{"status":"available","doknr":"OLD303158","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0111.7A.D148.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"7A D 148/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 3.03/2 \"Gewerbegebiet B. -Ost\" der Gemeinde \nR. ist unwirksam.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3.03/2 \"Gewerbegebiet \nB. -Ost\" der Antragsgegnerin, der die planungsrechtliche Grundlage für Erweiterungen der \nFleischwarenfabrik der Anhörungsberechtigten schaffen soll.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks B. 10 \n(Gemarkung R. Flur 30 Flurstück 159), das im östlichen Bereich der Ortschaft B. \nan der Südseite der Straße B. liegt. Unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragsteller \nliegt das gleichfalls mit einem Wohnhaus bebaute, im Eigentum des Bruders der \nAntragstellerin stehende Flurstück 158. Das dort befindliche Wohnhaus (B. 8) wird \nderzeit nur am Wochenende genutzt.\n\n4\n\nSüdlich an das Flurstück 158 sowie östlich an die Flurstücke 158 und 159 grenzt das \nBetriebsgelände der Anhörungsberechtigten. Dieses erstreckt sich auf rd. 350 m Länge \nentlang der B. straße (B 478), die rd. 100 bis 130 m südlich der Straße B. verläuft und \nvon der südlich des Grundstücks der Antragsteller spitzwinklig die nach Westen, in die \nOrtschaft B. hinein führende Straße F. abzweigt. In Nord-Süd-Richtung ist das \nBetriebsgelände der Anhörungsberechtigten im südlich des Grundstücks der Antragsteller \ngelegenen Bereich neben der Einmündung der Straße F. ca. 40 - 45 m tief und reicht \nsodann auf rd. 120 m in Richtung Osten mit einer Tiefe von rd. 100 bis 130 m bis an die \nStraße B. . Im weiteren Verlauf nach Osten sind dem Betriebsgelände zur Straße B. \nzwei Wohngrundstücke (B. 12 und 14) vorgelagert, von denen das östliche (Nr. 14) vom \nGeschäftsführer der Anhörungsberechtigten bewohnt wird. Das Betriebsgelände hat hier - von \nder B. straße aus gesehen - eine Tiefe von rd. 80 bzw. 100 m.\n\n5\n\nDerzeit ist das Betriebsgelände nur in seinem westlichen Bereich bebaut. Es wird über \neine Zufahrt nahe der Einmündung der F. angedient. Die bestehenden \nBetriebsgebäude reichen bis auf ca. 25 m an die Südwestecke des Grundstücks der \nAntragsteller heran. Freiflächen westlich und nördlich des Betriebsgebäudes sind versiegelt \nund werden zu betrieblichen Zwecke (Stellplätze, Lagerflächen u.a.) genutzt. Der Betrieb ist \naus einer früheren Molkerei entstanden, die 1971 von den Eltern des Geschäftsführers der \nAnhörungsberechtigten erworben und in einen Schlachtbetrieb umgewandelt worden war. In \nden 80er Jahren wurde das Schlachten aufgegeben. Seither werden bereits geschlachtete Tiere \nzerlegt und zu Wurst, Schinken und Fleisch verarbeitet. Der Betrieb beschäftigt (Stand \nAnfang 1999) 210 Vollzeit- und 50 Teilzeitkräfte.\n\n6\n\nIn der weiteren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller und der \nAnhörungsberechtigten befinden sich folgende Nutzungen: Entlang der Südseite der Straße \nB. stehen vom Haus B. 14 (Wohnhaus des Geschäftsführers der \nAnhörungsberechtigten) in Richtung Nord-Osten fünf weitere Wohnhäuser. Auch an der \nNordseite der Straße B. stehen den Häusern Nr. 12 und 14 gegenüber sowie weiter in \nRichtung Nord-Osten insgesamt 7 Wohnhäuser. Dieser beidseitig bebaute Abschnitt der \nStraße B. ist rd. 400 m lang. Gegenüber dem Bereich, in dem von Süden das \nBetriebsgelände der Anhörungsberechtigten bis an die Straße B. heranrückt, reicht von \nNorden Wald bis an die Straße. In Richtung Westen schließen sich an der Nordseite der \nStraße B. zwei weiter voneinander entfernt, dem Grundstück der Antragsteller jeweils \nschräg gegenüber liegende Wohnhäuser an sowie ein Altenheim. Der Bereich südlich der \nStraße B. , der westlich des Grundstücks der Antragsteller liegt und bis an die Straße \nF. heranreicht, wird von der R. -Genossenschaft für einen Haus- und \nGartenmarkt genutzt. Die weiteren beiderseits der Straße F. in Richtung Westen \ngelegenen Grundstücke werden im Wesentlichen bewohnt. Südlich der B. straße befindet \nsich - wie nördlich der vorbeschriebenen baulichen Nutzungen - keine Bebauung. Hier \nverläuft in Tallage der W. bach, der stellenweise bis an die B 478 heranrückt. Südlich des \nBachs steigt das Gelände im Wesentlichen steil an und ist überwiegend bewaldet. Unbebaut \nist auch das Gelände östlich des Betriebsgebäudes der Anhörungs-berechtigten, das sich \nentlang der Nordseite der B. straße erstreckt; hier befindet sich etwa südlich des \nWohnhauses des Geschäftsführers der Anhörungsberechtig-ten ein Teich.\n\n7\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst das gesamte Betriebsgelände der \nAnhörungsberechtigten, für das er Gewerbegebiete festsetzt. Der weit überwiegende Bereich \nist als \"GE 1\"-Gebiet ausgewiesen. Hier sind nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen \"nur \nBetriebe der Fleisch- und Wurstwarenindustrie\" zulässig. Ein knapp 27 m tiefer Streifen des \nBetriebsgeländes, der unmittelbar an die Südseite der Straße B. angrenzt und dem der \nWald gegenüberliegt, ist als \"GE 2\"-Gebiet festgesetzt. Hier sind nach Nr. 1.2 der textlichen \nFestsetzungen \"nur Lagerhäuser und Lagerplätze der Betriebe der Fleisch- und \nWurstwarenindustrie\" zulässig. Für alle Gewerbegebiete ist festgesetzt, dass die \"Ausnahmen \ndes § 8.3 BauNVO\" nicht zulässig sind. Die GRZ beträgt für alle Gebiete 0,7. Sie darf nach \nNr. 3.1 der textlichen Festsetzungen durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO \nbezeichneten Anlagen nicht überschritten werden. Ferner ist für die Gewerbegebiete eine \nabweichende Bauweise festgesetzt, die in Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen dahin \numschrieben ist, dass Gebäudelängen über 50 m zulässig sind und im Übrigen die \nBestimmungen der offenen Bauweise gelten. In den Gewerbegebieten sind ferner durch \nBaugrenzen überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, die in West-Ost-Richtung insgesamt \nauf rd. 225 m Länge Bebauung zulassen, wobei die Baugrenzen im Bereich östlich neben den \nFlurstücken 158 und 159 zwischen 8 und 20 m von diesen entfernt verlaufen. Die einzelnen \nGewerbegebiete sind in Bereiche unterteilt, für die unterschiedliche maximale Gebäudehöhen \nzwischen 134,00 und 140,50 m über NN festgesetzt sind, wobei diese Höhen nach Nr. 3.3 der \ntextlichen Festsetzungen \"durch untergeordnete Gebäudeteile (z.B. Schornsteine, Kühler, \nSilo) bis zu einer Höhe von max. 145,00 m über NN\" überschritten werden dürfen. Ein \ngrößerer Bereich im Osten des Plangebiets etwa südlich des Wohnhauses des \nGeschäftsführers der Anhörungsberechtigten, in dem auch der Teich liegt, ist als Fläche für \nStellplätze ausgewiesen. Weitere Stellplatzausweisungen befinden sich südlich des \nbestehenden Betriebsgebäudes und am Westrand des Plangebiets nördlich der Zufahrt von der \nStraße F. . Entlang der westlichen Grenzen des Plangebiets - mithin auch zu den \nGrundstücken der Antragsteller und des Bruders der Antragstellerin hin - sowie entlang der \nSüdseite der Straße B. und in einem Bereich zu den Grundstücken B. 12 und 14 hin \nsind unterschiedlich tiefe Streifen von Pflanzflächen festgesetzt, in denen nach Nr. 6.2 der \ntextlichen Festsetzungen bodenständige standortgerechte Gehölze zu pflanzen und dauerhaft \nzu erhalten sind. Weitere Pflanzstreifen sind um die Stellplatzanlage im östlichen Planbereich \nherum sowie entlang der B. straße (B 478) festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen, die \nauch Bepflanzungsvorgaben für die Stellplatzfläche enthalten (Nr. 6.1), legen nähere Details \nder Bepflanzungen fest (Nrn. 6.3 bis 6.6). Ferner lassen sie die Unterbrechung der \nPflanzfläche entlang der B 478 für eine max. 12 m breite Ein- und Ausfahrt zu (Nr. 6.5). \nDementsprechend sieht Nr. 7 der textlichen Festsetzungen vor, dass im Bereich zur B 478 \neine max. 12 m breite Ein- und Ausfahrt zulässig ist, deren Standort näher eingegrenzt ist. Der \nPlan kennzeichnet den Verlauf einer ober- bzw. unterirdischen Regenwasserleitung. Die \ntextlichen Festsetzungen geben ferner vor, dass an den Be- und Entlüftungsanlagen und \nsonstigen Maschinen und Anlagen bauliche und technische Vorkehrungen zu treffen sind, die \ndie Einhaltung bestimmter Schall-Leistungspegel sicherstellen (Nr. 2.1), und enthalten \nRegelungen über die Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen, überdachten Stellplätzen und \nNebenanlagen (Nrn. 5.1 und 5.2). Schließlich ist ein kleinerer Bereich unmittelbar am Ostrand \ndes Plangebiets nachrichtlich als Landschaftsschutzgebiet gekennzeichnet.\n\n8\n\nIm Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet im Wesentlichen als \ngewerbliche Baufläche dargestellt. Die gleiche Darstellung ist auch für das Gelände der \nR. -Genossenschaft getroffen. Die übrigen bebauten Bereiche entlang der Straßen B. \nund F. sind im Wesentlichen als gemischte Baufläche bzw. Mischgebiet dargestellt. \nFür den Bereich des Altenheims ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Umschreibung \n\"sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen\" dargestellt, ferner befindet sich \nsüdlich der Straße F. die Darstellung einer \"Ver- und Entsorgungseinrichtung\" mit \nder Umschreibung \"Elektrizität/Trafo\".\n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:\n\n10\n\nIm Februar 1998 wurden der Antragsgegnerin Unterlagen für einen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan übermittelt, die im Auftrag der Anhörungsberechtigten erstellt worden waren. \nDer seinerzeit erstellte Planentwurf war nicht in allen Details mit dem nunmehr vorliegenden \nBebauungsplan identisch. Beigefügt waren u.a. ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag und \neine - später ergänzte - schalltechnische Untersuchung des TÜV R. .\n\n11\n\nDer landschaftspflegerische Fachbeitrag vom 28. Januar/ 1. Februar 1998 erfasste neben \ndem Betriebsgelände der Anhörungsberechtigten auch die Wohngrundstücke B. 12 und \n14 sowie das südöstlich an das Grundstück B. 14 bzw. östlich an das Betriebsgelände \nanschließende Gelände. Der gesamte Bereich wurde hinsichtlich des bestehenden und \nkünftigen Zustands untersucht, wobei in die Untersuchung auch Ausgleichsmaßnahmen im \nBereich des im Eigentum des Geschäftsführers der Anhörungsberechtigten stehenden \nWohngrundstücks B. 14 (Entsiegelung und Rekultivierung einer Zufahrt; Anlegung einer \nhangseitigen Wildheckenpflanzung) einbezogen wurden. Die Bewertung der Eingriffe und \nvorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kam zu dem Ergebnis, dass ein Defizit zu erwarten sei, \ndas durch Umwandlung einer an anderer Stelle im Gemeindegebiet gelegenen ca. 1 ha großen \nintensiv genutzten Grünlandfläche in artenreiches Feuchtgrünland ausgeglichen werden \nsollte.\n\n12\n\nUnter dem 30. April 1998 wurde der landschaftspflegerische Fachbeitrag - nunmehr \"B-\nPlan Gewerbegebiet B. -Ost\" - neu erstellt. Maßnahmen auf den nicht zum Plangebiet \ngehörenden Flächen der Wohngrundstücke B. 12 und 14 wurden in die \nAusgleichsberechnung nicht mehr einbezogen. Für die zum Ausgleich vorgesehene bisher \nintensiv genutzte Grünfläche wurden über die ursprünglich beschriebene Umwandlung hinaus \numfangreiche Anpflanzungen festgelegt, sodass insgesamt ein vollständiger Ausgleich der \nEingriffe in Natur und Landschaft angenommen wurde. \n\n13\n\nDie schalltechnische Untersuchung des TÜV R. vom 3. Februar 1998 bezieht sich \nauf die Wohnhäuser B. 8, 10, 12, 14 und 9. Bei letzteren handelt es sich um das dem \nHaus B. 12 an der Nordseite der Straße gegenüberliegende Gebäude. Für alle \nImmissionsorte sind wegen ihrer angenommenen Lage im Mischgebiet Immissionswerte von \n60 dB (A) am Tag bzw. 45 dB (A) in der Nacht angesetzt. Das Gutachten kommt zu dem \nErgebnis, dass bezogen auf den ersten Bauabschnitt der Tagwert bei allen Objekten deutlich \nunterschritten und der Nachtwert bei drei Objekten (Nr. 8, 12 und 14) gerade eingehalten und \nden beiden anderen mit 43 dB (A) etwas unterschritten wird. Hinsichtlich der Ermittlung der \nNachtwerte wird insoweit im Gutachten davon ausgegangen, dass der Zerlege- und \nProduktionsbetrieb nachts nicht unterbrochen und das östliche Stellplatzgelände auch nachts \ngenutzt wird. Ferner wird davon ausgegangen, dass nachts zwei Anliefer-Lkw das \nBetriebsgelände mit abgeschalteten Kühlaggregaten befahren, im Südteil parken und erst ab \n6.00 Uhr an den geschlossenen Rampen entladen werden, sowie dass vier Lkw nachts \nzwischen 1.00 und 3.00 Uhr Fertigprodukte an den südöstlichen Laderampen abholen, wobei \ndie nachts abfahrenden Lkw vorgeladen südlich der Halle mit eingeschalteten \nE-Kühlaggregaten stehen. Für den zweiten Bauabschnitt wird wegen des Kapazitätsausbaus \nmit einer Verdoppelung des Lkw-Verkehrs gerechnet. Gleichwohl wird davon ausgegangen, \ndass wegen der weit gehenden Abschirmung des gesamten Ladebereichs durch die im 2./3. \nBauabschnitt geplanten baulichen Erweiterungen eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte \nzu erwarten sei.\n\n14\n\nDer 1. Ergänzung vom 16. April 1998 zur schalltechnischen Untersuchung liegt - \nentsprechend dem geänderten Planungsstand - eine Verschiebung der östlichen \nStellplatzanlage nach Osten mit Ausdehnung nach Norden zu Grunde. Zudem werden auch \ndie Wohnhäuser F. 9 und 24, die sich westlich der Zufahrt zum Betriebsgelände \nbefinden, mit dem gleichen Schutzmaßstab wie die anderen Schutzobjekte (Mischgebiets-\nWerte) in die Betrachtung einbezogen. Das Ergänzungsgutachten kommt zu dem Ergebnis, \ndass der Nachtwert bei dem Wohnhaus B. 14 um 3 dB (A) überschritten und bei den \nHäusern B. 8 und 12 sowie F. 24 gerade eingehalten wird. Bei letzterem \nSchutzobjekt wird ferner nicht ausgeschlossen, dass nachts bei Ein- und Ausfahrten älterer \nLkw und entsprechender Fahrweise auch kurzzeitige Geräuschspitzen auftreten können, die \nden Nacht-Richtwert um mehr als 20 dB (A) überschreiten. Ferner wird darauf hingewiesen, \ndass eine Erhöhung der Lkw-Fahrten im Einfahrtsbereich zu Problemen insbesondere am \nSchutzobjekt F. 24 führen werde, dem langfristig nur durch eine Verlegung der \nEinfahrt nach Osten direkt auf die B. straße abgeholfen werden könne.\n\n15\n\nAm 17. Februar 1998 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz der \nAntragsgegnerin die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 \nBauGB und empfahl, im Wege der Dringlichkeitsentscheidung eine frühzeitige \nBürgerbeteiligung in Form einer Einwohnerversammlung zu beschließen. Die entsprechende \nDringlichkeitsentscheidung vom 24. Februar 1998 wurde am 26. Februar 1998 vom Rat der \nAntragsgegnerin genehmigt. Gemäß Bekanntmachung vom 27. Februar 1998 wurde die \nEinwohnerversammlung am 11. März 1998 durchgeführt. In ihr wurden verschiedene \nEinwände gegen die vorgesehene Planung - auch von den Antragstellern - vorgetragen. Am \n19. März 1998 nahm der Ausschuss für Planung und Umweltschutz der Antragsgegnerin den \nBericht über die Einwohnerversammlung zur Kenntnis und änderte den irrtümlich so \nbezeichneten \"Aufstellungsbeschluss vom 28. Januar 1998\" dahin, dass kein \nvorhabenbezogener Bebauungsplan, sondern ein Bebauungsplan gemäß §§ 8 bis 10 BauGB \naufgestellt wird.\n\n16\n\nIn der Folgezeit wurde der Planentwurf für die Offenlegung erstellt, wobei der \nGeltungsbereich des Plangebiets um Teilflächen im Osten und Nordosten erweitert wurde. \nAm 21. April 1998 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz der \nAntragsgegnerin, den - nunmehr zutreffend bezeichneten - \"Aufstellungsbeschluss vom 17. \nFebruar 1998\" dahin zu ändern, dass kein vorhabenbezogener Bebauungsplan, sondern ein \nBebauungsplan gemäß §§ 8 bis 10 BauGB für das erweiterte Plangebiet aufgestellt wird; \nferner beschloss er die Offenlegung des Planentwurfs mit seiner Begründung. Gemäß \nBekanntmachung vom 24. April 1998 fand die Offenlegung vom 4. Mai bis 4. Juni 1998 statt. \nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 30. April 1998 beteiligt.\n\n17\n\nAnlässlich der Offenlegung gingen verschiedene Anregungen privater Betroffener - u.a. \nder Antragsteller - ein, die sich gegen die Planung aussprachen. Auch verschiedene Träger \nöffentlicher Belange gaben Stellungnahmen ab. Die Bezirksregierung wies insbesondere \ndarauf hin, dass ein Teilbereich im äußersten Osten des Plangebiets im \nLandschaftsschutzgebiet liege. Da dort keine der Landschaftsschutzverordnung \nwidersprechenden Festsetzungen getroffen würden, sei eine Aufhebung des \nLandschaftsschutzes nicht erforderlich; die Grenze des Landschaftsschutzgebiets sei jedoch \nim Plan nachrichtlich darzustellen. Das Staatliche Forstamt E. als untere Forstbehörde \nverwies auf den Runderlass, nach dem zwischen überbaubarer Fläche und Waldrand ein \nAbstand von 35 m eingehalten werden solle; dieser Abstand sei sicherzustellen, da der Wald \nhöher als die überbaubare Fläche liege und Sturmeinwirkungen aus nordwestlicher Richtung \nnicht unwahrscheinlich seien. Das Staatliche Umweltamt K. bat u.a. um die Festsetzung der \neinvernehmlich erarbeiteten Maßnahmen bezüglich des Lkw-Verkehrs und regte an, das \nGrundstück B. 14 in den Plan einzubeziehen und als Gewerbegebiet mit ausnahmsweise \nzulässiger Wohnung für Betriebsinhaber auszuweisen. Der Oberkreisdirektor des R. \nKreises hob in seiner Stellungnahme u.a. hervor, dass die Ausgleichsmaßnahmen außerhalb \ndes Plangebiets und die Fassadengestaltung vor Satzungsbeschluss durch einen \nstädtebaulichen Vertrag zu sichern seien, der mit der unteren Landschaftsbehörde \nabzustimmen sei.\n\n18\n\nAm 16. Juni 1998 entschied der Ausschuss für Planung und Umweltschutz der \nAntragsgegnerin über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die \neingegangenen Bedenken und Anregungen der privaten Betroffenen. Im Einzelnen fasste er \nhierzu folgende Beschlüsse:\n\n19\n\nEr beschloss, die Grenze des Landschaftsschutzgebiets entsprechend der Anregung der \nBezirksregierung im Plan nachrichtlich wiederzugeben. Der Anregung des Staatlichen \nForstamts E. folgend beschloss er, im Bereich der 35 m-Zone zum Wald eine neue \nNutzung festzusetzen, die dort nur Lagerhäuser und Lagerplätze zulässt. Hinsichtlich der \nAnregungen des Staatlichen Umweltamts K. beschloss der Ausschuss, Regelungen in den \nPlan aufzunehmen, die eine unmittelbare Zufahrt zur B 478 zulassen (Nrn. 6.5 und 7 der \ntextlichen Festsetzungen). Der Anregung, das Wohngrundstück des Geschäftsführers der \nAnhörungsberechtigten als Gewerbegebiet (Betriebsinhaberwohnung) zu überplanen, folgte \nder Ausschuss nicht, weil das Grundstück im Flächennutzungsplan als Mischgebiet \nausgewiesen sei und eine Pufferzone zwischen dem Gewerbegebiet und dem hauptsächlich \nzum Wohnen dienenden Mischgebiet darstelle. Hinsichtlich der Stellungnahme des \nOberkreisdirektors des R. Kreises verwies der Ausschuss auf den mit der \nAnhörungsberechtigten abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag, dem er in der \nSitzung vom 16. Juni 1998 ausdrücklich zustimmte. Die Bedenken und Anregungen der \nprivaten Betroffenen wies der Ausschuss zurück, soweit ihnen nicht durch die zuvor \nangesprochenen Planänderungen Rechnung getragen wurde.\n\n20\n\nDer bereits unter dem 29. Mai 1998 für die Anhörungsberechtigte und am 5. Juni 1998 \nvon Frau Erna W. als Eigentümerin der von dem Vertrag betroffenen Grünfläche \naußerhalb des Plangebiets unterzeichnete städtebauliche Vertrag mit der Antragsgegnerin \nhinsichtlich der Fassadengestaltung und des externen Ausgleichs wurde daraufhin unter dem \n17. Juni 1998 für die Antragsgegnerin gegengezeichnet. Bereits unter dem 4./10. Juni 1998 \nwar zwischen der Anhörungsberechtigten und dem Rheinischen Straßenbauamt B. als \nBaulastträger der B 478 eine Vereinbarung dahin getroffen worden, dass das Straßenbauamt \nder Anhörungsberechtigten unter näher festgelegten Voraussetzungen die Genehmigung einer \nunmittelbaren Zufahrt zur B 478 zusagte.\n\n21\n\nAm 18. Juni 1998 nahm der Rat der Antragsgegnerin den Bericht über die \nEinwohnerversammlung vom 11. März 1998 zur Kenntnis. Er beschloss sodann eine textliche \nÄnderung der Begründung zum strittigen Bebauungsplan und anschließend entsprechend der \nEmpfehlung des Ausschusses für Planung und Umweltschutz den Bebauungsplan mit \nbeigefügter Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 26. Juni 1998 \nöffentlich bekannt gemacht. Die Entscheidungen des Ausschusses für Planung und \nUmweltschutz über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurden den Einwendern \nmit Schreiben vom 25. Juni 1998 mitgeteilt.\n\n22\n\nDie Antragsteller haben am 15. Oktober 1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:\n\n23\n\nIhnen, den Antragstellern, stünden als unmittelbaren Nachbarn des ausgewiesenen \nGewerbegebiets Nachteile durch die bereits begonnene Umsetzung des Plans bevor. Der Plan \nsei auch fehlerhaft, weil dem Abwägungsgebot in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend \nRechnung getragen worden sei. Dass die Beschlussvorlage vom Planungsbüro der Bauherrin \nerarbeitet wurde, sei bereits aus sich heraus fehlerhaft, da eine unvoreingenommene \nVorprüfung der Bedenken durch die Antragsgegnerin unabdingbare Voraussetzung für eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung sei. Schon die Abgabe der Bearbeitung an das \nPlanungsbüro des Grundstückseigentümers stelle einen durchgreifenden Mangel dar. Die \nBelange von Natur und Landschaft seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, weil der \nstädtebauliche Vertrag zwischen der Anhörungsberechtigten und der Antragsgegnerin nur die \nVertragsparteien binde; bei einem Besitzerwechsel auf einen Dritten sei dieser nicht an die \nVorgaben des Vertrags gebunden. Auch hinsichtlich der Zufahrtslösung reiche eine bloße \nvertragliche Regelung zwischen der Anhörungsberechtigten und dem Rheinischen \nStraßenbauamt nicht aus. Die Sicherheitszone zum Wald sei nicht gewährleistet. Ebenso \nwenig sei die Feuerwehrzufahrt insbesondere im Bereich ihres - der Antragsteller - \nGrundstücks gesichert. Einer Regelung der Feuerwehrzufahrt zu Lasten vorgesehener \nStellpätze stehe entgegen, dass dann die erforderlichen Stellplätze nicht gesichert seien. Dies \ngelte insbesondere für die Stellplätze im Bereich des vorgesehenen Ladenlokals zum \nFleischverkauf, das in der Nähe ihres - der Antragsteller - Grundstücks errichtet werden solle. \nIn mehrfacher Hinsicht mangelhaft seien ferner die Ermittlungen zum Immissionsschutz. Die \nVerhältnisse am Grundstück B. 7 seien nicht untersucht worden. Das Gutachten \"gebe die \nFrequenzen\" nicht wieder. Bei den Lkw-Immissionen sei unberücksichtigt geblieben, dass \ndiese Fahrzeuge mit laufenden Kältemaschinen abgestellt würden. Freiflächengeschehen wie \nSchieben von Räucherwagen, Umwerfen und Reinigen von Fleischboxen und Rangieren von \nVerpackungs-Lkw und der Einbau zusätzlicher Ventilatoren seien unberücksichtigt geblieben. \nDie Gebäude bildeten zudem gemeinsam mit dem hinter ihnen aufsteigenden Gelände eine \nWand, die zu Hall-Effekten führe. Dass sich die Situation zu ihren - der Antrag-\n\n24\n\nsteller - Gunsten verbessern werde, könne dem Bebauungsplan nicht entnommen werden. \nFehlerhaft sei auch die Prüfung der Verschattungswirkungen; insoweit träten wegen der \nZugrundelegung falscher Sonnenstände ca. 40 Minuten längere Verschattungen ein. Die \nMassivität des Gebäudekomplexes stehe außerhalb jeder Relation und sprenge den bisherigen \nBebauungsrahmen erheblich, zudem werde sie zu Belüftungs- und \nDurchfeuchtungsproblemen der umgebenden Grundstücke führen. Der für die Planung \nangeführte Aspekt der Arbeitsplatzsicherung rechtfertige nicht die Zurücksetzung \nnachbarlicher Belange, zumal die Arbeitsplätze andernorts gesichert bzw. geschaffen werden \nkönnten. Letztlich gehe es der Antragsgegnerin nur darum, sich die Gewerbesteuer der \nAnhörungsberechtigten dauerhaft zu sichern. Schließlich habe der Betrieb in östlicher \nRichtung erweitert werden können. Es liege nahe, dass davon abgesehen worden sei, um die \ngroßzügige Villa des Betriebsinhabers zu schonen.\n\n25\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n26\n\nden Bebauungsplan Nr. 3.03/2 \"Gewerbegebiet B. -Ost\" der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n28\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n29\n\nSie meint, den Antragstellern fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil eine \nNichtigerklärung ihre Rechtsstellung nicht verbessere. Der bebaute westliche Bereich des \nGrundstücks der Anhörungsberechtigten liege innerhalb des im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils, sodass dort eine Erweiterung der Bebauung, die die Antragsteller verhindern \nmöchten, auch nach § 34 BauGB zulässig sei. Der Plan leide auch nicht an formellen oder \nmateriellen Mängeln. Er sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Ausweisung eines \ngegliederten, auf Betriebe der Fleisch- und Wurstwarenindustrie beschränkten \nGewerbegebiets sei hinreichend städtebaulich gerechtfertigt. Es gehe um die Sicherung des \nStandorts des Betriebs der Anhörungsberechtigten, die Ermöglichung dringender \nErweiterungen und die Lösung von Konflikten des Nebeneinander von Wohnbebauung und \ngewerblicher Nutzung. Der Betrieb der Anhörungsberechtigten sei der zweitgrößte \nSteuerzahler und Arbeitgeber in ihrem - der Antragsgegnerin - Gemeindegebiet, der zudem \nviele nicht qualifizierte Mitarbeiter beschäftige, für die heute schwer Arbeitsplätze zu finden \nseien. Mangels bestehender Kapazitäten vor Ort sei die Fleischproduktion in den K. \nSchlachthof ausgelagert, zu dem täglich 65 bis 70 Mitarbeiter von R. transportiert \nwerden müssten. Im Betrieb werde das zu verarbeitende Fleisch in Kühlwagen angeliefert und \nverarbeitet. Die Produkte würden an Lebensmittelketten veräußert, zudem finde samstags ein \nVerkauf an Endverbraucher statt. Die Planung werde dem Abwägungsgebot gerecht. Für sie \nsprächen Belange der Wirtschaft. Zur Standortsicherung seien Erweiterungen notwendig, \nzudem müsse der Betrieb EG-rechtlichen Anforderungen angepasst werden. Im westlichen \nBereich müsse die Verpackung untergebracht werden, die keine störenden Lärmimmissionen \nbei den Antragstellern verursache. Die lärmintensiven Bereiche der An- und Auslieferung \nsowie Produktion würden im Bereich der östlichen Erweiterung untergebracht werden. Durch \ndie Umsetzung der Planungen werde die Lärmbelastung, gerade für die Antragsteller, \nabnehmen. Im Norden komme es bislang zu Freiflächengeschehen, das nach den \nErweiterungen in die Gebäude verlagert werden könne. Auch der Verkehr von \nLastkraftwagen mit Kühlaggregaten werde in den östlichen Bereich verlagert, wo er durch das \nBetriebsgebäude abgeschottet werde. Die derzeit bestehende Zufahrt von der F. \nwerde unter bestimmten Voraussetzungen verlagert. Die in den textlichen Festsetzungen \nvorgegebenen Schall-Leistungspegel stellten die Einhaltung von - hier angemessenen - \nMischgebietswerten sicher. Von einer erdrückenden Wirkung des Gebäudekomplexes könne \nangesichts der festgesetzten Gebäudehöhen keine Rede sein. Im Bereich des Grundstücks der \nAntragsteller seien im Ergebnis nur Wandhöhen von 6,5 bis 7,5 m zulässig, wobei die \nBaugrenzen einen Abstand von 13 m und mehr zum Grundstück wahrten; zudem würden die \nvorgesehenen Anpflanzungen das Betriebsgebäude verdecken. Eine unzumutbare \nVerschattung des Grundstücks der Antragsteller trete nicht ein. Die Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes seien hinreichend berücksichtigt. Der mit der Anhörungsberechtigten \nabgeschlossene städtebauliche Vertrag binde selbstverständlich auch einen Rechtsnachfolger \nals Bauherren. Die Einschaltung des Planungsbüros der Anhörungsberechtigten in die \nPlanung sei legitim und habe die Entscheidungsfreiheit der Antragsgegnerin nicht \neingeschränkt. Fragen der Zufahrtsmöglichkeiten für die Feuerwehr, der erforderlichen \nStellplätze und des Abstands der Baukörper seien im Baugenehmigungsverfahren zu regeln. \nSchließlich trage die Beschränkung auf Lagerhäuser und Lagerplätze im Geländestreifen \nentlang der Straße B. den Bedenken des Staatlichen Forstamts E. Rechnung.\n\n30\n\nDie Anhörungsberechtigte tritt dem Vorbringen der Antragsteller gleichfalls entgegen. Sie \nweist darauf hin, dass dem Grundstück der Antragsteller neben ihrem Betrieb auch der Haus- \nund Gartenmarkt der R. -Genossenschaft mit Liefer- und Kundenverkehr benachbart sei; \nin größerer Entfernung befänden sich noch weitere Gewerbebetriebe (u.a. Sanitärbetrieb). Der \nstädtebauliche Vertrag mit der Antragsgegnerin regele die Übertragung der übernommenen \nVerpflichtung zum externen Ausgleich auf einen Dritten. Die Vereinbarung mit dem \nRheinischen Straßenbauamt habe lediglich vorbeugenden Charakter, da auch der erweiterte \nBetrieb die maßgeblichen Lärmwerte einhalte. Die Tätigkeit ihres Planungsbüros im \nPlanverfahren sei nicht zu beanstanden, dem Plan liege eine objektive und \neigenverantwortliche Planung der Antragsgegnerin zu Grunde. Die Feuerwehrumfahrt sei \ngesichert, wie aus den zwischenzeitlich erteilten Genehmigungen (Baugenehmigung des R. \nKreises vom 8. Oktober 1998 und Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamts K. \nvom 1. März 1999) folge. Die Ermittlungen zu den Lärm-Immissionen seien nicht zu \nbeanstanden, wie aus einer ergänzenden Stellungnahme des TÜV R. zum Vortrag der \nAntragsteller folge. Ebenso wenig träfen die Einwendungen bezüglich der \nVerschattungswirkung, der Belüftungs- und Durchfeuchtungsprobleme sowie der Größe des \nGebäudekomplexes zu. Schließlich hätten die konkreten Erweiterungspläne mit dem Standort \ndes Wohnhauses ihres - der Anhörungsberechtigten - Geschäftsführers nichts zu tun, sie seien \nvielmehr durch Anknüpfungen an den bestehenden Betriebsablauf und Warenfluss bedingt. \nEine anderweitige Planung wäre nur bei einem nicht finanzierbaren vollständigem Abriss des \nbestehenden Gebäudes möglich gewesen.\n\n31\n\nGemäß Beschluss vom 15. Februar 2000 hat der frühere Berichterstatter des Senats am \n14. März 2000 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift \nwird verwiesen.\n\n32\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Bürgermeister der Antragsgegnerin \nzu Einzelheiten des Verfahrensablaufs befragt worden; insoweit wird auf den Inhalt des \nProtokolls verwiesen.\n\n33\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbrin-gens der Beteiligten ergeben \nsich aus der Gerichtsakte, den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin und den von den \nAntragstellern und der Anhörungsberechtigten vorgelegten weiteren Unterlagen; hierauf wird \nBezug genommen. \n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nauch begründet.\n\n36\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n37\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt.\n\n38\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen \nBebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den \nBebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer \nZeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. \nDanach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert \nTatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch \nFestsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt \nauch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein \nBelang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird. \n\n39\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. \n46.\n\n40\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung in \nhinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie haben substantiiert vorgetragen, dass der Plan \nihrer Meinung nach an verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei sich diese Mängel \nauch auf die Abwägung gerade ihrer - der Antragsteller - privaten Belange beziehen sollen, \netwa unter den Aspekten des abwägungsrelevanten Schutzes vor nachteiligen (Lärm-\n)Immissionen sowie nachteiliger Auswirkungen der vom Plan zugelassenen Baukörper \n(Verschattung, \"erdrückende\" Wirkung).\n\n41\n\nDen Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist zu \nverneinen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der \nAntragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann.\n\n42\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25.\n\n43\n\nLetzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Antragsteller Festsetzungen \nbekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben unanfechtbar genehmigt und verwirklicht \nworden sind. Dabei kommt es allerdings auf eine Gesamtschau an, mithin ist von Bedeutung, \nob der Bebauungsplan (bzw. die angegriffene Festsetzung) durch genehmigte Maßnahmen \nvollständig verwirklicht worden ist. Steht die Verwirklichung wesentlicher Planziele noch \naus, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu verneinen.\n\n44\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53.\n\n45\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n46\n\nFür die von der Anhörungsberechtigten geplanten Betriebserweiterungen sind zwar unter \ndem 8. Oktober 1998 eine Baugenehmigung und unter dem 1. März 1999 ein \nimmissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamts K. erteilt \nworden. Die Baugenehmigung ist für die Antragsteller auch unanfechtbar geworden. Damit ist \ndie Planverwirklichung jedoch noch nicht vollständig umgesetzt. Die Baugrenzen im \nSüdwesten des Plangebiets nahe der Einfahrt zur F. sind noch nicht ausgenutzt. \nAuch im Norden nahe der Straße B. lässt der Plan die Errichtung von Lagerhäusern und \nLagerplätzen zu. Schließlich lassen die festgesetzten Baugrenzen noch eine erhebliche \nAusdehnung der bislang genehmigten Erweiterungsbauten in Richtung Osten zu. Darüber \nhinaus ist über den Widerspruch gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom \n1. März 1999 noch nicht entschieden worden.\n\n47\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller lässt sich entgegen der Auffassung der \nAntragsgegnerin schließlich nicht mit der Erwägung verneinen, dass die Antragsteller auch im \nFall der Nichtigerklärung des strittigen Bebauungsplans mit einer dann nach § 34 BauGB \nzulässigen vergleichbaren Erweiterung des Betriebs der Anhörungsberechtigten rechnen \nmüssten und sie deshalb ihre Position durch das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht \nverbessern könnten. Zwar ist ein Rechtschutzbedürfnis auch dann nicht mehr gegeben, wenn \ndie auf Grund des Plans genehmigte, von den Antragstellern angegriffene Bebauung des \nNachbargrundstücks auch nach § 34 BauGB genehmigt werden müsste.\n\n48\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. September 1995 - 4 NB 18.95 - BRS 57 Nr. 38.\n\n49\n\nDies trifft im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht zu, weil der strittige \nBebauungsplan über die bislang genehmigte Betriebserweiterung hinaus zusätzliche \nErweiterungen des Betriebs der Anhörungsberechtigten in Richtung Osten und damit in \nRichtung auf den unbebauten Außenbereich hin zulässt. Solche Erweiterungen können \nmöglicherweise zu Verschlechterungen der Position der Antragsteller führen. Es ist nicht von \nvornherein ausgeschlossen, dass künftige Betriebserweiterungen auch zu einer Erhöhung der \nbetriebsbedingten Verkehrsvorgänge und sonstigen Emissionen führen werden, die sich \nnachteilig auf die Nutzung des Grundstücks der Antragsteller auswirken können.\n\n50\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch mit dem Ergebnis der Unwirksamkeit des \nangegriffenen Plans begründet.\n\n51\n\nVerfahrens- und Formmängel, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB \nauch ohne Rüge beachtlich sind, liegen allerdings nicht vor. Der Satzungsbeschluss (§ 10 \nAbs. 1 BauGB) ist vom Rat der Antragsgegnerin gefasst worden. Einer Genehmigung des \nPlans bedurfte es nicht (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der mit der Schlussbekanntmachung (§ \n10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verfolgte Hinweiszweck\n\n52\n\n- vgl.: BVerwG, 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 - BRS 42 Nr. 26 -\n\n53\n\nist erfüllt.\n\n54\n\nIn materieller Hinsicht entspricht der Plan weitgehend den rechtlichen Vorgaben, er leidet \njedoch an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel.\n\n55\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Erforderlichkeit der Planung als \nsolcher - Ausweisung eines Gewerbegebiets zur Standortsicherung des Betriebs der \nAnhörungsberechtigten - ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, \nbestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche \nstädtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der \nGesetzgeber ermächtigt sie, die \"Städtebaupo-litik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur \nsolche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB \nnicht bestimmt sind.\n\n56\n\nVgl. zu alldem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 \nm.w.N..\n\n57\n\nVon letzterem kann hier keine Rede sein.\n\n58\n\nEine Planung, die der Sicherung des Standorts eines bestehenden gewerblichen Betriebs \ndient, indem sie diesem die Möglichkeiten zu Umstrukturierungen und Erweiterungen \nverschafft, verfolgt legitime städtebauliche Zielsetzungen der Bauleitplanung. Insoweit stellt § \n1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB ausdrücklich klar, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen \nauch die Belange der Wirtschaft einschließlich der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von \nArbeitsplätzen zu berücksichtigen sind. Dabei geht es nicht etwa darum, generell \nMöglichkeiten zur Beschäftigung von Arbeitnehmern zu erhalten und zu sichern, sondern dies \ngerade für das Gebiet der Gemeinde anzustreben, um so den vielfältigen nachteiligen Folgen \ndes Verlusts von Arbeitsplätzen - Abwanderung bzw. Auspendeln von Arbeitskräften, \nErhöhung sozialer Lasten, Verlust gemeindlicher Steuereinnahmen u.a.m. - \nentgegenzuwirken. Nichts anderes wird mit der vorliegenden Planung verfolgt, wie aus den \nAusführungen zu 1a und 2a der Planbegründung, auf die verwiesen werden kann, im \nEinzelnen folgt.\n\n59\n\nDie weiter gehende Frage, ob die konkrete Planung mit den übrigen relevanten \nstädtebaulichen Belangen - hier namentlich dem Schutz der betroffenen Wohnbevölkerung \nvor Immissionen und dem Schutz der natürlichen Gegebenheiten - vereinbar ist, ist keine \nFrage der städtebaulichen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB, sondern der Abwägung \nnach § 1 Abs. 6 BauGB. Auch die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung der konkreten \nPlanfestsetzungen - vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die zulässigen Planinhalte \"aus \nstädtebaulichen Gründen\" festzusetzen sind - ist gegeben.\n\n60\n\nDer Bebauungsplan ist nicht etwa deshalb vollzugsunfähig und daher mit § 1 Abs. 3 \nBauGB nicht vereinbar, weil er an seinem östlichen Rand eine Teilfläche überplant, die \nrechtsverbindlich unter Landschaftsschutz gestellt ist.\n\n61\n\nAllerdings vermag ein Bebauungsplan, der aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit \nentbehrt, die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu \nerfüllen und verstößt deshalb gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der \nErforderlichkeit der Planung.\n\n62\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 - BRS 59 Nr. 29.\n\n63\n\nDafür, dass der Verwirklichung des Bebauungsplans wegen der teilweisen Überplanung \ndes Landschaftsschutzgebiets dauerhafte rechtliche Hindernisse entgegenstehen, liegt jedoch \nkein Anhalt vor. Die Bezirksregierung hat in ihrer Funktion als Höhere \nLandschaftsbehörde im Planaufstellungsverfahren vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass \nder ihr im Rahmen der Trägerbeteiligung vorgelegte, insoweit im weiteren \nAufstellungsverfahren nicht geänderte Planentwurf keine der Landschaftsschutzverordnung \nwidersprechenden Festsetzungen trifft und deshalb eine Aufhebung des Landschaftsschutzes \nnicht erforderlich ist. Konsequenterweise ist in der Endfassung des Plans die Ausweisung des \nbetroffenen Bereichs als Landschaftsschutzgebiet gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich \nwiedergegeben worden.\n\n64\n\nDie Planfestsetzungen sind ferner von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen. \nDies gilt insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung.\n\n65\n\nDass das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen wurde, um den bestehenden \nBetrieb der Anhörungsberechtigten als \"Betrieb der Fleisch- und Wurstwarenindustrie\" \nplanungsrechtlich abzusichern, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 3 BauNVO werden \ndurch die Festsetzung eines bestimmten Baugebietstyps (hier: eines Gewerbegebiets) die von \nder jeweils einschlägigen Vorschrift der BauNVO (hier: § 8 BauNVO) erfassten Vorhaben \nzulässig. Die Planung wäre hiernach - gleichsam als \"Etikettenschwindel\" - jedenfalls dann \nfehlerhaft, wenn Betriebe der Fleisch- und Wurstwarenindustrie nicht in einem \nGewerbegebiet nach § 8 BauNVO angesiedelt werden könnten, sondern in ein Industriegebiet \niSv § 9 BauNVO gehörten. Das trifft jedoch nicht zu.\n\n66\n\nGewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von \nnicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Betriebe, die erheblich belästigen, sind \nhingegen nur in einem Industriegebiet zulässig. Um einen solchen Betriebstyp handelt es sich \nhier jedoch nicht.\n\n67\n\nDie bloße Bezeichnung als Betrieb der Fleisch- und Wurstwaren\"industrie\" besagt noch \nnichts darüber, ob der konkret davon erfasste Betrieb nur in einem Industriegebiet \nuntergebracht werden kann. Diese Bezeichnung ist ersichtlich nicht an den rechtlichen \nKategorien der BauNVO ausgerichtet, sondern nur als Typ-Bezeichnung für eine bestimmte \nBranche des produzierenden Gewerbes gemeint.\n\n68\n\nFür die sachgerechte Konkretisierung des Begriffs \"nicht erheblich belästigender \nGewebebetrieb\" iSv § 8 BauNVO können jedoch die Vorschriften des \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts herangezogen werden, da die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps jedenfalls ein \nanlagentypisches Gefährdungspotenzial kennzeichnet, wenn auch die Typisierungen des \nImmissionsschutzrechts nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden \ndürfen.\n\n69\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - BRS 54 Nr. 56.\n\n70\n\nHiervon ausgehend kommen für Betriebe der Fleisch- und Wurstwarenindustrie \nvornehmlich zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungskategorien in Betracht, nämlich \nAnlagen, in denen Fleisch für die menschliche Ernährung durch Erwärmen verarbeitet wird, \nund Anlagen zum Räuchern von Fleischwaren. Bei beiden Kategorien handelt es sich um \nAnlagetypen, die unter Nr. 7.4 bzw. 7.5 des Anhangs der 4. BImSchV der Spalte 2 dieses \nAnhangs zugeordnet sind und daher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV der \nGenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG unterliegen. Solche in \nSpalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführte Anlagetypen sind von ihrem Typ her \ngrundsätzlich auch in Gewerbegebieten zulässig.\n\n71\n\nVgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, RdNr. 6 zu § 8; König/Roeser/Stock, \nBauNVO, 1999, RdNr. 21 zu § 8.\n\n72\n\nDie Ausweisung eines Gewerbegebiets als solchem ist im vorliegenden Fall damit nicht \nzu beanstanden.\n\n73\n\nAuch die weitere Einschränkung, dass in dem Gewerbegebiet nur Betriebe der Fleisch- \nund Wurstwarenindustrie und in Teilbereichen sogar Lagerhäuser und Lagerplätze solcher \nBetriebe zulässig sind, unterliegt keinen Bedenken. Diese Differenzierung ist auf § 1 Abs. 5 \niVm Abs. 9 BauNVO gestützt und von diesen Vorschriften noch gedeckt.\n\n74\n\n§ 1 Abs. 5 BauNVO lässt es zu, in einem Gewerbegebiet bestimmte Arten von \nNutzungen, die nach § 8 allgemein zulässig sind, auszuschließen. Diese \nDifferenzierungsmöglichkeit wird durch § 1 Abs. 9 BauNVO dahin erweitert, dass der \nAusschluss auch bestimmte Arten der allgemein zulässigen Anlagen erfassen kann. § 1 Abs. 9 \nBauNVO ermöglicht es damit, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der \nBaugebietstypen nochmals einer \"Feingliederung\" zu unterwerfen, falls sich hierfür besondere \nstädtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet zu \nmindern. Dabei muss es sich jedoch um objektiv bestimmbare Typen von Anlagen handeln, \nund zwar solche, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt.\n\n75\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29.\n\n76\n\nDie Planung konkreter Einzelprojekte ist von § 1 Abs. 9 BauNVO hingegen nicht \ngedeckt.\n\n77\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1987 - 4 C 77.84 - BRS 47 Nr. 58.\n\n78\n\nDiesen Anforderungen wird die hier vorgenommene Feindifferenzierung gerecht.\n\n79\n\nDer Umstand, dass die Antragsgegnerin die ausgeschlossenen Nutzungs- bzw. \nAnlagearten nicht positiv aufgelistet, sondern sich auf die Umschreibung eines allein \nzulässigen Betriebstyps beschränkt hat, unterliegt in der vorliegenden Fallkonstellation keinen \nBedenken. Bedenklich sind auf § 1 Abs. 5 iVm Abs. 9 BauNVO gestützte positive \nAuflistungen zwar dann, wenn sie keine Ausrichtung an hinreichenden städtebaulichen \nKriterien erkennen lassen.\n\n80\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. November 1992 - 11a D 48/91.NE - BRS 54 Nr. 6.\n\n81\n\nDavon kann hier jedoch keine Rede sein. Die - bereits angesprochene - städtebauliche \nZielsetzung des strittigen Plans zielt legitimerweise darauf ab, dem bereits vorhandenen \nGewerbebetrieb eine gesicherte Grundlage für seinen Fortbestand und seine Expansion zu \nverschaffen. Die Umschreibung der zulässigen Betriebsarten ist hinreichend abstrakt, um sich \nvon einer konkreten Vorhabenplanung, wie sie nunmehr § 12 BauGB ausdrücklich zulässt, zu \nunterscheiden und richtet sich an marktüblichen Gegebenheiten aus. Schließlich hatte die \nAntragsgegnerin im vorliegenden Fall auch keinen Anlass, etwa im Interesse der gebotenen \nRücksichtnahme auf das private Eigentum des von der Ausschlussregelung Betroffenen die \nZulässigkeit eines breiteren Spektrums gewerblicher Nutzungen in den Blick zu nehmen, da \ndie Planung von der Anhörungsberechtigten selbst initiiert worden war.\n\n82\n\nDie im Übrigen von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckten \nPlanfestsetzungen sind auch hinreichend bestimmt.\n\n83\n\nDer strittige Bebauungsplan ist ferner im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt. Zwar sind die Grenzen des im \nBebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets und der im Flächennutzungsplan dargestellten \ngewerblichen Bauflächen nicht identisch. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB lässt es jedoch zu, in gewissem Umfang von dem groben Raster der Darstellung im \nFlächennutzungsplan abzuweichen, sofern die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans \nfür den Geltungsbereich des Bebauungsplans noch gewahrt ist.\n\n84\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8 und Urteil vom \n26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128.\n\n85\n\nDiese Vorgaben sind gewahrt. Die Gewerbegebietsausweisung des Bebauungsplans greift \nnur unwesentlich über die Gewerbeflächendarstellung des Flächennutzungsplans hinaus. Im \nNordosten bzw. Osten werden jeweils nur max. rd. 20 m tiefe Geländestreifen in das \nfestgesetzte Gewerbegebiet einbezogen, die im Flächennutzungsplan als Mischgebiet bzw. als \nFläche für die Landwirtschaft dargestellt sind, wobei für diese Flächen im Bebauungsplan \nbauliche Nutzungen ohnehin ausgeschlossen sind.\n\n86\n\nDer Plan wahrt jedoch nicht die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 \nBauGB.\n\n87\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander \ngerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen \nnicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn \nsich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelangs entscheidet.\n\n88\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom \n5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - \nBRS 28 Nr. 6.\n\n89\n\nDiesen Anforderungen wird der hier strittige Plan nicht in jeder Hinsicht gerecht.\n\n90\n\nEin Abwägungsmangel folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits \ndaraus, dass die Unterlagen für die abschließende Abwägungsentscheidung von der Planerin \nerstellt worden sind, die im Auftrag der Anhörungsberechtigten den Plan erarbeitet und auch \nim Übrigen das Planverfahren - z.B. durch Erläuterungen in den Ausschusssitzungen - \nbegleitet hat.\n\n91\n\nFür die abschließende Abwägungsentscheidung über einen Bebauungsplan ist es \nerforderlich, dass das zuständige Organ der Gemeinde in die Lage versetzt wird, sich mit den \nfür und gegen den Plan vorgebrachten Argumenten auseinander zu setzen. Dem wird \nhinsichtlich der Einwendungen regelmäßig dadurch Genüge getan, dass die Einwendungen - \nwie hier geschehen - tabellarisch zusammengefasst werden und jeweils die Gesichtspunkte \naufgelistet sind, aus denen ihnen gefolgt oder nicht gefolgt werden soll.\n\n92\n\nVgl.: VGH BW, Urteil vom 18. Juni 1999 - 8 S 2401/98 - VGHBW-Ls 1999, Beilage 9, B \n4\n\n93\n\nWer diese Aufstellung erarbeitet, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist allein, dass \ndie Mitglieder des zuständigen Organs der Gemeinde in die Lage versetzt werden, die \njeweilige Problematik mit ihrem Für und Wider zu erkennen, und frei sind, sich \neigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) in der einen oder anderen Richtung zu \nentscheiden. Mit seinem \"Ja\" zu dem jeweiligen Entscheidungsvorschlag gibt das zuständige \nGemeideorgan zu erkennen, dass es sich diesen Entscheidungsvorschlag mit der vorgelegten \nBegründung zu Eigen macht und in seinen Willen aufnimmt. Von wem sich die zuständigen \nGemeindevertreter für ihre Abwägung beraten lassen, steht ihnen frei. Dies macht nunmehr \nauch § 4b BauGB deutlich, wonach die Gemeinde die Vorbereitung und Durchführung von \nVerfahrensschritten nach den §§ 3 bis 4a BauGB, zu denen auch die Prüfung der fristgemäß \nvorgebrachten Anregungen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) gehört, einem Dritten übertragen \nkann.\n\n94\n\nUnschädlich ist, dass über die vorgebrachten Anregungen hier bereits vorab der \nAusschuss für Planung und Umweltschutz durch Beschluss entschieden hat.\n\n95\n\nDie Prüfung der vorgebrachten Anregungen ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des \n§ 1 Abs. 6 BauGB verbunden. Sie ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das \nAbwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über die Anregungen ist daher dem \nSatzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) vorzubehalten, den der Rat der Gemeinde nach dem \nhier einschlägigen Landesrecht (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) GO NW) nicht \nübertragen kann. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung \ndes Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet. \nWerden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus \nanderen Gründen nicht in seine Abwägung ein - z.B. weil er der Auffassung ist, dass darüber \nein Ausschuss schon abschließend beraten hat -, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den \nUmständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen \nAbwägung vor.\n\n96\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 - BauR 2000, \n845.\n\n97\n\nDies ist hier aber nicht der Fall.\n\n98\n\nDie den Ausschussmitgliedern zugegangenen Unterlagen (Anregungen und Bedenken \nsowie Stellungnahme der Verwaltung) sind zugleich allen übrigen Ratsmitgliedern \nzugegangen. Dies hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung \nausdrücklich bestätigt. Damit hatte jedes Ratsmitglied noch die Möglichkeit, vom \nAusschussbeschluss abweichende Beschlüsse des Rates über Anregungen und Bedenken \nherbeizuführen. Die Beschlussfassung durch den Ausschuss war somit keine abschließende, \neine Änderung nicht mehr zulassende Entscheidung. Darin, dass das Ergebnis der Prüfung der \nAnregungen und Bedenken den Einwendern als Beschluss des Ausschusses mitgeteilt worden \nist, liegt für sich genommen kein Mangel des Abwägungsvorganges. Dieser wäre lediglich \ndann unzulässig verkürzt, wenn festgestellt werden könnte, dass der Rat die Prüfung der \nAnregungen und Bedenken als abgeschlossenen Abschnitt des Verfahrens behandelt hätte, der \nihn für seinen Satzungsbeschluss nichts mehr anging, \n\n99\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 1997 - 10a D 181/96.NE -.\n\n100\n\nDas ist aber nach der Zuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin und den Klarstellungen \ndes Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit \nder Senat keine Zweifel hat, nicht der Fall.\n\n101\n\nEin Abwägungsmangel liegt jedoch darin, dass die Antragsgegnerin die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege nicht hinreichend berücksichtigt hat. \n\n102\n\nDiese Belange waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der \nBauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu \nberücksichtigen, die sich aus § 1a BauGB ergeben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, \nbei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes \nEntscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend \nzu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass \ndas Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der \nkonkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu \nberücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der \nkonkreten Situation und dem (Gegen-)Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind.\n\n103\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur \nabwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur \nund Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das \n\"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten \nBeeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch \nabwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und \ndamit dem \"Kompensationsinteresse\" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. \nDabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur \nVermeidung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur \nGeltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur \nzugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - \nwenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.\n\n104\n\nVgl zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. \n8.\n\n105\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung \neinschließlich ihrer Umsetzung im Plan und in dem ergänzenden, mit der \nAnhörungsberechtigten abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag nicht gerecht.\n\n106\n\nDem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin allerdings \nhinreichend Rechnung getragen. Ihre Entscheidung, zur Standortsicherung des Betriebs der \nAnhörungsberechtigten die östlich des bestehenden Betriebsgebäudes gelegenen Flächen für \nkünftige bauliche Nutzungen in Anspruch zu nehmen, ist als solche nicht beanstanden. \nAnhaltspunkte dafür, dass der hier betroffene Freiraum mit seinen natürlichen Gegebenheiten \nderart schützenswert war, dass die gewichtigen, von der Antragsgegnerin ausdrücklich \nangeführten Belange der Wirtschaft ein Zurücksetzen des Integritätsinteresses von Natur und \nLandschaft nicht rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ansatzweise \nerkennbar.\n\n107\n\nFehlerhaft berücksichtigt hat die Antragsgegnerin jedoch das Kompensationsinteresse von \nNatur und Landschaft.\n\n108\n\nInsoweit gibt § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nunmehr ausdrücklich vor, dass in der Abwägung \nnach § 1 Abs. 6 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe \nin Natur und Landschaft zu berücksichtigen ist, wobei Absatz 3 Satz 3 der genannten \nVorschrift für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe neben Festsetzungen nach § 9 \nBauGB auch Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB und sonstige geeignete Maßnahmen zum \nAusgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen zulässt. Grundlage der \nEntscheidung über den Ausgleich hat dabei eine Ermittlung der nachteiligen Eingriffsfolgen \nund des Ausgleichsbedarfs sowie seiner Deckung zu sein. Eine solche ist in dem \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag vom 30. April 1998 zwar erfolgt. Diesem Fachbeitrag \nliegt mit der Anwendung der von der Landesregierung NRW erstellten \"Arbeitshilfe für die \nBauleitplanung\" (S. 18 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags) auch ein sachgerechtes \nBewertungsverfahren zu Grunde.\n\n109\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 184/97.NE - BauR 2000, 358 unter \nBezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10.\n\n110\n\nEin Mangel bei der Berücksichtigung der Bewältigung der nachteiligen Folgen des Plans \nfür Natur und Landschaft liegt darin, dass der abgeschlossene städtebauliche Vertrag nicht \nden an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Zwar ist der Abschluss eines \nstädtebaulichen Vertrags iSv § 11 BauGB nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB ein legitimes Mittel \nzur Regelung von Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB auch an \nanderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können und damit auch Ersatzmaßnahmen im \nSinne der Eingriffsregelung erfassen. Diese Aufgabe kann er jedoch nur dann erfüllen, wenn \ndie in ihm festgelegten Verpflichtungen stets greifen, wenn der Plan umgesetzt wird. Das trifft \nhier nicht zu.\n\n111\n\nDa die Eingriffe in Natur und Landschaft von dauerhafter Wirkung sind, müssen auch die \nAusgleichsmaßnahmen dauerhaft gesichert sein. Die Regelung in § 3 Abs. 4 des \nstädtebaulichen Vertrages, wonach sich die Anhörungsberechtigte verpflichtet, alle \nfestgesetzten Ersatzmaßnahmen zeitgleich mit dem jeweiligen Baufortschritt zu realisieren, \ngenügt dieser Anforderung nicht in hinreichendem Umfang. Zwar kann dem Vertrag die \nRegelung entnommen werden, dass die Anhörungsberechtigte die Ersatzmaßnahmen auch \ndann vorzunehmen hat, wenn nicht sie, sondern - etwa im Falle der Veräußerung des im Plan \ngelegenen Betriebsgrundstücks - ein Rechtsnachfolger die bislang noch nicht realisierten \nBaurechte des Plans ausnutzt. Diese Regelung sichert aber nicht auf Dauer die Durchführung \nder erforderlichen Ersatzmaßnahmen - hier u.a. die in der Anlage des Vertrages konkret \nbeschriebenen Pflanz- und Pflegemaßnahmen - auf dem in Anspruch genommenen \nGrundstück Flurstück 20, Flur 7, Gemarkung B. . Dessen Eigentümerin, Frau Erna W. , \nhat zwar der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums zugestimmt und sich schuldrechtlich \nverpflichtet, das Grundstück nicht mit dinglichen Rechten zu belasten, die der Durchführung \nder Ausgleichsmaßnahmen entgegenstehen oder sie behindern (§ 4 des Vertrages). Für den \nFall der Veräußerung des Grundstücks ist jedoch keine Regelung getroffen worden. § 5 des \nVertrages betrifft lediglich den Fall, dass die genannte Fläche für die \"Ersatzmaßnahme\" nicht \nvon ihr selbst, sondern von einem Pächter oder sonst Nutzungsberechtigten bewirtschaftet \nwird und stellt lediglich für diesen Fall sicher, dass die Verpflichtung der \nAnhörungsberechtigten zur Durchführung der Ausgleichs- und Pflegemaßnahmen von dieser \nschriftlich zu übertragen ist. Damit ist die erforderliche Sicherheit für die dauerhafte \nDurchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht gegeben. \n\n112\n\nDie von den am städtebaulichen Vertrag Beteiligten in der mündlichen Verhandlung \nvorgenommene Änderung des Vertrages vermag den Abwägungsmangel nicht zu beheben. \nSofern durch die Ergänzung der Vertrag inhaltlich geändert worden ist, versteht sich dies von \nselbst, weil der Änderungsvertrag dem für den Satzungsbeschluss zuständigen Rat bei seiner \nabschließenden Entscheidung nicht vorgelegen hat und somit in die Abwägung nicht \neinbezogen werden konnte.\n\n113\n\nAber auch wenn der Vortrag der Vertragsparteien zutreffen sollte, dass in den \nÄnderungen nur eine inhaltliche Klarstellung des schon immer Gewollten zu sehen sei, \nberührt dies den Abwägungsmangel nicht. Zwar gilt auch bei der Auslegung von öffentlich-\nrechtlichen Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB, 62 VwVfG, dass es auf den wirklichen \nWillen der Beteiligten ankommt und insoweit irrtümlich oder bewusst falsche Bezeichnungen \nnicht schaden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Bei - wie hier (vgl. § 11 \nAbs. 3 BauGB) - formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter \nWahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist. Ausgelegt werden kann nur der \nInhalt einer abgegebenen Erklärung, etwa durch Ermittlung eines vom üblichen abweichenden \nSprachgebrauchs, durch Eliminierung von Falschbezeichnungen oder Beseitigen von \nWidersprüchen. Dagegen können versehentlich weggelassene Abreden nicht im Wege der \nAuslegung zum Inhalt der Erklärung gemacht werden, \n\n114\n\nvgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., 2001, § 133 Rdnr. 19.\n\n115\n\nDies gilt umsomehr in einem Fall wie dem vorliegenden. Der Rat der Antragsgegnerin \nkonnte bei seinem Satzungsbeschluss in seine Abwägung nur das einbeziehen, was aus dem \nstädtebaulichen Vertrag an Regelungen ersichtlich war und nicht das, was die \nVertragsschließenden, ohne dass es auch nur andeutungsweise aus dem Vertrag ersichtlich \nwar, darüber hinaus gewollt hatten. \n\n116\n\nÜber den vorgenannten Mangel hinaus leidet die Abwägung der Antragsgegnerin jedoch \nnicht an weiteren Abwägungsfehlern.\n\n117\n\nDie Antragsgegnerin hat insbesondere die hier in besonderem Maß zu beachtenden \nBelange des Immissionsschutzes nicht verkannt.\n\n118\n\nInsoweit hatte die Antragsgegnerin zu prüfen, ob sie die hier vorgefundene Gemengelage \naus Wohnen und Gewerbe überhaupt mit dem Ziel einer Verfestigung und Erweiterung der \ngewerblichen Nutzung durch die Fleisch- und Wurstfabrik der Anhörungsberechtigten \nüberplanen konnte, ohne in unvertretbarer Weise die allgemeinen Anforderungen an gesunde \nWohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) zurückzusetzen. Das ist ersichtlich \nfehlerfrei geschehen. Zwar gibt die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG\n\n119\n\n- vgl.: BVerwG,Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - BauR 1999, 867 -\n\n120\n\nder Planung vor, dass schon bei der räumlichen Zuordnung von gewerblich und zu \nWohnzwecken nutzbaren Gebieten schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden \nwerden sollen. Dieser Trennungsgrundsatz gilt jedoch namentlich bei der Überplanung einer \nbereits seit Jahrzehnten vorhandenen Gemengelage von Wohnen und Gewerbe nicht \nausnahmslos.\n\n121\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 - BRS 54 Nr. 18.\n\n122\n\nLässt sich eine solche Gemengelage, wie im vorliegenden Fall, nicht ohne gravierende \nEingriffe in eine der bestehenden Nutzungsstrukturen auflösen, kann der Plangeber sich im \nRahmen seiner Abwägung auch aus hinreichend gewichtigen Gründen für eine Beibehaltung \ndes Nebeneinander vom emissionsträchtiger und immissionsempfindlicher Nutzung \nentscheiden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Plan hinreichend sicherstellt, dass seine \nUmsetzung durch Realisierung der vom Plan zugelassenen Nutzungen mit den einschlägigen \nimmissionsschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Dies hat die Antragsgegnerin hier im \nErgebnis zu Recht bejaht.\n\n123\n\nHinsichtlich der Beibehaltung des in Jahrzehnten gewachsenen Nebeneinander von \nWohnen und Gewerbe hat sich die Antragsgegnerin maßgeblich von der erheblichen \nBedeutung des hier betroffenen gewerblichen Standorts für die Belange der Wirtschaft und \ndie Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen in ihrem Gemeindegebiet leiten lassen. Die \nihrer Planung zu Grunde gelegte Prämisse, dass der seit Jahrzehnten ansässige Betrieb der \nAnhörungsberechtigten zur Standortsicherung auf eine Erweiterung angewiesen ist, erscheint \nplausibel und sachgerecht. Die Antragsteller treten dem auch nicht substantiiert entgegen. \nZugleich hat die Antragsgegnerin maßgeblich darauf abgestellt, dass die vorgesehene \nUmstrukturierung des Betriebs der Anhörungsberechtigten eine für die betroffene \nWohnbevölkerung deutlich günstigere Anordnung der betrieblichen Lärmquellen zulässt, wie \naus den Ausführungen auf S. 5 der Planbegründung folgt. Auch diese Erwägungen treffen der \nSache nach zu und sind sachgerecht. So ermöglicht erst der hier vorliegende Plan es der \nAnhörungsberechtigten, die zahlreichen Stellplätze für die auch nachts tätigen Mitarbeiter aus \nder unmittelbaren räumlichen Nähe zu Wohngrundstücken - insbesondere auch zu dem der \nAntragsteller - in einen Bereich zu verlagern, der von der Wohnbebauung deutlich weiter \nentfernt ist. Das besonders lästige Freiflächengeschehen auf der bestehenden westlichen und \nnördlichen Hoffläche kann weitgehend in den erweiterten geschlossenen Gebäudekomplex \nverlagert werden. Ferner lässt der Plan es zu, die gleichfalls besonders lästige, auch nachts zu \nerwartende Anlieferung durch Kühl-Lkw wie auch die Beladung der Kühl-Lkw mit fertigen \nProdukten in Bereiche zu verlegen, in denen die Betriebsgebäude selbst weitgehende \nAbschirmwirkungen gegenüber schützenswerter Wohnbebauung entfalten. Schließlich schafft \nder Plan auch die Voraussetzungen dafür, dass - wenn erforderlich - die Andienung des \nBetriebs in den Bereich der freien Strecke der B 478 verlegt werden kann, sodass die \nBeeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch den Zu- und Abgangsverkehr reduziert \nwerden können.\n\n124\n\nAll dies lässt die Überplanung der hier vorgefundenen Gemengelage im Rahmen des der \nAntragsgegnerin zustehenden planerischen Gestaltungsfreiraums als sachgerecht erscheinen, \nzumal sich die Antragsgegnerin auch hinreichende Gewissheit darüber verschafft hat, dass die \nfestgesetzten Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb der Anhörungsberechtigten im \nEinklang mit den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben realisiert werden \nkönnen.\n\n125\n\nLetzteres folgt aus den der Planungsentscheidung zu Grunde gelegten schalltechnischen \nUntersuchungen des TÜV R. vom 3. Februar 1998 und vom 16. April 1998, die in \nAnwendung der für Gewerbelärm einschlägigen TA Lärm erfolgt und im Ergebnis jedenfalls \nnicht zu beanstanden sind.\n\n126\n\nDie Untersuchungen beziehen sich auf die dem Betrieb der Anhörungsberechtigten \nnächstgelegenen Schutzobjekte, die sich im Einwirkungsbereich des auf dem Betriebsgelände \nselbst stattfindenden Betriebsgeschehens wie auch des dem Betrieb noch zuzurechnenden Zu- \nund Abfahrtverkehrs (vgl. Nr. 7.4 der TA Lärm) befinden. Die bei diesen Schutzobjekten \nangesetzten Schutzmaßstäbe von 60 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht, die den \nRichtwerten für Mischgebiete nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechen, sind letztlich \nsachgerecht. Zwar legen die dem Senat vorliegenden Unterlagen es nahe, dass diese Werte \nallein schon deshalb angesetzt wurden, weil die in Rede stehenden Schutzobjekte in \nBereichen liegen, die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Mischgebiet bzw. \ngemischte Baufläche dargestellt sind. Der Flächennutzungsplan, der als vorbereitender \nBauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) lediglich Aussagen zur \"beabsichtigten städtebaulichen \nEntwicklung\" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB), nicht jedoch - wie der Bebauungsplan nach § 8 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB - \"die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche \nOrdnung\" enthält, ist für sich genommen allerdings kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die \nSchutzwürdigkeit bestehender Nutzungen. Diese hat sich vielmehr dann, wenn - wie hier - ein \nnach Nr. 6.6 der TA Lärm maßgeblicher Bebauungsplan fehlt, an den tatsächlichen \nGegebenheiten auszurichten, die im vorliegenden Fall den Ansatz eines \nmischgebietstypischen Schutzmaßstabs allerdings (noch) als gerechtfertigt erscheinen \nlassen.\n\n127\n\nInsoweit ist zwar davon auszugehen, dass die nordöstlich des Betriebs entlang der Straße \nB. vorhandene Wohnbebauung nicht mit gewerblichen Nutzungen durchsetzt ist und dass \nauch die westlich des Geländes der R. -Genossenschaft vorhandene Bebauung weit \nüberwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, sodass in diesen Bereichen nicht von faktischen \nMischgebieten ausgegangen werden kann. Die hier näher zu betrachtenden Schutzobjekte, \nnamentlich auch das Grundstück der Antragsteller, sind in ihrer Schutzwürdigkeit jedoch \nmaßgeblich durch die bereits seit Jahrzehnten vorhandene, auch und gerade durch den Betrieb \nder Anhörungsberechtigten mitgeprägte Gemengelage gekennzeichnet. Hier stoßen jedenfalls \nzu Wohnzwecken und gewerblich genutzte Bereiche seit langem unmittelbar aneinander, \nsodass diese Wohnnutzung für sich nicht die uneingeschränkten Schutzmaßstäbe eines \nallgemeinen oder gar reinen Wohngebiets reklamieren kann, sondern im Sinne eines \n\"Zwischenwerts\"\n\n128\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 - BRS 55 Nr. \n165 m.w.N. -\n\n129\n\nunter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls höhere \nWerte hinzunehmen hat. Dem trägt Nr. 6.7 der TA Lärm für Gemengelagen nunmehr \nausdrücklich Rechnung. Nach dieser Regelung sind in Gemengelagen, in denen gewerblich \ngenutzte und zu Wohnzwecken dienende Gebiete aneinander grenzen, die Immissionswerte, \ndie für zum Wohnen dienende Gebiete gelten, auf einen geeigneten Zwischenwert zu erhöhen, \nsoweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen \nallerdings die Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Hiervon \nausgehend ist die seit Jahrzehnten unangefochten ausgeübte gewerbliche Tätigkeit der \nAnhörungsberechtigten bzw. ihrer Rechtsvorgänger zu berücksichtigen, die zwar ihrerseits \nauf die Schutzbedürfnisse der vorhandenen Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen hat, \nandererseits aber auch eine gewisse Rücksichtnahme der betroffenen Wohnnutzung erwarten \nkann. Insgesamt betrachtet ist hiernach der im vorliegenden Fall gewählte Ansatz des \nSchutzmaßstabs von Mischgebieten gerechtfertigt, auch wenn es sich bei der nordöstlichen \nbzw. westlichen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Bebauung nicht um faktische \nMischgebiete handelt.\n\n130\n\nDass die hiernach sachgerechten Mischgebietswerte bei Umsetzung der Planfestsetzungen \neingehalten werden können, ist in den schalltechnischen Untersuchungen im Einzelnen näher \ndargelegt. Dabei wurden keineswegs unrealistische Prämissen zugrundegelegt, wie auch aus \nder von der Anhörungsberechtigten im Normenkontrollverfahren nachgereichten \nStellungnahme des TÜV R. vom 9. Juli 1999 im Einzelnen folgt. Namentlich mit dem \nAnsatz von maximal 6 Lkw-Fahrten in der lautesten Nachtstunde bewegen sich die \nschalltechnischen Untersuchungen in einem realistischen Rahmen. Hinzu kommt, dass der \nkritische Zu- und Abfahrtverkehr nach den Planfestsetzungen in einer für die betroffenen \nWohnnutzungen günstigen Weise durch Schaffung einer neuen Zufahrt verlegt werden kann. \nZu dieser Verlegung ist die Anhörungsberechtigte, auf deren betriebliches Geschehen hier \nabzustellen ist, auf Grund der mit dem Rheinischen Straßenbauamt abgeschlossenen \nVereinbarung bei Überschreiten der einschlägigen Immissionswerte berechtigt und auch \nverpflichtet. Der Umstand, dass diese Vereinbarung nur die Vertragsparteien bindet, steht \nihrer Berücksichtigung im Rahmen der planerischen Abwägung der Antragsgegnerin nicht \nentgegen. Wenn im Fall der Anhörungsberechtigten die Anlage einer neuen Zufahrt zur \nBundesstraße unter näher bestimmten Voraussetzungen zugesagt wird, konnte die \nAntragsgegnerin davon ausgehen, dass in einer vergleichbaren Konstellation dies einem \nanderen Betreiber einer Fleisch- und Wurstwarenfabrik am hier in Rede stehenden Standort \nnicht versagt wird.\n\n131\n\nSoweit der Bebauungsplan ferner im nördlichen Planbereich im \"GE 2\"-Gebiet auch \nFreiflächengeschehen, hier in Form von Lagerplätzen, zulässt, kann eventuellen \nnachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, eine hinreichend \nnachbarverträgliche Regelung dieser Nutzung zu treffen. Dies gilt auch hinsichtlich der \nsüdlich der Grundstücke B. 8 und 10 festgesetzten Stellplätze, für deren Nutzung in den \nschalltechnischen Untersuchungen die tatsächlich vorhandene Schallschutzwand mit \nberücksichtigt wurde. Kritisch sind im vorliegenden Fall in erster Linie die Nachtwerte. \nZusätzliche Freiflächenaktivitäten in der Nacht können jedoch ohne weiteres ausgeschlossen \nwerden.\n\n132\n\nAuf eine sachgerechte Lösung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren kann auch \nhinsichtlich der von den Antragstellern angesprochenen Aspekte der Feuerwehrumfahrt sowie \nder hinreichenden Stellplatzzahl verwiesen werden. Die Antragsgegnerin brauchte diese \nAspekte im vorliegenden Bebauungsplanverfahren noch nicht abschließend in den Blick zu \nnehmen und verbindlich zu regeln.\n\n133\n\nAuch die weiteren von den Antragstellern angesprochenen Aspekte lassen keine \nAbwägungsmängel erkennen.\n\n134\n\nHinsichtlich eventueller Verschattungen ist unerheblich, ob diese für einige Zeit im \nWinter um ca. 40 Minuten zu kurz angenommen wurden.\n\n135\n\nVon einer \"erdrückenden\" Wirkung der Baulichkeiten kann angesichts der absoluten \nHöhe der Baukörper von maximal nur rd. 10 m über dem Niveau der B. straße, des nach \nNorden ansteigenden Geländes und der immer noch beträchtlichen Abstände der zulässigen \nBetriebsbauten von den Nachbargrundstücken keine Rede sein. Dies wird durch den Eindruck \nin der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats anlässlich seiner Ortsbesichtigung \ngewonnen und dem Senat vermittelt hat, sowie die vorliegenden Lichtbilder bestätigt. \nZutreffend weist die Antragsgegnerin ferner darauf hin, dass die vorgesehenen \nAnpflanzungen das Betriebsgebäude jedenfalls für die dem Betrieb benachbarten \nAntragsteller und Bewohner des Hauses B. 8 weitgehend verdecken werden.\n\n136\n\nFür \"Belüftungs- und Durchfeuchtungsprobleme\" der Nachbargrundstücke sind keine \nkonkreten Anhaltspunkte dargetan oder sonst erkennbar.\n\n137\n\nDie Einhaltung des Abstands zum Wald ist in erster Linie im Interesse des Schutzes von \nPersonen vor umstürzenden Bäumen gefordert worden. Dem hat die Antragsgegnerin \nhinreichend durch den Ausschluss von Gebäuden Rechnung getragen, die dem Aufenthalt von \nMenschen dienen.\n\n138\n\nSchließlich ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die konkrete Konzeption der \nPlanung sachwidrig darauf ausgerichtet ist, das Wohngrundstück des Geschäftsführers der \nAnhörungsberechtigten zu schonen. Dieses wird den Auswirkungen der östlichen \nStellplatzanlage ausgesetzt sein. Auch die Rampen zur Andienung des Betriebs mit den Kühl-\nLkw sind im Osten des Erweiterungskomplexes und damit näher zum Wohngrundstück des \nGeschäftsführers der Anhörungsberechtigten angelegt.\n\n139\n\nDer nach dem Vorstehenden allein gegebene Mangel der Abwägung bei der \nBerücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft ist im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB erheblich.\n\n140\n\nNach dieser Vorschrift sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. An beide \nTatbestandsmerkmale sind strenge Anforderungen zu stellen. \"Offensichtlich\" ist ein Mangel \nnur dann, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Auf \ndas Abwägungsergebnis \"von Einfluss gewesen\" ist ein Mangel ferner nur dann, wenn sich \nanhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die \nMöglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das \nAbwägungsergebnis gewesen ist.\n\n141\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 \nm.w.N..\n\n142\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist der genannte Mangel - fehlerhafte Berücksichtigung \ndes Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft - offensichtlich, weil er sich ohne \nweiteres aus den Aufstellungsvorgängen ergibt.\n\n143\n\nAuch besteht eine konkrete Möglichkeit des Einflusses dieses Mangels auf das \nAbwägungsergebnis. Insoweit liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin, wenn sie die \nUntauglichkeit des abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags erkannt hätte, den Plan nicht in \nder vorliegenden Form oder jedenfalls nicht in Verbindung mit dem Abschluss des \nvorliegenden städtebaulichen Vertrags beschlossen hätte. Denn die Aufstellungsvorgänge \nlassen erkennen, dass es ihr darauf ankam, dass der Ausgleichsbedarf jedenfalls vollständig \ngedeckt und dass diese Deckung auch verbindlich gesichert ist.\n\n144\n\nDieser beachtliche Mangel einer fehlerhaften Berücksichtigung des \nKompensationsinteresses von Natur und Landschaft führt gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO \nnur zur Unwirksamkeit des strittigen Bebauungsplans, weil er durch ein ergänzendes \nVerfahren iSv § 215a BauGB behoben werden kann. Ein solches Verfahren kommt \nregelmäßig in Betracht, wenn der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt.\n\n145\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52.\n\n146\n\nSo liegt der Fall hier. Der Mangel besteht lediglich darin, dass die Sicherung des \nAusgleichs in bindenderer Form festzulegen ist. Diese vertragliche Sicherung muss allerdings \nin den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan einbezogen werden, der bekannt zu \nmachen ist.\n\n147\n\nVgl.: OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 K 4008/97 - BRS 60 \nNr. 5 -.\n\n148\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Umstand, dass der Plan \nnicht antragsgemäß für nichtig, sondern nur für unwirksam erklärt worden ist, fällt \nkostenmäßig nicht ins Gewicht. Die Antragsteller haben der Sache nach obsiegt, weil der Plan \njedenfalls nicht angewandt werden kann und es im freien Willen der Antragsgegnerin liegt, ob \nsie von der Möglichkeit der Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren Gebrauch macht oder \nnicht.\n\n149\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n150\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n151","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/7a-d-148-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4b","ref_norm":"4b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/7a-d-148-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303158","retrieved":"2026-07-09 03:29:25.479429+00:00"}}