des Investors begünstigt werden, der \ndie vorgesehene Wohnbebauung errichten und vermarkten möchte, \nstellt die städtebauliche Rechtfertigung des Plans nicht in \nFrage. So kann die Gemeinde konkrete Bauabsichten, die sich \nnach geltendem Baurecht nicht - oder jedenfalls nicht in der \ngewünschten Form - realisieren lassen, durchaus zum Anlass \nnehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu \nschaffen, wenn dies wie im vorliegenden Fall ihren \nstädtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. \nEntscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse \ndes § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung, mag \nsie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht, in \nihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten \nForm der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen \nRaum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen \ninsbesondere des § 1 Abs. 4 und 6 BauGB letztlich von der \nGemeinde selbst zu verantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz \n1 BauGB) sinnvoll städtebaulich zu ordnen.\n\n50\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni \n1998 - 7a D 108/96.NE - BRS 60 \nNr. 1.\n\n51\n\nNichts anderes ist hier geschehen, wie aus den nachfolgenden \nErörterungen folgt.\n\n52\n\nDafür, dass der Bebauungsplan nicht den Zielen der \nRaumordnung angepasst ist (§ 1 Abs. 4 BauGB), ist nichts \nvorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen die \n\"Leitlinien\" des Flächennutzungsplans liegt - entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin - nicht vor.\n\n53\n\nDas Verhältnis zwischen einem Bebauungsplan und dem \nFlächennutzungsplan der Gemeinde ist in § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB geregelt. Hiernach sind die Bebauungspläne aus dem \nFlächennutzungsplan zu \"entwickeln\". Diesem Entwicklungsgebot \nist genügt, da das im Bebauungsplan festgesetzte Wohngebiet im \nFlächennutzungsplan als Wohnbaufläche iSv § 1 Abs. 1 Nr. 1 \nBauNVO dargestellt ist. Der weitere, auf generelle Aussagen \ndes Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan abstellende \nVortrag der Antragstellerin gebietet keine andere Beurteilung. \nIst ein konkreter Bereich des Gemeindegebiets im \nFlächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt, dann gehört \ner nach der Konzeption des Flächennutzungsplans gerade nicht \nzu einem Freiraum, der langfristig oder gar auf Dauer von \nBebauung freigehalten werden soll. Vielmehr bringt die \nGemeinde mit der Darstellung als Wohnbaufläche zum Ausdruck, \ndass das betreffende Areal nach der von ihr beabsichtigten \nstädtebaulichen Entwicklung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) \neiner baulichen Nutzung vornehmlich zu Wohnzwecken zugeführt \nwerden soll.\n\n54\n\nDer strittige Bebauungsplan genügt schließlich auch den \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n55\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n56\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. \nDezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 \nNr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C \n50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. \nNovember 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. \n6.\n\n57\n\nDiesen Anforderungen wird der strittige Plan in jeder Hinsicht \ngerecht.\n\n58\n\nDass die Antragsgegnerin die hier betroffenen öffentlichen \nund privaten Belange überhaupt im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB \nabgewogen hat, hat der Senat bereits in seinem im Verfahren \nnach § 47 Abs. 6 VwGO ergangenen Beschluss vom 2. September \n1999 (7a B 1543/99.NE) ausgeführt, auf den verwiesen werden \nkann. Die umfangreichen Erwägungen sowohl in der \nPlanbegründung als auch in der Beschlussvorlage vom 24. \nFebruar 1999 lassen anschaulich erkennen, dass die \nvielfältigen, für und gegen die Planung sprechenden Aspekte \nausführlich und umfassend berücksichtigt wurden. Auch im \nDetail sind relevante Mängel weder im Vorgang noch im Ergebnis \nder Abwägung erkennbar. Im Einzelnen ist insoweit zu den von \nder Antragstellerin vorgetragenen Aspekten anzumerken:\n\n59\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, das hier betroffene \nAreal überhaupt für eine bauliche Nutzung vorzusehen, ist \nnicht zu beanstanden.\n\n60\n\nDie planerische Grundentscheidung hierfür ist bereits durch \nden Flächennutzungsplan getroffen worden, der - wie dargelegt \n- das Plangebiet als Wohnbaufläche darstellt. Zudem war das \nbetreffende Areal, wie die Antragsgegnerin zutreffend annimmt, \nbauplanungsrechtlich als unbeplanter Innenbereich nach § 34 \nBauGB zu beurteilen und damit zumindest tendenziell baulich \nnutzbar. Aus dem dem Senat vorliegenden umfassenden Karten- \nund Lichtbildmaterial lässt sich ohne weiteres ablesen, dass \ndie betroffene Fläche tatsächlich innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Die unbebauten Flächen \nhinter der Straßenrandbebauung der B. straße, der \nS. straße und des H. weg sind rundum von Bebauung \numgeben und angesichts ihrer geringen räumlichen Ausdehnung \nauch nicht als \"Außenbereich im Innenbereich\" zu werten.\n\n61\n\nDas private Interesse der Antragstellerin wie auch der \nanderen Anlieger der B. straße, der S. straße und \ndes H. weg daran, das bislang unbebaute Areal auch \nkünftig baulich ungenutzt zu lassen, war - wie der Senat \ngleichfalls in seinem Beschluss vom 2. September 1999 (7a B \n1543/99.NE) bereits ausgeführt hat - nicht besonders \nschützenswert; denn kein Grundstückseigentümer hat einen \nAnspruch darauf, dass fremdes Eigentum auf Dauer baulich \nungenutzt bleibt, damit er die Vorteile der unmittelbaren \nNachbarschaft unbebauten Geländes genießen kann.\n\n62\n\nDemgegenüber konnte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer \nAbwägung fehlerfrei darauf abstellen, dass das betroffene \nAreal in Verfolgung der schon im Flächennutzungsplan \ndargestellten Grundkonzeption zur Deckung von Wohnbedarf einer \nbaulichen Nutzung zugeführt werden soll, zumal es - wie \ndargelegt - als unbeplanter Innenbereich iSv § 34 zu werten \nund damit potenziell bebaubar war. Dabei hat sich die \nAntragsgegnerin, wie z.B. aus den Ausführungen auf Seite 21 \nder Beschlussvorlage vom 24. Februar 1998 folgt, maßgeblich \nauch davon leiten lassen, dass mit Grund und Boden sparsam und \nschonend umgegangen werden soll (vgl. § 1a Abs. 1 BauGB; \nfrüher: § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Dieser Zielvorgabe wird in \nbesonderem Maß Rechnung getragen, wenn - wie hier - vorhandene \nInfrastruktur effektiv ausgenutzt und durch eine bauliche \nVerdichtung im Bestand des innerstädtischen Raums zur Schonung \nvon Freiraum - etwa am Stadtrand - beigetragen wird.\n\n63\n\nDass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Detailplanung \nfür eine Ausweisung des Baugebiets als allgemeines Wohngebiet \nmit bestimmten Beschränkungen entschieden hat, ist gleichfalls \nnicht zu beanstanden. Die hierfür maßgeblichen, auf Seite \n17/18 der Beschlussvorlage vom 24. Februar 1998 dargelegten \nErwägungen, sind sachgerecht und bewegen sich im zulässigen \nSpektrum der planerischen Gestaltungsfreiheit der \nAntragsgegnerin.\n\n64\n\nVon einer unvertretbaren Verdichtung der im Plan \nvorgesehenen Bebauung kann gleichfalls keine Rede sein. Die \nGemeinde ist im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit \nnicht etwa gehalten, die baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten \nexakt an den in der Umgebung tatsächlich vorhandenen Maßstäben \n- etwa der sich aus dem Vorhandenen ablesbaren GRZ und GFZ - \nauszurichten. Sie kann gerade dann, wenn es ihr im Interesse \ndes sparsamen Umgangs mit Grund und Boden um eine \nNachverdichtung in bereits weitgehend bebauten Bereichen geht, \ndie baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten an den Vorgaben des § \n17 BauNVO ausrichten, zumal hierdurch auch die \nKostenentwicklung von Wohnbauvorhaben begrenzt und den \nlegitimen Planungszielen der Eigentumsbildung weiter Kreise \nder Bevölkerung und der Förderung kostensparenden Bauens (vgl. \n§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB) in besonderem Maß Rechnung \ngetragen werden kann.\n\n65\n\nAuch die von der Antragstellerin hervorgehobenen \nAuswirkungen der hier vorliegenden speziellen topographischen \nGegebenheiten wurden nicht verkannt. Insoweit hat die \nAntragsgegnerin nach den Ausführungen auf den Seiten 3f der \nPlanbegründung die vorhandene, zutreffend als \"schwierig\" \nbezeichnete topographische Situation erkannt, die sich im \nÜbrigen auch ohne weiteres aus der Planurkunde mit den dort \neingetragenen Höhenverhältnissen ablesen lässt. Der Plan legt \ndementsprechend die Höhenentwicklung der neuen Zufahrtstraße \neindeutig fest, die auf einer Länge von rd. 38 m um 5 m \nansteigen und damit eine Längsneigung von rd. 13 % aufweisen \nsoll. Der Umstand, dass die neuen Wohnhäuser die vorhandene \nBebauung an der B. straße und der S. straße \neinschließlich des Wohnhauses der Antragstellerin überragen \nwerden, wurde gleichfalls zutreffend gesehen. Dementsprechend \ngibt der Plan eine abgestufte Höhenentwicklung der einzelnen \nGebäude vor. Dass dabei eine unvertretbare \"Überlagerung\" der \nvorhandenen Bebauung eintritt, ist nicht erkennbar. Nach dem \nvon den Antragstellern des Verfahrens 7a B 1542/99.NE \nvorgelegten, in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten \nerörterten Lageplan weist das Wohnhaus der Antragstellerin \neine Firsthöhe von 190,80 m über NN auf. Wenn demgegenüber die \nFirsthöhe des nächstgelegenen neuen Wohnhauses im Plangebiet \nauf 192,80 m über NN beschränkt wurde, stellt dies in der Tat \n\"eine städtebaulich vertretbare Bebauung in einem \ntopographisch schwierigen Gelände\" (Seite 3 der \nPlanbegründung) dar, zumal dieses Haus nach den \nPlanfestsetzungen immerhin einen Abstand von rd. 6 m zum \nGrundstück der Antragstellerin einhalten muss. Nichts anderes \ngilt auch hinsichtlich der im östlichen Bereich des \nPlangebiets vorgesehenen Wohnhäuser, die mit maximalen \nFirsthöhen bis 197,80 m über NN das Wohnhaus der \nAntragstellerin deutlich überragen können; denn dies ist die \nzwangsläufige Folge des Umstands, dass auf dem Grundstück \nselbst in Richtung auf diese östliche Bebauung ein steiler \nGeländeanstieg vorhanden ist. Wer sich unterhalb eines \nsolchen, bis zu 7 m hohen Abhangs ansiedelt, muss damit \nrechnen, dass eine künftige Bebauung des höher gelegenen \nGeländes die eigene Bebauung in der Tat deutlich überragt. Im \nDetail ist durch die Höhenvorgaben des Bebauungsplans \njedenfalls sichergestellt, dass die neuen Häuser selbst nicht \nwesentlich höher werden als die vorhandene Nachbarbebauung, \ndie zwischen der Oberkannte des Erdgeschosses und dem First \nimmerhin Höhen von 7,24 m (B. straße 63; Haus der \nAntragsteller im Verfahren 7a D 76/98.NE) bzw. 8,34 m \n(S. straße 3; Haus der Antragstellerin) aufweist. Da zudem \ndie dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Seiten des \nnördlichen Doppelhauses bzw. der dreiteiligen Hausgruppe \nmaximal nur etwa 12 bzw. 18 m breit werden dürfen und diese \nSeiten von der Böschungsoberkante deutlich abgerückt errichtet \nwerden müssen, kann von einer vom Plan vorgegebenen \n\"erdrückenden Wirkung\" keine Rede sein.\n\n66\n\nDie verkehrliche Erschließung des Plangebiets hat die \nAntragsgegnerin gleichfalls fehlerfrei abgewogen. Die konkrete \nLage und Höhenentwicklung der Erschließungssstraße ist im Plan \nhinreichend bestimmt festgelegt. Sie war auch Gegenstand der \nverwaltungsinternen Abstimmung, bei der weder das Tiefbauamt \nder Antragsgegnerin noch andere etwa für den Rettungsdienst \noder die Ver- und Entsorgung zuständige Ämter grundsätzliche \nBedenken gegen die Benutzbarkeit der Straße vorgetragen \nhatten. Das für die Anlage von Erschließungsstraßen \neinschlägige straßenbautechnische Regelwerk (EAE 85/95) \nschließt eine solche Längsneigung nicht aus. Im Übrigen tritt \ndie Antragstellerin dem - nach eigener Kenntnis des Senats von \nden Gegebenheiten im südlichen Stadtbereich der \nAntragsgegnerin zutreffenden - Hinweis der Antragsgegnerin, \ndass eine Steigung von rd. 13 % - zumal nur auf kurzer Strecke \nvon rd. 40 m - für den D. Süden nicht untypisch ist, \nnicht spezifiziert entgegen.\n\n67\n\nDass die konkrete Ausgestaltung der Zufahrtstraße mit \nBelastungen der Anlieger verbunden ist, hat die \nAntragsgegnerin zutreffend gesehen. Diese Belastungen lassen \nsich bereits ohne weiteres aus dem Plan ablesen und waren auch \nGegenstand der eingehenden Erörterungen in der \nBeschlussvorlage vom 24. Februar 1998. Fehlerfrei hat sich die \nAntragsgegnerin dabei in Kenntnis der vorgetragenen Bedenken \nder Anlieger, namentlich der Eigentümer des Grundstücks \nB. straße 63 (Antragsteller im Verfahren 7a D \n76/98.NE), zur Beibehaltung der vorgesehenen Ausgestaltung \nentschieden. Die Eigentümer des Grundstücks B. straße \n63 hatten vor Erwerb ihres bebauten Grundstücks, dessen \nkonkrete Ausgestaltung bereits auf die Anlage einer Zufahrt \nentlang der südwestlichen und südöstlichen Grenze mit \nverkehrsgerechter Eckausrundung zugeschnitten war, einer \nBebauung des hier in Rede stehenden Areals mit Erschließung \nentlang der genannten Grenzen ausdrücklich zugestimmt.\n\n68\n\nAuch die immissionsmäßigen Auswirkungen des \nZufahrtsverkehrs wurden nicht verkannt. Die diesbezügliche \nGrobabschätzung auf Seite 16 der Beschlussvorlage vom 24. \nFebruar 1998, dass mit insgesamt ca. 78 Pkw-Fahrten am Tag zu \nrechnen sei, wahrt den Rahmen einer sachgerechten Prognose. \nEiner detaillierten Ermittlung der hiermit verbundenen \nkonkreten Immissionswerte bedurfte es nicht, weil eine \nsolchermaßen geringe Verkehrsbelastung sich in der Tat im \nRahmen der normalen Belastung von Erschließungsverkehr in \nWohnbereichen bewegt.\n\n69\n\nOb beim konkreten Ausbau der Zufahrtstraße von den \nPlanfestsetzungen abgewichen worden ist, kann letztlich \ndahinstehen. Selbst wenn dem so wäre, könnte die \nAntragstellerin aus einer planwidrigen Anlegung der \nZufahrtstraße ebenso wenig eine Fehlerhaftigkeit des \nstrittigen Plans herleiten wie aus dem weiter von ihr \nangesprochenen Umstand der Bauausführung im Bereich der Grenze \nzu ihrem Wohngrundstück. Der Plan lässt keine unmittelbaren \nEingriffe in die Nachbargrundstücke zu, sodass eventuelle \nzivilrechtliche Abwehransprüche der Antragstellerin - wie der \nEigentümer des Grundstücks B. straße 63 - gegen \nunmittelbare Eigentumseingriffe im Zuge der Planumsetzung \nunberührt geblieben sind. Ebensowenig kann die Antragstellerin \neine Fehlerhaftigkeit der planerischen Abwägung daraus \nherleiten, dass - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat angesprochen - im Zuge der Planverwirklichung neben \nihrem Grundstück Anschüttungen vorgenommen worden sind; denn \nder Plan gibt solche Geländeveränderungen nicht vor. Er \nbeschränkt sich insoweit - zulässigerweise - darauf, die \nGebäudehöhen als solche zu begrenzen. Deren konkreten \nFestlegungen sind, wie bereits angesprochen, unter \nAbwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. \n\n70\n\nDie Verkehrsimmissionen namentlich der B. straße, \ndie nach der lärmtechnischen Beurteilung (Anlage 2 zur \nPlanbegründung) wesentlicher Grund für das Überschreiten der \nOrientierungswerte der DIN 18005 sind, wurden zutreffend \nerkannt und durch Festsetzungen von Verkehrungen zum passiven \nLärmschutz berücksichtigt. Anlass, von einer \nBaugebietsausweisung insgesamt abzusehen, bestand angesichts \ndes konkret ermittelten Ausmaßes des Überschreitens der \nOrientierungswerte für allgemeine Wohngebiete um 3 bzw. 6 \ndB (A) nicht, zumal es sich hier letztlich nur um eine \nInnenverdichtung vorhandener Bebauung in einem ohnehin nach § \n34 BauGB bereits grundsätzlich bebaubaren Bereich handelt.\n\n71\n\nDazu, dass auch eine Überschreitung \nder Orientierungswerte der DIN 18005 im \nBereich um 5 dB (A) noch im Rahmen \nsachgerechter Abwägung liegen kann, \nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. \nDezember 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. \n25.\n\n72\n\nSchließlich ist der strittige Plan auch nicht deshalb \nfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege verkannt hätte.\n\n73\n\nDie Antragsgegnerin hat die vorhandene \"verbuschte \nSpontanvegetation\" (vgl. hierzu den landschaftspflegerischen \nFachbeitrag Anlage 1 zur Planbegründung) im Planbereich \nerkannt und die ökologische Bedeutung dieses \"wertvollen \nTrittsteinbiotops\" (Seite 7 der Planbegründung) in nicht zu \nbeanstandender Weise als \"sehr hoch\" (Seite 6 der \nPlanbegründung) eingeschätzt. Dass sie sich gleichwohl für die \nbauliche Inanspruchnahme des Areals entschieden hat, ist \nangesichts der zutreffenden Einschätzung des Plangebiets als \nunbeplanter Innenbereich iSv § 34 BauGB in Verfolgung der \nplanerischen Zielsetzung einer Deckung von Wohnbedarf nicht zu \nbeanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich dabei im Rahmen \nihrer planerischen Gestaltungsfreiheit maßgeblich davon leiten \nlassen, dass ein hinreichender Ausgleich nach der hier \neinschlägigen Regelung des § 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB \nauch an anderer Stelle durch vertragliche Vereinbarung mit dem \nVorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags nach § \n11 BauGB sichergestellt werden kann. Die dieser Vereinbarung \nzu Grunde liegende Bewertung im bereits erwähnten \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag beruht auf der Anwendung \neines bestimmten Bewertungsverfahrens, gegen dessen fachliche \nEignung und korrekte Anwendung im vorliegenden Fall Bedenken \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.\n\n74\n\nDer Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 \nAbs. 1 VwGO abzulehnen.\n\n75\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n76\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-12/7a-d-33-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-12/7a-d-33-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303134","retrieved":"2026-07-09 03:29:23.414911+00:00"}}