{"status":"available","doknr":"OLD303350","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1214.7B1746.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"7 B 1746/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich \ndie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. \n\n4\n\nDer Beigeladene stellt nicht in Abrede, dass die \nAufzugsanlage, die im gartenseitigen Bereich des Grundstücks \nGemarkung K. , Flur 46, Flurstück 2216/269 (N. Platz 12 \nin K. ) errichtet werden soll, mit die Antragsteller \nschützenden abstandrechtlichen Vorschriften des \nBauordnungsrechts nicht vereinbar ist. Er meint jedoch, ihm \nstehe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ein Anspruch auf eine \nAbweichung von den abstandrechtlichen Anforderungen zu. Dass \nauch von abstandrechtlichen Anforderungen abgewichen werden \nkönne, ergebe sich aus der Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung \nvom 9. November 1999, GV NRW 622. Der Änderung des § 73 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW kommt die vom Beigeladenen vermutete Bedeutung \njedoch nicht zu.\n\n5\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung in der Fassung der \nBekanntmachung vom 7. März 1995, GV NRW 218 kann die \nGenehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen \nAnforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes \nerlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter \nBerücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und \nunter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz \noder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts \nanderes geregelt ist. Mit dem 2. Gesetz zur Änderung der \nLandesbauordnung ist der letzte Halbsatz des § 73 Abs. 1 Satz 1 \nan den Beginn des Satzes gestellt worden. Der Vorschrift lassen \nsich nach der Umstellung im Satzaufbau im Vergleich zur \nfrüheren Rechtslage weder andere Tatbestandsvoraussetzungen \nnoch Rechtsfolgen entnehmen. Dass andere als sprachliche Gründe \nfür die Umstellung maßgebend gewesen sind, geht auch aus den \nGesetzesmaterialien nicht hervor.\n\n6\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nLandesregierung vom 26. Februar 1999, \nDrucks. 12/3738, S. 54 und 91.\n\n7\n\nDemnach kommt es auch für § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der \nFassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, GV NRW 255 \nmaßgebend darauf an, ob ein Vorhaben \"unter Würdigung \nnachbarlicher Interessen\" mit den öffentlichen Belangen \nvereinbar ist. Es versteht sich von selbst, dass damit nicht \nnur das Erfordernis einer Würdigung als reiner \nVerfahrensvorgang gemeint ist, sondern dass die nachbarlichen \nInteressen materiell die Zulässigkeit einer Abweichung \nmitbestimmen sollen. Ist ein eindeutiger Verstoß gegen \nmaterielle nachbarschützende Vorschriften des Abstandrechts und \ndamit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich \ngeschützte Rechtssphäre des Nachbarn festzustellen, dann ist \ndie Zulassung der Abweichung jedenfalls dann unter keinem \ndenkbaren Gesichtspunkt ermessensgerecht, wenn gleichgewichtige \nöffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Die \nBelange des Bauherrn selbst scheiden insoweit schon deshalb als \nGegengewicht aus, weil der Gesetzgeber in dieser Hinsicht \nbereits durch die die gegenläufigen Interessen benachbarter \nGrundeigentümer regelnden Abstandvorschriften abschließende \nFestlegungen getroffen hat.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n28. August 1995 - 7 B 2117/95 -; \nBeschluss vom 26. September 1996 \n- 7 B 1427/96 -; Urteil vom \n29. August 1997 - 7 A 629/95 -.\n\n9\n\nAus dem Zulassungsantrag ergeben sich weder atypische, eine \nAbweichung etwaig rechtfertigende Grundstücksbesonderheiten \nnoch gar öffentliche Belange, die der Beigeladene für sein \nVorhaben in Anspruch nehmen könnte. Ob vom Betrieb des Aufzugs \nausgehende Emissionen auf das Grundstück der Antragsteller \neinwirken, ist schon deshalb ohne Belang, weil die \nAbstandflächen dem Gebäude (hier: der Aufzugsanlage) ungeachtet \nder Frage zuzuordnen sind, welche Emissionen mit der \nGebäudenutzung verbunden sind.\n\n10\n\nZu den vom Antragsteller im Zulassungsantrag weiter \ndargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht das \nErforderliche bereits ausgeführt.\n\n11\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 \nVwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-14/7-b-1746-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-14/7-b-1746-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303350","retrieved":"2026-07-09 03:29:47.193978+00:00"}}