{"status":"available","doknr":"OLD303141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0112.16B1815.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"16 B 1815/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter \nInstanz je zu einem Drittel.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 \nzugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragsteller \nhaben anders als nach § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 \nZPO erforderlich auch im Beschwerdeverfahren die \nVoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnicht glaubhaft gemacht.\n\n3\n\nHinsichtlich des Anordnungsanspruchs ist das \nVerwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zu \nRecht davon ausgegangen, dass das Nichtvorhandensein eigener \nMittel negatives Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 11 Abs. 1 \nSatz 1 iVm § 2 Abs. 1 BSHG für den Anspruch auf Bewilligung \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt ist. Dementsprechend hat \nder Hilfesuchende das Nichtvorhandensein eigener Mittel in \neinem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar \nnicht zu beweisen, aber immerhin glaubhaft zu machen. Dabei \nmüssen sich die Antragsteller zu 1. und 2. das Einkommen und \nVermögen ihres jeweiligen Ehegatten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 1 BSHG und die Antragstellerin zu 3. gemäß § 11 Abs. \n1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen ihrer \nEltern zurechnen lassen.\n\n4\n\nDie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller \nsind auch bei Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens \nletztlich ungeklärt. Zwar ist es den Antragstellern gelungen \ndarzutun, dass die Abbuchung von monatlich 50 DM ihre \nErklärung nicht in der Überweisung auf ein anderes Konto der \nAntragsteller zum Zwecke der Vermögensbildung findet, sondern \nin der Abtragung eines bei der Stadtsparkasse D. \naufgenommenen Kredits. Ihr Vortrag zu den Einzahlungen mit dem \nVermerk Inkasso-F E.v. erscheint bei summarischer Prüfung \nebenfalls plausibel. Unklar sind aber nach wie vor die \nEinkünfte der Antragstellerin zu 2. aus ihrer Tätigkeit bei \nFrau E. W. bzw. bei der Fa. S. P. H. \nund W. GbR. Auch dem Senat erscheint nicht \nglaubhaft, dass insoweit der Stundenlohn von 6,15 DM das \nalleinige Entgelt darstellt und etwa die Überlassung des \nHundefutters als sozialhilferechtlich nicht anrechenbares \nGeschenk einzuordnen ist. Die in der gerichtlichen Verfügung \nvom 18. Dezember 2000 enthaltene Frage, welche geldwerten \nLeistungen in den letzten zwei Jahren über das angegebene \nArbeitseinkommen von 240 DM brutto monatlich hinaus von Seiten \nder Familie W. erbracht worden sind, ist nicht \nbeantwortet worden, obwohl in der Antragsschrift vom 26. \nSeptember 2000 eingeräumt worden war, dass Frau W. \nder Antragstellerin zu 2. des Öfteren Hundefutter zukommen \nlässt. Trotz der Verfügung vom 18. Dezember 2000 nach wie vor \noffen sind auch der Inhalt der mit Frau W. \nanlässlich der Kommunion der Antragstellerin zu 3. getroffenen \nAbmachungen und der Umfang der in diesem Zusammenhang \nerbrachten Leistungen. Trotz zweifacher Fristverlängerung ist \ndie Verfügung vom 18. Dezember 2000 auch in anderer Hinsicht \nnicht erledigt worden, so hinsichtlich der Glaubhaftmachung \nder Behauptungen über das Entleihen des Scanners. Ob die \nAntragsteller bereit sind, dem Antragsgegner eine Ermächtigung \nzur Einholung von Auskünften bei den D. Banken zu \nerteilen, ist nicht beantwortet worden. In dem in Rede \nstehenden Umfang haben die Antragsteller trotz der insoweit \nerklärten Bereitschaft auch selbst keine Auskünfte eingeholt. \nAngesichts all dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass \nden Antragstellern weitere als die angegebenen Mittel \n(Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers, Kindergeld, \nWohngeld, Arbeitseinkommen der Antragstellerin zu 2. in Höhe \nvon 240 DM monatlich) zur Verfügung stehen, die einen \nAnordnungsanspruch bzw. - schon im Falle eines geringeren \nUmfangs - jedenfalls einen Anordnungsgrund ausschließen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nund 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Satz 1 VwGO unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-12/16-b-1815-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-12/16-b-1815-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303141","retrieved":"2026-07-09 03:29:23.960144+00:00"}}