{"status":"available","doknr":"OLD303257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1227.2A1571.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-27","aktenzeichen":"2 A 1571/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n \nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage unter anderem mit der \ninsoweit selbständig tragenden Begründung stattgegeben, dass \nin der auf Antrag der Klägerin erfolgten Eintragung der \ndeutschen Nationalität in ihren 1997 ausgestellten russischen \nInlandspass ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG zu sehen sei. Dem stehe nicht \nentgegen, dass die 1926 geborene Klägerin in ihrem ersten 1943 \nausgestellten sowjetischen Inlandspass sowie in allen späteren \nDokumenten mit russischer Nationalität eingetragen gewesen \nsei, weil es sich dabei nicht um Gegenbekenntnisse im Sinne \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt \nhabe. Ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität sei 1942/1943 \nunzumutbar gewesen. Eine Pflicht, einen nicht-deutschen \nNationalitätseintrag so früh wie möglich ändern zu lassen, \nkenne das Bundesvertriebenengesetz nicht.\n\n4\n\nDie hiergegen im Zulassungsantrag vorgebrachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht \nvor.\n\n5\n\nDie Beklagte wendet gegen die Argumentation des \nVerwaltungsgerichts ein, es sei keineswegs erwiesen, dass die \nEintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass im Jahr \n1943 überhaupt mit Gefahr für Leib und Leben oder \nschwerwiegenden wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen \nverbunden gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht schließe \nhierauf allein aufgrund der während des 2. Weltkrieges für \ndeutsche Volkszugehörige in der ehemaligen Sowjetunion \nbestehenden allgemein bekannten schwierigsten Umstände. Eine \nderart verallgemeinernde Prüfung ohne Berücksichtigung der \nUmstände des Einzelfalles sei aber nicht zulässig. Die \nKlägerin habe selbst angegeben, dass den sowjetischen Behörden \nsowohl die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Großmutter und \nMutter als auch ihre eigene deutsche Abstammung bekannt \ngewesen seien. Dennoch habe dies nicht dazu geführt, dass die \nKlägerin, ihre Großmutter oder ihre Mutter verschleppt und \nunter Kommandantur gestellt worden seien. Daraus folge, dass \nim Fall der Klägerin die Wahl der russischen Nationalität ein \nGegenbekenntnis darstelle. \n\n6\n\nDiese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der allgemein \nbekannten Situation deutscher Volkszugehöriger in der \nehemaligen Sowjetunion während des 2. Weltkrieges - von der \nauch die Beklagte ausgeht - nicht nachvollziehbar. Denn im \nJahr 1942/1943 musste jeder in den Wohngebieten der Klägerin \nLebende, der sich gegenüber sowjetischen Behörden als \ndeutscher Volkszugehöriger zu erkennen gab bzw. bekannte, mit \nseiner umgehenden Deportation rechnen. Es ist nichts dafür \nersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, dass die \nKlägerin dieses Schicksal nicht auch erlitten hätte, wenn sie \nsich öffentlich 1942/1943 im Zusammenhang mit der Ausstellung \nihres ersten Inlandspasses zur deutschen Nationalität bekannt \nhätte. Dass sie nur vorübergehend nach U. und \nL. übersiedeln musste und nicht wie andere deutsche \nVolkszugehörige deportiert worden ist, lässt sich damit \nerklären, dass sie gegenüber den sowjetischen Behörden wegen \nder Angaben ihres Stiefvaters im Rahmen der 1936 in Moskau \ndurchgeführten Volkszählung trotz ihrer deutschen Abstammung \nals Russin galt. Das Verwaltungsgericht hat deshalb völlig zu \nRecht und in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des \nSenats und des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass der \nKlägerin 1942/1943 ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität \nnicht zumutbar gewesen ist, mithin der Eintrag der russischen \nNationalität in ihren ersten Inlandspass kein rechtlich \nrelevantes Gegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung gewesen \nist.\n\n7\n\nKann in der Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in \nden ersten Inlandspass kein Bekenntnis gegen die deutsche \nNationalität gesehen werden, ist in der Rechtsprechung \ngeklärt, dass dann an das erstmalige spätere Bekenntnis eines \nAufnahmebewerbers keine höheren Anforderungen zu stellen sind, \nals bei einem Aufnahmebewerber, der bei der erstmaligen \nAusstellung des Inlandspasses seine Nationalität mit \"deutsch\" \nangibt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133; \nvom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \nBVerwGE 102, 214, und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n9\n\nDie Zulassungsschrift enthält keine konkreten \nGesichtspunkte, die Anlass zu einer erneuten Überprüfung \ndieser Rechtsprechung geben könnten.\n\n10\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass der Rechtssache die im \nZulassungsantrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zukommt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-27/2-a-1571-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-27/2-a-1571-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303257","retrieved":"2026-07-09 03:29:34.398630+00:00"}}