{"status":"available","doknr":"OLD303327","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1218.19B1306.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-18","aktenzeichen":"19 B 1306/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegner trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen Nummer 1. des \nangefochtenen Beschlusses hat keinen Erfolg, weil das \nVerwaltungsgericht dem Antragsgegner im Ergebnis zu Recht im Wege \nder einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, die Antragstellerin zum \nSchuljahr 2000/2001 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung \nin dem Verfahren 1 K 3029/00 in die Jahrgangsstufe 5 der F. -\nA. -L. -Schule, Städtische Gesamtschule W. in S. , \naufzunehmen.\n\n3\n\nDenn die Antragstellerin hat einen darauf gerichteten \nAnordnungsanspruch gegen den Antragsgegner, den nach § 5 Abs. 2 \nASchO NRW für die Aufnahmeentscheidung zuständigen Schulleiter, \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich auf \nder Grundlage der im gerichtlichen, insbesondere im \nzweitinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben des Antragsgegners \nzum Aufnahmeverfahren überwiegend wahrscheinlich, dass die \nAntragstellerin verlangen kann, zum Schuljahr 2000/2001 in die \nJahrgangsstufe 5 der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule \naufgenommen zu werden.\n\n4\n\nDas Recht der Antragstellerin als Schülerin auf Erziehung und \nBildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) \nund das Recht von Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu \nbestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), \numfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter \nzumutbaren Bedingungen und ferner das Recht, den einzuschlagenden \nschulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. \nDiese Schulformwahlfreiheit findet ihre Grenze in den im Rahmen der \nstaatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LV \nNRW) bestimmten eignungs- und leistungsbezogenen \nZugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme eines \nweiteren Schülers zu einer Gefährdung des Erziehungs- und \nBildungsauftrags der aufnehmenden Schule führt, weil deren Kapazität \nerschöpft ist.\n\n5\n\nVgl. hierzu nur OVG NRW, Beschlüsse vom \n28. September 2000 - 19 E 691/00 -, \n1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, und 8. \nAugust 1994 - 19 B 1459/94 -, m. w. N.\n\n6\n\nVorliegend ist glaubhaft, dass das Recht der Antragstellerin auf \nZugang zu der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule nicht im \ngenannten Sinne eingeschränkt ist. Dass die Antragstellerin von der \nbisher besuchten Grundschule in die 5. Klasse versetzt worden ist \nund damit die in § 4 der Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-SI \n- vom 21. Oktober 1998, GV NRW 632, bestimmte grundsätzliche \nVoraussetzung für die Aufnahme in die Klasse 5 der Sekundarstufe I, \ndie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AO-SI auch die Gesamtschule bis Klasse 10 \numfasst, erfüllt, ist nicht zweifelhaft. Es ist auch glaubhaft \ngemacht, dass die Kapazität der sechs Klassen der Jahrgangsstufe 5 \nder vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule im Schuljahr 2000/01 \nrechtlich noch nicht erschöpft ist.\n\n7\n\nAllerdings ist dadurch, dass der Antragsgegner jeweils 30 Schüler \nin die sechs Eingangsklassen aufgenommen hat, die vorhandene \nKapazität tatsächlich erschöpft. Nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 4 SchOG \nNRW, § 5 Abs. 1 a SchFG NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Satz 2 b \nder Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG NRW (VO zu § 5 SchFG \nNRW) beträgt die Bandbreite für den Klassenbildungswert in den \nJahrgangsstufen der Klassen 5 bis 10 der vier- und mehrzügigen \nGesamtschulen 27 bis 29 Schüler. Diese Bandbreite darf gemäß § 5 \nAbs. 5 Satz 3 VO zu § 5 SchFG NRW grundsätzlich nur um eine \nSchülerin oder einen Schüler überschritten werden, sodass der \nKlassenfrequenzhöchstwert bei 30 Schülern liegt. Diese Begrenzung \nder Klassenstärke hat den Zweck, eine erfolgreiche Erziehungs- und \nBildungsarbeit der Schule nicht zu gefährden.\n\n8\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom \n1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und \n8. August 1994 - 19 B 1459/94 -, m. w. N.\n\n9\n\nAus der tatsächlichen Erschöpfung der rechtlich bestimmten \nAufnahmekapazität einer Jahrgangsstufe folgt allerdings nicht, dass \ndie Kapazität auch rechtlich erschöpft ist und es nicht (mehr) auf \ndie ermessensfehlerfreie Durchführung des Aufnahmeverfahrens \nankommt. Rechtlich ist die Kapazität noch nicht erschöpft, wenn das \nAufnahmeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und \nrechtswidrig Plätze an Schüler vergeben worden sind, die bei der \nVerteilung nicht oder nicht vor dem abgelehnten Schüler \nberücksichtigt werden durften, weil der abgelehnte Schüler nach den \nrechtlich maßgeblichen Aufnahmekriterien einen Aufnahmeanspruch hat. \nIst das der Fall, steht die tatsächliche Ausschöpfung der Kapazität \nder Aufnahme dieses Schülers aus Rechtsgründen nicht entgegen; \nvielmehr ist es Sache des Schulleiters, die entstandene Problemlage \nzu bewältigen und erforderlichenfalls von der in § 3 Abs. 1 Satz 2 \nSchOG NRW ausnahmsweise für Fälle, in denen es sonst zu \nverfassungsrechtlich unerträglichen Ergebnissen käme, eröffneten \nMöglichkeit Gebrauch zu machen, die zulässige Klassenstärke von 30 \nSchülern im Einzelfall zu erhöhen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August \n2000 - 19 B 1177/00 -, 8. August 1994 - 19 B \n1459/94 -, und 7. Oktober 1993 - 19 B 2147/93 \n-.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner \ndie sie betreffende negative Aufnahmeentscheidung nicht \nermessensfehlerfrei getroffen hat. Gemäß § 5 Abs. 2 ASchO NRW \nentscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger \nfestgelegten allgemeinen Rahmens über die Aufnahme der Schüler in \ndie Schule. Das ihm bei dieser Entscheidung eingeräumte \nAuswahlermessen unterliegt gemäß § 114 VwGO nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Prüfung dahin, ob der Schulleiter den \noben bezeichneten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem Ermessen \nin einer dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechenden Weise \nGebrauch gemacht und seiner Entscheidung einen zutreffenden \nSachverhalt zugrunde gelegt hat; der Schulleiter kann seine \nErmessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen. \nDaran gemessen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass der \nAntragsgegner die maßgeblichen Aufnahmekriterien fehlerhaft zu ihrem \nNachteil gebildet bzw. angewendet hat.\n\n12\n\nDer Antragsgegner hat zum Schuljahr 2000/2001 wegen des \nbeträchtlichen Anmeldeüberhangs für die Jahrgangsstufe 5 - einer \ndurch den Klassenfrequenzhöchstwert im oben angeführten Sinne \nfestgelegten Aufnahmekapazität von 180 Schülerinnen und Schülern \nstanden knapp über 300 Anmeldungen gegenüber - ein Auswahlverfahren \ndurchführen müssen. Er hat bei der Auswahl der aufzunehmenden \nSchüler zunächst Kriterien angelegt, die als grundsätzlich \nsachgerecht Anerkennung finden, nämlich die Gewährleistung eines \nausgewogenen Verhältnisses der Schülerleistungen \n(Leistungsheterogenität) und eines ausgewogenen Verhältnisses von \nJungen und Mädchen sowie die Schulwegzeiten und besondere Gründe (z. \nB. Geschwisterkind).\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August \n2000 - 19 B 1177/00 - und 12. August 1999 \n- 19 B 997/99 -. \n\n14\n\nDer Antragsgegner hat sein Auswahlermessen auf einer ersten Stufe \nin der Weise ausgeübt, dass er die angemeldeten Schüler nach dem \nDurchschnitt der im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 in den \nKernfächern Sprache, Mathematik und Sachunterricht erreichten \nZeugnisnoten in zwei Gruppen, im Schriftsatz vom 2. November 2000 \nals \"Hauptgruppen\" bezeichnet, eingeteilt hat, nämlich in die Gruppe \nvon Schülern mit einem Notendurchschnitt von 3,0 und besser und in \ndie Gruppe von Schülern mit einen Notendurchschnitt von schlechter \nals 3,0. Von den insgesamt aufzunehmenden 180 Schülern hat er unter \nHeranziehung der sonstigen leistungsunabhängigen Kriterien \n90 Schüler aus der leistungsstärkeren Gruppe ausgewählt; die \nrestlichen 90 Schülerplätze entfielen auf die Gruppe von Schülern \nmit Leistungen im mittleren bis schwächeren Feld. In diese zweite \nGruppe fiel die Antragstellerin, weil sie einen Notendurchschnitt \nvon 3,44 hatte. \n\n15\n\nBei diesem Ansatz der Ausübung seines Auswahlermessens hat der \nAntragsgegner sich vom Kriterium der Leistungsheterogenität leiten \nlassen und es auf der ersten Stufe in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise angewendet. Dieses Kriterium verlangt, dass die \nSchülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer \nLeistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen \nVerhältnis vertreten. Es wird durch den an die Gesamtschule \ngerichteten, ihre schulformspezifische Ausgestaltung bestimmenden in \n§ 4 Abs. 7, § 4 e SchVG normierten Auftrag vorgegeben, in einem \ndifferenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die \nzu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und (in der Regel) \ndie zur allgemeinen Hochschulreife führende Sekundarstufe II als \ngymnasiale Oberstufe vorzuhalten. Danach ist es Aufgabe der \nGesamtschule bis Klasse 10, die zum Hauptschulabschluss nach \nKlasse 9, § 29 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 AVO-S I, zum \nSekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -, § 30 \nAbs. 1 und 2 AVO-S I, zum Sekundarabschluss I \n- Fachoberschulreife -, § 31 Abs. 2 AVO-S I, führenden Bildungsgänge \nvorzuhalten und nach § 4 e Abs. 3 SchVG, § 32 Abs. 3 AVO-S I auch \ndie Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen \nOberstufe zu vermitteln. \n\n16\n\nGesetzlich vorgeprägtes Ziel der Gesamtschule ist es danach, in \nOrientierung an der Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben \n(Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) in einer organisatorisch und \npädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und \nNeigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Demgemäß ist ihr \nUnterrichtssystem der Grundkonzeption nach (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 \nAO-SI und Nr. 19 VVzAO-SI) so ausgestaltet, dass der Unterricht in \nden Klassen 5 und 6 im Klassenverband erteilt wird, bei dessen \nZusammensetzung in der 5. Klasse darauf zu achten ist, dass in jede \nKlasse Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen aufgenommen \nwerden, denen durch binnendifferenzierende Maßnahmen entsprochen \nwerden soll; besonders in den Klassen 5 und 6 soll schwerpunktmäßig \nauch Förderunterricht stattfinden. Ab Klasse 7 wird der Unterricht \nals Pflichtunterricht im Klassenverband und in bestimmten Fächern in \nFachleistungskursen sowie als Wahlpflichtunterricht erteilt; in den \nFachleistungskursen wird auf den zwei Anspruchsebenen Grundkurs und \nErweiterungskurs unterrichtet, bei deren Bildung auf eine \nangemessene Leistungsbandbreite zu achten ist, wobei die Aufnahme in \neinen Erweiterungskurs unter Berücksichtigung des gesamten \nLeistungsbildes mindestens befriedigende Leistungen voraussetzt. Die \nGestaltung der Bildungsgänge der Gesamtschule ist danach darauf \nangelegt, dass auch leistungsschwächere Schüler entsprechend ihrer \nBegabung und ihrer Lernfähigkeit gefördert werden; dies spricht \ndafür, dass ihre Aufnahmewünsche grundsätzlich gleichberechtigt zu \nberücksichtigen sind. Dies unterstreichend ist das gesetzliche \nLeitbild der Gesamtschule weiter dadurch geprägt, dass sie nach § 4 \ne Abs. 4 Satz 1 SchVG bei Vorliegen der personellen, sächlichen und \nschulorganisatorischen Voraussetzungen - wie hier - als \nGanztagsschule geführt wird. Damit wird das Anliegen verfolgt, \nbenachteiligende soziale Bedingungen für die Lernfähigkeit und das \nLernverhalten zu mildern und so zur Chancengleichheit beizutragen; \ndies kommt typischerweise gerade förderungsbedürftigen \nleistungsschwächeren Schülern zugute.\n\n17\n\nDas danach zu Recht angewendete Auswahlkriterium der \nLeistungsheterogenität verlangt eine leistungsmäßige Durchmischung \nder aufzunehmenden Schüler. Wie ein ausgewogenes Verhältnis \nhinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit zu bilden ist, \nist weder gesetzlich noch in einer Rechtsverordnung geregelt. Der \ngeforderten Leistungsheterogenität bei den aufzunehmenden Schülern \nwird jedenfalls im Grundsatz dann hinreichend entsprochen, wenn \n- wie der Antragsgegner hier im Ansatz verfahren ist - die Hälfte \nder nach der gegebenen Kapazität aufzunehmenden Schüler in den \nKernfächern der Grundschule einen Notendurchschnitt von befriedigend \noder besser hat und die andere Hälfte der Schülerplätze der Gruppe \nder leistungsschwächeren Schüler vorbehalten wird.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August \n2000 - 19 B 1177/00 - und vom 8. August 1994 \n- 19 B 1459/94 -; Pöttgen/Jekuhl/ Esser, \nASchO, 16. A., § 5 Rdnr. 2, S. 56 f.\n\n19\n\nDenn eine solche gleichmäßige Verteilung der vorhandenen \nSchülerplätze lässt unter Berücksichtigung von \nPrognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen \nfür die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von \nleistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon \nausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der \nSekundarstufe I erreichen werden; sie ermöglicht zum anderen, dass \nbei der Aufnahme in grundsätzlich angemessener Zahl \nleistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die \nsonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich \nnicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die \ndarauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen \nEntwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Dieser erste \nSchritt der Verteilung schließt aber ein, dass als notwendige Folge \nder begrenzten Kapazität und des Anmeldeüberhangs die Aufnahme von \nSchülern aus beiden leistungsbezogenen Gruppen abgelehnt werden \nmuss.\n\n20\n\nErmessensfehlerhaft ist aber die Verteilung der Schülerplätze auf \nder der Bildung der beiden \"Hauptgruppen\" nachfolgenden Stufe, \nsoweit davon die Antragstellerin betroffen ist. Der Antragsgegner \nhat nach seinem Vorbringen insbesondere im zweitinstanzlichen \nVerfahren - unter nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW zulässiger \nEinbeziehung von angemeldeten Schülern aus der Nachbargemeinde \nH. , die selbst keine Gesamtschule eingerichtet hat - innerhalb \nder Gruppe der Schüler mit Leistungen im mittleren bis schwächeren \nFeld wegen eines auch hier bestehenden erheblichen Anmeldeüberhangs \ndie Auswahl zunächst nach den genannten leistungsunabhängigen \nKriterien - ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen, \nSchulwegzeit und Geschwisterkind - vorgenommen und sodann im letzten \nSchritt die restlichen Schülerplätze unter Berücksichtigung des \ngesamten Leistungsbildes einschließlich der bisherigen Schullaufbahn \nder übrigen Schüler vergeben. Ob danach die Antragstellerin schon \ndas Kriterium der Schulwegzeit erfüllte, weil nach den Angaben in \ndem von ihr vorgelegten Plan die Wohnung ihrer Mutter von der \nGesamtschule nur etwa 1 km entfernt ist, sie also schon deshalb bei \nder Aufnahmeentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, kann \ndahinstehen. Unabhängig davon, ob der Antragsgegner schon bei der \nAnlegung des Kriteriums der Schulwegzeit zusätzlich auf das \nKriterium des gesamten Leistungsbildes abgestellt hat, was nach \nseinem insofern auch durch den Schriftsatz vom 2. November 2000 \nnicht verdeutlichten Vortrag, das Kriterium der Schulwegzeit führe \nnicht zwangsläufig zur Aufnahme, nicht auszuschließen ist, oder ob \ner die Antragstellerin wegen Nichterfüllung dieses Kriteriums der \nletzten Fallgruppe - Vergabe der restlichen Plätze - zugeordnet hat, \nhat er die Aufnahme der Antragstellerin jedenfalls unter \nHeranziehung des Kriteriums des gesamten Leistungsbildes, nämlich \nwegen mangelhafter Leistungen im Fach Mathematik, einer nur \nausreichenden Teilnote für den Sprachgebrauch im Fach Sprache und \nder Wiederholung des dritten Schuljahres, abgelehnt und ihr \nSchülerinnen vorgezogen, die zwar mit ihr nach den \nleistungsunabhängigen Kriterien, teilweise nach der \nDurchschnittsnote vergleichbar waren, aber aus seiner Sicht ein für \nden Schulerfolg günstigeres Gesamtbild der schulischen Leistungen \nboten.\n\n21\n\nDamit hat der Antragsgegner zu Lasten der Antragstellerin ein \nAuswahlkriterium zur Anwendung gebracht, das in der Gruppe der \nSchüler aus dem mittleren bis schwächeren Leistungsfeld bei nach dem \nGesamtbild der Leistungen schwächeren Schülern im Verhältnis zu den \nübrigen vergleichbaren Mitbewerbern zu einer Verkürzung der Chance \ngeführt hat, entsprechend dem grundsätzlich gleichberechtigten \nAufnahmewunsch in die Gesamtschule aufgenommen zu werden. Eine \nsolche Benachteiligung relativ leistungsschwächerer Schüler beim \nZugang zur Gesamtschule findet rechtlich keine Grundlage. Die \nWahlfreiheit der Erziehungsberechtigten in Bezug auf die vom Staat \nzur Verfügung gestellten Schulformen - Entsprechendes gilt für den \nBildungsanspruch der Schüler, hier der Antragstellerin, dessen \ntatsächliche Ausformung grundsätzlich der Bestimmung der \nPersonensorgeberechtigten unterliegt - darf nicht mehr als notwendig \neingeschränkt werden; dies gilt auch für Zulassungsvoraussetzungen. \n\n22\n\nVgl. etwa BVerfG, Urteil vom 6. Dezember \n1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, \n165, 184 f.\n\n23\n\nDie in der Heranziehung des Kriteriums des gesamten \nLeistungsbildes in der zweiten Hauptgruppe liegende Einschränkung \nder Schulformwahlfreiheit - unter den nach Maßgabe des \nGrundschulzeugnisses Schwächeren werden nochmals die Schwächsten \nausgeschlossen - ist im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag und \ndas Leitbild der Gesamtschule nach § 4 e SchVG weder notwendig noch \nsonst gerechtfertigt. Diesen wird, wie oben ausgeführt, durch das \nKriterium der Leistungsheterogenität auf der ersten Stufe der \nAuswahl hinreichend Rechnung getragen. Der gesetzliche Auftrag der \nGesamtschule erlaubt es nicht einmal, gebietet es also erst nicht, \nbei dem vom Antragsgegner zugrundegelegten Auswahlmodell innerhalb \nder Gruppe der leistungsschwächeren Schüler weiter in der Weise zu \ndifferenzieren, dass Schülern, die nach dem Gesamtbild der \nschulischen Leistungen als relativ leistungsstärker eingestuft \nwerden können, gegenüber schwächeren Schülern der Vorzug gegeben \nwird; er schließt im Gegenteil ein, dass auch die \nleistungsschwächeren Schüler ihrer Begabung und Lernfähigkeit \nentsprechend gefördert werden. Der die leistungsschwächeren Schüler \neinschließende Förderungszweck der Gesamtschulen verlangt, deren \nAufnahmewunsch als grundsätzlich gleichberechtigt zu behandeln. \n\n24\n\nAndere Gründe, aus denen auf der zweiten Stufe der Auswahl die \nHeranziehung des Kriteriums des gesamten Leistungsbildes rechtlich \ngeboten wäre, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich \ninsbesondere nicht aus den vom Antragsgegner dargelegten Erwägungen. \nSoweit der Antragsgegner anführt, dass die angelegten \nAuswahlkriterien für die Aufnahme in die Gesamtschule, in der alle \nAbschlüsse erreicht werden könnten, dazu beitragen sollten, dass \ngute Schüler qualitativ an die Prüfungsanforderungen des Abiturs \nherangeführt werden könnten und schon bei der Aufnahme dafür Sorge \ngetragen werde, im Interesse einer erfolgreichen Bildungs- und \nErziehungsarbeit der Schule eine qualitätsvolle Ausbildung in \nleistungsheterogenen Lerngruppen zu erreichen, ist dagegen nichts \neinzuwenden. Dieses Ziel wird aber bereits durch die Bildung der \nbeiden Hauptgruppen erreicht. Der Förderzweck der Gesamtschule \nerstreckt sich nicht nur auf die \"höheren\" Abschlüsse, sondern \nschließt gerade auch die Förderung leistungsschwächerer Schüler ein. \nAuch die weiter vortragenden Aspekte - anhand des Gesamtbildes der \nschulischen Leistungen eines Schülers werde geprüft, inwieweit er \nvoraussichtlich langfristig die Schule erfolgreich abschließen \nkönne, es solle, was die Unterrichtspraxis im Schulalltag bestätige, \nden Schülern die Chance gegeben werden, auch im heterogenen \nLeistungsverband schulische Erfolge zu erzielen und auch bei \nschwächeren Leistungen in der Konkurrenz mit den Leistungsspitzen \nbestehen zu können, im leistungsheterogenen Klassenverband könnten \nerfahrungsgemäß auch leistungsschwächere Schüler profitieren, wenn \nsie durch die Erfahrung von Schulerfolg in leistungsstärkeren \nEinzelfächern und damit durch Vermeidung von Angst vor durchgehenden \nMisserfolgen Anreize zum Arbeiten in ihren schwächeren Fächern \nerhielten - rechtfertigen nicht die Einschränkung der \nSchulformwahlfreiheit. Der Senat verkennt nicht, dass diesen \nGesichtspunkten in der Schulpraxis gewonnene Erkenntnisse und \npädagogisch sinnvolle Überlegungen zugrundeliegen und dass sie mit \nBlick auf eine vom Schulleiter zu verantwortende erfolgreiche \nErziehungs- und Bildungsarbeit zweckmäßig sein mögen; sie finden \naber, soweit sie im konkreten Einzelfall zum Ausschluss eines \nleistungsschwächeren Schülers von der Gesamtschule und damit zu \neiner Einschränkung der grundrechtlich verankerten Wahlfreiheit \nhinsichtlich der Schulform führen, in dem gesetzlichen Auftrag der \nGesamtschule, der auch die gebotene Förderung leistungsschwächerer \nSchüler in der Erziehungs- und Bildungsarbeit in heterogenen \nLerngruppen der Gesamtschule einschließt, rechtlich keine Grundlage. \nAuszugehen ist vielmehr von der grundsätzlich vorrangigen \nEntscheidungszuständigkeit der Erziehungsberechtigten hinsichtlich \ndes weiteren Bildungsweges und der Bestimmung der Schulform; hierbei \nwird die Möglichkeit, dass die Ausübung der Schulformwahlfreiheit im \nEinzelfall für den Schüler nachteilige Auswirkungen haben mag, im \nGrundsatz in Kauf genommen.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, \na.a.O.\n\n26\n\nDies hat zur Folge, dass die mit dem gesetzlichen Auftrag der \nGesamtschule in Übereinstimmung stehende Wahlentscheidung der \nErziehungsberechtigten eines leistungsschwächeren Schülers gegenüber \nden vom Antragsgegner angeführten Gründen rechtlich der Vorrang \neinzuräumen ist. Es ist dem Schulleiter zwar unbenommen, die \nangeführten Aspekte bei der Beratung der Erziehungsberechtigten \ndarüber, ob der von ihnen gewählte Besuch der Gesamtschule unter \nBerücksichtigung des gesamten Leistungsbildes des angemeldeten \nSchülers und im Hinblick auf die Aussicht auf einen erfolgreichen \nSchulabschluss sinnvoll ist, anzubringen und - unter Umständen mit \ndurchaus berechtigten Gründen - auf deren Entscheidung dahin \nEinfluss zu nehmen, dass sie von ihrer Entscheidung Abstand nehmen. \nEr ist jedoch von Rechts wegen gehindert, seine pädagogische \nEinschätzung der Chancen, einen angemessenen Schulerfolg zu \nerreichen, an die Stelle der Entscheidung der Erziehungsberechtigten \nzu setzen. Es ist gerade auch im Hinblick darauf, dass einer selbst \nauf langjährige Erfahrung aus der Schulpraxis gestützten \nSchulerfolgsprognose im konkreten Einzelfall häufig bei \nBerücksichtigung der schulspezifischen Förderung \nleistungsschwächerer Schüler Unsicherheiten anhaften, nicht Aufgabe \ndes Schulleiters, bereits bei der Entscheidung über Aufnahme in die \nGesamtschule den Erziehungsberechtigten die Verantwortung für den \neinzuschlagenden Bildungsweg ihres Kindes und dessen Erfolgschancen \nabzunehmen, wenn diese trotz unter Umständen eingehender Beratung \nüber die Risiken angesichts des gesamten Leistungsbildes auf der \ngetroffenen Wahl zugunsten der Gesamtschule bestehen.\n\n27\n\nDanach war es nicht ermessensgerecht, bei der \nAufnahmeentscheidung der Antragstellerin Schülerinnen, die in der \nGruppe der leistungsschwächeren Schüler mit dieser nach den \nsonstigen Auswahlkriterien vergleichbar waren, deshalb vorzuziehen, \nweil sie nach der auf das gesamte Leistungsbild abgestellten \nPrognose des Antragsgegners eher als die Antragstellerin die \nAussicht auf einen (qualifizierten) Schulerfolg boten. Die Ablehnung \ndieses Auswahlkriteriums bedeutet nicht zwangsläufig, dass nur noch \nein Losverfahren zur Verteilung der restlichen Kapazität in Frage \nkommt. Eine nach weiteren Aufnahmekriterien zu verteilende noch \nverbleibende Restkapazität hätte möglicherweise bereits dadurch \nvermieden werden können, dass bei der Schulweglänge von vornherein \nein größerer Radius gewählt worden wäre. Zulässig wäre es auch \ngewesen, von vornherein nicht nur zwei, sondern drei Hauptgruppen \nnach Leistungsheterogenität zu bilden. Wenn jedoch kein anderes \ntaugliches Auswahlkriterium mehr zur Verfügung stand oder \nherangezogen wurde - dem Schulleiter bleibt hier ein gewisser \nErmessensspielraum -, war das Begehren der Antragstellerin auf \nAufnahme in die Gesamtschule als dem Aufnahmewunsch der restlichen \nMitbewerberinnen gleichberechtigt zu behandeln. Im Hinblick darauf \nhatte der Antragsgegner bei der Vergabe der restlichen Schülerplätze \nsicherzustellen, dass sie die gleiche Chance wie diese erhielt, in \ndie Gesamtschule aufgenommen zu werden; er war daher gehalten, die \nrestlichen Schülerplätze nach dem Zufallsprinzip, also durch \nLosentscheid, zu verteilen.\n\n28\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n17. August 1992 - 19 B 3241/92 -.\n\n29\n\nOb diese Verfahrensweise zu einem für die Antragstellerin \ngünstigen Ergebnis geführt hätte, lässt sich naturgemäß nicht \nfeststellen. Aus dem Vorstehenden folgt jedenfalls, dass wegen der \nFehlerhaftigkeit der Ausübung des Auswahlermessens die \nAufnahmekapazität der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule zum \nSchuljahr 2000/2001 rechtlich nicht erschöpft gewesen ist. Der \nFrage, welche rechtlichen Auswirkungen dies auf die \nAufnahmenentscheidungen zugunsten der mit der Antragstellerin \nvergleichbaren Mitbewerberinnen hat, ist hier nicht weiter \nnachzugehen. Die Antragstellerin kann jedenfalls deshalb ihre \nvorläufige Aufnahme in die Gesamtschule verlangen, weil - soweit \nersichtlich - nur sie die Ablehnung durch den Antragsgegner nicht \nhat bestandskräftig werden lassen und um gerichtlichen Rechtsschutz \nzur Überprüfung des Auswahlverfahrens nachgesucht hat. Angesichts \ndessen ist nur das die Antragstellerin betreffende Auswahlverfahren \nnoch offen und besteht auch unter Berücksichtigung eines \nLosentscheids eine beachtliche Chance dafür, dass die \nAntragstellerin bei ordnungsgemäßer Durchführung des \nAuswahlverfahrens in die Gesamtschule aufgenommen werden müsste. \n\n30\n\nVor diesem Hintergrund und auch aus den vom Verwaltungsgericht \nausgeführten Gründen ist auch ein Anordnungsgrund in dem Sinne \nglaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin ein Zuwarten mit der \nAufnahme in die Gesamtschule bis zur rechtskräftigen Entscheidung in \nder Hauptsache nicht zuzumuten ist. Es obliegt dem Schulleiter, \ndiese Situation, die er durch die nicht ordnungsgemäße Durchführung \ndes Auswahlverfahrens herbeigeführt hat, wie schon seit Ergehen der \nerstinstanzlichen Entscheidung weiterhin zu bewältigen. Er wird \ngegebenenfalls zur Vermeidung eines für die Antragstellerin wegen \nder unzulässigen Verkürzung ihres Anspruchs auf Zugang zur \nGesamtschule unerträglichen Ergebnisses von der in § 3 Abs. 1 Satz 2 \nSchOG NRW ausnahmsweise eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen \nhaben, in einer Klasse die Klassenstärke von 30 Schülerplätzen um \neinen weiteren zu erhöhen.\n\n31\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom \n8. August 1994 - 19 B 1459/94 - und \n2. September 1991 - 19 B 2373/91 -.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-18/19-b-1306-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-18/19-b-1306-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303327","retrieved":"2026-07-09 03:29:43.933138+00:00"}}