{"status":"available","doknr":"OLD303378","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1212.18A196.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-12","aktenzeichen":"18 A 196/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb in I. in der \nF. T. 34 a zusammen mit einem Herrn M. I. das \nRestaurant \"A. L. \". In der Küche des Restaurants \ntrafen Beamte der Polizei I. am 19. Mai 1994 neben Herrn \nI. auch den im Jahre 1965 geborenen chinesischen \nStaatsangehörigen I. K. M. an. Dieser war im Juni 1993 \nals Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. \nSein Asylbegehren hatte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge bereits mit Bescheid vom 21. Juli \n1993 unter gleichzeitiger Androhung der Abschiebung nach China \nabgelehnt. Die dagegen erst am 10. Mai 1994 erhobene Klage \nwies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 23. Juni \n1995 ab. \n\n3\n\nNach dem Inhalt der von den Beamten gefertigten \nFestnahmeanzeige hatten diese Herrn M. , der zu keiner Zeit \nüber eine behördliche Arbeitserlaubnis verfügte, \"arbeitend\" \nin der Restaurantküche angetroffen.\n \nBei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. Mai 1994 machte \nHerr M. keine Angaben zur Sache. Hingegen gab der ebenfalls \nvorläufig festgenommene Mitinhaber des Restaurants I. zu \nProtokoll: Er sei Miteigentümer des chinesischen Restaurants \n\"A. L. \". Allerdings regele die Klägerin alle \nPersonalangelegenheiten. Herr M. habe in der Küche \nlediglich ausgeholfen. Nach seinem Wissen habe er dort nur \neine Woche gearbeitet und dafür zu Essen bekommen. \n\n4\n\nAm 13. September 1994 wurde Herr M. auf dem Luftweg in \nsein Heimatland abgeschoben. \n\n5\n\nNach Anhörung der Klägerin forderte der Beklagte sie durch \nLeistungsbescheid vom 4. August 1995 auf, die Kosten der \nAbschiebung des Herrn M. - soweit sie nicht mit einem vom \nAbgeschobenen einbehaltenen Betrag hatten verrechnet werden \nkönnen - in Höhe von 7.034,31 DM zu erstatten. Zur Begründung \nführte er aus, die Klägerin hafte nach den §§ 82 Abs. 4, 83 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) für die Erstattung der \nAbschiebungskosten, weil sie einen Ausländer als Arbeitnehmer \nbeschäftigt habe, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht \nerlaubt gewesen sei. \n\n6\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die \nBezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom \n6. Oktober 1995 zurück. \n\n7\n\nAm 24. Oktober 1995 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu \nderen Begründung hat sie ausgeführt, zwischen ihr und Herrn \nM. habe zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis \nbestanden. Herr M. habe lediglich in ihrem Restaurant eine \nbei ihr beschäftigte Kellnerin aufgesucht, um ein \nAsylverfahren zu besprechen. Dies auch deshalb, weil die \nKanzlei des von Herrn M. im Asylverfahren bemühten Anwalts \nin unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Restaurant belegen \ngewesen sei. Die Besuchskontakte habe sie nicht unterbinden \nkönnen. Im Einverständnis mit dem Personal habe sich Herr \nM. bei seinen Besuchen gelegentlich Essen zubereitet. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten \nvom 4. August 1995 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung Arnsberg vom \n6. Oktober 1995 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen. \n\n13\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \nSie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. \nErgänzend führt sie aus, dass die - unterstellte - illegale \nBeschäftigung des Herrn M. jedenfalls nicht kausal für die \nim Jahre 1994 vorgenommene Abschiebung gewesen sei, denn Herr \nM. habe bereits nach dem bestandskräftigen Abschluss seines \nAsylverfahrens im Jahre 1993 zur Abschiebung angestanden. \nFerner sei es unverhältnismäßig, sie bei einer \n- unterstellten - derart kurzen Arbeitstätigkeit des Herrn \nM. mit den Abschiebekosten zu belasten.\n\n14\n\nMit gemäß § 130 a VwGO gefassten Beschluss vom 25. Februar \n2000 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \nDiesen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 B 30.00 - aufgehoben und die \nSache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das \nOberverwaltungsgericht zurückverwiesen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt weiterhin,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem erstinstanzlichen \nSchlussantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen \nVortrag. \n\n20\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der \nPolizeibeamten I. , T. und H. sowie der \nchinesischen Staatsangehörigen I. S. M. . Wegen des \nInhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nSitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 verwiesen. \n\n21\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen \ndes Beklagten; hierauf wird Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist unbegründet. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, \ndenn der Leistungsbescheid des Beklagten vom 4. August 1995 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 6. Oktober 1995 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage des von der Klägerin angefochtenen \nBescheides ist § 82 Abs. 4 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 und 4 \nSatz 1 AuslG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten \nBehördenentscheidung - hier: des Widerspruchsbescheides - \nmaßgeblichen Fassung. \n\n26\n\nVgl. zu dem für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt auch OVG NRW, Urteil vom 16. \nApril 1997 - 17 A 3412/94 -.\n\n27\n\nDanach haftet für die Kosten der Abschiebung oder \nZurückschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer \nbeschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit \nnach den Vorschriften des AuslG oder des \nArbeitsförderungsgesetzes nicht erlaubt war.\n\n28\n\nDie haftungsrechtlichen Voraussetzungen für die \nKostentragungspflicht der Klägerin sind erfüllt.\n\n29\n\nDer Senat hat keine Zweifel, dass der chinesische \nStaatsangehörige I. K. M. im Mai 1994 durch die \nKlägerin als Arbeitnehmer beschäftigt worden ist. Unter \nBeschäftigung im Sinne des § 82 Abs. 4 AuslG ist jede \nabhängige, fremdbestimmte Arbeitsleistung zu verstehen. Dabei \nist maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse ab zu \nstellen und nicht auf die formelle Ausgestaltung des \nArbeitsverhältnisses. Deshalb wird der rechtswirksame \nAbschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrages nicht \nvorausgesetzt. Auch ist die Gewährung eines Entgelts für die \nTätigkeit nicht entscheidend. Vielmehr genügt die Gewährung \nvon Unterkunft, Verpflegung und/oder das Inaussichtstellen \nanderer geldwerter Vergünstigungen durch den Arbeitgeber.\n\n30\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 3. November \n1997 - 18 B 807/96 -, m.w.N.; OVG NRW, \nUrteil vom 16. April 1997 - 17 A \n3412/94 -; OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 26. Februar 1999 - 11 A \n10147/99.OVG.\n\n31\n\nEine solche abhängige, d.h. nicht selbstständige, und \nfremdbestimmte Arbeitsleistung hat Herr M. zur Überzeugung \ndes Senats erbracht, indem er im Mai 1994 Küchentätigkeiten in \nder Küche des von der Klägerin betriebenen Restaurants \nverrichtete. Dieser bereits vom Verwaltungsgericht nach \nzutreffender Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen \nZeugen M. I. und Y. M. Y. festgestellte Sachverhalt - \nder Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen \ninsoweit Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im \nangefochtenen Urteil (S. 6 - 9 des amtlichen Urteilsabdrucks) \n- wird durch das Ergebnis der vom Senat selbst durchgeführten \nBeweisaufnahme bestätigt.\n\n32\n\nSo hat der Zeuge I. vor dem Senat ausgeführt, dass \nihm vom äußeren Erscheinungsbild her von den seinerzeit in der \nKüche des Restaurants Angetroffenen - zu denen zweifelsfrei \nauch Herr M. zählte - nur Herr I. aufgefallen sei; dieser \nhabe wohl einen Anzug getragen. Hingegen hätten die anderen \nPersonen entweder vor einem Topf gestanden, oder sich \njedenfalls nicht nur eine einzige Mahlzeit für den \nEigenverzehr bereitet. Für Letzteres habe das äußere \nErscheinungsbild dieser Personen gesprochen. Der Zeuge \nI. hat den abgeschobenen Herrn M. somit gerade \nnicht - wie von der Klägerin behauptet - als bloßen Besucher \nder Küche angetroffen. Der Zeuge H. bestätigt - wenn \nauch nur im Rückschluss - die Angaben des Zeugen I. , \nindem er ausführte, eine aktenmäßige Festlegung auf den \nBegriff \"arbeitend\" wäre im Festnahmeprotokoll natürlich nicht \ngetroffen worden, wenn die betreffende Person nicht \nbeispielsweise typische Arbeitskleidung getragen hätte. Der \nZeuge H. wiederum hat eindeutig ausgeführt, dass \njedenfalls zwei der in der Küche angetroffenen Personen \ntypische Küchenkleidung getragen hätten, d.h. Kleidung, die \nmit Küchenresten beschmutzt gewesen sei. Deshalb habe es nicht \nso ausgesehen, als ob diese Personen erst kurz zuvor die Küche \nbetreten hätten. Eine dieser zwei Personen muss der \nAbgeschobene Herr M. gewesen sein, denn bei der Person, die \nsich nach den weiteren Bekundungen des Zeugen H. als \nChef geriert hat, kann es sich wegen des Besitzes eines \nfranzösischen Ausweisdokuments nur um den Mitinhaber I. \ngehandelt haben. Der Senat hat keine Zweifel an der \nRichtigkeit der dargestellten Aussagen der Zeugen I. , \nT. und H. , auch wenn sich die Zeugen nach der \nAngabe des Zeugen I. gemeinsam auf den Termin \nvorbereitet haben. Der lange Zeitablauf entwertet den Gehalt \nder Aussagen nicht, denn die Zeugen konnten sich selbst an \nörtliche Details, wie die Lage der Küche innerhalb des \nRestaurants, erinnern. Dass diese Angaben unzutreffend sind, \nhat denn auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht behauptet.\n\n33\n\nSelbst die in weiten Teilen eher unergiebige Aussage der \nZeugin I. S. M. spricht für eine Beschäftigung des \nHerrn M. in der Küche des von der Klägerin geführten \nRestaurants. Die Zeugin führte zwar aus, dass sie kaum Zugang \nzum Küchenbereich gehabt habe und in diesen wegen der \nbaulichen Gegebenheiten auch nicht ohne Weiteres habe hinein \nsehen können. Sie hat aber auch erklärt, dass man zur \nBewältigung der Küchenarbeit zwei oder drei Personen \nbenötigte. Die Zeugen I. , T. und H. \nhaben in der Küche nur drei Personen angetroffen, von denen \nHerr I. keine Küchenarbeiten verrichtet hat. Somit deutet \nalles darauf hin, dass Herr M. Teil des erforderlichen \nKüchenpersonals gewesen ist.\n\n34\n\nSoweit sich die Klägerin gegen die \"Verwertbarkeit\" der \nAussage des Herrn I. anlässlich der Vernehmung am 20. Mai \n1994 wendet, auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch \nder Senat durch die obige Bezugnahme auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts abstellt, ist auszuführen, dass der Herrn \nI. seinerzeit vernehmende Beamte I. zwar keine \nErinnerungen mehr an diese Vernehmung und demzufolge an die \nHerrn I. nach dem Vernehmungsprotokoll zugeschriebene und für \ndie Klägerin ungünstige Aussage hatte, Herr M. habe seines \nWissens nur eine Woche gearbeitet und dafür zu Essen bekommen. \nGleichwohl spricht nichts gegen die Richtigkeit dieser vom \nBeamten I. protokollierten Aussage. Soweit Herr I. \nbei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht am 12. \nNovember 1996 ausgeführt hat, er sei erst zwei oder drei Tage \nvor der polizeilichen Festnahme am 19. Mai 1994 nach \nDeutschland eingereist, steht dies nämlich im unaufgelösten \nWiderspruch zu der unmittelbar im Anschluss an seine Festnahme \ngemachten Angabe des Herrn I. , er sei schon am Mittwoch, dem \n11. Mai 1994, mit dem Zug von Paris nach I. gekommen.\n\n35\n\nEbenso ist nichts dafür greifbar, dass dem Polizeiprotokoll \neine fehlerhafte Übersetzung durch den namentlich bezeichneten \nDolmetscher zu Grunde liegen könnte. Denn die sonstigen \nAngaben des Herrn I. sind, soweit sie nicht zu \nVerfahrensnachteilen für die Klägerin führen könnten, im \nNachhinein von Herrn I. selbst oder von sonstigen Zeugen \nbestätigt worden.\n\n36\n\nNach alledem stellt sich die Tätigkeit des Herrn M. \nzweifelsfrei als abhängige, unter anderem von der Klägerin \nbestimmte Arbeitsleistung dar. \n\n37\n\nHerr M. verfügte auch nicht über die für die Erbringung \ndieser Arbeitsleistung erforderliche Arbeitserlaubnis. Dies \nhat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil \nzutreffend dargelegt, so dass zur Vermeidung von \nWiederholungen auch insoweit auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts verwiesen werden kann. Ebenso lag die für \ndie Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung nicht vor. \n\n38\n\nSoweit für die Haftung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG weiter \nvorausgesetzt wird, dass derjenige, der den ausländischen \nArbeitnehmer beschäftigt hat, dessen Ausreisepflicht bzw. das \nNichtvorliegen der erforderlichen Arbeitserlaubnis kannte, \noder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt \nhätte kennen können,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April \n1997 - 17 A 3412/94 -, m.w.N.; VG \nDarmstadt, Urteil vom 20. März 1996 - 5 \nE 1243/92 (3) -, NJW 1996, 1913,\n\n40\n\nbestehen daran für die Klägerin keine Zweifel, denn die \nKlägerin gibt selbst an, dass ihr bekannt gewesen sei, dass es \nsich bei Herrn M. um einen abgelehnten Asylbewerber \ngehandelt habe. \n\n41\n\nDer nach dem Sinn des Gesetzes weiter erforderliche \nZusammenhang zwischen dem Aufenthalt und der Abschiebung, für \nderen Kosten die Klägerin ein zu stehen hat, ist ebenfalls \ngewahrt. Insofern verlangt § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG nicht, \ndass die dem Arbeitgeber vorwerfbare Beschäftigung des \nAusländers im konkreten Fall für die Abschiebung mitursächlich \ngewesen ist. Deshalb entfällt die Haftung des Arbeitgebers \nbeispielsweise nicht deswegen, weil der Ausländer unabhängig \nvom Umstand seiner illegalen Beschäftigung aus anderen Gründen \n- hier auf Grund des mit einer Abschiebungsandrohung \nversehenen Bundesamtsbescheides vom 21. Juli 1993 - \nvollziehbar ausreisepflichtig ist. Verlangt wird lediglich ein \nZusammenhang zwischen dem unerlaubten Aufenthalt, der zu der \nBeschäftigung genutzt worden ist, und der Abschiebung, für \nderen Kosten der Arbeitgeber ein zu stehen hat.\n\n42\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. \nJuli 1987 - 1 B 170/86 -, NVwZ 1987, \n1086; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 26. Februar 1999 - 11 A \n10147/99.OVG -.\n\n43\n\nEin solcher Zusammenhang ist hier gegeben, denn Herr M. \nist im Anschluss an seine illegale Beschäftigung abgeschoben \nworden.\n\n44\n\nDie Frage, ob die Haftung des Arbeitgebers im Falle einer \noffensichtlichen Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden \nAbschiebung entfällt,\n\n45\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. \nApril 1997 - 17 A 3412/94 -,\n\n46\n\nhat der Senat nicht zu klären, denn Anhaltspunkte für eine \nderart qualifizierte Rechtswidrigkeit der Abschiebung des \nHerrn M. sind weder vorgetragen noch sonst wie \nersichtlich.\n\n47\n\nDie vom Beklagten geltend gemachten Kosten gehören gemäß \n§ 83 Abs. 1 AuslG zu den Kosten der Abschiebung, für die die \nKlägerin haftet. Hinsichtlich der jeweiligen Höhe bestehen \nkeine Bedenken. Zudem ist die Klägerin den in Ansatz \ngebrachten Beträgen nicht substantiiert entgegen getreten.\n\n48\n\nSchließlich war die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten \nder Abschiebung des Herrn M. nicht unverhältnismäßig; dies \nselbst dann, wenn den vom Beklagten geltend gemachten \nAbschiebungskosten wegen einer zeitlich nur geringfügigen \nillegalen Beschäftigung des Herrn M. ein nur geringfügiger \nArbeitgebergewinn auf Seiten der Klägerin gegenüberstehen \nsollte, denn die Beschäftigung des Herrn M. wäre hier nur \nwegen des Einschreitens einer Behörde von so kurzer Dauer \ngewesen. \n\n49\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n22. Juli 1987 - 1 B 170/86 -, NVwZ \n1987, 1086; OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 26. Februar 1999 - 11 A \n10147/99.OVG -.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-12/18-a-196-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-12/18-a-196-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303378","retrieved":"2026-07-09 03:29:50.171085+00:00"}}