{"status":"available","doknr":"OLD303164","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0111.13B1691.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"13 B 1691/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe der §§ 124 Abs. 2 \nNr. 1, 2 u. 3, 146 Abs. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n3\n\nDer Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat \nzu Recht den geltend gemachten Anordnungsanspruch verneint, \nweil die Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 4 VergabeVO NRW 2000 \nvom Vergabeverfahren für das WS 00/01 ausgeschlossen ist. \n\n4\n\nDie Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen \nin Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2000, GV.NRW. 2000, 500, \nist, soweit im vorliegenden summarischen Verfahren erkennbar, \nentgegen der Ansicht der Antragstellerin, wirksam zu Stande \ngekommen. Insbesondere beruht sie auf einer rechtswirksamen \ngesetzlichen Grundlage, nämlich dem Gesetz zur Ratifizierung \ndes Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom \n14. März 2000, GV. NRW. 238. Das Gesetz ist unabhängig davon \nwirksam zu Stande gekommen, ob der in Bezug genommene \nStaatsvertrag seinerzeit staatsrechtlich bereits \nRechtswirksamkeit entfaltet hatte. Denn der Landesgesetzgeber \nhat den vereinbarten Vertragsinhalt in seinen \nRechtssetzungswillen aufgenommen und - in Form einer \nGestzesanlage - unmittelbar zum Gesetzesinhalt erhoben, wobei \ner zudem in § 2 S. 1 des Gesetzes ausdrücklich eine \nErmächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die das \nVergabeverfahren insgesamt (vgl. Art. 16 Abs. 1 StV), \ninsbesondere auch die hier umstrittene Problematik des \nAusschlusses vom Auswahlverfahren (vgl. Art. 16 Abs. 1 Nr. 10 \nStV) regelt, ausgesprochen hat. Das konnte unabhängig vom \nBestehen oder Nichtbestehen einer vertraglichen Bindungswirkung \ndes in Bezug genommenen Staatsvertrages zwischen den \nbeteiligten Ländern geschehen. Es ist nicht ersichtlich, dass \nder Landesgesetzgeber den Zeitpunkt der Wirksamkeit des \nGesetzes vom 14. März 2000 vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens \ndes Staatsvertrages - erst am 1. August 2000 - abhängig machen \nwollte.\nIm Übrigen ist auch die vom Verwaltungsgericht hilfsweise \ndargelegte Rechtsgrundlage der Vergabeverordnung NRW 2000 unter \nRückgriff auf den alten Staatsvertrag und das \nHochschulrahmengesetz nicht zu beanstanden sowie von der \nAntragstellerin nicht angegriffen worden.\n\n5\n\nDer Senat hat auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der \nAusschlussregelung des § 9 Abs. 4 VergabeVO NRW 2000. Diese \nVorschrift setzt eigenständig eine altersbezogene \nAusschlussfrist für die Teilnahme am zentralen \nStudienplatzvergabeverfahren, so daß es insoweit auf die \nRechtswirksamkeit des Art. 11 Abs. 3 des Staatsvertrages im \nZeitpunkt des Inkrafttretens der Vergabeverordnung nicht \nankommt.\n\n6\n\nDie den Zugang zur beruflichen Ausbildung ausschließlich in \nnc-Studiengängen einschränkende v.g. Vorschrift verstößt \nentgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen das \nGrundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die \nRegelung ist durch überragend wichtige Belange der Gemeinschaft \ngerechtfertigt und trägt mit ihrer Regel-Ausnahme-Konzipierung \ndem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Die staatliche \nGemeinschaft hat ein überragendes Interesse daran, die knappen \nund kostenintensiven hochschulischen Ausbildungsplätze \njedenfalls in Studiengängen mit einer das Ausbildungsangebot \nüberschießenden Nachfrage solchen hochschulreifen Bewerbern \nbereitzustellen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen und \nsich durch das Studium eine berufliche Existenzgrundlage \nbegründen wollen und die den angestrebten Beruf voraussichtlich \nauch werden ausüben können. Demgegenüber ist regelmäßig davon \nauszugehen, dass ein Studienbewerber im fortgeschrittenen Alter \nvon 55 Jahren, der ohne die Ausschlussregelung über die \nWartezeitauswahl zuzulassen wäre, regelmäßig hinreichend \nGelegenheit hatte zur Aufnahme eines Studiums seiner Wahl und \ndass er vor allem nach einem erfolgreichen Studienabschluss im \nSchnitt nach fünf Jahren in den Arbeitsmarkt als ein \nBerufsanfänger eintritt, der bei realistischer Betrachtung \nnahezu keine Chance zur Ausübung seines akademischen Berufes \nhat. Eine uneingeschränkte Bereitstellung eines Studienplatzes \nin einem nc-Studiengang an einen Bewerber, der in einem Alter \nin einen Beruf einträte, in welchem sich das Berufsleben für \nden Großteil der Bevölkerung dem Ende zuneigt, mit der Folge, \ndass für einen solchen Bewerber für ein Seniorenstudium ein \nanderer dringend auf einen Studienplatz angewiesener, \nregelmäßig junger Bewerber zurückzutreten hätte, wäre gemessen \nan den Grundvorstellungen von einem gemeinschaftlichen \nZusammenleben nicht zu rechtfertigen. Soweit demgegenüber im \nEinzelfall das Individualinteresse des \nSenioren-Studienbewerbers das öffentliche Interesse überragen \nsollte, wird dem durch die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 \nVergabeVO NRW 2000 hinreichend Rechnung getragen. \n\n7\n\nTatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) weist die Rechtssache ebenso wenig auf wie eine \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der \nAntragstellerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind aus Sicht des \nSenats ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren im \ndargestellten Sinne beantwortbar. Hierzu bedarf es nicht der \nDurchführung der Beschwerde.\n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und \n§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 u. 3 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/13-b-1691-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-11/13-b-1691-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303164","retrieved":"2026-07-09 03:29:25.985363+00:00"}}