{"status":"available","doknr":"OLD303156","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0111.2A189.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"2 A 189/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem \nViertel.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie geltend ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nliegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der \nBegründung abgewiesen, dass die Klägerin zu 1), auf deren \nVolkszugehörigkeit es vorliegend maßgeblich ankomme, sich \nnicht in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBVFG genügenden Weise zur deutschen Nationalität erklärt habe. \nDadurch dass sie bei der Ausstellung ihres ersten \nInlandspasses die russische Nationalität für sich habe \neintragen lassen, habe sie ein Gegenbekenntnis zu einem \nfremden Volkstum abgegeben. Soweit die Klägerin zu 1) im Lauf \ndes Verfahrens ausgeführt habe, keinen Einfluss auf die \nEintragung der Nationalität in den Inlandspass gehabt zu \nhaben, seien diese Angaben verfahrensangepasst und nicht \nglaubhaft. Bei wertender Betrachtung ergebe sich auch aus den \nAngaben der Mutter der Klägerin zu 1) in der mündlichen \nVerhandlung, dass die Klägerin zu 1) sich bewußt für die \nEintragung der russischen Nationalität entschieden habe.\n\n4\n\nDie hiergegen in der Zulassungschrift geltend gemachten \nEinwände greifen nicht durch. Die Ausführungen im \nZulassungsantrag beschränken sich inhaltlich auf die \nWiederholung der bereits erstinstanzlich vorgetragenen \nBehauptung, die Klägerin zu 1) habe keinen Einfluss auf die \nEintragung der Nationalität in ihren ersten Inlandspass \ngehabt. Der Pass sei über die Schule beantragt worden. Die \nAnträge hätten die Lehrer ausgefüllt. Mit den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts setzt sich die Zulassungsschrift \ninhaltlich überhaupt nicht auseinander. Es fehlt auch jeder \nsachliche Vortrag zu der \"Erklärung\" der Mutter und deren \nnaheliegende Wertung durch das Verwaltungsgericht. Das \nVorbringen in der Zulassungsschrift genügt von daher nicht, um \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts zu begründen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nDie Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 Abs. \n1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/2-a-189-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/2-a-189-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303156","retrieved":"2026-07-09 03:29:25.295980+00:00"}}