{"status":"available","doknr":"OLD303337","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1215.21B1540.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-15","aktenzeichen":"21 B 1540/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des durch den angefochtenen \nBeschluss abgelehnten Antragsbegehrens zu 1. (Feststellungsantrag) zugelassen. \nIm Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.\n\n2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2000 wird im \nUmfang der zugelassenen Beschwerde geändert. Es wird festgestellt, dass die \ngegen die Ausschlussverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W. vom 18. Juli \n2000 erhobene Klage (VG Düsseldorf 26 K 4658/00) auch insoweit aufschiebende \nWirkung hat, als dem Kläger der Dienst in der zuständigen aktiven Einheit der \nFreiwilligen Feuerwehr W. (\"Erwachsenenfeuerwehr\") verwehrt wird. \n\n3. Die Antragsgegnerin hat danach dem Antragsteller vorläufig den Dienst in der \nzuständigen aktiven Einheit, insbesondere die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen \nund sonstigen Veranstaltungen in der üblichen Weise zu ermöglichen.\n\n4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter \nInstanz. \n\n5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren und \nBeschwerdeverfahren jeweils auf 4000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n1.\nHinsichtlich der Bezeichnung der Antragsgegnerin war das \nRubrum des Verfahrens von Amts wegen zu berichtigen, weil das \nRechtsschutzgesuch weder ganz noch teilweise als Verfahren \nnach § 123 VwGO, sondern - wie noch auszuführen sein wird - \nder Sache nach insgesamt als Begehren entsprechend § 80 Abs. 5 \nSätze 1 und 3 VwGO aufzufassen ist (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 \nVwGO). Als solches ist es gegen die Behörde zu richten, die \nden angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat und die \nrichtiger Klagegegner des Hauptsacheverfahrens ist (§ 78 Abs. \n1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO); das ist die Bürgermeisterin \nder Stadt W. . Zwar ist die Ausschlussverfügung unter dem \nBriefkopf der Stadt W. , Freiwillige Feuerwehr, \"Der \nWehrführer\" ergangen. Erlassende Behörde ist aber die \nBürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt \nW. . Denn der Wehrführer ist keine Behörde. Er ist für \nPersonalangelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr lediglich \nfunktionell zuständig (vgl. § 12 Abs. 1 FSHG, § 5 Abs. 2 \nVerordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen \nder Freiwilligen Feuerwehr - LVO FFw -), ohne dass mit dieser \nZuständigkeit eine organisatorische Verselbständigung \neinherginge, die es rechtfertigte, den Wehrführer als \neigenständige Behörde anzusehen. \n\n2\n\nVgl. zum Vorstehenden Senatsbeschluss vom 18. \nJuni 1997 - 21 B 1990/96 -; Steegmann, Recht des \nFeuerschutzes und des Rettungsdienstes in \nNordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand: \nJuli 2000, FSHG § 11 Rdnr. 21 und § 12 Rdnrn. 7, \n35.\n\n3\n\nDiese Sichtweise liegt erkennbar auch der angefochtenen \nAusschlussverfügung zugrunde, deren Begründung einen Hinweis \nauf die funktionelle Zuständigkeit des Wehrführers in \nPersonalangelegenheiten enthält und in deren beigefügter \nRechtsbehelfsbelehrung es zutreffend heißt, der Widerspruch \nsei bei der Bürgermeisterin der Stadt W. einzureichen \n(vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n4\n\n2.\nDie Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nzulassen, weil insoweit aus vom Antragsteller fristgerecht und \nhinreichend dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen. Zur weiteren Begründung \nwird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des \nAntragstellers verwiesen, über die der Senat entsprechend der \nAnkündigung vom 5. Dezember 2000 zugleich entscheidet. \n\n5\n\n3. \nDer sinngemäße Antrag,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die gegen die \nAusschlussverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Mai \n2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises W. vom 18. Juli 2000 \nerhobene Klage (VG Düsseldorf 26 K 4658/00) \naufschiebende Wirkung hat,\n\n7\n\nist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zulässig \nund begründet. \n\n8\n\nIn den Fällen, in denen sich die Behörde - wie hier - trotz \nder aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs \neines Vollziehungsrechts berühmt oder sonst die aufschiebende \nWirkung missachtet (sog. faktische Vollziehung), ist auf \nAntrag des Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen, dass der Rechtsbehelf \naufschiebende Wirkung hat. \n\n9\n\nVgl. Kopp, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 181; J. \nSchmidt in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl., § 80 \nRdnr. 109 f.; Schoch in Schoch u.a., VwGO, Stand: \nJanuar 2000, § 80 Rdnr. 238 ff. jeweils mit \nweiteren Nachweisen aus Lit. und Rspr..\n\n10\n\nZu einer faktischen Vollziehung kommt es vielfach dadurch, \ndass die Verwaltung einem Irrtum über den Eintritt der \naufschiebenden Wirkung unterliegt oder dass Unklarheiten über \ndas Eingreifen gesetzlicher Bestimmungen bestehen, die den \nSuspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausschließen. In \nBetracht kommt aber auch, dass die Verwaltung den Umfang der \naufschiebenden Wirkung, also die Reichweite des \nVollziehungsverbots verkennt. \n\n11\n\nVgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. \nSeptember 1990 - 5 S 1840/90 -, NVwZ-RR 1991, \n176.\n\n12\n\nSo liegt der Fall hier. Der Antragsgegnerin ist zwar die \naufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage \nbewusst und sie hat erklärt, diesem Umstand Rechnung tragen zu \nwollen. Sie verkennt aber, dass die Weigerung, dem \nAntragsteller den Dienst in der zuständigen Einheit der \naktiven Wehr (\"Erwachsenenfeuerwehr\") zu ermöglichen - und die \nihm stattdessen lediglich eröffnete Möglichkeit, bis zur \nUnanfechtbarkeit der Ausschlussverfügung als \"Betreuer\" in der \nJugendfeuerwehr seinen Dienst zu tun -, eine den \nSuspensiveffekt missachtende faktische Vollziehung der \nAusschlussverfügung darstellt. Denn der Antragsteller wird \ndamit - ohne dass insoweit einer abschließenden Klärung \nbedarf, welche Mitwirkungsrechte ihm im Einzelnen als \nAngehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zustehen - letztlich \nvon jeder den eigenen Statuten der Freiwilligen Feuerwehr \nW. entsprechenden mitgliedschaftlichen Betätigung \nausgeschlossen. \n\n13\n\nAllerdings ist die \"in der Freiwilligen Feuerwehr\" \ngebildete Jugendfeuerwehr (vgl. § 9 Abs. 3 FSHG) Bestandteil \nderselben; dementsprechend geht mit der Aufnahme in die \nJugendfeuerwehr automatisch die Mitgliedschaft in der \nFreiwilligen Feuerwehr einher.\n\n14\n\nVgl. Fuchs/Schneider, Feuerschutzgesetz \nNordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 7 FSHG (a.F.) Anm. \n4.2; Steegmann, a.a.O., § 9 FSHG Rdnr. 31. \n\n15\n\nAuch sind Angehörige der Jugendfeuerwehr den übrigen \nAngehörigen der Feuerwehr gleichgestellt, wenngleich mit der \nMaßgabe, dass sie nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu \nTätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden \ndürfen (§ 12 Abs. 9 FSHG). \n\n16\n\nDie dem am 9. Dezember 1980 geborenen Kläger angebotene \nDienstleistung in der Jugendfeuerwehrgruppe wird dessen \nMitgliedschaftsrechten in der Freiwilligen Feuerwehr W. \n- die infolge des Suspensiveffekts seiner Klage als im vollen \nUmfang fortbestehend zu behandeln sind - jedoch deshalb nicht \ngerecht, weil der Kläger aufgrund seines Alters nicht mehr \nallein auf Aktivitäten in der dortigen Jugendfeuerwehr \nverwiesen werden darf. \n\n17\n\nAllerdings folgt dies nicht bereits aus dem in § 9 Abs. 3 \nund § 12 Abs. 9 FSHG verwendeten Begriff der \n'Jugend'feuerwehr. Zwar kennt die Rechtsordnung zahlreiche \nVorschriften, nach denen Jugendliche (nur) Personen zwischen \n14 und 18 Jahren sind (vgl. etwa § 2 Abs. 1 JÖSchG, § 1 Abs. 2 \nJGG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Dieses Verständnis hat aber \nweder in das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung \nnoch in die auf seiner Grundlage (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 FSHG \na.F., jetzt § 43 Nr. 1 FSHG) ergangene Verordnung über die \nLaufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen \nFeuerwehr Eingang gefunden. Vielmehr macht § 1 Abs. 2 Satz 1 \nLVO FFw, wonach ein Bewerber in die Jugendfeuerwehr bereits \nmit Vollendung des 10. Lebensjahres aufgenommen werden kann, \ndeutlich, dass dem landesrechtlichen Begriff der \nJugendfeuerwehr die herkömmliche Bestimmung des Jugendlichen \ngerade nicht zugrundeliegt. \n\n18\n\nEbensowenig wird man aus § 1 Abs. 2 Satz 1 LVO FFw folgern \nkönnen, dass der Kläger dem Alter, in dem er Dienst in der \nJugendfeuerwehr leisten kann, bereits entwachsen ist. Zwar \nergibt sich aus dieser Vorschrift, dass - ohne Vorhandensein \neiner Jugendfeuerwehr - die Aufnahme in die Freiwillige \nFeuerwehr bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen \nkann. Damit ist aber nichts darüber gesagt, dass auch bei \nVorhandensein einer Jugendfeuerwehr ein Bewerber dieses Alters \nseinen Dienst stets in einer aktiven Einheit der Freiwilligen \nFeuerwehr zu leisten hat und ein Angehöriger der \nJugendfeuerwehr ohne weiteres in eine solche Einheit zu \nüberführen ist. \n\n19\n\nVgl. in diesem Zusammenhang - nicht eindeutig - \nFuchs/Schneider, a.a.O., § 7 FSHG Anm. 4.3; \nSteegmann, a.a.O., § 9 Rdnr. 31.\n\n20\n\nVielmehr spricht einiges dafür, dass die Freiwillige \nFeuerwehr als gemeindliche Einrichtung mit gewissen \nSelbstverwaltungsbefugnissen - die u.a. in § 11 Abs. 1 Satz 3 \nund § 12 Abs. 1 FSHG ihren Niederschlag gefunden haben - \nhinsichtlich ihrer Binnenstruktur einen eigenen \nRegelungsspielraum hat, solange und soweit nicht vorrangige \noder entgegenstehende Regelungen durch Gesetz, Verordnung oder \ngemeindliche Satzung bestehen, und dass dieser Spielraum es \nabdeckt, Mitglieder auch nach Vollendung des 17. Lebensjahres \n- etwa wegen eines noch unzulänglichen Ausbildungsstandes - \nausschließlich zu Aktivitäten der Jugendfeuerwehr zuzulassen. \nWo dieser Organisationsspielraum allgemein seine Grenzen \nfindet, insbesondere ab welchem Lebensalter einem Mitglied der \nEinsatz bzw. Verbleib in der Jugendfeuerwehr - bei mangelnder \nEignung oder Würdigkeit für den Dienst in einer aktiven \nEinheit - zur Verwirklichung seiner Mitgliedschaftsrechte \nnicht mehr zulässigerweise angesonnen werden kann, bedarf \nanlässlich des vorliegenden Falls keiner Entscheidung. Denn \ndie Freiwillige Feuerwehr W. hat diesen \nRegelungsspielraum für ihren Bereich durch die \"Jugendordnung \nfür die Jugendfeuerwehr W. im Löschzug W. \" (im \nFolgenden: JugO) vom 9. Mai 1995 konkretisiert; jedenfalls die \ndarin festgesetzte Altersgrenze ist vorliegend \nüberschritten.\n\n21\n\nDie nach Art einer Satzung von der Mitgliederversammlung \nbeschlossene, vom Löschzugführer bestätigte und vom Wehrführer \ngenehmigte Jugendordnung bestimmt in § 6 Abs. 6, dass die \nMitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr W. mit Erreichen \nder Altersobergrenze von 19 Jahren erlischt. Eine Ausnahme von \ndieser Regelung sieht die Jugendordnung, deren Wirksamkeit und \nVerbindlichkeit von keinem der Beteiligten in Frage gestellt \nwird und die sich hinsichtlich der Altersgrenze in dem nach \ndem oben Gesagten zulässigen Rahmen halten dürfte, nicht vor. \nDas bedeutet, dass ein weiterer Verbleib in der \nJugendfeuerwehr W. über das 19. Lebensjahr auch dann \nnicht möglich ist, wenn der Betreffende die in § 17 JugO \nstatuierten Voraussetzungen für die \"Übernahme\" in den Dienst \neiner aktiven Einheit (Feuerwehrtauglichkeit, bestandene \nFeuerwehrgrundausbildung und Bewährung im \nJugendfeuerwehrdienst) nicht erfüllt. Folgerichtig besteht in \ndiesem Fall nur die Alternative, dem betreffenden Mitglied den \nDienst in der \"Erwachsenenfeuerwehr\" zu ermöglichen oder aber \nes aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zu \nentlassen (so bei fehlender gesundheitlicher Eignung, vgl. \nauch § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LVO FFw und § 17 Abs. 2 Satz \n4 JugO) bzw. es gemäß § 5 LVO FFw aus der Freiwilligen \nFeuerwehr auszuschließen. Dabei lassen die in den genannten \nVorschriften geregelten Entlassungs- und Ausschlussgründe eine \nAuslegung zu, die allen Fällen gerecht wird, in denen der \nWechsel eines Mitglieds in die aktive Wehr deren volle \nEinsatzbereitschaft gefährden würde. \n\n22\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass der in § 17 Abs. 4 \nJugendordnung dem Löschzugführer hinsichtlich der Versetzung \nin eine aktive Einheit eingeräumte Entscheidungsspielraum sich \nauf Mitglieder der Jugendfeuerwehr zwischen dem 17. und dem \n19. Lebensjahr beschränkt. Den Mitgliedschaftsrechten von \nAngehörigen der Freiwilligen Feuerwehr W. , die das 19. \nLebensjahr bereits vollendet haben, kann demgegenüber allein \ndurch Ermöglichung des Dienstes in einer aktiven Einheit \nRechnung getragen werden; die Ermöglichung dieses Dienstes ist \n- mit Erreichen der gesetzten Altersgrenze - gleichsam \nInbegriff der Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr \nW. . Wenn etwaigen hierdurch entstehenden Gefahren für \ndie Einsatzbereitschaft der Feuerwehr, an die vor allem im \nHinblick auf den Einsatzfall zu denken ist, - wie hier - nicht \ndurch Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entlassungs- \noder Ausschlussverfügung begegnet wird, ist es Sache des \njeweiligen Vorgesetzten, den Betroffenen nur mit geeigneten \nAufgaben im Bereich der aktiven Wehr zu betrauen.\n\n23\n\n4.\nStellt sich mithin die Weigerung der Antragsgegnerin, den \nAntragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache als Angehörigen der zuständigen aktiven Einheit der \nFreiwilligen Feuerwehr W. zu behandeln, als faktische \nVollziehung der Ausschlussverfügung dar, ist es sachgerecht, \ndie Aufhebung bzw. das Unterlassen der weiteren Vollziehung in \nentsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in der \naus dem Beschlusstenor zu 3. ersichtlichen Weise \nanzuordnen.\n\n24\n\n5. \nHinsichtlich des erstinstanzlichen Antragsbegehrens zu 2. ist \ndie Zulassung der Beschwerde abzulehnen, weil der \nAntragsteller mit dem angestrebten Beschwerdeverfahren nicht \nmehr erreichen könnte, als er bereits mit der Entscheidung im \nUmfang der zugelassenen Beschwerde erreicht hat. Denn \ninhaltlich geht die mit dem angestrebten weitergehenden \nBeschwerdeverfahren begehrte einstweilige Anordnung nicht über \ndas hinaus, was auch Gegenstand der Anordnung gemäß § 80 Abs. \n5 Satz 3 VwGO ist. \n\n25\n\n6. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und \nberücksichtigt, dass der Antragsteller lediglich zu einem Teil \nunterlegen ist, der als selbständiger Streitgegenstand nicht \nins Gewicht fällt. Der Sache nach ist seinem Begehren \ninsgesamt entsprochen worden. Die Streitwertfestsetzung ergeht \ngemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-15/21-b-1540-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-15/21-b-1540-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303337","retrieved":"2026-07-09 03:29:45.191247+00:00"}}