{"status":"available","doknr":"OLD303384","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1211.8A715.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-11","aktenzeichen":"8 A 715/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 17. Dezember 1999 geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 3. April 1998 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung Arnsberg vom 4. August 1998 werden aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Beklagte zur Hälfte \nund die Beigeladenen zu jeweils 1/4.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 9. Januar 1991 und 8. August 1993 geborenen \nBeigeladenen sind die gemeinsamen Kinder ihrer gesetzlichen \nVertreterin und des Klägers. Während der am 15. November 1991 \ngeschlossenen Ehe führten die Eheleute den Ehenamen \"Z. \". \nNachdem der vor der Eheschließung geborene Beigeladene zu 1. \nzunächst den Familiennamen \"K. \" erhalten hatte, führte er \nnach der Eheschließung den Ehenamen seiner Eltern. Der \nBeigeladene zu 2. trägt diesen Familiennamen seit Geburt. \nDurch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts I. vom \n1. September 1997 wurde die Ehe geschieden und das alleinige \nelterliche Sorgerecht über die Beigeladenen der Mutter \nübertragen. Mit Wirkung vom 31. Oktober 1997 nahm die Mutter \nihren Geburtsnamen \"K. \" wieder an. Ein weiteres am \n26. September 1996 geborenes Kind, das kein eheliches Kind \nist, führt nach entsprechender Berichtigung des \nStandesamtsregisters als Familiennamen den Geburtsnamen der \nMutter \"K. \".\n\n3\n\nUnter dem 7. November 1997 beantragte die Mutter der \nBeigeladenen, deren Familiennamen in \"K. \" zu ändern. Zur \nBegründung gab sie an, sie lebe bereits seit Mai 1995 vom \nKläger getrennt, der seither nur sporadischen Umgang mit \nseinen Kindern gehabt habe. Der Beigeladene zu 1. habe \nausdrücklich von sich aus gewünscht, ihren Namen zu führen. Er \nleide darunter, nicht so wie sie zu heißen. Besonders in der \nSchule übe er schon mal den Namen \"K. \". Er benötige die \nSicherheit der Namensgleichheit, um den Zusammenhalt ihrer \nFamilie dokumentieren zu können. Er befürchte eine Ausgrenzung \nund habe Verlassensängste, wenn er den bisherigen Namen \nweiterhin tragen müsse. Für den Beigeladenen zu 2. sei nicht \neinsehbar, warum er anders heiße als sie. Auch ihn plagten \nVerlassensängste. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. Dezember 1997 bat der Stadtdirektor \nder Stadt I. das Ordnungsamt der Stadt B. , den \nKläger zu den Namensänderungsanträgen anzuhören. Unter dem \n14. Januar 1998 teilte der Oberbürgermeister der Stadt B. \nder Stadtverwaltung I. mit, der Kläger sei an mehreren \nTagen zu verschiedenen Zeiten in seiner Wohnung nicht \nangetroffen worden und habe auf eine schriftliche \nBenachrichtigung nicht reagiert. \n\n5\n\nIn seiner Stellungnahme vom 16. Januar 1998 äußerte das \nJugendamt der Stadt I. keine Bedenken gegen eine \nNamensänderung. Die Familie sei dem Jugendamt durch das \nScheidungsverfahren bekannt. Die von der Kindesmutter \ndargestellten Gründe für die Namensänderung seien plausibel \nund nachvollziehbar. Eine Namensänderung diene auch dem Wohle \nder Kinder.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 3. April 1998 gab der Beklagte den \nNamensänderungsanträgen statt. Zur Begründung verwies er \ndarauf, in Fällen der vorliegenden Art spreche nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung eine widerlegliche \nVermutung dafür, dass eine Änderung der Familiennamen der \nKinder deren Wohl förderlich sei. Es gebe keine Hinweise \ndarauf, dass die Vermutung ausnahmsweise als widerlegt \nanzusehen sei. Namentlich sei nicht erkennbar, dass die \nNamensänderung nur missbraucht werden solle, um positive \nBeziehungen der Kinder zum nicht sorgeberechtigten Vater zu \nstören. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, die \nNamensänderungsurkunden auszustellen, sobald der Bescheid \nunanfechtbar geworden sei.\n\n7\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend \nmachte, es stehe zu befürchten, dass die Kinder ihm durch den \nNamenswechsel weiter entfremdet werden sollten. Seine \ngeschiedene Ehefrau habe bereits in der Vergangenheit \nversucht, ihm seine Kinder zu entziehen. Ihre Angabe, es \nbestünden lediglich sporadische Kontakte zwischen ihm und den \nKindern, sei unzutreffend. Er habe sein Besuchsrecht mit Hilfe \ndes Gerichts festlegen lassen müssen, weil sich die \nKindesmutter gesperrt habe. Als das Besuchsrecht erstmalig \nhabe ausgeübt werden sollen, sei es wiederum an seiner \ngeschiedenen Ehefrau gescheitert. Seine Kinder hätten aber ein \näußerst positives Verhältnis zu ihm und wollten sich auch an \nkeinen neuen Namen gewöhnen. Überdies sei es nach der neuen \nRechtslage im Namensrecht durchaus üblich, dass Kinder einen \nanderen Namen als ihre Eltern führten.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. August 1998 wies die \nBezirksregierung A. den Widerspruch des Klägers \nzurück.\n\n9\n\nZur Begründung seiner am 27. August 1998 erhobenen Klage \nhat der Kläger ergänzend auf das geänderte Kindschaftsrecht \nhingewiesen, wonach nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern \ngleichgestellt seien. Die Namensänderung diene allein dem \nZweck, ihm die Kinder weiter zu entfremden. Wegen des \nBesuchsrechts habe er mehrfach um gerichtliche Hilfe \nnachsuchen müssen, zuletzt Anfang 1999. Am 26. April 1999 sei \nüber das Umgangsrecht ein gerichtlicher Vergleich vor dem \nAmtsgericht I. (14 a F 88/99) geschlossen worden. Auch \ndanach sei es wieder zur Behinderung des Umgangsrechts \ngekommen. Aus einer Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt \nI. vom 15. April 1999 im familiengerichtlichen \nVerfahren gehe ebenfalls hervor, dass seine geschiedene \nEhefrau das Umgangsrecht behindere.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 3. April 1998 \nund den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung A. vom 4. August 1998 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er auf die angefochtenen Bescheide Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nDie Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 17. Dezember 1999, auf \ndessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, \nein wichtiger Grund für die Namensänderung sei gegeben, weil \ndiese dem Wohl der Beigeladenen förderlich sei; selbst wenn \naufgrund der Neufassung des § 1618 BGB nunmehr auch in Fällen \ndes § 3 Namensänderungsgesetz der Maßstab der Erforderlichkeit \nfür das Wohl der Kinder anzulegen sei, bestehe ein besonders \ngewichtiges Interesse der Beigeladenen an der Namensänderung. \n\n18\n\nDas Urteil ist dem Kläger am 6. Januar 2000 zugestellt \nworden. Auf den am 2. Februar 2000 eingegangenen Antrag des \nKlägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nVerfahren über die Zulassung der Berufung hat der Senat durch \nBeschluss vom 8. August 2000, dem Kläger am 17. August 2000 \nzugestellt, diesem für das Zulassungsverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt. Auf entsprechenden Antrag des \nKlägers vom 21. August 2000 hat der Senat mit Beschluss vom \n31. August 2000 die Berufung unter Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist \nzugelassen.\n\n19\n\nNach Zustellung dieses Beschlusses am 6. September 2000 \nträgt der Kläger mit am 15. September 2000 eingegangenem \nSchriftsatz im Wesentlichen ergänzend vor: Infolge der \nNeuregelung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts mit \nWirkung vom 1. Juli 1998 sei eine Namensänderung in den Fällen \nder so genannten \"Scheidungshalbwaisen\" grundsätzlich \nausgeschlossen. Selbst wenn § 3 Abs. 1 des \nNamensänderungsgesetzes weiterhin anwendbar sei, könne ein \nwichtiger Grund für die Namensänderung nur bei deren \nErforderlichkeit für das Kindeswohl angenommen werden. Eine \nErforderlichkeit in diesem Sinne für das Wohl der Beigeladenen \nsei jedoch nicht ersichtlich. Bei der Namensverschiedenheit \nvon Kindern zu der Kindesmutter handele es sich nicht mehr um \neinen ungewöhnlichen Einzelfall, der für die Kinder in ihrem \ntäglichen Leben einen Nachteil mit sich bringe. Überdies \nstelle sich der Antrag auf Namensänderung letztlich als ein \nMissbrauchstatbestand dar, mit dem seine Beziehung zu den \nBeigeladenen gestört bzw. erheblich beeinträchtigt werden \nsolle. Seit Mitte 1997 sei ihm der Umgang mit seinen Kindern \ndurch die Kindesmutter erschwert bzw. unmöglich gemacht \nworden. Diese sei auch der Umgangsrechtsregelung im \ngerichtlichen Vergleich vom 1. Dezember 1997 (AG I. - \n14 F 485/97 -) nicht nachgekommen. Nachdem seine geschiedene \nEhefrau versucht habe, einen neuerlichen gerichtlichen \nVergleich vom 8. Februar 1999 ebenfalls zu unterlaufen, sei \nihr auf seinen Antrag hin mit Beschluss des Amtsgerichts \nI. (14 F 601/98) vom 8. März 1999 die Verhängung eines \nZwangsgeldes angedroht worden. Gleichwohl habe sie ihm am 18. \nund 19. Dezember 1999 erneut die Ausübung des Umgangsrechts \nverwehrt. Ebenso sei sie bei späteren Besuchsterminen \nverfahren. Wegen der Behinderung des Umgangsrechts habe das \nOberlandesgericht H. mit Beschluss vom 2. Mai 2000 eine \nteilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruchs festgestellt (5 \nUF 111/99). Inzwischen habe das Amtsgericht I. das \nJugendamt als Umgangspfleger zur Sicherstellung der \nBesuchskontakte bestellt (14 a F 32/00).\nMit Schriftsatz vom 21. November 2000 weist der Kläger darauf \nhin, dass das Oberlandesgericht H. mit Urteil vom \n10. November 2000 (5 UF 111/99) entschieden habe, dass der \nGeschiedenenunterhalt der Mutter der Beigeladenen mit Wirkung \nvom 1. Mai 2000 vollkommen entfalle.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Runderlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai \n2000, wonach auch nach der Neufassung des § 1618 BGB ein \nwichtiger Grund i.S.v. § 3 des Namensänderungsgesetzes für die \nNamensänderung von so genannten \"Scheidungshalbwaisen\" bei \nFörderlichkeit für das Kindeswohl anzunehmen sei. Von dieser \nFörderlichkeit für das Wohl der Beigeladenen sei unter \nBerücksichtigung der Gesamtumstände auszugehen, zumal die \nHalbschwester M. bereits den Familiennamen \"K. \" \ntrage.\n\n25\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie schließen sich der Begründung des Beklagten an und \nlassen ergänzend vortragen, die Namenseinheit sei für die \nAufrechterhaltung der Verbindung des Klägers zu ihnen von \näußerst geringer Bedeutung. Gewachsene Bindungen könnten nicht \ndadurch gestört werden, dass Kinder ihren Namen wechselten. \nDemgegenüber sei es notwendig, die nach außen darzustellende \nIntegrität innerhalb eines geschlossenen Familienverbandes \ndadurch zu erleichtern, dass es ihnen erlaubt werde, den \nFamiliennamen ihrer Mutter und Halbschwester zu tragen. \nDie gesetzliche Vertreterin der Beigeladenen widerspricht der \nDarstellung des Klägers, die Durchführung von Besuchskontakten \nbehindert zu haben. Zumindest hätten gute Gründe für die \nNichteinhaltung der Besuchstermine bestanden.\n\n28\n\nDer Senat hat eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt \nI. vom 28. September 2000 eingeholt, auf die Bezug \ngenommen wird. Die Beigeladenen sind durch die \nBerichterstatterin persönlich angehört worden. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über den \nErörterungstermin vom 7. November 2000 verwiesen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, der beigezogenen \nGerichtsakte der familiengerichtlichen Verfahren 14 F 485/97, \n14 F 492/97, 14 F 601/98, 14 a F 88/99 und 14 a F 32/00 (AG \nI. ), sowie der Erlasse des Ministeriums für Inneres und \nJustiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1999 (I A \n3/14-80.10/55.44) und des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2000 (I A 3/14-80.10/55.44) \nergänzend Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2 VwGO) und auch im \nÜbrigen zulässige Berufung hat Erfolg.\n\n32\n\nDie Klage, deren Zulässigkeit nicht zweifelhaft ist, ist \nbegründet. Der angegriffene Verwaltungsakt vom 3. April 1998 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nA. vom 4. August 1998 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n33\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen \nVerwaltungsaktes ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung \nvon Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. \n9) in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) - \nNamensänderungsgesetz (NÄG) -. Danach darf ein Familienname \ndurch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur \ngeändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung \nrechtfertigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht \nerfüllt. \n\n34\n\nAuch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des \nKindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG -) \nvom 16. Dezember 1997, mit Wirkung vom 1. Juli 1998 (BGBl. \n1997 I S. 2942), ist der Beklagte befugt, über den \nNamensänderungsantrag der Beigeladenen nach Maßgabe des § 3 \nAbs. 1 NÄG zu entscheiden (I.). Ein wichtiger Grund im Sinne \nder Regelung, der in Anlehnung an die in § 1618 BGB getroffene \nnormative Wertung - jedenfalls in Fällen, in denen die \nEinwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils nicht \nerteilt worden ist - nur anzunehmen ist, wenn die \nNamensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, liegt \nnicht vor (II.). Die Namensänderung ist dem Wohl der \nBeigeladenen aber auch nicht förderlich (III.).\n\n35\n\nI. Der Beklagte ist ermächtigt, den Antrag auf Änderung des \nFamiliennamens der Beigeladenen nach § 3 Abs. 1 NÄG zu \nbeurteilen und zu bescheiden. Die Namensänderung richtet sich \nnämlich nicht nach § 1618 BGB mit der Folge der Zuständigkeit \ndes Standesbeamten bzw. gegebenenfalls des Familiengerichts, \nweil jene Bestimmung die vorliegende Fallkonstellation nicht \nerfasst und eine analoge Anwendung der Norm ausscheidet. Fälle \nder vorliegenden Art, in denen nach einer Scheidung die für \ndas aus der Ehe hervorgegangene Kind allein sorgeberechtigte \nMutter ihren früheren Namen gemäß § 1355 Abs. 5 BGB wieder \nangenommen hat und für dieses eine entsprechende Änderung des \nFamiliennamens begehrt, sind auch in anderen Bestimmungen der \n§§ 1616 ff. BGB nicht geregelt. Für sie kommt weiterhin allein \neine verwaltungsbehördliche Namensänderung nach § 3 NÄG in \nBetracht, ohne dass die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften \nden Rückgriff hierauf versperrten. \n\n36\n\nOffen gelassen noch vom bis zum 31. Dezember \n1999 für Namensrecht zuständigen 10. Senat des \nerkennenden Gerichts: Urteil vom 23. April 1999 - 10 \nA 5678/98 -, NWVBl. 2000, 97 (98).\n\n37\n\nDieser Befund ergibt sich aus einer Auslegung der \n§§ 1616 ff. BGB auf der einen und des § 3 NÄG auf der anderen \nSeite.\n\n38\n\nDurch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember \n1997 sind das elterliche Sorgerecht und das Kindesnamensrecht \neiner Neuordnung zugeführt worden. Insbesondere sind \nrechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen \nKindern soweit wie möglich abgebaut worden. \n\n39\n\nVgl. Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches \nNamensrecht, 1. Lieferung 2000, vor §§ 1616 ff. BGB \nRn. 1; Diederichsen, NJW 1998, 1972 (1981); \nWagenitz, FamRZ 1998, 1545; Lüke, JuS 1998, \n857.\n\n40\n\nDie Namensführung von Kindern ist in §§ 1616 - 1618 BGB \nteilweise neu geregelt worden. Ausschlaggebend für die \nNamensführung sind nach wie vor - wie auch nach dem zuvor \ngeltenden Recht - die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geburt des \nKindes (§§ 1616, 1617, 1617 a BGB). Allerdings sind spätere \nNamensänderungen von Kindern in größerem Umfang als nach \nfrüherem Recht in Anknüpfung an nach der Geburt eintretende \nÄnderungen der tatsächlichen Verhältnisse möglich (§§ 1617 b, \n1617 c, 1618 BGB). Der Gesetzgeber hat mit dem \nKindschaftsrechtsreformgesetz folgendes System geschaffen:\n\n41\n\nGemäß § 1616 BGB erhält das Kind den Ehenamen seiner Eltern \nals Geburtsnamen. Dies setzt voraus, dass die Eltern im \nZeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen - sich nach § 1355 BGB \nbestimmenden - gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen. \nFür die Fälle, in denen die Eltern keinen Ehenamen führen, \ntrifft § 1617 BGB die Regelung, dass sie bei gemeinsamer \nelterlicher Sorge durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten \nden Geburtsnamen des Kindes bestimmen. § 1617 a BGB regelt \nFallkonstellationen, in denen die Eltern keinen Ehenamen \nführen und die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht: \nDas Kind erhält dann grundsätzlich den Namen, den dieser \nElternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt (Abs. 1). \nAbs. 2 Satz 1 der Norm räumt dem sorgeberechtigten Elternteil \ndas Recht ein, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem \nStandesbeamten mit Wirkung für die Zukunft den Namen des \nanderen Elternteils zu erteilen. Die Erteilung des Namens \nbedarf nach Abs. 2 Satz 2 der Einwilligung des anderen \nElternteils und des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr \nvollendet hat.\n\n42\n\nFälle nachträglicher Namensänderung sind in §§ 1617 b ff. \nBGB geregelt: § 1617 b BGB ermöglicht Namensänderungen bei \nspäterer Begründung gemeinsamer Sorge der Eltern sowie bei \nScheinvaterschaft. § 1617 c BGB trägt Fällen elterlichen \nNamenswechsels Rechnung: Nach Abs. 1 erstreckt sich die \nBestimmung eines Ehenamens nach der Geburt des Kindes mit \nWirkung für die Zukunft auf dessen Geburtsnamen, nach der \nVollendung des 5. Lebensjahres allerdings nur dann, wenn es \nsich der Namensgebung anschließt. Diese Vorschrift gilt gemäß \nAbs. 2 entsprechend bei späterer Änderung des zum Geburtsnamen \ndes Kindes gewordenen Ehenamens, also des gemeinsamen \nFamiliennamens der Eltern (Abs. 2 Nr. 1) bzw. wenn sich in den \nFällen der §§ 1617, 1617 a, 1617 b BGB der Familienname eines \nElternteils, der Geburtsname des Kindes geworden ist, auf \nandere Weise als durch Eheschließung ändert (Abs. 2 Nr. 2). \nEntscheidend für den Anwendungsbereich der Nr. 2 ist, dass \nsich der Geburtsname des Kindes einseitig aus dem \nFamiliennamen nur eines Elternteils herleitet. \n\n43\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März \n2000 - 3 Wx 405/99 -, FamRZ 2000, 1181.\n\n44\n\nSchließlich wird in § 1618 BGB die so genannte Einbenennung \nvon Stiefkindern geregelt: Steht einem Elternteil die \nelterliche Sorge zu, so kann er gemeinsam mit seinem \nEhegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch \nErklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Ehenamen \nerteilen. Führt das Kind bisher den Namen des anderen \nElternteils, so bedarf es dessen Einwilligung, die durch das \nFamiliengericht ersetzt werden kann, wenn die Namenserteilung \nzum Wohl des Kindes erforderlich ist.\n\n45\n\nKeine der aufgeführten Vorschriften erfasst ihrem Wortlaut \nnach die hier begehrte Namensänderung. Da der Beigeladene \nzu 2. als Geburtsnamen den zum Zeitpunkt seiner Geburt \ngeführten Ehenamen seiner Eltern \"Z. \" erhalten hat und der \nBeigeladene zu 1. nach der Eheschließung ebenfalls so benannt \nwurde, scheidet eine Anwendung der §§ 1617 c Abs. 1 und Abs. 2 \nNr. 2 sowie 1617 b BGB aus; ein Fall des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 \nBGB ist ebenso wenig gegeben. Auch eine (direkte) Anwendung \ndes § 1618 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Mutter der \nBeigeladenen nicht wieder geheiratet hat und daher keine \nErteilung des Namens eines Stiefvaters beabsichtigt ist. Ist \ndie vorliegende Fallkonstellation mithin in §§ 1616 ff. BGB \nnicht ausdrücklich geregelt, kann jenem Normgefüge indes auch \nkeine Wertung entnommen werden, wonach ein Rückgriff auf die \nallgemeine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NÄG \nvon vornherein ausgeschlossen wäre. \n\n46\n\nEine dahingehende gesetzgeberische Absicht lässt sich aus \nden Gesetzesmaterialien nicht herleiten.\n\n47\n\nMit der Neufassung des § 1618 BGB hat der Gesetzgeber der \nForderung in der Diskussion um die Reform des \nKindschaftsrechts entsprochen, die Rechtsstellung der \n\"Stiefeltern\" zu verbessern. Durch die Möglichkeit der \nEinbenennung von \"Stiefkindern\" soll die Integration solcher \nKinder in die neue \"Stieffamilie\" gefördert werden; der \nmanchmal schwierige Weg über das öffentliche \nNamensänderungsgesetz muss nicht mehr gegangen werden.\n\n48\n\nBegründung des Regierungsentwurfs eines \nGesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts, \nBT-Drucksache 13/4899, S. 29 (66, 92).\n\n49\n\nIn der Einzelbegründung zu § 1618 Abs. 1 des Gesetzentwurfs \nder Bundesregierung,\n\n50\n\nBT-Drucksache 13/4899, S. 29 (92),\n\n51\n\nwird auf die Stellungnahme des Bundesrates aus dem Jahr \n1993 (BT-Drucksache 12/3163) zum Entwurf eines Gesetzes zur \nNeuordnung eines Familiennamensrechts \n(Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) verwiesen. Darin \nbemängelt der Bundesrat, dass der Entwurf eine \nNamensrechtsregelung für \"Stiefkinderfälle\" vermissen lasse. \nDies habe zur Folge, dass die so genannten Stiefkinderfälle \nnach wie vor auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung \nangewiesen seien. Entsprechende Verfahren seien in der Praxis \nrelativ häufig und überdurchschnittlich konfliktbeladen; \nVerwaltungsgerichtsentscheidungen zum Namensänderungsgesetz \nbeträfen ganz überwiegend die \"Stiefkinderfälle\". Dieser \nBefund belege, dass es bei der erwähnten Problematik im \nweitesten Sinne um Scheidungsfolgen bzw. Fragen der \nPersonensorge gehe, die durch bürgerlich-rechtliche \nGestaltungsmöglichkeiten und nicht durch die als ultima ratio \nfür den Einzelfall gedachte öffentlich-rechtliche \nNamensänderung gelöst werden sollten. Es werde daher darum \ngebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die \nnamensmäßige Eingliederung der so genannten Stiefkinder in die \nneue Familie einer bürgerlich-rechtlichen Lösung zugeführt \nwerden könne.\n\n52\n\nBT-Drucksache 12/3163, S. 23 f.; vgl. hierzu \nbereits OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A \n5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 (99).\n\n53\n\nNachdem bereits diese Ausführungen die Vermutung nahe \nlegen, der Gesetzgeber habe nicht alle sich im weitesten Sinne \nals Folge von Ehescheidungen darstellenden Namensänderungen \nvon Kindern einer bürgerlich-rechtlichen Lösung zuführen \nwollen, so belegt auch die weitere Entstehungsgeschichte des \nKindschaftsrechtsreformgesetzes, dass eine abschließende \n(zivilrechtliche) Regelung nur für die so genannten \n\"Stiefkinderfälle\" getroffen werden sollte. Der vorstehend \nwiedergegebenen Gesetzesbegründung lässt sich ausdrücklich nur \ndas Anliegen des Gesetzgebers entnehmen, die \n(namensrechtliche) Integration des Kindes in die neu \ngegründete \"Stieffamilie\" zu fördern.\n\n54\n\nVgl. dazu auch Beschlussempfehlung und \nBericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf \nder Bundesregierung, BT-Drucksache 13/8511, \nS. 73.\n\n55\n\nDemgegenüber erwähnt der Gesetzgeber die so genannten \n\"Scheidungshalbwaisen\" an keiner Stelle; schon gar nicht \nlassen die Gesetzesmaterialien die Schlussfolgerung auf eine \nIntention des Gesetzgebers zu, diesen eine Namensänderung \ngänzlich, also auch nach § 3 NÄG, zu verwehren. Insbesondere \nkann dies nicht aus der Streichung des im Regierungsentwurf \nvorgesehenen § 1617 b Abs. 2 abgeleitet werden.\n\n56\n\nSo auch: OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 \n- 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3152); entgegen: \nVG Ansbach, Urteil vom 15. September 1999 - AN \n15 K 98.01841 -, NJW 2000, 452 (453).\n\n57\n\n§ 1617 b Abs. 2 RegE sah vor, dass der Name des Kindes neu \nbestimmt werden kann, wenn in anderen Fällen als denen des \n§ 1671 BGB die alleinige Sorge eines Elternteils erst \nbegründet wird, wenn das Kind bereits einen Namen führt. Diese \nVorschrift war, wie die Bezugnahme auf § 1671 BGB zeigt und \nder Einzelbegründung im Regierungsentwurf entnommen werden \nkann, gerade nicht auf Fälle des Sorgerechtswechsels nach \nTrennung der Eltern zugeschnitten.\n\n58\n\nBT-Drucksache 13/4899, S. 29 (91).\n\n59\n\nSchon mangels Anwendbarkeit der Entwurfsregelung auf die \n\"Scheidungshalbwaisen\" lässt der Umstand, dass die Bestimmung \nentsprechend der Beschlussempfehlung des \nRechtsausschusses,\n\n60\n\nBT-Drucksache 13/8511, S. 10, 73,\n\n61\n\ngestrichen wurde und keine Gesetzeskraft erlangt hat, nicht \ndarauf schließen, der Gesetzgeber habe lediglich für die \n\"Stiefkinderfälle\" den Grundsatz der Namenskontinuität \nüberwinden und für alle anderen Fallgruppen, namentlich die \nder \"Scheidungshalbwaisen\", eine Namensänderung völlig \nausschließen wollen.\n\n62\n\nSo aber VG Ansbach, Urteil vom 15. September \n1999 - AN 15 K 98.01841 -, NJW 2000, 452 (453); \nnachgehend: BayVGH, Beschluss vom 1. Februar \n2000 - 5 ZB 99.3553 -; wohl auch: BayObLG, \nBeschluss vom 30. Mai 2000 - 1Z BR 11/00 -, StAZ \n2000, 299 f.\n\n63\n\nZwar hält der Gesetzgeber mit dem System der §§ 1616 ff. \nBGB am Grundsatz der Namenskontinuität fest, von dem er für \ndie von ihm geregelten Fälle Ausnahmen zulässt. Jenes \nNormsystem ist aber mangels einer ausdrücklich zum Ausdruck \ngekommenen gesetzgeberischen Absicht nicht in der Weise in \nsich abgeschlossen, dass nicht den §§ 1616 ff. BGB \nunterfallenden Konstellationen der Weg der öffentlich-\nrechtlichen Namensänderung versperrt bliebe. \n\n64\n\nEine dahingehende Zielsetzung kann den §§ 1616 ff. BGB auch \nsonst nicht entnommen werden.\n\n65\n\nAbgesehen von den hier nicht einschlägigen Regelungen der \n§§ 1617 b und 1617 c BGB ist abschließend in § 1618 BGB \ngeregelt und damit der \nverwaltungsbehördlichen/verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht \nmehr zugänglich nur der Namenswechsel bei so genannten \n\"Stiefkindern\". In Durchbrechung des durch §§ 1616 ff. BGB \nbeibehaltenen Prinzips der Kontinuität des Kindesnamens dient \ndie Einbenennung der \"Stiefkinder\" der Namensangleichung der \nzu einer faktischen Familie gehörenden Personen, um die \nHerkunft des Kindes aus einer anderen Familie nicht in \nErscheinung treten zu lassen. \n\n66\n\nPalandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl. 2000, § \n1618 BGB Rn. 4.\n\n67\n\nDie Neuregelung des § 1618 BGB verdrängt als speziellere \nNorm die öffentlich-rechtliche Vorschrift.\n\n68\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A \n5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 (98); vorgehend VG \nDüsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 25 K \n8115/96 -, NJW 99, 1730 (1731); \nHenrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches \nNamensrecht, § 1618 BGB Rn. 56; Gaaz, StAZ \n1998, 241 (247 f.); Wagenitz, FamRZ 1998, 1545 \n(1552).\n\n69\n\nEs wäre nicht zulässig, die darin getroffene gesetzliche \nWertung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts über die \nöffentlich-rechtliche Namensänderung zu revidieren.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 \n- 7 B 197.84 -, NJW 1986, 601; OVG NRW, Urteil \nvom 5. März 1992 - 10 A 2045/86 -, NJW 92, 2500 \n(2501).\n\n71\n\nSoweit solche gesetzlichen Wertungen nicht bestehen, muss \nder Rückgriff auf § 3 NÄG möglich bleiben, dessen Zweck es \nist, Unzuträglichkeiten in Einzelfällen zu beseitigen.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 \n- 7 B 197.84 -, NJW 1986, 601; OVG NRW, Urteil \nvom 5. März 1992 - 10 A 2045/86 -, NJW 92, 2500 \n(2501).\n\n73\n\nDa § 1618 BGB das Namensänderungsgesetz nur für die \nFallgruppe der \"Stiefkinder\" verdrängt, bleibt es notwendig, \ndie Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die aus der \nBeibehaltung des Geburtsnamens für das Kind resultieren, in \nanderen Fallkonstellationen zu gewährleisten. \n\n74\n\nDahingehend auch: OVG Nds., Urteil vom \n23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 f.; \nVG Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 1999 - 12 A \n637/99 -, S. 5 f. UA; Gaaz, StAZ 1998, 241 (248); \nMinisterium für Inneres und Justiz NRW, Erlass vom \n20. Januar 1999 (I A 3/14-80.10/55.44).\n\n75\n\nHierfür spricht insbesondere auch die Vergleichbarkeit des \ngeregelten Sachverhalts mit dem ungeregelten: Es ist kein \nsachlicher Grund erkennbar, Kindern aus geschiedenen Ehen in \neinem Fall eine Änderung des Familiennamens völlig zu \nversagen, während sie in anderer Konstellation unter \nbestimmten Voraussetzungen erfolgen darf. Ob eine \nNamensänderung erstrebt wird, wenn der sorgeberechtigte \nElternteil nach der Scheidung seinen ursprünglichen Namen oder \naber den des neuen Ehepartners angenommen hat, kann im \nHinblick auf die prinzipielle Zulässigkeit eines \nNamensänderungsbegehrens des Kindes keinen Unterschied machen. \nDie Frage, ob Namensänderungsanträge in beiden Fallgruppen \nnach denselben Voraussetzungen zu bescheiden sind, ist eine \nerst in einem weiteren Schritt zu beantwortende Frage. \nJedenfalls aber muss, wenn - wie hier - andere rechtliche \nMöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, für nicht von § 1618 \nBGB erfasste Sachverhalte der Weg über die öffentlich-\nrechtliche Namensänderung offen stehen.\n\n76\n\nLässt sich aus den Neuregelungen des \nKindschaftsrechtsreformgesetzes mithin kein abschließendes \nSystem des Kindesnamensrechts ableiten, so steht der \nHeranziehung des § 3 NÄG für Fälle der so genannten \n\"Scheidungshalbwaisen\" auch nicht eine entsprechende Anwendung \ndes § 1618 BGB auf jene Sachverhalte entgegen. Eine Analogie \nverbietet sich nämlich mangels einer planwidrigen \nRegelungslücke. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen \nergibt, kann nicht davon ausgegangen werden, die §§ 1616 ff. \nBGB seien - gemessen an der Regelungsabsicht des \nGesetzgebers - in der Weise unvollständig, dass dieser \nversehentlich eine Fallgruppe in einem an sich abgestimmten \nSystem keiner Regelung zugeführt hätte. Vielmehr hat der \nGesetzgeber die Fälle der Namensänderung von \"Stiefkindern\" in \nErweiterung der bisherigen Bestimmung ausschließlich \nzivilrechtlich regeln wollen, andere Konstellationen aber \nunberührt gelassen und damit - wie bisher - die Anwendung des \n§ 3 NÄG zugelassen.\n\n77\n\nIm Ergebnis ebenfalls für eine Anwendbarkeit \ndes § 3 NÄG: OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 \n- 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 ff.; VG Minden, \nUrteil vom 3. Dezember 1998 - 2 K 2940/97 -, S. 3 \nUA; VG Oldenburg, Urteil vom 23. Februar 1999 \n- 12 A 1467/98 -, S. 5 f. UA; Urteil vom 12. Mai 1999 \n- 12 A 637/99 -, S. 5 f. UA; VG Düsseldorf, Urteil vom \n27. September 1999 - 25 K 11147/98 -, S. 7 UA; \nUrteil vom 16. November 1999 - 25 K 5733/98 -, \nS. 5 f. UA; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29. März \n2000 - 1 K 997/99 -, S. 5 f. UA; Gaaz, StAZ 1998, \n241 (248 f.); gegen einen Analogieschluss auch: \nBayObLG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1Z BR \n11/00 -, StAZ 2000, 299 f.\n\n78\n\nII. Ist der Beklagte danach weiterhin zur Namensänderung im \nvorliegenden Fall befugt und beurteilt sich diese nach § 3 \nAbs. 1 NÄG, so sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben.\n\n79\n\n1. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund \ni.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung \naller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände \nein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen \nergibt.\n\n80\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1998 - 7 B \n14.98 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 3, S. 3; \nBeschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, \nBuchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 4, S. 5; OVG NRW, \nUrteil vom 30. April 1998 - 10 A 588/96 -, S. 9 \nUA.\n\n81\n\nDies setzt voraus, dass die Namensänderung für das Wohl der \nBeigeladenen, deren nichtsorgeberechtigter Elternteil seine \nEinwilligung zur Namensänderung versagt hat, erforderlich ist. \n\n82\n\nAnders Innenministerium NRW, Erlass vom 22. \nMai 2000 (I A 3/14-80.10/55.44) im Anschluss an VG \nMinden, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 2 K \n2940/97 -; VG Oldenburg, Urteil vom 23. Februar \n1999 - 12 A 1467/98 -; Urteil vom 12. Mai 1999 \n- 12 A 637/99 -; VG Düsseldorf, Urteil vom \n27. September 1999 - 25 K 11147/98 -; Urteil vom \n16. November 1999 - 25 K 5733/98 -; Urteil vom 13. \nMärz 2000 - 18 K 11261/98 -, FamRZ 2000, 1183 \n(Ls.).\n\n83\n\nAusschlaggebend hierfür sind folgende Erwägungen:\n\n84\n\nEinen wichtigen Grund i.S.v. § 3 Abs. 1 NÄG hat der vormals \nfür Namensrecht zuständige 10. Senat des erkennenden Gerichts \nbei Namensänderungsbegehren so genannter \n\"Scheidungshalbwaisen\" zuletzt dann angenommen, wenn die \nÄnderung des Familiennamens dem Wohl des Kindes förderlich \nist. Mit Urteilen vom 28. Mai 1996,\n\n85\n\n- 10 A 1691/91 -, FamRZ 1997, 448 ff., - 10 A \n4130/92 -, und - 10 A 4086/93 -,\n\n86\n\nhatte er sich unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung, \nnach der die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich \nsein musste, \n\n87\n\nUrteil vom 5. März 1992 - 10 A 2045/86 -, NJW \n1992, 2500 ff.; Urteil vom 9. September 1994 - 10 A \n3684/94 -, NJW 1995, 1231 ff.,\n\n88\n\nsowohl für die \"Stiefkinder-\" als auch für die \n\"Scheidungshalbwaisen\"-Fälle der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts angeschlossen. \n\n89\n\nVgl. ferner: Beschluss vom 3. September 1996 - \n10 A 1387/96 -; Beschluss vom 27. Mai 1998 - 10 A \n5005/97 -; Beschluss vom 29. Mai 1998 - 10 A \n3580/97 -; Beschluss vom 30. Juni 1998 - 10 A \n5492/96 -.\n\n90\n\nDieses hatte für die Fallgruppe der Stiefkinder einen \nwichtigen Grund für eine Namensänderung zunächst dann bejaht, \nwenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem \nWohl des Kindes förderlich ist.\n\n91\n\nBVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C \n112.78 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 42, S. 15 \n(17 ff.).\n\n92\n\nIn späteren Entscheidungen hatte das \nBundesverwaltungsgericht demgegenüber den Standpunkt \nvertreten, die Namensänderung müsse für das Wohl des Kindes \nerforderlich sein.\n\n93\n\nBVerwG, Urteile vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, \nBuchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (11 ff.); - 7 C \n7.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 48, S. 14 ff.; - \n7 C 14.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 49, S. 16 \nff.; - 7 C 58.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 50, \nS. 19 ff.; Urteil vom 3. Februar 1984, - 7 C 40.83 -, \nBuchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 (30); Urteil \nvom 4. Juni 1986 - 7 C 77.85 -, Buchholz 402.10, § 3 \nNÄG Nr. 57, S. 45 (46 ff.).\n\n94\n\nMit Urteil vom 7. Januar 1994 - 6 C 34.92 -, \n\n95\n\nBuchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, S. 1 (3 \nff.),\n\n96\n\nist das Bundesverwaltungsgericht für die Konstellation der \n\"Scheidungshalbwaisen\" wieder zum Kriterium der Förderlichkeit \nfür das Kindeswohl zurückgekehrt. Daran hat das Gericht auch \nunter Würdigung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung, \nnamentlich des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, geäußerten rechtlichen Bedenken,\n\n97\n\nUrteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 -, \nNJW 1995, 1231 (1232 ff.),\n\n98\n\nfestgehalten, \n\n99\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C \n13.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 74, S. 16 \nff.,\n\n100\n\nund die Rechtsprechung auch auf die sog. \"Stiefkinder\" \nerstreckt.\n\n101\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C \n6.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 73, S. 9 (10 \nff.); Beschluss vom 5. Februar 1998 - 6 B 75/97 - \n(Juris).\n\n102\n\nEine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtslage nach \nInkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes steht noch \naus.\n\n103\n\nIn Ansehung der jenem Gesetz zugrunde liegenden rechtlichen \nWertungen sieht sich der Senat zu einer erneuten Änderung der \nRechtsprechung für die hier zu entscheidende Fallkonstellation \nveranlasst. Da Namensänderungsbegehren der sog. \n\"Scheidungshalbwaisen\" nicht anders behandelt werden können \nals die der gesetzlich nunmehr ausdrücklich geregelten \n\"Stiefkinder\", kann am Kriterium der Förderlichkeit der \nNamensänderung für das Kindeswohl nicht mehr festgehalten \nwerden. Vielmehr ist ein wichtiger Grund für eine \nNamensänderung nur anzuerkennen, wenn sie zum Wohl des Kindes \nerforderlich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier \n- an der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils \nfehlt.\nZu dieser Auffassung zwingt eine Auslegung der Vorschriften \ndes Kindschaftsrechtsreformgesetzes, insbesondere, wie das \nOberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen,\n\n104\n\nUrteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW \n2000, 3151 (3152),\n\n105\n\nbereits dargelegt hat, eine Auswertung der Materialien zu \ndiesem Gesetz. Die darin zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen \ndes Gesetzgebers, namentlich zu § 1618 BGB, beanspruchen für \ndie vorliegende \"Scheidungshalbwaisen\"-Konstellation in \ngleicher Weise Geltung. Demgegenüber lässt sich die \nBegründung, die das Bundesverwaltungsgericht für die \nMaßgeblichkeit des Kriteriums der Förderlichkeit für das \nKindeswohl angeführt hat, nach Inkrafttreten der Neuregelungen \nder §§ 1616 ff. BGB nicht länger aufrechterhalten.\n\n106\n\nMit § 1618 BGB n.F. hat der Gesetzgeber den materiellen \nMaßstab, den § 3 NÄG weitgehend der Konkretisierung durch die \nVerwaltungsgerichte überlässt, nicht zuletzt angesichts der \noben dargestellten Kontroverse in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung für das Umbenennungsbegehren eines Kindes, \ndessen sorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und \nWiederheirat den Familiennamen des neuen Ehemannes angenommen \nhat, selbst definiert.\n\n107\n\nVgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 23. April \n1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 (98).\n\n108\n\nStimmt der andere Elternteil, dessen Namen das Kind führt, \ndieser Einbenennung nicht zu, kann die Einwilligung durch das \nFamiliengericht (nur) ersetzt werden, wenn die Erteilung des \nneuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.\n\n109\n\nEine vergleichbare Bestimmung enthielt das BGB zuvor nicht, \nauch nicht in § 1618 BGB a.F., der die Einbenennung des \nnichtehelichen Kindes regelte.\n\n110\n\nBereits der Wortlaut des § 1618 Satz 4 BGB n.F. legt nahe, \ndass der Gesetzgeber die Anforderungen an eine Namensänderung \nin den nunmehr ausdrücklich geregelten \"Stiefkinderfällen\" im \nVergleich zu den durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen des § 3 \nAbs. 1 NÄG verschärfen wollte.\n\n111\n\nOffen gelassen noch von: OVG NRW, Urteil vom \n23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 ff. \n(insoweit nicht veröffentlicht).\n\n112\n\nMit der Wahl des Begriffs der \"Erforderlichkeit\" hat der \nGesetzgeber zu erkennen gegeben, dass für die Namensänderung \nGründe angeführt werden müssen, die über die für die bloße \n\"Förderlichkeit\" für das Kindeswohl sprechenden Gesichtspunkte \nhinausgehen müssen. Es kann nicht angenommen werden, dass der \nGesetzgeber von einer Deckungsgleichheit beider Begriffe \nausgegangen ist. Denn zum einen war ihm die Entwicklung in der \nRechtsprechung zu den nach § 3 NÄG anzulegenden Maßstäben an \nNamensänderungsanträge von Scheidungskindern bekannt. Dies \nbelegt der bereits oben (S. 13 f.) erwähnte Verweis im \nRegierungsentwurf,\n\n113\n\nBT-Drucksache 13/4899, S. 29 (92),\n\n114\n\nauf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines \nFamiliennamensrechtsgesetzes, in der der Bundesrat unter \nBezugnahme auf öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren \nfür die \"Stiefkinderfälle\" eine bürgerlich-rechtliche Lösung \nangeregt hatte.\n\n115\n\nBT-Drucksache 12/3163, S. 23 f.\n\n116\n\nÜberdies enthält der Regierungsentwurf den Hinweis, dass \nnach Inkrafttreten des § 1618 BGB der manchmal schwierige Weg \nüber das öffentliche Namensänderungsgesetz nicht mehr gegangen \nwerden müsse.\n\n117\n\nBT-Drucksache 13/4899, S. 29 (66).\n\n118\n\nZum anderen hat der Gesetzgeber im Verlauf des \nGesetzgebungsverfahrens die im Regierungsentwurf \nvorgeschlagene Formulierung des § 1618 BGB, die \nNamenserteilung müsse \"dem Wohl des Kindes dienen\", \n\n119\n\nBT-Drucksache 13/4899, S. 8,\n\n120\n\nauf Vorschlag des Rechtsausschusses durch den später Gesetz \ngewordenen Ausdruck der \"Erforderlichkeit\" ersetzt.\n\n121\n\nBeschlussempfehlung und Bericht des \nRechtsausschusses, BT-Drucksache 13/8511, S. \n11.\n\n122\n\nIn der Begründung hierzu wird ausgeführt, die \nVoraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung der \nEinwilligung des nicht an der Sorge beteiligten Elternteils \nwürden \"enger gefasst\". Für sie genüge es nicht, dass die \nNeubestimmung des Kindesnamens dem Wohl des Kindes diene; \nvielmehr werde verlangt, dass sie zum Wohl des Kindes \nerforderlich sei.\n\n123\n\nBT-Drucksache 13/8511, S. 74.\n\n124\n\nDer erkennende Senat teilt die Einschätzung des 10. Senats, \nvor dem Hintergrund des Meinungsstreits in der Rechtsprechung \nsei angesichts dieser Begründung anzunehmen, dass die Änderung \ndes Gesetzeswortlauts nicht lediglich auf sprachlich-\nredaktionellen Gründen beruhe.\n\n125\n\nUrteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, \nNWVBl. 2000, 97 ff. (insoweit n.v.).\n\n126\n\nDafür spricht insbesondere auch, dass mit dem \nÄnderungsvorschlag die Bindungen des Kindes an den Elternteil, \ndem die elterliche Sorge nicht zusteht, unterstrichen werden \nsollen.\n\n127\n\nBT-Drucksache 13/8511, S. 73 f.\n\n128\n\nMit Rücksicht darauf geht der Senat von einer \nWidersprüchlichkeit der Gesetzesbegründung nicht deswegen aus, \nweil der Änderungsvorschlag an einer Stelle auch auf die \nFörderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl abhebt.\n\n129\n\nBT-Drucksache 13/8511, S. 74; vgl. dazu: VG \nDüsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 25 K \n8115/96 -, NJW 1999, 1730 (1732); Urteil vom \n27. September 1999 - 25 K 11147/98 -, S. 9 f. UA; \nUrteil vom 13. März 2000 - 18 K 11261/98 -, S. 7 \nUA.\n\n130\n\nDies mag zwar auf den ersten Blick missverständlich sein, \nkann aber die erkennbare Tendenz der Verschärfung der \nAnforderungen an die Namensänderung des Stiefkindes nicht \ninsgesamt in Frage stellen. Denn der Gesetzgeber verwendet den \nBegriff der Förderlichkeit für das Wohl des Kindes im \nZusammenhang mit der durch die Möglichkeit der Zuweisung eines \nDoppelnamens erleichterten gütlichen Einigung der Eltern. Das \nschließt nicht aus, dass dann, wenn eine solche Einigung nicht \nzustande kommt, der Namenswechsel nur unter strengeren \nAnforderungen ermöglicht wird. Diese Absicht hat der \nGesetzgeber mit der Begründung des Änderungsvorschlages \nhinreichend dokumentiert.\n\n131\n\nSo auch: OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 \nL 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3153); Oelkers/ \nKreutzfeldt, FamRZ 2000, 645; vgl. auch OLG \nOldenburg, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 11 UF \n26/99 -, NJW 2000, 367; Wagenitz, FamRZ 1998, \n1545 (1551 f.).\n\n132\n\nSystematische Gesichtspunkte sprechen ebenfalls für die \nAnnahme, dass der Gesetzgeber zwischen den Kriterien der \nFörderlichkeit und der Erforderlichkeit für das Kindeswohl \nbewusst differenziert. Der Begriff des Kindeswohls ist in \nverschiedenen sorge- und umgangsrechtlichen Bestimmungen des \nBGB enthalten, wobei sich der Gesetzgeber unterschiedlicher \nMaßstäbe bedient: Teilweise genügt es, wenn eine \nsorgerechtliche Regelung dem Wohl des Kindes \"nicht \nwiderspricht\" (§§ 1672 Abs. 2 Satz 1, 1681 Abs. 2 BGB); an \nanderer Stelle muss die Sorgerechtsübertragung dem Wohl des \nKindes \"dienen\" (§§ 1672 Abs. 1 Satz 2, 1678 Abs. 2 BGB) oder \n\"am besten entsprechen\" (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB); schließlich \nsind Beschränkungen bzw. der Ausschluss des Umgangsrechts \nmöglich, wenn dies zum Wohl des Kindes \"erforderlich\" oder das \nKindeswohl \"gefährdet\" ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB). Mit \nder Auffangvorschrift des § 1697 a BGB erhebt das Gesetz die \nForderung an das Familiengericht, die dem Wohl des Kindes \"am \nbesten entsprechende\" Entscheidung zu treffen. Damit hat der \nGesetzgeber verschiedene Stufen bei der Prüfung des \nKindeswohls festgeschrieben, die von der jeweiligen Sachlage \nabhängen.\n\n133\n\nVgl. hierzu: Palandt-Diederichsen, BGB, § 1672 \nRn. 7; § 1678 Rn. 8; § 1684 Rn. 48 f.; § 1697 a Rn. \n2.\n\n134\n\nAuch angesichts dieses differenzierten Systems ist davon \nauszugehen, dass mit der gegenüber der Fassung des \nRegierungsentwurfs erfolgten Änderung des § 1618 Satz 4 BGB \ndie Schwelle für eine Namensänderung bewusst höher gesetzt \nwurde.\n\n135\n\nHierfür lässt sich schließlich auch der Sinn und Zweck des \nErforderlichkeitskriteriums in § 1618 Satz 4 BGB anführen: Wie \noben bereits angesprochen, ist durch die Neuregelung der \nGrundsatz der Namenskontinuität gestärkt worden. Zwar waren \nhierfür nicht unbedingt öffentliche Interessen \nausschlaggebend, wie in den eine Neubestimmung des \nKindesnamens unter erleichterten Voraussetzungen \nermöglichenden §§ 1617 b und 1617 c BGB zum Ausdruck kommt. \n\n136\n\nVgl. OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L \n3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3152 f.).\n\n137\n\nDer Grund dafür, die Änderung des Familiennamens des Kindes \ninfolge Scheidung seiner Eltern nur aus schwerwiegenden \nGründen zuzulassen, ist vielmehr in einer Aufwertung der \nBelange des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu sehen. Mit \n§ 1618 BGB soll der möglichen Absicht des sorgeberechtigten \nElternteils begegnet werden, das Kind namensrechtlich von dem \nanderen Elternteil zu \"separieren\". \n\n138\n\nVgl. OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L \n3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3153); Begründung des \nRegierungsentwurfs, BT-Drucksache 13/4899, S. 29 \n(92); zur Zielsetzung des § 1618 BGB vgl. auch: \nOLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 11 \nUF 26/99 -, NJW 2000, 367 f.; Beschluss vom 16. \nNovember 1999 - 11 UF 121/99 -, FamRZ 2000, 694; \nOLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Juli 1999 - 5 \nWF 46/99 -, FamRZ 2000, 696; OLG Rostock, \nBeschluss vom 12. Januar 2000 - 8 UF 402/99 -, \nFamRZ 2000, 695 f.; BayOblG, Beschluss vom 30. \nMai 2000 - 1Z BR 11/00 -, StAZ 2000, 299 (300); \nWagenitz, FamRZ 1998, 1545 (1551 f.).\n\n139\n\nDer Gesichtspunkt der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des \nnamensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und dem \nnichtsorgeberechtigten Elternteil, von dem es seinen \nFamiliennamen ableitet, gilt gleichermaßen für die \nausdrücklich geregelten \"Stiefkinder\" wie für die \n\"Scheidungshalbwaisen\". Wenn das Kind ursprünglich den Namen \ndes nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteils erhalten hat, \nkann mit Blick auf die oben wiedergegebene Zielsetzung des § \n1618 BGB in Bezug auf den an die spätere Änderung dieses \nNamens anzulegenden Maßstab nicht danach differenziert werden, \nob der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung dem Kind \nseinen vor der Ehe geführten Namen (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) \noder den eines neuen Ehepartners erteilen will. Die bei der \nEinbenennung im Vordergrund stehenden Belange des \nnichtsorgeberechtigten Elternteils an der Verhinderung der \nDurchtrennung des Namensbandes zwischen ihm und dem Kind sind \nbei beiden Fallgruppen gleichermaßen zu berücksichtigen. \n\n140\n\nSo bereits: OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - \n10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3153).\n\n141\n\nDass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 1618 \nBGB geregelten und die von § 3 NÄG erfassten Fälle gleich zu \nbehandeln sind, verdeutlichen insbesondere folgende \nFallkonstellationen: Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil \nnach geschiedener Ehe zunächst seinen Geburtsnamen wieder an, \nheiratet dann wieder und bestimmt jenen Namen zum Ehenamen, \nwäre eine Einbenennung des Kindes aus erster Ehe unter den \nVoraussetzungen des § 1618 BGB möglich. Dieser Fall kann \nhinsichtlich der an die Änderung des Kindesnamens zu \nstellenden Anforderungen nicht anders behandelt werden als \nder, in dem der sorgeberechtigte Elternteil seinen vor der Ehe \ngeführten Namen wieder annimmt, ihm dem Kind erteilen möchte, \nanschließend wieder heiratet und diesen Namen als Ehenamen \nwählt.\n\n142\n\nSo bereits: OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - \n10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3153).\n\n143\n\nAuch im Übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die \neine Differenzierung zwischen den vergleichbaren Tatbeständen \nbei Eintritt gleicher Rechtsfolgen bezüglich der für das \nKindeswohl zu fordernden Voraussetzungen der Namensänderung \nlegitimierten oder gar geböten. Namentlich lässt sich eine \nunterschiedliche Behandlung der Fallgruppen nicht mit der \nBegründung rechtfertigen, dass dem \"Stiefkind\" dauerhaft ein \nfremder Name, nämlich der des neuen Ehepartners, erteilt \nwerden soll, während der \"Scheidungshalbwaise\" keinen durch \neinen Dritten vermittelten Namen erhalten soll. \n\n144\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September \n1999 - 25 K 11147/98 -, S. 10 UA; Urteil vom \n13. März 2000 - 18 K 11261/98 -, S. 8 UA.\n\n145\n\nDies gilt schon deshalb, weil § 1618 BGB maßgeblich die \nInteressen des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Blick \nhat, aus dessen Sicht es keinen Unterschied macht, welcher \nneue Name dem Kind erteilt werden soll. Auch aus dem \nBlickwinkel des Kindes, dessen Wohl es zu berücksichtigen \ngilt, handelt es sich in beiden Fällen regelmäßig um einen \nzunächst fremden Namen. Jedenfalls dann, wenn die Eltern seit \nBeginn der Ehe einen Ehenamen geführt haben (§ 1616 i.V.m. \n§ 1355 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB), ist der Geburtsname der Mutter \ndem Kind während der Ehe seiner Eltern ähnlich fremd wie ein \ndritter Name.\n\n146\n\nHinzu kommt, dass die Mutter nach Rückkehr zu ihrem \nGeburtsnamen erfahrungsgemäß häufig wieder heiratet, den Namen \ndes neuen Ehemannes annimmt und das nach ihrem Geburtsnamen \nbenannte Kind dann einen Familiennamen trägt, der für nicht \nmit der familiären Situation Vertraute weder einen Bezug zur \nStieffamilie noch zum leiblichen Vater des Kindes hat. Eine \nneuerliche Namensänderung (nunmehr nach § 1618 BGB) dürfte im \nRegelfall für das Kind unzumutbar und rechtlich auch nicht \nerreichbar sein. In einer solchen Fallkonstellation einen \nanderen Maßstab an die zunächst beantragte als an eine nach \nerneuter Heirat begehrte weitere Namensänderung anzulegen, \nführte ebenso zu kaum nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen \nwie im umgekehrten Fall einer zweiten Heirat mit Einbenennung \nder Kinder aus erster Ehe und anschließender Scheidung vom \nzweiten Ehepartner und Rückkehr zum Geburtsnamen. Daraus wird \nsichtbar, dass eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen auch \nmit Blick auf künftige familiäre Entwicklungen geboten \nist.\n\n147\n\nIn Anbetracht der neuen Rechtslage kann für die Fallgruppe \nder \"Scheidungshalbwaisen\" am Maßstab der Förderlichkeit für \ndas Wohl des Kindes auch nicht aufgrund der Gesichtspunkte \nfestgehalten werden, die das Bundesverwaltungsgericht \nseinerzeit zur Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst \nhaben.\n\n148\n\nVgl. Urteil vom 7. Januar 1994 - 6 C 34.92 -, \nBuchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, S. 1 (3 ff.).\n\n149\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat auf die gesetzgeberische \nWertung der damaligen familiennamensrechtlichen Vorschriften, \nvornehmlich des § 1616 a BGB i.d.F. des Gesetzes zur \nNeuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom \n16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054), abgestellt. Wenn auch \ndiese Vorschrift ihrem wesentlichen Inhalt nach in § 1617 c \nBGB n.F. aufrechterhalten worden ist, hat der Gesetzgeber im \nGegensatz zur früheren Rechtslage nunmehr eine ausdrückliche \nRegelung für die \"Stiefkinder\" geschaffen, deren normative \nWertung für die ähnlich gelagerte Konstellation der \n\"Scheidungshalbwaisen\" vorrangig zu berücksichtigen ist. \nAllenfalls dann, wenn sich aus anderen Regelungen des \nKindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 \nWertungen ergäben, die zwingend auf die Gruppe der \n\"Scheidungshalbwaisen\" zu übertragen wären, ließe sich eine \nabweichende Beurteilung rechtfertigen. Das ist indessen nicht \nder Fall. Die vorliegende Fallkonstellation weist lediglich zu \nder von § 1618 BGB n.F. erfassten Fallgruppe Parallelen auf. \nDie übrigen, Änderungen von Kindesnamen betreffenden \nVorschriften der §§ 1616 ff. BGB haben demgegenüber einen \nanderen Regelungsgehalt, wie oben (S. 11 f.) bereits \naufgezeigt wurde. Insbesondere kann jedenfalls nach \nInkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes der \nBestimmung des § 1617 c Abs. 2 BGB (§ 1616 a Abs. 2 a.F.) \nkeine generelle gesetzgeberische Tendenz (mehr) entnommen \nwerden, dem Wunsch von Kindern Rechnung zu tragen, ihren \nFamiliennamen an den geänderten Namen eines Elternteils \nanzupassen. \n\n150\n\nSo noch BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1994 - 6 \nC 34.92 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, S. 1 \n(4).\n\n151\n\nDies gilt schon deshalb, weil in der mit der hier zu \nentscheidenden Fallkonstellation allenfalls vergleichbaren \nRegelung des § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. durch Inbezugnahme \nvon §§ 1617, 1617 a und 1617 b BGB klargestellt ist, dass sich \nder Geburtsname des Kindes einseitig aus dem Familiennamen nur \neines Elternteils herleitet. Die Änderung dieses Namens, \nsofern sie auf andere Weise als durch Eheschließung erfolgt, \nerstreckt sich auch auf den Kindesnamen. Namensrechtliche \nInteressen des anderen Elternteils sind mithin, anders als im \nvorliegenden Fall, von vornherein nicht berührt, weil das Kind \nseit Geburt den Namen nur eines Elternteils geführt hat. \nAbgesehen davon hat der Gesetzgeber im Unterschied zur \nfrüheren Rechtslage mit § 1618 BGB zu erkennen gegeben, nicht \n(allein) den Wunsch des Kindes für maßgeblich zu erachten, \nsondern die Belange des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu \nberücksichtigen.\n\n152\n\nIm Hinblick auf diese gesetzliche Bewertung hat schließlich \ndas vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Argument, der \nGesetzgeber sei durch die neuen bürgerlich-rechtlichen \nVorschriften zum Namensrecht der Ehegatten und Kinder vom \nGrundsatz der Namenseinheit der Familie abgerückt, an Gewicht \nverloren.\n\n153\n\nUrteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, \nBuchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 73, S. 9 (12).\n\n154\n\nÜberdies gebietet dieser Gesichtspunkt nicht zwingend eine \nHerabsetzung der Anforderungen für das Vorliegen eines die \nNamensänderung des Kindes rechtfertigenden wichtigen Grundes: \nGerade wenn das Prinzip der Namenseinheit der Familie weniger \nhoch als nach früherem Recht zu bewerten ist, spricht dies \nnicht ohne weiteres für einen Vorrang der Belange des \nEhepartners, der nach der Scheidung den gemeinsamen Ehenamen \nabgelegt hat und die entsprechende Umbenennung des aus der Ehe \nhervorgegangenen Kindes begehrt bzw. der Interessen des \nKindes, seinen Geburtsnamen zu ändern.\n\n155\n\nDahingehend bereits: OVG NRW, Urteil vom 9. \nSeptember 1994 - 10 A 3684/94 -, NJW 1995, 1231 \n(1233).\n\n156\n\nSonstige Gründe, die zu einer unterschiedlichen Behandlung \nder Fallgruppen der \"Stiefkinder\" und der \n\"Scheidungshalbwaisen\" führen müssten, sind weder vorgetragen \nnoch ersichtlich. Ob die Wertungen des § 1618 BGB auf die \nletztgenannte Konstellation auch dann übertragbar sind, wenn \nder nichtsorgeberechtigte Elternteil mit der Umbenennung \neinverstanden ist (vgl. § 1618 Satz 3 BGB) - m.a.W., ob eine \nNamensänderung dann unter weniger strengen Voraussetzungen \nzugelassen werden kann -, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\n157\n\n2. Ist ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger \nGrund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG bei fehlender Zustimmung des \nnichtsorgeberechtigten Elternteils mithin nur gegeben, wenn \nsich die Änderung als zum Wohl des Kindes erforderlich \nerweist, so sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt.\n\n158\n\nDabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung maßgebend, weil der Beklagte die \nWirksamkeit der im angegriffenen Bescheid ausgesprochenen \nNamensänderung von der Unanfechtbarkeit der Entscheidung \nabhängig gemacht und die Beigeladenen somit hieraus Rechte nur \nnach Maßgabe dieses Vorbehalts erhalten haben.\n\n159\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C \n6.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (13); \nUrteil vom selben Tage - 7 C 58.82 -, Buchholz \n402.10, § 3 NÄG Nr. 50, S. 19 (21 f.); Beschluss vom \n5. Februar 1998 - 6 B 75/97 - (Juris); OVG NRW, \nUrteil vom 30. April 1992 - 10 A 2754/86 -, NJW \n1993, 345 (346).\n\n160\n\nFolglich ist darauf abzustellen, ob der für eine Änderung \ndes Familiennamens der Beigeladenen sprechende wichtige Grund \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom \n11. Dezember 2000 (noch) vorhanden ist.\n\n161\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 10 A \n2754/86 -, NJW 1993, 345 (346).\n\n162\n\nMit der früheren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n163\n\nUrteil vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, Buchholz \n402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (11); Urteil vom \n3. Februar 1984 - 7 C 40.83 -, Buchholz 402.10, § 3 \nNÄG Nr. 52, S. 28 (29),\n\n164\n\nund des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n165\n\nvgl. nur: Urteil vom 30. April 1992 - 10 A \n2754/86 -, NJW 1993, 345 (346),\n\n166\n\nist von der Erforderlichkeit der Namensänderung auszugehen, \nwenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch \nbei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des \nbisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche \nAnforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich auch \nnach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden \nBelange.\n\n167\n\nEine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, \nwenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der \nNamensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil \nverbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur \naltersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die \ngedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich \nbeeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins \nLeben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer \nScheidung ihrer Eltern verbundenen Probleme - so auch mit \neiner etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Zu \nberücksichtigen ist namentlich auch das Verhältnis zwischen \ndem Kind und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil. Eine \nstabile persönliche Beziehung des Kindes zu diesem Elternteil \nist für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung wie seine \nIntegration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten \nElternteils. Eine durch negative Beeinflussung des \nsorgeberechtigten Elternteils bewirkte ablehnende Einstellung \ndes Kindes zum anderen Elternteil, die diesem die Ausübung \nseines Umgangsrechts erschwert oder unmöglich macht, kann eine \nNamensänderung nicht rechtfertigen.\n\n168\n\nBVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, \nBuchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (11 f.); Urteil \nvom gleichen Tage - 7 C 14.81 -, Buchholz 402.10, \n§ 3 NÄG Nr. 49, S. 16 (17 f.); Urteil vom gleichen \nTage - 7 C 58.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG \nNr. 50, S. 19 (20 f.); OVG Nds., Urteil vom 23. Mai \n2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3154); vgl. \nauch: OVG NRW, Urteil vom 25. November 1993 \n- 10 A 2423/90 -, StAZ 1994, 195 (197).\n\n169\n\nAndererseits ist das Kriterium der Erforderlichkeit der \nNamensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu \nverstehen, dass damit die Grenze markiert wird, jenseits derer \ndas Wohl des Kindes \"gefährdet\" erscheint; die \nErforderlichkeit ist nicht daran zu messen, dass die Grenze \nder Belastbarkeit des Kindes erreicht ist oder nicht.\n\n170\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 7 C \n40.83 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 \n(30).\n\n171\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze, die sich der Senat zu Eigen \nmacht, ist nicht zu erkennen, dass das Wohl der Beigeladenen \ndie Änderung ihres Familiennamens von \"Z. \" in \"K. \" \nerfordert. Zwischen dem Kläger und den Beigeladenen bestehen \ntrotz der seit dem Auszug der Familie aus dem gemeinsamen Haus \nim Mai 1996 bestehenden Entfernung zwischen den jeweiligen \nWohnorten und dem Umstand, dass die Beigeladenen zu jenem \nZeitpunkt erst 5 bzw. knapp 3 Jahre alt waren, gute \npersönliche Beziehungen und Bindungen. Jedenfalls seit der \nAnordnung der Umgangspflegschaft und der Bestellung des \nJugendamtes der Stadt I. als Umgangspfleger durch \nBeschluss des Amtsgerichts I. vom 26. Juni 2000 kann \ndas Umgangsrecht, das von der gesetzlichen Vertreterin der \nBeigeladenen nach Feststellung jenes Gerichts mehrfach \nvereitelt worden war, regelmäßig wahrgenommen werden. Das hat \nder Kläger unwidersprochen im Erörterungstermin vom \n7. November 2000 erklärt; die Beigeladenen haben bestätigt, \ndass sie ihren Vater \"meistens jedes 2. Wochenende von Samstag \nbis Sonntagabend\" bzw. \"ein paar Mal am Wochenende\" sehen. \nDass dem Kläger am regelmäßigen Umgang und der \nAufrechterhaltung einer guten Beziehung mit seinen Kindern \ngelegen ist, zeigen auch die übrigen familiengerichtlichen \nAuseinandersetzungen zwischen ihm und der Mutter der \nBeigeladenen, in denen der Kläger gerichtliche Regelungen des \nUmgangsrechts bereits mehrfach erstritten hatte. Die \nBeigeladenen haben nach eigenem Bekunden bei ihrer von der \nBerichterstatterin des vorliegenden Verfahrens durchgeführten \nAnhörung im Erörterungstermin vom 7. November 2000 ein gutes \nVerhältnis zum Vater; unabhängig voneinander haben sie \nübereinstimmend - wie auch bereits in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Dezember 1999 - \nerklärt, gern zu ihm zu gehen und sich bei ihm wohl zu fühlen. \n\n172\n\nVor diesem Hintergrund vermag der Senat auch im Übrigen \nnicht festzustellen, dass das Wohl der Beigeladenen die \nNamensänderung gebietet. Dies belegen namentlich ihre Angaben \nim Rahmen der Anhörung vom 7. November 2000. Beide \nBeigeladenen haben die Fragen des Gerichts nach Ablegung \nsituationsbedingter Zurückhaltung offen und ohne Scheu \nbeantwortet; sie wirkten aufgeschlossen und selbstbewusst. Der \nBeigeladene zu 1. hat unter anderem auf die Frage, wie er \nseinen Freunden erkläre, dass er anders als seine Mutter \nheiße, geantwortet, dazu falle ihm nichts ein. Seine Freunde \ninteressiere mehr der Vorname. Nur bei Anrufen fragten sie \nwegen der Telefonnummer nach; im Telefonbuch fänden sie ihn \nunter \"K. \". Von den Lehrern werde er \"F. Z. \", \nmanchmal \"K. \" genannt. Auf seinen alten Schulheften stehe \n\"Z. \", auf denen, die er selbst beschriftet habe, \"K. \". \nDen Nachnamen seiner Halbschwester M. wisse er nicht \ngenau, er glaube, sie heiße \"K. \". Die Meerschweinchen \nhießen mit Nachnamen \"K. \". Er selber wolle mit Nachnamen \n\"K. \" heißen, weil seine Mutter, seine Halbschwester und \ndie Meerschweinchen so hießen. Auf Nachfrage, wie er es fände, \nwenn er weiter \"Z. \" heißen würde, erklärte der Beigeladene \nzu 1., dass ihn seine Freunde dann nicht im Telefonbuch finden \nkönnten; sonst fände er es nicht so schlimm. \n\n173\n\nDer im Anschluss an die Anhörung des Beigeladenen zu 1. \nbefragte Beigeladene zu 2. erklärte, von seinen Freunden \"To\" \ngenannt zu werden; manche Freunde kennten seinen Nachnamen. \nVon den Lehrern werde er ebenfalls nur mit Vornamen \nangesprochen; auch auf den Schulheften stehe nur der Vorname. \nSeine Geschwister hießen F. K. und M. K. ; \nauch die Meerschweinchen hießen mit Nachnamen \"K. \". Weil \nseine Schwester, seine Meerschweinchen und seine Mutter so \nhießen, wolle auch er so heißen. Auf die Frage, wie er es \nfände, mit Nachnamen \"Z. \" zu heißen, antwortete er: \"weiß \nich nicht\".\n\n174\n\nDiese Angaben dokumentieren, dass die Beigeladenen ihrem \nNachnamen und dem Namensunterschied zu ihrer Mutter keine \nbesondere Bedeutung beimessen. Ein ernsthafter Wunsch, ihren \nFamiliennamen auf Dauer dem ihrer Mutter anzupassen, ist nicht \nzu erkennen, schon gar nicht, dass sie ohne die Namensänderung \neiner Gefährdung ihrer gedeihlichen Entwicklung ausgesetzt \nwären.\n\n175\n\nZu jenem Aspekt vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Juni \n1986 - 7 C 77.85 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG \nNr. 57, S. 45 (49).\n\n176\n\nVielmehr stehen sie der Namensänderung mehr oder weniger \ngleichgültig gegenüber, zumal für ihre Freunde ohnehin nur die \nVor- bzw. Spitznamen maßgeblich sind und sich offenbar auch im \nVerhältnis zu ihren Lehrern keine ernsthaften Probleme mit den \nNachnamen ergeben haben. Schwierigkeiten mit der \nNamensverschiedenheit zur Mutter hat lediglich der Beigeladene \nzu 1. angegeben, soweit er offenbar Erklärungsbedarf gegenüber \nseinen Freunden hat, weil er im Telefonbuch nicht unter \n\"Z. \" zu finden ist. Dass sich die Beigeladenen vertieft mit \nder Frage auseinander gesetzt hätten, welchen Nachnamen sie \nführen möchten, ist nicht zu erkennen; der Beigeladene zu 2. \nwusste nichts auf die Frage zu antworten, wie er zu dem \nNachnamen \"Z. \" stehe; der Beigeladene zu 1. sagte sogar, er \nfände es - abgesehen vom Problem der Auffindbarkeit im \nTelefonbuch - nicht so schlimm, mit Nachnamen \"Z. \" zu \nheißen. Soweit sie den Wunsch bekundeten, so wie ihre \nHalbschwester, ihre Mutter und ihre Haustiere zu heißen, \nbelegt auch dies nur eine - verständliche - Neigung, einen \neinheitlichen Familiennamen zu tragen, ohne dass sie sich \ndamit ernsthaft beschäftigt hätten. Auf den bloßen Wunsch \neines Kindes nach der Namensänderung kommt es für die Frage, \nob hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, nicht entscheidend \nan, \n\n177\n\nBVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 93.82 -, \nBuchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 51, S. 23 (25),\n\n178\n\nzumal dann nicht, wenn es sich - wie hier - um jüngere \nKinder handelt, die die Tragweite einer neuen Namenszuordnung \nnoch nicht zu erkennen vermögen.\n\n179\n\nVgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juni \n1999 - 11 UF 26/99 -, NJW 2000, 367, zu § 1618 \nBGB n.F.\n\n180\n\nDies gilt auch dann, wenn Halbgeschwister vorhanden sind, \ndie den begehrten Namen bereits tragen. Allerdings kommt der \nExistenz von Halb- oder Stiefgeschwistern dann besondere \nBedeutung zu, wenn der Namensunterschied gegenüber diesen die \nGefahr des \"Sichausgeschlossenfühlens\" merklich verstärkt und \nso die natürliche Integration des Kindes in den \nFamilienverband störend beeinflusst.\n\n181\n\nBVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 93.82 -, \nBuchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 51, S. 23 (26); Urteil \nvom 4. Juni 1986 - 7 C 77.85 -, Buchholz 402.10, § 3 \nNÄG Nr. 57, S. 45 (48).\n\n182\n\nUngeachtet dessen, dass diesem Gesichtspunkt ohnehin eher \ndann größeres Gewicht beizumessen ist, wenn die Integration in \neine neu gegründete \"Stieffamilie\" in Rede steht und das aus \nerster Ehe stammende Kind das einzige Familienmitglied mit \neinem anderen Nachnamen ist, folgt aus dem Vorhandensein von \nHalbgeschwistern nicht, dass eine Namensänderung regelmäßig zu \ngewähren wäre.\n\n183\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 77.85 -, \nBuchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 57, S. 45 (48).\n\n184\n\nIm vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass \nsich die Beigeladenen gegenüber der Halbschwester M. , \nderen Familienname \"K. \" ist, als Außenseiter fühlen. Der \nBeigeladene zu 1. wusste den Nachnamen seiner Halbschwester \nnicht einmal sofort zu benennen; das zeigt, dass die \nNamensverschiedenheit für ihn nicht von besonderer Bedeutung \nist. Die übereinstimmenden Äußerungen der Beigeladenen, so wie \nihre Mutter, ihre Halbschwester und ihre Meerschweinchen \nheißen zu wollen, klangen überdies einstudiert. Aus diesen und \nden vorstehend aufgeführten Gründen stellt sich der bloße \nWunsch der Beigeladenen, ebenso wie ihre Halbschwester zu \nheißen, nicht als für ihr Wohl erforderlich dar.\n\n185\n\nAuch sonst hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass die \nBeigeladenen zu der Namensverschiedenheit innerhalb der \nFamilie ein eher indifferentes Verhältnis haben; selbst der \nfast 10-jährige Beigeladene zu 1. hat der Problematik der \nNamensverschiedenheit von Kindern und Eltern aus anderen \ngeschiedenen Ehen keine sonderliche Aufmerksamkeit geschenkt. \nAuf die Frage, ob er Kinder kenne, die anders als ihre Mutter \nhießen, antwortete er, einen Freund zu kennen, dessen Eltern \nsich getrennt hätten; er glaube, dieser heiße so wie der \nVater.\n\n186\n\nInsgesamt ist das Namensänderungsbegehren nach dem Eindruck \ndes Senates in erster Linie auf das Bestreben der Mutter der \nBeigeladenen zurückzuführen, die nach der Scheidung den \nangenommenen Familiennamen \"Z. \" nicht weiterführen wollte \nund ihren wieder angenommenen Geburtsnamen \"K. \" auf die \ngemeinsamen Kinder übertragen möchte. Auch diese hat aber \nnicht von nennenswerten Problemen der Kinder mit der \nNamensverschiedenheit, geschweige denn von seelischen Schäden \nberichtet. Sie hat lediglich gewisse Unannehmlichkeiten im \nUmgang mit Behörden, Banken und der Schule angegeben, die \njedoch lediglich ihre Belange - etwa den Nachweis des \nSorgerechts - betreffen und deswegen von ihr als störend \nempfunden werden, ohne dass sie die Namensänderung bei \nAnlegung des Maßstabs der Erforderlichkeit rechtfertigen \nkönnten. Den beigezogenen Gerichtsakten der \nfamiliengerichtlichen Verfahren zwischen der Mutter der \nBeigeladenen und dem Kläger ist allerdings der nachhaltige \nVersuch der Mutter zu entnehmen, das Umgangsrecht des Klägers \nmit seinen Kindern seit etwa Anfang 1997 zu behindern. \n\n187\n\nZu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG NRW, Urteil \nvom 25. November 1993 - 10 A 2423/90 -, StAZ \n1994, 195 (197).\n\n188\n\nDurch Beschluss des Amtgerichts I. vom 26. Juni 2000 \n(14 a F 32/00) ist ihr deshalb die elterliche Sorge \nhinsichtlich der Durchführung der Umgangskontakte mit dem \nKläger entzogen und eine Umgangspflegschaft angeordnet worden. \nDarin wird ausgeführt, dass die Mutter der Beigeladenen sich \nan ihre Zusage nicht gehalten habe, den mehrfach \nvergleichsweise geregelten Umgang zwischen diesen und dem \nKläger einzuhalten, sondern abgesprochene Besuchskontakte \nvereitelt habe. Dabei mag auf sich beruhen, ob die Mutter der \nBeigeladenen für die Nichteinhaltung einzelner Besuchstermine \nnachvollziehbare Gründe anführen kann, wie sie im \nBerufungsverfahren geltend macht. Dadurch wird die insgesamt \nfestzustellende Tendenz, dem Kläger die Kinder vorzuenthalten, \nnicht in Frage gestellt, wie sich auch aus der Begründung des \nvorgenannten Beschlusses ergibt. Dieselben Feststellungen hat \ndas Oberlandesgericht H. mit Beschluss vom 2. Mai 2000 (5 \nUF 111/99) getroffen, mit dem die Zwangsvollstreckung aus der \nden Unterhaltsanspruch der Mutter der Beigeladenen regelnden \nnotariellen Urkunde vom 30. Mai 1996 wegen des einen Betrag \nvon 900,-- DM monatlich übersteigenden Geschiedenenunterhalts \nunter Hinweis darauf eingestellt wurde, es erscheine \nüberwiegend wahrscheinlich, dass wegen der Behinderung des \nUmgangs des Klägers mit seinen Kindern ein Unterhaltsanspruch \nder Mutter teilweise verwirkt sei. All dies bestärkt den Senat \nin der Annahme, dass auch das Namensänderungsverfahren zur \nStörung der vorhandenen positiven Beziehungen zwischen den \nBeigeladenen und dem Kläger, die dieser u.a. mit gerichtlicher \nHilfe zu erhalten sucht, von der Mutter der Beigeladenen \ninstrumentalisiert wird. \n\n189\n\nDie Einschätzung des Senats wird durch die Stellungnahme \ndes Jugendamtes der Stadt I. vom 28. September 2000 \nbestätigt, in der die Vermutung geäußert wird, dass die \ngesetzliche Vertreterin der Beigeladenen mit Hilfe des \nNamensänderungsantrages versuche, den Kläger aus dem Leben der \nBeigeladenen auszugrenzen. Es sei nicht erkennbar, dass die \nNamensänderung für das Wohl der Kinder erforderlich sei; es \nerscheine eher angezeigt, den Fortbestand des Namensbandes \nzwischen dem Kläger und seinen Kindern zu schützen. \nSoweit die gesetzliche Vertreterin der Beigeladenen im \nErörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung die \nObjektivität des Mitarbeiters des Jugendamtes angezweifelt \nhat, hat sie diese Auffassung nicht näher belegt. Ihre Angabe, \ndie Stellungnahme basiere (allein) auf Gesprächen des \nMitarbeiters mit dem Kläger, ist so nicht zutreffend, weil sie \nin erster Linie auf die in den familiengerichtlichen Verfahren \ngetroffenen Feststellungen gestützt ist. \n\n190\n\nIII. Auch wenn die vom Bundesverwaltungsgericht \nentwickelten Grundsätze zur Förderlichkeit der Namensänderung \nfür das Kindeswohl nach wie vor zugrunde zu legen wären, würde \ndie Abwägung der für bzw. gegen die Änderung des \nFamiliennamens sprechenden Umstände zu Ungunsten der \nBeigeladenen ausgehen. Zwar spricht nach der bisherigen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung in den sog. \n\"Scheidungshalbwaisen\"-Fällen eine widerlegliche Vermutung \ndafür, dass eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten \nElternteil dem Kindeswohl entspricht. Die Vermutung kann \nallerdings ihrerseits für bestimmte typische Fallgestaltungen \nals widerlegt angesehen werden, so dass gegebenenfalls eine \nWürdigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich wird. \nDas gilt etwa für diejenigen Fälle, in denen es objektive \nHinweise auf problematische und deshalb im dauerhaften Bestand \ngefährdete Sorgerechtsverhältnisse gibt. Dazu zählen auch \nFälle, in denen einerseits enge Bindungen oder sonst \nentsprechend positiv zu bewertende Beziehungen des Kindes zum \nnicht sorgeberechtigten Elternteil bestehen und sich \nandererseits dagegen gerichtete Störversuche abzeichnen, für \nwelche die Namensänderung missbraucht zu werden droht. \n\n191\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C \n13.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 74, S. 16 \n(25).\n\n192\n\nDie oben unter II. 2. aufgezeigten Umstände rechtfertigen \ndie Annahme einer Förderlichkeit der Namensänderung für das \nWohl der Beigeladenen entgegen der dahingehenden Vermutung \nnicht. Diese dürfte im Hinblick auf den Versuch der \ngesetzlichen Vertreterin der Beigeladenen, das \nNamensänderungsverfahren für eigene Zwecke zu missbrauchen und \ndie positiven Beziehungen der Kinder zum Kläger zu \nunterlaufen, widerlegt sein. Jedenfalls rechtfertigt eine \nGesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles eine \ndahingehende Beurteilung. In Anbetracht der guten persönlichen \nKontakte der Beigeladenen zum Kläger und des Bemühens des \nKlägers um Aufrechterhaltung dieser Bindungen sowie der \nandauernden Störversuche seitens seiner geschiedenen Ehefrau \nist der sonst bei der Frage der Förderlichkeit der \nNamensänderung für das Kindeswohl im Vordergrund stehende \nAspekt der Namenseinheit der (neuen) Familie, zu der auch die \nHalbschwester der Beigeladenen zählt, von nachrangiger \nBedeutung. Dass die Integration in diese Familie nicht von der \nNamensänderung abhängt, ist durch die Anhörung der \nBeigeladenen deutlich geworden. Darin konnte zwar - wie \ndargelegt - ein Wunsch der Beigeladenen festgestellt werden, \nden gleichen Familiennamen wie ihre Mutter und Halbschwester \nzu tragen, der sich durch die faktische Führung dieses Namens \njedenfalls beim jüngeren Beigeladenen zu 2. auch verfestigt \nhaben dürfte. Die Führung des gewünschten Namens allein kann \naber nicht bewirken, dass damit ein Anspruch auf eine \nentsprechende Namensänderung begründet würde.\n\n193\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 \nC 93.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 51, S. 23 \n(25); OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A \n1691/91 -, FamRZ 1997, 448 (449).\n\n194\n\nAuch der Wunsch der Beigeladenen nach einer Namensänderung \nkann für sich gesehen die Annahme nicht rechtfertigen, dieser \n(allein) sei der gedeihlichen Entwicklung der Beigeladenen in \nder von § 3 NÄG geforderten Weise zuträglich. Sonstige \nGesichtspunkte, die bei Heranziehung des Kriteriums der \nFörderlichkeit zur Namensänderung führen müssten, sind weder \ndargelegt noch erkennbar. Namentlich haben sich die von der \nMutter der Beigeladenen zur Begründung der \nNamensänderungsanträge angeführten Verlassensängste ihrer \nKinder in der eingehenden Anhörung vom 7. November 2000 nicht \nbestätigt.\n\n195\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, \n§ 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n196\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall \nnicht gegeben sind.\n\n197","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-11/8-a-715-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":34},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617c","ref_norm":"1617c","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617b","ref_norm":"1617b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1697a","ref_norm":"1697a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617","ref_norm":"1617","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617a","ref_norm":"1617a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1678","ref_norm":"1678","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1681","ref_norm":"1681","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-11/8-a-715-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303384","retrieved":"2026-07-09 03:29:50.787936+00:00"}}