{"status":"available","doknr":"OLD303184","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0110.16A67.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-10","aktenzeichen":"16 A 67/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil \ndie gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Zulassung \nnicht erfüllt sind. \n\n3\n\nGemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung, d.h. innerhalb der Monatsfrist des \n§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. Schon diesem \nDarlegungserfordernis ist hier nicht Genüge getan. Dies würde \nvoraussetzen, dass der Antragsteller einen der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder der \nSache nach bezeichnet und zugleich Gründe anführt, aus denen \ner diesen Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Aus dem \nVertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO, dem Entlastungszweck \nder Neuregelung des Berufungsverfahrens und nicht zuletzt der \nVerwendung des Begriffs \"darlegen\" in § 124a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO ergibt sich, dass der Streitstoff unter konkreter \nAuseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in einer \nWeise von Antragstellerseite gesichtet, rechtlich durchdrungen \nund aufbereitet werden muss, die dem Rechtsmittelgericht \nSpekulationen erübrigt und eine Beurteilung der \nZulassungsfrage allein auf Grund der innerhalb der \nAntragsfrist vorgelegten Begründung ermöglicht. Diesen \nAnforderungen genügt die Antragsschrift vom 23. November 2000 \nnicht, denn das beklagte Studentenwerk hat darin weder durch \nBenennung der Norm oder Verwendung der gesetzlichen \nFormulierungen noch sonst in hinreichend zurechenbarer Weise \neinen der gesetzlichen Zulassungsgründe angegeben, die in \n§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO aufgeführt sind. Es genügt \nnicht, wenn - wie vorliegend - ohne deutlichen Bezug zu den \ngesetzlichen Zulassungsgründen nach Art einer \nBerufungsschrift, wie sie vor dem Inkrafttreten des 6. VwGO-\nÄnderungsgesetzes üblich war bzw. nach erfolgter \nBerufungszulassung angebracht ist, Stellung genommen wird. \nDamit wird im Allgemeinen - so auch hier - noch kein \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß \numschrieben.\n\n4\n\nSelbst wenn man die Antragsschrift dahin auslegen wollte, \ndass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nUrteils) geltend gemacht werden soll, und man sich über die \nBedenken gegen die Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags im \nRahmen dieses Zulassungsgrunds hinwegsetzt, \n\n5\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl \n1997, 1337; zum Streitstand: BayVGH, \nBeschluss vom 21. Februar 2000 \n- 2 ZB 00.316 -, Juris,\n\n6\n\nist das Vorliegen der Voraussetzungen dieses \nZulassungsgrundes dennoch nicht hinreichend dargetan bzw. ruft \ndas neue Vorbringen jedenfalls nicht Bedenken von solchem \nGewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage \ngestellt ist. \n\n7\n\nUnklar bleibt, weshalb für den Kläger, der sein Studium der \nRechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-\nUniversität Bonn durchführt, nicht weiterhin die Bescheinigung \ndes Justizprüfungsamts bei dem Oberlandesgericht Köln vom \n10. Mai 1996 maßgeblich bleibt, nach der ihm auf Grund des \nabgeschlossenen Studiums in Ägypten vier Fachsemester \nangerechnet werden. Eine den Kläger betreffende anders \nlautende Bescheinigung des Justizprüfungsamts bei dem \nOberlandesgericht Düsseldorf hat der Beklagte weder vorgelegt, \nnoch ist ersichtlich, dass dieses Justizprüfungsamt überhaupt \nfür die Studienangelegenheiten des Klägers zuständig wäre. \nDass die Nichtbefreiung des Klägers von den Anfängerübungen \netwas an der Berechnung der Förderungshöchstdauer als dem im \nRahmen der Abwägung maßgeblichen Kriterium des dem Kläger \nverbleibenden Förderungsanspruchs ändert, ist unter diesen \nUmständen nicht ersichtlich. \n\n8\n\nEbenso wenig ist hinreichend dargetan, dass sich die \nförderungsrechtliche Beurteilung des Falles dadurch in \nentscheidender Weise anders darstellt, dass der Kläger \nparallel zu seinem Jurastudium in Ägypten im Wintersemester \n1992/93 und im Sommersemester 1993 im Studiengang \nWirtschaftswissenschaften an der Universität \n- Gesamthochschule Siegen - eingeschrieben war. Der Beklagte \nträgt selbst vor, der Kläger habe das Studium an der \nGesamthochschule Siegen nicht aufgenommen. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-10/16-a-67-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-10/16-a-67-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303184","retrieved":"2026-07-09 03:29:27.927576+00:00"}}