{"status":"available","doknr":"OLD303351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1214.8B1706.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"8 B 1706/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 29. August 2000 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Beschwerde \nist aus keinem der vorgetragenen Gesichtspunkte \ngerechtfertigt.\n\n3\n\n1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Das \nVorbringen des Antragstellers begründet keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses, auf \ndas es maßgeblich ankommt.\n\n4\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 1. März 2000 - 8 B \n127/00 -, vom 9. November 1999 - 8 B 397/99 - und \nvom 27. Mai 1999 - 8 B 450/99 - m.w.N.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht \nabgelehnt. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass das \nöffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Interesse \ndes Antragstellers, die Untersagungsverfügung des \nAntragsgegners vom 27. März 2000 vorerst nicht befolgen zu \nmüssen, überwiegt. Die angegriffene Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig.\n\n6\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer \nUntersagungsverfügung gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW liegen vor. \nDas Grundstück, auf dem der Antragsteller den Modellflugsport \nvereinsmäßig betreibt, ist im Landschaftsplan V. des \nKreises H. vom 17. Juni 1998 als Teil des \nLandschaftsschutzgebietes \"Lipper Bergland\" (3.2.1.2. der \ntextlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes) festgesetzt. \nDie Ausübung des Modellflugsports auf diesem Grundstück stellt \neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 \nAbs. 1 OBG NRW dar, weil sie seit Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes gegen das dort für das \nLandschaftsschutzgebiet \"Lipper Bergland\" festgesetzte Verbot, \nFlugsport sowie Flugmodelle zu betreiben oder entsprechende \nVeranstaltungen hierzu durchzuführen (Ziffer 3.2.3.1. i) L-\nPlan), verstößt.\n\n7\n\nEin solcher Verstoß gegen landschaftsschutzrechtliche \nVerbote begründet regelmäßig eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit, der mit einer Untersagungsverfügung begegnet \nwerden kann, wenn nicht ausnahmsweise eine Befreiung erteilt \nworden ist.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C \n36.82 -, NVwZ 1986, 470; Beschluss vom 29. Juli \n1986 - 4 B 73.86 -, NVwZ 1987, 493 = NuR 1986, \nS. 16 (17); BGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n25. Juni 1986 - 1 S 3262/85 -, NuR 1987, 129 \n(130).\n\n9\n\nDie Ausübung des Modellflugsports wird von dem dargelegten \nVerbot des Landschaftsplanes erfasst. Sie fällt namentlich \nnicht unter die Unberührtheitsklausel des Landschaftsplanes \n(a). Dem Antragsteller ist darüber hinaus weder eine Befreiung \nvom Verbot des Landschaftsplanes erteilt worden noch liegen \ndie Voraussetzungen hierfür offensichtlich vor (b). Auch im \nÜbrigen ist ein Ermessensfehler des Antragsgegners bei \nsummarischer Prüfung nicht ersichtlich (c).\n\n10\n\na) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Verbotsnorm des \nLandschaftsplanes sind erfüllt. Das Verbot, Flugsport sowie \nFlugmodelle im Landschaftsschutzgebiet zu betreiben, erfasst \nseinem eindeutigen Wortlaut nach - vorbehaltlich der \nUnberührtheitsklausel in Ziffer 3. des Landschaftsplanes, die \nhier nicht greift - die bezeichnete Sportart ungeachtet der \nFrage, ob sie bereits vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes \naufgenommen wurde oder ob es sich um ein neues Vorhaben \nhandelt. Eine Beschränkung nur auf letzteres, wie sie die \nAntragsschrift aufzeigt, enthält die Vorschrift nicht. Das \nweitere Verbot des Landschaftsplanes, \"Einrichtungen dafür zur \nVerfügung zu stellen\", lässt vielmehr erkennen, dass sich die \nNorm grundsätzlich auch auf bestehende Einrichtungen in deren \nFunktion für die genannten Sportarten erstreckt. Diese \nAuslegung entspricht auch der Unberührtheitsklausel des \nLandschaftsplanes, wonach alle vor Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in der \nbisherigen Art und im bisherigen Umfang nur insoweit von den \nVerboten des Landschaftsplanes unberührt bleiben, als die \nnachfolgenden Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes \nbestimmen (vgl. Unberührtheitsklausel Ziffer 3. b) des \nLandschaftsplanes, Seite 21). Eine andere Bestimmung im Sinne \ndieser Vorschrift liegt hier aber gerade mit dem in Ziffer \n3.2.3.1. i) festgesetzten Verbot vor.\n\n11\n\nDass die Unberührtheitsklausel des Landschaftsplanes \nzugunsten des Antragstellers nicht eingreift, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Darauf wird zur \nVermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen (§ 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO).\nMit Rücksicht auf das Antragsvorbringen wird ergänzend \nFolgendes ausgeführt: Die dem Antragsteller unter dem 19. März \n1992 (BA 1 Blatt 227) erteilte Baugenehmigung für die \nErrichtung eines Unterstellraumes sowie eines Abstellraumes \nerfasst mit ihrer Legalisierungswirkung\n\n12\n\nvgl. dazu: Schulte, in: Böddinghaus/ \nHahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Juni 2000, \nRdn. 38 ff. zu § 75 BauO NRW,\n\n13\n\ndie Ausübung des Modellflugsports nicht. Die Baugenehmigung \nerstreckt sich lediglich auf die zur Genehmigung gestellte \nbauliche Anlage in deren Funktion.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 \n- IV C 32.71 -, BRS 28, Nr. 34, S. 117 (118); Urteil \nvom 23. Mai 1975 - IV C 28.72 -, BRS 29, Nr. 116 \nm.w.N.; vgl. auch Schulte, a.a.O., Rdn. 38 f. \nm.w.N.\n\n15\n\nDas sind hier die bezeichneten, von der Baugenehmigung \nerfassten Baulichkeiten in ihrer dem Modellflugsport \nzugeordneten Funktion her. Die Baugenehmigung vermag \ndemgegenüber für den Modellflugbetrieb insgesamt keine \nLegalisierungswirkung, die regelmäßig Bestandsschutz begründen \nkann, zu entfalten. Denn der Modellflugbetrieb als solcher ist \n- obgleich auch Sport- und Spielflächen seit Änderung der BauO \nNRW durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV NW S. 803) als \nbauliche Anlagen gelten und grundsätzlich der \nGenehmigungspflicht unterliegen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, \n§ 62 Abs. 1 BauO NRW a.F.) -, nicht in die Baugenehmigung \neinbezogen worden. Für die landschaftsrechtliche Befreiung, \ndie dem Antragsteller unter dem 17. Mai 1991 - vor der \nBaugenehmigung - erteilt worden ist, gilt entsprechendes. Auch \nsie erstreckt sich lediglich auf die baulichen Anlagen, die \nGegenstand des Baugenehmigungsverfahrens waren und weist \nausdrücklich darauf hin, dass sie unter dem Vorbehalt der \nfortbestehenden Legalität des Modellflugbetriebes ergeht. Auf \ndie Frage, ob in Bezug auf die genehmigten baulichen Anlagen \nEigentumsrechte beeinträchtigt werden, kommt es für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht \nan. Denn deren Benutzung wird durch die Ordnungsverfügung \nausdrücklich nicht berührt (s. Seite 7 der \nOrdnungsverfügung).\n\n16\n\nb) Für die Ausübung des Modellflugsports ist dem \nAntragsteller auch keine Befreiung gemäß § 69 LG NRW erteilt \nworden, die eine Legalisierung der Tätigkeit herbeiführen \nkönnte. Der Antrag auf Erteilung der Befreiung ist vom \nAntragsgegner vielmehr mit Bescheid vom 10. Juni 1999 (BA 2 \nBlatt 616 ff.), bestätigt durch Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung D. vom 3. Dezember 1999 (BA 2 \nBlatt 741 ff.) abgelehnt worden; über die hiergegen gerichtete \nKlage ist noch nicht entschieden (1 K 82/00 Verwaltungsgericht \nMinden). Auch unter Berücksichtung einer möglichen \nnachträglichen Legalisierung erweist sich die \nOrdnungsverfügung nicht als unverhältnismäßig. Die materiellen \nVoraussetzungen einer Befreiung nach § 69 LG NRW sind nämlich \nnicht offensichtlich erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat \nvielmehr zutreffend dargelegt, dass die \nBefreiungsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 a) aa) nicht \nvorliegen, weil das Verbot des Landschaftsplanes nicht zu \neiner nicht beabsichtigten Härte im Sinne des Gesetzes führt. \nAuf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). Auch überwiegende Gründe des Wohls der \nAllgemeinheit erfordern die Befreiung schon mit Rücksicht \ndarauf nicht, dass der Vereinssport, den der Antragsteller \nanbietet, auf den Kreis seiner Mitglieder beschränkt ist.\n\n17\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 28. April 1997 \n- 10 A 835/95 -, UA S. 17.\n\n18\n\nc) Die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung auch \nnicht im Übrigen ermessensfehlerhaft. Die \nUntersagungsverfügung ist mit Rücksicht darauf, dass der \nAntragsteller schon geraume Zeit auf die bevorstehende \nÄnderung des Landschaftsschutzrechts, namentlich der \nAuswirkungen für seinen Vereinsbetrieb, hingewiesen worden ist \n- das bevorstehende Inkrafttreten des Landschaftsplanes mit \ndem für den Sportbetrieb des Antragstellers maßgeblichen \nVerboten ist insbesondere im Ortstermin des 11. Senats des OVG \nNRW am 15. Juli 1997 im Verfahren 11 A 674/94 erörtert worden \nund war nach dem Inhalt des dort geschlossenen Vergleichs \nGrundlage für die unstreitige Erledigung jenes Verfahrens \n(vgl. Ortsterminsprotokoll vom 15. Juli 1997, BA II. \nS. 499 f.) - und er in Kenntnis des Inkrafttretens des \nLandschaftsplanes weiterhin auch werbend für den Verein tätig \ngeworden ist (vgl. etwa Presseberichte im Vlothoer Anzeiger \nvom 23. Juli 1999 \"Modellflieger laden ein\", BA 2 Blatt 642; \nvom 27. Juli 1999 \"Piloten, die am Boden bleiben\", BA 2 \nBlatt 653) - nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen kommt es auf \ndie Frage, ob die Schutzzwecke des Landschaftsplanes V. \ndas Verbot des Modellflugsportbetriebs erfordern (§ 21 LG NRW) \noder ob - was der Antragsteller behauptet - der \nModellflugsport in Bezug auf natur- und \nlandschaftsschutzrechtliche Belange nicht störend wirkt, im \nvorliegenden Verfahren nicht an. Der Antragsgegner hat in der \nUntersagungsverfügung die naturschutzfachliche Beurteilung, \ndie den Festsetzungen und Verboten des Landschaftsplanes und \nseinem ablehnenden Bescheid über die Erteilung der Befreiung \nvon diesen Verboten zugrundeliegt (Bescheid vom 10. Juni \n1999), übernommen. Wenn der Antragsgegner sich angesichts der \ndort getroffenen naturschutzfachlichen Bewertung der \nSchutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des Gebiets zur \nUnterbindung des gegen den Landschaftsplan verstoßenden \nModellflugsports entschließt, ist dies nicht \nermessensfehlerhaft. Ob die landschaftsschutzfachliche \nEinschätzung der Schädlichkeit des Modellflugsports berechtigt \nist, ist gegebenenfalls in dem dafür vorgesehenen Verfahren \neiner Überprüfung des Landschaftsplanes zu klären.\n\n19\n\n2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch \nkeine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO auf, die einer Klärung im Beschwerdeverfahren bedürfen. \nAuf die - möglicherweise weitere Ermittlungen erfordernde - \nFrage, ob die Festsetzungen des Landschaftsplans in Bezug auf \ndas vom Antragsteller für den Sportbetrieb genutzte Grundstück \nwirksam sind, kommt es, wie dargelegt, nicht an.\n\n20\n\n3. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr.3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Der \nAntragsteller hat schon keine konkrete, klärungsbedürftige \nFrage dargelegt. Soweit er sinngemäß auf den Zusammenhang \nzwischen dem aus einer Baugenehmigung begründeten \nBestandschutz und dessen Wirkungen auf sonstige Nutzungen \nabstellt, ist damit die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache nicht aufzeigt, da die Reichweite des \nBestandsschutzes, der durch die Baugenehmigung begründet wird, \n- wie dargelegt - in der obergerichtlichen Rechtsprechung \nhinreichend geklärt ist. Im Übrigen geht der Senat in \nständiger Rechtsprechung davon aus, das materielle Fragen im \nEilverfahren regelmäßig keiner grundsätzlichen Klärung \nzugeführt werden können.\n\n21\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 1. März 2000 - 8 B \n127/00 -, vom 18. Oktober 1999 - 8 B 1374/99 -, vom \n28. September 1999 - 8 B 1724/99 -, vom 26. Januar \n1999 - 8 B 1705/98 -, m.w.N.\n\n22\n\nDer Antragsteller hat keinen Gesichtspunkt vorgetragen, der \nAnlass gäbe, von diesem Grundsatz abzuweichen.\n\n23\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 \nSatz 2 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-14/8-b-1706-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-14/8-b-1706-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303351","retrieved":"2026-07-09 03:29:47.338298+00:00"}}