{"status":"available","doknr":"OLD303326","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1218.18B592.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-18","aktenzeichen":"18 B 592/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf je 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. \n\n3\n\nEs kommt für die Entscheidung auf das Vorliegen der \nbehaupteten Zulassungsgründe nicht an. Die Zulassung einer \nBeschwerde scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die \nangegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig \nerweist.\n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai \n1998 - 18 B 510/98 -.\n\n5\n\nSo ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden \nGründen, die durch das Antragsvorbringen nicht in Frage \ngestellt werden, die Anträge der Antragsteller abgelehnt. \n\n6\n\nDie Antragsteller berufen sich der Sache nach auf einen \nDuldungsanspruch gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG. Für die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens ist \nunter allen denkbaren Aspekten ausschließlich das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nzuständig; der Ausländerbehörde ist deshalb auch eine \ndementsprechende Prüfung verwehrt. Dem Bundesamt obliegt nach \n§ 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG nicht nur die Prüfung der \nVoraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylVfG für die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens. Seine Kompetenz \nerstreckt sich nach § 24 Abs. 2 AsylVfG auch auf die \nEntscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen. \n\n7\n\nDarüber hinaus ist die Ausländerbehörde auch an die in den \nbestandskräftigen Bescheiden des Bundesamtes vom 6. November \n1995, 13. Februar und 31. Oktober 1996 getroffene \nEntscheidungen, der Abänderung das Bundesamt durch Bescheide \nvom 27. August 1999 abgelehnt hat, gebunden. Mit diesen \nBescheiden wurde entschieden, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dementsprechend darf die \nAusländerbehörde nicht abweichend von dieser Entscheidung ein \nAbschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage eine \nDuldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt \n- wie hier - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nabgelehnt hat. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September \n1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 = \nDVBl. 2000, 417 = NVwZ 2000, 204.\n\n9\n\nWie der Senat bereits in Fällen dieser Art entschieden \nhat,\n\n10\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom \n9. Februar 2000 - 18 B 1141/99 -, AuAS \n2000, 107 -\n\n11\n\nfolgt aus der danach gegebenen Kompetenz des Bundesamtes für \ndie Prüfung der hier relevanten Rechtsfragen zwingend, dass \nauch der dementsprechende vorläufige(Abschiebungs-)Rechtsschutz \ngegenüber dem Bundesamt zu suchen ist. Dieses ist der richtige \nAntragsgegner nicht nur in den Fällen des § 71 Abs. 4 AsylVfG, \nin denen das Bundesamt eine (neue) Abschiebungsandrohung nach \n§§ 34, 36 AsylVfG erlässt (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG), sondern \ndas Rechtsschutzbegehren ist auch im hier gegebenen Fall des \n§ 71 Abs. 5 AsylVfG, in dem von einer erneuten \nAbschiebungsandrohung abgesehen werden kann, gegen das \nBundesamt zu richten. \n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird \nabgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n14\n\nDie Festsetzung und Änderung des Streitwertes folgt aus \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und \nentspricht der ständigen Streitwertfestsetzungspraxis des \nSenates. \n\n15\n\nVgl. z. B. Senatsbeschluss vom \n3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-18/18-b-592-00","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-18/18-b-592-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303326","retrieved":"2026-07-09 03:29:43.783514+00:00"}}