{"status":"available","doknr":"OLD303160","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0111.7A.D76.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"7A D 76/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan \nHom 259 der Antragsgegnerin, weil dieser unmittelbar neben bzw. \nhinter ihrem in D. , B. straße 63 gelegenen \nWohngrundstück Wohnbauflächen nebst Zufahrt ausweist.\n\n3\n\nDas Grundstück der Antragsteller liegt südöstlich der \nB. straße, die von Südwesten nach Nordosten führt, nahe \nder Einmündung der Sichelstraße. Diese beschreibt von der \nB. straße in Richtung Osten bzw. Südosten einen großen \nBogen, um ca. 300 m südöstlich der B. straße etwa \nparallel zu dieser nach Südwesten zu führen. Etwa mittig \nzwischen der B. straße und der S. straße führt der \nH. weg von Südwesten nach Nordosten und endet ca. 70 m \nvor dem bogenförmigen Verlauf der S. straße. An der \nB. straße, der S. straße und dem H. weg \nbefindet sich nahezu durchgehend Wohnbebauung. Hinter der \nRandbebauung an der Südostseite der B. straße wie auch \nder Randbebauung an der Südseite des bogenförmigen Verlaufs der \nS. straße steigt das früher als Steinbruch genutzte Gelände \nan. Der Höhenunterschied zwischen dem nordöstlichen Bereich des \nH. weg und der B. straße im Bereich neben dem \nGrundstück der Antragsteller beträgt rd. 17 m.\n\n4\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst das unmittelbar \nsüdwestlich und südöstlich an das Grundstück der Antragsteller \nangrenzende Gelände. Im Bereich südwestlich des Grundstücks der \nAntragsteller weist er eine von der B. straße \nabzweigende 5,5 m breite Verkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung (Mischverkehrsfläche) aus sowie daneben einen \nca. 1,5 m breiten Streifen allgemeines Wohngebiet, der dem an \ndas Plangebiet südwestlich angrenzenden Wohngrundstück \nB. straße 61 zugeordnet ist. Für die Zufahrtstraße in \ndas Plangebiet ist in Höhe der B. straße eine \nStraßenhöhe von 178,0 m und im Bereich der Südecke des \nGrundstücks der Antragsteller, rd. 38 m von der \nB. straße entfernt, eine Straßenhöhe von 183,0 m \nfestgesetzt. Die Zufahrtstraße endet etwa 60 m südöstlich der \nB. straße; hier soll sie in eine Tiefgarage führen. \nEntlang der mit einem Viertelkreis abgerundeten Südecke sowie \neines Teils der anschließenden Südostgrenze des Grundstücks der \nAntragsteller ist eine Wendeanlage festgesetzt. Dieser schräg \ngegenüber, südöstlich des Grundstücks B. straße 61, ist \nein kleinerer Bereich als Parkfläche für drei Stellplätze \nausgewiesen.\n\n5\n\nDes Weiteren erfasst der Bebauungsplan ein etwa 85 x 45 m \ngroßes Areal, das jeweils hinter der Straßenrandbebauung der \nB. straße, der S. straße und des H. weg \nliegt und als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Nach den \ntextlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind in diesem \nallgemeinen Wohngebiet - wie dem südwestlich neben der \nZufahrtstraße festgesetzten Wohngebietsstreifen - die Ausnahmen \nnach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. \nFerner ist in dem im Hintergelände gelegenen allgemeinen \nWohngebiet nur eine Wohneinheit pro Wohngebäude zulässig. Die \nGrundflächen- und die Geschossflächenzahl sind jeweils mit 0,4 \nfestgesetzt; ferner gibt der Bebauungsplan eingeschossige \noffene Bebauung mit Satteldach vor. Die überbaubaren \nGrundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt, wobei für \ndie einzelnen Baufenster unterschiedliche Firsthöhen - zwischen \n192,80 und 197,00 m über NN - festgesetzt sind. Der \nBebauungsplan weist schließlich mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu belastende Flächen aus, setzt Standorte für \nzu erhaltende Bäume und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen (passiver Lärmschutz gegenüber Verkehrslärm \nder B. straße sowie der ca. 450 m entfernten \nBundesautobahn A 45) fest und sieht eine Fläche für eine \nTiefgarage vor.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n7\n\nAm 12. November 1997 beschloss der Ausschuss für Umwelt, \nStadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan Hom 259 aufzustellen, gemäß § 2 Abs. 2 BauGBMaßnG \nauf die (frühzeitige) Bürgerbeteiligung zu verzichten und den \nPlanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB iVm § 2 Abs. 3 BauGBMaßnG \nöffentlich auszulegen. Zuvor war die Planung bereits durch 14-\ntägigen Aushang den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt sowie \nein (stadt)internes Beteiligungsverfahren (Anschreiben vom 4. \nJuni 1997) und eine externe Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange (Anschreiben vom 4. Juni 1997) durchgeführt worden. \nSeitens der Bürger - auch der Antragsteller - waren \nverschiedene Einwendungen eingegangen, in denen sich die \nEinwender gegen die Planung als solche bzw. Details der \nvorgesehenen Planung aussprachen. Auch verschiedene Ämter der \nAntragsgegnerin - darunter auch das Tiefbauamt - sowie einzelne \nTräger öffentlicher Belange hatten Stellungnahmen abgegeben. \nDie Einwendungen und Stellungnahmen waren Gegenstand der \nBeschlussfassung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung \nund Wohnen vom 12. November 1997.\n\n8\n\nDer Aufstellungsbeschluss und die Offenlegung vom 1. bis \n15. Dezember 1997 wurden am 21. November 1997 bekannt ge-macht. \nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschrei-ben vom 25. \nNovember 1997 beteiligt. Die Antragsteller sprachen sich - wie \nandere Anlieger und der Bund für Umwelt und Naturschutz \nDeutschland (BUND) - erneut gegen die Pla-nung aus; seitens der \nTräger öffentlicher Belange gingen keine inhaltlichen \nStellungnahmen mehr ein.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 19. März 1998 befasste sich der Rat \nder Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und \nAnregungen. Er beschloss entsprechend der ihm vorgelegten \nBeschlussvorlage vom 24. Februar 1998, den Bedenken und \nAnregungen im Wesentlichen nicht zu folgen und den Planentwurf \nlediglich insoweit zu ändern, als zu erhaltende Bäume im Plan \neingetragen, der vorgesehene Standort des gemeinsamen \nMüllbehälters verschoben und die Baufenster im nordöstlichen \nPlanbereich durch Baugrenzen unterteilt wurden. Hinsichtlich \nder Änderungen ging er davon aus, dass es sich um vereinfachte \nÄnderungen iSv § 3 Abs. 3 BauGB handelte, die keine erneute \nOffenlegung oder Nachbarbeteiligung erforderlich machten, und \ndass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks zugestimmt \nhabe. Anschließend beschloss er, die Begründung zu \naktualisieren und dem Bebauungsplan beizufügen sowie den \nBebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 30. \nApril 1998 bekannt gemacht.\n\n10\n\nDie Antragsteller haben gemeinsam mit der Eigentümerin des \nGrundstücks S. straße 3 am 17. Juni 1998 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Der Senat hat am 9. März 1999 \nden Antrag der anderen Eigentümerin vom vorliegenden Verfahren \nabgetrennt; er wird unter dem Aktenzeichen 7a D 33/99.NE \nweitergeführt. Den am 26. August 1999 gestellten Antrag der \nAntragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § \n47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 2. September \n1999 - 7a B 1542/99.NE - abgelehnt.\n\n11\n\nZur Begründung ihres Normenkontrollantrags tragen die \nAntragsteller insbesondere vor, sie seien antragsbefugt, weil \nsie Nachteile zu erwarten hätten, die bei der Planaufstellung \nabwägungsrelevant gewesen seien. Ihr Antrag sei auch begründet. \nDer Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen nichtig, \nweil er unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 BauGB (a.F.) nicht der \nhöheren Verwaltungsbehörde angezeigt worden sei. Im materieller \nHinsicht verstoße der Plan in mehrfacher Hinsicht gegen das \nAbwägungsgebot. Die nachteiligen Folgen für ihr - der \nAntragsteller - Grundstück seien sowohl im Vorgang als auch im \nErgebnis der Abwägung nicht hinreichend bedacht worden. Es \nfehle an einer konkreten Erfassung der einzelnen Nachteile, die \netwa durch die Umschließung ihres Grundstücks mit Verkehrswegen \nan drei Seiten, durch die erheblichen Lärm- und \nAbgasbeeinträchtigungen durch über 100 Autofahrten am Tag, die \nnicht konkret ermittelt und an den gesetzlichen Vorgaben \ngemessen worden seien, sowie durch die steile Zufahrt und den \nEinbruch in ihre - der Antragsteller - Privatsphäre durch die \nnahe und hohe Bebauung im Plangebiet einträten. Mit Blick auf \ndie Gebote der Konfliktbewältigung und Lastenverteilung hätte \ndie Planung zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Fehlerhaft \nsei auch die Überlagerung des Grundstücks S. straße 3 durch \ndie 7 m höher gelegene Bebauung im Plangebiet. Die \naußerordentliche Verdichtung im Plangebiet sei in der näheren \nUmgebung ohne Beispiel und wirke auf Grund der exponierten Lage \nder Bauflächen als äußerst belastend. Sie berücksichtige nicht \nhinreichend die Wohn- und Lebensqualität der \nNachbargrundstücke, zumal konstruktive Alternativ-Vorschläge \nunberücksichtigt geblieben seien. Die Zufahrtstraße sei zu \nsteil und nicht behindertengerecht. Die hiermit verbundenen \nBelastungen und Gefährdungen seien nicht hinreichend bedacht \nworden. Die Fehlerhaftigkeit der Planung zeige sich auch darin, \ndass die Straße beim konkreten Ausbau planwidrig um einen Meter \ntiefer angelegt werde, weil das Tiefbauamt nur eine Steigung \nunter 10 % zulassen wolle. Hierdurch bedingt seien entgegen den \nAnnahmen im Planaufstellungsverfahren hohe Stützmauern entlang \nihres - der Antragsteller - Grundstück erforderlich. Zudem \nwerde konkret in ihr Grundstück eingegriffen, um eine \nbautechnisch einwandfreie Stützmauer errichten zu können. Bei \nder Planung sei ferner eklatant gegen die Belange des \nUmweltschutzes verstoßen worden. Das vorhandene \nTrittsteinbiotop werde ohne Ausgleich im unmittelbaren \nPlangebiet zerstört. Unzutreffenderweise sei ferner von einer \nplanungsrechtlichen Beurteilung des Plangebiets nach § 34 BauGB \nausgegangen worden; demgegenüber hätten das Umweltamt der \nAntragsgegnerin wie auch die Untere Landschaftsbehörde und der \nBUND das Gebiet als Außenbereich qualifiziert. Der Planung sei \nfehlerhaft ein allgemeiner bzw. dringender Wohnbedarf zu Grunde \ngelegt worden; insbesondere läge ihr ein veraltetes Gutachten \nzur Wohnungssituation zu Grunde. Die Ausweisung als allgemeines \nWohngebiet widerspreche der vorhandenen Umgebungsnutzung, die \nals reines Wohngebiet zu qualifizieren sei. Zudem würden die \nOrientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet deutlich \nüberschritten. Der Plan verstoße ferner gegen die Leitlinien \ndes Flächennutzungsplans. So berücksichtige er nicht, dass nach \nder Flächennutzungsplanung die ausgedehnten Wald- und \nFreiraumbereiche insbesondere der Bittermark zu erhalten seien. \nSchließlich verstoße die Planung auch gegen die allgemeinen \nLeitsätze der Bauleitplanung, weil sie ausschließlich die \nprivaten Interessen des Bauträgers als einzigen Eigentümers \nstärke und die Planungshoheit zu Gunsten eines Investors \nmissbrauche.\n\n12\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n13\n\nden Bebauungsplan Hom 259 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie trägt insbesondere vor, die Antragsbefugnis sei zumindest \nzweifelhaft, da die Antragsteller mit einer Bebauung des \nbenachbarten Areals hätten rechnen müssen. Insoweit weist sie \ndarauf hin, dass die Antragsteller beim Erwerb ihres \nGrundstücks darüber unterrichtet worden seien, dass auf dem von \nihnen nicht erworbenen Grundstücksteil eine Wohnanlage mit \nZufahrt entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze errichtet \nwerden solle, und dass sie der beabsichtigten Bebauung \nzugestimmt hätten. Ferner hätten die Antragsteller die \nzwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung für die Wohnhäuser \nunanfechtbar werden lassen. Der Antrag sei jedenfalls \nunbegründet. Mit den vorgebrachten Anregungen und Bedenken \nhätte sie - die Antragsgegnerin - sich eingehend befasst. \nHinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen sei bei 13 Wohn-\neinheiten nur mit einer normalen Belastung einer \nErschließungsstraße zu rechnen. Die Ausgestaltung der Zufahrt \nals Mischverkehrsfläche führe nur zu mäßigen \nFahrgeschwindigkeiten. Die topographischen Verhältnisse seien \nfür den Dortmunder Süden, insbesondere auch für das Plangebiet, \ntypisch und führten nicht zu unzumutbaren Belastungen. Es werde \nnur ein kleines Eigenheimgebiet geplant, in dem die \nbauordnungsrechtlichen Abstände eingehalten würden. Zudem seien \nHöhenbeschränkungen vorgenommen worden, um Beeinträchtigungen \nder Nachbargrundstücke auszuschließen. Die Planung orientiere \nsich an der offenen Bauweise des Umfelds, wobei die Baugrenzen \nausreichende Freiräume beließen. Die Maßvorgaben der BauNVO \nwürden eingehalten, zudem sei nur eingeschossige Bebauung \nzugelassen und die Nutzung auf eine Wohneinheit je Gebäude \nbeschränkt. Insgesamt sei der Vorwurf einer außerordentlichen \nund zu großen Verdichtung der Planung, die sich an den Zielen \nder Deckung von Wohnbedarf und eines sparsamen Umgangs mit \nGrund und Boden ausrichte, nicht gerechtfertigt. Die dem Plan \nablesbaren Steigungsverhältnisse der Zufahrt ließen eine \nBenutzung mit Rettungs- und Entsorgungsfahrzeugen zu; auch \ntreffe es nicht zu, dass die Straße abweichend vom Plan \nangelegt werde. Aus den Planunterlagen folge ferner, dass die \nBelange des Umweltschutzes hinreichend berücksichtigt worden \nseien. Der Plan sei auch aus dem Flächennutzungsplan \nentwickelt. Das vorhandene Freiraumsystem in der B. \nwerde nicht beeinträchtigt. Auf die Einschätzung des \nPlangebiets als nach § 34 oder nach § 35 BauGB zu beurteilendes \nGebiet komme es nicht an.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte 7a B 1542/99.NE, der \nAufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der von den \nAntragstellern vorgelegten weiteren Unterlagen und Lichtbilder \nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag ist unzulässig.\n\n20\n\nDen Antragstellern fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nfür die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erforderliche \nAntragsbefugnis, weil die Geltendmachung dieser Befugnis im \nvorliegenden Fall nach den Geboten von Treu und Glauben wegen \nVerwirkung ausgeschlossen ist.\n\n21\n\nDie Wahrnehmung prozessualer Rechte, die zum Schutz \nsubjektiver Rechte geschaffen sind, und damit auch die \nAntragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, kann im \nEinzelfall verwirkt sein. Dies kommt namentlich dann in \nBetracht, wenn der Antragsteller dadurch, dass er zur \nDurchsetzung eines geltend gemachten Rechtes das Gericht \nanruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit \nTreu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt. Ist nach den \nbesonderen Umständen im Einzelfall von einer solchen Verwirkung \ndes prozessualen Antragsrechts auszugehen, so hat dies zur \nFolge, dass nicht mehr auf Antrag dieses Antragstellers in eine \nPrüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift eingetreten werden \nkann.\n\n22\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. \nDezember 1989 -4 NB 14.89 - BRS 49 \nNr. 42 m.w.N..\n\n23\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n24\n\nIn § 1 Abs. 4 des Kaufvertrags vom 21. Dezember 1994, mit \ndem die Antragsteller das bereits bebaute Grundstück \nB. straße 63 erworben haben, ist ausgeführt:\n\n25\n\n\"Auf dem Flurstück 526 und dem nicht verkauften \nTeilstück aus dem Flurstück 556 errichtet der Verkäufer \neine Wohnanlage im baurechtlich zulässigen Umfang, \n1 1/2-geschossig, 45o Satteldach, Grundflächenzahl \n0,4, Geschossflächenzahl 0,8 mit z.Zt. ca. 10 \nDoppelhaushälften nebst Zuwegungen, Garagen, \nGaragenvorhof, Stellplätzen und Zufahrten. Der Umfang \nder zur Zeit gemäß den zuvor beschriebenen Eckdaten \ngeplanten Bebauung ergibt sich aus der Anlage 1. \nErschließung, Zufahrt und Zuwegung erfolgen entlang der \nkünftigen westlichen Grenze des Kaufgegenstandes mit \nZufahrt zum Garagenvorhof, den Stellplätzen und den \nGaragen entlang der künftigen südlichen Grenze des \nKaufgegenstandes. Für die öffentlichrechtliche \nGenehmigung des Bauvorhabens, welches planungsrechtlich \nnach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ist zur \nSicherstellung der Erschließung ein Verfahren gemäß \n§ 125 Abs. 2 BauGB mit einem durch Verkäufer \nabzuschließenden Erschließungsvertrag erforderlich. Der \nKäufer stimmt dieser vom Verkäufer beabsichtigten \nBebauung ausdrücklich zu und verpflichtet sich für sich \nund seine Rechtsnachfolger gegen die für die Bebauung \nerforderlichen Genehmigungen und Verfahren Rechtsmittel \nnicht einzulegen. Für den Fall, dass der Käufer den \nGrundbesitz vor Errichtung des Vorhabens veräußert, \nverpflichtet er sich, diese Verpflichtung seinem \nRechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen zu \nverpflichten, mit seinen Rechtsnachfolgern ein Gleiches \nzu tun. Für den Fall, dass der Käufer vor Errichtung \ndes Bauvorhabens den Grundbesitz oder die Baulichkeiten \nganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich an \nDritte zur Nutzung überläßt, wird der Käufer auf die \nbevorstehende Baumaßnahme hinweisen und eine inhaltlich \ngleiche Verpflichtung auferlegen. Für den Fall, dass \ndie Bebauung nicht oder nicht in der Form wie aus der \nAnlage 1 ersichtlich genehmigt werden sollte, gilt die \nvorstehende Regelung entsprechend für eine ähnliche \nBebauung, wenn sie sich im beschriebenen Rahmen, \nnämlich 1 1/2-geschossig, 45o Satteldach, \nGrundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8 \nbewegt...\"\n\n26\n\nDie mit diesen Regelungen erklärte Zustimmung der \nAntragsteller zur Bebauung der betroffenen Grundflächen, die \ndem Plangebiet des strittigen Bebauungsplans Hom 259 \nentsprechen, erfasst auch die vom Bebauungsplan ermöglichte \nBebauung, denn diese ist der im Vertrag umschriebenen Bebauung \n\"ähnlich\" und hält sich in dem dort \"beschriebenen Rahmen\". Die \nstädtebaulich relevanten \"Eckdaten\" des Vertrags (Zahl der \nVollgeschosse, GRZ und GFZ) entsprechen weitgehend den \nFestsetzungen des Bebauungsplans bzw. liegen - hinsichtlich der \nGFZ - sogar noch darüber. Die Zahl der Wohngebäude ist mit \n\"z.Zt. ca. 10 Doppelhaushälften\" im Vertrag nicht exakt \nfestgelegt. Dass der Bebauungsplan insgesamt 13 Wohngebäude \nzulässt, führt zu keiner erheblichen zusätzlichen Belastung der \nAntragsteller, da der Bebauungsplan zugleich ausdrücklich nur \neine Wohneinheit je Wohngebäude zulässt. Im Übrigen übersteigen \ndie Belastungen des Grundstücks der Antragsteller, die bei \nUmsetzung der Planfestsetzungen zu erwarten sind, die \nBelastungen durch die nach dem Vertrag vorgesehene Bebauung \nnicht, sondern bleiben teilweise sogar deutlich hinter ihnen \nzurück. Die von den Antragstellern vornehmlich bekämpfte \n\"Umklammerung\" ihres Grundstücks mit öffentlichen Straßen war \nnach dem 1994 geplanten, von den Antragstellern ausdrücklich \nakzeptierten Bebauungskonzept in gleicher Weise vorgesehen. \nZusätzliche nachteilige Wirkungen hätten die Antragsteller nach \ndiesem Konzept jedoch dadurch zu gewärtigen gehabt, dass hinter \nder gesamten Südostseite ihres Grundstücks eine durchgehende \nGaragenzeile mit vorgelagerten Stellplätzen vorgesehen war. Der \nrückwärtige Ruhebereich ihres Grundstücks wäre damit in voller \nBreite den Einwirkungen des Zu- und Abfahrtverkehrs der neuen \nWohnhäuser - einschließlich notwendiger Rangiervorgänge - \nunmittelbar ausgesetzt gewesen. Auch die von den Antragstellern \nnunmehr als nachteilig angegriffene starke Steigung der \nunmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze entlang führenden \nZufahrtstraße war 1994 bereits in vergleichbarer Weise \nvorgesehen, nämlich mit einer Längsneigung 12 % auf 60,50 m \nLänge.\n\n27\n\nMit der Zustimmung zu einer derartigen Bebauung des an ihr \nGrundstück angrenzenden Areals haben die Antragsteller sich \nnach Treu und Glauben auch der Möglichkeit begeben, einen \nBebauungsplan anzugreifen, der eine solche Bebauung nebst \nzugehöriger Erschließung planungsrechtlich absichert. Die \nAntragsteller haben sich nicht nur verpflichtet, kein \nRechtsmittel gegen die \"erforderliche\" (Bau-)Genehmigung für \ndie vorgesehene bzw. eine \"ähnliche\" Bebauung einzulegen, \nsondern auch kein Rechtsmittel gegen sonstige erforderliche \n\"Verfahren\". Dass seinerzeit insoweit nur ein planerisches \nVerfahren für die Erschließungsanlage als solche nach § 125 \nAbs. 2 BauGB in den Blick genommen war, ist unerheblich. Auch \neine solche Planung hätte den Anforderungen des Abwägungsgebots \nnach § 1 Abs. 6 BauGB Rechnung tragen müssen, wie § 125 Abs. 2 \nBauGB ausdrücklich festlegte. Damit haben die Antragsteller im \nVertrag eindeutig verlautbart, gegen eine planerische Abwägung, \ndie - neben der von ihnen akzeptierten Bebauung - auch die von \nihnen nunmehr angegriffene Erschließungsmöglichkeit zulässt, \nnicht vorgehen zu wollen. Hieran müssen sie sich nach Treu und \nGlauben auch bei ihrem Angriff gegen den strittigen \nBebauungsplan messen lassen.\n\n28\n\nUnabhängig von der hiernach fehlenden Antragsbefugnis \nspricht viel dafür, dass der Normenkontrollantrag der \nAntragsteller weiterhin unzulässig ist, weil ihnen das \nerforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.\n\n29\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren \nliegt dann nicht vor, wenn sich die Inanspruchnahme des \nGerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine \nRechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern \nkann.\n\n30\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai \n1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25.\n\n31\n\nDies kommt namentlich dann in Betracht, wenn die im Plangebiet \nzulässigen Vorhaben bereits unfechtbar genehmigt und \nverwirklicht worden sind.\n\n32\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April \n1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53.\n\n33\n\nInsoweit haben die Antragsteller unstreitig die für die \nWohngebäude im Plangebiet erteilte Baugenehmigung unanfechtbar \nwerden lassen. Von dieser Baugenehmigung ist auch Gebrauch \ngemacht worden, wobei letztlich dahinstehen kann, ob alle \nBauarbeiten bereits vollständig abgeschlossen sind. Bei der \ngegeben Sachlage spricht jedenfalls alles dagegen, dass die \nAntragsteller noch erfolgreich gegen die Verwirklichung der vom \nBebauungsplan zugelassenen Wohngebäude vorgehen könnten. Dies \nstreben sie - nach eigener Einlassung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat - auch nicht mehr an.\n\n34\n\nDass ihr Rechtsschutzinteresse jedenfalls noch gegeben ist, \nsoweit sie die von ihnen (nur noch) beanstandete \nErschließungsstraße bekämpfen, erscheint gleichfalls \nzweifelhaft. Zum einen müssen sich die Antragsteller insoweit \ndie bereits angesprochenen Regelungen des Kaufvertrags vom \n21. November 1994 entgegen halten lassen. Zum anderen sind \ndurch die von den Antragstellern nicht mehr angreifbare Bau-\ngenehmigung für die Wohngebäude auch die näheren Modalitäten \nder Erschließungsstraße weitgehend vorgegeben; denn für eine \nanderweitige Trassierung wie auch für Änderungen der Höhen-lage \nbesteht angesichts der feststehenden Lage der Wohnhäu-ser und \nTiefgarage praktisch kaum noch Spielraum. Letztlich bedarf all \ndies aber keiner abschließenden Beurteilung, weil der Antrag \naus den bereits genannten Gründen unzulässig ist.\n\n35\n\nDer Antrag wäre im Übrigen, wenn er als zulässig anzusehen \nwäre, auch nicht begründet.\n\n36\n\nInsoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das auf \ndieselbe mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Senats im \nVerfahren 7a D 33/99.NE verwiesen werden, an dem die \nBevollmächtigten der Antragsteller gleichfalls als \nBevollmächtigte beteiligt sind. Ergänzend ist zu den dortigen \nAusführungen anzumerken, dass die von den Antragstellern \nbeanstandete Lage und Ausgestaltung der Zufahrtstraße ihnen \ngegenüber erst Recht nicht mit Blick auf das Abwägungsgebot zu \nbeanstanden ist. Wenn sich die Antragsteller - wie bereits \nangesprochen - ausdrücklich mit einer vergleichbaren und \nteilweise sogar belastenderen Zufahrtslösung einverstanden \nerklärt haben, kann der Antragsgegnerin kein Abwägungsmangel \nvorgeworfen werden, wenn sie sich - zudem aus sachgerechten \nGründen - für die hier in Rede stehende Lösung entschieden \nhat.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 2 VwGO.\n\n38\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/7a-d-76-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/7a-d-76-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303160","retrieved":"2026-07-09 03:29:25.614330+00:00"}}