{"status":"available","doknr":"OLD303265","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1222.1A2248.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-22","aktenzeichen":"1 A 2248/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil der in der Antragsschrift \nallein geltend gemachte Zulassungsgrund einer der Rechtssache \nzukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG nicht greift. \n\n3\n\nHinsichtlich der aufgeworfenen Frage,\n\n4\n\nob eine Anwendung des § 26 a AsylVfG \nauch in dem Falle, dass der \nAsylbewerber allein wegen eines \nobjektiven Nachfluchtgrunds als \nverfolgt anzusehen ist, zu einem \nAusschluss der Anerkennung als \nAsylberechtigter führen kann \nbeziehungsweise muss,\n\n5\n\nist ein Klärungsbedarf - jenseits der Frage der \nausreichenden Darlegung, namentlich ihrer Erheblichkeit im \nVerfahren des Klägers zu 2. - nicht festzustellen.\n\n6\n\nDie aufgeworfene Frage lässt sich, ohne dass es hierzu der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, im Sinne der \nangefochtenen Entscheidung ohne weiteres an Hand der \neinschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Art. 16 a Abs. 1 und 2 \nGG und § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG) und der dazu \nergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts beantworten. \n\n7\n\nDie gesetzlichen Regelungen sind eindeutig. Wer zum Zwecke \nder Erlangung politischen Asyls aus einem sicheren Drittstaat \niSv Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, kann sich auf Art. 16 \na Absatz 1 GG nicht berufen. Der betroffene Ausländer wird aus \ndem persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts auf Asyl \nausgeschlossen. Für das Greifen dieser Regelung unerheblich ist \ndeswegen auch, ob der Ausländer wirklich gute Gründe für seine \nFurcht vor politischer Verfolgung hatte. Kommt es deswegen auf \ndas Ergebnis einer darauf gerichteten - denkbaren - Prüfung \nnicht an, so kann es für die Anwendung von § 26 a Abs. 1 Sätze \n1 und 2 AsylVfG auch keine Rolle spielen, welche Gründe - Vor- \noder Nachfluchtgründe (subjektiver/objektiver Art) - dem \nAsylbegehren eventuell zum Erfolg hätten verhelfen können. Ein \nAsylverfahren nach Art. 16 a Abs. 1 GG findet vielmehr \nunabhängig von alledem unter den gesetzlichen Voraussetzungen \nnicht statt.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, \n49, (87, 95) = NVwZ 1996, 700 = NJW \n1996, 1665 = DVBl. 1996, 753 = DÖV \n1996, 647.\n\n9\n\nDa sich das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG neben dem \nSchutz vor erlittener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung zugleich auf die Gefahren einer politischen \nVerfolgung aufgrund sog. objektiver Nachfluchtgründe bezieht, \nerfasst also der Ausschluss nach Art. 16 a Abs. 2 GG \nbestimmungsgemäß auch Sachverhalte vorliegender Art, in denen \ndie Gefahr einer politischen Verfolgung erst im Verlaufe des \nnach der Einreise angestrengten Asylverfahrens aufgrund \nobjektiver Nachfluchtgründe tatsächlich entsteht.\n\n10\n\nNach § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist eine Durchbrechung der \nDrittstaatenregelung und die Durchführung eines Asylverfahrens \nin Deutschland dann - und nur dann - \n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 \n- 9 C 56.96 -, BVerwGE 104, 347 = NVwZ \n1998, 1190 = DÖV 1997, 922 = InfAuslR \n1997, 422 = DVBl. 1997, 1389,\n\n12\n\nvorgesehen, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise \nin den sicheren Drittstaat im Besitz einer \nAufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland \ngewesen ist (Nr. 1), wenn die Durchführung des Asylverfahrens \nin Deutschland mit dem Drittstaat vertraglich vereinbart ist \n(Nr. 2) oder wenn der Ausländer aufgrund einer besonderen \nAnordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG nicht zurückgewiesen \noder zurückgeschoben wird (Nr. 3).\n\n13\n\nRechtliche Bedenken, dass keine weitere Ausnahme von der \nDrittstaatenregelung vorgesehen ist, insbesondere nicht für den \nFall, dass sich ein Asylbewerber im Ergebnis nur auf objektive \nNachfluchtgründe stützen kann, sind nicht zu erkennen. Die \nRegelung verfolgt offenkundig den Zweck, das Recht auf freie \nWahl des Asyllandes zu begrenzen und damit die unkontrollierte \nEinreise einzudämmen und den Ausländer von den \nAusschlusswirkungen der Drittstaatenregelung nur auszunehmen, \nwenn dies völkervertraglich vorgesehen oder im Einzelfall \nausdrücklich - insbesondere durch Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung (Nr. 1) - vorab geprüft und gebilligt \nworden ist. Sie ist Ausdruck eines verfassungsrechtlich nicht \nzu beanstandenden Konzepts, die Lasten, die mit der Aufnahme \nvon Flüchtlingen und der Behandlung ihrer Schutzersuchen \nverbunden sind, unter den europäischen Staaten zu \nverteilen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 \n- 9 C 56.96 -,aaO; BVerfG, Urteil vom \n14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, \naaO. \n\n15\n\nAuch ist ohne weiteres einsehbar, dass die für den \nAusschluss des Asylrechts nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG \nmaßgeblichen Folgerungen aus dem Reiseweg für die \nSchutzbedürftigkeit des Asylbewerbers gleichermaßen für die \nhier in Rede stehenden Fälle gelten, in denen die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung erst im Verlaufe des nach der Einreise \nangestrengten Asylverfahrens aufgrund objektiver \nNachfluchtgründe entsteht. Wer aus einem sicheren Drittstaat \neinreist, um vor politischer Verfolgung Schutz zu suchen, \nbedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des \nAbsatzes 1 des Art. 16 a GG in der Bundesrepublik Deutschland \nnicht, weil er in einem anderen Staat zum Zwecke der Prüfung \nseines Schutzbegehrens hätte Aufnahme finden können. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1938, 2315/93 -, aaO.\n\n17\n\nDie Sicherstellung der Anwendung des Abkommens über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz \nder Menschenrechte und Grundfreiheiten in den in Rede stehenden \nDrittstaaten gewährleistet zugleich auch ausreichend, dass \nGefährdungen, die erst im Verlaufe der Prüfung des \nSchutzersuchens als objektive Nachfluchtgründe entstehen, bei \nder Frage der Schutzgewährung zugunsten des Asylbewerbers \nBerücksichtigung finden. Im Übrigen finden ggf. die Regelungen \nin den §§ 51 und 53 AuslG Anwendung.\n\n18\n\nEine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 \nSatz 1 AsylVfG.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO; Gerichtskosten werden nicht erhoben \n(§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-22/1-a-2248-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-22/1-a-2248-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303265","retrieved":"2026-07-09 03:29:35.396884+00:00"}}