{"status":"available","doknr":"OLD303140","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0112.10B1827.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"10 B 1827/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 100.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet. Die von dem Antragsteller \ngeltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nI. Das Zulassungsvorbringen des Antragstellers ergibt keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses (Zulassungsgrund des § 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\n1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die angefochtene \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2000 - mit \nder der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben hat, nicht \nmehr als 200 Personen gleichzeitig Einlass in die Diskothek \"Am \nK. 1-7\" zu gewähren - rechtmäßig ist.\n\n5\n\na) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, \ndass Gegenstand der dem Antragsteller am 19. August 1999 \nerteilten Baugenehmigung eine Diskothek für jedenfalls nicht \nmehr als 200 Besucher ist. Dies folgt bereits daraus, dass der \nAntragsteller keinen Bauantrag für eine Diskothek mit einer \ngrößeren Besucherzahl als 200 Personen gestellt und \ninfolgedessen auch keine derartige Baugenehmigung erhalten \nhat.\n\n6\n\naa) Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen \nmitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Sie ergeht nur auf \nAntrag (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Antragsteller \nbestimmt somit selbst, was Gegenstand des \nBaugenehmigungsverfahrens ist. Es ist daher seine Sache, durch \nseinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen, \nnamentlich eine genehmigungsfähige Art der Betriebsführung zu \nentwickeln und zur Genehmigung zu stellen, sowie hierzu klar \nund eindeutig alle für die Genehmigung notwendigen Angaben zu \nmachen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat. Der \nAntrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) \nzu genügen hat, muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm \nstattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau \nabgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, \nder Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. \nSeptember 1991 - 11 A 1604/89 - BRS 52 \nNr. 144 mwN. und \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nLoseblatt, Stand Juli 2000, § 69 Rn. 13 \nff. u. § 75 Rn. 20 ff. \n\n8\n\nEin Bauantrag ist als Willenserklärung des Bürgers gegenüber \nder Behörde nach dem erklärten Willen auszulegen, d. h. danach, \nwie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen \nkonnte. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. \nSeptember 1991, aaO, mwN.\n\n10\n\nFür die Auslegung eines Bauantrags als Willenserklärung ist \nzum einen auf die Angaben des Bauherrn in dem \nBauantragsformular, zum anderen auf die von ihm eingereichten \nBauvorlagen abzustellen. Soweit diese von der Behörde mit einem \nZugehörigkeitsvermerk versehen sind, werden sie zum \ninhaltlichen Bestandteil der Baugenehmigung und haben Anteil an \nihren Rechtswirkungen. Ohne Zugehörigkeitsvermerk nehmen sie \nnicht an der gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW vorgeschriebenen \nSchriftform der Baugenehmigung und damit an ihrer \nBeweisfunktion teil. Mündliche Absprachen zwischen Bediensteten \nder Bauverwaltung und dem Bauwilligen bzw. seinem Architekten \nsind somit für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung \nregelmäßig ohne Bedeutung. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. \nDezember 1996 - 10 A 4248/92 - BRS 58 \nNr. 216. \n\n12\n\nJedenfalls vermögen sie weder fehlende Bauvorlagen zu \nersetzen noch gar den Inhalt vorhandener Bauvorlagen zu \nverändern.\n\n13\n\nbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Baugenehmigung \nvom 19. August 1999 in Verbindung mit der Nachtragsgenehmigung \nvom 20. Juli 2000 auf der Grundlage des Bauantrags des \nAntragstellers in Verbindung mit den durch \nZugehörigkeitsvermerk gekennzeichneten Bauvorlagen dahin \nauszulegen, dass der Antragsteller nicht mehr als 200 Personen \ngleichzeitig Zugang zur Diskothek gewähren darf. \n\n14\n\nIn seinem Bauantrag vom 12. April 1999 hat der Antragsteller \ndas zur Genehmigung gestellte Vorhaben, soweit es das hier \ninteressierende Obergeschoss betrifft, wie folgt umschrieben: \n\"Umbau des Obergeschosses: Nutzung als Tanzlokal, Diskothek \n...\". Weder im Bauantrag noch in der Bau- oder \nBetriebsbeschreibung findet sich ein Hinweis auf die Zahl der \ngeplanten Nutzer. Bei der Berechnung der erforderlichen \nStellplätze geht der Antragsteller offenbar von (nur) ca. 100 \nDiskothekenbesuchern aus. Er ermittelt den Stellplatznachweis \nwie folgt: \"ca. 100 Sitzplätze/1 Stellplatz/5 Sitzplätze = 20 \nStellplätze\". Die Zahl der Sitzplätze ist von dem Antragsgegner \nauf der Grundlage des Bestuhlungsplans mit Grüneintrag in 102 \ngeändert worden. Es kann dahinstehen, ob - wofür einiges \nspricht - die höchst zulässige Zahl der Diskothekenbesucher \ndamit 102 beträgt oder ob - wovon der Antragsgegner zugunsten \ndes Antragstellers ausgegangen ist - 200 gleichzeitige Nutzer \nzugelassen sind (dann wäre die Baugenehmigung allerdings \nmangels Nachweises der erforderlichen Stellplätze \nrechtswidrig). Eine über 200 Personen hinausgehende Zahl von \nDiskothekennutzern ist jedenfalls in keinem Fall Inhalt der \nBaugenehmigung geworden. \n\n15\n\nEtwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn der Antragsteller in \ndem Bauantragsformular die Rubrik I.A.16. (\"Bauvorlagen für \nbesondere Bauvorhaben\") angekreuzt, die insoweit erforderlichen \nzusätzlichen Bauvorlagen beigefügt hätte und diese Bauvorlagen \nmit dem Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehen \nworden wären. In der erwähnten Rubrik werden die besonderen \nBauvorhaben durch einen Klammerzusatz dahin erläutert, dass \ndazu u.a. auch Vorhaben gehören, auf die § 106 \nVersammlungsstättenverordnung (VStättVO ) Anwendung findet. \nDiese Vorschrift ist auf das Vorhaben des Antragstellers \nanwendbar, wenn die Zahl der Besucher über 200 hinausgehen \nsoll. \n\n16\n\nDiskotheken zählen begrifflich zu den Versammlungsstätten im \nSinne der Versammlungsstättenverordnung. Nach § 2 Abs. 1 \nVStättVO sind Versammlungsstätten nämlich bauliche Anlagen oder \nTeile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit \nvieler Menschen bei Veranstaltungen ... geselliger, ... oder \nunterhaltender Art bestimmt sind. Diese Voraussetzungen erfüllt \neine Diskothek in gleicher Weise wie ein Kino oder ein \nKonzertsaal. \n\n17\n\nVgl. zu letzteren Beispielen: \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 54 \nRn. 65; \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO \nNRW, 9. Auf., 1998, § 54 Rn. 27.\n\n18\n\nNach § 1 Abs. 1 Nr. 4 VStättVO gelten die Vorschriften der \nVersammlungsstättenverordnung für den Bau und Betrieb von (u. \na.) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln \noder zusammen mehr als 200 Besucher fassen, also auch für die \nvon dem Antragsteller nach eigenen Angaben von vornherein \ngeplante \"große\" Diskothek (mehr als 200 gleichzeitige \nBesucher).\n\n19\n\nIst damit auf das Vorhaben des Antragstellers der bei \nAntragstellung noch geltende § 106 VStättVO (i.d.F. vom 1. Juli \n1969, GV.NRW. S. 548) anzuwenden (vgl. hierzu nunmehr § 12 \nAbs. 2 BauPrüfVO), wären u.a. Angaben über die Zahl der \nBesucher erforderlich gewesen (§ 106 Abs. 1 Nr. 2 VStättVO). \nDes Weiteren hätte der Antragsteller im Lageplan gemäß § 106 \nAbs. 2 VStättVO die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege \nim Freien und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr angeben \nmüssen. \n\n20\n\nDa der Antragsteller die hiernach erforderlichen Angaben \nnicht gemacht und die danach erforderlichen Unterlagen nicht \neingereicht hat, hat er lediglich eine Diskothek mit bis zu 200 \nBesuchern zur Genehmigung gestellt. Demzufolge bezieht sich \nauch die erteilte Genehmigung nur hierauf. Was sich der \nAntragsteller darüber hinaus vorgestellt hat, ist rechtlich \nunerheblich. \n\n21\n\nDes Weiteren hätte der Antragsteller in dem \nBauantragsformular die Rubrik I.A.16. auch unter dem \nGesichtspunkt des dort ausdrücklich genannten § 29 \nGaststättenbauverordnung (GastBauVO) ankreuzen und die gemäß \nder genannten Vorschrift erforderlichen zusätzlichen \nBauvorlagen einreichen müssen. Erforderlich gewesen wären gemäß \n§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GastBauVO (in der seinerzeit maßgeblichen \nFassung vom 9. Dezember 1983, GV.NRW. 1984 S. 4; vgl. nunmehr § \n12 Abs. 5 BauPrüfVO) u.a. Angaben über die Zahl der Gastplätze \n(zu denen gemäß § 2 Abs. 6 GastBauVO Sitz- und Stehplätze für \nGäste gehören) und gemäß § 29 Abs. 2, 3 GastBauVO Lagepläne \nüber Anordnung und Verlauf der Rettungswege.\n\n22\n\nHat der Antragsteller es aber versäumt, in seinem Bauantrag \nkenntlich zu machen, dass das zur Genehmigung gestellte \nVorhaben auf Grund der beabsichtigten Besucherzahlen den weiter \ngehenden Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung bzw. \nder Gaststättenbauverordnung unterliegt, konnte die \nBauaufsichtsbehörde den Bauantrag nur so verstehen, dass er \nsich auf ein Vorhaben mit einer Nutzerzahl unterhalb der in § 1 \nAbs. 1 Nr. 4 VStättVO genannten Nutzerzahl (200 Besucher) \nbezieht.\n\n23\n\nDer mangelnde Hinweis im Bauantragsformular, dass ein \nbesonderes Bauvorhaben im Sinne des § 106 VStättVO bzw. § 29 \nGastBauVO geplant sei, sowie die insoweit fehlenden besonderen \nBauvorlagen werden auch nicht etwa dadurch ersetzt, dass die \neingereichten allgemeinen Bauvorlagen wegen der dargestellten \nGröße des Gastraums (280 m²), des Umfangs der Thekenanlage, der \nZahl der sanitären Anlagen, der Entlüftungsanlagen, der \nFluchttür- und Fluchtwegbreiten sowie der Einrichtung einer \nStandleitung zur Feuerwehr Rückschlüsse auf beabsichtigte \ngrößere Nutzerzahlen (über 200) zuließen. Es ist Sache des \nBauherrn zu entscheiden, ob er eine an den rechtlichen \nMindestanforderungen orientierte oder eine in räumlicher und \nsonstiger Hinsicht großzügige Ausgestaltung der Grundstücks- \nund Gebäudenutzung beabsichtigt. Dies entbindet ihn aber nicht \nvon der Verpflichtung, detaillierte Angaben zu dem geplanten \nNutzungsumfang jedenfalls dann zu machen, wenn dies für die Art \ndes Vorhabens rechtlich bedeutsam ist und sich gerade hieraus \nweitergehende rechtliche Anforderungen ableiten. \n\n24\n\nErst recht ist - nach der eingangs erwähnten Rechtsprechung \n- für die Auslegung der dem Antragsteller erteilten \nBaugenehmigung unerheblich, ob er während des \nBauantragsverfahrens die Dimensionierung des Vorhabens mit dem \nAntragsgegner - was dieser im Übrigen bestreitet - und/oder dem \nvorbeugenden Brandschutz des Kreises M. abgestimmt hat. \nDerartige Gespräche wären nicht geeignet, einen unvollständigen \nBauantrag zu ergänzen oder gar die fehlenden Bauvorlagen zu \nersetzen. \n\n25\n\nb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der \nAntragsgegner mit der angefochtenen Bauordnungsverfügung den \nAntragsteller als ordnungspflichtigen Störer in Anspruch \ngenommen hat. Der Antragsgegner durfte in Ausübung \npflichtgemäßen Ermessens darüber entscheiden, ob er den \nAntragsteller gleichzeitig als Eigentümer des Grundstücks, als \nInhaber der Baugenehmigung und als Bauherrn oder den Pächter \nals den Betreiber der Diskothek als Ordnungspflichtigen in \nAnspruch nehmen wollte. Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers war dessen Inanspruchnahme durchaus geeignet, \nrechtmäßige Zustände herzustellen und Gefahren für Leib und \nLeben der Diskothekenbesucher abzuwehren. Sie drängte sich hier \ninsoweit geradezu auf, als es um die inhaltliche \nKonkretisierung und Durchsetzung der dem Antragsteller \nerteilten Baugenehmigung und im Weiteren um bauliche \nVeränderungen (Anlegung eines zweiten Treppenraumes als \nRettungsweg) geht, die in erster Linie Sache des Eigentümers \nsind. Dieser hatte zudem die vorzeitige Ingebrauchnahme der \nDiskothek beantragt. Weiterhin ist nicht zweifelhaft, dass der \nAntragsteller - sei es über vertragliche \nGestaltungsmöglichkeiten, sei es auf sonstigem Wege - Einfluss \nauf die maximale Besucherzahl nehmen kann. Dies wird, wie die \nvon dem Antragsteller erwähnte Schadensersatzdrohung des \nBetreibers belegt, durch den tatsächlichen Geschehensablauf \nbestätigt.\n\n26\n\nc) Die Inanspruchnahme des Antragstellers ist schließlich \nentgegen seiner Auffassung nicht unter dem Aspekt \nunverhältnismäßig, dass ihm nach eigenen Angaben durch eine \nBeschränkung der Besucherzahl auf 200 wirtschaftliche Nachteile \n- wegen der von dem Diskothekenbetreiber angekündigten \nAuflösung des langfristigen Pachtvertrages - in einer \nGrößenordnung zwischen 1,2 und 1,5 Millionen DM drohen. \nAngesichts der Erfahrungen mit Diskothekenbränden in der \nVergangenheit, bei denen auf Grund brandschutztechnischer \nMängel immer wieder zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren, \nwäre es geradezu unverantwortlich, wirtschaftlichen Interessen \ndes Eigentümers oder Betreibers Vorrang vor dem \nSicherheitsinteresse der Diskothekenbesucher einzuräumen.\n\n27\n\nd) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung bestehen auch nicht deshalb, weil das Vorhaben des \nAntragstellers in dem von ihm beabsichtigten Nutzungsumfang \nohne weiteres genehmigungsfähig wäre und deshalb anstelle der \nangefochtenen Ordnungsverfügung genau so gut eine \nNachtragsgenehmigung ergehen könnte. Abgesehen davon, dass \nGegenstand einer Nachtragsgenehmigung nur kleinere Änderungen \ndes Bauvorhabens, nicht aber - wie hier - ein aliud, sein \ndürfen,\n\n28\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \na.a.O. § 75 Rn. 75 ff., \n\n29\n\nfehlt es (nach wie vor) an den erforderlichen Bauvorlagen \nfür ein Bauvorhaben, das nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 7, 11 \nBauO NRW in der ab 1. Juni 2000 gültigen Fassung des Art. I Nr. \n46, III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbauordnung \nvom 9. November 1999 (GV.NRW. S. 622) im normalen \nBaugenehmigungsverfahren zu beurteilen ist.\n\n30\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die \nneue Bauordnung in NRW, 2. Aufl., § 68 \nRn. 15 u. 19.\n\n31\n\nInsbesondere hat der Antragsteller kein Brandschutzkonzept \ngemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, § 9 BauPrüfVO (in der \nFassung der Verordnung vom 20. Februar 2000 - GV.NRW. S. 226) \nvorgelegt. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller \nden in §§ 11, 12 Abs. 2 und 5 BauPrüfVO normierten \nAnforderungen bezüglich der Einreichung zusätzlicher \nBauvorlagen bei Sonderbauten genügt hätte. Derzeit spricht im \nÜbrigen vieles dafür, dass das Vorhaben in dem von dem \nAntragsteller beabsichtigten Nutzungsumfang die \nbrandschutztechnischen Anorderungen nicht erfüllt, insbesondere \nnicht den Anforderungen des § 23 VStättVO, § 37 BauO NRW an \nnotwendige Treppen und Treppenräume entspricht. Dem lassen sich \nnicht die Ausführungen in dem von dem Antragsteller \nüberreichten Gutachten eines Ingenieurbüros für Brandschutz und \nBauwesen vom 18. September 2000 entgegenhalten. Denn auch dort \nwird die Forderung erhoben, dass die vorhandenen Notleitern \ndurch eine Nottreppe in den erforderlichen Ausmaßen ersetzt \n(und weitere brandschutztechnische Vorkehrungen getroffen) \nwerden. Eine in dem Gutachten für einen Übergangszeitraum für \nvertretbar gehaltene Nutzung der Diskothek durch ca. 500 \nBesucher, die durch ein Abstellen auf die geschätzte \nRettungskapazität der vorhandenen Notleitern begründet wird, \nsteht ersichtlich nicht im Einklang mit den oben genannten \nRechtsvorschriften. Weiterhin ist der Nachweis der gemäß § 51 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderlichen Stellplätze für eine über \n102 Besucher hinausgehende Nutzerzahl bislang nicht erbracht \nworden. Auch die von dem Antragsgegner angeführten \nplanungsrechtlichen Bedenken hat der Antragsteller mit seinem \nZulassungsvorbringen nicht entkräftet.\n\n32\n\n2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \nbestehen auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht den \nAntrag des Antragstellers abgelehnt hat, ihm im Wege des \nErlasses einer einstweiligen Anordnung die vorzeitige \nIngebrauchnahme der Diskothek durch gleichzeitig mindestens 500 \nPersonen zu gestatten. Abgesehen davon, dass bereits die \nErteilung einer Baugenehmigung im Wege des Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung wegen der darin liegenden Vorwegnahme \nder Hauptsache grundsätzlich unzulässig ist,\n\n33\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. \nOktober 1979 - I B 83/79 -BRS 35 Nr. \n174; OVG Berlin, Beschlüsse vom 14. \nMärz 1989 - 2 S 35.88 - BRS 49 Nr. 162 \nund vom 11. März 1991 - 2 S 1.91 - BRS \n52 Nr. 167; Niedersächsisches OVG, \nBeschluss vom 8. September 1993 - 6 M \n3885/93 - BRS 55 Nr. 155, \n\n34\n\nhat der Antragsteller im vorliegenden Fall jedenfalls das \nBestehen eines Anordnungsanspruchs nicht dargetan. Insoweit \nkann auf die obigen Ausführungen zur mangelnden gegenwärtigen \nGenehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Vorhabens Bezug \ngenommen werden. \n\n35\n\nII. Da nach den vorstehenden Darlegungen die \nErfolgsaussichten des Antragstellers in einem etwaigen \nHauptsacheverfahren derzeit zu verneinen sind, ist auch der \nZulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \n(tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) \nnicht gegeben. \n\n36\n\nIII. Schließlich greift auch der von dem Antragsteller \ngeltend gemachte Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung \nberuht) nicht durch. \n\n37\n\n1. Der Antragsteller rügt das Ergehen einer \nÜberraschungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht und \ndamit eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil er keine \nGelegenheit gehabt habe, zum Schriftsatz des Antragsgegners vom \n17. November 2000 Stellung zu nehmen. Es kann dahinstehen, ob \ndas Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung bis zum Eingang \neiner Stellungnahme des Antragstellers hätte zuwarten müssen. \nEs ist nämlich nicht ersichtlich, dass der - hier unterstellte \n- Verfahrensmangel Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens \ngehabt hat. Die im Zulassungsverfahren nachgeholte \nStellungnahme und die in diesem Zusammenhang überreichte \neidesstattliche Versicherung des Architekten Lucht wären für \nden Ausgang des Verfahrens rechtlich unerheblich gewesen. Denn \ndie behaupteten mündlichen Erläuterungen gegenüber der \nBauaufsichtsbehörde wären nicht geeignet gewesen, den Umfang \nder Baugenehmigung auszudehnen, da dieser, wie dargelegt, \nmaßgeblich durch den Inhalt der schriftlichen Bauvorlagen \nbestimmt wird.\n\n38\n\n2. Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu sehen, dass \ndas Verwaltungsgericht den Betreiber der Diskothek in dem \nvorliegenden Verfahren nicht beigeladen hat. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung richtet sich ausschießlich an den \nAntragsteller. Damit liegen die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 \nVwGO, wonach ein Dritter, der an dem streitigen \nRechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung \nauch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige \nBeiladung), beizuladen ist, nicht vor.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat hat den Streitwert im Hinblick auf \ndas erhebliche wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an \ndem Ausgang des Verfahrens, das von ihm in der Größenordnung \nzwischen 1,2 und 1,5 Millionen DM beziffert wird, angemessen \nheraufgesetzt.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-12/10-b-1827-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-12/10-b-1827-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303140","retrieved":"2026-07-09 03:29:23.872617+00:00"}}