{"status":"available","doknr":"OLD303313","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1219.8A1850.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"8 A 1850/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 2. März 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine landschaftsrechtliche \nOrdnungsverfügung des Beklagten, mit dem ihm weitere \nAuffüllungen und Anschüttungen sowie eine Veränderung der \nOberflächengestalt auf einem Teilbereich des Grundstücks \nGemarkung E. , Flur .., Flurstück ... untersagt wird.\n\n3\n\nDer Vater des Klägers zeigte im April 1969 gegenüber der \nBauaufsichtsbehörde die beabsichtigte Abgrabung von \nMutterboden zur Gewinnung von Mergel auf einer Teilfläche des \nbezeichneten Grundstücks an. Nachdem von ihm im Zuge dieses \nVerfahrens weitere Bauvorlagen angefordert und die schon \nbegonnenen Arbeiten mittels Bauordnungsverfügung im September \n1970 stillgelegt worden waren, zeigte die Firma T. \nSpeditions GmbH Ende August 1972 erneut eine beabsichtigte \nAbgrabung von Boden für die Dammschüttung der neuen Straße \nV. -W. auf einer Teilfläche des bez. Grundstücks an. \n\n4\n\nMit Verfügung vom 27. November 1972 erteilte der Beklagte \nseine Zustimmung zur Bauausführung mit der Nebenbestimmung, \ndass von ihr nur Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn vor \nBeginn der Arbeiten eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines \nKreditinstitutes über einen Betrag von 10.000,-- DM bei der \nStadtkasse V. für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen \nDurchführung der Rekultivierungsarbeiten hinterlegt werde. \n\n5\n\nUnter dem 28. April 1980 beantragte die Firma F. \nG. eine Abgrabungsgenehmigung für die Gewinnung von \nMergelabraummaterial für verschiedene Straßenbaumaßnahmen auf \neiner Fläche von rund 12 Hektar im Gelände des ehemaligen \nSteinbruchs. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 1982 erteilte die Bezirksregierung \nD. die beantragte Abgrabungsgenehmigung, von der nach \nden beigefügten Nebenbestimmungen erst Gebrauch gemacht werden \ndürfe, wenn zur Sicherung der Rekultivierung zuvor eine \nselbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 135.000,-- DM \nerbracht und ein Wegenutzungsvertrag mit der Stadt V. für \nden An- und Abtransport geschlossen worden sei. Seit \nJanuar 1982 wurde das Gelände teilweise für den Motorcross-\nSport genutzt (bis etwa 1992). Nach dem Konkurs der Firma \nF. G. beantragte der Kläger im März 1988, die der \nFirma G. erteilte Abgrabungsgenehmigung auf ihn zu \nübertragen, da er den landwirtschaftlichen Betrieb seines \nVaters nach dessen Tode als Alleinerbe übernommen hatte. \nNachdem er auf die Notwendigkeit eines neuen Antrags \nhingewiesen worden war, betrieb er das Verfahren nicht mehr \nweiter. \n\n7\n\nNachdem der Beklagte im Juni 1994 in der Örtlichkeit \nfestgestellt hatte, dass auf dem Grundstück des ehemaligen \nSteinbruchs teilweise die Vegetationsdecke beseitigt und das \nGelände eingeebnet worden war, untersagte er dem Kläger nach \nAnhörung mit Ordnungsverfügung vom 4. Juli 1994, in diesem \nBereich weitere Auffüllungen und Anschüttungen sowie \nVeränderungen der Oberflächengestalt vorzunehmen bzw. \nvornehmen zu lassen und drohte ihm für den Fall der \nNichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,-- DM \nan. Die Maßnahmen des Klägers verstießen gegen die Verbote der \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises H. vom \n18. Dezember 1972. Etwaige zuvor erteilte \nAbgrabungsgenehmigungen seien mangels Ausnutzung erloschen. \nDer Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung seiner \nOrdnungsverfügung an. \n\n8\n\nHiergegen erhob der Kläger am 20. Juli 1994 Widerspruch, \nden er im Wesentlichen darauf stützte, dass die \nAbgrabungsgenehmigung von Mai 1982 rechtzeitig ausgenutzt \nworden und deshalb nicht erloschen sei. Dies ergebe sich aus \neinem Lageplan vom 19. April 1980, der den Zustand vor \nGenehmigungserteilung wiedergebe und den heutigen \nVerhältnissen, bei denen die Abgrabungskante weiter nach \nNorden ins Gelände rage. Nachdem das Pachtverhältnis erloschen \nsei, sei die Abgrabungsgenehmigung im Wege der \nEinzelrechtsnachfolge auf ihn als Eigentümer des Geländes \nübergegangen. \n\n9\n\nEine weitere Ordnungsverfügung vom 7. März 1995, mit der \neine Ersatzanpflanzung angeordnet worden war, hob die \nBezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom \n17. November 1997 auf und wies im Übrigen den Widerspruch des \nKlägers gegen die Ordnungsverfügung vom 4. Juli 1994 zurück. \nDer Kläger könne keinerlei Rechte aus früheren Bau- oder \nAbgrabungsgenehmigungen herleiten. Die begonnene Einplanierung \nder Fläche sei vielmehr mit der Landschaftsschutzverordnung \nnicht zu vereinbaren. Durch die vorgenommenen Erdbewegungen \nsei der überwiegende Teil der ökologisch bedeutsamen \nFeldgehölze vernichtet worden. Auf der Fläche habe sich \nallerdings in der Zwischenzeit wieder eine Pionierflora \nentwickelt, so dass auf Ersatzanpflanzungen in Anbetracht der \nbisher verstrichenen Zeit verzichtet werden könne.\n\n10\n\nBereits zuvor, am 8. Oktober 1997, hatte der Kläger wegen \nder Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juli 1994 \nUntätigkeitsklage erhoben, die er nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides fortsetzt. Zur Begründung hat er im \nWesentlichen vorgetragen, er erleide durch das Verbot der \nVerfüllung erheblichen wirtschaftlichen Schaden, da er im Zuge \ndes Ausbaus der A 2 die dort anfallenden Bodenmengen ablagern \nkönne. Auch strebe er die Rekultivierung der Fläche an, um \ndiese als landwirtschaftliche Fläche zurückzugewinnen. Die \nAuflage zur Rekultivierung in den Abgrabungsbescheiden \nbegründe dahingehende Rechte des Eigentümers. Der Schutz eines \nSekundärbiotops, wie es hier entstanden sei, greife in \nschützenswerte Eigentümerpositionen ein, weil die nur \nvorübergehende Unterbrechnung der landwirtschaftlichen Nutzung \nzum Dauerzustand werde. Abgrabungen seien aber regelmäßig nur \nvorübergehend, so dass hinsichtlich des gebotenen \nEigentumschutzes auf die landwirtschaftliche Nutzung \nabzustellen sei. Im Übrigen gehe er nach wie vor von der \nWirksamkeit der Abgrabungsgenehmigungen aus. Die dortige \nForderung nach einer Sicherheitsleistung erschöpfe sich allein \nin der Sicherstellung der Rekultivierung, die er gerade jetzt \nbeabsichtige. Die Berufung des Beklagten auf die Erfüllung \ndieser Bedingung stelle sich als treuwidrig dar, weil der \nBeklagte gerade den Zustand erhalten wolle, der durch \nmangelnde Rekultivierung entstanden sei. Die Abgrabung sei im \nÜbrigen auch schon durch seinen Vater 1969 legal, nämlich nach \neiner Bauanzeige, begonnen worden. Eine Abwägung mit seinen \nwirtschaftlichen Interessen fehle gänzlich. Schon deshalb sei \ndie Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft. Jedenfalls habe der \nBeklagte es versäumt, eine Entschädigungsregelung in den \nBescheid aufzunehmen. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n4. Juli 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung D. \nvom 17. November 1997 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat ausgeführt, sämtliche Abgrabungsarbeiten auf dem \nGrundstück seien nicht auf der Grundlage der erteilten \nAbgrabungsgenehmigung durchgeführt worden und somit \nrechtswidrig. Der Schutz des rechtswidrig angelegten Biotops \nkönne keine Enteignung darstellen. Aus dem rechtswidrigen \nHandeln könne der Kläger auch keine Ansprüche auf \nRekultivierung ableiten. Auf die Bauanzeige im Jahre 1969 sei \nder Stadtdirektor der Stadt V. auch keineswegs untätig \ngewesen, sondern er habe mit einer Bauordnungsverfügung \nUnterlagen angefordert. Ferner habe er die schon begonnenen \nArbeiten untersagt. Die Rekultivierung diene der Beseitigung \neines Eingriffs durch Wiedereinbindung der Abgrabung in die \nLandschaft, die durch den derzeitigen Zustand jedoch schon \nerfolgt sei. Eine Verfüllung würde zu einem erneuten Eingriff \nin Natur und Landschaft führen. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n2. März 1999 - dem Kläger zugestellt am 30. März 1999 - \nabgewiesen. Auf Antrag des Klägers vom 19. April 1999 ist die \nBerufung durch Beschluss vom 29. Oktober 1999 - dem Kläger \nzugestellt am 8. November 1999 - zugelassen worden.\n\n17\n\nMit der am 17. November 1999 eingereichten \nBerufungsbegründung trägt der Kläger ergänzend vor: Er strebe \ndie sich nach der objektiven Gegebenheit aufdrängende \nlandwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit an. Der Pachtzins bei \nder Abgrabung sei danach bemessen worden, dass er das \nGrundstück später wieder landwirtschaftlich nutzen könne. Die \nLandschaftsschutzverordnung untersage zudem nur \nAufschüttungen, er wolle jedoch die Verfüllung einer zuvor \nkünstlich geschaffenen Geländevertiefung vornehmen. Das sei \nvon der Landschaftsschutzverordnung nicht erfasst. Im Übrigen \nsei inzwischen auch der Landschaftsplan V. in Kraft \ngetreten, der für sein Gelände die spezielle Festsetzung R für \nRekultivierung treffe. Bei der Abgrenzung zwischen \nEigentumsbindung und Enteignung müsse auf die von Natur aus \ngegebene Situationsgebundenheit abgestellt werden, nicht auch \nauf eine künstlich geschaffene. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n2. März 1999 zu ändern und die Ordnungsverfügung \ndes Beklagten vom 4. Juli 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung D. \nvom 17. November 1997 aufzuheben und \nfestzustellen, dass die Herrichtung des Grundstücks \nGemarkung E. , Flur .., Flurstück ... (teilweise) zu \nlandwirtschaftlichen Nutzzwecken von den Verboten \ndes Landschaftsplans V. des Kreises H. \nunberührt bleibt,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\nihm eine Befreiung von den Verboten des \nLandschaftsplans V. für die Herrichtung des \nGrundstücks Gemarkung E. , Flur .., Flurstück ... \n(teilweise) zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken zu \nerteilen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr vertritt die Auffassung, der Kläger könne sich auf \nRechte aus einer alten Abgrabungsgenehmigung nicht berufen. Im \nÜbrigen bedürfe der Kläger für die von ihm angestrebte \nWiederauffüllung einer Befreiung von den Festsetzungen des \nLandschaftsplanes V. , die nicht erteilt werden könne. Die \nbloße Aufhebung der Ordnungsverfügung reiche für dieses Ziel \nnicht aus. Der Landschaftsplan setze für die betreffende \nFläche auch keine Rekultivierung in der vom Kläger \nangestrebten Weise fest, sondern ganz konkret eine Herrichtung \nder ehemaligen Abgrabung für Naturschutzzwecke durch im \nEinzelnen benannte Maßnahmen. Der Landschaftsplan erfasse \njedenfalls sowohl die Aufschüttung als auch die Verfüllung. Im \nÜbrigen überwögen die Interessen des Landschaftsschutzes die \nwirtschaftlichen Interessen des Klägers bei weitem. \n\n25\n\nAm 14. September 2000 hat eine Ortsbesichtigung durch die \nBerichterstatterin stattgefunden; auf die Niederschrift vom \ngleichen Tag wird Bezug genommen. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist \nunbegründet. \n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nSie ist zulässig (A), aber unbegründet (B).\n\n30\n\nA Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist neben \ndem Feststellungsantrag zulässig, weil das in der \nOrdnungsverfügung vom 4. Juli 1994 ausgesprochene Verbot \njedenfalls der Anwendung der Unberührtheitsklausel des \nLandschaftsplanes (Ziffer 3 des textlichen Teil des \nLandschaftsplanes, S. 21) auf das Vorhaben des Klägers \nentgegensteht, wonach u.a. die vor Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes rechtlich zugelassenen Nutzungen von dessen \nVerboten unberührt bleiben. Die weiter erhobene \nFeststellungsklage (§ 43 VwGO) ist ebenfalls zulässig. Einer \ndarin liegenden Klageänderung durch Erweiterung des Begehrens \nstehen Bedenken nicht entgegen, weil sie zur Vermeidung \nkünftiger Auseinandersetzungen sachdienlich ist und der \nBeklagte durch rügelose Einlassung eingewilligt hat (§ 91 \nAbs. 1 und 2 VwGO). Dem Begehren des Klägers ist mit Rücksicht \nauf die nunmehr geltenden Verbote des Landschaftsplanes \nV. mit einer bloßen Aufhebung der Ordnungsverfügung nicht \ngenügt. Entsprechendes gilt für den hilfsweise gestellten \nVerpflichtungsantrag. Insoweit ist auch dem Erfordernis der \nDurchführung des Vorverfahrens (§ 68 VwGO) genügt. Denn der \nKläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass \nein Antrag auf Befreiung von den landschaftsrechtlichen \nVerboten konkludent schon in seinem Widerspruch vom 20. Juli \n1994 enthalten ist und die Bezirksregierung D. hat mit \nWiderspruchsbescheid vom 17. November 1997 hilfsweise auch die \nErteilung einer Befreiung in der Sache abgelehnt, wenngleich \nsie nicht von einem entsprechenden Antrag des Klägers \nausgegangen ist (Widerspruchsbescheid S. 12 f, BA 1/125). \nUngeachtet dessen hat der Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat diesen Standpunkt der \nWiderspruchsbehörde nochmals wiedergegeben, was die förmliche \nDurchführung des Vorverfahrens entbehrlich macht.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C \n15.92 -, Buchholz 436.36, § 46 BaföG Nr. 16, S. 15 f; \nUrteil vom 20. April 1994 - 11 C 2/93 -, NVwZ-RR \n1995, 90.\n\n32\n\nB Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juli 1994 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. vom 17. November 1997 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) \n(I.). Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, \nweil die geplante Herrichtung der Fläche zu \nlandwirtschaftlichen Nutzzwecken den Verboten des \nLandschaftsplanes V. unterliegt (II.). Die hilfsweise \nerhobene Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist schließlich \nunbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nbegehrte landschaftsrechtliche Befreiung (III.).\n\n33\n\nI. Rechtsgrundlage der angefochtenen Ordnungsverfügung vom \n4. Juli 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 17. November 1997 ist § 14 \nAbs. 1 OBG NRW. Die 1994 begonnene und weiter beabsichtigte \nVeränderung der Bodengestalt des betroffenen Grundstücks \nstellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des \n§ 14 OBG NRW dar, weil sie sowohl vor als auch nach \nInkrafttreten des Landschaftsplanes gegen \nlandschaftsrechtliche Bestimmungen verstößt. Ein derartiger \nVerstoß gegen landschaftsschutzrechtliche Verbote begründet \nregelmäßig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit \neiner Untersagungsverfügung begegnet werden kann, wenn nicht \nausnahmsweise eine Befreiung erteilt worden ist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C \n36.82 -, NVwZ 1986, 470; Beschluss vom 29. Juli \n1986 - 4 B 73.86 -, NVwZ 1987, 493 = NuR 1986, 16 \n(17); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni \n1986 - 1 S 3262/85 -, NuR 1987, 129 (130); Hess. \nVGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 4 TH \n2283/91 -, NVwZ-RR 1993, S. 13 (14).\n\n35\n\nAuf die namentlich im Bereich von Ermessensentscheidungen \numstrittene Frage nach dem für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung maßgeblichen \nZeitpunkt,\n\n36\n\nvgl. zum Streitstand: Kopp, VwGO, 12. Aufl., \nRdn. 29 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., \nRdn. 16 ff. zu § 108, m.w.N.; für \nErmessensentscheidungen offen gelassen: BVerwG, \nUrteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 -, \nBVerwGE 97, 79, 81 und 90,\n\n37\n\nkommt es nicht an. Die geplante Maßnahme war zum Zeitpunkt \nder letzten Behördenentscheidung nach der seinerzeit geltenden \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises H. vom \n18. Dezember 1972 verboten (1.). Sie verstößt nach \nInkrafttreten des Landschaftsplanes V. gegen das dort für \ndas Landschaftsschutzgebiet \"Ravensberger Hügelland\" \nfestgesetzte Verbot jedweder Veränderung der Bodengestalt \n(Ziffer 3.2.3.1. e) LPlan) (2.). Die Untersagungsverfügung \nweist auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf (3.).\n\n38\n\n1. Die vom Kläger veranlasste und vom Beklagten 1994 \nfestgestellte Beseitigung der Vegetationsdecke und Einebnung \neines Teilbereichs der Fläche des ehemaligen Steinbruchs \nGemarkung E. , Flur .., Flurstück ..., war zum Zeitpunkt \nihrer Vornahme rechtswidrig. Beides verstieß gegen die Verbote \nder Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis \nH. vom 18. Dezember 1972 - LSchVO - (Amtsblatt der \nBezirksregierung D. 1973, S. 55).\n\n39\n\na) Das Grundstück des Klägers wird vom Geltungsbereich der \nLSchVO erfasst (vgl. § 1 LSchVO i.V.m. der \nLandschaftsschutzkarte). Die Landschaftsschutzverordnung galt \ntrotz ihrer in § 7 LSchVO ausgesprochenen Befristung \n(1. Dezember 1992) bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplanes \nV. fort. Dies folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 LG NRW in der \nseit Inkrafttreten des Landschaftsgesetzes NRW sachlich \nunveränderten Fassung (vgl. § 57 Abs. 1 LG NRW vom 18. Februar \n1975, GV NRW S. 190), wonach Verordnungen über die Ausweisung \nvon Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und \nLandschaftsschutzgebieten aufgrund der §§ 12, 13 und 18 des \nReichsnaturschutzgesetzes bis zum Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes in Kraft bleiben. Diese Vorschrift, die mit \nEinführung der Bestimmungen zur Aufstellung von \nLandschaftsplänen durch das Landschaftsgesetz NRW vom \n18. Februar 1975 eingeführt wurde, hat die Aufrechterhaltung \nsämtlicher auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes \nerlassener Landschaftsschutzverordnungen - ungeachtet ihrer \nzeitlichen Befristungen - zum Ziel, um bis zur Anpassung an \ndie durch das Landschaftsgesetz 1975 neu geschaffene \nRechtslage deren Schutzwirkungen zu Gunsten von Natur und \nLandschaft fortwirken zu lassen. Neben dem insoweit \nuneingeschränkten Wortlaut der Bestimmung wird dies durch die \nGesetzesmaterialien belegt, die dieses Ziel angeben.\n\n40\n\nVgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der \nLandesregierung, LT-Drs. 7/3263, S. 59 zu § 56.\n\n41\n\nb) Die Maßnahmen des Klägers waren nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 \nLSchVO verboten. \n\n42\n\naa) Der Tatbestand der Verbotsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 7 \nLSchVO ist erfüllt. Die begonnene Einebnung des Grundstücks \nwird mit den Begriffen der Aufschüttungen und Abgrabungen \nerfasst, die ersichtlich auf Veränderungen der \nOberflächengestalt der geschützten Fläche insgesamt zielen. \nDer Begriff der Aufschüttung erfasst Erhöhungen des \nvorgefundenen Bodenniveaus, unabhängig davon, ob dieses durch \nvorherige Geländevertiefung künstlich verändert wurde oder ob \nes sich um die natürliche Geländeoberfläche handelt.\n\n43\n\nVgl. zu diesem Begriff im Bauplanungs- und \nBauordnungsrecht: Battis/ Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 6. Aufl., Rdn. 60 f. zu § 9; Krautzberger, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: April 2000, \nRdn. 45, 46 zu § 29; Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/ \nSchulte, BauO NRW, Stand: Juni 2000, Rdn. 14 \nzu § 2; Gädtke/Böckenförde/ Temme/Heintz, BauO \nNRW, 9. Aufl., Rdn. 57 zu § 2.\n\n44\n\nEntsprechendes gilt für den Begriff der Abgrabung, der sich \nauf Absenkungen der Geländeoberfläche bezieht.\n\n45\n\nDie Abtragung des Gehölzbewuchses ist nach § 2 Abs. 1 \nZiffer 6 LSchVO verboten. Eines Rückgriffs auf die \nGeneralklausel des § 2 Abs. 2 LSchVO, wonach auch andere \nÄnderungen im Landschaftsschutzgebiet, die die Landschaft \nverunstalten, die Natur schädigen, den Naturgenuss \nbeeinträchtigen oder solche Wirkungen erwarten lassen, \nverboten werden können, und auf die der Beklagte seine \nOrdnungsverfügung auch stützt, bedarf es nicht.\n\n46\n\nbb) Es handelt sich auch nicht um eine bei Inkrafttreten \nder Landschaftsschutzverordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzung, \ndie nach Maßgabe des § 4 von den Verboten des § 2 LSchVO \nunberührt bleibt. Die Landwirtschaftsklausel in § 4 Nr. 1 \nLSchVO greift nicht ein, weil sie nur die bestehende \nlandwirtschaftliche Nutzung privilegiert, nicht aber die \nRückgewinnung von Flächen für diesen Zweck.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C \n76.80 -, BVerwGE 67, 93 (94); OVG NRW, \nBeschluss vom 17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, \nNVwZ 1995, S. 308 (309); Hess. VGH, Beschluss \nvom 28. Januar 1992, a.a.O., S. 15. \n\n48\n\nDie Wiederherstellung der Fläche zu landwirtschaftlichen \nNutzzwecken ist darüber hinaus namentlich keine rechtmäßig \nausgeübte Nutzung (§ 4 Nr. 3 LSchVO), die als Abschluss einer \nzulässigen oder genehmigten Abgrabung bei Inkrafttreten der \nLSchVO anzusehen ist. Die in der Vergangenheit vom Vater des \nKlägers und dessen Vortrag zufolge auch von verschiedenen \nFirmen durchgeführten Abgrabungen bzw. Aufschüttungen sind \nvielmehr durchgehend (formell) illegal erfolgt.\n\n49\n\naaa) Die vom Vater des Klägers 1969 getätigte Bauanzeige \nkonnte - ungeachtet der Frage, ob sie eine Rekultivierung im \njetzt angestrebten Sinne abdeckt - schon deshalb keine \nLegalisierungswirkung entfalten, weil die \nBaugenehmigungsbehörde ihr widersprochen hat. Ausweislich \neines Aktenvermerks sind auf Veranlassung des Beklagten \nbereits am 17. April 1969, also unmittelbar nach Eingang der \nBauanzeige, fernmündlich vom Vater des Klägers Bauvorlagen \nangefordert worden, womit hinreichend zum Ausdruck kam, dass \neine Bearbeitung mangels Vollständigkeit der Anzeige noch \nnicht erfolgen könne. Ungeachtet dessen war die lediglich mit \neinem Lageplan verbundene Bauanzeige, die den Anforderungen an \nvollständige Bauvorlagen nach seinerzeit geltendem Recht nicht \nentsprach (vgl. §§ 80 Abs. 2 Nr. 2, i.V.m. §§ 89 Abs. 1, 83 \nAbs. 2 BauO NRW in der Fassung vom 25. Juni 1972, GV NRW 373, \ni.V.m. §§ 1 Abs. 4, 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung \nder BauO vom 30. August 1963, GV NRW 294) nicht geeignet, die \nWiderspruchsfrist des § 85 Abs. 1 BauO NRW a.F. auszulösen, \nweil der Fristbeginn die Vollständigkeit der Anzeige, ohne die \neine sachliche Prüfung der Baugenehmigungsbehörde nicht \nmöglich ist, voraussetzt.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1968 \n- X A 415/67 -, BRS 20, Nr. 131; Beschluss vom \n12. Januar 1968 - VII B 632/67 -, BRS 20, \nNr. 151.\n\n51\n\nbbb) Auch die gegenüber der Firma T. -All-A Speditions \nGmbH & Co. KG unter dem 27. November 1972 ausgesprochene \nBaufreigabe sowie die der Firma F. G. GmbH unter dem \n10. Mai 1982 seitens der Bezirksregierung D. erteilte \nAbgrabungsgenehmigung haben nicht zur Legalisierung etwaiger \ndurchgeführter Abgrabungen und Auffüllungen der Mergelgrube \ngeführt. Dies hat die Bezirksregierung D. im \nWiderspruchsbescheid vom 17. November 1997 im Einzelnen \nzutreffend ausgeführt (Widerspruchsbescheid Seite 6 - 8). Auf \ndie dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Für die \nauch in der mündlichen Verhandlung wiederholte Vermutung des \nKlägers, die Sicherheitsleistung sei damals möglicherweise vom \nGrundstückspächter erbracht worden, fehlen nach wie vor \njegliche tatsächlichen Anhaltspunkte, die Anlass für weitere \nAufklärung geben könnten.\nUngeachtet der für die Wirksamkeit der Abgrabungsgenehmigung \nnotwendigen, jedoch nicht eingetretenen aufschiebenden \nBedingungen (vgl. §§ 7 Abs. 1, 10 AbgrG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 \nVwVfG NRW) vermag diese zu Gunsten des Klägers keine \nLegalisierung der Abgrabung und begonnenen Rekultivierung zu \nbegründen, weil die Abgrabungsgenehmigung nur für und gegen \nden Rechtsnachfolger des Antragstellers wirkt (§ 7 Abs. 2 \nSatz 2 AbgrG in der Fassung vom 23. November 1979, GVBl. NRW \nS. 75) und die Rechtsnachfolge nicht eingetreten ist. Sie \nsetzt neben der Nachfolgefähigkeit der Rechtsposition das \nVorliegen eines Nachfolgetatbestandes voraus, \n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1995 \n- 11 A 5922/94 -, NVwZ-RR 1997, S. 70 f. = OVGE \n45, 120 f.,\n\n53\n\nan dem es hier fehlt. Ein willentlicher Akt der Übertragung \nder Rechte aus der Abgrabungsgenehmigung ist nicht erfolgt. \nDie unter dem 13. Februar 1995 von den Herren F. G. \nsen. und jun. ausgestellte Bescheinigung stellt einen solchen \nÜbertragungsakt in mehrfacher Hinsicht nicht dar: Die Firma \nG. , der die Abgrabungsgenehmigung vom 10. Mai 1982 \nerteilt worden war, war zu diesem Zeitpunkt bereits durch \nKonkurs erloschen. Die Übertragung konnte mit Wirkung für die \nVergangenheit auch nicht mehr erfolgen. Unabhängig davon kommt \nein rechtsgeschäftlicher Übertragungsakt, der gegenseitige \nWillenserklärungen voraussetzt (vgl. §§ 145, 147, 305 BGB), in \nder einseitigen (Absichts-)Erklärung nicht zum Ausdruck. Ein \nRechtsnachfolgetatbestand ist auch kraft Gesetzes nicht durch \nBeendigung des zivilrechtlichen Pachtverhältnisses mit der \nFirma G. einerseits sowie den Übergang des \nGrundstückseigentums auf den Kläger im Wege der \nUniversalsukzession nach dem Tode seines Vaters anderseits \neingetreten. Weder das nordrhein-westfälische Abgrabungsgesetz \nnoch sonstige Regeln des öffentlichen oder zivilen Rechts \nenthalten eine ausdrückliche Bestimmung, nach der eine \nRechtsnachfolge in die Abgrabungsgenehmigung auch dann \nvorliegt, wenn ein Wechsel in der zivilrechtlichen \nVerfügungsmacht über die Abgrabungsfläche erfolgt ist. Eine \nderartige Anbindung des durch staatliche Verleihung \nentstehenden öffentlich-rechtlichen Abgrabungsrechts an das \nprivate Nutzungsrecht ist positiv rechtlich nirgendwo \ngeregelt. Auch eine Anbindung der dem Unternehmer erteilten \nAbgrabungsgenehmigung an das Eigentum an der Abgrabungsfläche \nsieht das Abgrabungsgesetz - neben ausdrücklich geregelten \nVerpflichtungen, die auch den Grundstückseigentümer betreffen \n(vgl. § 2 Abs. 2, 3 AbgrG NRW), nicht vor.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1995, \na.a.O., S. 71.\n\n55\n\nccc) Die Nutzbarmachung der Fläche für landwirtschaftliche \nZwecke ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 AbgrG NRW \nzulässig. Diese Vorschrift, die die Herrichtung der Fläche \nnach Abbau von Bodenschätzen dem Unternehmer, bei \nNichterfüllung daneben dem Grundstückseigentümer auferlegt, \nist auf genehmigte Abgrabungen zugeschnitten und betrifft \nnicht die allgemeine Wiederherstellungspflicht aus \nvorangegangenem rechtswidrigen Tun. Diese ist gesondert in \n§ 12 Abs. 2 AbgrG NRW geregelt und setzt eine entsprechende \nOrdnungsverfügung voraus. § 2 AbgrG NRW erstreckt die \nHerrichtungspflicht demgegenüber ausschließlich auf formell \nlegale Abgrabungen im Sinne des Gesetzes, was, wie die \nnachfolgenden Bestimmungen ergeben, deren vorherige \nGenehmigung voraussetzt. Namentlich die subsidiäre \nHerrichtungspflicht des Grundstückseigentümers rechtfertigt \nsich auch daraus, dass diese für ihn vorhersehbar und \nentsprechende Risiken absehbar sind, weil er dem \nAbgrabungsplan des Unternehmers im Genehmigungsverfahren \nschriftlich zugestimmt hat (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbgrG NRW).\n\n56\n\nVgl. amtliche Begründung zum \nRegierungsentwurf des AbgrG NRW, LT-Drs. 7/1780, \nS. 9, 11 (zu § 2 Abs. 3) und 13 (zu § 4) sowie Linke, \nAbgrG NRW, Anm. III 1.1. zu § 2.\n\n57\n\nUngeachtet dessen werden die Rekultivierungspflichten aus \ndem Abgrabungsgesetz, aus denen der Kläger entsprechende \nRechte des Grundstückseigentümers auf Wiedergewinnung der \nFläche für die ursprüngliche Nutzung ableiten möchte, bei der \nhier gegebenen Sachlage durch die Veränderungsverbote der \nLandschaftsschutzverordnung bzw. jetzt des Landschaftsplanes \nV. verdrängt, weil abgrabungsbedingte Landschaftsschäden \nnicht (mehr) zu besorgen sind.\n\n58\n\nVgl. dazu: OLG Hamm, Urteil vom 2. März 1989 \n- 22 U 106/88 -, NuR 1991, S. 43 (LS 2 und S. 44); \neinschränkend: OVG Hamburg, Urteil vom 19. Mai \n1992 - Bf VI 22/88 -, NVwZ-RR 1993, S. 8 (10).\n\n59\n\nDas Abgrabungsgesetz verfolgt nämlich keine andere \nIntention als die speziellen landschaftsrechtlichen \nBestimmungen; es regelt vielmehr eine Teilmaterie des Natur- \nund Landschaftsschutzes.\n\n60\n\nVgl. amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf \nder Landesregierung, LT-Drs. 7/1780, S. 9.\n\n61\n\nDie im Abgrabungsgesetz normierten Pflichten sind am \ndargelegten Gesetzeszweck auszurichten. Namentlich die durch \ndas Abgrabungsgesetz vom 21. November 1972 (GV NW S. 372) \neingeführte Herrichtungspflicht durch Oberflächengestaltung \nund Wiedernutzbarmachung des Geländes dient öffentlichen \nInteressen an der Behebung von Landschaftsschäden, die durch \ndie oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen eingetreten sind. \n\n62\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, \na.a.O., LT-Drs. 7/1780, S. 8 f.\n\n63\n\nDamit widerspricht das Abgrabungsgesetz den \nVeränderungsverboten der Landschaftsschutzverordnung 1972 und \ndes Landschaftsplanes V. nicht. Die Behebung von \nLandschaftsschäden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 AbgrG NRW) scheidet \nnämlich aus, wenn solche nicht (mehr) zu besorgen sind. Das \nist hier der Fall. Ein in der Vergangenheit eingetretener \nLandschaftsschaden ist dadurch behoben, dass weder die \nverschiedenen Unternehmer noch der Grundstückseigentümer ihrer \nPflicht zur unverzüglichen Herrichtung der Fläche nach \nBeendigung des Eingriffs (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 AbgrG NRW) \nnachgekommen sind, eine solche Pflicht vom Beklagten auch \nnicht durchgesetzt wurde und sich in der Abgrabungsfläche \ndurch ungestörten Spontanbesatz ein ökologisch wertvoller \nLebensraum für Tiere und Pflanzen gebildet hat, der die \nStruktur und ökologische Wertigkeit der Landschaft neu \nbestimmt.\n\n64\n\n2. Nach Inkrafttreten des Landschaftsplanes, der das \nGrundstück des Klägers erfasst, ist die Veränderung der \nBodengestalt in jedweder Form ausdrücklich im \nLandschaftsschutzgebiet verboten. Die Unberührtheitsklausel \ndes Landschaftsplanes (Ziffer 3 des textlichen Teils, Seite 21 \nLPlan) greift nach Vorstehendem nicht ein, weil die \nRückgewinnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche weder eine \nrechtlich zugelassene noch eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung \ndarstellt. Auch das Rekultivierungsgebot des \nLandschaftsplanes, auf das der Kläger sich beruft, erlaubt den \nvorgesehenen Eingriff nicht. Die im Landschaftsplan für die \nbetroffene Fläche des ehemaligen Steinbruchs festgesetzte \nRekultivierung zielt auf die Erhaltung des Abgrabungsbereichs \nmit jetzt vorhandener Bodenstruktur und Bewuchs und schließt \ndie Wiedergewinnung für landwirtschaftliche Nutzzwecke durch \nEinebnung des Geländes gerade aus (vgl. Ziffer 6.4.2. der \ntextlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes, \nSeite 103).\n\n65\n\nDie Festsetzungen des Landschaftsplanes für die hier \nbetroffene Fläche sind wirksam. Insbesondere liegen die vom \nKläger sinngemäß geltend gemachten Abwägungsmängel nicht vor. \nSonstige Mängel, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen sind (§ 30 Abs. 2 Satz 2 LG NRW), sind nicht \nersichtlich. Der Senat ist nicht gehalten, darüber hinaus \nungefragt in eine umfassende Prüfung der formellen und \nmateriellen Voraussetzungen des Landschaftsplanes \neinzutreten.\n\n66\n\nVgl. Senatsurteil vom 17. November 2000 - 8 A \n1968/99 -; OVG NRW, Beschluss vom \n17. September 1998 - 10 A 5572/97 -.\n\n67\n\na) Dass der Landschaftsplan im Außenbereich der Gemeinde \nV. nahezu flächendeckend Natur- und \nLandschaftsschutzgebiete (§§ 20, 21 LG NRW) festsetzt, führt \nnicht zu seiner Unwirksamkeit. Die flächendeckende \nÜberspannung des Außenbereichs einer Gemeinde mit Natur- und \nLandschaftsschutzgebieten (§§ 20, 21 LG NRW) ist als Folge der \nNaturraum- und nicht Gemeindegebietsbezogenheit des \nLandschaftsplanes,\n\n68\n\nvgl. dazu Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, \nRdn. 468,\n\n69\n\nnach den Bestimmungen des LG NRW grundsätzlich zulässig. \nSie entspricht im Grundsatz - soweit die Voraussetzungen für \ndie Unterschutzstellung nach den Vorschriften der §§ 19 - 23 \nLG NRW im Übrigen vorliegen - dem erkennbaren Gesetzeszweck, \nist mit den grundrechtlich geschützten Eigentümerinteressen \n(Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar und verletzt auch nicht die \nPlanungshoheit der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV \nNRW).\n\n70\n\nDie Absicht, den bauplanungsrechtlichen Außenbereich \nflächendeckend zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege zu erfassen, kommt im \nLandschaftsgesetz NRW deutlich zum Ausdruck: Die nachhaltige \nSicherung von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des \nMenschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und \nLandschaft ist nach den Grundsätzen des Landschaftsgesetzes \nNRW 1994 im Wesentlichen durch Erhaltung und Verbesserung von \nNatur und Landschaft und durch Vermeidung weiterer \nBeeinträchtigungen zu verwirklichen (vgl. § 2 LG NRW). \nAusgehend davon sind die Landschaftspläne, in denen die \nErfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der \nLandschaftspflege und des Naturschutzes festzusetzen sind \n(§ 16 Abs. 1 Satz 1 LG NRW) auf den gesamten baulichen \nAußenbereich zu erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LG NRW). Den \nörtlichen Landschaftsplänen der Kreise und kreisfreien Städte \nliegt wiederum ein gebietsübergreifendes Programm zugrunde, \ndas den gesamten Natur- und Landschaftsraum des Landes NRW in \nregionalen Gebietsentwicklungsplänen erfasst, was die \nNaturraumbezogenheit nachhaltig belegt (vgl. §§ 15, 15 a LG \nNRW 1994). Dieses bereits dem LG NRW 1994 zugrundeliegende \nAnliegen wird inzwischen dadurch bekräftigt, dass seit 1. Juli \n2000 - also nach dem Erlass des hier maßgeblichen \nLandschaftsplans - zusätzlich zu den regionalen \nGebietsentwicklungsplänen ein landeseinheitliches \nLandschaftsschutzprogramm zu erstellen ist (vgl. § 15 Abs. 1 \nund 2 LG NRW in der Fassung vom 21. Juli 2000, GVBl. NRW \nS. 568), das dem Aufbau eines kohärenten europäischen \nökologischen Netzes (\"Natura 2000\", vgl. § 48 a und b LG NRW \nn.F. i.V.m. §§ 19 a ff. BNatG) dient.\n\n71\n\nVgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der \nLandesregierung, LT-Drs. 12/4465, S. 35.\n\n72\n\nDie Notwendigkeit länderübergreifender Kooperation ist \ndurch § 7 BNatG vorgegeben.\n\n73\n\nDie Tatbestände zur Ausweisung besonders geschützter Teile \nvon Natur und Landschaft als Natur- und \nLandschaftsschutzgebiete im Landschaftsgesetz NRW (§§ 20, 21 \nLG NRW) sind entsprechend der Gesetzesintention so weit \ngefasst, dass großflächige Schutzausweisungen ungeachtet der \npolitischen Grenzen des (Gemeinde-)Gebiets möglich sind. Die \nGegenüberstellung von besonders zu schützenden Gebieten \neinerseits (§§ 20, 21 LG NRW) sowie Einzelschöpfungen der \nNatur und Landschaftsbestandteilen andererseits (§§ 22, 23 LG \nNRW) hebt die Flächenbezogenheit der Ausweisungen von Natur- \nund Landschaftsschutzgebieten nochmals hervor. Die \nGesetzesmaterialien belegen diese Intention: Das Erfordernis \nder Aufstellung von Landschaftsplänen ist durch das \nLandschaftsgesetz vom 18. Februar 1975 mit dem Ziel eingeführt \nworden, den vorwiegend konservierenden Naturschutz und dessen \nErstreckung auf einige wenige Vorzugsgebiete auf eine \nplanmäßige Landschaftsentwicklung auszudehnen. Dies schließt \ndie Absicht des Gesetzgebers ein, den gesamten baulichen \nAußenbereich als Schutz-, Pflege- und Entwicklungsbereich des \nLandschaftsschutzes zu erfassen.\n\n74\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, \nBT-Drs. 7/3263, Begründung zum \nRegierungsentwurf; vgl. auch Schink, Naturschutz- \nund Landschaftspflegerecht NRW, Rdn. 465 f.\n\n75\n\nDen grundrechtlich geschützten Eigentümerinteressen wird \ndurch ein System von Durchlässigkeiten im Einzelfall \nausreichend Rechnung getragen: So steht den \nLandschaftsbehörden bei der örtlichen Landschaftsplanung (§ 16 \nLG NRW) im Rahmen der Festsetzung von Schutzgebieten \n(§§ 19 - 23 LG NRW) ein Handlungsspielraum zu, der durch eine \ndem Verhältnismäßigkeitsprinzip verpflichtete Würdigung der \nsich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einerseits und der Nutzungsinteressen der \nEigentümer andererseits auszufüllen ist.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B \n102.88 -, NVwZ 1988, 1020 f. = NuR 1989, 37 f.; \nOVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1994 - 7 A \n3455/91 -, UA S. 12 f.; Senatsurteile vom \n17. November 2000 - 8 A 1968/99 -, UA S. 18, und \n- 8 A 2720/98 -, UA S. 14.\n\n77\n\nVon den Verboten des Landschaftsplanes für geschützte \nGebiete können Ausnahmen im Landschaftsplan selbst vorgesehen \nwerden (§ 34 Abs. 4 a LG NRW), im Übrigen kommen Befreiungen \nauf der Grundlage des § 69 LG NRW in Betracht. \nUnberührtheitsklauseln im Landschaftsplan tragen dem \nGesichtspunkt des Bestandsschutzes Rechnung. Weitere Nutzungen \nsind nach § 4 Abs. 3 LG NRW privilegiert.\n\n78\n\nDarüber hinaus bietet das System flächenbezogener \nSchutzausweisungen im Landschaftsgesetz NRW hinreichend Raum \nfür die Berücksichtigung der Eigentümerinteressen: Die \nSchutzwirkungen von Naturschutzgebieten einerseits und \nLandschaftsschutzgebieten andererseits sind von grundlegend \nunterschiedlicher Reichweite. Naturschutzausweisungen greifen \nregelmäßig in die bestehende Grundstücksnutzung ein; sie sind \ndurch ein absolutes Veränderungsgebot gekennzeichnet, während \nder Landschaftsschutz relative Veränderungsverbote unter \nweitgehender oder vollständiger Belassung der bisherigen \nNutzung herbeiführt (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 LG NRW).\n\n79\n\nVgl. dazu Soell, Grenzen zwischen \nLandwirtschaft, Naturschutz und Landschaftsschutz, \nNuR 1984, S. 8 f.; Lortz, BNatSchG, Anm. 4 a zu \n§ 15; Schink, a.a.O., Rdn. 603 m.w.N.\n\n80\n\nDem ist im Rahmen der Prüfung, ob die jeweilige \nSchutzfestsetzung erforderlich ist, Rechnung zu tragen.\n\n81\n\nVgl. Schink, a.a.O., Rdn. 660.\n\n82\n\nDie Möglichkeit flächendeckender Schutzausweisungen im \nLandschaftsgesetz NRW im Gemeindegebiet tastet auch den \nKernbereich der gemeindlichen Planungshoheit nicht an. Die in \nder bundes- und landesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung \noffene Frage, ob dieser zum unantastbaren Kernbereich des \nverfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts \ngehört (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV NRW), \n\n83\n\nvgl. zuletzt: VerfGH NRW, Urteil vom 17. Januar \n1995 - VerfGH 11/93 -, NWVBl. 1995, S. 126 (128) \nm.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 \n- 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 \n(312); Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR \n826/83 -, BVerfGE 76, 107 (119),\n\n84\n\nbedarf keiner Erörterung. Das Landschaftsgesetz NRW räumt \nder Gemeinde als Träger öffentlicher Belange \nBeteiligungsrechte ein (§ 27 a LG NRW). Die in Grundzügen \ndurch Flächennutzungsplan ausgewiesene oder für Gebiete im \nSinne des § 34 BauGB beabsichtigte Planung geht den \nDarstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes \ngrundsätzlich vor (§ 29 Abs. 3, 4 LG NRW). Ungeachtet dessen \nist die Gemeinde den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes \nvon Verfassung wegen (Art. 29 a Abs. 1 LVerf NRW) insbesondere \nim Rahmen der Bauleitplanung (vgl. §§ 1 Abs. 5 Nr. 7, 1 a \nBauGB) verpflichtet.\n\n85\n\nVgl. zu flächendeckenden Schutzausweisungen \nauch: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1994 \n- 7 A 2883/92 -, Beschlussabdruck S. 14; Urteil vom \n18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -.\n\n86\n\nDen gesetzlichen Vorgaben wird der Landschaftsplan V. \ninsgesamt und bezogen auf die hier betroffene Schutzausweisung \ngerecht. Die Überziehung des Gemeindegebietes V. mit \nEntwicklungszielen für die Landschaft entspricht dem \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk D. \n(Teilabschnitt H. /M. -L. , BA 5, III). Der \nLandschaftsplan enthält Unberührtheitsklauseln (Ziffer 3, \nSeite 21), Ausnahmevorschriften und schließt Befreiungen auf \nder Grundlage des § 69 LG NRW nicht aus. Er setzt überwiegend \nLandschaftsschutz- und nur punktuell wenige Naturschutzgebiete \nfest und lässt damit den Status quo der bei seinem \nInkrafttreten vorgefundenen Grundstücksnutzung weitgehend \nunangetastet.\n\n87\n\nb) Darüber hinaus ist auch die nach § 21 LG NRW für die \nFestsetzung eines Landschaftsschutzgebietes erforderliche \nSchutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Fläche eindeutig zu \nbejahen. Die im Landschaftsplan ausgewiesenen Schutzzwecke \n(Ziffer 3.2.2.1. der textlichen Festsetzung), die denjenigen \nin § 21 a - c LG NRW entsprechen, tragen die Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes. Insbesondere lassen \nBundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW die \nUnterschutzstellung von Sekundärbiotopen zu. Die Ziele des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie in diesen \nGesetzen zum Ausdruck kommen, gehen von einer durch den \nMenschen weitgehend überformten Kulturlandschaft aus, in der \nneben Restbeständen ursprünglicher Biotope entwickelte \nnatürliche oder naturnahe Landschaften vorhanden sind. Neben \nden nach Erlass des Landschaftsplans V. neu eingeführten \nVorschriften zum Biotopschutz (vgl. § 20 c BNatG, § 62 LG NRW \n2000) geht dies insbesondere aus der Erstreckung des Natur- \nund Landschaftsschutzes auf den gesamten besiedelten und \nunbesiedelten Bereich (vgl. § 1 Abs. 1 BNatG und LG NRW) \nhervor.\n\n88\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 1992 - Bf \nVI 22/88 -, NVwZ-RR 1993, 8 (9 f.); sich \nanschließend: OVG NRW, Beschluss vom \n17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NVwZ 1995, 308 \n(309); OLG Hamm, Urteil vom 2. März 1989 - 22 U \n106/88 -, NuR 1991, 43; und Anm. dazu von Lortzen, \nNuR 1991, S. 44 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom \n5. April 1989 - 3 C 9/85 -, NuR 1990, 178 (179).\n\n89\n\nDie ökologische Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der \nFläche wird vom Kläger grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. \nSie wird durch den ökologischen Fachbeitrag zum \nLandschaftsplan, der die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit \nvon Sekundärbiotopen in V. insgesamt herausstellt \n(ökologischer Fachbeitrag zum Landschaftsplan, Seite 63, BA 5) \nbelegt. Die fragliche Fläche ist im ökologischen Fachbeitrag \nauch kartographisch als zoologisch und botanisch wertvoller \nLebensraum für das Biotopkataster NRW erfasst (vgl. Anhang zum \nökologischen Fachbeitrag). Dem ökologischen Fachbeitrag zum \nLandschaftsplan kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen des \nLandschaftsgesetzes NRW die Aufgabe zu, eine Bestandsaufnahme \nund Analyse von Natur und Landschaft zu erarbeiten und daraus \nLeitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und \nEntwicklung von Natur und Landschaft abzuleiten (vgl. § 15 a \nLG NRW, § 8 Abs. 1 DVO zum LG NRW in der Fassung vom \n22. Oktober 1986, GVBl. NRW S. 683). Der ökologische \nFachbeitrag trifft Feststellungen und Aussagen, die die \nLandschaftsbehörde als Abwägungsmaterial bei der Planung und \nEntscheidung über landschaftsrechtliche Schutzausweisungen \neinzustellen hat.\n\n90\n\nVgl. Senatsurteil vom 17. November 2000 \n- 8 1968/99 -, UA S. 14 f.; vgl. auch Schink, a.a.O., \nRdn. 478; Schmidt-Aßmann, Der Umweltschutz im \nSpannungsfeld zwischen Staat und \nSelbstverwaltung, NVwZ 1987, S. 265 (279).\n\n91\n\nAusweislich einer Beschreibung der vorgefundenen Flora und \nFauna durch das Amt für Landwirtschaftsökologie des Beklagten \nvom 31. Januar 1995 ist die im ökologischen Fachbeitrag \nallgemein ausgewiesene Bedeutung der Sekundärbiotope hier im \nbesonderen Maße gegeben. Es fanden sich nämlich vor \nBeseitigung der Vegetationsdecke im Jahre 1994 Trocken- sowie \nHalbtrockenrasengesellschaften und Gebüschflure trockenwarmer \nStandorte im Gebiet, die eine große Anzahl von Hautflüglern \nund Vogelarten wertvollen Lebensraum boten. Maßnahmen, die zur \nBeeinträchtigung oder Zerstörung namentlich dieser \nTrockenbiotope führen können, sind nach Maßgabe des § 20 c \nAbs. 1 Nr. 2 BNatG grundsätzlich durch entsprechende \nRegelungen der Länder zu verbieten,\n\n92\n\nvgl. zur Notwendigkeit der Umsetzung auf \nLandesebene: Schink, a.a.O., Rdn. 744; \nApfelbacher, Das Naturschutzrecht nach der ersten \nNovelle zum Bundesnaturschutzgesetz (Teil I), NuR \n1987, 241 (248); Schmidt, Die Änderung des \nBundesnaturschutzgesetzes, NVwZ 1987, 1037 \n(1038),\n\n93\n\nwas auf die besondere Schutzwürdigkeit dieser Biotope \nzurückzuführen ist (vgl. auch jetzt: § 62 Abs. 1 Nr. 3 LG NRW \n2000).\n\n94\n\nVgl. Schink, a.a.O., Rdn. 744.\n\n95\n\nDie Ortsbesichtigung hat ergeben, dass die seit Erlass der \nOrdnungsverfügung im Jahre 1994 nicht mehr veränderte Fläche \nwieder ausreichend Vegetation unterschiedlicher Reifestadien \naufweist, die geeignet ist, den Biotopcharakter wieder \nherzustellen.\n\n96\n\nDie geowissenschaftliche und erdgeschichtliche Bedeutung \ndes ehemaligen Steinbruchs, dessen Ausweisung als Naturdenkmal \n(§ 22 LG NRW) empfohlen wird, stellt das geologische Landesamt \nNRW heraus (Schreiben vom 18. März 1997, S. 2 GA \nBl. 115 f.).\n\n97\n\nAuch die landschaftsästhetische Schutzwürdigkeit und \n-bedürftigkeit ist zu bejahen. Das Landschaftsbild als \nSchutzgut des Bundesnaturschutzgesetzes und des \nLandschaftsgesetzes NRW wird maßgeblich durch die optisch \nwahrnehmbaren Gegebenheiten der vorhandenen \nlandschaftsprägenden Elemente bestimmt, wobei eine \nBetrachtungsweise von gewisser Großzügigkeit zugrundezulegen \nist. Insbesondere kommt es nicht auf das einzelne Flurstück, \nsondern auf seine Bedeutung für die Landschaft an.\n\n98\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1993 - 7 A \n3157/91 -, OVGE 43, 128 (134); Urteil vom 5. Juli \n1993 - 11 A 2122/90 -, OVGE 43, 141 (142 f.); Urteil \nvom 4. Juni 1996 - 7 A 4193/93 -, UA S. 17; Urteil \nvom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, NWVBl. 2000, 92 \n(93) m.w.N.; Urteil vom 17. November 2000 - 8 A \n1968/99 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli \n1956, BVerwGE 4, 57 (58).\n\n99\n\nDas Landschaftsbild wird nach dem dem Senat vermittelten \nErgebnis der Ortsbesichtigung maßgeblich durch die stark \nveränderte Geländeoberfläche mit erkennbaren Abbruchkanten des \nehemaligen Steinbruchs und des Mergelabbaus in unmittelbarer \nNähe des Kulturdenkmals der alten Windmühle E. geprägt. \nDer in unterschiedlichen Reifestadien vorhandene Bewuchs \nverschiedener Rasengesellschaften und Gebüschfluren, die als \nBruthabitat dienen, lässt das Gelände des ehemaligen \nSteinbruchs optisch besonders reizvoll und naturnah \nerscheinen. Eine Beseitigung der vorhandenen Vegetationsdecke \nund die Kultivierung der Fläche zu landwirtschaftlichen \nZwecken würde dieses besondere Gepräge der Situation um den \nalten Steinbruch nachhaltig zerstören.\n\n100\n\n3. Die Ordnungsverfügung ist auch nicht \nermessensfehlerhaft. Die Untersagungsverfügung greift \ninsbesondere nicht unverhältnismäßig in Nutzungsrechte des \nKlägers ein und stellt sich nicht als Entzug \neigentumsrechtlicher Positionen dar (Art. 14 Abs. 1 GG). Der \nBeklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger \nsich die gegebene Grundstückssituation, die dessen \nwirtschaftliche Nutzbarkeit prägt, zurechnen lassen muss. \nSeine Rechtsvorgänger haben - nach eigenem Vorbringen schon \nseit Generationen - die landwirtschaftliche Nutzung zu Gunsten \ndes Abbaus von Bodenschätzen aufgegeben. Dabei haben sie die \nMöglichkeit landwirtschaftlicher Nutzung auf dieser Teilfläche \ndes Grundstücks dauerhaft, nämlich auf Generationen, und nicht \nnur vorübergehend beseitigt. Weder der Vater des Klägers noch \ndie nachfolgenden Pächter des Grundstücks sind ihrer Pflicht \nzur Wiedernutzbarmachung des Geländes nachgekommen, so dass \ndas Grundstück im Bereich des ehemaligen Steinbruchs bis zum \nJahre 1994 schon seit Jahrzehnten nicht mehr durch Ackerbau- \nund Wiesenwirtschaft geprägt und zu diesen Zwecken auch nicht \nmehr geeignet war. Die mit dem Abbau bzw. den Auffüllungen \neinher gehenden stark veränderten Geländeverhältnisse hat der \nKläger sich sogar über Jahre zu nutze gemacht, indem er bzw. \nsein Rechtsvorgänger die betreffende Fläche für \nMotorcrossfahrten zur Verfügung gestellt hat. Bei dieser \nSachlage stellt sich das Verbot der Veränderung des Geländes \nzu landwirtschaftlichen Zwecken als Festschreibung der \ngegebenen Grundstücksverhältnisse dar, die der Kläger \nhinzunehmen hat, weil sie die Situationsgebundenheit des \nGrundstücks bestimmen, selbst wenn ein Wechsel der Nutzungsart \nwirtschaftlicher sein sollte.\n\n101\n\nVgl. zur eigentumsrechtlichen Zumutbarkeit des \nlandschaftsrechtlichen Verbots, eine - nicht rentable - \nNutzung zu wechseln: BVerwG, Urteil vom 13. April \n1983 - 4 C 76.80 -, BVerwGE 67, 93 (98).\n\n102\n\nDie Frage, ob dem Kläger mit Blick auf verbleibende \nNutzungsmöglichkeiten eine Abgrabungsgenehmigung \n- gegebenenfalls im Wege der Ausnahme oder Befreiung - zu \nerteilen wäre, wie dies die Landschaftsschutzverordnung des \nKreises H. für die Gewinnung von Bodenschätzen \nausdrücklich vorsah (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 LSchVO) und welche \nder Firma G. auch erteilt wurde, ist nicht zu erörtern. \nDenn der Kläger hat eine solche nicht beantragt, sondern \nausdrücklich sein Desinteresse daran bekundet. \n\n103\n\nDer Beklagte hat auch die durch Inkrafttreten des \nLandschaftsplans V. eingetretene Rechtslage gewürdigt und \nseinen Entschluss, die Untersagungsverfügung mit Rücksicht auf \ndie Änderung aufrechtzuerhalten, mit zutreffenden Erwägungen \nbegründet. Die diesbezüglichen Ergänzungen des Ermessens im \nKlageverfahren sind zu berücksichtigen (vgl. § 114 Satz 2 \nVwGO). Der Beklagte hat darauf abgestellt, dass das Vorhaben \ndes Klägers nach wie vor verboten ist und die Voraussetzungen \nfür eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes \nnicht vorliegen. Das ist in der Sache zutreffend, wie sich aus \nNachfolgendem (III.) ergibt. Die wirtschaftlichen Interessen \ndes Klägers sind hinreichend berücksichtigt. Es begegnet \nkeinen Bedenken, dass der Beklagte insoweit nicht eine vor \nJahrzehnten ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung eingestellt, \nsondern maßgeblich darauf abgehoben hat, dass die betroffene \nTeilfläche des Grundstücks seit Jahren wirtschaftlich kaum \ngewinnbringend genutzt worden ist. Davon ausgehend hat der \nLandschaftsplan - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht \nzur Vernichtung der Ackerlandqualität des Bodens geführt. Nach \ndem Konkurs der Firma G. im Jahre 1984 hat das \nGrundstück sogar bis zur Vornahme der Bodenbewegungen durch \nden Kläger brach gelegen. Die Aktenlage spricht dafür, dass \nauch zuvor eine Ausbeutung in nennenswertem Umfang nicht \nstattgefunden hat. Sollte neben der Landwirtschaft, die nicht \n(mehr) zulässig ist, eine wirtschaftliche Nutzung des \nGrundstücks ausscheiden, die in den Grundstücksverhältnissen \nnoch angelegt ist,\n\n104\n\nvgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar \n2000 - 6 BN 2.99 - m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom \n2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BayVBl. 2000, 588 \n(589 f.),\n\n105\n\noder wird die Zumutbarkeitsstrenge im Übrigen \nüberschritten, so tritt die gesetzliche Folge der \nEntschädigungspflicht ein (§ 7 Abs. 1 LG NRW) oder es wird die \nMöglichkeit des Übernahmeverlangens (§ 7 Abs. 2 LG NRW) für \nden Kläger eröffnet. Die dargelegte besonders hohe \nSchutzwürdigkeit des Grundstücks in ökologischer und \nlandschaftsästhetischer Hinsicht überwiegt nämlich die nicht \nexistentiellen wirtschaftlichen Interessen des Klägers, der \nseinen Erwerb aus der Landwirtschaft auf anderen Flächen \nsicherstellt, bei weitem. Dabei ist auch zu berücksichtigen, \ndass der betroffene Bereich des ehemaligen Steinbruchs nur \neine ganz untergeordnete Fläche des Flurstücks 259 einnimmt, \nwährend der überwiegende Teil für landwirtschaftliche Zwecke \nweiterhin zur Verfügung steht. Davon sind der Beklagte und die \nBezirksregierung D. zutreffend ausgegangen.\n\n106\n\nII. Die vom Kläger daneben begehrte Feststellung kann nicht \ngetroffen werden, weil die Herrichtung der Fläche zu Zwecken \nlandwirtschaftlicher Nutzung den Verboten des \nLandschaftsplanes V. unterliegt. Denn die diesbezüglichen \nFestsetzungen sind wirksam und das Vorhaben bleibt auch nicht \nals rechtmäßig ausgeübte oder zugelassene Nutzung von den \nVerboten des Landschaftsplanes unberührt. Dies ergibt sich aus \nden vorstehenden Ausführungen zur Begründetheit der \nAnfechtungsklage, auf die verwiesen wird.\n\n107\n\nIII. Letztlich ist auch der auf Verpflichtung des Beklagten \nzur Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung \ngerichtete Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger keinen \ndahingehenden Anspruch hat. Die Voraussetzungen für eine \nBefreiung von dem im Landschaftsplan festgesetzten Bauverbot \nnach der hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des \n§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW in der nunmehr geltenden Fassung vom \n21. Juli 2000 (GVBl. NRW S. 568), die hinsichtlich des \nBegehrens des Klägers keine sachliche Änderung gegenüber der \nden angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Fassung vom \n15. August 1994 erfahren hat, liegen nicht vor. Für eine zu \nGunsten des Klägers ausgehende Ermessensbetätigung des \nBeklagten ist damit von vornherein kein Raum. Die Durchführung \ndes Bauverbots führt im Falle des Klägers nicht zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte (§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW). Nach \ngefestigter Rechtsprechung wird das Tatbestandsmerkmal der \"im \nEinzelfall nicht beabsichtigten Härte\", das dem des § 31 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatG entspricht und sich rechtsähnlich \nin zahlreichen anderen Regelungsbereichen findet (vgl. etwa \n§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), nach allgemeinem Verständnis \ngekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen \nSachverhalts. Das Instrument der Befreiung aus Gründen einer \nnicht beabsichtigten Härte kann vorbehaltlich weiterer \nVoraussetzungen nur für solche Fälle herangezogen werden, in \ndenen die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem \nTatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt \n\"passt\", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im \nEinzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck \nnicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht \nbeabsichtigt ist.\n\n108\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 - 10 A \n1609/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 210 f.; Urteil vom \n17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, UA S. 22 \nm.w.N.; vgl. zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatG auch: \nBVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B \n130.92 -, NVwZ 1993, S. 583 f.\n\n109\n\nIn Anwendung dieser Kriterien liegt in dem Verbot des \nLandschaftsplanes, Veränderungen der Oberflächengestalt im \nLandschaftsschutzgebiet vorzunehmen, in Bezug auf das \nGrundstück des Klägers keine bodenbezogene Härte. Der \nbesondere Schutz des ehemaligen Abgrabungsgeländes durch das \nVeränderungsgebot ist, wie die spezifisch auf dieses \nGrundstück bezogene Festsetzung von Maßnahmen nach § 26 LG NRW \nbelegen, beabsichtigt. Persönliche Gründe, die der Kläger für \nseinen Wunsch, die Fläche zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken \nzurückzugewinnen, anführt, sind im Rahmen der bodenbezogenen \nHärteregelung nicht berücksichtigungsfähig.\n\n110\n\nVgl. Senatsurteil vom 17. November 2000 - 8 A \n1968/99 -, m.w.N.\n\n111\n\nEinen etwaigen Verlust der Privatnützigkeit der Fläche oder \ndessen funktionsgerechter Nutzbarkeit hat der Kläger - wie \ndargelegt - nicht entschädigungslos hinzunehmen.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n113\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n114","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-19/8-a-1850-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-19/8-a-1850-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303313","retrieved":"2026-07-09 03:29:41.733556+00:00"}}