{"status":"available","doknr":"OLD303220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0105.2B1971.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-05","aktenzeichen":"2 B 1971/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für das Antragsverfahren und das Zulassungsverfahren auf \njeweils 16.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \nAntragsteller schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht haben. Im Übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen \nAnordnungsgrund.\n\n4\n\nNach dem gegenwärtigem Sachstand und der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung \nlässt sich ein Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 BVFG nicht feststellen. Wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt ein \nBekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG nur vor, wenn sich die \n1922 geborene Antragstellerin zu 1) in ihrer Heimat kurz vor \nBeginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der \nSowjetunion am 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt \nhat. Lässt sich ein solches Bekenntnis in diesem Zeitpunkt \nweder unmittelbar aus Tatsachen noch mittelbar aufgrund von \nIndizien feststellen oder liegt in diesem Zeitpunkt ein \nGegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts vor, kommt es im Rahmen des § 6 \nAbs. 1 BVFG nicht darauf an, ob die Antragstellerin zu 1) sich \nzu einem späteren Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt \nhat. Zwar kann auch bei bis zum 31. Dezember 1923 geborenen \nPersonen von einem sogenannten früheren Gegenbekenntnis wieder \nabgerückt werden und eine Hinwendung zum deutschen Volkstum \nerfolgen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss aber bei \ndiesem Personenkreis spätestens kurz vor Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben, um \nrechtlich als Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG \nangesehen werden zu können.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44, und vom 17. Oktober 1989 \n- 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 62 (jeweils zur inhaltsgleichen \nRegelung des § 6 BVFG in der bis zum \n31. Dezember 1992 geltenden \nFassung).\n\n6\n\nSoweit in der Zulassungsschrift bezüglich der \nRückgängigmachung eines Gegenbekenntnisses auf zeitlich nach \ndem 22. Juni 1941 liegende Gesichtspunkte abgehoben wird, \ngehen diese Ausführungen fehl, weil solche Gesichtspunkte \nallenfalls bei Personen, die unter den Anwendungsbereich des § \n6 Abs. 2 BVFG fallen, von Bedeutung sein können.\n\n7\n\nEin unmittelbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum \n22. Juni 1941 hat die Antragstellerin zu 1) bislang nicht \nhinreichend nachgewiesen. Ein solches Bekenntnis kann zwar aus \ndem Eintrag der deutschen Nationalität im sowjetischen \nInlandspass abgeleitet werden. Ob die Klägerin zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt in einem sowjetischen Inlandspass mit \ndeutscher Nationalität eingetragen gewesen ist, erscheint aber \nnach gegenwärtigem Sachstand zumindest zweifelhaft. Hiergegen \nspricht, worauf das Verwaltungsgericht bereits abgestellt hat, \nder Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) in ihren späteren \nsowjetischen Inlandspässen sowie in anderen Urkunden mit \nrussischer Nationalität eingetragen gewesen ist. Eine einmal \ngewählte Nationalität konnte in der Sowjetunion grundsätzlich \nnicht geändert werden. Die Antragstellerin zu 1) hat bislang \nnicht im Einzelnen und konkret nachvollziehbar vorgetragen, \nwie und wann es zu der angeblichen Änderung des \nNationalitäteneintrags in ihrem Inlandspass gekommen sein \nsoll. Dazu liegt bislang nur eine pauschale Erklärung von Frau \nS. P. vom 22. März 2000 vor, der für sich allein \ngenommen schon wegen der inhaltlichen Ungereimtheiten unter \nBerücksichtigung der Angaben der Antragstellerin, auf die von \nder Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 \nhingewiesen und die von den Antragstellern nicht geklärt \nworden sind, kein wesentlicher Beweiswert zukommt. Auch \nspricht der Umstand, dass die Antragstellerin ihren \nAntragsangaben zufolge nicht den allgemeinen gegen die \ndeutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen \nunterlegen war, dagegen, dass sie sich gegenüber den \nsowjetischen Behörden zur deutschen Nationalität bekannt hat. \nIhr persönliches Lebensschicksal deutet vielmehr darauf hin, \ndass sie in der Sowjetunion von den dortigen Behörden - \nentsprechend dem in den späteren Inlandspässen dokumentierten \nNationalitäteneintrag - immer als Russin angesehen worden ist. \nDie abschließende Klärung dieser Fragen muss dem Verfahren in \nder Hauptsache vorbehalten bleiben. Sollte ein Gegenbekenntnis \nder Antragstellerin zu 1) im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen \nhaben, könnte dies nicht durch Umstände, die an sich geeignet \nwären, mittelbar auf ein Bekenntnis zu schließen (z.B. \nSprache, Abstammung), in seiner rechtlichen Bedeutung \nrelativiert werden. Aufgrund der vorstehenden Gesichtspunkte \nfehlt es im vorliegenden Zusammenhang an der Glaubhaftmachung \neines Anordnungsanspruchs.\n\n8\n\nDarüber hinaus haben die Antragsteller einen \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung haben \nsie lediglich ausgeführt, das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit \nund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz gebiete es \nunabhängig von der Vorwegnahme der Hauptsache bereits im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung zu fällen. \nMit Rücksicht auf das hohe Alter der Antragstellerin zu 1) sei \neine zügige Entscheidung geboten, die von der Antragsgegnerin \nrechtsmissbräuchlich verzögert werde. Daraus ergeben sich \nkeinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb es den \nAntragstellern im Gegensatz zu sonstigen Rechtsschutzsuchenden \nnicht möglich und zumutbar sein soll, die Entscheidung in der \nHauptsache abzuwarten. Irgendwelche konkreten Nachteile, die \nden Antragstellern durch weiteres Abwarten entstehen könnten, \nsind jedenfalls nicht ersichtlich. Das Alter der \nAntragstellerin zu 1) rechtfertigt für sich genommen eine \nVorwegnahme der Hauptsache nicht. Auch ist die Klage in der \nHauptsache erst am 4. April 2000 erhoben worden. Von einer \nüberlangen Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens kann deshalb keine Rede sein.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Im Hinblick \ndarauf, dass die begehrte einstweilige Anordnung auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, sieht der Senat von \neiner Reduzierung des Streitwertes für das vorläufige \nRechtsschutzverfahren ab.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-05/2-b-1971-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-05/2-b-1971-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303220","retrieved":"2026-07-09 03:29:31.010122+00:00"}}