{"status":"available","doknr":"OLD303338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1215.16B1797.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-15","aktenzeichen":"16 B 1797/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung im \nDachdeckerhandwerk, Teile I und II, - in Vollzeitform - Förderung in Gestalt eines \nMaßnahmebeitrages in Höhe von 6.064,- DM zu gewähren.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist seit 1986 Dachdeckergeselle und \nabsolvierte von September bis Dezember 1990 den \nVorbereitungslehrgang für die Teile III und IV der \nMeisterprüfung. Seit dem 31. Juli 2000 besucht er einen \nVorbereitungslehrgang für die Teile I und II der \nMeisterprüfung in Vollzeitform, der bis zum 31. März 2001 \ndauern soll. Laut Gebührenbescheid der Handwerkskammer \nBildungszentrum (HBZ) Münster vom 23. Oktober 2000 hat er die \nLehrgangsgebühren in Höhe von insgesamt 9.100,- DM in \nmonatlichen Raten von 1.516,- DM ab 1. August 2000 zu \nentrichten. Sein Antrag auf Förderung nach dem AFBG wurde \nunter Hinweis auf § 2 Abs. 3 AFBG abgelehnt, weil die gesamte \nMeisterprüfung nicht innerhalb von 36 Kalendermonaten \nabgeschlossen werden könne, da er die Teile III und IV bereits \n1990 absolviert habe. Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat \nder Antragsteller Klage erhoben. Am 2. November 2000 hat er \nbeim Verwaltungsgericht - ohne Erfolg - eine einstweilige \nAnordnung beantragt. Nach Zulassung der Beschwerde beantragt \ner sinngemäß,\n\n4\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den Antragsgegner im Wege \nder einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihm Förderungsleistungen \nnach dem AFBG für die Monate August bis \nNovember 2000 in Höhe von monatlich \n1516,- DM zu gewähren.\n\n5\n\nDer Antragsgegner begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. \n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der \nAntragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO glaubhaft gemacht, dass der von ihm geltend gemachte \nAnspruch auf Förderung nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz anlässlich seiner \nTeilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung im \nDachdeckerhandwerk, Teile I und II, - in Vollzeitform - \nbesteht (Anordnungsanspruch; siehe unten zu 1. und 2.) und es \nim Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus den in § 123 \nAbs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem \nBegehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund; siehe unten \nzu 3.).\n\n8\n\n1. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1, 2, 6, 10 ff. des \nGesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung \n- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - vom 23. April 1996, \nBGBl I, S. 623 (AFBG). \n\n9\n\nDie allein zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob \n§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG (Abschluss innerhalb von \n36 Kalendermonaten) dem Förderungsanspruch entgegensteht, weil \nder Antragsteller den Vorbereitungslehrgang für die Teile III \nund IV der Meisterprüfung bereits in der Zeit von September \nbis Dezember 1990 absolviert hat und erst viele Jahre später, \nab 31. Juli 2000, den Vorbereitungslehrgang für die Teile I \nund II besucht, ist im vorliegenden Verfahren zugunsten des \nAntragstellers zu entscheiden, also zu verneinen. \n\n10\n\nDie vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde \ngelegte entgegengesetzte Rechtsansicht, die auch vom \nNiedersächsischen OVG in seinem Urteil vom 15. Februar 2000 \n- 10 L 4381/98 -, vom VG Darmstadt in seinem Beschluss vom \n10. August 1999 - 8 E 929/99(2) - und vom VG Düsseldorf in \nseinem Beschluss vom 14. September 2000 - 13 L 2674/00 - \nvertreten wird, vermag den Senat nicht zu überzeugen, weil er \ninsbesondere auf Grund einer systematischen Auslegung des \nGesetzes, nämlich des Zusammenspiels der §§ 2, 6, 7 und 11 \nAFBG, zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis \ngelangt. \n\n11\n\nEs spricht schon einiges dafür, dass die Höchstgrenze des \n§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG im Falle des Antragstellers \nnicht überschritten ist, weil die einzelnen Maßnahmeabschnitte \nzusammen nicht den genannten zeitlichen Rahmen von \n36 Kalendermonaten überschreiten, sondern nur einen \nGesamtzeitraum von 14 Kalendermonaten ausmachen, nämlich \n5 Monate für den Vorbereitungslehrgang für Teil III und \n9 Kalendermonate für den Vorbereitungslehrgang für die Teile I \nund II. Das verdeutlicht folgende am Wortlaut und der \nGesetzessystematik orientierte Betrachtungsweise: \n\n12\n\n§ 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine \nFortbildungsmaßnahme erfüllen muss, um nach dem AFBG \nförderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und \nder Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. \nSo muss die Maßnahme im Grundsatz eine abgeschlossene \nErstausbildung voraussetzen und auf öffentlich-rechtliche oder \nvergleichbare Prüfungen für bestimmte Berufsabschlüsse \nhinzielen. § 2 Abs. 2 AFBG stellt qualitative Kriterien auf: \nNach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den \nUnterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der \nLehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine erfolgreiche \nFortbildung erwartet werden können. § 2 Abs. 3 AFBG setzt \nschließlich in Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 \ngenannten Dauer der Maßnahme und Gestaltung des Lehrplans \nzeitliche Rahmenbedingungen; dabei wird zwischen der \nVollzeitform und der Teilzeitform unterschieden und werden \njeweils drei Kriterien angesprochen. \n\n13\n\nÜbereinstimmend wird mit dem ersten Kriterium verlangt, \ndass die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen \nmuss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2a AFBG). Wird diese \nzeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine \nUnterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht stattfinden und \ndem Betroffenen zugemutet werden, selbst für die Finanzierung \nder Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle \ngenannte Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in der \nRegel in jeder Woche an fünf Werktagen Lehrveranstaltungen mit \neiner Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden \nmüssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel innerhalb \nvon sechs Monaten \"an mindestens 150 Unterrichtsstunden \nLehrveranstaltungen stattfinden\", was sprachlich korrekt etwa \nbesagen soll, dass \"Lehrveranstaltungen im Umfang von \nmindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden\" müssen (§ 2 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1c und Nr. 2c AFBG). Das Kriterium der \nUnterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG dürfte \ndabei praktisch als Abgrenzungskriterium für die \nUnterscheidung zwischen Vollzeitform und Teilzeitform dienen, \ndie an keiner Stelle des Gesetzes definiert werden. Nur bei \neiner wöchentlichen Lehrveranstaltung von insgesamt 25 \nUnterrichtsstunden oder mehr an fünf Werktagen soll von einer \nförderungsfähigen Maßnahme in Vollzeitform ausgegangen werden. \nWird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht erreicht, \ndürfte eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c \nAFBG in Betracht kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen \nerfüllt werden. Das Kriterium der Unterrichtsdichte bewirkt \n- entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers -, \n\n14\n\nvgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, \njeweils S. 15 zu Absatz 3, 2. Absatz, \n\n15\n\ndass förderungsfähige Maßnahmen \"auch im Interesse des \nTeilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht \ngerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden\". \n\n16\n\nDas hier interessierende weitere - im Gesetz an zweiter \nStelle genannte - Kriterium des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG \nbesagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig sind, \n\"wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen\". \n\"Abschließen\" steht dabei für \"üblicherweise abschließen\" bzw. \n\"abgeschlossen werden können\"; denn ob sie tatsächlich in \ndieser Zeit abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der \nMaßnahme feststellen, und darauf kann es für die Frage der \nFörderung der laufenden Maßnahme nicht ankommen. Während das \nerste und dritte Kriterium zeitliche Untergrenzen festlegen, \nwird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze \nfestgelegt, nämlich eine solche von 36 Kalendermonaten. \nÜberschreitet eine Fortbildungsmaßnahme in Vollzeitform den \nzeitlichen Rahmen von 36 Kalendermonaten, so ist sie nach dem \nGesetzeswortlaut dieser Bestimmung von vornherein nicht \nförderungsfähig.\n\n17\n\nIn der Festlegung der zeitlichen Obergrenze dürfte sich der \nGesetzeszweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG auch \nerschöpfen. Durch die Festlegung der Höchstdauer ist ein \nBeschleunigungseffekt im Normalfall nur dann zu erreichen, \nwenn mehrere geeignete unterschiedlich lange Maßnahmen zur \nVerfügung stehen, man also erreichen will, dass nur eine von \nmehreren Maßnahmen gewählt wird, die innerhalb der zulässigen \nHöchstdauer abgeschlossen werden kann. Unterschreitet eine \nFortbildungsmaßnahme aber die Höchstdauer, also etwa ein \neinjähriger Lehrgang, so ist sie förderungsfähig, und zwar \nunabhängig davon, ob sie zu einem früheren oder späteren \nZeitpunkt durchgeführt wird. Das Gesetz stellt eindeutig \ndarauf ab, ob die Maßnahme, also etwa ein Lehrgang, innerhalb \nvon 36 Monaten abschließt, nicht darauf, ob der einzelne \nTeilnehmer die Maßnahme innerhalb von 36 Monaten abschließt. \nInsofern ist die Situation grundsätzlich anders als etwa in \nden Fällen des § 15 Abs. 3a BAföG, in denen es darauf ankommt, \nob der jeweilige Auszubildende die Ausbildung innerhalb der \nverlängerten Förderungsdauer abschließen kann. \n\n18\n\nDer Sanktion des Rechtsverlustes nach einem bestimmten \nZeitpunkt kann nach dem Willen des Gesetzgebers zwar \nüblicherweise auch ein gewollter Beschleunigungseffekt \ninnewohnen (vgl. z.B. § 7 der Erholungsurlaubsverordnung des \nBundes). § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG regelt aber nicht einen \nsolchen Rechtsverlust; denn die Fortbildungsmaßnahme verliert \nnach einem Zeitraum von 36 Kalendermonaten nicht die \nFörderungsfähigkeit, sondern das Abschließen innerhalb von \n36 Kalendermonaten ist tatbestandliche Voraussetzung der \nFörderungsfähigkeit überhaupt. \n\n19\n\nEnthält aber § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nur die \nBestimmung einer Höchstgrenze ohne Beschleunigungsintention, \nso spricht sehr viel dafür, dass dies dann auch nicht anders \nsein kann, wenn es sich nicht um eine einheitliche \nFortbildungsmaßnahme handelt, sondern um eine solche, die aus \nmehreren in sich selbstständigen Maßnahmeabschnitten im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht. Wenn die (Gesamt-)Maßnahme \naus mehreren in sich selbstständigen Maßnahmeabschnitten \nbesteht, dürfte die Dauer der Gesamtmaßnahme dementsprechend \nauch aus der Summe der jeweiligen Dauer der Maßnahmeabschnitte \nbestehen, so dass Zwischenzeiten, insbesondere Wartezeiten \nzwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten, ohne Bedeutung \nsind (sog. Nettozeit-Betrachtung). \n\n20\n\nFür die Konstellation der Maßnahmeabschnitte im Sinne des \n§ 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die insbesondere bei der Vorbereitung \nauf die Meisterprüfung gegeben ist, hätte der Gesetzgeber zwar \nRegelungen treffen können, um eine möglichst zügige \nAufeinanderfolge der einzelnen Abschnitte anzustreben. Eine \nsolche Regelung kann aber - wie bereits ausgeführt - in § 2 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nicht gesehen werden. Dies ist auch \nnicht möglich, wenn man das Erfordernis des Fortbildungsplans \nberücksichtigt. Besteht die Maßnahme - wie auch hier - aus \nmehreren Abschnitten, so sind diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 \nAFBG von dem Teilnehmer in seinem ersten Förderungsantrag in \neinem Fortbildungsplan anzugeben. Es ist allgemein anerkannt, \ndass etwa der erste Maßnahmeabschnitt auch dann \nförderungsfähig ist, wenn er nicht mindestens \n400 Unterrichtsstunden umfasst; denn maßgeblich ist nur die \nSumme der Unterrichtsstunden aller Maßnahmeabschnitte. \n\n21\n\nVgl. Trebes/Reifers, \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, \nKommentar, Stand Februar 1998, § 2 \nErl. 4.3.\n\n22\n\nDie Zeiten zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten haben \ndagegen hinsichtlich der Förderungsfähigkeit gemäß § 2 AFBG \nnach der gesetzlichen Regelung in § 6 AFBG keine Bedeutung. \nDas verdeutlichen die in § 6 Abs. 2 AFBG angeordneten \nRechtsfolgen bei einem Abweichen von dem Fortbildungsplan. \nDanach wird eine Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von \ndem Fortbildungsplan abweicht, nur gefördert, wenn er die \nunter Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen \nerfüllt und soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach § 11 \nAbs. 1 AFBG nicht überschritten wird; die Einhaltung der \nzeitlichen Begrenzung in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG wird \nalso gar nicht angesprochen. Sollen nach dem Fortbildungsplan \nz.B. die beiden letzten Maßnahmeabschnitte gegen Ende des \ndritten Jahres - gerechnet vom Beginn des ersten \nMaßnahmeabschnitts an - stattfinden und muss etwa mangels \nLehrgangsangebots der letzte Lehrgang inhaltsgleich (§ 6 \nAbs. 2 Nr. 1 AFBG) in das vierte Jahr verlagert werden, so \nwird dadurch die Förderungshöchstdauer des § 11 Abs. 1 AFBG \nnicht überschritten, so dass eine Förderungsfähigkeit gegeben \nsein dürfte, auch wenn bei einer solchen Fallkonstellation \nnach der Rechtsansicht des Antragsgegners die Gesamtmaßnahme \nwegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nicht förderungsfähig \nwäre. \n\n23\n\n2. Aber auch wenn man mit dem Antragsgegner der \nRechtsansicht ist, bei der Berechnung der 36 Kalendermonate \ndes § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG zählten bei \nMaßnahmeabschnitten die Zwischenzeiten mit, d.h. der Zeitraum \numfasse die Zeit vom Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts bis \nzum Ende des letzten (vierten) Maßnahmeabschnitts (sog. \nBruttozeit-Betrachtung), ist vom Antragsteller ein \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden, weil der bereits \nim Jahre 1990 absolvierte Lehrgang für die Teile III und IV \nbei der Berechnung der Dauer der förderungsfähigen Ausbildung \nnicht einzubeziehen ist.\n\n24\n\nDas Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist nach seiner \nVerkündung im Bundesgesetzblatt vom 26. April 1996 mit \nRückwirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft getreten (§ 32 AFBG). \nGefördert werden können daher nur Maßnahmen, die nach dem \n1. Januar 1996 stattfinden bzw. soweit sie nach dem 1. Januar \n1996 stattfinden. Folglich können auch nur derartige Maßnahmen \nförderungsfähig sein. Besteht eine Maßnahme wie die \nVorbereitung auf die Meisterprüfung aus mehreren in sich \nselbstständigen Maßnahmeabschnitten, so können nur solche \nMaßnahmeabschnitte gefördert werden, die nach dem 1. Januar \n1996 stattfinden oder soweit sie nach dem 1. Januar 1996 \nstattfinden. Dementsprechend können auch nur solche \nMaßnahmeabschnitte förderungsfähig sein. Sind daher \nMaßnahmeabschnitte wie hier der Vorbereitungslehrgang für die \nTeile III und IV der Meisterprüfung bereits vor Inkrafttreten \ndes Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes absolviert worden, \nso scheiden sie für die Frage der Förderungsfähigkeit der \nGesamtmaßnahme aus und kann nur noch die Restmaßnahme \nförderungsfähig sein. Ob für diese Restmaßnahme der zeitliche \nRahmen von 36 Kalendermonaten des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b \nAFBG ungeschmälert gilt oder nur ein anteiliger zeitlicher \nRahmen Bedeutung erlangt, kann im vorliegenden Verfahren \ndahingestellt bleiben. Kürzt man für zwei von vier \nMaßnahmeabschnitten die Höchstdauer von 36 Kalendermonaten auf \ndie Hälfte, so bleibt der Antragsteller eindeutig in diesem \nzeitlichen Rahmen; denn für die Absolvierung des Lehrgangs für \ndie Teile I und II der Meisterprüfung ist nur der Zeitraum von \nJuli 2000 bis März 2001 vorgesehen, also nur ein solcher von \nneun Kalendermonaten. \n\n25\n\nGegen die Nichtberücksichtigung der bereits vor \nInkrafttreten des Gesetzes absolvierten Maßnahmeabschnitte \nlässt sich auch nicht anführen, dass es insoweit einer \nÜbergangsregelung bedurft hätte; eine solche Übergangsregelung \nhabe der Gesetzgeber aber eindeutig nicht gewollt, wie sich \naus § 31 AFBG ergebe.\n\n26\n\nÜbergangsregelungen betreffen und regeln typischerweise \nSachkomplexe, in denen bestehende Rechtsvorschriften durch \nneue Rechtsvorschriften geändert oder ersetzt werden. Sie \nsollen die Frage beantworten, ob unter dem früheren \nRechtszustand entstandene und noch andauernde \nRechtsverhältnisse weiterhin nach altem Recht zu beurteilen \nsind oder ob sie mit Inkrafttreten des neuen Rechts diesem \nunterstellt werden. \n\n27\n\nVgl. dazu Schneider, Gesetzgebung, \n1982, Rn. 543.\n\n28\n\nVon daher gesehen bedürfen Gesetze, die wie das \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erstmalig eine \nRechtsmaterie regeln, überhaupt keiner Übergangsregelung. \n\n29\n\nDie mit \"Übergangsregelung\" überschriebene Vorschrift des \n§ 31 AFBG enthält auch nicht eine derartige Übergangsregelung, \nsondern die erforderliche gesetzesflankierende Maßnahme \nangesichts des rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes (§ 32 \nAFBG). Das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes würde \nnämlich ins Leere gehen, wenn nicht auch mit Rückwirkung \nFörderung beantragt werden könnte. Stellt man auf die Regelung \ndes § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG ab, so enthält § 31 AFBG in der \nSache ein gestaffeltes Inkrafttreten der Bestimmung des \nFörderungsbeginns; denn bei Antragstellung bis zum Ende des \nzweiten auf die Bekanntgabe des Gesetzes folgenden Monats \n(30. Juni 1996) richtet sich der Beginn der Förderungsleistung \nnach dem Unterrichtsbeginn und dem Inkrafttreten des Gesetzes \nund sodann (ab 1. Juli 1996) nach dem Unterrichtsbeginn und \ndem Antragsmonat. Eine solche Regelung hätte auch unmittelbar \nin § 11 Abs. 2 AFBG getroffen werden können, ohne dass es \neiner besonderen Deklarierung als Übergangsregelung bedurft \nhätte. Aus § 31 AFBG kann deshalb nicht geschlossen werden, \nder Gesetzgeber habe wegen dieser Übergangsregelung eine \nFörderung von Maßnahmeabschnitten ausgeschlossen, wenn der \nerste Maßnahmeabschnitt bereits zu einer Zeit vor dem \nInkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat, der den \nzeitlichen Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG \nüberschreitet. \n\n30\n\nAuch der Hinweis des Niedersächsichen \nOberverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil auf § 3 Satz 3 \nAFBG führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. § 3 AFBG \nbetrifft den Ausschluss der Förderung nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, wenn eine anderweitige \nFörderung in der im Einzelnen umschriebenen Art stattfindet \noder stattgefunden hat. Nach Satz 3 dieser Bestimmung scheidet \neine Förderung nach dem AFBG aus, wenn gleichzeitig die \nMaßnahme nach den Richtlinien des Bundesminis- ters für \nWirtschaft zur Förderung von beruflichen Fortbildungsmaßnahmen \n(BF-Darlehen) vom 25. März 1994 in der jeweils geltenden \nFassung darlehensweise in Anspruch genommen wird. In Satz 3 \nwird dabei - in Übereinstimmung mit den Richtlinien - \nhinsichtlich der zu einem bestimmten Zeitpunkt begonnenen \nAusbildungen nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nGesetzes, sondern den der Verkündung des Gesetzes abgestellt. \nDie gesetzliche Regelung betrifft daher in der Sache nicht die \nProblematik, wie bereits begonnene Maßnahmen weiter gefördert \nwerden sollen, sondern soll verhindern, dass Maßnahmen doppelt \ngefördert werden. Will man aus dieser Gesetzesbestimmung einen \nRückschluss ziehen, so liegt eher der Rückschluss nahe, dass \ndann, wenn eine anderweitige Förderung hinsichtlich eines \nbereits begonnenen Maßnahmeabschnitts einer Förderung nach dem \nAFBG entgegensteht, hinsichtlich bereits begonnener, aber \nnicht geförderter Maßnahmeabschnitte eine Förderung nach dem \nAFBG möglich sein soll. \n\n31\n\nAuch wenn man davon ausgehen sollte, der Gesetzgeber habe \nmit der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG zusätzlich \nbeabsichtigt, bei mehreren Maßnahmeabschnitten \nFörderungsmittel nur innerhalb eines bestimmten zeitlichen \nRahmens, höchstens innerhalb von 36 Kalendermonaten, \neinzusetzen, lässt sich ein solcher Gesetzeszweck bei der \nvorliegenden Fallgestaltung ohnehin nicht verwirklichen. Der \nerste Maßnahmeabschnitt fällt in eine Zeit, als das \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz noch nicht galt und für \nMaßnahmeabschnitte folglich auch keine Förderungsmittel zur \nVerfügung gestellt wurden, so dass jetzt nur noch \nFörderungsmittel für einen einmaligen zusammenhängenden \nZeitraum von neun Kalendermonaten einzusetzen sind. \n\n32\n\nWenn man des Weiteren aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG iVm \n§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG herleiten sollte, mit der Aufstellung \ndes Fortbildungsplans habe der Gesetzgeber eine zeitliche Nähe \nder Maßnahmeabschnitte im Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1b AFBG bezweckt, so führt dies im vorliegenden Verfahren \nebenfalls nicht weiter. Ein Plan für die Absolvierung \nverschiedener Lehrgänge ist in die Zukunft gerichtet; denn \neine Planung betrifft die Aneinanderreihung und beabsichtigte \nInangriffnahme zukünftiger Vorhaben. Dementsprechend verlangt \ndas Gesetz auch in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG, dass zusammen mit \ndem \"ersten\" Förderungsantrag ein Fortbildungsplan \naufzustellen ist. Steht aber wie im vorliegenden Falle nur \nnoch ein einziger Maßnahmeabschnitt aus und ist damit der \nerste auch gleichzeitig der letzte Förderungsantrag, so bedarf \nes nicht mehr der Aufstellung der Planung der übrigen \nMaßnahmeabschnitte, da diese längst vor Inkrafttreten des \nGesetzes abgeschlossen sind. \n\n33\n\n3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht. Er bezieht während des Lehrgangs kein \nEinkommen und verfügt nicht über angespartes Vermögen. \n\n34\n\nDer Anordnungsgrund erfasst auch den geltend gemachten \nBetrag von 6.064,- DM in vollem Umfang. Zwar ist der Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 2. November \n2000 beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht worden und \nwerden in der Regel für zurückliegende Zeiten \nFörderungsleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung nicht \nzugesprochen. Der Antragsteller begehrt aber nicht für die \nzurückliegenden Monate August bis Oktober 2000 jeweils den \nmonatlichen Unterhaltsbeitrag - insoweit könnte eine \neinstweilige Anordnung nicht mehr erlassen werden -, sondern \ner begehrt im vorliegenden Verfahren als Beitrag zu den Kosten \nder Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) einen Betrag von \n6.064, - DM. Nach dem Gebührenbescheid der HBZ Münster vom \n23. Oktober 2000 hat der Antragsteller Lehrgangsgebühren in \nHöhe von 9.100,- DM zu entrichten, von denen aufgrund einer \nbesonderen Vereinbarung bis zum 1. November 2000 vier Raten in \nHöhe von jeweils 1.516,- DM fällig sind. Hinsichtlich dieses \nnoch offenstehenden Betrages begehrt der Antragsteller die \neinstweilige Anordnung, weil er die Summe von 6.064,- DM zu \nzahlen hat, um einen drohenden Abbruch des Lehrgangs zu \nverhindern.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n36\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-15/16-b-1797-00","cited_norms":[{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":25},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-15/16-b-1797-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303338","retrieved":"2026-07-09 03:29:45.323246+00:00"}}