{"status":"available","doknr":"OLD303206","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0108.6B1729.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-08","aktenzeichen":"6 B 1729/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen der \ngeltend gemachten Zulassungsgründe aus §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 \nAbs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht gegeben sind. \n\n3\n\nEs bestehen - wie auch in den vorangegangenen Entscheidungen \nin den Parallelverfahren - vgl. Beschlüsse vom 6. November 2000 \n- 6 B 1277/00 -, vom 9. November 2000 - 6 B 1375/00 - und vom \n4. Dezember 2000 - 6 B 1257/00 - keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. \n\n4\n\nDer Senat stimmt dem Vorbringen des Antragsgegners in seinen \nSchriftsätzen vom 00.00. und 00.00.0000 darin zu, dass der \nRunderlass des Ministeriums für S. und W. , \nW. und F. vom 00.00.0000 (ABl. NRW 2000, 52) \nals eine Entscheidung im Sinne von § 78 d Abs. 3 LBG zu werten \nist. Zwar wird die Herausnahme der Lehrer unter 59 Jahren aus \ndem Anwendungsbereich der Altersteilzeit in dem Erlass auch mit \nErwägungen zu § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG begründet. Der \nSache nach liegt in dieser Herausnahme aber nichts anderes als \neine generelle Regelung, wie sie in § 78 d Abs. 3 LBG \nvorgesehen ist. Es liegt auf der Hand, dass das Recht, von der \nAnwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte \nVerwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, auch \ndie dahinter zurückbleibende Entscheidung des hier gewählten \nInhalts einschließt. Gegen diese Entscheidung ist - bei \nsummarischer Prüfung - auch sonst, insbesondere unter dem \nAspekt höherrangigen Rechts einschließlich des Willkürverbots \nnichts einzuwenden. Die haushaltsrechtlichen und \nfinanzpolitischen Erwägungen, die das Ministerium zu der \nEntscheidung veranlasst haben, leuchten ohne Weiteres ein.\n\n5\n\nBei der eindeutigen Rechtslage sieht der Senat auch keinen \nAnlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-08/6-b-1729-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-08/6-b-1729-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303206","retrieved":"2026-07-09 03:29:29.906680+00:00"}}