{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2001/7A_D_33_99_NEurteil20010111","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0111.7A.D33.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"7a Senat","decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"7A D 33/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan \nHom 259 der Antragsgegnerin, weil dieser unmittelbar hinter \nihrem in D. , S. straße 3 gelegenen Wohngrundstück \nWohnbauflächen nebst Zufahrt ausweist.\n\nDas Grundstück der Antragstellerin liegt südlich der \nS. straße, die von der von Südwesten nach Nordosten \nführenden B. straße spitzwinklig abzweigt. Die \nS. straße führt von der B. straße in einem großen \nBogen in Richtung Osten bzw. Südosten, um ca. 300 m südöstlich \nder B. straße etwa parallel zu dieser nach Südwesten zu \nführen. Etwa mittig zwischen der B. straße und der \nS. straße führt der H. weg von Südwesten nach \nNordosten und endet ca. 70 m vor dem bogenförmigen Verlauf der \nS. straße. An der B. straße, der S. straße und \ndem H. weg befindet sich nahezu durchgehend \nWohnbebauung. Hinter der Randbebauung an der Südostseite der \nB. straße wie auch der Randbebauung an der Südseite des \nbogenförmigen Verlaufs der S. straße steigt das früher als \nSteinbruch genutzte Gelände an. Der Höhenunterschied zwischen \ndem nordöstlichen Bereich des H. weg und der \nB. straße im Bereich nahe der Einmündung der \nS. straße beträgt rd. 17 m.\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst zunächst einen \nGeländestreifen, der von der B. straße zwischen den \nGrundstücken B. straße 61 und 63 nach Südosten \nhangaufwärts in das Hintergelände führt. Hier weist er eine von \nder B. straße abzweigende 5,5 m breite Verkehrsfläche \nbesonderer Zweckbestimmung (Mischverkehrsfläche) aus sowie \ndaneben einen ca. 1,5 m breiten Streifen allgemeines \nWohngebiet, der dem an das Plangebiet südwestlich angrenzenden \nWohngrundstück B. straße 61 zugeordnet ist. Für die \nZufahrtstraße in das Plangebiet ist in Höhe der \nB. straße eine Straßenhöhe von 178,0 m und rd. 38 m von \nder B. straße entfernt eine Straßenhöhe von 183,0 m \nfestgesetzt. Die Zufahrtstraße endet etwa 60 m südöstlich der \nB. straße; hier soll sie in eine Tiefgarage führen. \nEntlang der mit einem Viertelkreis abgerundeten Südecke sowie \neines Teils der anschließenden Südostgrenze des Grundstücks \nB. straße 63 ist eine Wendeanlage festgesetzt. Dieser \nschräg gegenüber, südöstlich des Grundstücks B. straße \n61, ist ein kleinerer Bereich als Parkfläche für drei \nStellplätze ausgewiesen.\n\nDes Weiteren erfasst der Bebauungsplan ein etwa 85 x 45 m \ngroßes Areal, das jeweils hinter der Straßenrandbebauung der \nB. straße, der S. straße und des H. weg \nliegt und als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Nach den \ntextlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind in diesem \nallgemeinen Wohngebiet - wie dem südwestlich neben der \nZufahrtstraße festgesetzten Wohngebietsstreifen - die Ausnahmen \nnach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. \nFerner ist in dem im Hintergelände gelegenen, an das Grundstück \nder Antragstellerin angrenzenden allgemeinen Wohngebiet nur \neine Wohneinheit pro Wohngebäude zulässig. Die Grundflächen- \nund die Geschossflächenzahl betragen hier jeweils 0,4; ferner \ngibt der Bebauungsplan eingeschossige offene Bebauung mit \nSatteldach vor. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch \nBaugrenzen festgelegt, wobei für die einzelnen Baufenster \nunterschiedliche Firsthöhen - zwischen 192,80 und 197,00 m über \nNN - festgesetzt sind. Der Bebauungsplan weist schließlich mit \nGeh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen aus, \nsetzt Standorte für zu erhaltende Bäume und Vorkehrungen zum \nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (passiver Lärmschutz \ngegenüber Verkehrslärm der B. straße sowie der ca. \n450 m entfernten Bundesautobahn A 45) fest und sieht eine \nFläche für eine Tiefgarage vor.\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\n\nAm 12. November 1997 beschloss der Ausschuss für Umwelt, \nStadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan Hom 259 aufzustellen, gemäß § 2 Abs. 2 BauGBMaßnG \nauf die (frühzeitige) Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB \nzu verzichten und den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB iVm § \n2 Abs. 3 BauGBMaßnG verkürzt öffentlich auszulegen. Zuvor war \ndie Planung bereits durch 14-tägigen Aushang den Bürgern \nvorgestellt sowie ein (stadt)internes Beteiligungsverfahren \n(Anschreiben vom 4. Juni 1997) und eine externe Beteiligung der \nTräger öffentlicher Belange (Anschrei-ben vom 4. Juni 1997) \ndurchgeführt worden. Seitens der Bürger - auch der \nAntragstellerin - waren verschiedene Einwendungen eingegangen, \nin denen sich die Einwender gegen die Planung als solche bzw. \nDetails der vorgesehenen Planung aussprachen. Auch verschiedene \nÄmter der Antragsgegnerin - darunter das Tiefbauamt - sowie \neinzelne Träger öffentlicher Belange hatten Stellungnahmen \nabgegeben. Die Einwendungen und Stellungnahmen waren Gegenstand \nder Beschlussfassung des Ausschusses für Umwelt, Stadtent-\nwicklung und Wohnen vom 12. November 1997.\n\nDer Aufstellungsbeschluss und die Offenlegung vom 1. bis \n15. Dezember 1997 wurden am 21. November 1997 bekannt gemacht. \nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit An-schreiben vom 25. \nNovember 1997 beteiligt. Die Antrag-stellerin sprach sich - wie \nandere Anlieger und der Bund für Umwelt und Naturschutz \nDeutschland (BUND) - erneut gegen die Planung aus; seitens der \nTräger öffentlicher Belange gingen keine inhaltlichen \nStellungnahmen mehr ein.\n\nIn seiner Sitzung vom 19. März 1998 befasste sich der Rat \nder Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und \nAnregungen. Er beschloss entsprechend der ihm vorgelegten \nBeschlussvorlage vom 24. Februar 1998, den Bedenken und \nAnregungen im Wesentlichen nicht zu folgen und den Planentwurf \nlediglich insoweit zu ändern, als zu erhaltende Bäume im Plan \neingetragen, der vorgesehene Standort des gemeinsamen \nMüllbehälters verschoben und die Baufenster im nordöstlichen \nPlanbereich durch Baugrenzen unterteilt wurden. Hinsichtlich \nder Änderungen ging er davon aus, dass es sich um vereinfachte \nÄnderungen iSv § 3 Abs. 3 BauGB handelte, die keine erneute \nOffenlegung oder Nachbarbeteiligung erforderlich machten, und \ndass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks zugestimmt \nhabe. Anschließend beschloss er, die Begründung zu \naktualisieren und dem Bebauungsplan beizufügen sowie den \nBebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 30. \nApril 1998 bekannt gemacht.\n\nDie Antragstellerin hat gemeinsam mit den Eigentümern des \nGrundstücks B. straße 63 am 17. Juni 1998 den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit Beschluss vom \n9. März 1999 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin \nabgetrennt; das Verfahren der anderen Antragsteller wird unter \ndem Aktenzeichen 7a D 76/98.NE weitergeführt. Den am 26. August \n1999 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit \nBeschluss vom 2. September 1999 - 7a B 1543/99.NE - \nabgelehnt.\n\nZur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die \nAntragstellerin insbesondere vor, sie sei antragsbefugt, weil \nsie Nachteile zu erwarten habe, die bei der Planaufstellung \nabwägungsrelevant gewesen seien. Ihr Antrag sei auch begründet. \nDer Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen nichtig, \nweil er unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 BauGB (a.F.) nicht der \nhöheren Verwaltungsbehörde angezeigt worden sei. Im materieller \nHinsicht verstoße der Plan in mehrfacher Hinsicht gegen das \nAbwägungsgebot. Die nachteiligen Folgen für das Grundstück \nB. straße 63 wie auch für ihr Grundstück seien sowohl \nim Vorgang als auch im Ergebnis der Abwägung nicht hinreichend \nbedacht worden. Es fehle an einer konkreten Erfassung der \neinzelnen Nachteile, die etwa durch die Umschließung des \nGrundstücks B. straße 63 mit Verkehrswegen an drei \nSeiten, durch die erheblichen Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen \ndurch über 100 Autofahrten am Tag, die nicht konkret ermittelt \nund an den gesetzlichen Vorgaben gemessen worden seien, sowie \ndurch die steile Zufahrt und den Einbruch in die Privatsphäre \nder Bewohner der benachbarten Grundstücke durch die nahe und \nhohe Bebauung im Plangebiet einträten. Mit Blick auf die Gebote \nder Konfliktbewältigung und Lastenverteilung hätte die Planung \nzu einem anderen Ergebnis führen müssen. Fehlerhaft sei auch \ndie Überlagerung ihres Grundstücks S. straße 3 durch die 7 \nm höher gelegene Bebauung im Plangebiet; diese Bebauung sei ihr \ngegenüber rücksichtslos und übe eine erdrückende Wirkung aus. \nDie außerordentliche Verdichtung im Plangebiet sei in der \nnäheren Umgebung ohne Beispiel und wirke auf Grund der \nexponierten Lage der Bauflächen als äußerst belastend. Sie \nberücksichtige nicht hinreichend die Wohn- und Lebensqualität \nder Nachbargrundstücke, zumal konstruktive Alternativ-\nVorschläge unberücksichtigt geblieben seien. Die Zufahrtstraße \nsei zu steil und nicht behindertengerecht. Die hiermit \nverbundenen Belastungen und Gefährdungen seien nicht \nhinreichend bedacht worden. Die Fehlerhaftigkeit der Planung \nzeige sich auch darin, dass die Straße beim konkreten Ausbau \nplanwidrig tiefer angelegt werde. Bei der Planung sei ferner \neklatant gegen die Belange des Umweltschutzes verstoßen worden. \nDas vorhandene Trittsteinbiotop werde ohne Ausgleich im \nunmittelbaren Plangebiet zerstört. Unzutreffenderweise sei \nferner von einer planungsrechtlichen Beurteilung des \nPlangebiets nach § 34 BauGB ausgegangen worden; demgegenüber \nhätten das Umweltamt der Antragsgegnerin wie auch die Untere \nLandschaftsbehörde und der BUND das Gebiet als Außenbereich \nqualifiziert. Der Planung sei fehlerhaft ein allgemeiner bzw. \ndringender Wohnbedarf zu Grunde gelegt worden; insbesondere \nläge ihr ein veraltetes Gutachten zur Wohnungssituation zu \nGrunde. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet widerspreche \nder vorhandenen Umgebungsnutzung, die als reines Wohngebiet zu \nqualifizieren sei. Zudem würden die Orientierungswerte der DIN \n18005 im Plangebiet deutlich überschritten. Der Plan verstoße \nferner gegen die Leitlinien des Flächennutzungsplans. So \nberücksichtige er nicht, dass nach der Flächennutzungsplanung \ndie ausgedehnten Wald- und Freiraumbereiche insbesondere der \nBittermark zu erhalten seien. Schließlich verstoße die Planung \nauch gegen die allgemeinen Leitsätze der Bauleitplanung, weil \nsie ausschließlich die privaten Interessen des Bauträgers als \neinzigen Eigentümers stärke und die Planungshoheit zu Gunsten \neines Investors missbrauche.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\nden Bebauungsplan Hom 259 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\nden Antrag abzulehnen.\n\nSie trägt insbesondere vor, der Antrag sei jedenfalls \nunbegründet. Mit den vorgebrachten Anregungen und Bedenken \nhätte sie - die Antragsgegnerin - sich eingehend befasst. \nHinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen sei bei 13 \nWohneinheiten nur mit einer normalen Belastung einer \nErschließungsstraße zu rechnen. Die Ausgestaltung der Zufahrt \nals Mischverkehrsfläche führe nur zu mäßigen \nFahrgeschwindigkeiten. Die topographischen Verhältnisse seien \nfür den D. Süden, insbesondere auch für das \nPlangebiet, typisch und führten nicht zu unzumutbaren \nBelastungen. Es werde nur ein kleines Eigenheimgebiet geplant, \nin dem die bauordnungsrechtlichen Abstände eingehalten würden. \nZudem seien Höhenbeschränkungen vorgenommen worden, um \nBeeinträchtigungen der Nachbargrundstücke auszuschließen. Die \nPlanung orientiere sich an der offenen Bauweise des Umfelds, \nwobei die Baugrenzen ausreichende Freiräume beließen. Die \nMaßvorgaben der BauNVO würden eingehalten, zudem sei nur \neingeschossige Bebauung zugelassen und die Nutzung auf eine \nWohneinheit je Gebäude beschränkt. Insgesamt sei der Vorwurf \neiner außerordentlichen und zu großen Verdichtung der Planung, \ndie sich an den Zielen der Deckung von Wohnbedarf und eines \nsparsamen Umgangs mit Grund und Boden ausrichte, nicht \ngerechtfertigt. Die dem Plan ablesbaren Steigungsverhältnisse \nder Zufahrt ließen eine Benutzung mit Rettungs- und \nEntsorgungsfahrzeugen zu; auch werde die Straße nicht \nabweichend vom Plan angelegt. Aus den Planunterlagen folge \nferner, dass die Belange des Umweltschutzes hinreichend \nberücksichtigt worden seien. Der Plan sei auch aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelt worden. Das vorhandene \nFreiraumsystem in der Bittermark werde nicht beeinträchtigt. \nAuf die Einschätzung des Plangebiets als nach § 34 oder nach § \n35 BauGB zu beurteilendes Gebiet komme es nicht an.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akten 7a D 76/98.NE, 7a B 1542/99.NE und 7a B \n1543/99.NE, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie \nder von der Antragstellerin bzw. den Antragstellern des \nVerfahrens 7a D 76/98.NE vorgelegten weiteren Unterlagen und \nLichtbilder ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\nDer Antragstellerin fehlt nicht die erforderliche \nAntragsbefugnis.\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder \ndessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass \ner durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht \nverletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf \nAbwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem \nGewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird. \n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 \nNr. 46.\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien hat die Antragstellerin eine \nRechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie \nhat substantiiert vorgetragen, dass der Plan ihrer Meinung nach \nan verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei sich diese \nMängel auch auf die Abwägung gerade ihrer - der Antragstellerin \n- privaten Belange beziehen sollen, etwa unter dem Aspekt des \nabwägungsrelevanten Schutzes vor nachteiligen (etwa \nerdrückenden) Auswirkungen der vom Plan zugelassenen \nBaukörper.\n\nDie Antragstellerin hat auch das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein \nNormenkontrollverfahren fehlt nur dann, wenn sich die \nInanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der \nAntragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten \nEntscheidung nicht verbessern kann.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai \n1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25.\n\nDies kommt namentlich dann in Betracht, wenn die im Plangebiet \nzulässigen Vorhaben bereits unanfechtbar genehmigt und \nverwirklicht worden sind.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April \n1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53.\n\nDas trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil die für die vom \nPlan erfassten Vorhaben erteilten Baugenehmigungen der \nAntragstellerin gegenüber nicht unanfechtbar geworden sind.\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\nVerfahrens- und Formmängel, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen \nnicht vor. Insbesondere ist der Plan nicht etwa deshalb \nfehlerhaft, weil kein Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 BauGB \na.F. durchgeführt wurde. Der Senat hat hierzu in seinem im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 \nVwGO ergangenen Beschluss vom 2. September 1999 - 7a B \n1543/99.NE - ausgeführt:\n\n\"Der Satzungsbeschluss ist am 19. März 1998 gefasst worden, mithin \nnach Inkrafttreten der Änderung des BauGB und Aufhebung des \nBauGBMaßnG zum 1. Januar 1998 (vgl. Art. 1 und 11 Abs. 1 und 2 des \nBau- und Raumordnungsgesetzes - BauROG - vom 18.8.1997; BGBl. I S. \n2081). Eines Anzeigeverfahrens bedurfte es danach im vorliegenden Fall \nschon deshalb nicht, weil unbeschadet dessen, ob die Voraussetzungen \ndes § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG vorlagen, die Notwendigkeit eines \nAnzeigeverfahrens bereits durch das Inkrafttreten des neuen, ein \nAnzeigeverfahren nicht mehr vorsehenden Rechts entfallen war. \n\nDie Änderung des BauGB zum 1. Januar 1998 hat \ninsbesondere zum Wegfall des Anzeigeverfahrens nach § \n11 BauGB a.F. geführt (vgl. nunmehr § 10 BauGB n.F.), \nohne dass in den neuen Regelungen zusätzliche, die \nbisherige Anzeigepflicht ersetzende oder ausgleichende \nKontrollmechanismen vorgesehen sind. Einer Anzeige an \ndie Bezirksregierung als höhere \nVerwaltungsbehörde bedurfte es damit nach dem im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits geltenden \nRecht nicht mehr.\n\nAus der Übergangsregelung des § 233 BauGB n.F. folgt \nnichts Gegenteiliges. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser \nVorschrift werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten \neiner Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden \nsind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften \nabgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes \nbestimmt ist. Der nachfolgende Satz 2 sieht vor, dass \ndann, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen \nSchritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden \nist, diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes - \nd.h. hier der Neufassung des § 10 BauGB - durchgeführt \nwerden können. Aus diesen Übergangsregelungen folgt, \ndass bereits eingeleitete Verfahren grundsätzlich noch \nnach dem bisher geltenden Recht abgeschlossen werden \nkonnten; zugleich sollte den Gemeinden aber das \nWahlrecht eingeräumt werden, ab Zeitpunkt seines \nInkrafttretens einzelne Schritte bereits nach neuem \nRecht durchführen zu können.\n\nVgl. die Amtliche Begründung zum \nBauROG in BT-Drs 13/6392, S. 74 f.\n\nDer Umstand, dass sich die Gemeinde damit durch ihre \nEntscheidung, das Verfahren nach altem oder neuem Recht \ndurchführen zu wollen, für oder gegen die Durchführung \neines Anzeigeverfahrens entscheiden kann, führt dazu, \ndass die Anzeige faktisch in das Belieben der Gemeinde \ngestellt ist. In dieser Form ist das Anzeigeverfahren \naber nicht - wie nach der bisherigen Rechtslage - \nFormerfordernis für das wirksame Zustandekommen eines \nBebauungsplans. Das Unterlassen eines Anzeigeverfahrens \nhat damit auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans keinen \nEinfluss. Auch der Fall einer Genehmigungspflicht nach \n§ 10 Abs. 2 BauGB n.F. lag hier nicht vor. Der \nBebauungsplan konnte unmittelbar durch ortsübliche \nBekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan \nin Kraft gesetzt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nn.F.).\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 30. Juli 1999 - 7a D \n32/98.NE -.\"\n\nAn dieser Wertung, der die Antragstellerin im vorliegenden \nVerfahren nicht mehr entgegengetreten ist, ist nach nochmaliger \nPrüfung festzuhalten.\n\nGemäß §§ 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 BauGB nur auf \nRüge beachtliche Form- und Verfahrensmängel sind trotz \nordnungsgemäßen Hinweises auf die Rügepflichten in der \nSchlussbekanntmachung (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) nicht \nfristgerecht gerügt.\n\nDer Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\nDie im Plan im Einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend \nbestimmt.\n\nAuch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche \nErforderlichkeit der Planung als solcher - Ausweisung von \nWohnbebauflächen nebst Erschließung auf dem bislang unbebauten \nAreal - ist gegeben.\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt \nsich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. \nWelche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in \nihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, \ndie \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss \nvom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR \n1999, 279 m.w.N..\n\nVon letzterem kann hier keine Rede sein.\n\nDie vorliegende Planung dient nach Nr. 2 der Planbegründung \n(Seite 3) der Deckung eines Wohnbedarfs, der auch im Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses noch bejaht wurde, wie sich aus den \nAusführungen insbesondere auf S. 14/15 der Beschlussvorlage vom \n24. Februar 1998 ergibt, der der Rat der Antragsgegnerin bei \nseiner abschließenden Befassung mit dem Plan gefolgt ist. Der \nstrittige Plan verfolgt damit eine legitime städtebauliche \nZielsetzung der Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 \nBauGB). Insoweit hängt die Planungs-befugnis nach § 1 Abs. 3 \nBauGB nicht von dem Nachweis ab, dass für die verfolgte \nZielsetzung ein unabwendbares Bedürfnis besteht.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 a.a.O..\n\nEiner \"Bedarfsanalyse\" bedarf es insoweit nicht.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. \nAugust 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz \n406.11 § 1 BauGB Nr. 86.\n\nAuch der Umstand, dass mit der vorliegenden Planung zugleich \ndie privaten Interessen des Investors begünstigt werden, der \ndie vorgesehene Wohnbebauung errichten und vermarkten möchte, \nstellt die städtebauliche Rechtfertigung des Plans nicht in \nFrage. So kann die Gemeinde konkrete Bauabsichten, die sich \nnach geltendem Baurecht nicht - oder jedenfalls nicht in der \ngewünschten Form - realisieren lassen, durchaus zum Anlass \nnehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu \nschaffen, wenn dies wie im vorliegenden Fall ihren \nstädtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. \nEntscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse \ndes § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung, mag \nsie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht, in \nihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten \nForm der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen \nRaum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen \ninsbesondere des § 1 Abs. 4 und 6 BauGB letztlich von der \nGemeinde selbst zu verantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz \n1 BauGB) sinnvoll städtebaulich zu ordnen.\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni \n1998 - 7a D 108/96.NE - BRS 60 \nNr. 1.\n\nNichts anderes ist hier geschehen, wie aus den nachfolgenden \nErörterungen folgt.\n\nDafür, dass der Bebauungsplan nicht den Zielen der \nRaumordnung angepasst ist (§ 1 Abs. 4 BauGB), ist nichts \nvorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen die \n\"Leitlinien\" des Flächennutzungsplans liegt - entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin - nicht vor.\n\nDas Verhältnis zwischen einem Bebauungsplan und dem \nFlächennutzungsplan der Gemeinde ist in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \ngeregelt. Hiernach sind die Bebauungspläne aus dem \nFlächennutzungsplan zu \"entwickeln\". Diesem Entwicklungsgebot \nist genügt, da das im Bebauungsplan festgesetzte Wohngebiet im \nFlächennutzungsplan als Wohnbaufläche iSv § 1 Abs. 1 Nr. 1 \nBauNVO dargestellt ist. Der weitere, auf generelle Aussagen des \nErläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan abstellende \nVortrag der Antragstellerin gebietet keine andere Beurteilung. \nIst ein konkreter Bereich des Gemeindegebiets im \nFlächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt, dann gehört \ner nach der Konzeption des Flächennutzungsplans gerade nicht zu \neinem Freiraum, der langfristig oder gar auf Dauer von Bebauung \nfreigehalten werden soll. Vielmehr bringt die Gemeinde mit der \nDarstellung als Wohnbaufläche zum Ausdruck, dass das \nbetreffende Areal nach der von ihr beabsichtigten \nstädtebaulichen Entwicklung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) \neiner baulichen Nutzung vornehmlich zu Wohnzwecken zugeführt \nwerden soll.\n\nDer strittige Bebauungsplan genügt schließlich auch den \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für \ndie Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. \nDezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 \nNr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C \n50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. \nNovember 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. \n6.\n\nDiesen Anforderungen wird der strittige Plan in jeder Hinsicht \ngerecht.\n\nDass die Antragsgegnerin die hier betroffenen öffentlichen \nund privaten Belange überhaupt im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB \nabgewogen hat, hat der Senat bereits in seinem im Verfahren \nnach § 47 Abs. 6 VwGO ergangenen Beschluss vom 2. September \n1999 (7a B 1543/99.NE) ausgeführt, auf den verwiesen werden \nkann. Die umfangreichen Erwägungen sowohl in der Planbegründung \nals auch in der Beschlussvorlage vom 24. Februar 1999 lassen \nanschaulich erkennen, dass die vielfältigen, für und gegen die \nPlanung sprechenden Aspekte ausführlich und umfassend \nberücksichtigt wurden. Auch im Detail sind relevante Mängel \nweder im Vorgang noch im Ergebnis der Abwägung erkennbar. Im \nEinzelnen ist insoweit zu den von der Antragstellerin \nvorgetragenen Aspekten anzumerken:\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, das hier betroffene \nAreal überhaupt für eine bauliche Nutzung vorzusehen, ist nicht \nzu beanstanden.\n\nDie planerische Grundentscheidung hierfür ist bereits durch \nden Flächennutzungsplan getroffen worden, der - wie dargelegt - \ndas Plangebiet als Wohnbaufläche darstellt. Zudem war das \nbetreffende Areal, wie die Antragsgegnerin zutreffend annimmt, \nbauplanungsrechtlich als unbeplanter Innenbereich nach § 34 \nBauGB zu beurteilen und damit zumindest tendenziell baulich \nnutzbar. Aus dem dem Senat vorliegenden umfassenden Karten- und \nLichtbildmaterial lässt sich ohne weiteres ablesen, dass die \nbetroffene Fläche tatsächlich innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils liegt. Die unbebauten Flächen hinter der \nStraßenrandbebauung der B. straße, der S. straße \nund des H. weg sind rundum von Bebauung umgeben und \nangesichts ihrer geringen räumlichen Ausdehnung auch nicht als \n\"Außenbereich im Innenbereich\" zu werten.\n\nDas private Interesse der Antragstellerin wie auch der \nanderen Anlieger der B. straße, der S. straße und \ndes H. weg daran, das bislang unbebaute Areal auch \nkünftig baulich ungenutzt zu lassen, war - wie der Senat \ngleichfalls in seinem Beschluss vom 2. September 1999 (7a B \n1543/99.NE) bereits ausgeführt hat - nicht besonders \nschützenswert; denn kein Grundstückseigentümer hat einen \nAnspruch darauf, dass fremdes Eigentum auf Dauer baulich \nungenutzt bleibt, damit er die Vorteile der unmittelbaren \nNachbarschaft unbebauten Geländes genießen kann.\n\nDemgegenüber konnte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer \nAbwägung fehlerfrei darauf abstellen, dass das betroffene Areal \nin Verfolgung der schon im Flächennutzungsplan dargestellten \nGrundkonzeption zur Deckung von Wohnbedarf einer baulichen \nNutzung zugeführt werden soll, zumal es - wie dargelegt - als \nunbeplanter Innenbereich iSv § 34 zu werten und damit \npotenziell bebaubar war. Dabei hat sich die Antragsgegnerin, \nwie z.B. aus den Ausführungen auf Seite 21 der Beschlussvorlage \nvom 24. Februar 1998 folgt, maßgeblich auch davon leiten \nlassen, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend \numgegangen werden soll (vgl. § 1a Abs. 1 BauGB; früher: § 1 \nAbs. 5 Satz 3 BauGB). Dieser Zielvorgabe wird in besonderem Maß \nRechnung getragen, wenn - wie hier - vorhandene Infrastruktur \neffektiv ausgenutzt und durch eine bauliche Verdichtung im \nBestand des innerstädtischen Raums zur Schonung von Freiraum - \netwa am Stadtrand - beigetragen wird.\n\nDass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Detailplanung \nfür eine Ausweisung des Baugebiets als allgemeines Wohngebiet \nmit bestimmten Beschränkungen entschieden hat, ist gleichfalls \nnicht zu beanstanden. Die hierfür maßgeblichen, auf Seite 17/18 \nder Beschlussvorlage vom 24. Februar 1998 dargelegten \nErwägungen, sind sachgerecht und bewegen sich im zulässigen \nSpektrum der planerischen Gestaltungsfreiheit der \nAntragsgegnerin.\n\nVon einer unvertretbaren Verdichtung der im Plan \nvorgesehenen Bebauung kann gleichfalls keine Rede sein. Die \nGemeinde ist im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit \nnicht etwa gehalten, die baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten \nexakt an den in der Umgebung tatsächlich vorhandenen Maßstäben \n- etwa der sich aus dem Vorhandenen ablesbaren GRZ und GFZ - \nauszurichten. Sie kann gerade dann, wenn es ihr im Interesse \ndes sparsamen Umgangs mit Grund und Boden um eine \nNachverdichtung in bereits weitgehend bebauten Bereichen geht, \ndie baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten an den Vorgaben des § 17 \nBauNVO ausrichten, zumal hierdurch auch die Kostenentwicklung \nvon Wohnbauvorhaben begrenzt und den legitimen Planungszielen \nder Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und der \nFörderung kostensparenden Bauens (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 \nBauGB) in besonderem Maß Rechnung getragen werden kann.\n\nAuch die von der Antragstellerin hervorgehobenen \nAuswirkungen der hier vorliegenden speziellen topographischen \nGegebenheiten wurden nicht verkannt. Insoweit hat die \nAntragsgegnerin nach den Ausführungen auf den Seiten 3f der \nPlanbegründung die vorhandene, zutreffend als \"schwierig\" \nbezeichnete topographische Situation erkannt, die sich im \nÜbrigen auch ohne weiteres aus der Planurkunde mit den dort \neingetragenen Höhenverhältnissen ablesen lässt. Der Plan legt \ndementsprechend die Höhenentwicklung der neuen Zufahrtstraße \neindeutig fest, die auf einer Länge von rd. 38 m um 5 m \nansteigen und damit eine Längsneigung von rd. 13 % aufweisen \nsoll. Der Umstand, dass die neuen Wohnhäuser die vorhandene \nBebauung an der B. straße und der S. straße \neinschließlich des Wohnhauses der Antragstellerin überragen \nwerden, wurde gleichfalls zutreffend gesehen. Dementsprechend \ngibt der Plan eine abgestufte Höhenentwicklung der einzelnen \nGebäude vor. Dass dabei eine unvertretbare \"Überlagerung\" der \nvorhandenen Bebauung eintritt, ist nicht erkennbar. Nach dem \nvon den Antragstellern des Verfahrens 7a B 1542/99.NE \nvorgelegten, in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten \nerörterten Lageplan weist das Wohnhaus der Antragstellerin eine \nFirsthöhe von 190,80 m über NN auf. Wenn demgegenüber die \nFirsthöhe des nächstgelegenen neuen Wohnhauses im Plangebiet \nauf 192,80 m über NN beschränkt wurde, stellt dies in der Tat \n\"eine städtebaulich vertretbare Bebauung in einem topographisch \nschwierigen Gelände\" (Seite 3 der Planbegründung) dar, zumal \ndieses Haus nach den Planfestsetzungen immerhin einen Abstand \nvon rd. 6 m zum Grundstück der Antragstellerin einhalten muss. \nNichts anderes gilt auch hinsichtlich der im östlichen Bereich \ndes Plangebiets vorgesehenen Wohnhäuser, die mit maximalen \nFirsthöhen bis 197,80 m über NN das Wohnhaus der \nAntragstellerin deutlich überragen können; denn dies ist die \nzwangsläufige Folge des Umstands, dass auf dem Grundstück \nselbst in Richtung auf diese östliche Bebauung ein steiler \nGeländeanstieg vorhanden ist. Wer sich unterhalb eines solchen, \nbis zu 7 m hohen Abhangs ansiedelt, muss damit rechnen, dass \neine künftige Bebauung des höher gelegenen Geländes die eigene \nBebauung in der Tat deutlich überragt. Im Detail ist durch die \nHöhenvorgaben des Bebauungsplans jedenfalls sichergestellt, \ndass die neuen Häuser selbst nicht wesentlich höher werden als \ndie vorhandene Nachbarbebauung, die zwischen der Oberkannte des \nErdgeschosses und dem First immerhin Höhen von 7,24 m \n(B. straße 63; Haus der Antragsteller im Verfahren 7a D \n76/98.NE) bzw. 8,34 m (S. straße 3; Haus der \nAntragstellerin) aufweist. Da zudem die dem Grundstück der \nAntragstellerin zugewandten Seiten des nördlichen Doppelhauses \nbzw. der dreiteiligen Hausgruppe maximal nur etwa 12 bzw. 18 m \nbreit werden dürfen und diese Seiten von der Böschungsoberkante \ndeutlich abgerückt errichtet werden müssen, kann von einer vom \nPlan vorgegebenen \"erdrückenden Wirkung\" keine Rede sein.\n\nDie verkehrliche Erschließung des Plangebiets hat die \nAntragsgegnerin gleichfalls fehlerfrei abgewogen. Die konkrete \nLage und Höhenentwicklung der Erschließungssstraße ist im Plan \nhinreichend bestimmt festgelegt. Sie war auch Gegenstand der \nverwaltungsinternen Abstimmung, bei der weder das Tiefbauamt \nder Antragsgegnerin noch andere etwa für den Rettungsdienst \noder die Ver- und Entsorgung zuständige Ämter grundsätzliche \nBedenken gegen die Benutzbarkeit der Straße vorgetragen hatten. \nDas für die Anlage von Erschließungsstraßen einschlägige \nstraßenbautechnische Regelwerk (EAE 85/95) schließt eine solche \nLängsneigung nicht aus. Im Übrigen tritt die Antragstellerin \ndem - nach eigener Kenntnis des Senats von den Gegebenheiten im \nsüdlichen Stadtbereich der Antragsgegnerin zutreffenden - \nHinweis der Antragsgegnerin, dass eine Steigung von rd. 13 % - \nzumal nur auf kurzer Strecke von rd. 40 m - für den D. \nSüden nicht untypisch ist, nicht spezifiziert entgegen.\n\nDass die konkrete Ausgestaltung der Zufahrtstraße mit \nBelastungen der Anlieger verbunden ist, hat die Antragsgegnerin \nzutreffend gesehen. Diese Belastungen lassen sich bereits ohne \nweiteres aus dem Plan ablesen und waren auch Gegenstand der \neingehenden Erörterungen in der Beschlussvorlage vom 24. \nFebruar 1998. Fehlerfrei hat sich die Antragsgegnerin dabei in \nKenntnis der vorgetragenen Bedenken der Anlieger, namentlich \nder Eigentümer des Grundstücks B. straße 63 \n(Antragsteller im Verfahren 7a D 76/98.NE), zur Beibehaltung \nder vorgesehenen Ausgestaltung entschieden. Die Eigentümer des \nGrundstücks B. straße 63 hatten vor Erwerb ihres \nbebauten Grundstücks, dessen konkrete Ausgestaltung bereits auf \ndie Anlage einer Zufahrt entlang der südwestlichen und \nsüdöstlichen Grenze mit verkehrsgerechter Eckausrundung \nzugeschnitten war, einer Bebauung des hier in Rede stehenden \nAreals mit Erschließung entlang der genannten Grenzen \nausdrücklich zugestimmt.\n\nAuch die immissionsmäßigen Auswirkungen des Zufahrtsverkehrs \nwurden nicht verkannt. Die diesbezügliche Grobabschätzung auf \nSeite 16 der Beschlussvorlage vom 24. Februar 1998, dass mit \ninsgesamt ca. 78 Pkw-Fahrten am Tag zu rechnen sei, wahrt den \nRahmen einer sachgerechten Prognose. Einer detaillierten \nErmittlung der hiermit verbundenen konkreten Immissionswerte \nbedurfte es nicht, weil eine solchermaßen geringe \nVerkehrsbelastung sich in der Tat im Rahmen der normalen \nBelastung von Erschließungsverkehr in Wohnbereichen bewegt.\n\nOb beim konkreten Ausbau der Zufahrtstraße von den \nPlanfestsetzungen abgewichen worden ist, kann letztlich \ndahinstehen. Selbst wenn dem so wäre, könnte die \nAntragstellerin aus einer planwidrigen Anlegung der \nZufahrtstraße ebenso wenig eine Fehlerhaftigkeit des strittigen \nPlans herleiten wie aus dem weiter von ihr angesprochenen \nUmstand der Bauausführung im Bereich der Grenze zu ihrem \nWohngrundstück. Der Plan lässt keine unmittelbaren Eingriffe in \ndie Nachbargrundstücke zu, sodass eventuelle zivilrechtliche \nAbwehransprüche der Antragstellerin - wie der Eigentümer des \nGrundstücks B. straße 63 - gegen unmittelbare \nEigentumseingriffe im Zuge der Planumsetzung unberührt \ngeblieben sind. Ebensowenig kann die Antragstellerin eine \nFehlerhaftigkeit der planerischen Abwägung daraus herleiten, \ndass - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nangesprochen - im Zuge der Planverwirklichung neben ihrem \nGrundstück Anschüttungen vorgenommen worden sind; denn der Plan \ngibt solche Geländeveränderungen nicht vor. Er beschränkt sich \ninsoweit - zulässigerweise - darauf, die Gebäudehöhen als \nsolche zu begrenzen. Deren konkreten Festlegungen sind, wie \nbereits angesprochen, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu \nbeanstanden. \n\nDie Verkehrsimmissionen namentlich der B. straße, \ndie nach der lärmtechnischen Beurteilung (Anlage 2 zur \nPlanbegründung) wesentlicher Grund für das Überschreiten der \nOrientierungswerte der DIN 18005 sind, wurden zutreffend \nerkannt und durch Festsetzungen von Verkehrungen zum passiven \nLärmschutz berücksichtigt. Anlass, von einer \nBaugebietsausweisung insgesamt abzusehen, bestand angesichts \ndes konkret ermittelten Ausmaßes des Überschreitens der \nOrientierungswerte für allgemeine Wohngebiete um 3 bzw. 6 \ndB (A) nicht, zumal es sich hier letztlich nur um eine \nInnenverdichtung vorhandener Bebauung in einem ohnehin nach § \n34 BauGB bereits grundsätzlich bebaubaren Bereich handelt.\n\nDazu, dass auch eine Überschreitung \nder Orientierungswerte der DIN 18005 im \nBereich um 5 dB (A) noch im Rahmen \nsachgerechter Abwägung liegen kann, \nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. \nDezember 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. \n25.\n\nSchließlich ist der strittige Plan auch nicht deshalb \nfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege verkannt hätte.\n\nDie Antragsgegnerin hat die vorhandene \"verbuschte \nSpontanvegetation\" (vgl. hierzu den landschaftspflegerischen \nFachbeitrag Anlage 1 zur Planbegründung) im Planbereich erkannt \nund die ökologische Bedeutung dieses \"wertvollen \nTrittsteinbiotops\" (Seite 7 der Planbegründung) in nicht zu \nbeanstandender Weise als \"sehr hoch\" (Seite 6 der \nPlanbegründung) eingeschätzt. Dass sie sich gleichwohl für die \nbauliche Inanspruchnahme des Areals entschieden hat, ist \nangesichts der zutreffenden Einschätzung des Plangebiets als \nunbeplanter Innenbereich iSv § 34 BauGB in Verfolgung der \nplanerischen Zielsetzung einer Deckung von Wohnbedarf nicht zu \nbeanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich dabei im Rahmen ihrer \nplanerischen Gestaltungsfreiheit maßgeblich davon leiten \nlassen, dass ein hinreichender Ausgleich nach der hier \neinschlägigen Regelung des § 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB auch \nan anderer Stelle durch vertragliche Vereinbarung mit dem \nVorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags nach § \n11 BauGB sichergestellt werden kann. Die dieser Vereinbarung zu \nGrunde liegende Bewertung im bereits erwähnten \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag beruht auf der Anwendung \neines bestimmten Bewertungsverfahrens, gegen dessen fachliche \nEignung und korrekte Anwendung im vorliegenden Fall Bedenken \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.\n\nDer Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 \nAbs. 1 VwGO abzulehnen.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2001/7A_D_33_99_NEurteil20010111.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/7a-d-33-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 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