{"status":"available","doknr":"OLD303363","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1213.9A2055.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"9 A 2055/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nIn der Vergangenheit leitete die Klägerin Abwasser aus \nihrem Ortsteil W. /B. über einen namenlosen Graben \n(sog. Bürgermeisterkanal) unmittelbar in das Gewässer Möhne \nein. Nach dem Bau einer Abwasserdruckleitung mit Pumpstation, \neines Kanalstauraumes und eines Zuleitungssammlers erfolgte am \n1. Mai 1995 der Anschluss an die Kläranlage B. des \nR.. (im folgenden: Kläranlage B. ) und die \nZuführung des Abwassers dorthin. \n\n3\n\nIn Bezug auf diese Kläranlage erteilte die Bezirksregierung \nA. dem R. unter dem 26. März 1996 (unter \nteilweiser Abänderung eines Bescheides vom 19. Juli 1988) die \nwiderrufliche und bis zum 31. Dezember 2000 befristete \nErlaubnis, das anfallende Abwasser in das Gewässer \nH. einzuleiten. Zur Begründung führte sie u.a. aus: \nDie Kläranlage B. entspreche nicht den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik und sei daher bis zum genannten \nTermin zu sanieren; geschehe das nicht, müsse anderweitig \nsichergestellt werden, dass das anfallende Abwasser einer den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden \nAbwasserbehandlungsanlage zugeführt werde.\n\n4\n\nIm Juli 1995 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die \nVerrechnung der Aufwendungen für die Errichtung der \nZuführungsleitung zur Kläranlage B. i.H.v. ca. 2,7 Mio. \nDM mit den für die drei Jahre vor dem Anschluss erhobenen \nAbwasserabgaben für die Einleitung von Abwasser aus dem \nBürgermeisterkanal W. /B. .\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. Januar 1997 lehnte der Beklagte diesen \nAntrag ab und führte aus: Nach § 10 Abs. 4 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG) seien nur Aufwendungen für \nsolche Anlagen verrechnungsfähig, die das Schmutzwasser einer \nAbwasserbehandlungsanlage zuführten, die den Anforderungen des \n§ 18b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entspreche oder diesen \nangepasst werde. Die Kläranlage B. habe diese \nVoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Anschlusses \nnicht erfüllt. Sie habe nämlich in Ermangelung einer \nStickstoffelimination den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik nicht entsprochen; ebenso wenig sei mit Baumaßnahmen \nzur Anpassung begonnen worden und auch ein bestandskräftiger \nSanierungsbescheid habe nicht vorgelegen. Eine bloß \n\"irgendwann\" erfolgende Anpassung genüge nach dem \nGesetzeswortlaut nicht. \n\n6\n\nHiergegen erhob die Klägerin rechtzeitig Widerspruch, den \nsie im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Kläranlage \nB. verfüge sowohl über die erforderliche \nAnlagengenehmigung als auch über eine Einleitungserlaubnis, so \ndass sie legal betrieben werde und daher als den Anforderungen \ndes § 18b WHG genügend zu gelten habe. Im Übrigen reiche es \naus, dass durch den Anschluss an die Kläranlage ein geringerer \nSchadstoffeintrag erfolge, denn darin sei zugleich eine \n\"Anpassung\" i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG zu sehen. Von einer \nsolchen sei auch deshalb auszugehen, weil ein mit den \nWasserbehörden abgestimmtes Abwasserbeseitigungskonzept des \nRuhrverbandes, eine vom zuständigen Ministerium akzeptierte \nÜbersicht über die zeitliche Abfolge und die voraussichtlichen \nKosten notwendiger Baumaßnahmen sowie schließlich der \nSanierungsbescheid der Bezirksregierung A. vom 26. März \n1996 existiere.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 24. März 1998 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den \nAusgangsbescheid als unbegründet zurück. \n\n8\n\nDie Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben, mit der sie \nihr vorprozessuales Vorbringen ergänzt und vertieft hat. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 14. Januar 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n24. März 1998 zu verpflichten, die \nAufwendungen für die Zuführung des \nAbwassers aus dem Gebiet \nW. /B. zur Kläranlage B. \nmit der in den 3 Jahren vor dem \nAnschluss am 1. Mai 1995 für die \nEinleitung geschuldeten Abwasserabgabe \ngemäß § 10 Abs. 4 des \nAbwasserabgabengesetzes für \nverrechnungsfähig zu erklären. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat er auf die angegriffenen Bescheide Bezug \ngenommen und ergänzend u.a. vorgetragen: § 10 Abs. 4 AbwAG sei \nals Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Im Übrigen bänden ihn \n- den Beklagten - wasserrechtliche Erlaubnisse nicht; \nentscheidend sei allein, ob die Kläranlage B. zum \nZeitpunkt des Anschlusses den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik genügt habe, was nicht der Fall gewesen sei.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: \nAus dem Bescheid der Bezirksregierung A. vom 26. März \n1996 folge, dass die Kläranlage B. zum maßgeblichen \nZeitpunkt des Anschlusses des Zuleitungssammlers den \nAnforderungen des § 18b WHG nicht entsprochen habe; daran \nkönnten auch wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen \nnichts ändern. Die Anlage habe zur Zeit des Anschlusses auch \nkeine solche dargestellt, die i.S. des Gesetzes \"den \nAnforderungen ... angepasst wird\". Dieses Tatbestandsmerkmal \ndes § 10 Abs. 4 AbwAG erfordere nämlich, dass entweder bereits \nentsprechende Bautätigkeiten begonnen worden seien oder aber \ndie Anpassung durch einen Sanierungsbescheid rechtlich \ndeterminiert sei; an beidem fehle es hier.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung der \nKlägerin, mit der sie im Wesentlichen ergänzend vorträgt: Aus \ndem gegenüber dem R. ergangenen Sanierungsbescheid, \nden sie ohnehin nicht gegen sich gelten lassen müsse, könne \nnicht geschlossen werden, dass die Kläranlage B. bereits \nannähernd ein Jahr vor dem Erlass dieses Bescheides - am \n1. Mai 1995 - den Anforderungen des § 18b WHG nicht genügt \nhabe. Die Nichteinhaltung der Überwachungswerte für die \nParameter Ammoniumstickstoff und Stickstoff (gesamt) sei \nsolange unbeachtlich, wie noch keine behördliche \nSanierungsanordnung ergangen sei.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der \nBescheid des Beklagten vom 14. Januar 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. März 1998 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). \n\n24\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Verrechnung ihrer \nAufwendungen für die Zuführung des Abwassers aus dem Ortsteil \nW. /B. zur Kläranlage B. mit der für die \nVeranlagungs(teil)zeiträume von Mai 1992 bis April 1995 für \ndiese Einleitung geschuldeten Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 \ni.V.m. Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September \n1976, BGBl. I S. 2721, in der Fassung durch das \n4. Änderungsgesetz vom 5. Juli 1994, BGBl. I S. 1453 (AbwAG \n1994).\n\n25\n\nNach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1994 können, wenn \nAbwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, \nderen Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten \nSchadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden \nAbwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine \nMinderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das \nGewässer erwarten lässt, die für die Errichtung und \nErweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für \ndie in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der \nAnlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe \nverrechnet werden. Nach § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 gilt diese \nRegelung für Anlagen, die das Abwasser vorhandener \nEinleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den \nAnforderungen des § 18b WHG entspricht oder angepasst wird, \nentsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen \ninsgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten sein \nmuss. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 \nAbwAG 1994 sind vorliegend nicht (vollständig) erfüllt. \n\n26\n\nDie Anlage, deren Errichtungskosten die Klägerin verrechnet \nwissen will - die Zuführungsleitung - ist zwar eine solche \ni.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG 1994, denn sie führte und führt das \nAbwasser einer \"vorhandenen Einleitung\" einer \nAbwasserbehandlungsanlage - der Kläranlage B. - zu. \nInfolge dieser Zuführung ist auch mit einer Minderung der \nGesamtschadstofffracht zu rechnen. Indes handelt es sich bei \nder Kläranlage B. nicht - wie es nach § 10 Abs. 4 \nAbwAG 1994 weiter Voraussetzung für einen Verrechnungsanspruch \nist - um eine Abwasserbehandlungsanlage, \"die den \nAnforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht \noder angepasst wird\". Insoweit ist nach der gesetzlichen \nRegelung maßgeblicher Zeitpunkt derjenige des Anschlusses (im \nSinne der erstmaligen Zuführung von Abwasser). Denn der \n\"Inbetriebnahme\" i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1994 \nentspricht im Falle der Verrechnung nach Abs. 4 der Norm die \nerstmalige Zuführung des Abwassers zur \nAbwasserbehandlungsanlage und der damit verbundene Beginn der \nMinderung der Schadstofffracht.\n\n27\n\nDie Kläranlage B. stellte im Zeitpunkt des Anschlusses \nam 1. Mai 1995 keine Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 10 \nAbs. 4 AbwAG 1994 dar, denn sie entsprach seinerzeit nicht den \nAnforderungen des § 18b WHG in der im Zeitpunkt des \nAnschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom \n23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654) - WHG a.F. - (1) \nund kann bezogen auf diesen Zeitpunkt auch nicht als solche \nangesehen werden, die den genannten Anforderungen i.S.d. \nGesetzes angepasst wurde (2). \n\n28\n\n(1) Nach § 18b Abs. 1 WHG a.F. waren Abwasseranlagen unter \nBerücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für \ndas Einleiten von Abwasser (§§ 4, 5 und 7a WHG a.F.) nach den \nhierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu \nerrichten und zu betreiben. Mit der Bezugnahme auf die Regeln \nder Technik bezeichnete § 18b Abs. 1 WHG a.F. den \nbundesrechtlichen Mindeststandard, den Abwasseranlagen \nerfüllen mussten, d.h. sie durften nur errichtet und betrieben \nwerden, wenn sie mindestens den ihrer Art entsprechenden \nWirkungsgrad erreichten. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Sep-\ntember 1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-RR \n1997, 214 f.; OVG NRW, Urteil vom \n16. November 1989 - 9 A 2531/85 -, S. \n22 ff. des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks; Sieder-Zeitler-\nDahme-Knopp, WasserHaushaltsgesetz und \nAb-wasserabgabengesetz, Loseblatt-Kom-\nmentar, Stand: Juli 2000, § 18b WHG \nRdn. 1 und 10.\n\n30\n\nDieser Mindeststandard wiederum ist auf der Grundlage des \n§ 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG a.F. durch die Allgemeine Rahmen-\nVerwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das \nEinleiten von Abwasser in Gewässer in der hier im Hinblick auf \nden maßgeblichen Zeitpunkt des Anschlusses anzuwendenden \nFassung der Bekanntmachung vom 25. November 1992 (GMBl 1994, \nS. 498) - Rahmen-AbwasserVwV - konkretisiert worden. Nach \nAnhang 1 zur Rahmen-AbwasserVwV waren für Kläranlagen der \nGrößenklasse IV, zu denen die Kläranlage B. gehört, u.a. \nGrenzwerte von 10 mg/l für den Schadstoff Ammoniumstickstoff \n(NH4-N) und 18 mg/l für den Schadstoffparameter Stickstoff \ngesamt (Nges) einzuhalten.\n\n31\n\nDiesen Anforderungen genügte die Kläranlage B. \nausweislich der Feststellungen des Sanierungsbescheides der \nBezirksregierung A. vom 23. März 1996 nicht. Zwar kann \ndeshalb, weil dieser Bescheid (erst) im März 1996 erging und \nsich daher nicht unmittelbar auf den hier maßgeblichen \nZeitpunkt des Anschlusses am 1. Mai 1995 bezieht, aus ihm \nnicht zwangsläufig hergeleitet werden, dass die Kläranlage \nB. (bereits) am 1. Mai 1995 den seinerzeit in Betracht \nkommenden Regeln der Technik nicht genügte. Das ist gleichwohl \nder Fall: Aufgrund des Bescheides steht fest, dass die Anlage \nim März 1996 u.a. die o.g. Grenzwerte nicht einhalten konnte. \nDass die Kläranlage demgegenüber im Mai 1995 hierzu in der \nLage gewesen sein soll, hat die Klägerin selbst nicht \nsubstantiiert behauptet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte \ndafür vorhanden, dass insoweit seit Mai 1995 Veränderungen an \nder Anlage oder solche der äußeren Bedingungen eingetreten \nsind. Zudem hat die Klägerin der Angabe des Beklagten, der \nR. habe in den Jahren 1994 und 1995 in seinen \nErklärungen nach § 6 Abs. 1 AbwAG 1994 den Nges-Wert jeweils \nmit 35 mg/l angegeben, nicht widersprochen. Danach besteht für \nden Senat kein vernünftiger Zweifel daran, dass die \nFeststellungen im Bescheid vom 23. März 1996 auch bezogen auf \nden Zeitpunkt des Anschlusses inhaltlich zutreffen. Das genügt \nim hier interessierenden Zusammenhang - auf die von der \nKlägerin aufgeworfene Frage, ob dem Sanierungsbescheid ihr \ngegenüber Feststellungswirkung zukommen kann, kommt es daher \nnicht an.\n\n32\n\nDaran, dass die Kläranlage B. den Anforderungen nach \n§ 18b i.V.m. § 7a WHG a.F. im maßgeblichen Zeitpunkt nicht \ngenügte, ändert auch nichts, dass sie genehmigt war und eine \nEinleitungserlaubnis existierte. \n\n33\n\nSoweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, im \nHinblick auf die erste Tatbestandsalternative des § 10 Abs. 4 \nAbwAG 1994 reiche es aus, wenn die Abwasserbehandlungsanlage \nüber einen bestandskräftigen Genehmigungsbescheid verfüge, \ndenn dann sei davon auszugehen, dass sie uneingeschränkt dem § \n18b WHG entspreche, \n\n34\n\nvgl. Nisipeanu, \nAbwasserabgabenrecht, 1997, S. 187,\n\n35\n\nüberzeugt dies nicht. \n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des\n\n37\n\nUrteils des OVG NRW, Urteil vom \n14. Februar 1989 - 2 A 761/88 -, (S. 19 \ndes amtlichen \nEntscheidungsabdrucks)\n\n38\n\nzu Recht darauf abgestellt, dass wasserrechtlichen \nErlaubnissen und Genehmigungen regelmäßig keine \nFeststellungswirkung für die abwasserabgabenrechtliche \nBeurteilung zukommt, ob die Kläranlage den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik entspricht - und nur hierum \ngeht es vorliegend. Mit der Bezugnahme auf \"die Anforderungen\" \ndes § 18b WHG a.F. stellt der Gesetzgeber des \nAbwasserabgabenrechts gerade nicht auf das Vorhandensein einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis für das abgabenrechtliche \nVerfahren ab. Für eine derartige Absicht lässt sich weder dem \nWortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien etwas entnehmen. \nHätte der Gesetzgeber Entsprechendes gewollt, hätte es nahe \ngelegen, dies im Wortlaut klar durch eine Bezugnahme auf eine \netwa vorliegende wasserrechtliche Erlaubnis zum Ausdruck zu \nbringen oder zumindest in den Materialien darauf hinzuweisen. \nBeides ist nicht geschehen. Das Gesetz verweist vielmehr auf \n\"die Anforderungen des § 18 b WHG\" und damit auf die einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis zugrunde liegenden \nVoraussetzungen. Mit der ersten Tatbestandsalternative des \n§ 10 Abs. 4 AbwAG 1994 hat der Gesetzgeber zudem durch die \nVerwendung des Tatbestandsmerkmals \"entspricht\" deutlich \ngemacht, dass die Anforderungen des § 18 b WHG (hier: a.F.) \naktuell im maßgeblichen Zeitpunkt des Anschlusses (und damit \nungeachtet bestehender Genehmigungen und Erlaubnisse) erfüllt \nsein müssen. Das folgt auch daraus, dass nach dem erkennbaren \nSinn und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 die \nBezugnahme auf § 18b WHG a.F. im hier interessierenden \nZusammenhang der 1. Alternative der Norm entgegen der \nAuffassung der Klägerin ausschließlich als solche auf Absatz 1 \nder Norm verstanden werden kann.\n\n39\n\nVgl. Berendes, Das \nAbwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, \nS. 166; Wüsthoff-Roth, Handbuch des \nDeutschen Wasserrechts - Abwasserabga-\nben, Loseblatt-Kommentar, Stand: \nErgänzungslieferung Mai 1999, C 30 E \nRdn. 10; vgl. in diesem Zusammenhang \nauch: § 66 Abs. 6 Satz 3 des \nLandeswassergesetzes - LWG - in der zur \nZeit geltenden Fassung.\n\n40\n\nDie Einführung der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 \nAbwAG 1994 sollte nämlich auf die Fälle eingegrenzt werden, \ndie mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur \nMinderung von Schadstoffemissionen \"besser\" vereinbar sind. \nDeshalb sollten Aufwendungen für solche Anlagen \nverrechnungsfähig sein, durch die sanierungsbedürftige \nEinleitungen an eine \"nach den Regeln der Technik\" \nbetriebene\n\n41\n\n- vgl. BT-Drs. 12/4272 S. 5 -\n\n42\n\noder - wie es an anderer Stelle heißt - \"ordnungsgemäße\" \nAbwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden.\n\n43\n\nVgl. BT-Drs. 12/6281 S. 9.\n\n44\n\n§ 18b Abs. 2 i.V.m. § 7a Abs. 2 WHG a.F. setzt indes \nvoraus, dass eine vorhandene Abwasseranlage nicht den \nAnforderungen des § 18b Abs. 1 WHG entspricht und deshalb \nMaßnahmen durchzuführen sind. Solche \nAbwasserbehandlungsanlagen konnten aber keine \n\"ordnungsgemäßen\" im o.a. Sinne darstellen, sondern allenfalls \nsolche, die i.S.d. zweiten Tatbestandsalternative \"angepasst\" \nwurden. Im Übrigen wäre die erste Tatbestandsalternative des \n§ 10 Abs. 4 AbwAG 1994 erkennbar sinnlos, würde das \nErfordernis des \"Entsprechens\" an ein \"Nichtentsprechen\" \nanknüpfen. Zudem enthält § 18b Abs. 2 WHG a.F. keine \n\"Anforderungen\", an die die Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG \nnach ihrem Wortlaut jedoch anknüpft.\n\n45\n\n(2) Die Kläranlage B. stellte am 1. Mai 1995 auch \nkeine Abwasserbehandlungsanlage dar, die i.S.d. § 10 Abs. 4 \nAbwAG 1994 den Anforderungen des § 18b WHG a.F. angepasst \nwurde. \n\n46\n\nDas Abwasserabgabengesetz hat das Merkmal der Anpassung und \ninsbesondere die Frage, wann der Anpassungsprozess beginnt, \nnicht konkret bestimmt. Durch den Wortlaut \"angepasst wird\" \nwird aber nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung \ndes Schrifttums, die auch der des Senats entspricht, \nklargestellt, dass die Anpassung im Verrechnungszeitraum noch \nnicht vollständig durchgeführt sein muss; darüber hinaus macht \ner deutlich, dass jedenfalls eine tatsächlich oder rechtlich \ngesicherte und in absehbarer Zeit erfolgende Anpassung der \nAbwasserbehandlungsanlage, an die angeschlossen wird, \nVoraussetzung für die Verrechnung ist, ein \"irgendwann\" der \nAnpassung also nicht genügt.\n\n47\n\nVgl. Berendes, a.a.O., S. 166; \nSieder-Zeitler-Dahme-Knopp, a.a.O., \nRdn. 56a zu § 10 AbwAG; vgl. auch \nNisipeanu, a.a.O., S. 186 (der \nmissverständlich vom \"irgendwann\" des \nAnschlusses spricht).\n\n48\n\nInsoweit reichte es für den hier noch maßgeblichen \nRechtszustand (vor Einfügung des § 66 Abs. 6 Satz 3 des \nLandeswassergesetzes - LWG - zum 1. Juli 1995 durch das Gesetz \nzur Änderung und Ergänzung wasser- und verbandsrechtlicher \nVorschriften vom 7. März 1995, GV NRW 248, 252, 281) aus, wenn \nmit den notwendigen Baumaßnahmen zur Anpassung begonnen worden \nist und damit verrechnungsfähige Aufwendungen entstanden sind, \n\n49\n\nvgl. Berendes, a.a.O., S. 166; \nNisipeanu, a.a.O., S. 187,\n\n50\n\noder wenn eine Festlegung der Anpassungspflicht in einem \nwasserrechtlichen Bescheid (Sanierungsbescheid) \nexistierte.\n\n51\n\nVgl. Berendes, a.a.O., S. 166; \nSieder-Zeitler-Dahme-Knopp, a.a.O., \nRdn. 56a zu § 10 AbwAG; Nisipeanu, \na.a.O., S. 14 (Fußnote 103) und \n187.\n\n52\n\nOb darüber hinaus auch bereits etwa ein verbindlicher \nDurchführungsbeschluss des Trägers der \nAbwasserbehandlungsanlage \n\n53\n\n- vgl. hierzu Sieder-Zeitler-Dahme-\nKnopp, a.a.O., Rdn. 56a zu § 10 AbwAG \nund Nisipeanu, a.a.O., S. 187 -\n\n54\n\nbzw. eine bloße Auftragsvergabe genügte oder aber eine \nengere Auslegung des Begriffs der Anpassung angezeigt ist (wie \nes das Verwaltungsgericht angenommen hat), kann der Senat \noffen lassen. Denn vorliegend ist keine der genannten \nFallkonstellationen gegeben: Im maßgeblichen Zeitpunkt des \nAnschlusses war mit Baumaßnahmen zur Anpassung der Kläranlage \nB. an die Anforderungen des § 18b WHG noch nicht begonnen \nworden; auch entsprechende Aufträge waren noch nicht vergeben \nworden. Ebenso wenig existierte ein verbindlicher \nDurchführungsbeschluss des Trägers der Kläranlage. Das \nVorhandensein eines Abwasserbeseitigungskonzeptes des \nRuhrverbandes allein - das im Übrigen weder im Verwaltungs- \nnoch im Klageverfahren vorgelegt worden ist - genügt insoweit \nnicht; eine Verbindlichkeit eines solchen Konzeptes bzw. einer \nÜbersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten \nKosten lässt sich den einschlägigen Normen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 \nund Abs. 3 Satz 1 LWG) nicht entnehmen, der Inhalt des nach § \n54 Abs. 3 Satz 3 LWG entsprechend anzuwendenden § 53 Abs. 1 \nSatz 9 LWG spricht vielmehr dagegen. Dass ein verbindlicher \nAbwasserbeseitigungsplan i.S.v. § 56 LWG, d.h. eine \nordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung (§ 56 Abs. \n2 Satz 3), vorgelegen haben soll, der die hier maßgebliche \nSanierung zum Gegenstand hatte, hat die Klägerin erstmals \nsinngemäß im Berufungsverfahren und auch hier nur pauschal \nbehauptet.\n\n55\n\nSchließlich existierte im Zeitpunkt des Anschlusses auch \nkeine Festlegung der Anpassungspflicht durch einen \nwasserrechtlichen Bescheid; eine solche erfolgte vielmehr erst \nmit dem Bescheid der Bezirksregierung A. vom 26. März \n1996. Deshalb muss der Senat nicht entscheiden, ob das \nVerwaltungsgericht bezogen auf den Rechtszustand vor \nInkrafttreten des § 66 Abs. 6 Satz 3 LWG zutreffend angenommen \nhat, dass - sofern noch keine Bauarbeiten begonnen worden \nsind - von einer \"Anpassung\" i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 \nfrühestens dann die Rede sein konnte, wenn die sie anordnende \nEntscheidung der zuständigen Behörde bestandskräftig geworden \nwar (was hier jedenfalls vor Januar 1998 nicht der Fall \ngewesen ist).\n\n56\n\nSoweit die Klägerin sinngemäß die Auffassung vertritt, § 10 \nAbs. 4 AbwAG 1994 verlange - bezogen auf den Zeitpunkt des \nAnschlusses - allein eine Minderung der Schadstofffracht, \nnicht aber die Existenz einer Sanierungsanordnung oder den \ntatsächlichen Beginn der Anpassung an die Anforderungen des \n§ 18b Abs. 1 WHG a.F. (diese könne vielmehr auch nachträglich \nerfolgen), vermag der Senat dieser nach dem Wortlaut des § 10 \nAbs. 4 AbwAG 1994, seiner systematischen Einbindung und im \nHinblick auf den dargestellten Sinn und Zweck der Norm nicht \nzu folgen. Wäre es dem Gesetzgeber tatsächlich allein um die \nMinderung der Gesamtschadstofffracht gegangen, wäre die \nBezugnahme auf § 18b WHG a.F. nicht nur überflüssig, sondern \ngeradezu widersinnig. Da nur derjenige Kosten soll verrechnen \nkönnen, der an eine Abwasserbehandlungsanlage anschließt, die \naktuell oder jedenfalls mit gewisser Sicherheit in einem \nabsehbaren Zeitraum \"den jeweils in Betracht kommenden Regeln \nder Technik\" entspricht, wird mittelbar gerade die \nBereitschaft der Betreiber von veralteten Kläranlagen, die \ndiesem Standard nicht entsprechen, zur Anpassung an die \ntechnische Entwicklung erhöht. Das entspricht dem Zweck des \nAbwasserabgabengesetzes. Im Übrigen bleibt unklar, wann aus \nSicht der Klägerin eine ausreichende Konkretisierung der \nAnpassung vorliegen soll; sie nähert sich mit ihrer \nBegriffsverwendung des \"angemessenen sachlichen und zeitlichen \nZusammenhangs\" dem Ausreichenlassen eines bloßen \"Irgendwann\". \n\n57\n\nNach alledem kann dem Umstand, dass das Staatliche \nUmweltamt Lippstadt im Rahmen seiner Beteiligung am \nVerwaltungsverfahren per \"Prüfvermerk\" unter dem 17. August \n1995 bestätigt hat, die Kläranlage B. entspreche den \nAnforderungen des § 18b WHG a.F. bzw. werde ihnen angepasst, \nebenfalls keine Relevanz beigemessen werden. \n\n58\n\nAngesichts des in § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG 1994 geregelten, \nin sich geschlossenen und im Hinblick auf die Berücksichtigung \nggf. auch in der Praxis regelmäßig handhabbaren \nVerrechnungssystems ist schließlich eine Ausdehnung des \nAnwendungsbereichs der genannten Bestimmungen auf eine \nFallkonstellation, wie sie hier gegeben ist, aus Rechtsgründen \nnicht geboten. Dies gilt um so mehr, als es sich um einen \ngesetzlichen Privilegierungstatbestand handelt und dem \nGesetzgeber im Bereich der Abgabenprivilegierung ein \nweitreichender, auch von den Gerichten zu respektierender, \nGestaltungsspielraum zukommt. Danach ist es allein Sache des \nGesetzgebers, gegebenenfalls Fallgestaltungen wie die \nvorliegende in die Privilegierung mit einzubeziehen.\n\n59\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, \nBeschlüsse vom 31. Mai 1999 \n- 8 B 70.99 -, NVwZ-RR 1999, 670 (671) \nund vom 2. Juni 1999 - 8 B 84.99 -, \njeweils zu § 10 Abs. 3 AbwAG a.F. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-13/9-a-2055-99","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":23},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-13/9-a-2055-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303363","retrieved":"2026-07-09 03:29:48.672867+00:00"}}