{"status":"available","doknr":"OLD303242","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0103.17B1930.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-03","aktenzeichen":"17 B 1930/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht \nbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nSein Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu \nwecken, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nDie vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit seiner \nAusweisung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der \nUmstand, dass das gegen ihn gerichtete Strafverfahren wegen \ndes Verdachts eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG \ngemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hindert die \nauf §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG gestützte Ausweisung nicht. Entgegen \nder Ansicht des Antragstellers setzt eine Ausweisung nach den \ngenannten Vorschriften nicht voraus, dass der Ausländer wegen \ndes Gesetzesverstoßes, der eine Straftat darstellt, verurteilt \nworden ist. Namentlich steht die Unschuldsvermutung des Art. 6 \nAbs. 2 EMRK nicht entgegen, da die Ausweisung eine ordnungs- \nund keine strafrechtliche Maßnahme ist.\n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 \nC 27.96 -, InfAuslR 1998, 424 = EZAR \n033 Nr. 12.\n\n6\n\nDer Umstand, dass das Strafgericht - ausweislich der auf \n§ 153 Abs. 2 StPO gestützten Einstellung - die Schuld des \nAntragstellers als gering angesehen hat, zwingt - entgegen der \nAnnahme des Antragstellers - nicht zu der Annahme, dass der \nvon ihm begangene Rechtsverstoß als geringfügig im Sinne von \n§ 46 Nr. 2 AuslG anzusehen ist. Nach den von ihm nicht \nwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im \nZusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Rücknahme der \nAufenthaltserlaubnisse hat der Antragsteller dem Antragsgegner \ndas Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer \ndeutschen Staatsangehörigen vorgespiegelt, um auf diese Weise \nihm nicht zustehende aufenthaltsrechtliche Vorteile zu \nerlangen. Dieses Verhalten berührt ein besonders gewichtiges \nöffentliches Interesse und stellt regelmäßig einen nicht nur \ngeringfügigen Verstoß gegen grundlegende ausländerrechtliche \nRechtsvorschriften dar.\n\n7\n\nHess. VGH, Urteil vom 14. Juni 1996 \n- 12 TG 1590/96 -, NVwZ-RR 1997, 192 = \nEZAR 033 Nr. 9; OVG Hamburg, Beschluss \nvom 6. Oktober 1994 - Bf VII 48/93 -, \nAuAS 1995, 28.\n\n8\n\nBesondere Umstände, die vorliegend Anlass zu einer \nabweichenden Beurteilung geben könnten, sind weder vorgetragen \nnoch ersichtlich. Namentlich ist nicht dargetan, zu welchen \nanderweitigen Erkenntnissen die vom Antragsteller für \nerforderlich erachtete Vernehmung seiner selbst sowie seiner \nfrüheren deutschen Ehefrau hätte führen sollen. \n\n9\n\nDer vom Antragsteller ferner geltend gemachte \nZulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nliegt ebenfalls nicht vor. Die von ihm als klärungsbedürftig \nerachtete Rechtsfrage, \"ob der Einwand der Täuschung \nhinsichtlich der ordnungsgemäßen Beschäftigung und \nVerfestigung gemäß Gemeinschaftsrecht nur bei rechtskräftiger \nVerurteilung entgegen gehalten werden kann\", stellt sich im \nvorliegenden Verfahren nicht. Denn sie knüpft an Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts an, denen keine entscheidungstragende \nBedeutung zukommt (\"lediglich ergänzend wird angemerkt...\"). \n\n10\n\nEine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-03/17-b-1930-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-03/17-b-1930-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303242","retrieved":"2026-07-09 03:29:32.994706+00:00"}}