{"status":"available","doknr":"OLD303339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1215.12A1191.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-15","aktenzeichen":"12 A 1191/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird im Umfang der von den Beteiligten abgegebenen \nErledigungserklärungen eingestellt.\n\nDas angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten d. Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme \nder von der Beklagten zu tragenden etwaigen zusätzlichen Kosten, die bis zur \nteilweisen Erledigung der Hauptsache infolge der Einbeziehung d. \"Bescheides\" \nvom 17. März 1997 und d. Beschwerdebescheides vom 12. Mai 1997 in das \nVerfahren entstanden sind.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe d. jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1953 geborene Kläger steht als Berufssoldat \nmit dem Rang eines Oberstleutnants im Dienst der Bundeswehr. \nEr ist verheiratet und hat einen 1980 geborenen Sohn. \n\n3\n\nDurch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom \n3. Februar 1995 wurde der Kläger im dienstlichen Interesse \nunter Zusage von Umzugskostenvergütung von der 1./InstBtl 11 \nin D. zur 1./InstBtl 71 nach A. versetzt, \nwo er als InstStoffZ und Bataillonskommandeur verwendet wurde \nbzw. weiter verwendet werden sollte. Dienstantrittstermin war \nder 20. April 1995. Als voraussichtliche Verwendungsdauer war \nin der Verfügung der Zeitraum bis zum 31. März 1998 angegeben. \n\n4\n\nIm Zeitpunkt der Versetzung hatte der Kläger mit seiner \nFamilie in Ganderkesee ein Reihenhaus mit drei Wohn- und zwei \nSchlafzimmern sowie Küche und Bad mit einer Wohnfläche von 140 \nqm bewohnt, das umzugskostenrechtlich als vorläufige Wohnung \ngalt und für das er Mietbeitragszahlungen erhielt. Am \n7. Februar 1995 beantragte der Kläger die Zuteilung eines \nHauses mit vier bis fünf Zimmern und ca. 120 bis 130 qm \nWohnfläche. Er bat hinsichtlich Lage und Ausstattung, seine \nVerwendung als Bataillonskommandeur zu berücksichtigen. Am \n9. Juni 1995 bezog er in D. -H. , A. \nW. , ein Einfamilienhaus mit fünf Zimmern und 152 qm \nWohnfläche, welches er auf dem freien Wohnungsmarkt angemietet \nhatte.\n\n5\n\nAuf seinen Antrag hin wurde ihm für dieses Haus von der \nStandortverwaltung A. durch Bescheid vom 26. Juni \n1995 für die Zeit vom 9. Juni 1995 bis zum 31. Mai 1996 die \nZahlung eines Mietbeitrages bewilligt, nachdem er zuvor wegen \nWohnungsmangels am neuen Dienstort Trennungsgeld erhalten \nhatte. Mit Bescheid vom 9. Mai 1996 wurden die Mietbeiträge \nantragsgemäß für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997 \nweiterbewilligt. Nach einem dem Bescheid beigefügten Zusatz \nwar die Gültigkeit der Bewilligung u.a. bis zum Zeitpunkt der \nZuweisung einer angemessenen Wohnung für eine zumutbare Miete \nbeschränkt. Er enthielt ferner den Hinweis, die Wohnung, für \ndie Mietbeitrag gewährt werde, gelte als vorläufige Wohnung im \nSinne d. § 11 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz. \n\n6\n\nUnter dem 17. Januar 1997 teilte die Standortverwaltung \nA. dem Kläger auf dessen Antrag vom 7. Februar 1995 \ndas Reihenhaus Krokusweg 10 in A. bestehend aus 5 \nZimmern und mit einer angegebenen Wohnfläche von 98,66 qm zum \nvoraussichtlichen Bezugstermin 1. Mai 1997 zu. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 9. Februar 1997 lehnte der Kläger die \nZuteilung dieses Reihenhauses ab, weil es eine zu geringe \nreine Wohnfläche (85 qm) aufweise und auch der \nPlanungszuschnitt ungünstig sei. Wesentliche Teile seiner \nWohnungsausstattung (Eckbank mit Tischen und Stühlen, 2 \nEinbauküchenelemente mit Oberschränken, Dreiteiler der \nLedergarnitur, Sideboard, Esszimmerschrank, 5-sitzige \nCouchgarnitur, 2 Dielenschränke) könne er in dem Objekt nicht \nunterbringen.\n\n8\n\nIn seiner Sitzung vom 26. Februar 1997 lehnte der \nWohnungsvergabeausschuss die Ablehnungsgründe einstimmig als \nunberechtigt ab. Das Ergebnis teilte die Standortverwaltung \nA. dem Kläger unter dem 17. März 1997 mit; \ngleichzeitig hörte sie ihn zu der beabsichtigten Einstellung \nder Zahlung d. Mietbeitrages zum 1. Mai 1997 an. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 25. März 1997 bekräftigte und vertiefte \nder Kläger seine Ablehnungsgründe. Die Standortverwaltung \nwertete dieses Schreiben als Beschwerde, der sie nicht abhalf. \nMit Beschwerdebescheid vom 12. Mai 1997 wies die \nWehrbereichsverwaltung III die \"Beschwerde\" gegen die \nNichtanerkennung der Ablehnungsgründe betreffend das \nzugeteilte Reihenhaus als unbegründet zurück. Sie führte aus, \ndie zugeteilte Wohnung sei für einen Drei-Personen-Haushalt \nfamiliengerecht und angemessen. Hinsichtlich der Zahl der \nZimmer und auch der Wohnfläche würden die geltenden Richt- \nbzw. Grenzwerte sogar übertroffen.\n\n10\n\nNachdem der Kläger unter dem 29. April 1997 die \nWeiterbewilligung der Mietbeiträge über den bisher \nfestgesetzten Zeitraum hinaus beantragt hatte, setzte die \nStandortverwaltung mit Bescheid vom 30. April 1997 den \nMietbeitrag für Mai 1997 auf 0,00 DM fest. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, die vorgebrachten Ablehnungsgründe \nhinsichtlich der zugeteilten Bundesdarlehenwohnung/Reihenhaus \nK. weg in A. könnten nicht anerkannt werden. \nMit der Zuteilung seien damit auch die \nAnspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung eines \nMietbeitrages über den 30. April 1997 hinaus nicht mehr \ngegeben.\n\n11\n\nDie dagegen erhobene Beschwerde d. Klägers vom 12. Mai \n1997 wies die Wehrbereichsverwaltung III mit \nBeschwerdebescheid vom 16. Juni 1997 als unbegründet zurück. \nZur Begründung legte sie u.a. dar: Die zugeteilte Wohnung sei \nangemessen und habe deshalb nicht abgelehnt werden dürfen. Die \nGröße der bisherigen Wohnungen habe bei der Feststellung der \nAngemessenheit nicht berücksichtigt werden können, da sie in \nerheblichem Missverhältnis zur Anzahl der zum Haushalt d. \nKlägers gehörenden Personen gestanden habe. \n\n12\n\nDer Kläger hat am 2. Juni 1997 - zunächst nur betreffend \ndie Mitteilung vom 17. März 1997 und den zugehörigen \nBeschwerdebescheid vom 12. Mai 1997 - Klage erhoben. Auf \nentsprechenden Hinweis der Beklagten wurden sodann auch der \nBescheid vom 30. April 1997 und der Beschwerdebescheid vom \n16. Juni 1997 in das Klageverfahren einbezogen. Zur Begründung \nseiner in der Sache auf die Weiterbewilligung eines \nMietbeitrages für die Wohnung D. -H. , A. \nW. 2. , über den 30. April 1997 hinaus gerichteten \nKlage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die \nangebotene/zugewiesene Wohnung sei von ihrer Größe und von \nihrem Zuschnitt her für ihn und seine Familie nicht geeignet. \nSie sei insgesamt zu klein; die wirklich nutzbare Wohnfläche \nbetrage nur ca. 85 qm. Auch die einzelnen Räume seien so \ngestaltet, dass ein Teil der vorhandenen Möbelstücke nicht \naufgestellt werden könne. Insbesondere eine Nutzung d. Wohn-\n/Essbereichs (24,34 qm) sei nur in \"qualvoller Enge\" möglich. \nAls Bataillonskommandeur habe er auch \nRepräsentationspflichten; der Zuschnitt der Wohnung lasse das \nüberhaupt nicht zu. Schließlich sei es ausgehend von einer \nüblichen \"Stehzeit\" von ca. drei Jahren ihm nicht zuzumuten, \nfür ca. nur noch ein verbleibendes Jahr der Verwendung in \nA. erneut umziehen zu müssen.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung bzw. \nÄnderung ihrer Bescheide vom 17. März \n1997 und 30. April 1997 sowie der \nBeschwerdebescheide vom 12. Mai 1997 \nund 16. Juni 1997 zu verpflichten, ihm \nüber den 30. April 1997 hinaus \nMietbeitrag in gesetzlicher Höhe bis zu \neinem Gesamthöchstbetrag von \n22.296,00 DM für seine Wohnung in \nD. -H. , A. \nW. 2. , bis zum bevorstehenden \nUmzug nach Aachen Mitte 1999 zu \nbewilligen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat vorgetragen: Mit der Ablehnung der zugeteilten \nBundesdarlehenwohnung sei der Anspruch d. Klägers auf \nMietbeiträge entfallen, da die Wohnung entgegen seiner \nAuffassung angemessen gewesen sei. Sie habe den Vorschriften \nder Wohnungsfürsorge entsprochen. Ein Vergleich mit seiner \nbisherigen Wohnung scheide damit aus. Auch nach ihrem \nZuschnitt sei die Wohnung nicht unzumutbar gewesen. \nSonderbedarf sei bei dem Kläger nicht anzuerkennen.\n\n18\n\nWährend d. erstinstanzlichen Klageverfahrens ist der \nKläger mit Wirkung vom 1. Januar 1999 nach vorangegangener \nKommandierung vom 23. November 1998 bis 31. Dezember 1998 von \nA. nach A. versetzt worden.\n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n20\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat \nzugelassenen Berufung. Zur Begründung bezieht er sich auf sein \ngesamtes erstinstanzliches Vorbringen. Vertiefend bzw. \nergänzend macht er geltend: Aufgrund der regelmäßigen Stehzeit \nvon drei Jahren auf der Stelle eines Bataillonskommandeurs und \nauch wegen der hier vorliegenden konkreten Angaben über seine \nvoraussichtliche Verwendungsdauer in der Versetzungsverfügung \nvom 3. Februar 1995 habe er davon ausgehen müssen, nach \nMaßgabe der seinerzeitigen Personalplanung zum 1. April 1998 \nweiterversetzt zu werden. Ihm im Zusammenhang mit der \nVersagung weiterer Mietbeiträge einen Umzug für eine \nverbleibende Verweildauer von nur etwa 11 Monaten \nabzuverlangen, sei unzumutbar. Dies widerspreche insbesondere \nder Fürsorgepflicht d. Dienstherrn. In diesem Zusammenhang \nsei auch zu berücksichtigen, dass den Berufsoffizieren der \nBundeswehr und ihren Angehörigen mit den regelmäßigen \ndreijährigen \"Stehzeiten\" und den dadurch turnusmäßig \nerforderlich werdenden Umzügen ohnehin schon sehr viel \nzugemutet werde. Im konkreten Falle hätte ein Umzug von \nD. -H. nach A. speziell für seinen \nSohn Andreas zu erheblichen Problemen (nötige Umschulung auf \nein anderes Gymnasium oder aber ungünstige Fahrzeiten im \nöffentlichen Personennahverkehr) mit sich gebracht. \nSchließlich wären die mietvertraglich vereinbart gewesenen \nKosten für die Renovierung der Wohnung A. W. 2. , \nwelche sich auf ca. 5.000,-- DM beliefen, im Falle eines \nvorzeitigen Auszuges zumindest zum Teil entwertet worden. \n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter entsprechender \nAufhebung d. Bescheides vom 30. April \n1997 sowie d. Beschwerdebescheides \nvom 16. Juni 1997 zu verpflichten, ihm \nüber den 30. April 1997 hinaus \nMietbeitrag für die Wohnung im Hause \nA. W. 2. in D. -\nH. in gesetzlicher Höhe, \nmaximal bis zum Gesamthöchstbetrag von \n22.296,-- DM, zu bewilligen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend \naus: Bei der Beurteilung mietbeitragsrechtlicher Ansprüche \nkönne die verbleibende Stehzeit am Standort nur dann \nberücksichtigt werden, wenn mit hinreichender Sicherheit \nfeststehe, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit an einen \nanderen Standort versetzt werde. Dies sei stets dann möglich, \nwenn eine solche Personalverfügung bereits ergangen oder wenn \neine andere Verwendung innerhalb eines Jahres durch die \npersonalbearbeitende Dienststelle schriftlich zugesichert \nworden sei. Allein der aus der Angabe der \"voraussichtlichen \nVerwendungsdauer\" in der Versetzungsverfügung nach A. \nsich für den Kläger ergebende subjektive Eindruck sei keine \nausreichende Grundlage, um Entscheidungen im Zusammenhang mit \nder Zahlung von Mietbeiträgen zu rechtfertigen. Aus dem \nübrigen Vorbringen d. Klägers ergäben sich weder \nUmzugshinderungsgründe noch seien die angeführten Probleme \nangesichts der \"Vorläufigkeit\" der zunächst angemieteten \nWohnung nicht vorhersehbar gewesen.\n\n26\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die \nBeklagte den Beschwerdebescheid vom 12. Mai 1997 aufgehoben \nund haben die Beteiligten übereinstimmend klargestellt, dass \nes sich bei dem Schreiben vom 17. März 1997 nicht um einen \nVerwaltungsakt handele. Im Hinblick darauf haben sie den \nRechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, \nals bis dahin der \"Bescheid\" vom 17. März 1997 und der \nBeschwerdebescheid vom 12. Mai 1997 Gegenstand d. Verfahrens \nwaren.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten d. Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDas Verfahren war in entsprechender Anwendung d. § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es in der Hauptsache \naufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten \nerledigt ist. In diesem Umfang ist die erstinstanzliche \nEntscheidung wirkungslos (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 \nSatz 1 ZPO).\n\n30\n\nIm Übrigen ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet.\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n31\n\nDie Klage ist zulässig. Der Verpflichtungsantrag ist auch \ninsoweit statthaft, als der Kläger die Gewährung eines \nMietbeitrages für den Monat Mai 1997 erstrebt. Sein \ndahingehendes Rechtsschutzbegehren kann er nicht bereits durch \nAnfechtung d. Bescheides vom 30. April 1997 verwirklichen. \nDie darin verfügte Festsetzung d. Mietbeitrages für Mai 1997 \nauf 0,- DM ist nicht als teilweise Aufhebung einer diesen \nMonat erfassenden Bewilligungsentscheidung zu werten. Die \nGültigkeit d. bewilligenden Bescheides vom 9. Mai 1996 war \nnämlich auflösend bedingt durch die Zuteilung einer \nangemessenen Wohnung mit zumutbarer Miete. Diese Bedingung \ni.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG war wirksam. Gründe für die \nNichtigkeit (vgl. § 44 VwVfG) der vom Kläger nicht \nangegriffenen Regelung sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Das nach der Bedingung maßgebliche Ereignis trat \nmit der Zuteilung d. Reihenhauses K. weg 10 in \nA. ein; hierbei handelte es sich aus den \nnachstehenden Gründen um angemessenen Wohnraum für eine \nzumutbare Miete. \n\n32\n\nDer Kläger hat ferner den für die Zulässigkeit einer \nVerpflichtungsklage grundsätzlich notwendigen Antrag bei der \nVerwaltungsbehörde, \n\n33\n\nzum Antragserfordernis vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 4. November 1999 \n- 12 A 406/98 -,\n\n34\n\n- auch soweit es um Leistungen bis zum Gesamthöchstbetrag \nvon 22.296,- DM geht - gestellt. Mit seinen Schreiben vom \n7. Mai 1996 und 29. April 1997 artikulierte er in hinreichend \ndeutlicher Weise sein Anliegen, weiterhin Mietbeiträge zu \nerhalten. \n\n35\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n36\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von \nMietbeiträgen für die Zeit ab 1. Mai 1997 bis zum \nGesamthöchstbetrag von 22.296 DM (unter Berücksichtigung \nbereits gewährter Leistungen). Die ablehnende Entscheidung der \nStandortverwaltung A. vom 30. April 1997 in der \nGestalt der Beschwerdeentscheidung der \nWehrbereichsverwaltung III vom 16. Juni 1997 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). \n\n37\n\nAls Rechtsgrundlage für das Begehren d. Klägers kommt \nallein § 12 Abs. 5 d. Bundesumzugskostengesetzes in der \nFassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I \nS. 2682), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I \nS. 322) -BUKG- i.V.m. der hierzu ergangenen \nVerwaltungsvorschrift vom 24. Januar 1992 (GMBl 1992, 141) und \nArt. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Nach § 12 Abs. 5 BUKG können \nanstelle von Trennungsgeld Mietbeiträge bis zum 24fachen \nMonatsbetrag d. Trennungsgeldes nach Maßgabe einer \nallgemeinen Verwaltungsvorschrift gewährt werden. Aus der \nFormulierung \"anstelle\" folgt, dass die Gewährung d. \nMietbeitrages einen Anspruch auf Trennungsgeld \nvoraussetzt.\n\n38\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 17. April 1975 \n- 2 C 32.73 -, Buchholz, Gliederungs-\nNr. 238.90, Nr. 59.\n\n39\n\nWeitere Voraussetzungen sind in den vorgenannten \nVerwaltungsvorschriften niedergelegt, die das nach dem Gesetz \ngegebene Ermessen prägen und angesichts der ständigen \nVerwaltungspraxis der Beklagten im Hinblick auf den Grundsatz \nder Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG maßgeblich sind.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. September \n1989 - 6 A 5.88 - Buchholz, \nGliederungs-Nr. 260, § 1 BRKG, \nNr. 1.\n\n41\n\nAusgehend von diesen Maßstäben steht einem Anspruch auf \nTrennungsgeld und damit auch auf die streitigen Mietbeiträge - \nunabhängig von der Beantwortung der weiteren Frage d. \nuneingeschränkten Umzugswillens - vorliegend entgegen, dass \nab 1. Mai 1997 der Wohnungsmangel d. Klägers behoben war. \nDer Fortbestand eines Wohnungsmangels, d.h. d. Fehlens einer \nangemessenen Wohnung für eine zumutbare Miete im \nEinzugsgebiet, ist nach Nr. 12.5.12 der \nVerwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz sowie § 2 \nAbs. 1 Nr. 2 TGV notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf \nTrennungsgeld bzw. Mietbeitrag.\n\n42\n\nDas zum 1. Mai 1997 angebotene Reihenhaus K. weg 10 in \nA. war im Sinne der einschlägigen Vorschriften \nangemessen und zumutbar. Nach den Verwaltungsvorschriften zum \nBundesumzugskostengesetz (Nr. 12.5.4) beurteilt sich die \nAngemessenheit nach § 2 Abs. 1 Sätze 3 - 5 TGV. Nach § 2 \nAbs. 1 Satz 3 TGV ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den \nfamiliären Bedürfnissen d. Berechtigten entspricht. Eine \nWohnung ist familiengerecht, wenn sie nach ihrer Größe und \nLage sowie nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume die \nAnforderungen erfüllt, die gegeben sein müssen, um ein Heim zu \nbieten, das eine gesunde Entwicklung und eine Entfaltung d. \nFamilienlebens gewährleistet.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. August \n1977 - 6 A 2.73 -, BVerwGE 54, 248.\n\n44\n\nDanach muss eine Wohnung in der Regel für jede vor und nach \ndem Umzug zum Haushalt d. Berechtigten gehörende Person ein \nZimmer enthalten. Dies sieht die Richtlinie Nr. 2/60 \n(angemessener Wohnraum) in der Neufassung vom 30. November \n1965 unter I. so vor.\n\n45\n\nVgl. Rundschreiben d. BMWo vom \n30. November 1965, Wohnungsfürsorge \nd. Bundes für seine Bediensteten, \nabgedruckt bei Kopicki/Irlenbusch, \nUmzugskostenrecht, Teil C Nr. 13.\n\n46\n\nHinsichtlich der Größe der Wohnung in qm (Wohnfläche) ist \nnach der einschlägigen Erlasslage für drei Personen von einer \nmittleren angemessenen Wohnungsgröße von 82 qm mit zulässiger \nAbweichung nach oben bis zu 94 qm auszugehen.\n\n47\n\nVgl. Erlass d. BMVg vom 8. August \n1997 - S II 4 - Az 25-05-05/21-10-12, \nabgedruckt bei Kopicki/Irlen-busch, \nUmzugskostenrecht, Teil C Nr. 2. ; zur \nFrage der (alleinigen) Maßgeblichkeit \ndieses Erlasses im Verhältnis zu \nanderen verwaltungsinternen Regelungen \nsiehe BVerwG, Beschluss vom 9. November \n2000 \n- 10 B 2.00 -.\n\n48\n\nDiese verwaltungsinternen Regelungen legt der Senat in \nständiger Rechtsprechung als sachgerechte Konkretisierungen \nd. Begriffs der Angemessenheit einer Wohnung zugrunde.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai \n2000 - 12 A 1089/99 -, Urteil vom \n4. November 1999, - 12 A 406/98 -, \nUrteil vom 2. September 1999 \n- 12 A 1313/98 - sowie Beschluss vom \n12. März 1998 - 12 A 4773/96 -.\n\n50\n\nNach den vorgenannten verwaltungsinternen Richtlinien war das \nReihenhaus in A. nach Wohnfläche und Zahl der Zimmer \njedenfalls nicht zu Ungunsten d. Klägers unangemessen. Es \nverfügt gegenüber den zugrunde zu legenden Richtlinien sogar \nüber zwei zusätzliche Zimmer. Zudem ist es jedenfalls \nteilweise unterkellert. Nach der Berechnung, die die Beklagte \nim Verfahren vorgelegt hat, ist das Haus über 109 qm groß; \nauch unter Zugrundelegung der üblichen Berechnungsverfahren \nnach §§ 42 ff. der zweiten Berechnungsverordnung vom \n12. Oktober 1990, zuletzt geändert am 23. Juli 1996, beträgt \ndie Wohnfläche immerhin noch 98,66 qm und ist sie damit für \ndie familiären Bedürfnisse d. Klägers mehr als ausreichend \nbemessen.\n\n51\n\nSoweit der Kläger geltend macht, in dem Reihenhaus \nK. weg 10 in A. hätte er seinen Hausstand nicht \nunterbringen können, rechtfertigt dies keine andere \nBeurteilung. Zwar könnte die Angemessenheit einer Wohnung \nverneint werden, wenn wertvolle Möbelstücke in einer besonders \nkleinen, ungünstig geschnittenen Wohnung nicht unterzubringen \nsind.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n15. September 1966 - 8 C 215.63 -, RiA \n1967, 151.\n\n53\n\nDer Kläger hat mangelnde Stellmöglichkeiten für die Möblierung \ninsbesondere betreffend den Wohn- und Essbereich, die Diele \nund die Küche geltend gemacht. Diese Umstände beruhen indes \nnicht vornehmlich auf einem besonders ungünstigen Zuschnitt \nd. angebotenen Hauses. Mit ca. 25 qm mag zwar die Fläche \nd. Wohn- und Essbereiches um einiges geringer als diejenige \nder entsprechenden Räumlichkeiten in der zuletzt vom Kläger \nbewohnten Wohnung sein, sie ist aber gemessen an der \nGesamtfläche d. Hauses nicht ungewöhnlich klein. Etwaige \nProbleme bei der Anordnung der Möblierung in diesem Bereich \nresultieren maßgeblich daraus, dass sich der Kläger mit seiner \nFamilie bei der Möblierung auf das großzügigere Flächenangebot \nin seinen früheren Wohnungen eingestellt hatte. Entsprechendes \ngilt für die Bereiche Diele (6,70 qm) und Küche (7,25 qm); \nauch diese Räume sind weder besonders klein, noch weisen sie \nausweislich der Grundrisszeichnung einen ungewöhnlichen \nZuschnitt auf. \n\n54\n\nEine andere Bewertung der Angemessenheit ergibt sich ferner \nnicht unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen d. § 2 \nAbs. 1 TGV. § 2 Abs. 1 Satz 4 TGV bestimmt allerdings, dass \nvon der Größe der bisherigen Wohnung auszugehen ist, sofern \nsie nicht in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum \nHaushalt zählenden Personen steht. Hier kann dahingestellt \nbleiben, ob die Formulierung \"...auszugehen ist...\" so zu \nverstehen ist, dass die Größe der früheren Wohnung zugrunde \ngelegt werden muss, oder ob sie lediglich im Rahmen einer \nabwägenden Beurteilung Berücksichtigung finden soll. Auf die \nGröße der früheren Wohnung kommt es hier nämlich gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 4 2. Halbsatz TGV schon deshalb nicht an, weil sie \nin einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der Bewohner \nstand. \n\n55\n\nBei einer Größe von 122 qm war die letzte (nicht \nvorläufige) Wohnung, die die Familie d. Klägers in Steinbach \nbewohnt hatte, im Hinblick auf den aus drei Personen \nbestehenden Haushalt nicht angemessen, sondern erfüllte die \nVoraussetzungen d. § 2 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz TGV. Ein \nerhebliches Missverhältnis im Sinne der Verordnung liegt \nregelmäßig dann vor, wenn die nach den einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften maßgeblichen Richtwerte für eine \nfamiliengerechte Wohnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 TGV) deutlich \nüberschritten werden. Bei 122 qm Wohnfläche für einen drei \nPersonen umfassenden Haushalt war dies mit Blick auf die \nWohnflächenobergrenze von 94 qm gemäß dem Erlass d. BMVg vom \n8. August 1997 hier zu bejahen. Die Größe von 122 qm entnimmt \nder Senat dabei den eigenen Angaben d. Klägers in der \nmündlichen Verhandlung erster Instanz. Besondere Umstände d. \nEinzelfalles, die einer Ausrichtung d. Missverhältnisses an \nden oben genannten Richtwerten entgegenstehen könnten, hält \nder Senat hier auch bei Einbeziehung d. dienstrechtlichen \nRanges d. Klägers nicht für gegeben. \n\n56\n\nEine Unzumutbarkeit der Lage der zugeteilten Wohnung lässt \nsich ebenfalls nicht feststellen. Das Vorbringen d. Klägers \nin der Berufungsinstanz, für seinen Sohn Andreas hätten sich \nbei einem Umzug von D. -H. nach A. \nerhebliche Probleme hinsichtlich eines Weiterbesuchs d. nach \ndem Ort der vorläufig bezogenen Wohnung ausgewählten \nGymnasiums (Leopoldinum) ergeben, berücksichtigt nicht, dass \nder Kläger von vornherein damit rechnen musste, von der \nvorläufigen Wohnung in H. , für die er \nMietbeitrag erhielt, noch während seiner Verwendung in \nA. in eine reguläre Wohnung umzuziehen. Das Angebot \neiner Wohnung unmittelbar am Dienstort ist in einem solchen \nFalle bezogen auf die Lage grundsätzlich - und auch hier - \nzumutbar. \n\n57\n\nZumutbar war auch die Höhe der Miete. Nach den Nrn. 12.5.5, \n12.5.7 der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 12 BUKG \nliegt ein Betrag von 18 % der Brutto-Dienstbezüge für die \nKaltmiete ohne Nebenkosten und Umlagen innerhalb der Grenzen \nd. Zumutbaren. Nach der Begründung d. vom Kläger nicht \nangegriffenen Bescheides vom 9. Mai 1996 entsprechen 18 % \nseiner Brutto-Dienstbezüge einem Betrag von 1.250,46 DM; der \nSenat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der dieser \nBewertung zugrunde liegenden Angaben zu zweifeln oder \nanzunehmen, für den Zeitraum von Mai 1997 an müsse ein \ngeringerer Betrag angesetzt werden. Diese Bezugsgröße \nüberschreitet der Mietzins für das zugeteilte Reihenhaus mit \n937,27 DM Kaltmiete nicht. \n\n58\n\nWar danach der Wohnungsmangel ab dem möglichen Bezugstermin \nd. Reihenhauses in A. am 1. Mai 1997 objektiv \nbehoben, ist damit grundsätzlich ein Anspruch auf weitere \nMietbeiträge ausgeschlossen.\n\n59\n\nSchließlich kann auch der Einwand d. Klägers, ein Umzug \nsei im Zeitpunkt der Ablehnung d. Hauses K. weg 10 in \nA. unzumutbar gewesen, da er seinerzeit mit einer \nbaldigen Verwendung an einem anderen Standort habe rechnen \nmüssen, der Klage und damit auch der Berufung nicht zum Erfolg \nverhelfen. \n\n60\n\nAllerdings ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass die \nBehebung eines Wohnungsmangels wie auch das Fehlen d. \nUmzugswillens ausnahmsweise den Anspruch auf Trennungsgeld \noder Mietbeitrag dann nicht vernichten, wenn der Umzug für den \nBeamten/Soldaten nach Treu und Glauben unzumutbar ist.\n\n61\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n18. März 1998 - 12 A 2504/96 - und \nUrteil vom 13. Januar 1981 \n- 1 A 2666/79 -, letzteres abgedruckt \nbei Hoger, Rechtsprechung zum \nUmzugskostenrecht II. 2.2.1 Nr. 23; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 9. Januar \n1996 - 4 S 3561/94 -;\nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n18. Dezember 1991 \n- 2 A 11236/91.OVG -.\n\n62\n\nDanach wird ein Umzug im Hinblick auf die Fürsorgepflicht u.a. \ndann für unzumutbar gehalten, wenn kurzfristig eine \nanderweitige Verwendung an einem anderen Dienstort absehbar \nist und dem Beamten (Soldaten) deshalb innerhalb kürzester \nZeit zwei Umzüge zugemutet würden. Vor diesem Hintergrund ist \netwa in der Rechtsprechung d. erkennenden Senats die \nZumutbarkeit eines Umzuges verneint worden, wenn wegen \nanderweitiger Verwendung nach vier bis fünf Monaten ein \nerneuter Umzug notwendig geworden wäre.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n1. September 1998 - 12 A 6068/96 -.\n\n64\n\nDer Bundesminister der Verteidigung hat dem in dem Erlass vom \n30. September 1998 - VMBl 1999 S. 2 - unter Nr. 12.5.3 im \nGrundsatz Rechnung getragen und für seinen Geschäftsbereich \nverfügt, dass Mietbeiträge für ein weiteres Jahr gewährt \nwerden, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt d. möglichen \nBezuges einer angemessenen und zumutbaren Wohnung nur noch \neine Stehzeit von einem Jahr vor sich hat. Dem entspricht nach \ndem Prozessvorbringen in diesem und anderen Verfahren auch die \nständige Verwaltungspraxis der Beklagten. Der Senat ist der \nAuffassung, dass bei der Entscheidung über die Gewährung von \nMietbeiträgen damit der Fürsorgepflicht d. Dienstherrn im \nGrundsatz hinreichend Rechnung getragen wird, wobei sich \nallerdings eine zu schematische, etwa vorliegende besondere \nUmstände d. Einzelfalles aussparende Anwendung der \nJahresgrenze verbietet. \n\n65\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, \nUrteil vom 12. Mai 2000 - 12 A 1089/99 \n- sowie den dazu ergangenen, die \nBedeutsamkeit der Gegebenheiten im \nkonkreten Fall betonenden Beschluss \nd. BVerwG vom 9. November 2000 - 10 B \n2.00 -.\n\n66\n\nDer Kläger kann gleichwohl unter diesem Gesichtspunkt für \neinen Erfolg seiner Klage nichts herleiten. Entscheidend dafür \nist, dass in dem Zeitpunkt, in welchem dem Beamten bzw. \nSoldaten ein Umzug - hier von der vorläufigen in eine reguläre \nWohnung - zugemutet wird, die alsbaldige Weiterversetzung \n(binnen ca. eines Jahres) bereits mit hinreichender Sicherheit \nbevorgestanden haben muss, soll dieser Umstand nach Treu und \nGlauben in Verbindung mit der beamtenrechtlichen \nFürsorgepflicht der grundsätzlich bestehenden Umzugspflicht \nd. bisher Mietbeitragsberechtigten in eine angemessene \n(nicht mehr nur vorläufige) Wohnung entgegengehalten werden \nkönnen.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März \n1998 - 12 A 2504/96 -; Urteil vom \n1. September 1998 - 12 A 6068/96 -; \nUrteil vom 13. Januar 1981, a.a.O.; \nähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 19. Januar 1996 - 4 S 3561/94 -\n.\n\n68\n\nDaran fehlt es hier. Als ausreichend sicher zu betrachten ist \nin diesem Zusammenhang beispielsweise eine bereits ergangene \nVersetzungsverfügung, eine verbindliche Zusage der \npersonalbearbeitenden Stelle über eine bevorstehende \nWeiterversetzung oder möglicherweise auch schon eine sonstige \nernsthafte Äußerung d. zuständigen Vorgesetzten zu konkreten \nVersetzungsüberlegungen. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März \n1998 - 12 A 2504/96 - m.w.N..\n\n70\n\nAll dies liegt hier nicht vor und wird auch vom Kläger nicht \ngeltend gemacht. Die Angabe einer \"voraussichtlichen \nVerwendungsdauer\" in der vorangegangenen Versetzungsverfügung, \nwie sie hier in der Verfügung vom 3. Februar 1995 - Versetzung \nd. Klägers nach A. - zu finden ist, kommt den \nangeführten Beispielsfällen nicht gleich. Zwar kennzeichnet \nsie einer auf der Rückseite d. Formulars der Verfügung \nbeigefügten Erläuterung zufolge \"den Verwendungszeitraum, der \naufgrund der gegenwärtigen Personalplanung unter dem Vorbehalt \ngleichbleibender Sach- und Rechtslage vorgesehen ist\". \nZugleich wurde dort allerdings bestimmt, dass \"Rechtsan-\nsprüche auf eine bestimmte Verweildauer daraus nicht \nhergeleitet werden\" dürfen. Letzteres weist deutlich in die \nRichtung, dass sich der Dienstherr bei dieser frühzeitigen \nZeitvorgabe gerade noch nicht konkret und verbindlich \nfestlegen und binden wollte. Dementsprechend liegt in einem \nsolchen Fall nur eine allgemeine Aufnahme in die routinemäßige \njährliche Versetzungsplanung der Bundeswehr - hier mit einer \nüblichen 3-jährigen Stehzeit für \nBataillonskommandeursverwendungen - vor. Ernsthafte und \nkonkrete Überlegungen betreffend die weitere Verwendung d. \nSoldaten werden im Anschluss an eine gerade erst verfügte \nVersetzung in aller Regel - und wurden in Ermangelung \nabweichender Erkenntnisse auch hier - noch nicht angestellt. \nWie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat dargelegt hat, kommt es vielmehr äußerst selten \nvor, dass die zunächst nur vage Angabe der voraussichtlichen \nStehzeit in einer Versetzungsverfügung in der Folge dann auch \ntatsächlich exakt eingehalten wird. Dem liegt zugrunde, dass \nsich die im Bundesministerium der Verteidigung angestellten \nÜberlegungen und Erwägungen im Hinblick auf Versetzungen von \nOffizieren infolge neu auftretender Gesichtspunkte, \ninsbesondere solcher militärischer, persönlicher oder \norganisatorischer Art, bis zum Abschluss der \nVersetzungsplanung jederzeit ändern können. Deshalb eignen \nsich diesbezügliche Angaben in der hier vorliegenden recht \nallgemeinen Form bei Miteinbeziehung d. relativ frühen \nStadiums der weiteren Versetzungsplanung nicht als \nverlässliche Grundlage für Entscheidungen eines Soldaten über \nseine persönliche Lebensführung. \n\n71\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom \n13. Januar 1981, a.a.O.\n\n72\n\nEine nachträgliche Bestätigung für diese Sichtweise ergibt \nsich schließlich auch daraus, dass die tatsächliche Verwendung \nd. Klägers in A. letztlich doch länger gedauert hat \nals die ursprünglich in der Versetzungsverfügung grob \nveranschlagte Verwendungsdauer, nämlich insgesamt mehr als 3 ½ \nJahre statt - wie angegeben - 3 Jahre.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 5, 161 Abs. 2 VwGO. Danach waren der \nBeklagten aus Billigkeitsgründen etwaige entstandene Kosten \naufzuerlegen, die auf den erledigten Teil d. Verfahrens \nentfallen. Ihr sind diese Kosten wegen d. \nverfahrensrechtlich nicht erforderlichen Erlasses d. \nBeschwerdebescheides vom 12. Mai 1997 zuzurechnen. \n\n74\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nd. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-15/12-a-1191-99","cited_norms":[{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-15/12-a-1191-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303339","retrieved":"2026-07-09 03:29:45.479369+00:00"}}