{"status":"available","doknr":"OLD303361","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1213.16B1712.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"16 B 1712/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird ab 7. Dezember 2000 Prozesskostenhilfe bewilligt \nund Rechtsanwalt W. aus N. beigeordnet. \n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung im \nOrthopädieschuhmacher-Handwerk, Teil I und II, - in Vollzeitform - ab 1. September \n2000 Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist seit 1993 Orthopädieschuhmacher-\nGeselle und absolvierte von Oktober 1995 bis August 1996 den \nVorbereitungslehrgang für den Teil III der Meisterprüfung; vom \nTeil IV war er befreit. Seit 1996 bemühe er sich um die \nAufnahme in einen Vorbereitungslehrgang für die Teile I und \nII, hatte damit aber erst im September 2000 Erfolg. Seitdem \nbesucht er diesen Lehrgang, der bis April 2001 dauert. Sein \nAntrag auf Förderung nach dem AFBG wurde unter Hinweis auf § 2 \nAbs. 3 AFBG abgelehnt, weil die gesamte Meisterprüfung auch \nbei einer Verlängerung um 12 Kalendermonate nicht in dem \nzulässigen zeitlichen Rahmen abgeschlossen werden könne. Nach \nZurückweisung des Widerspruchs erhob der Antragsteller Klage \nund beantragte beim Verwaltungsgericht - ohne Erfolg - den \nErlass einer einstweiligen Anordnung. Nach Zulassung der \nBeschwerde durch den Senat beantragt der Antragsteller \nsinngemäß,\n\n4\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den Antragsgegner im Wege \nder einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihm für die Teilnahme am \nVorbereitungslehrgang für die \nMeisterprüfung im \nOrthopädieschuhmacher-Handwerk, Teil I \nund II, - in Vollzeitform - ab \n1. September 2000 Förderungsleistungen \nnach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz \nin gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n5\n\nDer Antragsgegner begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. \n\n6\n\nII. \n\n7\n\nDem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt W. aus N. ist zu \nentsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO iVm \n§ 166 VwGO bietet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen \nergibt, und weil der Antragsteller hierfür die persönlichen \nund wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt. Da der \nAntragsteller seine diesbezügliche Erklärung auf dem dafür \nvorgesehenen Formblatt allerdings erst am 7. Dezember 2000 bei \nGericht eingereicht hat, wird erst von diesem Zeitpunkt an \nProzesskostenhilfe bewilligt. \n\n8\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsteller hat gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft \ngemacht, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf \nFörderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz \nanlässlich seiner Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die \nMeisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk, Teil I und \nII, in Vollzeitform besteht (Anordnungsanspruch; siehe unten \nzu 1. und 2.) und es im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten \nbesonderen Gründen notwendig ist, dem Begehren sofort zu \nentsprechen (Anordnungsgrund; siehe unten zu 3.).\n\n9\n\n1. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1, 2, 6, 10 ff. des \nGesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung \n- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - vom 23. April 1996, \nBGBl I S. 623 (AFBG).\n\n10\n\nDie allein zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob \n§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG (Abschluss innerhalb von \n36 Kalendermonaten) dem Förderungsanspruch entgegensteht, weil \nder Antragsteller den Vorbereitungslehrgang für den Teil III \nder Meisterprüfung bereits in der Zeit von Oktober 1995 bis \nAugust 1996 absolviert hat und erst vier Jahre später ab \n4. September 2000 den Vorbereitungslehrgang für die Teile I \nund II besucht, ist im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des \nAntragstellers zu entscheiden, also zu verneinen. \n\n11\n\nDie vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde \ngelegte entgegengesetzte Rechtsansicht, die auch vom \nNiedersächsischen OVG in seinem Urteil vom 15. Februar 2000 \n- 10 L 4381/98 -, vom VG Darmstadt in seinem Beschluss vom \n10. August 1999 - 8 E 929/99(2) - und vom VG Düsseldorf in \nseinem Beschluss vom 14. September 2000 - 13 L 2674/00 - \nvertreten wird, vermag den Senat nicht zu überzeugen, weil er \ninsbesondere auf Grund einer systematischen Auslegung des \nGesetzes, nämlich des Zusammenspiels der §§ 2, 6, 7 und 11 \nAFBG, zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis \ngelangt. \n\n12\n\nEs spricht schon einiges dafür, dass die Höchstgrenze des \n§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG im Falle des Antragstellers \nnicht überschritten ist, weil die einzelnen \nMaßnahmenabschnitte zusammen nicht den genannten zeitlichen \nRahmen von 36 Kalendermonaten überschreiten, sondern nur einen \nGesamtzeitraum von 19 Kalendermonaten ausmachen, nämlich \n11 Monate für den Vorbereitungslehrgang für Teil III und \n8 Kalendermonate für den Vorbereitungslehrgang für die Teile I \nund II. Das verdeutlicht folgende am Wortlaut und der \nGesetzessystematik orientierte Betrachtungsweise: \n\n13\n\n§ 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine \nFortbildungsmaßnahme erfüllen muss, um nach dem AFBG \nförderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und \nder Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. \nSo muss die Maßnahme im Grundsatz eine abgeschlossene \nErstausbildung voraussetzen und auf öffentlich-rechtliche oder \nvergleichbare Prüfungen für bestimmte Berufsabschlüsse \nhinzielen. § 2 Abs. 2 AFBG stellt qualitative Kriterien auf: \nNach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den \nUnterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der \nLehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine erfolgreiche \nFortbildung erwartet werden können. § 2 Abs. 3 AFBG setzt \nschließlich in Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 \ngenannten Dauer der Maßnahme und Gestaltung des Lehrplans \nzeitliche Rahmenbedingungen; dabei wird zwischen der \nVollzeitform und der Teilzeitform unterschieden und werden \njeweils drei Kriterien angesprochen. \n\n14\n\nÜbereinstimmend wird mit dem ersten Kriterium verlangt, \ndass die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen \nmuss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2a AFBG). Wird diese \nzeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine \nUnterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht stattfinden und \ndem Betroffenen zugemutet werden, selbst für die Finanzierung \nder Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle \ngenannte Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in der \nRegel in jeder Woche an fünf Werktagen Lehrveranstaltungen mit \neiner Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden \nmüssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel innerhalb \nvon sechs Monaten \"an mindestens 150 Unterrichtsstunden \nLehrveranstaltungen stattfinden\", was sprachlich korrekt etwa \nbesagen soll, dass \"Lehrveranstaltungen im Umfang von \nmindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden\" müssen (§ 2 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1c und Nr. 2c AFBG). Das Kriterium der \nUnterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG dürfte \ndabei praktisch als Abgrenzungskriterium für die \nUnterscheidung zwischen Vollzeitform und Teilzeitform dienen, \ndie an keiner Stelle des Gesetzes definiert werden. Nur bei \neiner wöchentlichen Lehrveranstaltung von insgesamt 25 \nUnterrichtssstunden oder mehr an fünf Werktagen soll von einer \nförderungsfähigen Maßnahme in Vollzeitform ausgegangen werden. \nWird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht erreicht, \ndürfte eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c \nAFBG in Betracht kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen \nerfüllt werden. Das Kriterium der Unterrichtsdichte bewirkt \n- entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers -, \n\n15\n\nvgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, \njeweils S. 15 zu Absatz 3, 2. Absatz, \n\n16\n\ndass förderungsfähige Maßnahmen \"auch im Interesse des \nTeilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht \ngerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden\". \n\n17\n\nDas hier interessierende weitere - im Gesetz an zweiter \nStelle genannte - Kriterium des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG \nbesagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig sind, \n\"wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen\". \n\"Abschließen\" steht dabei für \"üblicherweise abschließen\" bzw. \n\"abgeschlossen werden können\"; denn ob sie tatsächlich in \ndieser Zeit abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der \nMaßnahme feststellen, und darauf kann es für die Frage der \nFörderung der laufenden Maßnahme nicht ankommen. Während das \nerste und dritte Kriterium zeitliche Untergrenzen festlegen, \nwird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze \nfestgelegt, nämlich eine solche von 36 Kalendermonaten. \nÜberschreitet eine Fortbildungsmaßnahme in Vollzeitform den \nzeitlichen Rahmen von 36 Kalendermonaten, so ist sie nach dem \nGesetzeswortlaut dieser Bestimmung von vornherein nicht \nförderungsfähig.\n\n18\n\nIn der Festlegung der zeitlichen Obergrenze dürfte sich der \nGesetzeszweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG auch \nerschöpfen. Durch die Festlegung der Höchstdauer ist ein \nBeschleunigungseffekt im Normalfall nur dann zu erreichen, \nwenn mehrere geeignete unterschiedlich lange Maßnahmen zur \nVerfügung stehen, man also erreichen will, dass nur eine von \nmehreren Maßnahmen gewählt wird, die innerhalb der zulässigen \nHöchstdauer abgeschlossen werden kann. Unterschreitet eine \nFortbildungsmaßnahme aber die Höchstdauer, also etwa ein \neinjähriger Lehrgang, so ist sie förderungsfähig, und zwar \nunabhängig davon, ob sie zu einem früheren oder späteren \nZeitpunkt durchgeführt wird. Das Gesetz stellt eindeutig \ndarauf ab, ob die Maßnahme, also etwa ein Lehrgang, innerhalb \nvon 36 Monaten abschließt, nicht darauf, ob der einzelne \nTeilnehmer die Maßnahme innerhalb von 36 Monaten abschließt. \nInsofern ist die Situation grundsätzlich anders als etwa in \nden Fällen des § 15 Abs. 3a BAföG, in denen es darauf ankommt, \nob der jeweilige Auszubildende die Ausbildung innerhalb der \nverlängerten Förderungsdauer abschließen kann. \n\n19\n\nDer Sanktion des Rechtsverlustes nach einem bestimmten \nZeitpunkt kann nach dem Willen des Gesetzgebers zwar \nüblicherweise auch ein gewollter Beschleunigungseffekt \ninnewohnen (vgl. z.B. § 7 der Erholungsurlaubsverordnung des \nBundes). § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG regelt aber nicht einen \nsolchen Rechtsverlust; denn die Fortbildungsmaßnahme verliert \nnach einem Zeitraum von 36 Kalendermonaten nicht die \nFörderungsfähigkeit, sondern das Abschließen innerhalb von \n36 Kalendermonaten ist tatbestandliche Voraussetzung der \nFörderungsfähigkeit überhaupt. \n\n20\n\nEnthält aber § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nur die \nBestimmung einer Höchstgrenze ohne Beschleunigungsintention, \nso spricht sehr viel dafür, dass dies dann auch nicht anders \nsein kann, wenn es sich nicht um eine einheitliche \nFortbildungsmaßnahme handelt, sondern um eine solche, die aus \nmehreren in sich selbstständigen Maßnahmeabschnitten im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht. Wenn die (Gesamt-)Maßnahme \naus mehreren in sich selbstständigen Maßnahmeabschnitten \nbesteht, dürfte die Dauer der Gesamtmaßnahme dementsprechend \nauch aus der Summe der jeweiligen Dauer der Maßnahmeabschnitte \nbestehen, so dass Zwischenzeiten, insbesondere Wartezeiten \nzwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten, ohne Bedeutung \nsind (sog. Nettozeit-Betrachtung). \n\n21\n\nFür die Konstellation der Maßnahmeabschnitte im Sinne des \n§ 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die insbesondere bei der Vorbereitung \nauf die Meisterprüfung gegeben ist, hätte der Gesetzgeber zwar \nRegelungen treffen können, um eine möglichst zügige \nAufeinanderfolge der einzelnen Abschnitte anzustreben. Eine \nsolche Regelung kann aber - wie bereits ausgeführt - in § 2 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nicht gesehen werden. Dies ist auch \nnicht möglich, wenn man das Erfordernis des Fortbildungsplans \nberücksichtigt. Besteht die Maßnahme - wie auch hier - aus \nmehreren Abschnitten, so sind diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 \nAFBG von dem Teilnehmer in seinem ersten Förderungsantrag in \neinem Fortbildungsplan anzugeben. Es ist allgemein anerkannt, \ndass etwa der erste Maßnahmeabschnitt auch dann \nförderungsfähig ist, wenn er nicht mindestens \n400 Unterrichtsstunden umfasst; denn maßgeblich ist nur die \nSumme der Unterrichtsstunden aller Maßnahmeabschnitte.\n\n22\n\nVgl. Trebes/Reifers, \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, \nKommentar, Stand Februar 1998, § 2 \nErl. 4.3.\n\n23\n\nDie Zeiten zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten haben \ndagegen hinsichtlich der Förderungsfähigkeit gemäß § 2 AFBG \nnach der gesetzlichen Regelung in § 6 AFBG keine Bedeutung. \nDas verdeutlichen die in § 6 Abs. 2 AFBG angeordneten \nRechtsfolgen bei einem Abweichen von dem Fortbildungsplan. \nDanach wird eine Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von \ndem Fortbildungsplan abweicht, nur gefördert, wenn er die \nunter Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen \nerfüllt und soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach § 11 \nAbs. 1 AFBG nicht überschritten wird; die Einhaltung der \nzeitlichen Begrenzung in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG wird \nalso gar nicht angesprochen. Sollen nach dem Fortbildungsplan \nz.B. die beiden letzten Maßnahmeabschnitte gegen Ende des \ndritten Jahres - gerechnet vom Beginn des ersten \nMaßnahmeabschnitts an - stattfinden und muss etwa mangels \nLehrgangsangebots der letzte Lehrgang inhaltsgleich (§ 6 \nAbs. 2 Nr. 1 AFBG) in das vierte Jahr verlagert werden, so \nwird dadurch die Förderungshöchstdauer des § 11 Abs. 1 AFBG \nnicht überschritten, so dass eine Förderungsfähigkeit gegeben \nsein dürfte, auch wenn bei einer solchen Fallkonstellation \nnach der Rechtsansicht des Antragsgegners die Gesamtmaßnahme \nwegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nicht förderungsfähig \nwäre. \n\n24\n\n2. Aber auch wenn man mit dem Antragsgegner der \nRechtsansicht ist, bei der Berechnung der 36 Kalendermonate \ndes § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG zählten bei \nMaßnahmeabschnitten die Zwischenzeiten mit, d.h. der Zeitraum \numfasse die Zeit vom Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts bis \nzum Ende des letzten (vierten) Maßnahmeabschnitts (sog. \nBruttozeit-Betrachtung), ist vom Antragsteller ein \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden, weil unter den \nbesonderen Umständen des vorliegenden Falles dieser Zeitraum \ndann über die Grenze von 36 Kalendermonaten hinaus verlängert \nwerden muss bzw. eine Überschreitung förderungsunschädlich \nist. \n\n25\n\nZunächst kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in \n§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AFBG ausdrücklich eine Regelung für \ndie Verlängerung der Förderungshöchstdauer getroffen hat, \nwährend dies in § 2 Abs. 3 AFBG hinsichtlich der dort \ngenannten Höchstgrenze nicht geschehen ist, nicht geschlossen \nwerden, damit habe der Gesetzgeber stillschweigend geregelt, \ndass im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG eine Überschreitung oder \nVerlängerungen grundsätzlich nicht in Betracht kämen. Zwar ist \ndie Förderungsdauer, bei der Zwischenzeiten zwischen einzelnen \nMaßnahmeabschnitten keine Rolle spielen, in der Regel kürzer \nals die für die Förderungsfähigkeit der Maßnahme in § 2 Abs. 3 \nAFBG vorgesehene Dauer. Für Maßnahmen in Vollzeitform beträgt \ndie Förderungshöchstdauer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AFBG \n24 Kalendermonate, die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AFBG \nverlängert werden kann, und zwar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AFBG \nin den Fällen der Nr. 1 und 2 des Satzes 2 um längstens \n12 Kalendermonate, so dass sich dann eine \nFörderungshöchstdauer von 36 Kalendermonaten ergibt. Für die \nFälle der Nr. 3 des § 11 Abs. 1 Satz 2 AFBG, wenn nämlich die \nlängere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel \nrechtlich vorgeschrieben ist, kann dagegen die \nFörderungshöchstdauer ohne die zeitliche Grenze der \nzusätzlichen 12 Kalendermonate verlängert werden. Der \nGesetzgeber hat somit eindeutig den Fall ins Auge gefasst, \ndass eine Förderung um mehr als 36 Kalendermonate erfolgen \nsoll, wenn eine solche lange Dauer rechtlich vorgeschrieben \nist. Wäre eine solche Maßnahme schon wegen ihrer Länge nicht \nförderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG, hätte es dieser \nSonderregelung in § 11 Abs. 1 AFBG nicht bedurft. Folglich ist \nder Gesetzgeber selbst davon ausgegangen, dass in den Fällen \nder rechtlichen Notwendigkeit, d.h. wenn eine längere Dauer \nder Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich \nvorgeschrieben ist, auch die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG \ngenannte Höchstdauer von 36 Kalendermonaten überschritten \nwerden darf. Die Zulässigkeit einer solchen Überschreitung \nergibt sich zwingend aus der Gesetzessystematik. \n\n26\n\nAber auch wenn tatsächliche Hinderungsgründe auftreten, auf \ndie der Teilnehmer keinen Einfluss hat und die ein Abschließen \nder Ausbildung innerhalb von 36 Kalendermonaten in dem vom \nAntragsgegner verstandenen Sinne nicht ermöglichen, muss eine \nÜberschreitung dieser Höchstdauer förderungsunschädlich sein \nbzw. eine Verlängerung der Dauer in Betracht kommen. Das wird \ndeutlich, wenn man sich die Fallgestaltung vor Augen hält, \ndass die Teilnahme an dem letzten Maßnahmeabschnitt, der nach \nder Planung noch innerhalb des zeitlichen Rahmens von \n36 Kalendermonaten liegt, in Folge einer Schwangerschaft oder \neines sonstigen in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFBG genannten \nGrundes erst später, d.h. nach Ablauf des 36. Kalendermonats, \nstattfinden kann. Auch dann rechtfertigt sich nach dem Willen \ndes Gesetzgebers die weitere Förderung, sogar selbst dann, \nwenn die Förderungshöchstdauer überschritten wird, soweit die \nÜberschreitung nicht mehr als 12 Kalendermonate beträgt. Es \nsind keine plausiblen Gründe dafür erkennbar, die \ngrundsätzliche Förderungsfähigkeit einer Maßnahme an Gründen \nscheitern zu lassen, auf die der Teilnehmer keinen Einfluss \nhat und die er nicht zu vertreten hat. So hat der Gesetzgeber \nes auch in § 7 Abs. 2 und 7 AFBG als unschädlich angesehen, \nwenn aus unabweisbarem Grund oder nach einer Kündigung des \nTrägers, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, eine \nMaßnahme oder ein Maßnahmeabschnitt abgebrochen wird, und hat \nfür den Fall der Wiederaufnahme hierfür eine neue Förderung \nvorgesehen. Dementsprechend wird auch von den Kommentatoren, \ndie maßgeblich an der Schaffung des \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes beteiligt waren, die \nMeinung vertreten, dass bei Verzögerungen, die der Einzelne \nnicht zu vertreten hat, wie z.B. das Fehlen zeitgerechter \nFörderungsangebote, der Zeitrahmen der 36/48 Monate in § 2 \nAbs. 3 AFBG ausnahmsweise überschritten werden darf. \n\n27\n\nVgl. Trebe/Reifers, aaO. § 2 \nErl. 6.\n\n28\n\nZu diesem Ergebnis gelangt man unabhängig davon, ob man \n- wie aufgezeigt - auf den Wortlaut und die Gesetzesystematik \nabstellt oder sich wie die Kommentatoren für eine analoge \nAnwendung des § 11 Abs. 1 AFBG ausspricht oder eine \nverfassungskonforme Auslegung unter besonderer \nBerücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vornimmt. \n\n29\n\nBei einer analogen Anwendung des § 11 Abs. 1 AFGB stellt \nsich allerdings die zusätzliche Frage, ob dann auch in \nentsprechender Anwendung die zeitliche Schranke von \n12 Kalendermonaten Gültigkeit hat. Diese Frage ist nach \nAnsicht des Senats aber zu verneinen. Die Überschreitung der \nFörderungshöchstdauer führt immer zu einer zusätzlichen \nFörderung und damit zu einer stärkeren Belastung der \nöffentlichen Haushalte, so dass durch die zeitliche Schranke \nvon 12 Kalendermonaten die zusätzlichen Ausgaben für die \nFörderung eingegrenzt werden sollen. Die Überschreitung der \nHöchstdauer von 36 Kalendermonaten im Rahmen des § 2 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1b AFBG als solche löst aber keine zusätzlichen \nAusgaben aus; denn es macht in der Regel keinen Unterschied, \nob der letzte Maßnahmeabschnitt vor oder nach dem Ablauf der \n36 Kalendermonate gefördert wird, weil dadurch eine \nzusätzliche Förderung wie in den Fällen des Überschreitens der \nFörderungshöchstdauer nicht ausgelöst wird. \n\n30\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm eine \nfrühzeitigere Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang für die \nMeisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk, Teil I und \nII, nicht möglich war. Von der Orthopädie-Fachschule in S \nerhielt er 1996 die Nachricht, dass er sechs Jahre Wartezeit \nin Kauf nehmen müsse. Auch die Münchener Bildungsstätte für \nOrthopädie-Schuhtechnik teilte mit Schreiben vom 1. Oktober \n1996 mit, sie hätten momentan eine Wartezeit von sechs Jahren. \nDie Anmeldung bei der Meisterschule für Orthopädie-\nSchuhtechnik in Frankfurt am Main hatte ebenfalls keinen \nErfolg. Die Bundesfachschule für Orthopädie-Schuhtechnik in \nHannover schließlich hat mit Schreiben vom 21. September 2000 \nbestätigt, dass dem Antragsteller wegen der Wartezeiten eine \nfrühere Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Da es nach dem \nunwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers weitere \nAusbildungsmöglichkeiten in Vollzeitform für \nOrthopädieschuhmacher in Deutschland nicht gibt, war der \nAntragsteller aus tatsächlichen Gründen gehindert, zu einem \nfrüheren Zeitpunkt den Vorbereitungslehrgang für die Teile I \nund II zu absolvieren. \n\n31\n\nDem Antragsteller kann nicht mit Erfolg entgegengehalten \nwerden, wie es der Antragsgegner versucht, er habe es sich \nselbst zuzuschreiben, dass er den zeitlichen Rahmen von \n36 Kalendermonaten nicht einhalten könne, weil er den \nVorbereitungslehrgang Teil III später hätte absolvieren \nkönnen. Als das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz am \n26. April 1996 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1996 in Kraft \ntrat, absolvierte der Antragsteller bereits seit längerem den \nVorbereitungslehrgang für Teil III, mit dessen Besuch er schon \nim Oktober 1995 begonnen hatte. Ihm war es daher gar nicht \nmöglich, auf die gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 3 AFBG, so \nwie der Antragsgegner sie versteht, zu reagieren und seine \nPlanung hierauf einzustellen. Dies war auch schon nicht der \nFall, als das Gesetz am 1. März 1996 vom Bundestag \nverabschiedet wurde. \n\n32\n\n3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht. Er bezieht während des Lehrgangs kein \nEinkommen und verfügt nicht über angespartes Vermögen. Die \nVerwertung der beiden bestehenden Lebensversicherungsverträge \ndürfte zum einen angesichts der hohen Lehrgangskosten \neinschließlich der Nebenkosten von über 20.000,- DM bei weitem \nnicht ausreichen und erscheint dem Senat zum anderen auch als \nunzumutbar. Die Nachteile für den Antragsteller, teilweise auf \ndie Lebensversicherungen verwiesen zu werden, obwohl er den \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, überwiegen deutlich \ngegenüber den Nachteilen, die der Antragsgegner erleidet, wenn \ner vorläufig den Antragsteller fördert und später - aus \nheutiger Sicht wider Erwarten - im Klageverfahren obsiegt. Die \nFörderung erfolgt überwiegend ohnehin nur darlehensweise (§ 12 \nAFBG), und im Falle der Rückabwicklung könnten dann die \nLebensversicherungen zusätzliche Sicherheit bieten. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-13/16-b-1712-00","cited_norms":[{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":28},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-13/16-b-1712-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303361","retrieved":"2026-07-09 03:29:48.455092+00:00"}}