{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2000/9_A_4863_98urteil20001213","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1213.9A4863.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"9. Senat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"9 A 4863/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert:\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22. April 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. April 1995 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin betreibt zur Abwasserentsorgung ihres \nOrtsteils L. die Kläranlage T. -L. . Mit \nBescheid vom 24. Juni 1982 erteilte ihr der Oberkreisdirektor \ndes Kreises S. als Untere Wasserbehörde die \nwasserrechtliche Erlaubnis, eine Höchstabwassermenge von \n62,6 cbm/2 h (bei einer angenommenen Jahresschmutzwassermenge \nvon 85.000 cbm) in ein Gewässer des Unterhaltungsverbandes \nI. A. einzuleiten; in dem Bescheid wurde der \neinzuhaltende Überwachungswert für den Chemischen \nSauerstoffbedarf (CSB) - bestimmt aus der im Labor \ngeschütteten und zwei Stunden abgesetzten Probe - auf 95 mg/l \nfestgesetzt. Durch einen Änderungsbescheid vom 9. November \n1984 erfolgten insoweit keine Veränderungen. \nMit am 14. Dezember 1990 bei dem Beklagten eingegangenem \nErklärungsvordruck teilte die Klägerin mit, welche \nÜberwachungswerte sie im Veranlagungsjahr 1991 hinsichtlich \nder im Abwasser enthaltenen Schadstoffe einhalten werde. Vier \nvom Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft M. \nim Jahr 1991 vorgenommene Messungen in der Kläranlage ergaben \nu.a. folgende Überwachungsergebnisse:\n\nDatum Abwassermenge Sauerstoffbedarf (CSB) Phosphor (P) Stickstoff (N) \n\n10.01.91 184 cbm/2 h 800 mg/l 21,69 mg/l\n 12,4 mg/l\n16.04.91 17 cbm/2 h 42 mg/l 2,24 mg/l 30,3 mg/l\n26.08.91 38 cbm/2 h 18 mg/l 1,90 mg/l 32,4 mg/l\n22.11.91 55 cbm/2 h 24 mg/l 1,01 mg/l 20,7 mg/l\n\nMit Bescheid vom 22. April 1994 setzte der Beklagte die \nAbwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1991 ohne \nBerücksichtigung der Erklärung der Klägerin unter \nZugrundelegung der jeweils höchsten gemessenen Einzelwerte auf \n205.231,50 DM fest, wobei er die für alle Parameter \nermittelten Schadeinheiten jeweils um die Hälfte der \nprozentualen Überschreitung der höchsten gemessenen \nAbwassermenge gegenüber der nach der wasserrechtlichen \nErlaubnis zugrunde zu legenden erhöhte, d.h. um je 96,96 %. \n\nHiergegen erhob die Klägerin rechtzeitig Widerspruch, den \nsie wie folgt begründete: Die im Januar 1991 ermittelte \nAbwassermenge könne nur mit einem Messfehler erklärt werden, \nda die ihr vorliegenden Betriebsberichte keinen Hinweis auf \neinen Störfall gäben. Auch die Werte für die Parameter CSB und \nP fielen völlig aus dem Rahmen. Deshalb dürften die Ergebnisse \nder Überwachung vom 10. Januar 1991 der Abgabenberechnung \nnicht zugrunde gelegt werden. Unerheblich sei, dass die \nBetreibererklärung verspätet abgegeben worden sei; es reiche \naus, dass diese noch vor Beginn des Veranlagungsjahres \nvorgelegen habe. Schließlich sei ihr die Aufbringung des \ngeforderten Betrages haushaltsrechtlich unmöglich.\n\nIm Laufe des Widerspruchsverfahrens - im November 1994 - \nbestätigte das Staatliche Umweltamt M. (als \nFunktionsnachfolger des Staatlichen Amtes für Wasser- und \nAbfallwirtschaft) dem Beklagten die Ergebnisse der Probenahme \nvom 10. Januar 1991 und führte ergänzend aus, dass es nach dem \nVermerk im Probenahmeprotokoll am Tag der Überwachung wegen \nstarker Niederschläge zu Belebtschlammabtrieb aus der \nKläranlage gekommen sei.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. April 1995 wies der \nBeklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte \nu.a. aus: Die Abgabenfestsetzung sei zu Recht erfolgt. Fehle \nes - wie hier - an der Bestimmung von Überwachungswerten für \nalle der in Nrn. 1 bis 3 in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten \nSchadstoffe bzw. Schadstoffgruppen in der wasserrechtlichen \nErlaubnis und liege auch keine fristgerechte \nBetreibererklärung vor, sei der Festsetzung das jeweils \nhöchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde \nzu legen. Ergebe sich danach, dass ein Überwachungswert nicht \neingehalten worden sei und auch nicht als eingehalten gelte, \nso sei die Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz zu \nerhöhen, um den der höchste gemessene Einzelwert den \nÜberwachungswert überschreite. Entsprechend sei hier verfahren \nworden.\n\nDie Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und ergänzend \nzu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren u.a. vorgetragen: \nDass es sich bei der am 10. Januar 1991 gemessenen \nAbwassermenge nicht um die tatsächliche handeln könne, ergebe \nsich schon daraus, dass die letzten zuvor niedergegangenen \numfangreicheren Niederschläge zu diesem Zeitpunkt mehr als \neine Woche zurückgelegen hätten. \n\nDie Klägerin hat - sinngemäß - beantragt,\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n22. April 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. April \n1995 aufzuheben.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr hat zur Erwiderung weitgehend auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend darauf \nhingewiesen, dass begründete Zweifel an den Messergebnissen \nnicht bestünden. \n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen \ndarauf abgestellt, dass der Beklagte der Abgabenerhebung das jeweils höchste der \nMessergebnisse aus der behördlichen Überwachung habe zugrunde legen dürfen, da weder ein \nBescheid i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG existiert habe noch rechtzeitig eine Betreibererklärung \nvorgelegt worden sei. Gründe für eine Nichtverwertbarkeit der Messergebnisse seien nicht \nersichtlich. Ob die Klägerin den geforderten Betrag aufbringen könne, sei im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens irrelevant. \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung der \nKlägerin, mit der sie im Wesentlichen vorträgt: Von einem \ntragfähigen Ergebnis einer behördlichen Überwachung i.S.d. § 6 \nAbs. 1 AbwAG könne nur dann die Rede sein, wenn mindestens \nfünf verwertbare Messungen im Veranlagungszeitraum \ndurchgeführt worden seien. Da die Berücksichtigung des \nhöchsten Messergebnisses eine strafähnliche Sanktion der \nNichtabgabe der Betreibererklärung darstelle, müsse hierfür \neine hinreichende Tatsachengrundlage vorliegen. 1991 habe der \nBeklagte jedoch nur vier Messungen vorgenommen, die überdies \nz.T. nicht zuträfen. Deshalb sei der Beklagte nach § 6 Abs. 1 \nSatz 3 AbwAG zu einer realistischen Schätzung verpflichtet \ngewesen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und \nträgt ergänzend vor: Das von der Rechtsprechung zur \nursprünglichen Fassung des § 6 Abs. 1 AbwAG entwickelte \nErfordernis von mindestens fünf Messungen könne im Hinblick \nauf die für das Veranlagungsjahr 1991 anzuwendende Fassung der \nVorschrift nicht aufrecht erhalten werden. Insoweit genüge \nvielmehr bereits ein einziges Messergebnis. Dafür, dass das \nMessprotokoll vom 10. Januar 1991 richtig sei, spreche der \nUmstand, dass die Klägerin die ermittelten Werte, obwohl sie \nihr bereits im Mai 1991 bekanntgegeben worden seien, erst drei \nJahre später als fehlerhaft angegriffen habe.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der \nFestsetzungsbescheid vom 22. April 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. April 1995 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\nAls Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur \nAbwasserabgabe für das Jahr 1991 kommen die §§ 1, 2, 3 und 9 \nAbs. 1 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976 in \nder für den Veranlagungszeitraum 1991 maßgebenden Fassung des \nDritten Änderungsgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I \nS. 2425) - AbwAG 1991 - in Betracht. Die Klägerin ist als \nEinleiterin (§ 9 Abs. 1 AbwAG 1991) dem Grunde nach \nabwasserabgabepflichtig, weil sie im Jahre 1991 Abwasser in \nder Form von Schmutzwasser i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 erste \nAlternative AbwAG 1991 aus der Kläranlage T. -L. \ndirekt einem Gewässer des Unterhaltsverbandes \nI. A. zugeführt und es damit unmittelbar i.S.d. \n§ 2 Abs. 2 erster Halbsatz AbwAG 1991 in ein oberirdisches \nGewässer (§ 1 Satz 1 AbwAG 1991 i.V.m. § 1 Abs. 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes - WHG -) verbracht hat. Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der \nAbwasserabgabe in Höhe von 205.231,50 DM sind gleichwohl nicht \nerfüllt. \n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1991 richtet sich die \nErmittlung der für die Abwasserabgabe maßgeblichen \nSchadstofffracht (§ 3 Abs. 1 AbwAG 1991) - von hier nicht \neinschlägigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nach den \nFestlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden \nBescheides, der diesbezüglich bestimmte Anforderungen (§ 4 \nAbs. 1 Satz 2 AbwAG 1991) erfüllen muss. Sind die zur \nErmittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen \nnicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1991 enthalten, \nhat der Einleiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1991 \nspätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums zu \nerklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten \nmaßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum \neinhalten wird. Kommt der Einleiter dieser Verpflichtung nicht \nnach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten nach § 6 Abs. 1 \nSatz 2 AbwAG 1991 jeweils das höchste Messergebnis aus der \nbehördlichen Überwachung zugrunde zu legen; liegt auch kein \nErgebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die \nzuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen (§ 6 \nAbs. 1 Satz 3 AbwAG 1991).\n\nDie Voraussetzungen für die von dem Beklagten vorgenommene \nAbgabenfestsetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. \n§ 4 Abs. 4 AbwAG 1991 liegen nicht vor. \n\nAllerdings ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, \ndass der Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 24. Juni 1982 \nin der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. November 1994 \nkein Bescheid i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG 1991 ist\n\n- vgl. zum Fehlen eines \nBescheidwertes i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG, \nwenn in Bezug auf den jeweiligen \nSchadstoffparameter - hier: CSB - das \nProbenahme- und Analyseverfahren nicht \nentsprechend der jeweils geltenden \nAnlage B zu § 3 AbwAG festgelegt ist: \nOVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 9 \nA 232/95 -\n\nsowie dass die am 14. Dezember 1990 bei dem Beklagten \neingegangene Erklärung der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nzweiter Halbsatz AbwAG 1991 nicht berücksichtigt werden \nkonnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat \ninsoweit auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen \nUrteils.\n\nDeshalb war grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 \nzu verfahren, d.h. der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils \ndas höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung \nzugrunde zu legen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind \njedoch nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt \ndie Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 fünf \nverwertbare Untersuchungen voraus, um eine hinreichend \nverlässliche Aussage zu dem für die Höhe der Abwasserabgabe \nmaßgeblichen tatsächlichen Einleitungsverhalten zu \nerzielen.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni \n1999 - 9 A 2450/98 -.\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten kommt es insoweit \nnicht darauf an, dass infolge der Neuregelungen durch das \nZweite Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2619) \n§ 6 Abs. 1 AbwAG nicht mehr das sog. Bescheidsystem simuliert, \nsondern - bezogen auf die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 bestehende \nVerpflichtung - einen eindeutigen Sanktionscharakter aufweist. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die \nAusfüllung des Begriffs des \"Ergebnisses einer behördlichen \nÜberwachung\" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG in seiner \nursprünglichen Fassung gerade nicht - wie der Beklagte meint - \nentscheidend auf die Simulierung der Festsetzung von Werten in \neinem wasserrechtlichen Bescheid abgestellt. Maßgebende \nErwägung des Bundesverwaltungsgerichts war vielmehr, dass die \nGesetzesformulierung nach ihrer Funktion ein die Festsetzung \ngestattendes tragfähiges Ergebnis meine. Dies lasse sich mit \nnur einer einzigen Messung nicht erreichen, so dass sich die \nAnnahme verbiete, dass eine einzige Messung und Untersuchung \nausreichen solle.\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August \n 1988 - 8 C 47.86 -, BVerwGE 80, 73.\n\nHieran hat sich angesichts der nunmehr gegebenen Sanktionsfunktion des § 6 Abs. 1 \nSatz 2 AbwAG 1991 nichts geändert. Wortlaut, systematischer Zusammenhang sowie Sinn \nund Zweck der neuen Regelung rechtfertigen nicht den Schluss, nunmehr sehe das Gesetz \neine auf die behördliche Überwachung gestützte Ermittlung der Schadeinheiten auch ohne \neine tragfähige Grundlage der bisher geforderten Art vor, so dass ggf. bereits ein einziges \nMessergebnis genüge.\n\nWie hier: Sieder-Zeitler-Dahme-\nKnopp, Wasserhaushaltsgesetz und Ab-\nwasserabgabengesetz, Loseblatt-Kom-\nmentar, Stand: Juli 2000, § 6 AbwAG \nRdn. 18; wohl auch Nisipeanu, Abwas-\nserabgabenrecht, 1997, S. 72 (aller-\ndings, ohne sich auf eine bestimmte \nAnzahl von Messungen festzulegen). \nA.A.: Berendes, Das \nAbwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, \nS. 112.\n\nLieß sich möglicherweise der Ursprungsfassung des § 6 \nAbs. 1 Satz 1 AbwAG noch ein Anhalt für die Auffassung \nentnehmen, eine einzige Messung könne genügen (\"auf Grund des \nErgebnisses einer behördlichen Überwachung\"), kann dies im \nHinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991, in dem von dem \njeweils \"höchsten\" Messergebnis aus der behördlichen \nÜberwachung die Rede ist, nicht ernsthaft vertreten werden. \nEin singulär gebliebenes Ergebnis kann nie \"das höchste\" (d.h. \nhöher als ein anderes) sein. Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, \ndass der Gesetzgeber den Superlativ - wie der Beklagte meint - \nnur deshalb verwendet haben soll, um für den Fall des \nVorliegens mehrerer Messergebnisse (die aber eben nicht \nzwingend erforderlich seien) klarzustellen, dass das höchste \nEinzelmessergebnis zugrunde zu legen sei. Es ist daher davon \nauszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem \"höchsten \nMessergebnis\" dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend den \nSpitzenwert mehrerer Messungen gemeint hat. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember \n1998 - 8 C 7.97 -, S. 8 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks: \"in den Fällen \ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG ist die \nAbwasserabgabe stets von dem zufälligen \nhöchsten Messergebnis abhängig\". A.A. \n- jedenfalls z.T. -: Sieder-Zeitler-\nDahme-Knopp, a.a.O, § 6 AbwAG \nRdn. 17.\n\nGerade im Hinblick auf seinen Sinn und Zweck als \nSanktionsvorschrift erfordert § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 \neine einigermaßen verlässliche Feststellung des \nEinleitungsverhaltens, um zu vermeiden, dass irgendein \nzufällig ermittelter - niedriger - Wert der Abgabenfestsetzung \nzugrunde gelegt wird. Der Abwassereinleiter wird regelmäßig \nein Interesse an einer möglichst geringen Zahl von Messungen \nhaben, denn die Wahrscheinlichkeit, mit einer einzigen Messung \nrealistische Spitzenwerte zu erfassen, ist relativ gering.\n\nHierauf weist Berendes, a.a.O., \nS. 112 - wenn auch ausgehend von seiner \nabweichenden Auffassung - zu Recht \nhin.\n\nWürde daher bereits ein einziges Messergebnis ausreichen, \nwäre der Anreiz, eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 \nAbwAG 1991 abzugeben, wesentlich gemindert (jedenfalls für \ndiejenigen Einleiter, die nicht mit einer Abgabesatzermäßigung \nnach § 9 Abs. 5 AbwAG 1991 rechnen können). Dem \nGesetzeszweck\n\n- vgl. BT-Drs. 10/5533, S. 13: \n\"Kommt der Einleiter dieser \nErklärungspflicht nicht nach, hat die \nBehörde das höchste amtlich \nfestgestellt Messergebnis der \nAbgabenerhebung zugrunde zu legen ... \nHierdurch soll der Einleiter angehalten \nwerden, rechtzeitig und vollständig die \nerforderlichen Angaben gegenüber der \nBehörde zu machen.\" -\n\nentspräche dies jedoch gerade nicht.\n\nSind hiernach mehrere Messungen erforderlich, ist zur \nBestimmung der Mindestzahl auf die nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 \nWHG erlassenen Verwaltungsvorschriften zurückzugreifen, die \nals sachverständige Bewertungen auch für die Auslegung der \nabwasserabgabenrechtlichen Vorschrift des § 6 AbwAG 1991 \nnutzbar gemacht werden können. Somit kommt der Ansatz des \nhöchsten Messergebnisses nur dann in Betracht, wenn insgesamt \nmindestens fünf verwertbare Messergebnisse bezogen auf den \njeweiligen Schadstoffparameter vorliegen.\n\nVgl. Nr. 2.3 der 22. Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift über \nMindestanforderungen an das Einleiten \nvon Abwasser in Gewässer \n(Mischabwässer) - 22. AbwasserVwV - vom \n19. Mai 1982, GMBl. 1982, S. 295; \nNr. 2.2.4 der Allgemeinen \nRahmenverwaltungsvorschrift über \nMindestanforderungen an das Einleiten \nvon Abwasser in Gewässer - Rahmen-\nAbwasserVwV - vom 8. September 1989, \nGMBl. S. 518.\n\nDass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats \nz.T. eine Benachteiligung derjenigen Einleiter, die eine \nAbgabeerklärung abgegeben haben, gegenüber denjenigen, deren \nAbgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 zu ermitteln ist, \neintreten kann - weil die erklärten Werte in der Praxis häufig \nüber dem höchsten gemessenen Wert liegen - ist der vom \nGesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 vorgesehenen \nErmittlungsmethode immanent und auch verfassungsrechtlich \nunbedenklich.\n\nVgl. hierzu ausführlich: BVerwG, \nUrteil vom 22. Dezember 1998, a.a.O. \n(S. 8 ff. des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks).\n\nEine Divergenz zu § 4 Abs. 4 AbwAG 1991 ist entgegen der \nAuffassung des Beklagten ebenfalls nicht zu erkennen. § 4 \nAbs. 4 Satz 3 AbwAG 1991 nimmt ausdrücklich auf den höchsten \ngemessenen Einzelwert aus der behördlichen Überwachung (§ 4 \nAbs. 4 Satz 1 und 2 AbwAG 1991) Bezug und gibt damit zu \nerkennen, dass danach ebenfalls eine Mehrzahl von \nMessergebnissen erforderlich ist. Der Beklagte verkennt \ninsoweit, dass es hier nicht um die Anwendung der sog. \"4 aus \n5-Regel\" geht, sondern lediglich eine tragfähige Grundlage von \nEinzelmessungen vorhanden sein muss, um daraus den höchsten \nEinzelwert für die Ermittlung der Abgabe zu entnehmen.\n\nIn Ermangelung einschlägiger Bescheidwerte und eines verwertbaren Ergebnisses aus der \nbehördlichen Überwachung hätten die Überwachungswerte für die genannten \nSchadstoffparameter damit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG 1991 geschätzt werden müssen. \nDa der Beklagte eine derartige Schätzung nicht vorgenommen hat, ist das Urteil des \nVerwaltungsgerichts zu ändern und sind die angegriffenen Bescheide aufzuheben. Auf die \nFrage, ob die Ergebnisse der Messung vom 10. Januar 1991 zutreffen, kommt es danach für \ndie Entscheidung des Senats nicht an.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-13/9-a-4863-98","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":22},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-13/9-a-4863-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:54.237594+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-12-13/9-a-4863-98","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"9. 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