{"status":"available","doknr":"OLD303194","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0109.22B1425.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-09","aktenzeichen":"22 B 1425/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist nicht \ndadurch entfallen, dass der Antragsgegner der erlassenen \neinstweiligen Anordnung entsprochen hat. Dem lag nämlich die \nvollstreckungsrechtliche Zwangsgeldandrohung vom 21. September \n2000 und die Ablehnung des vom Antragsgegner gestellten Antrags \nauf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom \n14. September 2000 durch Beschluss vom 22. September 2000 zu \nGrunde. In einem derartigen Fall hat der Sozialhilfeträger \njedenfalls aufgrund einer eventuellen Rückforderungsmöglichkeit \nein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, im \nRechtsmittelverfahren prüfen zu lassen, ob die einstweilige \nAnordnung Bestand haben kann.\n\n3\n\na.A. OVG Weimar, Beschluss vom \n17. Juni 1997 - 2 ZEO 356/97 - FEVS 48, \n129 f.\n\n4\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist indessen \nunbegründet. Die Zulassungsschrift führt nicht zu den geltend \ngemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDie Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Folgen der \nWeigerung des Antragstellers, die ihm angebotene Stelle bei \neiner Zeitarbeitsfirma anzunehmen, ergäben sich allein aus § 25 \nAbs. 1 BSHG, wird durch die Argumentation des Antragsgegners \nnicht erschüttert. Summarischer Prüfung zufolge bestimmen sich \ndie Rechtsfolgen einer unterlassenen Selbsthilfe durch \nVerweigerung zumutbarer Arbeit ausschließlich nach den \n§§ 18 ff., 25 Abs. 1 BSHG und nicht nach § 2 Abs. 1 BSHG.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar \n1983 - 5 C 115.81 - FEVS 32, 265, \n268 f.; Schoch, Hilfe zur Arbeit, \nVerlust des Anspruchs auf Sozialhilfe \noder Kürzung der Sozialhilfe?, ZfF \n1999, 127.\n\n7\n\nDie sozialhilferechtliche Pflicht, seine Arbeitskraft zur \nBeschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ist ein in § 18 \nAbs. 1 BSHG gesondert geregelter Ausschnitt aus der in § 2 Abs. \n1 BSHG mittelbar normierten (allgemeinen) Pflicht zur \nSelbsthilfe.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai \n1995,\n- 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12, 19.\n\n9\n\nDie §§ 18 ff., 25 Abs. 1 BSHG stellen ein abgestuftes und \ndifferenziertes System der Reaktionen auf die \nErscheinungsformen des Verstoßes gegen diese spezifische \nSelbsthilfepflicht bereit. Darin ist ebenso die \nAußerachtlassung einer Selbsthilfemöglichkeit wie auch die \nNotwendigkeit berücksichtigt, auf den Hilfe Suchenden in \ngeeigneter Weise einzuwirken. So verstanden dient § 25 BSHG \naufgrund seiner Stellung hinter den §§ 18ff. BSHG in erster \nLinie dazu, Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit unterstützen zu \nkönnen. In diesem Sinne ist § 25 Abs. 1 BSHG selbst Hilfenorm. \nDer Hilfeempfänger, der zumutbare Arbeit verweigert, wird nicht \naus der Betreuung des Sozialhilfeträgers entlassen. Dieser wird \naber durch den gesetzlich geregelten Verlust des \nRechtsanspruchs auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bei der \nGestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten \ndes Einzelfalls freier gestellt. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, a.a.O; Urteil vom 17. \nMai 1995, a.a.O., S. 14ff.; Begründung \nder Bundesregierung zu § 25 BSHG im \nEntwurf eines Gesetzes zur Reform des \nSozialhilferechts vom 27. September \n1995, BT-Drucks. 13/2440, S. 25. \n\n11\n\nDiese Gesetzessystematik läßt keinen Raum für eine \nDifferenzierung nach den Motiven oder dem Ausmaß der \nVerweigerung zumutbarer Arbeit. Der für die \nanspruchsvernichtende Wirkung des § 25 Abs. 1 BSHG \nausschlaggebende fehlende oder mangelnde Wille zur Selbsthilfe \ndurch Einsatz der Arbeitskraft liegt etwa auch dann vor, wenn \nder Hilfe Suchende - aus welchen Gründen auch immer - nicht \nbereit ist, jede ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, er also \nbestimmte zumutbare Arbeitsstellen von vornherein ausschließt \noder seine Bemühungen ausschließlich auf bestimmte \nArbeitsstellen richtet. Deshalb kann es für die Anwendung des \n§ 25 Abs. 1 BSHG auch nicht auf die Feststellung ankommen, der \nHilfe Suchende sei ohne die Unterstützung des \nSozialhilfeträgers nicht imstande, von der \nSelbsthilfemöglichkeit der Arbeitsaufnahme Gebrauch zu \nmachen.\n\n12\n\nSo aber OVG Hamburg, Beschluss vom \n14. April 1998 - 4 Bs 131/98 -, FEVS \n49, 44; s. auch OVG NRW, Beschluss vom \n17. März 1997 - 8 B 1/97 -.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-09/22-b-1425-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-09/22-b-1425-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303194","retrieved":"2026-07-09 03:29:28.835718+00:00"}}