{"status":"available","doknr":"OLD303198","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0109.16B1809.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-09","aktenzeichen":"16 B 1809/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerde werden \nverworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens zu gleichen Teilen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne \nErfolg, weil kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des \nRechtsmittelverfahrens besteht. Nachdem der Antragsgegner zum \n29. November 2000 die Leistungen an die Antragsteller wieder \naufgenommen hat, käme eine zusprechende Entscheidung im Rahmen \ndes angestrebten Beschwerdeverfahrens auch dann nicht mehr in \nBetracht, wenn sich die Versagung einer einstweiligen \nAnordnung durch das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der \nseinerzeitigen Verhältnisse als unrichtig erweisen sollte. \nDenn das Vorliegen der Voraussetzungen einer einstweiligen \nAnordnung, also eines Anordnungsanspruchs und eines \nAnordnungsgrundes, beurteilt sich nach der Sachlage im \nZeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung, hier \nalso der Entscheidung des Beschwerdegerichts.\n\n3\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n1. Oktober 1999 - 16 B 1344/99 -.\n\n4\n\nDerzeit liegt aber eine den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung erfordernde Notlage nicht mehr vor. Es reicht für \ndie Zuerkennung eines die Hauptsache vorwegnehmenden \neinstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung unzumutbarer \nNachteile nicht aus, dass die sachlichen und prozessualen \nVoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nbei der gerichtlichen Antragstellung oder im Verlaufe des \ngerichtlichen Eilverfahrens möglicherweise einmal gegeben \nwaren. Die den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nrechtfertigende besondere Dringlichkeit muss auch noch zum \nZeitpunkt der abschließenden Entscheidung im Eilverfahren, \nd.h. auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, \ngegeben sein. Allein diese Betrachtungsweise entspricht dem \nSinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung auf dem Gebiet \ndes Sozialhilferechtes, nämlich aktuelle Notlagen zu \nbeseitigen; für das Beschwerdeverfahren gilt insoweit nichts \nanderes als für das Verfahren erster Instanz. Steht aber schon \njetzt fest, dass nach einer etwaigen Beschwerdezulassung wegen \nder eingetretenen \"prozessualen Überholung\" eine den \nAntragstellern günstige Sachentscheidung nicht mehr in \nBetracht kommt, steht das wie eine förmlich erklärte \nErledigung der Hauptsache\n\n5\n\n- vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss \nvom 15. September 1997 - 2 SN 11.97 -, \nNVwZ 1998, 85, mwN. -\n\n6\n\nder Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses schon an \nder Rechtsmittelzulassung entgegen.\n\n7\n\nVgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss \nvom 27. Oktober 2000 \n- 16 B 1512/00 -.\n\n8\n\nDie zugleich erhobene Beschwerde ist mangels vorheriger \nZulassung nicht statthaft (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) und damit \ngleichfalls unzulässig.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 \nZPO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-09/16-b-1809-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-09/16-b-1809-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303198","retrieved":"2026-07-09 03:29:29.198068+00:00"}}