{"status":"available","doknr":"OLD303253","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1228.16A4144.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-28","aktenzeichen":"16 A 4144/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Berufungsverfahren wird \nauf einen Betrag bis zu 4.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen \nTätigkeit beruht auf §§ 8, 10 Abs. 1 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. Die Bedeutung der Sache ergibt sich für den Kläger \ndaraus, dass er mit seinem Antrag vom 18. Mai 1998 die \nzinslose Stundung der fälligen Darlehensforderung in Höhe von \n12.601,-- DM begehrt hat. Dieses Interesse wird im Falle des \nKlägers mit ca. 4.000,-- DM bewertet.\n\n3\n\nSoweit der Kläger als Wertermittlungsmethode die Summierung \nder Verzugszinsen für die Zeit vom 31. Oktober 1990 bis zum 1. \nOktober 1998 (6 % von 23.952,-- DM = 11.377,20 DM) vorschlägt, \nkann dem nicht gefolgt werden. Begehrt ein Darlehensnehmer die \nFreistellung von seiner Rückzahlungspflicht, womit er \nebenfalls den Eintritt der Verzugsfolgen verhindern will, so \nbestimmt sich der Gegenstandswert nach der Rechtsprechung des \nSenats seit dem Beschluss vom 20. August 1990 - 16 B 1464/90 -\n, NWVBl 1991, 24, nach der Hälfte der Summe der \nRückzahlungsraten. Der Senat hat damit seine frühere \nRechtsprechung aufgegeben, die auf die Verzinsung der \nDarlehensrestschuld abgestellt hatte. Dementsprechend kann es \nauch bei der Stundung im Ansatzpunkt nicht auf die \nDarlehensrestschuld, sondern auf den Betrag ankommen, der \ngestundet werden soll. \n\n4\n\nBei Stundungsbegehren hat sich der Senat in seiner \nbisherigen Spruchpraxis,\n\n5\n\n- vgl. den Beschluss vom 11. Januar \n1990 - 16 B 3644/89 -, zitiert bei \nHumborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. \nAufl., 12. Lfg. März 1998, § 54 Rn. 19 \n-\n\n6\n\nan dem rückständigen Betrag orientiert und in Anlehnung an die \nStreitwertpraxis in abgaberechtlichen Streitigkeiten als \nGegenstandswert ein Zehntel des geschuldeten Darlehensbetrages \nangenommen. Nachdem die Streitwertpraxis in abgaberechtlichen \nStreitigkeiten sich zwischenzeitlich geändert hat und bei \nKlagen auf unbefristete zinslose Stundung etwa einer \nErschließungsbeitragsforderung in Anlehnung an den \nRechtsgedanken des § 9 Abs. 1 ZPO der Streitwert mit dem \ndreieinhalbfachen Wert der Stundungszinsen (6 %), also mit 21 \n% des gestundeten Betrages, angenommen wird, \n\n7\n\nvgl. etwa VGH München, Beschluss vom \n18. März 1998 - 6 C 97.3792 -, NVwZ-RR \n1998, 788; OVG NRW, Beschluss vom 25. \nOktober 1999 - 3 A 1311/96 u.a. -, \nNVwZ-RR 2000, 732,\n\n8\n\nhält der Senat ebenfalls eine Änderung seiner Spruchpraxis in \ndieser Richtung für angebracht. Dass der Faktor des \ndreieinhalbfachen Werts gerade auch im vorliegenden Verfahren \npraxisnah ist, beweist die Tatsache, dass der Zeitraum von der \nStellung des Stundungsantrages im Mai 1998 bis zum Ende der \ngewährten Stundung Ende Dezember 2001 drei Jahre und gut \nsieben Monate beträgt.\n\n9\n\nDa der Zinssatz für die Stundung des Darlehensbetrages aber \nvariabel ist, nämlich nach Tz 1.4.1 der Vorl.VV.BHO zu § 59 \n(abgedruckt bei Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Teil III. 4) 2 \n% über dem Diskontsatz (jetzt Basiszinssatz) der Bundesbank \nliegen soll, während die Stundungszinsen nach der \nAbgabenordnung (vgl. § 238 Abs. 1 AO) feststehend 0,5 % im \nMonat bzw. 6 % im Jahr betragen, und da die zukünftige \nEntwicklung des Basiszinssatzes nicht bekannt ist, erscheint \nes aus Praktikabilitätsgesichtspunkten angebracht, den \nGegenstandswert einheitlich auf einen bestimmten Anteil des \nrückständigen Betrages festzusetzen. Der Senat sieht bei der \ngeschilderten Ausgangslage einen Betrag von 25 % des zu \nstundenden Betrages als angemessen und ausreichend an. Dieser \nGegenstandswert stimmt im übrigen mit dem Gegenstandswert \nüberein, der in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder in \nVollstreckungsverfahren zugrundegelegt wird.\n\n10\n\nVgl. I. 7 u. 8 des \nStreitwertkataloges idF von Januar \n1996, abgedruckt z.B. bei Redeker von \nOertzen, VwGO, 13. Aufl., § 165 Rn. 19; \nvgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 3. \nMärz 1992 - Bs VI 10/92 -, NVwZ-RR \n1993, 53, sowie VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 2. April 1992 - 9 S 99/92 \n-, VBlBW 1992, 480.\n\n11\n\nEbenso wie der Abgabenschuldner durch den einstweiligen \nRechtsschutz vorübergehend in die Lage versetzt werden soll, \ndie Abgabe nicht entrichten zu müssen, wird der \nDarlehensnehmer durch eine zinslose Stundung von der \nEntrichtung der rückständigen Darlehensraten vorübergehend \nbefreit und verschont.\n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch \nOVG Saarland, Beschluss vom 20. Januar \n1993 - 1 W 76/92 -, JURIS.\n\n13\n\nDer Wert eines Viertels des Rückstandsbetrages von 12.601,-- \nDM fällt in die Wertstufe bis 4.000,-- DM.\n\n14\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-28/16-a-4144-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-28/16-a-4144-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303253","retrieved":"2026-07-09 03:29:33.998316+00:00"}}