{"status":"available","doknr":"OLD303185","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0110.16B42.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-10","aktenzeichen":"16 B 42/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Rechtsmittel der Antragsteller wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu \ngleichen Teilen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Rechtsmittel der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nEine Beschwerde gegen diesen Beschluss, wie sie die \nAntragsteller dem Wortlaut nach erhoben haben, ist nicht \nstatthaft. Nach § 146 Abs. 4 VwGO in der seit dem 1. Januar \n1997 geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung steht \nden Beteiligten gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über \neinstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) die Beschwerde nur zu, \nwenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender \nAnwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. \nDementsprechend sind die Antragsteller in der \nRechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch \nausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass beim \nVerwaltungsgericht ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu \nstellen ist.\n\n4\n\nEine Umdeutung einer Beschwerde in einen Antrag auf \nZulassung der Beschwerde kommt bei anwaltlicher Vertretung des \njeweiligen Rechtssuchenden, wie sie hier gegeben ist, \ngrundsätzlich nicht in Betracht.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai \n2000 - 16 B 729/00 - mit weiteren \nHinweisen, etwa auf BVerwG, Beschluss \nvom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, \nNVwZ 1999, 405.\n\n6\n\nOb vorliegend im Hinblick darauf, dass die Antragsteller \ndem Sinne nach auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses) abheben, ausnahmsweise trotz der \nentgegenstehenden Bezeichnung des Rechtsmittels von einem \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde ausgegangen werden kann, \nmuss nicht geklärt werden; denn das Vorbringen der \nAntragsteller rechtfertigt nicht die Zulassung der \nBeschwerde.\n\n7\n\nEine ausreichende Darlegung des Zulassungsgrundes \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO läge nur dann vor, wenn \nsich die Antragsteller innerhalb der dafür geltenden \nzweiwöchigen Frist (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 1 iVm Satz 3 VwGO) \nnicht nur auf den genannten Zulassungsgrund berufen, sondern \ndarüber hinaus auch in Auseinandersetzung mit dem \nangefochtenen Beschluss näher begründet hätten, warum sie \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses haben. \nDas ist nicht geschehen. Der Antragsschriftsatz vom \n30. Dezember 2000 beschränkt sich auf die nicht näher \nverdeutlichte Behauptung, die Angaben der Beschwerdeführer und \ndie Erklärung des Herrn R. seien nicht ausreichend \ngewürdigt worden, und verweist des Näheren auf nachzureichende \neidesstattliche Versicherungen und eine detaillierte weitere \nBegründung; diesen Angaben lässt sich nicht einmal ansatzweise \netwas entnehmen, das Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses wecken könnte. Der weitere \nSchriftsatz vom 4. Januar 2001 ist dem Oberverwaltungsgericht \nerst am 9. Januar 2001 und damit nach Ablauf der Antrags- und \nDarlegungsfrist gemäß § 146 Abs. 5 Satz 1 iVm Satz 3 VwGO \nzugegangen und muss folglich unbeachtlich bleiben. \n\n8\n\nIm Übrigen wären die Ausführungen darin auch nicht \ngeeignet, den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO darzulegen. Denn wegen des Erfordernisses einer \nanwaltlichen Vertretung im beschwerdegerichtlichen Verfahren \n(vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) reicht es nicht aus, wenn der \njeweilige Prozessbevollmächtigte lediglich unkommentiert \neidesstattliche Versicherungen der Antragsteller und weiterer \nPersonen an das Beschwerdegericht übermittelt; vielmehr kann \nder gesetzlich angeordnete Anwaltszwang seine Aufgabe, eine \nSichtung, Prüfung und Durchdringung des Streitstoffs durch den \nProzessbevollmächtigten zu gewährleisten, nur dann erfüllen, \nwenn einfach nur vom Anwalt weitergeleitete Äußerungen der \nAntragsteller und gegebenenfalls weiterer Personen bei der \nZulassungsprüfung außer Betracht bleiben.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n2. Februar 2000 - 16 B 2109/99 -, mwN., \nBVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 \n- 4 B 74.98 -, NVwZ 1999,643.\n\n10\n\nSchließlich ist den Erklärungen der Antragsteller auch \ninhaltlich nichts zu entnehmen, was Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses hervorrufen könnte; vielmehr \nbestätigen sie letztlich nur die vom Verwaltungsgericht \nherausgearbeitete Widersprüchlichkeit ihres bisherigen \nVorbringens, während auf andere vom Verwaltungsgericht \ngewürdigte Umstände - insbesondere den unter der Bezeichnung \n\"Flurreinigung S. Straße\" auf das Konto der \nAntragsteller eingegangenen Geldbetrag - nicht eingegangen \nwird.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 \nund 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 \nAbs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-10/16-b-42-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-10/16-b-42-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303185","retrieved":"2026-07-09 03:29:28.007002+00:00"}}